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Arrêté royal portant exécution de l'article 112duodecies, § 4, alinéa 3, et § 7, du Code d'instruction criminelle déterminant les informations minimales devant figurer dans le procès-verbal de consentement et portant établissement des exigences techniques auxquelles l'appareil avec lequel le test polygraphique est effectué, doit répondre. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot uitvoering van artikel 112duodecies, § 4, derde lid, en § 7, van het Wetboek van Strafvordering tot bepaling van de minimale informatie die in het proces-verbaal van toestemming moet worden opgenomen en tot vaststelling van de technische vereisten waaraan het toestel waarmee de polygraaftest wordt uitgevoerd, moet voldoen. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL JUSTICE | FEDERALE OVERHEIDSDIENST JUSTITIE |
28 JUIN 2021. - Arrêté royal portant exécution de l'article | 28 JUNI 2021. - Koninklijk besluit tot uitvoering van artikel |
112duodecies, § 4, alinéa 3, et § 7, du Code d'instruction criminelle | 112duodecies, § 4, derde lid, en § 7, van het Wetboek van |
déterminant les informations minimales devant figurer dans le | Strafvordering tot bepaling van de minimale informatie die in het |
procès-verbal de consentement et portant établissement des exigences | proces-verbaal van toestemming moet worden opgenomen en tot |
techniques auxquelles l'appareil avec lequel le test polygraphique est | vaststelling van de technische vereisten waaraan het toestel waarmee |
effectué, doit répondre. - Traduction allemande | de polygraaftest wordt uitgevoerd, moet voldoen. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 28 juin 2021 portant exécution de l'article | besluit van 28 juni 2021 tot uitvoering van artikel 112duodecies, § 4, |
112duodecies, § 4, alinéa 3, et § 7, du Code d'instruction criminelle | derde lid, en § 7, van het Wetboek van Strafvordering tot bepaling van |
déterminant les informations minimales devant figurer dans le | de minimale informatie die in het proces-verbaal van toestemming moet |
procès-verbal de consentement et portant établissement des exigences | worden opgenomen en tot vaststelling van de technische vereisten |
techniques auxquelles l'appareil avec lequel le test polygraphique est | waaraan het toestel waarmee de polygraaftest wordt uitgevoerd, moet |
effectué, doit répondre (Moniteur belge du 1er juillet 2021). | voldoen (Belgisch Staatsblad van 1 juli 2021). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
28. JUNI 2021 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel | 28. JUNI 2021 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel |
112duodecies § 4 Absatz 3 und § 7 des Strafprozessgesetzbuches | 112duodecies § 4 Absatz 3 und § 7 des Strafprozessgesetzbuches |
hinsichtlich der Festlegung der in das Zustimmungsprotokoll | hinsichtlich der Festlegung der in das Zustimmungsprotokoll |
aufzunehmenden Mindestinformationen und zur Festlegung der technischen | aufzunehmenden Mindestinformationen und zur Festlegung der technischen |
Anforderungen an das Gerät zur Durchführung des Polygraphentests | Anforderungen an das Gerät zur Durchführung des Polygraphentests |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Strafprozessgesetzbuches, des Artikels 112duodecies § 4 | Aufgrund des Strafprozessgesetzbuches, des Artikels 112duodecies § 4 |
Absatz 3 und § 7; | Absatz 3 und § 7; |
Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektoren vom 18. Dezember | Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektoren vom 18. Dezember |
2020 und 27. Januar 2021; | 2020 und 27. Januar 2021; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 28. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 28. |
Januar 2021; | Januar 2021; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 68.664/1 des Staatsrates vom 15. Februar | Aufgrund des Gutachtens Nr. 68.664/1 des Staatsrates vom 15. Februar |
2021, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der | 2021, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers der Justiz und des Ministers des Innern | Auf Vorschlag des Ministers der Justiz und des Ministers des Innern |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
KAPITEL 1 - In das Zustimmungsprotokoll aufzunehmende | KAPITEL 1 - In das Zustimmungsprotokoll aufzunehmende |
Mindestinformationen | Mindestinformationen |
Artikel 1 - Das Zustimmungsprotokoll enthält die Identität des | Artikel 1 - Das Zustimmungsprotokoll enthält die Identität des |
Betreffenden und die Eigenschaft, in der er dem Test unterzogen wird, | Betreffenden und die Eigenschaft, in der er dem Test unterzogen wird, |
nämlich als Verdächtiger, Zeuge oder Opfer. | nämlich als Verdächtiger, Zeuge oder Opfer. |
Das Protokoll enthält mindestens folgende Informationen: | Das Protokoll enthält mindestens folgende Informationen: |
1. dass der Polygraphentest aus drei Phasen besteht, nämlich dem | 1. dass der Polygraphentest aus drei Phasen besteht, nämlich dem |
Pre-Test, dem In-Test und dem Post-Test, und die Erläuterungen zum | Pre-Test, dem In-Test und dem Post-Test, und die Erläuterungen zum |
Ablauf dieser Phasen, | Ablauf dieser Phasen, |
2. dass folgende Personen keinem Polygraphentest unterzogen werden | 2. dass folgende Personen keinem Polygraphentest unterzogen werden |
dürfen, nämlich Schwangere, Minderjährige unter 16 Jahren und Personen | dürfen, nämlich Schwangere, Minderjährige unter 16 Jahren und Personen |
binnen achtundvierzig Stunden ab ihrer effektiven Freiheitsentziehung, | binnen achtundvierzig Stunden ab ihrer effektiven Freiheitsentziehung, |
3. dass ein Minderjähriger, der mindestens 16 Jahre alt ist und einem | 3. dass ein Minderjähriger, der mindestens 16 Jahre alt ist und einem |
Polygraphentest unterzogen wird, stets den Beistand seines | Polygraphentest unterzogen wird, stets den Beistand seines |
Rechtsanwalts erhalten muss und dass der Minderjährige und sein | Rechtsanwalts erhalten muss und dass der Minderjährige und sein |
Rechtsanwalt das Zustimmungsprotokoll unterzeichnen müssen, | Rechtsanwalt das Zustimmungsprotokoll unterzeichnen müssen, |
4. dass die Weigerung des Betreffenden, sich dem Test zu unterziehen, | 4. dass die Weigerung des Betreffenden, sich dem Test zu unterziehen, |
keine Rechtsfolgen hat, | keine Rechtsfolgen hat, |
5. dass der Betreffende den Test jederzeit beenden und den Raum | 5. dass der Betreffende den Test jederzeit beenden und den Raum |
verlassen darf, ohne dass dies Rechtsfolgen hat, | verlassen darf, ohne dass dies Rechtsfolgen hat, |
6. dass der Rechtsanwalt, wenn der Betreffende sich von einem | 6. dass der Rechtsanwalt, wenn der Betreffende sich von einem |
Rechtsanwalt beistehen lässt, den Test von einem dafür vorgesehenen | Rechtsanwalt beistehen lässt, den Test von einem dafür vorgesehenen |
Raum aus mitverfolgen, nicht aber während des eigentlichen Tests | Raum aus mitverfolgen, nicht aber während des eigentlichen Tests |
(Pre-Test und In-Test) direkt eingreifen oder den Test unterbrechen | (Pre-Test und In-Test) direkt eingreifen oder den Test unterbrechen |
darf; dass jedes weitere Eingreifen des Rechtsanwalts zur Folge hat, | darf; dass jedes weitere Eingreifen des Rechtsanwalts zur Folge hat, |
dass der Polygraphentest unmittelbar beendet wird und am selben Tag | dass der Polygraphentest unmittelbar beendet wird und am selben Tag |
kein weiterer Polygraphentest durchgeführt werden kann, | kein weiterer Polygraphentest durchgeführt werden kann, |
7. dass der Rechtsanwalt bei der Verlesung und Unterzeichnung des | 7. dass der Rechtsanwalt bei der Verlesung und Unterzeichnung des |
Zustimmungsprotokolls anwesend sein darf, | Zustimmungsprotokolls anwesend sein darf, |
8. dass der Betreffende sich vor dem Polygraphentest mit seinem | 8. dass der Betreffende sich vor dem Polygraphentest mit seinem |
Rechtsanwalt vertraulich beraten darf und dass er sich bei der | Rechtsanwalt vertraulich beraten darf und dass er sich bei der |
Überprüfung der Ergebnisse nach Abschluss des Polygraphentests | Überprüfung der Ergebnisse nach Abschluss des Polygraphentests |
(In-Test) von seinem Rechtsanwalt beistehen lassen und sich erneut mit | (In-Test) von seinem Rechtsanwalt beistehen lassen und sich erneut mit |
diesem vertraulich beraten kann, | diesem vertraulich beraten kann, |
9. dass, wenn der Polygraphentest zu einer Vernehmung führt, alle | 9. dass, wenn der Polygraphentest zu einer Vernehmung führt, alle |
Rechte auf Zugang zu einem Rechtsanwalt gewährleistet werden, | Rechte auf Zugang zu einem Rechtsanwalt gewährleistet werden, |
10. dass der gesamte Polygraphentest audiovisuell aufgezeichnet wird, | 10. dass der gesamte Polygraphentest audiovisuell aufgezeichnet wird, |
die audiovisuellen Aufzeichnungen des Tests auf einem separaten | die audiovisuellen Aufzeichnungen des Tests auf einem separaten |
audiovisuellen Datenträger gespeichert werden, diese Aufzeichnungen in | audiovisuellen Datenträger gespeichert werden, diese Aufzeichnungen in |
zweifacher Ausfertigung fertiggestellt und die Testgraphiken bei der | zweifacher Ausfertigung fertiggestellt und die Testgraphiken bei der |
Kanzlei hinterlegt werden, | Kanzlei hinterlegt werden, |
11. dass die Ergebnisse des Polygraphentests nur als Beweis zur | 11. dass die Ergebnisse des Polygraphentests nur als Beweis zur |
Untermauerung anderer Beweismittel in Betracht gezogen werden dürfen. | Untermauerung anderer Beweismittel in Betracht gezogen werden dürfen. |
All diese Elemente und ihre Verlesung vor dem Betreffenden werden im | All diese Elemente und ihre Verlesung vor dem Betreffenden werden im |
Protokoll genau festgehalten. | Protokoll genau festgehalten. |
KAPITEL 2 - Technische Anforderungen an das Gerät zur Durchführung des | KAPITEL 2 - Technische Anforderungen an das Gerät zur Durchführung des |
Polygraphentests | Polygraphentests |
Art. 2 - § 1 - Ein Polygraph besteht aus folgenden Elementen: einer | Art. 2 - § 1 - Ein Polygraph besteht aus folgenden Elementen: einer |
Sensorbox, einem Polygraphenstuhl, Sensoren und | Sensorbox, einem Polygraphenstuhl, Sensoren und |
Aufzeichnungskomponenten. Diese Elemente werden miteinander verbunden | Aufzeichnungskomponenten. Diese Elemente werden miteinander verbunden |
und schlussendlich an einen Desktop-PC oder Laptop und einen Drucker | und schlussendlich an einen Desktop-PC oder Laptop und einen Drucker |
angeschlossen. | angeschlossen. |
Polygraphentests müssen mit einem Gerät durchgeführt werden, mit dem | Polygraphentests müssen mit einem Gerät durchgeführt werden, mit dem |
mindestens folgende physiologische Daten gesammelt und aufgezeichnet | mindestens folgende physiologische Daten gesammelt und aufgezeichnet |
werden: | werden: |
1. Atemmuster: aufgezeichnet mit Pneumographen. Thorakale und | 1. Atemmuster: aufgezeichnet mit Pneumographen. Thorakale und |
abdominale Atemmuster müssen getrennt voneinander mit zwei | abdominale Atemmuster müssen getrennt voneinander mit zwei |
verschiedenen Pneumographen aufgezeichnet werden; | verschiedenen Pneumographen aufgezeichnet werden; |
2. elektrodermale Aktivität: stellt die relativen Veränderungen der | 2. elektrodermale Aktivität: stellt die relativen Veränderungen der |
Leitfähigkeit oder des Widerstands des elektrischen Stroms im | Leitfähigkeit oder des Widerstands des elektrischen Stroms im |
Epiduralgewebe dar. Dies wird mit einem Galvanometer aufgezeichnet; | Epiduralgewebe dar. Dies wird mit einem Galvanometer aufgezeichnet; |
3. kardiovaskuläre Aktivität, einschließlich relativer Veränderungen | 3. kardiovaskuläre Aktivität, einschließlich relativer Veränderungen |
des Blutdrucks, der Herzfrequenz und des Blutvolumens; diese werden | des Blutdrucks, der Herzfrequenz und des Blutvolumens; diese werden |
mit einem Kardiographen und einem Plethysmographen aufgezeichnet; | mit einem Kardiographen und einem Plethysmographen aufgezeichnet; |
4. Bewegungen: Diese werden über Sensoren aufgezeichnet, die an den | 4. Bewegungen: Diese werden über Sensoren aufgezeichnet, die an den |
Polygraphenstuhl gekoppelt sind. Dieser Stuhl, ob statisch oder mobil, | Polygraphenstuhl gekoppelt sind. Dieser Stuhl, ob statisch oder mobil, |
muss ebenfalls mit Bewegungssensoren ausgestattet sein. | muss ebenfalls mit Bewegungssensoren ausgestattet sein. |
Bei jedem Test müssen die physiologischen Aufzeichnungen | Bei jedem Test müssen die physiologischen Aufzeichnungen |
kontinuierlich erfolgen und ausreichend ausgeprägt sein, damit sie für | kontinuierlich erfolgen und ausreichend ausgeprägt sein, damit sie für |
den Polygraphisten und jeden anderen Bewerter deutlich lesbar sind. | den Polygraphisten und jeden anderen Bewerter deutlich lesbar sind. |
§ 2 - Die Sensorbox muss mindestens folgende Spezifikationen erfüllen: | § 2 - Die Sensorbox muss mindestens folgende Spezifikationen erfüllen: |
1. kompaktes Design, das eine statische oder mobile Nutzung | 1. kompaktes Design, das eine statische oder mobile Nutzung |
ermöglicht, | ermöglicht, |
2. an einen Desktop-PC oder Laptop anschließbar, | 2. an einen Desktop-PC oder Laptop anschließbar, |
3. Mindestauflösung der Analog-Digital-Wandlung von 24 Bit, | 3. Mindestauflösung der Analog-Digital-Wandlung von 24 Bit, |
4. bei Temperaturen zwischen 0° C und 50° C funktionieren, | 4. bei Temperaturen zwischen 0° C und 50° C funktionieren, |
5. mit dem GSR-Kanal (Skin Resistant) und/oder dem GSC-Kanal (Skin | 5. mit dem GSR-Kanal (Skin Resistant) und/oder dem GSC-Kanal (Skin |
Conductance) funktionieren, | Conductance) funktionieren, |
6. über sieben gleichzeitig funktionierende Aufzeichnungskanäle | 6. über sieben gleichzeitig funktionierende Aufzeichnungskanäle |
verfügen. | verfügen. |
§ 3 - Die Sensoren und Aufzeichnungskomponenten müssen mindestens | § 3 - Die Sensoren und Aufzeichnungskomponenten müssen mindestens |
folgende Spezifikationen erfüllen: | folgende Spezifikationen erfüllen: |
1. Kardio: von 0 bis 140 mmHg, | 1. Kardio: von 0 bis 140 mmHg, |
2. Pneumo: unterer und oberer Brustgurt mit Befestigung und | 2. Pneumo: unterer und oberer Brustgurt mit Befestigung und |
erweiterbarem Druckbereich, anhand elektronischer und pneumatischer | erweiterbarem Druckbereich, anhand elektronischer und pneumatischer |
Pneumographen, | Pneumographen, |
3. elektrodermale Aktivität: Die GSR-Messung wird über einen | 3. elektrodermale Aktivität: Die GSR-Messung wird über einen |
Gleichstromkreis von maximal 5 µA aufgezeichnet. Die GSC-Messung wird | Gleichstromkreis von maximal 5 µA aufgezeichnet. Die GSC-Messung wird |
in einem Bereich zwischen 5 K? und 4 M? aufgezeichnet, | in einem Bereich zwischen 5 K? und 4 M? aufgezeichnet, |
4. Blutvolumen: wird mit einem Plethysmographen gemessen, | 4. Blutvolumen: wird mit einem Plethysmographen gemessen, |
5. Bewegungssensoren: Ein statischer Polygraphenstuhl muss mindestens | 5. Bewegungssensoren: Ein statischer Polygraphenstuhl muss mindestens |
in der Sitzfläche und in beiden Armlehnen Bewegungssensoren aufweisen. | in der Sitzfläche und in beiden Armlehnen Bewegungssensoren aufweisen. |
Ein mobiler Polygraphenstuhl muss mindestens in der Sitzfläche | Ein mobiler Polygraphenstuhl muss mindestens in der Sitzfläche |
Bewegungssensoren aufweisen. | Bewegungssensoren aufweisen. |
§ 4 - Die für den Polygraphen verwendete Software muss mindestens | § 4 - Die für den Polygraphen verwendete Software muss mindestens |
folgende Spezifikationen erfüllen: Die Inbetriebnahme des Geräts geht | folgende Spezifikationen erfüllen: Die Inbetriebnahme des Geräts geht |
immer mit einer automatischen Diagnose und Kontrolle der Software | immer mit einer automatischen Diagnose und Kontrolle der Software |
einher (eventuelle Probleme werden angezeigt, wodurch eine weitere | einher (eventuelle Probleme werden angezeigt, wodurch eine weitere |
Verwendung des Geräts verhindert wird); ein Software-Update muss | Verwendung des Geräts verhindert wird); ein Software-Update muss |
installiert werden, wenn es vom Hersteller zur Verfügung gestellt | installiert werden, wenn es vom Hersteller zur Verfügung gestellt |
wird. | wird. |
Der Desktop-PC oder Laptop, an den der Polygraph angeschlossen wird, | Der Desktop-PC oder Laptop, an den der Polygraph angeschlossen wird, |
muss die für die Verwendung des Polygraphen erforderlichen technischen | muss die für die Verwendung des Polygraphen erforderlichen technischen |
Mindestanforderungen erfüllen. Die aus einem Polygraphentest | Mindestanforderungen erfüllen. Die aus einem Polygraphentest |
resultierenden Graphiken müssen sowohl digital als auch mit einem | resultierenden Graphiken müssen sowohl digital als auch mit einem |
Farbdrucker ausgedruckt werden können. | Farbdrucker ausgedruckt werden können. |
KAPITEL 3 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 3 - Schlussbestimmungen |
Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 4 - Der für Justiz zuständige Minister und der für Inneres | Art. 4 - Der für Justiz zuständige Minister und der für Inneres |
zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung | zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 28. Juni 2021 | Gegeben zu Brüssel, den 28. Juni 2021 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
A. VERLINDEN | A. VERLINDEN |