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Arrêté Royal du 27 novembre 2022
publié le 01 août 2024

Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 9 mars 2003 relatif à la sécurité des ascenseurs. - Traduction allemande

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service public federal economie, p.m.e., classes moyennes et energie
numac
2024007231
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01/08/2024
prom.
27/11/2022
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27 NOVEMBRE 2022. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 9 mars 2003 relatif à la sécurité des ascenseurs. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 27 novembre 2022 modifiant l'arrêté royal du 9 mars 2003 relatif à la sécurité des ascenseurs (Moniteur belge du 21 décembre 2022).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 27. NOVEMBER 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 9.März 2003 über die Sicherheit von Aufzügen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Wirtschaftsgesetzbuches, des Artikels IX.4 § 1 Absatz 1 und des Artikels IX.11;

Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, des Artikels 4 § 1, nummeriert durch das Gesetz vom 7. April 1999 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 2020;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. März 2003 über die Sicherheit von Aufzügen;

Aufgrund der Stellungnahme Nr. CRB 2022-1209 des Besonderen Beratungsausschusses "Verbraucherschutz" vom 16. Mai 2022;

Aufgrund der Mitteilung an die Europäische Kommission vom 4. Juli 2022 in Anwendung von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 8. Juli 2022;

Aufgrund der Stellungnahme Nr. 187/2022 der Datenschutzbehörde vom 9.

September 2022;

Aufgrund der Stellungnahme Nr. 250 des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz vom 21. Oktober 2022;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 72.102/1/V des Staatsrates vom 15.

September 2022, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und der Arbeit Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:

Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 9. März 2003 über die Sicherheit von Aufzügen wird wie folgt abgeändert: a) In Nr.1 werden die Wörter "das Gesetz vom 9. Februar 1994 über die Verbrauchersicherheit" durch die Wörter "das Wirtschaftsgesetzbuch" ersetzt. b) [Abänderung des niederländischen Textes von Nr.3] c) In Nr.5, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 10. Dezember 2012, werden die Wörter "in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 29.

April 1999 über die Zulassung externer Dienste für technische Überwachung am Arbeitsplatz" durch die Wörter "in Anwendung von Buch II Titel 5 des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit in Bezug auf die Zulassung externer Dienste für technische Überwachung am Arbeitsplatz" ersetzt. d) In Nr.12, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 10. Dezember 2012, werden die Wörter "regulären Arbeiten" durch die Wörter "regulären Handlungen" ersetzt. e) Nummer 14 wird wie folgt ersetzt: "14.Risikoanalyse: die Prüfung, um festzustellen, ob für entsprechende Gefahren in Anwendung der in Anlage I erwähnten Sicherheitsmaßnahmen ausreichende Gefahrenverhütungsmaßnahmen ausgeführt worden sind, f) In Nr.15, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. Dezember 2012, werden die Wörter "die Arbeitssicherheit" durch die Wörter "der Schutz der Arbeitssicherheit" ersetzt. g) Der Artikel wird durch Nummern 18 bis 20 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "18.historischem Aufzug: Aufzug, dessen historischer Wert von den für das unbewegliche Vermögen zuständigen regionalen Diensten mittels einer Bescheinigung über einen historisch wertvollen Aufzug oder eines Erlasses zur Unterschutzstellung oder eines Erlasses zur Eintragung in die Schutzliste anerkannt worden ist, 19. Bescheinigung über einen historisch wertvollen Aufzug: Bescheinigung, die von den für das unbewegliche Vermögen zuständigen regionalen Diensten nach Beurteilung des historischen Wertes eines Aufzugs ausgestellt wird.Die Bescheinigung stellt eine Bescheinigung über einen historisch wertvollen Aufzug dar, sofern sie insbesondere den Standort, die Vorgeschichte und die Beschreibung des Aufzugs sowie die relevanten Merkmale und Elemente des historischen Erbes enthält, 20. Modernisierungsplanung: anzuwendende Sicherheitsmaßnahmen mit den verschiedenen Phasen ihrer Umsetzung."

Art. 2 - [Abänderung des niederländischen Textes von Artikel 2 Nr. 2 desselben Erlasses]

Art. 3 - Artikel 4 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. Dezember 2012, werden die Wörter "der an einer zusätzlichen Ausbildung der ersten Stufe gemäß dem Königlichen Erlass vom 17. Mai 2007 über die Ausbildung und Anpassungsfortbildung der Gefahrenverhütungsberater der internen und externen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz teilgenommen hat" durch die Wörter "der an einer zusätzlichen Ausbildung der Stufe I gemäß Buch II Titel 4 des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit in Bezug auf die Ausbildung und Anpassungsfortbildung der Gefahrenverhütungsberater teilgenommen hat" ersetzt. 2. Paragraph 1 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: "Im Falle eines historischen Aufzugs werden bei der Risikoanalyse die Merkmale und Elemente des historischen Erbes des Aufzugs wie in der Bescheinigung über einen historisch wertvollen Aufzug beschrieben berücksichtigt." 3. Paragraph 1 Absatz 4, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10.Dezember 2012, wird aufgehoben. 4. Ein Paragraph 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 1/1 - In den in § 1 Absatz 2 und 3 erwähnten Fällen und unter Berücksichtigung der Entwicklung der Technik dürfen andere Sicherheitsmaßnahmen als die in Anlage I aufgeführten Standard-Sicherheitsmaßnahmen berücksichtigt werden. Diese alternativen Maßnahmen führen zu einem ähnlichen Schutzniveau wie das, das in Anwendung der Standard-Sicherheitsmaßnahmen erreicht würde.

Wenn dieses ähnliche Schutzniveau aus technischen Gründen oder aus Gründen des Schutzes des Werts des historischen Erbes nicht erreicht werden kann, dürfen diese alternativen Maßnahmen nur geringe Gefahren bergen, die als vertretbar angesehen werden wie in Artikel I.10 Nr. 2 des Gesetzes bestimmt.

Wenn Merkmale und Elemente des historischen Erbes erhalten werden müssen, wird bei der Wahl der Alternativen das angemessene Verhältnis zwischen dem Preis der Maßnahme und dem Mehrwert in Bezug auf die Sicherheit berücksichtigt.

Wenn auf der Grundlage dieses Verhältnisses mehrere Alternativen angewandt werden können, wird unbeschadet der Bestimmung von Artikel 5 § 2/1 diejenige mit dem höchsten Mehrwert in Bezug auf die Sicherheit gewählt."

Art. 4 - Artikel 5 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 10.Dezember 2012, wird wie folgt abgeändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter "der Risikoanalyse" durch die Wörter "der Risikoanalyse und spätestens achtzehn Jahre nach der vorhergehenden Risikoanalyse" ersetzt.b) In Absatz 5 wird die Zahl "2022" durch die Zahl "2023" ersetzt.c) Der Paragraph wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "In Abweichung von Absatz 5 werden die Modernisierungen für historische Aufzüge bis spätestens 31.Dezember 2027 durchgeführt. Die Modernisierungsplanung einschließlich einer Vereinbarung zur Ausführung dieser Modernisierungsarbeiten mit dem Modernisierungsunternehmen muss jedoch bis spätestens 31. Dezember 2025 verfügbar sein." 2. Ein Paragraph 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 2/1 - Die in § 2 vorgeschlagenen technischen Lösungen und ihre Ausführung müssen die Anwendung von Merkmalen und Elementen des historischen Erbes des historischen Aufzugs so gut wie möglich bewahren."

Art. 5 - [Abänderung des niederländischen Textes von Artikel 6 § 2 Nr. 2 desselben Erlasses]

Art. 6 - Artikel 7 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 10. Dezember 2012, wird wie folgt abgeändert: a) [Abänderung des französischen Textes von Nr.2] b) [Abänderung des niederländischen Textes von Nr.5] c) Absatz 1 wird durch eine Nummer 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "8.falls anwendbar: die Bescheinigung über einen historisch wertvollen Aufzug." d) Der Artikel wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Kontrollbehörden stellen eine elektronische Datenbank zur Verfügung, in der diese Akten verwaltet werden können.Der Aktenzugriff erfolgt pro Aufzug und wird auf die Personen, die die vorerwähnten Informationen in die Akte eingeben müssen, die Personen, die eine gesetzliche Verpflichtung haben, über die vorerwähnten Informationen zu verfügen, und die zuständigen Behörden beschränkt.

Die Nutzung dieser Datenbank ist ab dem vom zuständigen Minister festgelegten Datum obligatorisch."

Art. 7 - In denselben Erlass werden Artikel 7/1 und 7/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 7/1 - Der Föderale Öffentliche Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie ist der Verantwortliche für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten, die in dieser elektronischen Datenbank verarbeitet werden.

Jeder EDTÜ, jedes Modernisierungsunternehmen, jedes Wartungsunternehmen, jeder Betreiber und jeder Eigentümer ist für die personenbezogenen Daten verantwortlich, die er/es im Rahmen des vorliegenden Erlasses verarbeitet.

Art. 7/2 - Unbeschadet der Aufbewahrung, die erforderlich ist für die weitere, in Artikel 89 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG erwähnte Verarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken, werden die personenbezogenen Daten, die gemäß Artikel 7 Absatz 2 verarbeitet werden, nicht länger aufbewahrt, als es für die Zwecke erforderlich ist, für die sie verarbeitet werden, mit einer maximalen Aufbewahrungsfrist von: 1. zwanzig Jahren für die Berichte über die Risikoanalysen sowie die Unterlagen über Modernisierungsprogramme und die Ausführung dieser Modernisierungsprogramme, 2.zehn Jahren für die Registrierungen der Durchführung der präventiven Wartung und die Berichte über die präventiven Inspektionen.

Die in Absatz 1 erwähnte maximale Aufbewahrungsfrist kann nach der endgültigen Beendigung beziehungsweise Ausschöpfung der administrativen und gerichtlichen Verfahren und Rechtsmittel um ein Jahr verlängert werden.

Die EG-Konformitätserklärung und die Bescheinigung über einen historisch wertvollen Aufzug müssen während der gesamten Lebensdauer des Aufzugs aufbewahrt werden."

Art. 8 - Artikel 10 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. Dezember 2012, wird wie folgt abgeändert: a) Absatz 1 wird durch eine Nummer 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "7.falls anwendbar: "CE"-Kennzeichnung." b) Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Wenn die Nutzung der elektronischen Datenbank gemäß Artikel 7 obligatorisch ist, ist der Status in Sachen periodische Inspektion und Wert des historischen Erbes den Benutzern des Aufzugs vom Fahrkorb aus zugänglich."

Art. 9 - In Artikel 11 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. Dezember 2012, werden die Wörter "den in Ausführung von Artikel 19 § 1 des Gesetzes bestimmten Bediensteten" durch die Wörter "den Kontrollbehörden" ersetzt.

Art. 10 - Artikel 12 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "und des Königlichen Erlasses vom 27.März 1998 über die Politik des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit" werden durch die Wörter "und von Buch I Titel 2 des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit in Bezug auf die allgemeinen Grundsätze der Politik des Wohlbefindens" ersetzt. 2. Die Wörter "Artikel 7" werden durch die Wörter "Artikel IX.8 § 4" ersetzt.

Art. 11 - Anlage I zu demselben Erlass wird wie folgt abgeändert: a) Die Überschrift wird wie folgt ersetzt: "ANLAGE I - Sicherheitsmaßnahmen, die die Grundlage der Risikoanalyse bilden".b) Absatz 1, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 17.März 2005 und 10. Dezember 2012, wird wie folgt ersetzt: "Wie in Artikel 4 bestimmt, müssen bei der Risikoanalyse nicht nur die technischen Merkmale des Aufzugs berücksichtigt werden, sondern auch die Merkmale und Elemente des historischen Erbes im Falle eines historischen Aufzugs und die spezifischen Benutzungsmerkmale, sofern dies für die üblichen Benutzer des Aufzugs zu verantworten ist (besondere Aufmerksamkeit ist geboten, wenn einer dieser üblichen Benutzer eine Person mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit ist). Die in vorliegender Anlage aufgenommenen Sicherheitsmaßnahmen werden ausgeführt, wenn sie sich aufgrund der Ergebnisse der Risikoanalyse als notwendig erweisen. Gemäß Artikel 5 § 2/1 müssen die vorgeschlagenen technischen Lösungen und ihre Ausführung die Merkmale und Elemente des historischen Erbes des historischen Aufzugs so gut wie möglich bewahren." c) In Nr.2, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. Dezember 2012, werden die Wörter "Standard-Sicherheitsmaßnahmen oder Maßnahmen, die ein gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleisten:" durch die Wörter "Standard-Sicherheitsmaßnahmen wie nachstehend erwähnt oder alternative Maßnahmen, die nur geringe Gefahren bergen, die als vertretbar angesehen werden wie in Artikel I.10 Nr. 2 des Gesetzes bestimmt. Elektronische Sicherheitssysteme können Teil davon sein:" ersetzt. d) Nr.2 Buchstabe a), ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 10.

Dezember 2012, wird wie folgt ersetzt: "a) für Aufzüge mit einer Geschwindigkeit von mehr als 0,63 m/s: Fahrkorbtür (die automatische Schließung der Fahrkorbtüren ist nicht obligatorisch, es sei denn, sie ist aufgrund der spezifischen Benutzungsbedingungen erforderlich), für Aufzüge mit einer Geschwindigkeit von bis zu 0,63 m/s: Fahrkorbtür oder elektronische Sicherheit (die automatische Schließung der Fahrkorbtüren ist nicht obligatorisch, es sei denn, sie ist aufgrund der spezifischen Benutzungsbedingungen erforderlich). Eine Fahrkorbtür ist obligatorisch, wenn die Schachtwände vor der Fahrkorböffnung gefährliche Unebenheiten aufweisen. Im Falle eines historischen Aufzugs kann zum Schutz des Werts des historischen Erbes ein Scherengitter als Fahrkorbtür akzeptiert werden, sofern es mit einem elektrischen Sicherheitskontakt und einem elektronischen Sicherheitsvorhang ausgestattet ist,". e) In Nr.2 werden die Buchstaben e) und f) wie folgt ersetzt: "e) Anpassung der Schächte mit nicht durchlaufenden Schachtwänden, wenn bewegliche Teile zugänglich sind. Im Falle eines historischen Aufzugs können alternative Maßnahmen wenn nötig von den Standardnormen zur Festlegung der Schutzabstände zu beweglichen Teilen abweichen, f) Anpassung der Fahrkörbe mit nicht geschlossenen Wänden, wenn bewegliche Teile zugänglich sind.Im Falle eines historischen Aufzugs können alternative Maßnahmen wenn nötig von den Standardnormen zur Festlegung der Schutzabstände zu beweglichen Teilen abweichen,". f) [Abänderung des französischen Textes von Nr.2 Buchstabe h)] g) Nummer 2 wird durch die Buchstaben k) bis w) mit folgendem Wortlaut ergänzt: "k) Anpassung des Aufzugs für Benutzer mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass dieser Aufzug regelmäßig von Personen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit benutzt wird (in diesem Fall ist die unter Buchstabe d) vorgesehene Haltegenauigkeit auf 10 mm beschränkt), l) Anpassung des Schutzes des Schachts, des Gegengewichts und der beweglichen Teile zwischen verschiedenen Aufzügen, m) Anpassung der Zugänglichkeit der Schachtgrube und des Maschinenraums, n) Anpassung beweglicher Teile im Maschinenraum, o) Anpassung des Systems zur Entriegelung der Fahrschachttüren, um eine manuelle Öffnung der Fahrkorbtür mithilfe einer speziellen Ausrüstung zu ermöglichen, p) Schutz der Schlösser der Fahrschachttüren, q) bei Fahrschachttüren mit manueller Bedienung: Verhinderung der Schließung einer automatischen Fahrkorbtür vor Schließung der Fahrschachttür, r) Begrenzung des Abstands zwischen Fahrkorbschwelle und Haltestellenschwelle, s) Vorsehen eines elektrischen Sicherheitskontakts für die Verriegelung, t) Vorsehen von den Bedingungen angepassten Geschwindigkeitsbegrenzern, Fangvorrichtungen und Puffern, damit mögliche Beschleunigungen und Verzögerungen keine Gefahr für die Benutzer verursachen, u) Vorsehen der notwendigen Notvorrichtungen zur sicheren Befreiung der Benutzer aus dem Fahrkorb bei Gefahr, v) Gewährleistung des Schutzes vor Stromschlägen (Potentialausgleichsverbindung gewährleisten), w) Vorsehen von Anpassungen zur Gewährleistung der Sicherheit bei Wartung und Inspektion." h) Nummer 4 wird aufgehoben. Art. 12 - Anlage II zu demselben Erlass wird wie folgt abgeändert: a) In Nr.5, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. Dezember 2012, werden die Wörter "Inspektion des Schachts" durch die Wörter "Inspektion des Zustands des Schachts" ersetzt. b) [Abänderung des niederländischen Textes von Nr.5 Buchstabe k)] c) Nummer 6 Buchstabe g) wird wie folgt ersetzt: "g) vorgelegte Bescheinigungen, einschließlich der Bescheinigung über einen historisch wertvollen Aufzug,". Art. 13 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 14 - Die für den Schutz der Verbrauchersicherheit beziehungsweise den Schutz der Arbeitssicherheit zuständigen Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 27. November 2022 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft und der Arbeit P.-Y. DERMAGNE .


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