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| Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 9 mars 2003 relatif à la sécurité des ascenseurs. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 9 maart 2003 betreffende de beveiliging van liften. - Duitse vertaling |
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| 27 NOVEMBRE 2022. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 9 mars 2003 relatif à la sécurité des ascenseurs. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 27 novembre 2022 modifiant l'arrêté royal du 9 mars 2003 relatif à la sécurité des ascenseurs (Moniteur belge du 21 décembre 2022). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy. | 27 NOVEMBER 2022. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 9 maart 2003 betreffende de beveiliging van liften. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 27 november 2022 tot wijziging van het koninklijk besluit van 9 maart 2003 betreffende de beveiliging van liften (Belgisch Staatsblad van 21 december 2022). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
| 27. NOVEMBER 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 27. NOVEMBER 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
| Erlasses vom 9. März 2003 über die Sicherheit von Aufzügen | Erlasses vom 9. März 2003 über die Sicherheit von Aufzügen |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Aufgrund des Wirtschaftsgesetzbuches, des Artikels IX.4 § 1 Absatz 1 | Aufgrund des Wirtschaftsgesetzbuches, des Artikels IX.4 § 1 Absatz 1 |
| und des Artikels IX.11; | und des Artikels IX.11; |
| Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der | Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der |
| Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, des Artikels 4 § 1, | Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, des Artikels 4 § 1, |
| nummeriert durch das Gesetz vom 7. April 1999 und zuletzt abgeändert | nummeriert durch das Gesetz vom 7. April 1999 und zuletzt abgeändert |
| durch das Gesetz vom 20. Dezember 2020; | durch das Gesetz vom 20. Dezember 2020; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. März 2003 über die Sicherheit | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. März 2003 über die Sicherheit |
| von Aufzügen; | von Aufzügen; |
| Aufgrund der Stellungnahme Nr. CRB 2022-1209 des Besonderen | Aufgrund der Stellungnahme Nr. CRB 2022-1209 des Besonderen |
| Beratungsausschusses "Verbraucherschutz" vom 16. Mai 2022; | Beratungsausschusses "Verbraucherschutz" vom 16. Mai 2022; |
| Aufgrund der Mitteilung an die Europäische Kommission vom 4. Juli 2022 | Aufgrund der Mitteilung an die Europäische Kommission vom 4. Juli 2022 |
| in Anwendung von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/1535 des | in Anwendung von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/1535 des |
| Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein | Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein |
| Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und | Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und |
| der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft; | der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 8. Juli 2022; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 8. Juli 2022; |
| Aufgrund der Stellungnahme Nr. 187/2022 der Datenschutzbehörde vom 9. | Aufgrund der Stellungnahme Nr. 187/2022 der Datenschutzbehörde vom 9. |
| September 2022; | September 2022; |
| Aufgrund der Stellungnahme Nr. 250 des Hohen Rates für | Aufgrund der Stellungnahme Nr. 250 des Hohen Rates für |
| Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz vom 21. Oktober 2022; | Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz vom 21. Oktober 2022; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 72.102/1/V des Staatsrates vom 15. | Aufgrund des Gutachtens Nr. 72.102/1/V des Staatsrates vom 15. |
| September 2022, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. | September 2022, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. |
| 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und der Arbeit | Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und der Arbeit |
| Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
| Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 9. März 2003 über | Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 9. März 2003 über |
| die Sicherheit von Aufzügen wird wie folgt abgeändert: | die Sicherheit von Aufzügen wird wie folgt abgeändert: |
| a) In Nr. 1 werden die Wörter "das Gesetz vom 9. Februar 1994 über die | a) In Nr. 1 werden die Wörter "das Gesetz vom 9. Februar 1994 über die |
| Verbrauchersicherheit" durch die Wörter "das Wirtschaftsgesetzbuch" | Verbrauchersicherheit" durch die Wörter "das Wirtschaftsgesetzbuch" |
| ersetzt. | ersetzt. |
| b) [Abänderung des niederländischen Textes von Nr. 3] | b) [Abänderung des niederländischen Textes von Nr. 3] |
| c) In Nr. 5, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 10. Dezember | c) In Nr. 5, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 10. Dezember |
| 2012, werden die Wörter "in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 29. | 2012, werden die Wörter "in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 29. |
| April 1999 über die Zulassung externer Dienste für technische | April 1999 über die Zulassung externer Dienste für technische |
| Überwachung am Arbeitsplatz" durch die Wörter "in Anwendung von Buch | Überwachung am Arbeitsplatz" durch die Wörter "in Anwendung von Buch |
| II Titel 5 des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit in | II Titel 5 des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit in |
| Bezug auf die Zulassung externer Dienste für technische Überwachung am | Bezug auf die Zulassung externer Dienste für technische Überwachung am |
| Arbeitsplatz" ersetzt. | Arbeitsplatz" ersetzt. |
| d) In Nr. 12, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 10. Dezember | d) In Nr. 12, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 10. Dezember |
| 2012, werden die Wörter "regulären Arbeiten" durch die Wörter | 2012, werden die Wörter "regulären Arbeiten" durch die Wörter |
| "regulären Handlungen" ersetzt. | "regulären Handlungen" ersetzt. |
| e) Nummer 14 wird wie folgt ersetzt: | e) Nummer 14 wird wie folgt ersetzt: |
| "14. Risikoanalyse: die Prüfung, um festzustellen, ob für | "14. Risikoanalyse: die Prüfung, um festzustellen, ob für |
| entsprechende Gefahren in Anwendung der in Anlage I erwähnten | entsprechende Gefahren in Anwendung der in Anlage I erwähnten |
| Sicherheitsmaßnahmen ausreichende Gefahrenverhütungsmaßnahmen | Sicherheitsmaßnahmen ausreichende Gefahrenverhütungsmaßnahmen |
| ausgeführt worden sind, | ausgeführt worden sind, |
| f) In Nr. 15, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. Dezember | f) In Nr. 15, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. Dezember |
| 2012, werden die Wörter "die Arbeitssicherheit" durch die Wörter "der | 2012, werden die Wörter "die Arbeitssicherheit" durch die Wörter "der |
| Schutz der Arbeitssicherheit" ersetzt. | Schutz der Arbeitssicherheit" ersetzt. |
| g) Der Artikel wird durch Nummern 18 bis 20 mit folgendem Wortlaut | g) Der Artikel wird durch Nummern 18 bis 20 mit folgendem Wortlaut |
| ergänzt: | ergänzt: |
| "18. historischem Aufzug: Aufzug, dessen historischer Wert von den für | "18. historischem Aufzug: Aufzug, dessen historischer Wert von den für |
| das unbewegliche Vermögen zuständigen regionalen Diensten mittels | das unbewegliche Vermögen zuständigen regionalen Diensten mittels |
| einer Bescheinigung über einen historisch wertvollen Aufzug oder eines | einer Bescheinigung über einen historisch wertvollen Aufzug oder eines |
| Erlasses zur Unterschutzstellung oder eines Erlasses zur Eintragung in | Erlasses zur Unterschutzstellung oder eines Erlasses zur Eintragung in |
| die Schutzliste anerkannt worden ist, | die Schutzliste anerkannt worden ist, |
| 19. Bescheinigung über einen historisch wertvollen Aufzug: | 19. Bescheinigung über einen historisch wertvollen Aufzug: |
| Bescheinigung, die von den für das unbewegliche Vermögen zuständigen | Bescheinigung, die von den für das unbewegliche Vermögen zuständigen |
| regionalen Diensten nach Beurteilung des historischen Wertes eines | regionalen Diensten nach Beurteilung des historischen Wertes eines |
| Aufzugs ausgestellt wird. Die Bescheinigung stellt eine Bescheinigung | Aufzugs ausgestellt wird. Die Bescheinigung stellt eine Bescheinigung |
| über einen historisch wertvollen Aufzug dar, sofern sie insbesondere | über einen historisch wertvollen Aufzug dar, sofern sie insbesondere |
| den Standort, die Vorgeschichte und die Beschreibung des Aufzugs sowie | den Standort, die Vorgeschichte und die Beschreibung des Aufzugs sowie |
| die relevanten Merkmale und Elemente des historischen Erbes enthält, | die relevanten Merkmale und Elemente des historischen Erbes enthält, |
| 20. Modernisierungsplanung: anzuwendende Sicherheitsmaßnahmen mit den | 20. Modernisierungsplanung: anzuwendende Sicherheitsmaßnahmen mit den |
| verschiedenen Phasen ihrer Umsetzung." | verschiedenen Phasen ihrer Umsetzung." |
| Art. 2 - [Abänderung des niederländischen Textes von Artikel 2 Nr. 2 | Art. 2 - [Abänderung des niederländischen Textes von Artikel 2 Nr. 2 |
| desselben Erlasses] | desselben Erlasses] |
| Art. 3 - Artikel 4 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 3 - Artikel 4 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In § 1 Absatz 1, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. | 1. In § 1 Absatz 1, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. |
| Dezember 2012, werden die Wörter "der an einer zusätzlichen Ausbildung | Dezember 2012, werden die Wörter "der an einer zusätzlichen Ausbildung |
| der ersten Stufe gemäß dem Königlichen Erlass vom 17. Mai 2007 über | der ersten Stufe gemäß dem Königlichen Erlass vom 17. Mai 2007 über |
| die Ausbildung und Anpassungsfortbildung der Gefahrenverhütungsberater | die Ausbildung und Anpassungsfortbildung der Gefahrenverhütungsberater |
| der internen und externen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am | der internen und externen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am |
| Arbeitsplatz teilgenommen hat" durch die Wörter "der an einer | Arbeitsplatz teilgenommen hat" durch die Wörter "der an einer |
| zusätzlichen Ausbildung der Stufe I gemäß Buch II Titel 4 des | zusätzlichen Ausbildung der Stufe I gemäß Buch II Titel 4 des |
| Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit in Bezug auf die | Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit in Bezug auf die |
| Ausbildung und Anpassungsfortbildung der Gefahrenverhütungsberater | Ausbildung und Anpassungsfortbildung der Gefahrenverhütungsberater |
| teilgenommen hat" ersetzt. | teilgenommen hat" ersetzt. |
| 2. Paragraph 1 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: | 2. Paragraph 1 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: |
| "Im Falle eines historischen Aufzugs werden bei der Risikoanalyse die | "Im Falle eines historischen Aufzugs werden bei der Risikoanalyse die |
| Merkmale und Elemente des historischen Erbes des Aufzugs wie in der | Merkmale und Elemente des historischen Erbes des Aufzugs wie in der |
| Bescheinigung über einen historisch wertvollen Aufzug beschrieben | Bescheinigung über einen historisch wertvollen Aufzug beschrieben |
| berücksichtigt." | berücksichtigt." |
| 3. Paragraph 1 Absatz 4, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom | 3. Paragraph 1 Absatz 4, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom |
| 10. Dezember 2012, wird aufgehoben. | 10. Dezember 2012, wird aufgehoben. |
| 4. Ein Paragraph 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 4. Ein Paragraph 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
| " § 1/1 - In den in § 1 Absatz 2 und 3 erwähnten Fällen und unter | " § 1/1 - In den in § 1 Absatz 2 und 3 erwähnten Fällen und unter |
| Berücksichtigung der Entwicklung der Technik dürfen andere | Berücksichtigung der Entwicklung der Technik dürfen andere |
| Sicherheitsmaßnahmen als die in Anlage I aufgeführten | Sicherheitsmaßnahmen als die in Anlage I aufgeführten |
| Standard-Sicherheitsmaßnahmen berücksichtigt werden. | Standard-Sicherheitsmaßnahmen berücksichtigt werden. |
| Diese alternativen Maßnahmen führen zu einem ähnlichen Schutzniveau | Diese alternativen Maßnahmen führen zu einem ähnlichen Schutzniveau |
| wie das, das in Anwendung der Standard-Sicherheitsmaßnahmen erreicht | wie das, das in Anwendung der Standard-Sicherheitsmaßnahmen erreicht |
| würde. | würde. |
| Wenn dieses ähnliche Schutzniveau aus technischen Gründen oder aus | Wenn dieses ähnliche Schutzniveau aus technischen Gründen oder aus |
| Gründen des Schutzes des Werts des historischen Erbes nicht erreicht | Gründen des Schutzes des Werts des historischen Erbes nicht erreicht |
| werden kann, dürfen diese alternativen Maßnahmen nur geringe Gefahren | werden kann, dürfen diese alternativen Maßnahmen nur geringe Gefahren |
| bergen, die als vertretbar angesehen werden wie in Artikel I.10 Nr. 2 | bergen, die als vertretbar angesehen werden wie in Artikel I.10 Nr. 2 |
| des Gesetzes bestimmt. | des Gesetzes bestimmt. |
| Wenn Merkmale und Elemente des historischen Erbes erhalten werden | Wenn Merkmale und Elemente des historischen Erbes erhalten werden |
| müssen, wird bei der Wahl der Alternativen das angemessene Verhältnis | müssen, wird bei der Wahl der Alternativen das angemessene Verhältnis |
| zwischen dem Preis der Maßnahme und dem Mehrwert in Bezug auf die | zwischen dem Preis der Maßnahme und dem Mehrwert in Bezug auf die |
| Sicherheit berücksichtigt. | Sicherheit berücksichtigt. |
| Wenn auf der Grundlage dieses Verhältnisses mehrere Alternativen | Wenn auf der Grundlage dieses Verhältnisses mehrere Alternativen |
| angewandt werden können, wird unbeschadet der Bestimmung von Artikel 5 | angewandt werden können, wird unbeschadet der Bestimmung von Artikel 5 |
| § 2/1 diejenige mit dem höchsten Mehrwert in Bezug auf die Sicherheit | § 2/1 diejenige mit dem höchsten Mehrwert in Bezug auf die Sicherheit |
| gewählt." | gewählt." |
| Art. 4 - Artikel 5 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 4 - Artikel 5 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Paragraph 2, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 10. Dezember | 1. Paragraph 2, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 10. Dezember |
| 2012, wird wie folgt abgeändert: | 2012, wird wie folgt abgeändert: |
| a) In Absatz 1 werden die Wörter "der Risikoanalyse" durch die Wörter | a) In Absatz 1 werden die Wörter "der Risikoanalyse" durch die Wörter |
| "der Risikoanalyse und spätestens achtzehn Jahre nach der | "der Risikoanalyse und spätestens achtzehn Jahre nach der |
| vorhergehenden Risikoanalyse" ersetzt. | vorhergehenden Risikoanalyse" ersetzt. |
| b) In Absatz 5 wird die Zahl "2022" durch die Zahl "2023" ersetzt. | b) In Absatz 5 wird die Zahl "2022" durch die Zahl "2023" ersetzt. |
| c) Der Paragraph wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut | c) Der Paragraph wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut |
| ergänzt: | ergänzt: |
| "In Abweichung von Absatz 5 werden die Modernisierungen für | "In Abweichung von Absatz 5 werden die Modernisierungen für |
| historische Aufzüge bis spätestens 31. Dezember 2027 durchgeführt. Die | historische Aufzüge bis spätestens 31. Dezember 2027 durchgeführt. Die |
| Modernisierungsplanung einschließlich einer Vereinbarung zur | Modernisierungsplanung einschließlich einer Vereinbarung zur |
| Ausführung dieser Modernisierungsarbeiten mit dem | Ausführung dieser Modernisierungsarbeiten mit dem |
| Modernisierungsunternehmen muss jedoch bis spätestens 31. Dezember | Modernisierungsunternehmen muss jedoch bis spätestens 31. Dezember |
| 2025 verfügbar sein." | 2025 verfügbar sein." |
| 2. Ein Paragraph 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 2. Ein Paragraph 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
| " § 2/1 - Die in § 2 vorgeschlagenen technischen Lösungen und ihre | " § 2/1 - Die in § 2 vorgeschlagenen technischen Lösungen und ihre |
| Ausführung müssen die Anwendung von Merkmalen und Elementen des | Ausführung müssen die Anwendung von Merkmalen und Elementen des |
| historischen Erbes des historischen Aufzugs so gut wie möglich | historischen Erbes des historischen Aufzugs so gut wie möglich |
| bewahren." | bewahren." |
| Art. 5 - [Abänderung des niederländischen Textes von Artikel 6 § 2 Nr. | Art. 5 - [Abänderung des niederländischen Textes von Artikel 6 § 2 Nr. |
| 2 desselben Erlasses] | 2 desselben Erlasses] |
| Art. 6 - Artikel 7 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen | Art. 6 - Artikel 7 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen |
| Erlass vom 10. Dezember 2012, wird wie folgt abgeändert: | Erlass vom 10. Dezember 2012, wird wie folgt abgeändert: |
| a) [Abänderung des französischen Textes von Nr. 2] | a) [Abänderung des französischen Textes von Nr. 2] |
| b) [Abänderung des niederländischen Textes von Nr. 5] | b) [Abänderung des niederländischen Textes von Nr. 5] |
| c) Absatz 1 wird durch eine Nummer 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | c) Absatz 1 wird durch eine Nummer 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "8. falls anwendbar: die Bescheinigung über einen historisch | "8. falls anwendbar: die Bescheinigung über einen historisch |
| wertvollen Aufzug." | wertvollen Aufzug." |
| d) Der Artikel wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: | d) Der Artikel wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "Die Kontrollbehörden stellen eine elektronische Datenbank zur | "Die Kontrollbehörden stellen eine elektronische Datenbank zur |
| Verfügung, in der diese Akten verwaltet werden können. Der | Verfügung, in der diese Akten verwaltet werden können. Der |
| Aktenzugriff erfolgt pro Aufzug und wird auf die Personen, die die | Aktenzugriff erfolgt pro Aufzug und wird auf die Personen, die die |
| vorerwähnten Informationen in die Akte eingeben müssen, die Personen, | vorerwähnten Informationen in die Akte eingeben müssen, die Personen, |
| die eine gesetzliche Verpflichtung haben, über die vorerwähnten | die eine gesetzliche Verpflichtung haben, über die vorerwähnten |
| Informationen zu verfügen, und die zuständigen Behörden beschränkt. | Informationen zu verfügen, und die zuständigen Behörden beschränkt. |
| Die Nutzung dieser Datenbank ist ab dem vom zuständigen Minister | Die Nutzung dieser Datenbank ist ab dem vom zuständigen Minister |
| festgelegten Datum obligatorisch." | festgelegten Datum obligatorisch." |
| Art. 7 - In denselben Erlass werden Artikel 7/1 und 7/2 mit folgendem | Art. 7 - In denselben Erlass werden Artikel 7/1 und 7/2 mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 7/1 - Der Föderale Öffentliche Dienst Wirtschaft, KMB, | "Art. 7/1 - Der Föderale Öffentliche Dienst Wirtschaft, KMB, |
| Mittelstand und Energie ist der Verantwortliche für die Verarbeitung | Mittelstand und Energie ist der Verantwortliche für die Verarbeitung |
| der personenbezogenen Daten, die in dieser elektronischen Datenbank | der personenbezogenen Daten, die in dieser elektronischen Datenbank |
| verarbeitet werden. | verarbeitet werden. |
| Jeder EDTÜ, jedes Modernisierungsunternehmen, jedes | Jeder EDTÜ, jedes Modernisierungsunternehmen, jedes |
| Wartungsunternehmen, jeder Betreiber und jeder Eigentümer ist für die | Wartungsunternehmen, jeder Betreiber und jeder Eigentümer ist für die |
| personenbezogenen Daten verantwortlich, die er/es im Rahmen des | personenbezogenen Daten verantwortlich, die er/es im Rahmen des |
| vorliegenden Erlasses verarbeitet. | vorliegenden Erlasses verarbeitet. |
| Art. 7/2 - Unbeschadet der Aufbewahrung, die erforderlich ist für die | Art. 7/2 - Unbeschadet der Aufbewahrung, die erforderlich ist für die |
| weitere, in Artikel 89 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen | weitere, in Artikel 89 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen |
| Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher | Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher |
| Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien | Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien |
| Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG erwähnte | Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG erwähnte |
| Verarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu | Verarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu |
| wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu | wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu |
| statistischen Zwecken, werden die personenbezogenen Daten, die gemäß | statistischen Zwecken, werden die personenbezogenen Daten, die gemäß |
| Artikel 7 Absatz 2 verarbeitet werden, nicht länger aufbewahrt, als es | Artikel 7 Absatz 2 verarbeitet werden, nicht länger aufbewahrt, als es |
| für die Zwecke erforderlich ist, für die sie verarbeitet werden, mit | für die Zwecke erforderlich ist, für die sie verarbeitet werden, mit |
| einer maximalen Aufbewahrungsfrist von: | einer maximalen Aufbewahrungsfrist von: |
| 1. zwanzig Jahren für die Berichte über die Risikoanalysen sowie die | 1. zwanzig Jahren für die Berichte über die Risikoanalysen sowie die |
| Unterlagen über Modernisierungsprogramme und die Ausführung dieser | Unterlagen über Modernisierungsprogramme und die Ausführung dieser |
| Modernisierungsprogramme, | Modernisierungsprogramme, |
| 2. zehn Jahren für die Registrierungen der Durchführung der | 2. zehn Jahren für die Registrierungen der Durchführung der |
| präventiven Wartung und die Berichte über die präventiven | präventiven Wartung und die Berichte über die präventiven |
| Inspektionen. | Inspektionen. |
| Die in Absatz 1 erwähnte maximale Aufbewahrungsfrist kann nach der | Die in Absatz 1 erwähnte maximale Aufbewahrungsfrist kann nach der |
| endgültigen Beendigung beziehungsweise Ausschöpfung der | endgültigen Beendigung beziehungsweise Ausschöpfung der |
| administrativen und gerichtlichen Verfahren und Rechtsmittel um ein | administrativen und gerichtlichen Verfahren und Rechtsmittel um ein |
| Jahr verlängert werden. | Jahr verlängert werden. |
| Die EG-Konformitätserklärung und die Bescheinigung über einen | Die EG-Konformitätserklärung und die Bescheinigung über einen |
| historisch wertvollen Aufzug müssen während der gesamten Lebensdauer | historisch wertvollen Aufzug müssen während der gesamten Lebensdauer |
| des Aufzugs aufbewahrt werden." | des Aufzugs aufbewahrt werden." |
| Art. 8 - Artikel 10 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 8 - Artikel 10 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
| Königlichen Erlass vom 10. Dezember 2012, wird wie folgt abgeändert: | Königlichen Erlass vom 10. Dezember 2012, wird wie folgt abgeändert: |
| a) Absatz 1 wird durch eine Nummer 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | a) Absatz 1 wird durch eine Nummer 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "7. falls anwendbar: "CE"-Kennzeichnung." | "7. falls anwendbar: "CE"-Kennzeichnung." |
| b) Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | b) Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "Wenn die Nutzung der elektronischen Datenbank gemäß Artikel 7 | "Wenn die Nutzung der elektronischen Datenbank gemäß Artikel 7 |
| obligatorisch ist, ist der Status in Sachen periodische Inspektion und | obligatorisch ist, ist der Status in Sachen periodische Inspektion und |
| Wert des historischen Erbes den Benutzern des Aufzugs vom Fahrkorb aus | Wert des historischen Erbes den Benutzern des Aufzugs vom Fahrkorb aus |
| zugänglich." | zugänglich." |
| Art. 9 - In Artikel 11 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 9 - In Artikel 11 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
| Königlichen Erlass vom 10. Dezember 2012, werden die Wörter "den in | Königlichen Erlass vom 10. Dezember 2012, werden die Wörter "den in |
| Ausführung von Artikel 19 § 1 des Gesetzes bestimmten Bediensteten" | Ausführung von Artikel 19 § 1 des Gesetzes bestimmten Bediensteten" |
| durch die Wörter "den Kontrollbehörden" ersetzt. | durch die Wörter "den Kontrollbehörden" ersetzt. |
| Art. 10 - Artikel 12 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 10 - Artikel 12 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Die Wörter "und des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die | 1. Die Wörter "und des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die |
| Politik des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer | Politik des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer |
| Arbeit" werden durch die Wörter "und von Buch I Titel 2 des | Arbeit" werden durch die Wörter "und von Buch I Titel 2 des |
| Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit in Bezug auf die | Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit in Bezug auf die |
| allgemeinen Grundsätze der Politik des Wohlbefindens" ersetzt. | allgemeinen Grundsätze der Politik des Wohlbefindens" ersetzt. |
| 2. Die Wörter "Artikel 7" werden durch die Wörter "Artikel IX.8 § 4" | 2. Die Wörter "Artikel 7" werden durch die Wörter "Artikel IX.8 § 4" |
| ersetzt. | ersetzt. |
| Art. 11 - Anlage I zu demselben Erlass wird wie folgt abgeändert: | Art. 11 - Anlage I zu demselben Erlass wird wie folgt abgeändert: |
| a) Die Überschrift wird wie folgt ersetzt: | a) Die Überschrift wird wie folgt ersetzt: |
| "ANLAGE I - Sicherheitsmaßnahmen, die die Grundlage der Risikoanalyse | "ANLAGE I - Sicherheitsmaßnahmen, die die Grundlage der Risikoanalyse |
| bilden". | bilden". |
| b) Absatz 1, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 17. März | b) Absatz 1, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 17. März |
| 2005 und 10. Dezember 2012, wird wie folgt ersetzt: | 2005 und 10. Dezember 2012, wird wie folgt ersetzt: |
| "Wie in Artikel 4 bestimmt, müssen bei der Risikoanalyse nicht nur die | "Wie in Artikel 4 bestimmt, müssen bei der Risikoanalyse nicht nur die |
| technischen Merkmale des Aufzugs berücksichtigt werden, sondern auch | technischen Merkmale des Aufzugs berücksichtigt werden, sondern auch |
| die Merkmale und Elemente des historischen Erbes im Falle eines | die Merkmale und Elemente des historischen Erbes im Falle eines |
| historischen Aufzugs und die spezifischen Benutzungsmerkmale, sofern | historischen Aufzugs und die spezifischen Benutzungsmerkmale, sofern |
| dies für die üblichen Benutzer des Aufzugs zu verantworten ist | dies für die üblichen Benutzer des Aufzugs zu verantworten ist |
| (besondere Aufmerksamkeit ist geboten, wenn einer dieser üblichen | (besondere Aufmerksamkeit ist geboten, wenn einer dieser üblichen |
| Benutzer eine Person mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit ist). Die | Benutzer eine Person mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit ist). Die |
| in vorliegender Anlage aufgenommenen Sicherheitsmaßnahmen werden | in vorliegender Anlage aufgenommenen Sicherheitsmaßnahmen werden |
| ausgeführt, wenn sie sich aufgrund der Ergebnisse der Risikoanalyse | ausgeführt, wenn sie sich aufgrund der Ergebnisse der Risikoanalyse |
| als notwendig erweisen. Gemäß Artikel 5 § 2/1 müssen die | als notwendig erweisen. Gemäß Artikel 5 § 2/1 müssen die |
| vorgeschlagenen technischen Lösungen und ihre Ausführung die Merkmale | vorgeschlagenen technischen Lösungen und ihre Ausführung die Merkmale |
| und Elemente des historischen Erbes des historischen Aufzugs so gut | und Elemente des historischen Erbes des historischen Aufzugs so gut |
| wie möglich bewahren." | wie möglich bewahren." |
| c) In Nr. 2, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. Dezember | c) In Nr. 2, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. Dezember |
| 2012, werden die Wörter "Standard-Sicherheitsmaßnahmen oder Maßnahmen, | 2012, werden die Wörter "Standard-Sicherheitsmaßnahmen oder Maßnahmen, |
| die ein gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleisten:" durch die | die ein gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleisten:" durch die |
| Wörter "Standard-Sicherheitsmaßnahmen wie nachstehend erwähnt oder | Wörter "Standard-Sicherheitsmaßnahmen wie nachstehend erwähnt oder |
| alternative Maßnahmen, die nur geringe Gefahren bergen, die als | alternative Maßnahmen, die nur geringe Gefahren bergen, die als |
| vertretbar angesehen werden wie in Artikel I.10 Nr. 2 des Gesetzes | vertretbar angesehen werden wie in Artikel I.10 Nr. 2 des Gesetzes |
| bestimmt. Elektronische Sicherheitssysteme können Teil davon sein:" | bestimmt. Elektronische Sicherheitssysteme können Teil davon sein:" |
| ersetzt. | ersetzt. |
| d) Nr. 2 Buchstabe a), ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 10. | d) Nr. 2 Buchstabe a), ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 10. |
| Dezember 2012, wird wie folgt ersetzt: | Dezember 2012, wird wie folgt ersetzt: |
| "a) für Aufzüge mit einer Geschwindigkeit von mehr als 0,63 m/s: | "a) für Aufzüge mit einer Geschwindigkeit von mehr als 0,63 m/s: |
| Fahrkorbtür (die automatische Schließung der Fahrkorbtüren ist nicht | Fahrkorbtür (die automatische Schließung der Fahrkorbtüren ist nicht |
| obligatorisch, es sei denn, sie ist aufgrund der spezifischen | obligatorisch, es sei denn, sie ist aufgrund der spezifischen |
| Benutzungsbedingungen erforderlich), | Benutzungsbedingungen erforderlich), |
| für Aufzüge mit einer Geschwindigkeit von bis zu 0,63 m/s: Fahrkorbtür | für Aufzüge mit einer Geschwindigkeit von bis zu 0,63 m/s: Fahrkorbtür |
| oder elektronische Sicherheit (die automatische Schließung der | oder elektronische Sicherheit (die automatische Schließung der |
| Fahrkorbtüren ist nicht obligatorisch, es sei denn, sie ist aufgrund | Fahrkorbtüren ist nicht obligatorisch, es sei denn, sie ist aufgrund |
| der spezifischen Benutzungsbedingungen erforderlich). Eine Fahrkorbtür | der spezifischen Benutzungsbedingungen erforderlich). Eine Fahrkorbtür |
| ist obligatorisch, wenn die Schachtwände vor der Fahrkorböffnung | ist obligatorisch, wenn die Schachtwände vor der Fahrkorböffnung |
| gefährliche Unebenheiten aufweisen. Im Falle eines historischen | gefährliche Unebenheiten aufweisen. Im Falle eines historischen |
| Aufzugs kann zum Schutz des Werts des historischen Erbes ein | Aufzugs kann zum Schutz des Werts des historischen Erbes ein |
| Scherengitter als Fahrkorbtür akzeptiert werden, sofern es mit einem | Scherengitter als Fahrkorbtür akzeptiert werden, sofern es mit einem |
| elektrischen Sicherheitskontakt und einem elektronischen | elektrischen Sicherheitskontakt und einem elektronischen |
| Sicherheitsvorhang ausgestattet ist,". | Sicherheitsvorhang ausgestattet ist,". |
| e) In Nr. 2 werden die Buchstaben e) und f) wie folgt ersetzt: | e) In Nr. 2 werden die Buchstaben e) und f) wie folgt ersetzt: |
| "e) Anpassung der Schächte mit nicht durchlaufenden Schachtwänden, | "e) Anpassung der Schächte mit nicht durchlaufenden Schachtwänden, |
| wenn bewegliche Teile zugänglich sind. Im Falle eines historischen | wenn bewegliche Teile zugänglich sind. Im Falle eines historischen |
| Aufzugs können alternative Maßnahmen wenn nötig von den Standardnormen | Aufzugs können alternative Maßnahmen wenn nötig von den Standardnormen |
| zur Festlegung der Schutzabstände zu beweglichen Teilen abweichen, | zur Festlegung der Schutzabstände zu beweglichen Teilen abweichen, |
| f) Anpassung der Fahrkörbe mit nicht geschlossenen Wänden, wenn | f) Anpassung der Fahrkörbe mit nicht geschlossenen Wänden, wenn |
| bewegliche Teile zugänglich sind. Im Falle eines historischen Aufzugs | bewegliche Teile zugänglich sind. Im Falle eines historischen Aufzugs |
| können alternative Maßnahmen wenn nötig von den Standardnormen zur | können alternative Maßnahmen wenn nötig von den Standardnormen zur |
| Festlegung der Schutzabstände zu beweglichen Teilen abweichen,". | Festlegung der Schutzabstände zu beweglichen Teilen abweichen,". |
| f) [Abänderung des französischen Textes von Nr. 2 Buchstabe h)] | f) [Abänderung des französischen Textes von Nr. 2 Buchstabe h)] |
| g) Nummer 2 wird durch die Buchstaben k) bis w) mit folgendem Wortlaut | g) Nummer 2 wird durch die Buchstaben k) bis w) mit folgendem Wortlaut |
| ergänzt: | ergänzt: |
| "k) Anpassung des Aufzugs für Benutzer mit eingeschränkter | "k) Anpassung des Aufzugs für Benutzer mit eingeschränkter |
| Bewegungsfähigkeit, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass | Bewegungsfähigkeit, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass |
| dieser Aufzug regelmäßig von Personen mit eingeschränkter | dieser Aufzug regelmäßig von Personen mit eingeschränkter |
| Bewegungsfähigkeit benutzt wird (in diesem Fall ist die unter | Bewegungsfähigkeit benutzt wird (in diesem Fall ist die unter |
| Buchstabe d) vorgesehene Haltegenauigkeit auf 10 mm beschränkt), | Buchstabe d) vorgesehene Haltegenauigkeit auf 10 mm beschränkt), |
| l) Anpassung des Schutzes des Schachts, des Gegengewichts und der | l) Anpassung des Schutzes des Schachts, des Gegengewichts und der |
| beweglichen Teile zwischen verschiedenen Aufzügen, | beweglichen Teile zwischen verschiedenen Aufzügen, |
| m) Anpassung der Zugänglichkeit der Schachtgrube und des | m) Anpassung der Zugänglichkeit der Schachtgrube und des |
| Maschinenraums, | Maschinenraums, |
| n) Anpassung beweglicher Teile im Maschinenraum, | n) Anpassung beweglicher Teile im Maschinenraum, |
| o) Anpassung des Systems zur Entriegelung der Fahrschachttüren, um | o) Anpassung des Systems zur Entriegelung der Fahrschachttüren, um |
| eine manuelle Öffnung der Fahrkorbtür mithilfe einer speziellen | eine manuelle Öffnung der Fahrkorbtür mithilfe einer speziellen |
| Ausrüstung zu ermöglichen, | Ausrüstung zu ermöglichen, |
| p) Schutz der Schlösser der Fahrschachttüren, | p) Schutz der Schlösser der Fahrschachttüren, |
| q) bei Fahrschachttüren mit manueller Bedienung: Verhinderung der | q) bei Fahrschachttüren mit manueller Bedienung: Verhinderung der |
| Schließung einer automatischen Fahrkorbtür vor Schließung der | Schließung einer automatischen Fahrkorbtür vor Schließung der |
| Fahrschachttür, | Fahrschachttür, |
| r) Begrenzung des Abstands zwischen Fahrkorbschwelle und | r) Begrenzung des Abstands zwischen Fahrkorbschwelle und |
| Haltestellenschwelle, | Haltestellenschwelle, |
| s) Vorsehen eines elektrischen Sicherheitskontakts für die | s) Vorsehen eines elektrischen Sicherheitskontakts für die |
| Verriegelung, | Verriegelung, |
| t) Vorsehen von den Bedingungen angepassten | t) Vorsehen von den Bedingungen angepassten |
| Geschwindigkeitsbegrenzern, Fangvorrichtungen und Puffern, damit | Geschwindigkeitsbegrenzern, Fangvorrichtungen und Puffern, damit |
| mögliche Beschleunigungen und Verzögerungen keine Gefahr für die | mögliche Beschleunigungen und Verzögerungen keine Gefahr für die |
| Benutzer verursachen, | Benutzer verursachen, |
| u) Vorsehen der notwendigen Notvorrichtungen zur sicheren Befreiung | u) Vorsehen der notwendigen Notvorrichtungen zur sicheren Befreiung |
| der Benutzer aus dem Fahrkorb bei Gefahr, | der Benutzer aus dem Fahrkorb bei Gefahr, |
| v) Gewährleistung des Schutzes vor Stromschlägen | v) Gewährleistung des Schutzes vor Stromschlägen |
| (Potentialausgleichsverbindung gewährleisten), | (Potentialausgleichsverbindung gewährleisten), |
| w) Vorsehen von Anpassungen zur Gewährleistung der Sicherheit bei | w) Vorsehen von Anpassungen zur Gewährleistung der Sicherheit bei |
| Wartung und Inspektion." | Wartung und Inspektion." |
| h) Nummer 4 wird aufgehoben. | h) Nummer 4 wird aufgehoben. |
| Art. 12 - Anlage II zu demselben Erlass wird wie folgt abgeändert: | Art. 12 - Anlage II zu demselben Erlass wird wie folgt abgeändert: |
| a) In Nr. 5, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. Dezember | a) In Nr. 5, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. Dezember |
| 2012, werden die Wörter "Inspektion des Schachts" durch die Wörter | 2012, werden die Wörter "Inspektion des Schachts" durch die Wörter |
| "Inspektion des Zustands des Schachts" ersetzt. | "Inspektion des Zustands des Schachts" ersetzt. |
| b) [Abänderung des niederländischen Textes von Nr. 5 Buchstabe k)] | b) [Abänderung des niederländischen Textes von Nr. 5 Buchstabe k)] |
| c) Nummer 6 Buchstabe g) wird wie folgt ersetzt: | c) Nummer 6 Buchstabe g) wird wie folgt ersetzt: |
| "g) vorgelegte Bescheinigungen, einschließlich der Bescheinigung über | "g) vorgelegte Bescheinigungen, einschließlich der Bescheinigung über |
| einen historisch wertvollen Aufzug,". | einen historisch wertvollen Aufzug,". |
| Art. 13 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach dem | Art. 13 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach dem |
| Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
| Art. 14 - Die für den Schutz der Verbrauchersicherheit beziehungsweise | Art. 14 - Die für den Schutz der Verbrauchersicherheit beziehungsweise |
| den Schutz der Arbeitssicherheit zuständigen Minister sind, jeweils | den Schutz der Arbeitssicherheit zuständigen Minister sind, jeweils |
| für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses |
| beauftragt. | beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 27. November 2022 | Gegeben zu Brüssel, den 27. November 2022 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Wirtschaft und der Arbeit | Der Minister der Wirtschaft und der Arbeit |
| P.-Y. DERMAGNE . | P.-Y. DERMAGNE . |