publié le 14 juillet 2015
Arrêté royal modifiant les arrêtés royaux nos 1, 2, 22, 23 et 56 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES
27 NOVEMBRE 2014. - Arrêté royal modifiant les arrêtés royaux nos 1, 2, 22, 23 et 56 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 27 novembre 2014 modifiant les arrêtés royaux nos 1, 2, 22, 23 et 56 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 8 décembre 2014).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmèdy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 27. NOVEMBER 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Königlichen Erlasse Nr.1, 2, 22, 23 und 56 in Bezug auf die Mehrwertsteuer PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2014 zur Ausführung des Pakts für Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung und Wirtschaftsbelebung;
Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches: - des Artikels 53decies § 2, eingefügt durch das Gesetz vom 17.
Dezember 2012, - des Artikels 54 Absatz 1, ersetzt durch das Gesetz vom 17. Dezember 2012, - des Artikels 56 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, - des Artikels 57 § 7, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, - des Artikels 76 § 2, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch das Gesetz vom 26. November 2009;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 2 vom 7. November 1969 über die Festlegung pauschaler Veranlagungsgrundlagen für die Mehrwertsteuer;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 22 vom 15. September 1970 über die Sonderregelung für Landwirte in Sachen Mehrwertsteuer;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 23 vom 9. Dezember 2009 über die jährliche Liste der mehrwertsteuerpflichtigen Kunden;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 56 vom 9. Dezember 2009 über die Erstattung der Mehrwertsteuer an Steuerpflichtige, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat der Erstattung ansässig sind;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 56.633/1/V des Staatsrates vom 11.
September 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 14 des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29.
Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer werden die Paragraphen 3 und 4 wie folgt ersetzt: " § 3 - In Abweichung von § 2 Nr. 3 sind Steuerpflichtige, auf die die durch Artikel 56 des Gesetzbuches festgelegte Pauschalregelung anwendbar ist, von der Führung dieses Journals befreit. § 4 - In Artikel 56bis des Gesetzbuches erwähnte Kleinunternehmen sind von der Führung der in § 2 Nr. 1 und 2 erwähnten Bücher befreit, wenn sie die Rechnungen und Dokumente oder gegebenenfalls die Duplikate der Rechnungen und Dokumente, die in diesen Bestimmungen erwähnt sind, gemäß einer ununterbrochenen Serie von laufenden Nummern aufbewahren, die sie ihnen bei Erhalt, Aus- oder Erstellung zuteilen, und wenn sie das in § 5 erwähnte Buch führen." Art. 2 - In Artikel 4 Absatz 3 des Königlichen Erlasses Nr. 2 vom 7.
November 1969 über die Festlegung pauschaler Veranlagungsgrundlagen für die Mehrwertsteuer werden die Wörter "der in Artikel 56 § 1 des Gesetzbuches festgelegten Sonderregelung" durch die Wörter "der in Artikel 56 des Gesetzbuches festgelegten Pauschalregelung" ersetzt.
Art. 3 - In Artikel 92 § 1 desselben Erlasses wird Absatz 5, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 15. Dezember 1975 und ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1992, wie folgt ersetzt: "Die gleichen Regeln sind anwendbar, wenn Kleinunternehmen, die der in Artikel 56bis des Gesetzbuches festgelegten Steuerbefreiungsregelung unterliegen, zur Pauschalregelung übergehen und die Erstattung erhalten, die in Artikel 7 des Königlichen Erlasses Nr. 19 über die Regelung der Befreiung von der Mehrwertsteuer zugunsten von Kleinunternehmen vorgesehen ist." Art. 4 - In Artikel 10 § 1 desselben Erlasses wird Absatz 5, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1992, wie folgt ersetzt: "Die gleichen Regeln sind anwendbar, wenn Steuerpflichtige, die der Pauschalregelung unterliegen, zu der in Artikel 56bis des Gesetzbuches festgelegten Steuerbefreiungsregelung übergehen und die Berichtigung durchführen, die in Artikel 3 des Königlichen Erlasses Nr. 19 über die Regelung der Befreiung von der Mehrwertsteuer zugunsten von Kleinunternehmen vorgesehen ist." Art. 5 - In Artikel 2 § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 22 vom 15.
September 1970 über die Sonderregelung für Landwirte in Sachen Mehrwertsteuer wird der einleitende Satz, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14. April 1993, wie folgt ersetzt: " § 2 - In Abweichung von § 1 unterliegen Landwirte der normalen Mehrwertsteuerregelung oder eventuell der in Artikel 56 oder 56bis des Gesetzbuches vorgesehenen Sonderregelung für:".
Art. 6 - In Artikel 4 § 1 Absatz 1 einleitender Satz desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 14. April 1993, werden die Wörter "der durch Artikel 56 § 2 des Gesetzbuches eingeführten Befreiungsregelung" durch die Wörter "der durch Artikel 56bis des Gesetzbuches festgelegten Steuerbefreiungsregelung" ersetzt.
Art. 7 - Artikel 6 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 14. April 1993, wird wie folgt abgeändert: a) Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Für Landwirte, deren Tätigkeit nur teilweise der durch Artikel 57 des Gesetzbuches festgelegten Sonderregelung unterliegt und die aufgrund von Artikel 2 § 2 für den anderen Teil dieser Tätigkeit der normalen Mehrwertsteuerregelung oder der durch Artikel 56 oder 56bis des Gesetzbuches festgelegten Sonderregelung unterliegen, gilt, dass sie ihre Tätigkeit in zwei verschiedenen Tätigkeitsbereichen entsprechend jedem dieser zwei Teile ausüben.Nur die Umsätze, die im zweiten Tätigkeitsbereich unter der normalen Mehrwertsteuerregelung oder unter der durch Artikel 56 des Gesetzbuches festgelegten Pauschalregelung bewirkt werden, berechtigen zum Vorsteuerabzug im Sinne der Artikel 45 bis 49 des Gesetzbuches." b) In Absatz 2 werden die Wörter "der durch Artikel 56 § 1 des Gesetzbuches eingeführten Sonderregelung" durch die Wörter "der durch Artikel 56 des Gesetzbuches festgelegten Pauschalregelung" ersetzt. Art. 8 - In Artikel 7 desselben Erlasses wird Absatz 1, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 14. April 1993, wie folgt ersetzt: "Für Landwirte, die eine Tätigkeit ausüben, die der durch Artikel 57 des Gesetzbuches festgelegten Sonderregelung unterliegt, und die bereits die Eigenschaft eines Steuerpflichtigen haben, weil sie eine andere Tätigkeit ausüben, für die sie der durch Artikel 56 oder 56bis des Gesetzbuches festgelegten Sonderregelung unterliegen, gilt, dass sie zwei verschiedene Tätigkeitsbereiche entsprechend jeder dieser Tätigkeiten haben. Nur die Umsätze, die im zweiten Tätigkeitsbereich unter der durch Artikel 56 des Gesetzbuches festgelegten Pauschalregelung bewirkt werden, berechtigen zum Vorsteuerabzug im Sinne der Artikel 45 bis 49 des Gesetzbuches." Art. 9 - In Artikel 8 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14. April 1993, werden die Wörter "in Artikel 56 § 1 oder 2 des Gesetzbuches vorgesehene" durch die Wörter "durch Artikel 56 oder 56bis des Gesetzbuches festgelegte" ersetzt.
Art. 10 - Artikel 3 des Königlichen Erlasses Nr. 23 vom 9. Dezember 2009 über die jährliche Liste der mehrwertsteuerpflichtigen Kunden wird wie folgt ersetzt: "Art. 3 - Steuerpflichtige, für die am 31. Dezember des Jahres, auf das die in Artikel 1 erwähnte Liste sich bezieht, die in Artikel 56bis des Gesetzbuches zugunsten von Kleinunternehmen festgelegte Steuerbefreiungsregelung gilt, müssen diese Liste durch eine Erklärung ergänzen, die folgende Angaben enthält: 1. Betrag des Umsatzes, der im Laufe des Kalenderjahres erzielt worden ist, auf das diese Liste sich bezieht, und der gemäß Artikel 56bis § 4 des Gesetzbuches berechnet worden ist, 2.wenn die Tätigkeit, für die die Steuerbefreiungsregelung gilt, im Laufe des Jahres aufgenommen wurde, auf das diese Liste sich bezieht, Datum, ab dem diese Regelung für den Steuerpflichtigen gilt." Art. 11 - [Abänderung des niederländischen Titels des Königlichen Erlasses Nr. 56 über die Erstattung der Mehrwertsteuer an Steuerpflichtige, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat der Erstattung ansässig sind] Art. 12 - [Abänderung von Artikel 28 § 1 Nr. 3 desselben Erlasses] Art. 13 - Vorliegender Erlass wird mit 1. April 2014 wirksam.
Art. 14 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 27. November 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT