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Arrêté Royal du 09 décembre 2009
publié le 20 novembre 2015

Arrêté royal n° 56 relatif aux remboursements en matière de taxe sur la valeur ajoutée en faveur des assujettis établis dans un Etat membre autre que l'Etat membre de remboursement. - Coordination officieuse en langue allemande

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service public federal finances
numac
2015003391
pub.
20/11/2015
prom.
09/12/2009
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eli/arrete/2009/12/09/2015003391/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES


9 DECEMBRE 2009. - Arrêté royal n° 56 relatif aux remboursements en matière de taxe sur la valeur ajoutée en faveur des assujettis établis dans un Etat membre autre que l'Etat membre de remboursement. - Coordination officieuse en langue allemande


Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de l'arrêté royal n° 56 du 9 décembre 2009 relatif aux remboursements en matière de taxe sur la valeur ajoutée en faveur des assujettis établis dans un Etat membre autre que l'Etat membre de remboursement (Moniteur belge du 17 décembre 2009, err. du 7 mai 2010), tel qu'il a été modifié successivement par : - l'arrêté royal du 8 décembre 2010 modifiant l'arrêté royal n° 56, du 9 décembre 2009, relatif aux remboursements en matière de taxe sur la valeur ajoutée en faveur des assujettis établis dans un Etat membre autre que l'Etat membre de remboursement (Moniteur belge du 16 décembre 2010); - l'arrêté royal du 30 avril 2013 modifiant les arrêtés royaux nos 1, 2, 3, 4, 7, 10, 13, 14, 18, 19, 20, 22, 23, 24, 31, 39, 46, 48, 51, 53, 54 et 56 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 8 mai 2013, err. du 5 juin 2013); - l'arrêté royal du 27 novembre 2014 modifiant les arrêtés royaux nos 1, 2, 22, 23 et 56 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 8 décembre 2014); - l'arrêté royal du 24 janvier 2015 modifiant les arrêtés royaux nos 1, 2, 3, 4, 7, 9, 10, 11, 15, 19, 23, 24, 27, 31, 46, 47, 48, 50, 54 et 56 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée et l'arrêté royal, du 7 juin 2007, portant exécution des articles 84quinquies à 84decies du Code de la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 20 février 2015, err. du 27 avril 2015).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 9. DEZEMBER 2009 - Königlicher Erlass Nr.56 über die Erstattung der Mehrwertsteuer an Steuerpflichtige, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat der Erstattung ansässig sind KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses bezeichnet der Ausdruck: 1. "nicht im Mitgliedstaat der Erstattung ansässiger Steuerpflichtiger" jeden Steuerpflichtigen im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG, der nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ansässig ist, 2."Mitgliedstaat der Erstattung" den Mitgliedstaat, mit dessen Mehrwertsteuer die dem nicht im Mitgliedstaat der Erstattung ansässigen Steuerpflichtigen in diesem Mitgliedstaat gelieferten Güter oder erbrachten Dienstleistungen oder die Einfuhr von Gütern in diesen Mitgliedstaat belastet wurden, 3. "Erstattungszeitraum" den Zeitraum, auf den im Erstattungsantrag Bezug genommen wird, 4."Erstattungsantrag" den Antrag auf Erstattung der Mehrwertsteuer, mit der der Mitgliedstaat der Erstattung die dem nicht im Mitgliedstaat der Erstattung ansässigen Steuerpflichtigen in diesem Mitgliedstaat gelieferten Güter oder erbrachten Dienstleistungen oder die Einfuhr von Gütern in diesen Mitgliedstaat belastet hat, 5. "Antragsteller" den nicht im Mitgliedstaat der Erstattung ansässigen Steuerpflichtigen, der den Erstattungsantrag gestellt hat. KAPITEL 2 - Belgien ist Mitgliedstaat der Erstattung Abschnitt 1 - Allgemeines Art. 2 - § 1 - Die Erstattungsregelung gilt für jeden in Artikel 1 Nr. 1 erwähnten Steuerpflichtigen, der folgende Voraussetzungen erfüllt: 1. Er hat während des Erstattungszeitraums in Belgien weder den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine feste Niederlassung, von der aus Umsätze bewirkt wurden, noch hat er - in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen festen Niederlassung - dort seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort.2. Er hat während des Erstattungszeitraums keine Güter geliefert oder Dienstleistungen erbracht, die als in Belgien bewirkt gelten, mit Ausnahme der folgenden Umsätze: a) Erbringung von Beförderungsleistungen und damit verbundener Nebentätigkeiten, die gemäß den Artikeln 39 bis 42 des Gesetzbuches steuerfrei sind, b) Lieferungen von Gütern oder Dienstleistungen, deren Empfänger nach Artikel 51 § 2 des Gesetzbuches die Steuer schuldet. § 2 - Die in § 1 erwähnte Regelung findet jedoch keine Anwendung, wenn der nicht in Belgien ansässige Steuerpflichtige aufgrund von Artikel 50 § 1 Absatz 1 Nr. 3 oder § 3 des Gesetzbuches in Belgien erfasst ist.

Art. 3 - § 1 - Ein in Artikel 2 erwähnter Steuerpflichtiger kann die Erstattung der Mehrwertsteuer erhalten, mit der die ihm in Belgien gelieferten Güter oder erbrachten Dienstleistungen oder die Einfuhr von Gütern in Belgien belastet wurden, sofern dieser Steuerpflichtiger in dem Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, Umsätze bewirkt, die ein Recht auf Vorsteuerabzug begründen, und die betreffenden Güter und Dienstleistungen für Zwecke der folgenden Umsätze verwendet werden: 1. in Artikel 45 § 1 Nr.2 und 3 des Gesetzbuches genannte Umsätze, 2. Umsätze, deren Empfänger nach Artikel 51 § 2 des Gesetzbuches Schuldner der Mehrwertsteuer ist. § 2 - Der Anspruch auf Vorsteuererstattung wird nach den Artikeln 45, 48 und 49 des Gesetzbuches bestimmt.

Der Anspruch auf Erstattung gilt nicht für: 1. Mehrwertsteuerbeträge, die den Betrag übersteigen, der gesetzlich geschuldet wird, 2.in Rechnung gestellte Mehrwertsteuerbeträge für Lieferungen von Gütern, die gemäß den Artikeln 39 § 1 Nr. 2 oder 39bis des Gesetzbuches von der Steuer befreit sind oder befreit werden können. § 3 - Bewirkt ein in Artikel 2 erwähnter Steuerpflichtiger im Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, sowohl Umsätze, für die ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, als auch Umsätze, für die dieses Recht in diesem Mitgliedstaat nicht besteht, darf aus der Vorsteuer nach den Paragraphen 1 und 2 nur der Teil der Mehrwertsteuer erstattet werden, der gemäß der Anwendung von Artikel 173 der Richtlinie 2006/112/EG im Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, auf den Betrag der erstgenannten Umsätze entfällt.

Abschnitt 2 - Einzelheiten der Erstattung Art. 4 - Um eine Erstattung von Mehrwertsteuer in Belgien zu erhalten, muss der in Artikel 2 erwähnte Steuerpflichtige einen elektronischen Erstattungsantrag in dem Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, über das von diesem Mitgliedstaat eingerichtete elektronische Portal einreichen.

Art. 5 - § 1 - Der Erstattungsantrag muss folgende Angaben enthalten: 1. Namen und vollständige Anschrift des Antragstellers, 2.eine Adresse für die elektronische Kommunikation, 3. eine Beschreibung der Geschäftstätigkeit des Antragstellers, für die die Güter und Dienstleistungen erworben werden, 4.Erstattungszeitraum, auf den sich der Antrag bezieht, 5. eine Erklärung des Antragstellers, dass er während des Erstattungszeitraums keine Lieferungen von Gütern bewirkt und Dienstleistungen erbracht hat, die als in Belgien bewirkt gelten, mit Ausnahme der Umsätze gemäß Artikel 2 § 1 Nr.2, 6. Mehrwertsteueridentifikationsnummer oder Steuerregisternummer des Antragstellers, 7.seine Bankverbindung (inklusive IBAN und BIC). § 2 - Neben den in § 1 genannten Angaben sind in dem Erstattungsantrag für jede Rechnung oder jedes Einfuhrdokument folgende Angaben zu machen: 1. Name und vollständige Anschrift des Lieferers oder Dienstleistungserbringers, 2.außer im Falle der Einfuhr die in Artikel 50 des Gesetzbuches erwähnte Mehrwertsteueridentifikationsnummer des Lieferers oder Dienstleistungserbringers, die die Buchstaben BE enthält, 3. Datum und Nummer der Rechnung oder des Einfuhrdokuments, 4.Steuerbemessungsgrundlage und Mehrwertsteuerbetrag in Euro, 5. gemäß Artikel 3 berechneter Betrag der abzugsfähigen Mehrwertsteuer in Euro, 6.gegebenenfalls der nach Artikel 3 § 3 berechnete und als Prozentsatz ausgedrückte Pro-rata-Satz des Vorsteuerabzugs, 7. Art der erworbenen Güter und Dienstleistungen aufgeschlüsselt nach folgenden Kennziffern: 1 = Kraftstoff, 2 = Vermietung von Beförderungsmitteln, 3 = Ausgaben für Transportmittel (andere als unter Kennziffer 1 oder 2 beschriebene Güter und Dienstleistungen), 4 = Maut und Straßenbenutzungsgebühren, 5 = Fahrtkosten wie Taxikosten, Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, 6 = Beherbergung, 7 = Speisen, Getränke und Restaurantdienstleistungen, 8 = Eintrittsgelder für Messen und Ausstellungen, 9 = Luxusausgaben, Ausgaben für Vergnügungen und Repräsentationsaufwendungen, 10 = Sonstiges. Wird die Kennziffer 10 verwendet, ist die Art der gelieferten Güter und erbrachten Dienstleistungen anzugeben.

Art. 6 - Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter kann vom Antragsteller verlangen, dass er auf elektronischem Wege zusätzliche verschlüsselte Angaben zu jeder Kennziffer gemäß Artikel 5 § 2 Nr. 7 vorlegt, sofern sich dies aufgrund der im Gesetzbuch vorgesehenen Einschränkungen des Rechts auf Vorsteuerabzug als erforderlich erweist.

Art. 7 - Unbeschadet der Informationsersuchen gemäß Artikel 16 ist der Antragsteller verpflichtet, zusammen mit dem Erstattungsantrag auf elektronischem Wege eine Kopie der Rechnung oder des Einfuhrdokuments einzureichen, falls sich die Steuerbemessungsgrundlage auf einer Rechnung oder einem Einfuhrdokument auf mindestens 1.000 EUR beläuft.

Betrifft die Rechnung Kraftstoff, so ist dieser Schwellenwert 250 EUR. Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter kann jedoch unter den von ihm festgelegten Bedingungen von dieser Verpflichtung abweichen, wenn sie sich für die Kontrolle der Erstattung als nicht nötig erweist.

Art. 8 - Der Antragsteller ist verpflichtet, eine Beschreibung seiner Geschäftstätigkeit anhand der harmonisierten vierstelligen NACE-Codes vorzulegen.

Art. 9 - Der in Artikel 2 erwähnte Steuerpflichtige muss die Angaben in dem Erstattungsantrag oder andere zusätzliche Angaben in einer der folgenden Sprachen vorlegen: Englisch, Niederländisch, Französisch oder Deutsch.

Art. 10 - Wird nach Einreichung des Erstattungsantrags der in Artikel 3 § 3 vorgesehene Pro-rata-Satz des Vorsteuerabzugs nach Artikel 175 der Richtlinie 2006/112/EG angepasst, so muss der Antragsteller den beantragten oder bereits erstatteten Betrag berichtigen.

Die Berichtigung ist in einem Erstattungsantrag in dem auf den entsprechenden Erstattungszeitraum folgenden Kalenderjahr vorzunehmen, oder - falls der Antragsteller in diesem Kalenderjahr keine Erstattungsanträge einreicht - durch Übermittlung einer gesonderten Erklärung über das elektronische Portal, das von dem Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, eingerichtet ist.

Art. 11 - § 1 - Der Erstattungsantrag muss sich auf einen Erstattungszeitraum beziehen, der nicht mehr als ein Kalenderjahr und nicht weniger als drei Kalendermonate beträgt. Erstattungsanträge können sich jedoch auf einen Zeitraum von weniger als drei Kalendermonaten beziehen, wenn es sich bei diesem Zeitraum um den Rest eines Kalenderjahres handelt. § 2 - Bezieht sich der Erstattungsantrag auf einen Erstattungszeitraum von weniger als einem Kalenderjahr, aber mindestens drei Kalendermonaten, so darf der Mehrwertsteuerbetrag, der Gegenstand des Erstattungsantrags ist, nicht unter 400 EUR liegen.

Bezieht sich der Erstattungsantrag auf einen Erstattungszeitraum von einem Kalenderjahr oder den Rest eines Kalenderjahres, darf der Mehrwertsteuerbetrag nicht niedriger sein als 50 EUR. Art. 12 - Der Erstattungsantrag muss dem Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, spätestens am 30. September des auf den Erstattungszeitraum folgenden Kalenderjahres vorliegen. Der Erstattungsantrag gilt nur dann als vorgelegt, wenn der Antragsteller alle in den Artikeln 5, 6 und 8 geforderten Angaben gemacht hat. [In Abweichung von Absatz 1 müssen Erstattungsanträge, die das Jahr 2009 betreffen, dem weiter oben erwähnten Mitgliedstaat spätestens am 31. März 2011 vorliegen.] [Art. 12 Abs. 2 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 8. Dezember 2010 (B.S. vom 16. Dezember 2010)] Art. 13 - § 1 - Der Erstattungsantrag hat sich auf Folgendes zu beziehen: 1. die Steuer, mit der Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen belastet wurden, für die gemäß Artikel 53 § 2 des Gesetzbuches eine Rechnung ausgestellt worden ist und für die der Steueranspruch während des Erstattungszeitraums entstanden ist, 2.die Steuer, mit der die Einfuhr von Gütern belastet wurde, die im Erstattungszeitraum getätigt worden ist. § 2 - Der Erstattungsantrag kann sich auch auf Rechnungen oder Einfuhrdokumente beziehen, die noch nicht von vorangegangenen Erstattungsanträgen umfasst sind, wenn sie Umsätze betreffen, die in dem Kalenderjahr des Erstattungszeitraums getätigt wurden.

Art. 14 - [Die mit der Mehrwertsteuer beauftragte Verwaltung] setzt den Antragsteller auf elektronischem Wege unverzüglich vom Datum in Kenntnis, an dem der Erstattungsantrag bei ihr eingegangen ist. [Art. 14 abgeändert durch Art. 35 des K.E. vom 24. Januar 2015 (B.S. vom 20. Februar 2015)] Art. 15 - Innerhalb vier Monaten ab dem in Artikel 14 erwähnten Datum: 1. teilt die [...] Verwaltung dem Antragsteller auf elektronischem Wege mit, dass sie die Erstattung gewährt, 2. teilt die [...] Verwaltung dem Antragsteller per Einschreiben mit, dass sie den Erstattungsantrag ganz oder teilweise abweist. [Art. 15 einziger Absatz Nr. 1 und 2 abgeändert durch Art. 36 des K.E. vom 24. Januar 2015 (B.S. vom 20. Februar 2015)] Art. 16 - § 1 - Ist die [...] Verwaltung der Auffassung, dass sie nicht über alle relevanten Informationen für die Entscheidung über eine vollständige oder teilweise Erstattung verfügt, kann sie insbesondere beim Antragsteller oder bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller ansässig ist, innerhalb des in Artikel 15 genannten Viermonatszeitraums elektronisch zusätzliche Informationen anfordern. Werden die zusätzlichen Informationen bei einer anderen Person als dem Antragsteller oder der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats angefordert, soll das Ersuchen nur auf elektronischem Wege ergehen, wenn der Empfänger des Ersuchens über solche Mittel verfügt.

Gegebenenfalls kann die [...] Verwaltung noch andere zusätzliche Informationen anfordern als diejenigen, die in Absatz 1 erwähnt sind.

Die angeforderten Informationen können die Einreichung des Originals oder einer Durchschrift der einschlägigen Rechnung oder des einschlägigen Einfuhrdokuments umfassen, wenn die Verwaltung begründete Zweifel am Bestehen einer bestimmten Forderung hat. Die in Artikel 7 genannten Schwellenwerte gelten nicht für diese Informationsersuchen. § 2 - Die gemäß § 1 angeforderten Informationen sind der [...] Verwaltung innerhalb eines Monats ab Eingang des Informationsersuchens bei dessen Adressaten vorzulegen. [Art. 16 § 1 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 36 des K.E. vom 24.

Januar 2015 (B.S. vom 20. Februar 2015); § 2 abgeändert durch Art. 36 des K.E. vom 24. Januar 2015 (B.S. vom 20. Februar 2015)] Art. 17 - Fordert die [...] Verwaltung zusätzliche Informationen an, so teilt sie dem Antragsteller ihre Entscheidung auf die in Artikel 15 Nr. 1 oder 2 vorgesehene Weise in Abweichung von Artikel 15 binnen zwei Monaten ab Eingang der angeforderten Informationen, oder, falls sie keine Antwort auf ihr Ersuchen erhalten hat, binnen zwei Monaten nach Ablauf der Frist nach Artikel 16 § 2 mit. Der Zeitraum, der der Verwaltung für die Entscheidung über eine vollständige oder teilweise Erstattung ab Eingang des in Artikel 5 § 1 erwähnten Erstattungsantrags zur Verfügung steht, beträgt jedoch auf jeden Fall mindestens sechs Monate.

Wenn die [...] Verwaltung gemäß Artikel 16 § 1 Absatz 2 weitere zusätzliche Informationen anfordert, teilt sie dem Antragsteller auf die in Artikel 15 Nr. 1 oder 2 vorgesehene Weise binnen acht Monaten ab Eingang des Erstattungsantrags die Entscheidung über eine vollständige oder teilweise Erstattung mit. [Art. 17 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 36 des K.E. vom 24. Januar 2015 (B.S. vom 20. Februar 2015)] Art. 18 - Wird eine Erstattung gewährt, so wird der erstattungsfähige Betrag innerhalb zehn Werktagen nach Ablauf der Frist nach Artikel 15 oder, falls zusätzliche oder weitere zusätzliche Informationen angefordert worden sind, nach Ablauf der entsprechenden Fristen nach Artikel 17 erstattet.

Die Erstattung erfolgt unter Benutzung der in Artikel 5 § 1 Nr. 7 erwähnten Bankverbindung, die der Antragsteller mitgeteilt hat.

Gegebenenfalls werden von dem an den Antragsteller auszuzahlenden Betrag die Kosten der Banküberweisung abgezogen.

Art. 19 - § 1 - Wird der Erstattungsantrag ganz oder teilweise abgewiesen, so teilt die [...] Verwaltung dem Antragsteller per Einschreiben gleichzeitig mit ihrer Entscheidung die Gründe für die Ablehnung mit. § 2 - Der Antragsteller kann gemäß Artikel 14 des Königlichen Erlasses Nr. 4 in Bezug auf Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer Einspruch gegen eine Entscheidung, einen Erstattungsantrag abzuweisen, einlegen. § 3 - Das Versäumnis, innerhalb der in vorliegendem Erlass festgelegten Fristen eine Entscheidung über den Erstattungsantrag zu treffen, gilt vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 20 als Zustimmung zum Antrag. [Art. 19 § 1 abgeändert durch Art. 36 des K.E. vom 24. Januar 2015 (B.S. vom 20. Februar 2015)] Art. 20 - § 1 - Wurde die Erstattung auf betrügerischem Wege oder sonst zu Unrecht erlangt, so nimmt die [...] Verwaltung - unbeschadet der Bestimmungen über die Amtshilfe bei der Beitreibung der Mehrwertsteuer - nach dem im Mehrwertsteuergesetzbuch vorgesehenen Verfahren unmittelbar die Beitreibung der zu Unrecht ausgezahlten Beträge sowie etwaiger festgesetzter steuerrechtlicher Geldbußen und Zinsen vor. § 2 - Sind steuerrechtliche Geldbußen verhängt oder Zinsen festgesetzt, aber nicht entrichtet worden, so kann die [...] Verwaltung bis in Höhe des ausstehenden Betrags jede weitere Erstattung an den betreffenden Steuerpflichtigen aussetzen. [Art. 20 §§ 1 und 2 abgeändert durch Art. 37 des K.E. vom 24. Januar 2015 (B.S. vom 20. Februar 2015)] Art. 21 - Die [...] Verwaltung berücksichtigt die in Bezug auf einen früheren Erstattungsantrag vorgenommene Berichtigung gemäß Artikel 10 in Form einer Erhöhung oder Verringerung des zu erstattenden Betrags oder im Falle der Übermittlung einer gesonderten Erklärung durch separate Auszahlung oder Einziehung. [Art. 21 abgeändert durch Art. 38 des K.E. vom 24. Januar 2015 (B.S. vom 20. Februar 2015)] Art. 22 - Der Staat schuldet gemäß Artikel 91 § 3 des Gesetzbuches Zinsen auf den dem Antragsteller zu erstattenden Betrag, falls die Erstattung nicht in der in Artikel 18 Absatz 1 genannten Zahlungsfrist erfolgt.

KAPITEL 3 - Belgien ist Mitgliedstaat der Niederlassung Art. 23 - In Belgien ansässige Steuerpflichtige, die gemäß Artikel 50 des Gesetzbuches für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst sind, ausgenommen Mehrwertsteuereinheiten im Sinne von Artikel 4 § 2 des Gesetzbuches und Mitglieder einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 des Gesetzbuches, können gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2008/9/EG vom 12. Februar 2008 die Erstattung der Steuer erhalten, mit der die ihnen im Mitgliedstaat der Erstattung gelieferten Güter oder erbrachten Dienstleistungen oder die Einfuhr von Gütern in diesen Mitgliedstaat belastet wurden.

Art. 24 - Um eine Erstattung von Mehrwertsteuer in einem anderen Mitgliedstaat zu erhalten, muss der in Belgien ansässige Antragsteller einen elektronischen Erstattungsantrag an den Mitgliedstaat der Erstattung richten und diesen über das in Belgien von der [...] Verwaltung eingerichtete elektronische Portal einreichen. [Art. 24 abgeändert durch Art. 38 des K.E. vom 24. Januar 2015 (B.S. vom 20. Februar 2015)] Art. 25 - § 1 - Der Erstattungsantrag muss folgende Angaben enthalten: 1. Namen und vollständige Anschrift des Antragstellers, 2.eine Adresse für die elektronische Kommunikation, 3. eine Beschreibung der Geschäftstätigkeit des Antragstellers, für die die Güter und Dienstleistungen erworben werden, 4.Erstattungszeitraum, auf den sich der Antrag bezieht, 5. eine Erklärung des Antragstellers, dass er während des Erstattungszeitraums keine Lieferungen von Gütern bewirkt und Dienstleistungen erbracht hat, die als im Mitgliedstaat der Erstattung bewirkt gelten, mit Ausnahme der folgenden Umsätze: a) Erbringung von Beförderungsleistungen und damit verbundener Nebentätigkeiten, die gemäß den Artikeln 144, 146, 148, 149, 151, 153, 159 und 160 der Richtlinie 2006/112/EG steuerfrei sind, b) Lieferungen von Gütern oder Dienstleistungen, deren Empfänger nach den Artikeln 194 bis 197 und 199 der Richtlinie 2006/112/EG die Steuer schuldet, 6.in Artikel 50 des Gesetzbuches erwähnte Mehrwertsteueridentifikationsnummer, 7. seine Bankverbindung (inklusive IBAN und BIC). § 2 - Neben den in § 1 genannten Angaben sind in dem Erstattungsantrag für jede Rechnung oder jedes Einfuhrdokument folgende Angaben zu machen: 1. Name und vollständige Anschrift des Lieferers oder Dienstleistungserbringers, 2.außer im Falle der Einfuhr die Mehrwertsteueridentifikationsnummer des Lieferers oder Dienstleistungserbringers oder die ihm vom Mitgliedstaat der Erstattung zugeteilte Steuerregisternummer im Sinne der Bestimmungen der Artikel 239 und 240 der Richtlinie 2006/112/EG, 3. außer im Falle der Einfuhr das Präfix des Mitgliedstaats der Erstattung im Sinne der Bestimmungen des Artikels 215 der Richtlinie 2006/112/EG, 4.Datum und Nummer der Rechnung oder des Einfuhrdokuments, 5. Steuerbemessungsgrundlage und Mehrwertsteuerbetrag in der Währung des Mitgliedstaats der Erstattung, 6.gemäß den Bestimmungen über das Recht auf Vorsteuerabzug im Mitgliedstaat der Erstattung berechneter Betrag der abzugsfähigen Mehrwertsteuer in der Währung dieses Mitgliedstaats. Bewirkt ein Steuerpflichtiger in Belgien sowohl Umsätze, für die ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, als auch Umsätze, für die dieses Recht nicht besteht, darf aus diesem Betrag nur der nach Artikel 46 des Gesetzbuches erstattungsfähige Teil der Mehrwertsteuer erstattet werden, 7. gegebenenfalls der nach den Bestimmungen von Artikel 46 des Gesetzbuches berechnete und als Prozentsatz ausgedrückte Pro-rata-Satz des Vorsteuerabzugs, 8.Art der erworbenen Güter und Dienstleistungen aufgeschlüsselt nach den Kennziffern, die in Artikel 9 der Richtlinie 2008/9/EG so wie im Mitgliedstaat der Erstattung umgesetzt vorgesehen sind.

Art. 26 - Der Antragsteller kann verpflichtet werden, eine Beschreibung seiner Geschäftstätigkeit anhand der harmonisierten numerischen NACE-Codes vorzulegen.

Art. 27 - Der Erstattungsantrag muss spätestens am 30. September des auf den Erstattungszeitraum folgenden Kalenderjahres vorliegen. Der Erstattungsantrag gilt nur dann als vorgelegt, wenn der Antragsteller alle in den Artikeln 25 und 26 geforderten Angaben gemacht hat. [In Abweichung von Absatz 1 müssen Erstattungsanträge, die das Jahr 2009 betreffen, spätestens am 31. März 2011 vorliegen.] Die [...] Verwaltung übermittelt dem Antragsteller unverzüglich eine elektronische Empfangsbestätigung. [Art. 27 neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 8.

Dezember 2010 (B.S. vom 16. Dezember 2010); Abs. 3 abgeändert durch Art. 39 des K.E. vom 24. Januar 2015 (B.S. vom 20. Februar 2015)] Art. 28 - § 1 - Die [...] Verwaltung übermittelt dem Mitgliedstaat der Erstattung den Erstattungsantrag nicht, wenn der in Belgien ansässige Antragsteller im Erstattungszeitraum: 1. für Zwecke der Mehrwertsteuer kein Steuerpflichtiger ist, 2.nur Güter liefert oder Dienstleistungen erbringt, die aufgrund des Gesetzbuches ohne Recht auf Vorsteuerabzug von der Steuer befreit sind, 3. [die Regelung der Befreiung von der Mehrwertsteuer zugunsten von Kleinunternehmen nach Artikel 56bis] des Gesetzbuches in Anspruch nimmt, 4.die gemeinsame Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger nach Artikel 57 des Gesetzbuches in Anspruch nimmt. § 2 - Die [...] Verwaltung teilt dem Antragsteller ihre Entscheidung gemäß § 1 auf elektronischem Wege mit. [Art. 28 § 1 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 40 Nr. 1 und 2 des K.E. vom 24. Januar 2015 (B.S. vom 20. Februar 2015); § 1 einziger Absatz Nr. 3 abgeändert durch Art. 12 des K.E. vom 27. November 2014 (B.S. vom 8. Dezember 2014); § 2 abgeändert durch Art. 40 Nr. 1 und 3 des K.E. vom 24. Januar 2015 (B.S. vom 20. Februar 2015)] KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen und Inkrafttreten Art. 29 - Der Minister oder sein Beauftragter bestimmt die Modalitäten für die Anwendung der durch vorliegenden Erlass eingeführten Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer.

Art. 30 - Vorliegender Königlicher Erlass setzt die Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige um.

Art. 31 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2010 in Kraft für Erstattungsanträge, die nach dem 31. Dezember 2009 vorgelegt werden.

Art. 32 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

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