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Arrêté Royal du 27 février 2019
publié le 04 juillet 2022

Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 12 janvier 2006 fixant les activités infirmières qui peuvent être effectuées par des aides-soignants et les conditions dans lesquelles ces aides-soignants peuvent poser ces actes. - Traduction allemande

source
service public federal sante publique, securite de la chaine alimentaire et environnement
numac
2022041124
pub.
04/07/2022
prom.
27/02/2019
moniteur
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Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT


27 FEVRIER 2019. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 12 janvier 2006 fixant les activités infirmières qui peuvent être effectuées par des aides-soignants et les conditions dans lesquelles ces aides-soignants peuvent poser ces actes. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 27 février 2019 modifiant l'arrêté royal du 12 janvier 2006 fixant les activités infirmières qui peuvent être effectuées par des aides-soignants et les conditions dans lesquelles ces aides-soignants peuvent poser ces actes (Moniteur belge du 18 mars 2019, err. du 25 avril 2019).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 27. FEBRUAR 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 12.Januar 2006 zur Festlegung der krankenpflegerischen Tätigkeiten, die von Pflegehelfern verrichtet werden dürfen, und der Bedingungen, unter denen die Pflegehelfer diese Handlungen vornehmen dürfen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des am 10. Mai 2015 koordinierten Gesetzes über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, des Artikels 59 Absatz 2;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Januar 2006 zur Festlegung der krankenpflegerischen Tätigkeiten, die von Pflegehelfern verrichtet werden dürfen, und der Bedingungen, unter denen die Pflegehelfer diese Handlungen vornehmen dürfen;

Aufgrund der Stellungnahmen des Föderalen Rates für Krankenpflege vom 4. Juli 2017, 6.Februar 2018, 12. Juni 2018 und 11. September 2018;

Aufgrund der Stellungnahme der Fachkommission für Krankenpflege vom 17. April 2018; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. November 2018;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 65.003/2 des Staatsrates vom 14. Januar 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag der Ministerin der Volksgesundheit Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 12. Januar 2006 zur Festlegung der krankenpflegerischen Tätigkeiten, die von Pflegehelfern verrichtet werden dürfen, und der Bedingungen, unter denen die Pflegehelfer diese Handlungen vornehmen dürfen, wird wie folgt abgeändert: a) In Nr.1 werden die Wörter "Artikel 21sexiesdecies des Königlichen Erlasses Nr. 78 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe" durch die Wörter "Artikel 59 des am 10. Mai 2015 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflegeberufe" ersetzt. b) In Nr.2 werden die Wörter "Artikel 21quater des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 78" durch die Wörter "Artikel 45 des vorerwähnten, am 10. Mai 2015 koordinierten Gesetzes" ersetzt. c) In Nr.3 werden die Wörter "Artikel 21quinquies § 1 Buchstaben a) und b) des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 78" durch die Wörter "Artikel 46 § 1 Nr. 1 und 2 des vorerwähnten, am 10. Mai 2015 koordinierten Gesetzes" ersetzt.

Art. 2 - Artikel 2 desselben Königlichen Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "wenn ein Krankenpfleger sie damit beauftragt hat" werden durch die Wörter "wenn ein Krankenpfleger sie damit beauftragt hat, nachdem er den Zustand des Patienten beurteilt hat" ersetzt.2. Der heutige Text von Artikel 2 wird § 1 bilden und wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 2 - Zur Ausübung der in Nr.2 der Anlage zum vorliegenden Erlass vorgesehenen krankenpflegerischen Tätigkeiten sind nur folgende Personen ermächtigt: 1. Personen, die ab dem 1.September 2019 die Bedingungen für die Registrierung als Pflegehelfer, wie in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 12. Januar 2006 zur Festlegung der Modalitäten für die Registrierung als Pflegehelfer vorgesehen, erfüllen und für die das Ausbildungsprogramm mindestens 150 effektive Stunden über die Verrichtung der vorerwähnten Tätigkeiten umfasst, von denen höchstens die Hälfte durch ein Praktikum geleistet werden. 2. Personen, die vor dem 1.September 2019 die Bedingungen für die Registrierung als Pflegehelfer erfüllen, wie in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 12. Januar 2006 zur Festlegung der Modalitäten für die Registrierung als Pflegehelfer vorgesehen, weisen nach, dass sie eine Zusatzausbildung von 150 effektiven Stunden erfolgreich absolviert haben, von denen höchstens die Hälfte durch ein Praktikum geleistet werden, und aus der hervorgeht, dass sie die Fachkenntnisse zur Verrichtung der in Nr. 2 der Anlage zum vorliegenden Erlass erwähnten krankenpflegerischen Tätigkeiten erworben haben.

Diese Zusatzausbildung wird in Zusammenarbeit mit einer Bildungseinrichtung organisiert, die die von den Gemeinschaften festgelegten Bedingungen für die Organisation der Ausbildung zum Pflegehelfer oder Krankenpfleger erfüllt." Art. 3 - Artikel 3 desselben Königlichen Erlasses wird wie folgt abgeändert: a) In § 2 werden die Wörter "Artikel 21sexiesdecies des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr.78 vom 10. November 1967" durch die Wörter "Artikel 59 des vorerwähnten, am 10. Mai 2015 koordinierten Gesetzes" ersetzt. b) [Abänderung des niederländischen Textes] c) In § 3 werden die Wörter "Artikel 21quinquies § 2 des Königlichen Erlasses Nr.78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe" durch die Wörter "Artikel 46 § 2 des vorerwähnten, am 10. Mai 2015 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflegeberufe" ersetzt.

Art. 4 - Im selben Königlichen Erlass wird die Anlage durch die Anlage zu vorliegendem Erlass ersetzt.

Art. 5 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 27. Februar 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Volksgesundheit M. DE BLOCK

Anlage zum Königlichen Erlass vom 27. Februar 2019 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 12. Januar 2006 zur Festlegung der krankenpflegerischen Tätigkeiten, die von Pflegehelfern verrichtet werden dürfen, und der Bedingungen, unter denen die Pflegehelfer diese Handlungen vornehmen dürfen Anlage zum Königlichen Erlass vom 12. Januar 2006 zur Festlegung der krankenpflegerischen Tätigkeiten, die von Pflegehelfern verrichtet werden dürfen, und der Bedingungen, unter denen die Pflegehelfer diese Handlungen vornehmen dürfen "Liste der Tätigkeiten, die Pflegehelfer/Pflegehelferinnen innerhalb eines strukturierten Teams unter der Kontrolle von Krankenpflegern/Krankenpflegerinnen verrichten dürfen

Beobachtung und Meldung von Veränderungen des Patienten/Bewohners auf körperlicher, psychischer und sozialer Ebene im Kontext der Verrichtungen des alltäglichen Lebens (VAL)

Information und Beratung des Patienten/Bewohners und seiner Familie gemäß dem Pflegeplan, was die erlaubten fachlichen Leistungen betrifft

Beistand für den Patienten/Bewohner und sein Umfeld in schwierigen Momenten

Mundpflege

An- und ausziehen von Strümpfen zur Vorbeugung und/oder Behandlung von Venenleiden, mit Ausnahme der Kompressionstherapie mit elastischen Binden

Überwachung der Funktion von Blasenkathetern und Meldung von Problemen

Hygieneleistungen bei vernarbten Stomien, die keine Wundpflege erfordern

Überwachung der oralen Flüssigkeitsaufnahme des Patienten/Bewohners und Meldung von Problemen

Hilfe bei der oralen Arzneimitteleinnahme für den Patienten/Bewohner nach einem von einem Krankenpfleger/einer Krankenpflegerin oder von einem Apotheker vorbereiteten und individualisierten Verteilungssystem

Hilfe bei der oralen Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme für den Patienten/Bewohner, außer bei Schluckbeschwerden und Sondenernährung

Lagerung des Patienten/Bewohners in einer funktionellen Position anhand technischer Hilfsmittel und Beaufsichtigung der Position gemäß dem Pflegeplan

Hygieneleistungen bei Patienten/Bewohnern mit einer VAL-Störung gemäß dem Pflegeplan

Transport von Patienten/Bewohnern gemäß dem Pflegeplan

Durchführung der Maßnahmen zur Vorbeugung von Körperverletzungen gemäß dem Pflegeplan

Durchführung der Maßnahmen zur Infektionsvorbeugung gemäß dem Pflegeplan

Durchführung der Maßnahmen zur Dekubitusvorbeugung gemäß dem Pflegeplan

Messung des Pulsschlags und der Körpertemperatur und Mitteilung der Resultate

Hilfe für den Patienten/Bewohner bei nichtsterilen Abnahmen von Ausscheidungen und Sekretionen

2. Liste vom 1.September 2019

Messung von Parametern in Bezug auf die verschiedenen biologischen Funktionen, einschließlich der Blutzuckermessung, durch kapillare Blutabnahme. Der Pflegehelfer muss dem Krankenpfleger die Ergebnisse dieser Messungen schnellstmöglich und genau berichten.

Verabreichung von Arzneimitteln, mit Ausnahme von Betäubungsmitteln, die von einem Krankenpfleger oder einem Apotheker vorbereitet sind, über folgende Verabreichungswege:

- oral (einschließlich Inhalation),

- rektal,

- Augentropfen,

- Ohrentropfen,

- perkutan, und

- subkutan: nur für die subkutane Injektion von fraktioniertem Heparin.

Orale Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme

Manuelle Entfernung von Fäkulomen

An- und ausziehen von Bandagen beziehungsweise Strümpfen zur Vorbeugung und/oder Behandlung von Venenleiden.

Gesehen, um Unserem Königlichen Erlass vom 27. Februar 2019 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 12. Januar 2006 zur Festlegung der krankenpflegerischen Tätigkeiten, die von Pflegehelfern verrichtet werden dürfen, und der Bedingungen, unter denen die Pflegehelfer diese Handlungen vornehmen dürfen, beigefügt zu werden.

PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Volksgesundheit M. DE BLOCK

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