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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 12 janvier 2006 fixant les activités infirmières qui peuvent être effectuées par des aides-soignants et les conditions dans lesquelles ces aides-soignants peuvent poser ces actes. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 12 januari 2006 tot vaststelling van de verpleegkundige activiteiten die de zorgkundigen mogen uitvoeren en de voorwaarden waaronder de zorgkundigen deze handelingen mogen stellen. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT 27 FEVRIER 2019. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 12 janvier 2006 fixant les activités infirmières qui peuvent être effectuées par des aides-soignants et les conditions dans lesquelles ces aides-soignants peuvent poser ces actes. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 27 février 2019 modifiant l'arrêté royal du 12 janvier 2006 fixant les activités infirmières qui peuvent être effectuées par des aides-soignants et les conditions dans lesquelles ces aides-soignants peuvent poser ces actes (Moniteur belge du 18 mars 2019, err. du 25 avril 2019). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy. | FEDERALE OVERHEIDSDIENST VOLKSGEZONDHEID, VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU 27 FEBRUARI 2019. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 12 januari 2006 tot vaststelling van de verpleegkundige activiteiten die de zorgkundigen mogen uitvoeren en de voorwaarden waaronder de zorgkundigen deze handelingen mogen stellen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 27 februari 2019 tot wijziging van het koninklijk besluit van 12 januari 2006 tot vaststelling van de verpleegkundige activiteiten die de zorgkundigen mogen uitvoeren en de voorwaarden waaronder de zorgkundigen deze handelingen mogen stellen (Belgisch Staatsblad van 18 maart 2019, err. van 25 april 2019). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
27. FEBRUAR 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 27. FEBRUAR 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 12. Januar 2006 zur Festlegung der krankenpflegerischen | Erlasses vom 12. Januar 2006 zur Festlegung der krankenpflegerischen |
Tätigkeiten, die von Pflegehelfern verrichtet werden dürfen, und der | Tätigkeiten, die von Pflegehelfern verrichtet werden dürfen, und der |
Bedingungen, unter denen die Pflegehelfer diese Handlungen vornehmen | Bedingungen, unter denen die Pflegehelfer diese Handlungen vornehmen |
dürfen | dürfen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des am 10. Mai 2015 koordinierten Gesetzes über die Ausübung | Aufgrund des am 10. Mai 2015 koordinierten Gesetzes über die Ausübung |
der Gesundheitspflegeberufe, des Artikels 59 Absatz 2; | der Gesundheitspflegeberufe, des Artikels 59 Absatz 2; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Januar 2006 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Januar 2006 zur Festlegung |
der krankenpflegerischen Tätigkeiten, die von Pflegehelfern verrichtet | der krankenpflegerischen Tätigkeiten, die von Pflegehelfern verrichtet |
werden dürfen, und der Bedingungen, unter denen die Pflegehelfer diese | werden dürfen, und der Bedingungen, unter denen die Pflegehelfer diese |
Handlungen vornehmen dürfen; | Handlungen vornehmen dürfen; |
Aufgrund der Stellungnahmen des Föderalen Rates für Krankenpflege vom | Aufgrund der Stellungnahmen des Föderalen Rates für Krankenpflege vom |
4. Juli 2017, 6. Februar 2018, 12. Juni 2018 und 11. September 2018; | 4. Juli 2017, 6. Februar 2018, 12. Juni 2018 und 11. September 2018; |
Aufgrund der Stellungnahme der Fachkommission für Krankenpflege vom | Aufgrund der Stellungnahme der Fachkommission für Krankenpflege vom |
17. April 2018; | 17. April 2018; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. November 2018; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. November 2018; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 65.003/2 des Staatsrates vom 14. Januar | Aufgrund des Gutachtens Nr. 65.003/2 des Staatsrates vom 14. Januar |
2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag der Ministerin der Volksgesundheit | Auf Vorschlag der Ministerin der Volksgesundheit |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 12. Januar 2006 zur | Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 12. Januar 2006 zur |
Festlegung der krankenpflegerischen Tätigkeiten, die von Pflegehelfern | Festlegung der krankenpflegerischen Tätigkeiten, die von Pflegehelfern |
verrichtet werden dürfen, und der Bedingungen, unter denen die | verrichtet werden dürfen, und der Bedingungen, unter denen die |
Pflegehelfer diese Handlungen vornehmen dürfen, wird wie folgt | Pflegehelfer diese Handlungen vornehmen dürfen, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
a) In Nr. 1 werden die Wörter "Artikel 21sexiesdecies des Königlichen | a) In Nr. 1 werden die Wörter "Artikel 21sexiesdecies des Königlichen |
Erlasses Nr. 78 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe" durch | Erlasses Nr. 78 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe" durch |
die Wörter "Artikel 59 des am 10. Mai 2015 koordinierten Gesetzes über | die Wörter "Artikel 59 des am 10. Mai 2015 koordinierten Gesetzes über |
die Gesundheitspflegeberufe" ersetzt. | die Gesundheitspflegeberufe" ersetzt. |
b) In Nr. 2 werden die Wörter "Artikel 21quater des vorerwähnten | b) In Nr. 2 werden die Wörter "Artikel 21quater des vorerwähnten |
Königlichen Erlasses Nr. 78" durch die Wörter "Artikel 45 des | Königlichen Erlasses Nr. 78" durch die Wörter "Artikel 45 des |
vorerwähnten, am 10. Mai 2015 koordinierten Gesetzes" ersetzt. | vorerwähnten, am 10. Mai 2015 koordinierten Gesetzes" ersetzt. |
c) In Nr. 3 werden die Wörter "Artikel 21quinquies § 1 Buchstaben a) | c) In Nr. 3 werden die Wörter "Artikel 21quinquies § 1 Buchstaben a) |
und b) des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 78" durch die Wörter | und b) des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 78" durch die Wörter |
"Artikel 46 § 1 Nr. 1 und 2 des vorerwähnten, am 10. Mai 2015 | "Artikel 46 § 1 Nr. 1 und 2 des vorerwähnten, am 10. Mai 2015 |
koordinierten Gesetzes" ersetzt. | koordinierten Gesetzes" ersetzt. |
Art. 2 - Artikel 2 desselben Königlichen Erlasses wird wie folgt | Art. 2 - Artikel 2 desselben Königlichen Erlasses wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. Die Wörter "wenn ein Krankenpfleger sie damit beauftragt hat" | 1. Die Wörter "wenn ein Krankenpfleger sie damit beauftragt hat" |
werden durch die Wörter "wenn ein Krankenpfleger sie damit beauftragt | werden durch die Wörter "wenn ein Krankenpfleger sie damit beauftragt |
hat, nachdem er den Zustand des Patienten beurteilt hat" ersetzt. | hat, nachdem er den Zustand des Patienten beurteilt hat" ersetzt. |
2. Der heutige Text von Artikel 2 wird § 1 bilden und wird durch einen | 2. Der heutige Text von Artikel 2 wird § 1 bilden und wird durch einen |
Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
" § 2 - Zur Ausübung der in Nr. 2 der Anlage zum vorliegenden Erlass | " § 2 - Zur Ausübung der in Nr. 2 der Anlage zum vorliegenden Erlass |
vorgesehenen krankenpflegerischen Tätigkeiten sind nur folgende | vorgesehenen krankenpflegerischen Tätigkeiten sind nur folgende |
Personen ermächtigt: | Personen ermächtigt: |
1. Personen, die ab dem 1. September 2019 die Bedingungen für die | 1. Personen, die ab dem 1. September 2019 die Bedingungen für die |
Registrierung als Pflegehelfer, wie in Artikel 2 des Königlichen | Registrierung als Pflegehelfer, wie in Artikel 2 des Königlichen |
Erlasses vom 12. Januar 2006 zur Festlegung der Modalitäten für die | Erlasses vom 12. Januar 2006 zur Festlegung der Modalitäten für die |
Registrierung als Pflegehelfer vorgesehen, erfüllen und für die das | Registrierung als Pflegehelfer vorgesehen, erfüllen und für die das |
Ausbildungsprogramm mindestens 150 effektive Stunden über die | Ausbildungsprogramm mindestens 150 effektive Stunden über die |
Verrichtung der vorerwähnten Tätigkeiten umfasst, von denen höchstens | Verrichtung der vorerwähnten Tätigkeiten umfasst, von denen höchstens |
die Hälfte durch ein Praktikum geleistet werden. | die Hälfte durch ein Praktikum geleistet werden. |
2. Personen, die vor dem 1. September 2019 die Bedingungen für die | 2. Personen, die vor dem 1. September 2019 die Bedingungen für die |
Registrierung als Pflegehelfer erfüllen, wie in Artikel 2 des | Registrierung als Pflegehelfer erfüllen, wie in Artikel 2 des |
Königlichen Erlasses vom 12. Januar 2006 zur Festlegung der | Königlichen Erlasses vom 12. Januar 2006 zur Festlegung der |
Modalitäten für die Registrierung als Pflegehelfer vorgesehen, weisen | Modalitäten für die Registrierung als Pflegehelfer vorgesehen, weisen |
nach, dass sie eine Zusatzausbildung von 150 effektiven Stunden | nach, dass sie eine Zusatzausbildung von 150 effektiven Stunden |
erfolgreich absolviert haben, von denen höchstens die Hälfte durch ein | erfolgreich absolviert haben, von denen höchstens die Hälfte durch ein |
Praktikum geleistet werden, und aus der hervorgeht, dass sie die | Praktikum geleistet werden, und aus der hervorgeht, dass sie die |
Fachkenntnisse zur Verrichtung der in Nr. 2 der Anlage zum | Fachkenntnisse zur Verrichtung der in Nr. 2 der Anlage zum |
vorliegenden Erlass erwähnten krankenpflegerischen Tätigkeiten | vorliegenden Erlass erwähnten krankenpflegerischen Tätigkeiten |
erworben haben. | erworben haben. |
Diese Zusatzausbildung wird in Zusammenarbeit mit einer | Diese Zusatzausbildung wird in Zusammenarbeit mit einer |
Bildungseinrichtung organisiert, die die von den Gemeinschaften | Bildungseinrichtung organisiert, die die von den Gemeinschaften |
festgelegten Bedingungen für die Organisation der Ausbildung zum | festgelegten Bedingungen für die Organisation der Ausbildung zum |
Pflegehelfer oder Krankenpfleger erfüllt." | Pflegehelfer oder Krankenpfleger erfüllt." |
Art. 3 - Artikel 3 desselben Königlichen Erlasses wird wie folgt | Art. 3 - Artikel 3 desselben Königlichen Erlasses wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
a) In § 2 werden die Wörter "Artikel 21sexiesdecies des vorerwähnten | a) In § 2 werden die Wörter "Artikel 21sexiesdecies des vorerwähnten |
Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967" durch die Wörter | Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967" durch die Wörter |
"Artikel 59 des vorerwähnten, am 10. Mai 2015 koordinierten Gesetzes" | "Artikel 59 des vorerwähnten, am 10. Mai 2015 koordinierten Gesetzes" |
ersetzt. | ersetzt. |
b) [Abänderung des niederländischen Textes] | b) [Abänderung des niederländischen Textes] |
c) In § 3 werden die Wörter "Artikel 21quinquies § 2 des Königlichen | c) In § 3 werden die Wörter "Artikel 21quinquies § 2 des Königlichen |
Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der | Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der |
Gesundheitspflegeberufe" durch die Wörter "Artikel 46 § 2 des | Gesundheitspflegeberufe" durch die Wörter "Artikel 46 § 2 des |
vorerwähnten, am 10. Mai 2015 koordinierten Gesetzes über die | vorerwähnten, am 10. Mai 2015 koordinierten Gesetzes über die |
Gesundheitspflegeberufe" ersetzt. | Gesundheitspflegeberufe" ersetzt. |
Art. 4 - Im selben Königlichen Erlass wird die Anlage durch die Anlage | Art. 4 - Im selben Königlichen Erlass wird die Anlage durch die Anlage |
zu vorliegendem Erlass ersetzt. | zu vorliegendem Erlass ersetzt. |
Art. 5 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der | Art. 5 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 27. Februar 2019 | Gegeben zu Brüssel, den 27. Februar 2019 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Volksgesundheit | Die Ministerin der Volksgesundheit |
M. DE BLOCK | M. DE BLOCK |
Anlage zum Königlichen Erlass vom 27. Februar 2019 zur Abänderung des | Anlage zum Königlichen Erlass vom 27. Februar 2019 zur Abänderung des |
Königlichen Erlasses vom 12. Januar 2006 zur Festlegung der | Königlichen Erlasses vom 12. Januar 2006 zur Festlegung der |
krankenpflegerischen Tätigkeiten, die von Pflegehelfern verrichtet | krankenpflegerischen Tätigkeiten, die von Pflegehelfern verrichtet |
werden dürfen, und der Bedingungen, unter denen die Pflegehelfer diese | werden dürfen, und der Bedingungen, unter denen die Pflegehelfer diese |
Handlungen vornehmen dürfen | Handlungen vornehmen dürfen |
Anlage zum Königlichen Erlass vom 12. Januar 2006 zur Festlegung der | Anlage zum Königlichen Erlass vom 12. Januar 2006 zur Festlegung der |
krankenpflegerischen Tätigkeiten, die von Pflegehelfern verrichtet | krankenpflegerischen Tätigkeiten, die von Pflegehelfern verrichtet |
werden dürfen, und der Bedingungen, unter denen die Pflegehelfer diese | werden dürfen, und der Bedingungen, unter denen die Pflegehelfer diese |
Handlungen vornehmen dürfen | Handlungen vornehmen dürfen |
"Liste der Tätigkeiten, die Pflegehelfer/Pflegehelferinnen innerhalb | "Liste der Tätigkeiten, die Pflegehelfer/Pflegehelferinnen innerhalb |
eines strukturierten Teams unter der Kontrolle von | eines strukturierten Teams unter der Kontrolle von |
Krankenpflegern/Krankenpflegerinnen verrichten dürfen | Krankenpflegern/Krankenpflegerinnen verrichten dürfen |
Beobachtung und Meldung von Veränderungen des Patienten/Bewohners auf | Beobachtung und Meldung von Veränderungen des Patienten/Bewohners auf |
körperlicher, psychischer und sozialer Ebene im Kontext der | körperlicher, psychischer und sozialer Ebene im Kontext der |
Verrichtungen des alltäglichen Lebens (VAL) | Verrichtungen des alltäglichen Lebens (VAL) |
Information und Beratung des Patienten/Bewohners und seiner Familie | Information und Beratung des Patienten/Bewohners und seiner Familie |
gemäß dem Pflegeplan, was die erlaubten fachlichen Leistungen betrifft | gemäß dem Pflegeplan, was die erlaubten fachlichen Leistungen betrifft |
Beistand für den Patienten/Bewohner und sein Umfeld in schwierigen | Beistand für den Patienten/Bewohner und sein Umfeld in schwierigen |
Momenten | Momenten |
Mundpflege | Mundpflege |
An- und ausziehen von Strümpfen zur Vorbeugung und/oder Behandlung von | An- und ausziehen von Strümpfen zur Vorbeugung und/oder Behandlung von |
Venenleiden, mit Ausnahme der Kompressionstherapie mit elastischen | Venenleiden, mit Ausnahme der Kompressionstherapie mit elastischen |
Binden | Binden |
Überwachung der Funktion von Blasenkathetern und Meldung von Problemen | Überwachung der Funktion von Blasenkathetern und Meldung von Problemen |
Hygieneleistungen bei vernarbten Stomien, die keine Wundpflege | Hygieneleistungen bei vernarbten Stomien, die keine Wundpflege |
erfordern | erfordern |
Überwachung der oralen Flüssigkeitsaufnahme des Patienten/Bewohners | Überwachung der oralen Flüssigkeitsaufnahme des Patienten/Bewohners |
und Meldung von Problemen | und Meldung von Problemen |
Hilfe bei der oralen Arzneimitteleinnahme für den Patienten/Bewohner | Hilfe bei der oralen Arzneimitteleinnahme für den Patienten/Bewohner |
nach einem von einem Krankenpfleger/einer Krankenpflegerin oder von | nach einem von einem Krankenpfleger/einer Krankenpflegerin oder von |
einem Apotheker vorbereiteten und individualisierten Verteilungssystem | einem Apotheker vorbereiteten und individualisierten Verteilungssystem |
Hilfe bei der oralen Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme für den | Hilfe bei der oralen Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme für den |
Patienten/Bewohner, außer bei Schluckbeschwerden und Sondenernährung | Patienten/Bewohner, außer bei Schluckbeschwerden und Sondenernährung |
Lagerung des Patienten/Bewohners in einer funktionellen Position | Lagerung des Patienten/Bewohners in einer funktionellen Position |
anhand technischer Hilfsmittel und Beaufsichtigung der Position gemäß | anhand technischer Hilfsmittel und Beaufsichtigung der Position gemäß |
dem Pflegeplan | dem Pflegeplan |
Hygieneleistungen bei Patienten/Bewohnern mit einer VAL-Störung gemäß | Hygieneleistungen bei Patienten/Bewohnern mit einer VAL-Störung gemäß |
dem Pflegeplan | dem Pflegeplan |
Transport von Patienten/Bewohnern gemäß dem Pflegeplan | Transport von Patienten/Bewohnern gemäß dem Pflegeplan |
Durchführung der Maßnahmen zur Vorbeugung von Körperverletzungen gemäß | Durchführung der Maßnahmen zur Vorbeugung von Körperverletzungen gemäß |
dem Pflegeplan | dem Pflegeplan |
Durchführung der Maßnahmen zur Infektionsvorbeugung gemäß dem | Durchführung der Maßnahmen zur Infektionsvorbeugung gemäß dem |
Pflegeplan | Pflegeplan |
Durchführung der Maßnahmen zur Dekubitusvorbeugung gemäß dem | Durchführung der Maßnahmen zur Dekubitusvorbeugung gemäß dem |
Pflegeplan | Pflegeplan |
Messung des Pulsschlags und der Körpertemperatur und Mitteilung der | Messung des Pulsschlags und der Körpertemperatur und Mitteilung der |
Resultate | Resultate |
Hilfe für den Patienten/Bewohner bei nichtsterilen Abnahmen von | Hilfe für den Patienten/Bewohner bei nichtsterilen Abnahmen von |
Ausscheidungen und Sekretionen | Ausscheidungen und Sekretionen |
2. Liste vom 1. September 2019 | 2. Liste vom 1. September 2019 |
Messung von Parametern in Bezug auf die verschiedenen biologischen | Messung von Parametern in Bezug auf die verschiedenen biologischen |
Funktionen, einschließlich der Blutzuckermessung, durch kapillare | Funktionen, einschließlich der Blutzuckermessung, durch kapillare |
Blutabnahme. Der Pflegehelfer muss dem Krankenpfleger die Ergebnisse | Blutabnahme. Der Pflegehelfer muss dem Krankenpfleger die Ergebnisse |
dieser Messungen schnellstmöglich und genau berichten. | dieser Messungen schnellstmöglich und genau berichten. |
Verabreichung von Arzneimitteln, mit Ausnahme von Betäubungsmitteln, | Verabreichung von Arzneimitteln, mit Ausnahme von Betäubungsmitteln, |
die von einem Krankenpfleger oder einem Apotheker vorbereitet sind, | die von einem Krankenpfleger oder einem Apotheker vorbereitet sind, |
über folgende Verabreichungswege: | über folgende Verabreichungswege: |
- oral (einschließlich Inhalation), | - oral (einschließlich Inhalation), |
- rektal, | - rektal, |
- Augentropfen, | - Augentropfen, |
- Ohrentropfen, | - Ohrentropfen, |
- perkutan, und | - perkutan, und |
- subkutan: nur für die subkutane Injektion von fraktioniertem | - subkutan: nur für die subkutane Injektion von fraktioniertem |
Heparin. | Heparin. |
Orale Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme | Orale Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme |
Manuelle Entfernung von Fäkulomen | Manuelle Entfernung von Fäkulomen |
An- und ausziehen von Bandagen beziehungsweise Strümpfen zur | An- und ausziehen von Bandagen beziehungsweise Strümpfen zur |
Vorbeugung und/oder Behandlung von Venenleiden. | Vorbeugung und/oder Behandlung von Venenleiden. |
Gesehen, um Unserem Königlichen Erlass vom 27. Februar 2019 zur | Gesehen, um Unserem Königlichen Erlass vom 27. Februar 2019 zur |
Abänderung des Königlichen Erlasses vom 12. Januar 2006 zur Festlegung | Abänderung des Königlichen Erlasses vom 12. Januar 2006 zur Festlegung |
der krankenpflegerischen Tätigkeiten, die von Pflegehelfern verrichtet | der krankenpflegerischen Tätigkeiten, die von Pflegehelfern verrichtet |
werden dürfen, und der Bedingungen, unter denen die Pflegehelfer diese | werden dürfen, und der Bedingungen, unter denen die Pflegehelfer diese |
Handlungen vornehmen dürfen, beigefügt zu werden. | Handlungen vornehmen dürfen, beigefügt zu werden. |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Volksgesundheit | Die Ministerin der Volksgesundheit |
M. DE BLOCK | M. DE BLOCK |