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Vue multilingue de Arrêté Royal du 27/02/2019
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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 12 janvier 2006 fixant les activités infirmières qui peuvent être effectuées par des aides-soignants et les conditions dans lesquelles ces aides-soignants peuvent poser ces actes. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 12 januari 2006 tot vaststelling van de verpleegkundige activiteiten die de zorgkundigen mogen uitvoeren en de voorwaarden waaronder de zorgkundigen deze handelingen mogen stellen. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT 27 FEVRIER 2019. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 12 janvier 2006 fixant les activités infirmières qui peuvent être effectuées par des aides-soignants et les conditions dans lesquelles ces aides-soignants peuvent poser ces actes. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 27 février 2019 modifiant l'arrêté royal du 12 janvier 2006 fixant les activités infirmières qui peuvent être effectuées par des aides-soignants et les conditions dans lesquelles ces aides-soignants peuvent poser ces actes (Moniteur belge du 18 mars 2019, err. du 25 avril 2019). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy. FEDERALE OVERHEIDSDIENST VOLKSGEZONDHEID, VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU 27 FEBRUARI 2019. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 12 januari 2006 tot vaststelling van de verpleegkundige activiteiten die de zorgkundigen mogen uitvoeren en de voorwaarden waaronder de zorgkundigen deze handelingen mogen stellen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 27 februari 2019 tot wijziging van het koninklijk besluit van 12 januari 2006 tot vaststelling van de verpleegkundige activiteiten die de zorgkundigen mogen uitvoeren en de voorwaarden waaronder de zorgkundigen deze handelingen mogen stellen (Belgisch Staatsblad van 18 maart 2019, err. van 25 april 2019). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
27. FEBRUAR 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 27. FEBRUAR 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 12. Januar 2006 zur Festlegung der krankenpflegerischen Erlasses vom 12. Januar 2006 zur Festlegung der krankenpflegerischen
Tätigkeiten, die von Pflegehelfern verrichtet werden dürfen, und der Tätigkeiten, die von Pflegehelfern verrichtet werden dürfen, und der
Bedingungen, unter denen die Pflegehelfer diese Handlungen vornehmen Bedingungen, unter denen die Pflegehelfer diese Handlungen vornehmen
dürfen dürfen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des am 10. Mai 2015 koordinierten Gesetzes über die Ausübung Aufgrund des am 10. Mai 2015 koordinierten Gesetzes über die Ausübung
der Gesundheitspflegeberufe, des Artikels 59 Absatz 2; der Gesundheitspflegeberufe, des Artikels 59 Absatz 2;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Januar 2006 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Januar 2006 zur Festlegung
der krankenpflegerischen Tätigkeiten, die von Pflegehelfern verrichtet der krankenpflegerischen Tätigkeiten, die von Pflegehelfern verrichtet
werden dürfen, und der Bedingungen, unter denen die Pflegehelfer diese werden dürfen, und der Bedingungen, unter denen die Pflegehelfer diese
Handlungen vornehmen dürfen; Handlungen vornehmen dürfen;
Aufgrund der Stellungnahmen des Föderalen Rates für Krankenpflege vom Aufgrund der Stellungnahmen des Föderalen Rates für Krankenpflege vom
4. Juli 2017, 6. Februar 2018, 12. Juni 2018 und 11. September 2018; 4. Juli 2017, 6. Februar 2018, 12. Juni 2018 und 11. September 2018;
Aufgrund der Stellungnahme der Fachkommission für Krankenpflege vom Aufgrund der Stellungnahme der Fachkommission für Krankenpflege vom
17. April 2018; 17. April 2018;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. November 2018; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. November 2018;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 65.003/2 des Staatsrates vom 14. Januar Aufgrund des Gutachtens Nr. 65.003/2 des Staatsrates vom 14. Januar
2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag der Ministerin der Volksgesundheit Auf Vorschlag der Ministerin der Volksgesundheit
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 12. Januar 2006 zur Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 12. Januar 2006 zur
Festlegung der krankenpflegerischen Tätigkeiten, die von Pflegehelfern Festlegung der krankenpflegerischen Tätigkeiten, die von Pflegehelfern
verrichtet werden dürfen, und der Bedingungen, unter denen die verrichtet werden dürfen, und der Bedingungen, unter denen die
Pflegehelfer diese Handlungen vornehmen dürfen, wird wie folgt Pflegehelfer diese Handlungen vornehmen dürfen, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
a) In Nr. 1 werden die Wörter "Artikel 21sexiesdecies des Königlichen a) In Nr. 1 werden die Wörter "Artikel 21sexiesdecies des Königlichen
Erlasses Nr. 78 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe" durch Erlasses Nr. 78 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe" durch
die Wörter "Artikel 59 des am 10. Mai 2015 koordinierten Gesetzes über die Wörter "Artikel 59 des am 10. Mai 2015 koordinierten Gesetzes über
die Gesundheitspflegeberufe" ersetzt. die Gesundheitspflegeberufe" ersetzt.
b) In Nr. 2 werden die Wörter "Artikel 21quater des vorerwähnten b) In Nr. 2 werden die Wörter "Artikel 21quater des vorerwähnten
Königlichen Erlasses Nr. 78" durch die Wörter "Artikel 45 des Königlichen Erlasses Nr. 78" durch die Wörter "Artikel 45 des
vorerwähnten, am 10. Mai 2015 koordinierten Gesetzes" ersetzt. vorerwähnten, am 10. Mai 2015 koordinierten Gesetzes" ersetzt.
c) In Nr. 3 werden die Wörter "Artikel 21quinquies § 1 Buchstaben a) c) In Nr. 3 werden die Wörter "Artikel 21quinquies § 1 Buchstaben a)
und b) des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 78" durch die Wörter und b) des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 78" durch die Wörter
"Artikel 46 § 1 Nr. 1 und 2 des vorerwähnten, am 10. Mai 2015 "Artikel 46 § 1 Nr. 1 und 2 des vorerwähnten, am 10. Mai 2015
koordinierten Gesetzes" ersetzt. koordinierten Gesetzes" ersetzt.
Art. 2 - Artikel 2 desselben Königlichen Erlasses wird wie folgt Art. 2 - Artikel 2 desselben Königlichen Erlasses wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Die Wörter "wenn ein Krankenpfleger sie damit beauftragt hat" 1. Die Wörter "wenn ein Krankenpfleger sie damit beauftragt hat"
werden durch die Wörter "wenn ein Krankenpfleger sie damit beauftragt werden durch die Wörter "wenn ein Krankenpfleger sie damit beauftragt
hat, nachdem er den Zustand des Patienten beurteilt hat" ersetzt. hat, nachdem er den Zustand des Patienten beurteilt hat" ersetzt.
2. Der heutige Text von Artikel 2 wird § 1 bilden und wird durch einen 2. Der heutige Text von Artikel 2 wird § 1 bilden und wird durch einen
Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
" § 2 - Zur Ausübung der in Nr. 2 der Anlage zum vorliegenden Erlass " § 2 - Zur Ausübung der in Nr. 2 der Anlage zum vorliegenden Erlass
vorgesehenen krankenpflegerischen Tätigkeiten sind nur folgende vorgesehenen krankenpflegerischen Tätigkeiten sind nur folgende
Personen ermächtigt: Personen ermächtigt:
1. Personen, die ab dem 1. September 2019 die Bedingungen für die 1. Personen, die ab dem 1. September 2019 die Bedingungen für die
Registrierung als Pflegehelfer, wie in Artikel 2 des Königlichen Registrierung als Pflegehelfer, wie in Artikel 2 des Königlichen
Erlasses vom 12. Januar 2006 zur Festlegung der Modalitäten für die Erlasses vom 12. Januar 2006 zur Festlegung der Modalitäten für die
Registrierung als Pflegehelfer vorgesehen, erfüllen und für die das Registrierung als Pflegehelfer vorgesehen, erfüllen und für die das
Ausbildungsprogramm mindestens 150 effektive Stunden über die Ausbildungsprogramm mindestens 150 effektive Stunden über die
Verrichtung der vorerwähnten Tätigkeiten umfasst, von denen höchstens Verrichtung der vorerwähnten Tätigkeiten umfasst, von denen höchstens
die Hälfte durch ein Praktikum geleistet werden. die Hälfte durch ein Praktikum geleistet werden.
2. Personen, die vor dem 1. September 2019 die Bedingungen für die 2. Personen, die vor dem 1. September 2019 die Bedingungen für die
Registrierung als Pflegehelfer erfüllen, wie in Artikel 2 des Registrierung als Pflegehelfer erfüllen, wie in Artikel 2 des
Königlichen Erlasses vom 12. Januar 2006 zur Festlegung der Königlichen Erlasses vom 12. Januar 2006 zur Festlegung der
Modalitäten für die Registrierung als Pflegehelfer vorgesehen, weisen Modalitäten für die Registrierung als Pflegehelfer vorgesehen, weisen
nach, dass sie eine Zusatzausbildung von 150 effektiven Stunden nach, dass sie eine Zusatzausbildung von 150 effektiven Stunden
erfolgreich absolviert haben, von denen höchstens die Hälfte durch ein erfolgreich absolviert haben, von denen höchstens die Hälfte durch ein
Praktikum geleistet werden, und aus der hervorgeht, dass sie die Praktikum geleistet werden, und aus der hervorgeht, dass sie die
Fachkenntnisse zur Verrichtung der in Nr. 2 der Anlage zum Fachkenntnisse zur Verrichtung der in Nr. 2 der Anlage zum
vorliegenden Erlass erwähnten krankenpflegerischen Tätigkeiten vorliegenden Erlass erwähnten krankenpflegerischen Tätigkeiten
erworben haben. erworben haben.
Diese Zusatzausbildung wird in Zusammenarbeit mit einer Diese Zusatzausbildung wird in Zusammenarbeit mit einer
Bildungseinrichtung organisiert, die die von den Gemeinschaften Bildungseinrichtung organisiert, die die von den Gemeinschaften
festgelegten Bedingungen für die Organisation der Ausbildung zum festgelegten Bedingungen für die Organisation der Ausbildung zum
Pflegehelfer oder Krankenpfleger erfüllt." Pflegehelfer oder Krankenpfleger erfüllt."
Art. 3 - Artikel 3 desselben Königlichen Erlasses wird wie folgt Art. 3 - Artikel 3 desselben Königlichen Erlasses wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
a) In § 2 werden die Wörter "Artikel 21sexiesdecies des vorerwähnten a) In § 2 werden die Wörter "Artikel 21sexiesdecies des vorerwähnten
Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967" durch die Wörter Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967" durch die Wörter
"Artikel 59 des vorerwähnten, am 10. Mai 2015 koordinierten Gesetzes" "Artikel 59 des vorerwähnten, am 10. Mai 2015 koordinierten Gesetzes"
ersetzt. ersetzt.
b) [Abänderung des niederländischen Textes] b) [Abänderung des niederländischen Textes]
c) In § 3 werden die Wörter "Artikel 21quinquies § 2 des Königlichen c) In § 3 werden die Wörter "Artikel 21quinquies § 2 des Königlichen
Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der
Gesundheitspflegeberufe" durch die Wörter "Artikel 46 § 2 des Gesundheitspflegeberufe" durch die Wörter "Artikel 46 § 2 des
vorerwähnten, am 10. Mai 2015 koordinierten Gesetzes über die vorerwähnten, am 10. Mai 2015 koordinierten Gesetzes über die
Gesundheitspflegeberufe" ersetzt. Gesundheitspflegeberufe" ersetzt.
Art. 4 - Im selben Königlichen Erlass wird die Anlage durch die Anlage Art. 4 - Im selben Königlichen Erlass wird die Anlage durch die Anlage
zu vorliegendem Erlass ersetzt. zu vorliegendem Erlass ersetzt.
Art. 5 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der Art. 5 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 27. Februar 2019 Gegeben zu Brüssel, den 27. Februar 2019
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Volksgesundheit Die Ministerin der Volksgesundheit
M. DE BLOCK M. DE BLOCK
Anlage zum Königlichen Erlass vom 27. Februar 2019 zur Abänderung des Anlage zum Königlichen Erlass vom 27. Februar 2019 zur Abänderung des
Königlichen Erlasses vom 12. Januar 2006 zur Festlegung der Königlichen Erlasses vom 12. Januar 2006 zur Festlegung der
krankenpflegerischen Tätigkeiten, die von Pflegehelfern verrichtet krankenpflegerischen Tätigkeiten, die von Pflegehelfern verrichtet
werden dürfen, und der Bedingungen, unter denen die Pflegehelfer diese werden dürfen, und der Bedingungen, unter denen die Pflegehelfer diese
Handlungen vornehmen dürfen Handlungen vornehmen dürfen
Anlage zum Königlichen Erlass vom 12. Januar 2006 zur Festlegung der Anlage zum Königlichen Erlass vom 12. Januar 2006 zur Festlegung der
krankenpflegerischen Tätigkeiten, die von Pflegehelfern verrichtet krankenpflegerischen Tätigkeiten, die von Pflegehelfern verrichtet
werden dürfen, und der Bedingungen, unter denen die Pflegehelfer diese werden dürfen, und der Bedingungen, unter denen die Pflegehelfer diese
Handlungen vornehmen dürfen Handlungen vornehmen dürfen
"Liste der Tätigkeiten, die Pflegehelfer/Pflegehelferinnen innerhalb "Liste der Tätigkeiten, die Pflegehelfer/Pflegehelferinnen innerhalb
eines strukturierten Teams unter der Kontrolle von eines strukturierten Teams unter der Kontrolle von
Krankenpflegern/Krankenpflegerinnen verrichten dürfen Krankenpflegern/Krankenpflegerinnen verrichten dürfen
Beobachtung und Meldung von Veränderungen des Patienten/Bewohners auf Beobachtung und Meldung von Veränderungen des Patienten/Bewohners auf
körperlicher, psychischer und sozialer Ebene im Kontext der körperlicher, psychischer und sozialer Ebene im Kontext der
Verrichtungen des alltäglichen Lebens (VAL) Verrichtungen des alltäglichen Lebens (VAL)
Information und Beratung des Patienten/Bewohners und seiner Familie Information und Beratung des Patienten/Bewohners und seiner Familie
gemäß dem Pflegeplan, was die erlaubten fachlichen Leistungen betrifft gemäß dem Pflegeplan, was die erlaubten fachlichen Leistungen betrifft
Beistand für den Patienten/Bewohner und sein Umfeld in schwierigen Beistand für den Patienten/Bewohner und sein Umfeld in schwierigen
Momenten Momenten
Mundpflege Mundpflege
An- und ausziehen von Strümpfen zur Vorbeugung und/oder Behandlung von An- und ausziehen von Strümpfen zur Vorbeugung und/oder Behandlung von
Venenleiden, mit Ausnahme der Kompressionstherapie mit elastischen Venenleiden, mit Ausnahme der Kompressionstherapie mit elastischen
Binden Binden
Überwachung der Funktion von Blasenkathetern und Meldung von Problemen Überwachung der Funktion von Blasenkathetern und Meldung von Problemen
Hygieneleistungen bei vernarbten Stomien, die keine Wundpflege Hygieneleistungen bei vernarbten Stomien, die keine Wundpflege
erfordern erfordern
Überwachung der oralen Flüssigkeitsaufnahme des Patienten/Bewohners Überwachung der oralen Flüssigkeitsaufnahme des Patienten/Bewohners
und Meldung von Problemen und Meldung von Problemen
Hilfe bei der oralen Arzneimitteleinnahme für den Patienten/Bewohner Hilfe bei der oralen Arzneimitteleinnahme für den Patienten/Bewohner
nach einem von einem Krankenpfleger/einer Krankenpflegerin oder von nach einem von einem Krankenpfleger/einer Krankenpflegerin oder von
einem Apotheker vorbereiteten und individualisierten Verteilungssystem einem Apotheker vorbereiteten und individualisierten Verteilungssystem
Hilfe bei der oralen Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme für den Hilfe bei der oralen Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme für den
Patienten/Bewohner, außer bei Schluckbeschwerden und Sondenernährung Patienten/Bewohner, außer bei Schluckbeschwerden und Sondenernährung
Lagerung des Patienten/Bewohners in einer funktionellen Position Lagerung des Patienten/Bewohners in einer funktionellen Position
anhand technischer Hilfsmittel und Beaufsichtigung der Position gemäß anhand technischer Hilfsmittel und Beaufsichtigung der Position gemäß
dem Pflegeplan dem Pflegeplan
Hygieneleistungen bei Patienten/Bewohnern mit einer VAL-Störung gemäß Hygieneleistungen bei Patienten/Bewohnern mit einer VAL-Störung gemäß
dem Pflegeplan dem Pflegeplan
Transport von Patienten/Bewohnern gemäß dem Pflegeplan Transport von Patienten/Bewohnern gemäß dem Pflegeplan
Durchführung der Maßnahmen zur Vorbeugung von Körperverletzungen gemäß Durchführung der Maßnahmen zur Vorbeugung von Körperverletzungen gemäß
dem Pflegeplan dem Pflegeplan
Durchführung der Maßnahmen zur Infektionsvorbeugung gemäß dem Durchführung der Maßnahmen zur Infektionsvorbeugung gemäß dem
Pflegeplan Pflegeplan
Durchführung der Maßnahmen zur Dekubitusvorbeugung gemäß dem Durchführung der Maßnahmen zur Dekubitusvorbeugung gemäß dem
Pflegeplan Pflegeplan
Messung des Pulsschlags und der Körpertemperatur und Mitteilung der Messung des Pulsschlags und der Körpertemperatur und Mitteilung der
Resultate Resultate
Hilfe für den Patienten/Bewohner bei nichtsterilen Abnahmen von Hilfe für den Patienten/Bewohner bei nichtsterilen Abnahmen von
Ausscheidungen und Sekretionen Ausscheidungen und Sekretionen
2. Liste vom 1. September 2019 2. Liste vom 1. September 2019
Messung von Parametern in Bezug auf die verschiedenen biologischen Messung von Parametern in Bezug auf die verschiedenen biologischen
Funktionen, einschließlich der Blutzuckermessung, durch kapillare Funktionen, einschließlich der Blutzuckermessung, durch kapillare
Blutabnahme. Der Pflegehelfer muss dem Krankenpfleger die Ergebnisse Blutabnahme. Der Pflegehelfer muss dem Krankenpfleger die Ergebnisse
dieser Messungen schnellstmöglich und genau berichten. dieser Messungen schnellstmöglich und genau berichten.
Verabreichung von Arzneimitteln, mit Ausnahme von Betäubungsmitteln, Verabreichung von Arzneimitteln, mit Ausnahme von Betäubungsmitteln,
die von einem Krankenpfleger oder einem Apotheker vorbereitet sind, die von einem Krankenpfleger oder einem Apotheker vorbereitet sind,
über folgende Verabreichungswege: über folgende Verabreichungswege:
- oral (einschließlich Inhalation), - oral (einschließlich Inhalation),
- rektal, - rektal,
- Augentropfen, - Augentropfen,
- Ohrentropfen, - Ohrentropfen,
- perkutan, und - perkutan, und
- subkutan: nur für die subkutane Injektion von fraktioniertem - subkutan: nur für die subkutane Injektion von fraktioniertem
Heparin. Heparin.
Orale Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme Orale Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme
Manuelle Entfernung von Fäkulomen Manuelle Entfernung von Fäkulomen
An- und ausziehen von Bandagen beziehungsweise Strümpfen zur An- und ausziehen von Bandagen beziehungsweise Strümpfen zur
Vorbeugung und/oder Behandlung von Venenleiden. Vorbeugung und/oder Behandlung von Venenleiden.
Gesehen, um Unserem Königlichen Erlass vom 27. Februar 2019 zur Gesehen, um Unserem Königlichen Erlass vom 27. Februar 2019 zur
Abänderung des Königlichen Erlasses vom 12. Januar 2006 zur Festlegung Abänderung des Königlichen Erlasses vom 12. Januar 2006 zur Festlegung
der krankenpflegerischen Tätigkeiten, die von Pflegehelfern verrichtet der krankenpflegerischen Tätigkeiten, die von Pflegehelfern verrichtet
werden dürfen, und der Bedingungen, unter denen die Pflegehelfer diese werden dürfen, und der Bedingungen, unter denen die Pflegehelfer diese
Handlungen vornehmen dürfen, beigefügt zu werden. Handlungen vornehmen dürfen, beigefügt zu werden.
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Volksgesundheit Die Ministerin der Volksgesundheit
M. DE BLOCK M. DE BLOCK
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