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Arrêté Royal du 27 février 2003
publié le 28 mai 2003

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 8 juillet 2002 fixant les missions confiées aux cercles de médecins généralistes

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service public federal interieur
numac
2003000128
pub.
28/05/2003
prom.
27/02/2003
ELI
eli/arrete/2003/02/27/2003000128/moniteur
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27 FEVRIER 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 8 juillet 2002 fixant les missions confiées aux cercles de médecins généralistes


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 8 juillet 2002 fixant les missions confiées aux cercles de médecins généralistes, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 8 juillet 2002 fixant les missions confiées aux cercles de médecins généralistes.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 27 février 2003.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Annexe - Bijlage MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 8. JULI 2002 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Aufgaben der Hausärztekreise ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, insbesondere des Artikels 9, abgeändert durch das Gesetz vom 10. August 2001;

Aufgrund des Gesetzes vom 27. Juni 1921 zur Verleihung der Rechtspersönlichkeit an Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und an gemeinnützige Einrichtungen und seiner Abänderungen;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors;

Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 21. Dezember 2001 in Bezug auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 5. März 2002, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Umwelt Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Begriffsbestimmungen und allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. praktizierenden Ärzten: zugelassene Hausärzte, Hausärzte in beruflicher Ausbildung und Allgemeinmediziner mit erworbenen Rechten, 2.Hausärztekreis: eine Vereinigung, in der sich alle freiwillig beigetretenen praktizierenden Ärzte, die ihre Berufstätigkeit innerhalb einer geographisch abgegrenzten, zusammenhängenden Zone ausüben, zusammengeschlossen haben, um die in Kapitel II des vorliegenden Erlasses formulierten Aufgaben auszuführen, 3. Hausärztebereitschaftsdienst: ein ausgearbeitetes Rotationssystem, durch das der Bevölkerung die regelmässige und normale Erbringung hausärztlicher Pflege zugesichert wird und das von praktizierenden Ärzten innerhalb der in Artikel 1 Nr.5 des vorliegenden Erlasses erwähnten Hausärztezone verwaltet wird, 4. allgemeinmedizinischem Permanenzdienst: die Zugänglichkeit allgemeinmedizinischer Leistungen für die Patientenschaft einer Praxis beziehungsweise mehrerer Praxen, 5.Hausärztezone: ein zusammenhängendes geographisches Gebiet, das aus einer oder mehreren Gemeinden oder -in den grossen Agglomerationen Antwerpen, Charleroi, Gent und Lüttich - aus einem Teil einer Gemeinde besteht und das Tätigkeitsgebiet eines Hausärztekreises bildet.

Art. 2 - Um zugelassen zu werden und zugelassen zu bleiben, müssen die Hausärztekreise nachstehende Bestimmungen einhalten.

KAPITEL II - Aufgaben Abschnitt I - Vertretung Art. 3 - Der Hausärztekreis tritt als Vertreter der Hausärzte der Hausärztezone auf und dient als lokale Ansprechstelle für die Hausärzte und die Lokalpolitik im Hinblick auf die Durchführung der lokalen Gesundheitspolitik.

Zu diesem Zweck: 1. kann der Kreis Initiativen ergreifen zur Förderung der primären Gesundheitspflege im Allgemeinen und der Arbeit der Hausärzte im Besonderen, 2.ergreift der Hausärztekreis Initiativen zur Optimierung der multidisziplinären Zusammenarbeit zwischen den Erbringern primärer Gesundheitspflege, 3. versucht der Hausärztekreis Zusammenarbeitsabkommen mit dem Krankenhaus (oder den Krankenhäusern) abzuschliessen, um eine durchgehende Betreuung des Patienten zu gewährleisten, 4.gewährleistet der Hausärztekreis eine optimale Zugänglichkeit allgemeinmedizinischer Leistungen für alle Patienten der Hausärztezone.

Abschnitt II - Organisation des Hausärztebereitschaftsdienstes Art. 4 - Der Hausärztekreis organisiert den Hausärztebereitschaftsdienst für die gesamte Hausärztezone. Dieser Hausärztebereitschaftsdienst kann aus mehreren Einheiten bestehen, die zusammen einen einzigen Hausärztebereitschaftsdienst für die gesamte Hausärztezone bilden.

Art. 5 - Der Hausärztebereitschaftsdienst muss folgende Normen erfüllen: 1. Zum Zeitpunkt des Antrags auf Zulassung muss der Hausärztebereitschaftsdienst mindestens an Wochenenden und Feiertagen gewährleistet sein.2. Wenn innerhalb einer Hausärztezone mehrere Bereitschaftsdiensteinheiten organisiert werden, darf es innerhalb dieser Hausärztezone weder geographische Überschneidungen geben noch Gebietsteile, die nicht gedeckt sind.3. Jeder Hausärztekreis muss eine Geschäftsordnung für den Bereitschaftsdienst festlegen, in der die praktischen organisatorischen Vereinbarungen und Verpflichtungen zwischen den Erbringern geregelt werden;Beginn und Ende des Bereitschaftsdienstes müssen genau darin angegeben werden; ausserdem müssen die Modalitäten für die interne Qualitätskontrolle darin festgelegt werden. 4. Während des Zeitraums, wo der Hausärztebereitschaftsdienst aktiv ist, muss mindestens ein Hausarzt ständig verfügbar sein;darüber hinaus gilt das Verhältnis von einem Hausarzt pro vollständige Gruppe von 30 000 Einwohnern. 5. Die Bevölkerung wird genauestens über den Bereitschaftsdienst informiert.6. Der Hausärztebereitschaftsdienst stellt eine Ergänzung zum allgemeinmedizinischen Permanenzdienst dar.In der Geschäftsordnung des Bereitschaftsdienstes muss die Abgrenzung zwischen dem Permanenzdienst und dem Bereitschaftsdienst geregelt werden. 7. Der Hausärztekreis schliesst Vereinbarungen mit den Krankenhäusern und den ausserhalb von Krankenhäusern tätigen Fachärzten, um eine optimale Abstimmung zwischen den Hausärztebereitschaftsdiensten, den Notaufnahmestationen und der dringenden medizinischen Hilfe in der Hausärztezone zu erreichen. Art. 6 - Wir können nach Stellungnahme der Arbeitsgruppe « Allgemeinmediziner » des Hohen Rates der Fachärzte und der Allgemeinmediziner die in Artikel 5 erwähnten Normen genauer festlegen.

Art. 7 - Jeder zugelassene Hausärztekreis organisiert im Rahmen der Organisation des Hausärztebereitschaftsdienstes die Registrierung folgender Daten: Epidemiologie, Sicherheitsprobleme, Klagen von Patienten und Klagen in Bezug auf die Dienstleistung. Hierüber wird im Jahresbericht berichtet.

Art. 8 - Jeder zugelassene Hausärztekreis erstellt - im Rahmen der in vorliegendem Erlass formulierten Aufgaben - einen Jahresbericht einschliesslich einer Ergebnisrechnung. Dieser Bericht wird dem Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Zulassung der Kreise gehört, übermittelt.

Art. 9 - Unser Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Umwelt ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 8. Juli 2002 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Umwelt Frau M. AELVOET Vu pour être annexé à Notre arrêté du 27 février 2003.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

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