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Arrêté Royal du 26 octobre 2022
publié le 28 novembre 2024

Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 26 mars 2014 fixant le profil de fonction du commandant d'une zone de secours et les modalités de sa sélection et de son évaluation et modifiant l'arrêté royal du 18 novembre 2015 relatif à la formation des membres des services publics de secours et modifiant divers arrêtés royaux. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2024010460
pub.
28/11/2024
prom.
26/10/2022
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

26 OCTOBRE 2022. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 26 mars 2014 fixant le profil de fonction du commandant d'une zone de secours et les modalités de sa sélection et de son évaluation et modifiant l'arrêté royal du 18 novembre 2015 relatif à la formation des membres des services publics de secours et modifiant divers arrêtés royaux. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 26 octobre 2022 modifiant l'arrêté royal du 26 mars 2014 fixant le profil de fonction du commandant d'une zone de secours et les modalités de sa sélection et de son évaluation et modifiant l'arrêté royal du 18 novembre 2015 relatif à la formation des membres des services publics de secours et modifiant divers arrêtés royaux (Moniteur belge du 2 décembre 2022).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 26. OKTOBER 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 26.März 2014 zur Festlegung des Funktionsprofils eines Kommandanten einer Hilfeleistungszone und der Modalitäten für seine Auswahl und seine Bewertung und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 18. November 2015 über die Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste und zur Abänderung verschiedener Königlicher Erlasse PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, des Artikels 106, abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, und des Artikels 113;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. März 2014 zur Festlegung des Funktionsprofils eines Kommandanten einer Hilfeleistungszone und der Modalitäten für seine Auswahl und seine Bewertung;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. November 2015 über die Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste und zur Abänderung verschiedener Königlicher Erlasse;

Aufgrund der Beteiligung der Regionen;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 16. und 17. Mai 2022;

Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom 25. Mai und 12.Juli 2022;

Aufgrund des Protokolls Nr. 2022/13 des Ausschusses der provinzialen und lokalen öffentlichen Dienste vom 16. Juli 2022;

Aufgrund der Befreiung von der Durchführung der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften gemäß Artikel 8 des Gesetzes vom 15.

Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 72.143/2 des Staatsrates vom 5. Oktober 2022, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 26. März 2014 zur Festlegung des Funktionsprofils eines Kommandanten einer Hilfeleistungszone und der Modalitäten für seine Auswahl und seine Bewertung

Artikel 1 - Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 26. März 2014 zur Festlegung des Funktionsprofils eines Kommandanten einer Hilfeleistungszone und der Modalitäten für seine Auswahl und seine Bewertung, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 30. August 2016, wird wie folgt ersetzt: "Art. 4 - Bewerber um die Funktion eines Zonenkommandanten müssen folgende Bedingungen erfüllen: 1. im aktiven Dienst als Mitglied des Einsatzpersonals einer Zone oder des Feuerwehrdienstes und Dienstes für dringende medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt und kein Personalmitglied auf Probe sein, 2.den Dienstgrad eines Kapitäns oder Majors mit einem kumulierten Dienstgradalter von zehn Jahren oder den Dienstgrad eines Majors mit einem Dienstgradalter von drei Jahren oder den Dienstgrad eines Obersts innehaben, 3. eine zweckdienliche Berufserfahrung von mindestens fünf Jahren in einer Managementfunktion haben, 4.Inhaber eines Diploms oder Zeugnisses sein, das in der Föderalverwaltung Zugang zu Funktionen der Stufe A gewährt, wie in Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten vorgesehen, 5. Inhaber des Brevets OFF4 sein, das in Artikel 14 § 1 Nr.4 des Königlichen Erlasses vom 18. November 2015 über die Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste und zur Abänderung verschiedener Königlicher Erlasse erwähnt ist, 6. bei der letzten Bewertung die Note "genügend", "gut" oder "sehr gut" erhalten haben, 7.nicht mit einer nicht gelöschten Disziplinarstrafe belegt worden sein."

Art. 2 - Artikel 7 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 30. August 2016, wird wie folgt abgeändert: a) Paragraph 3 Absatz 4 zweiter Gedankenstrich wird durch folgende Wörter ergänzt: ", wobei die in § 5 erwähnte Einsetzung in den Dienstgrad eines Obersts nicht berücksichtigt wird." b) Der Artikel wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 5 - Wenn der Zonenkommandant den Dienstgrad eines Majors oder Kapitäns innehat, wird er für die Dauer seines Mandats in den Dienstgrad eines Obersts eingesetzt.Während der gesamten Dauer seines Mandats, das gegebenenfalls verlängert wird, wird ihm die Gehaltstabelle zugewiesen, die am Tag des Beginns seines Mandats nach denselben Regeln bestimmt wurde wie denjenigen, die in Artikel 9 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen festgelegt sind, und erhält er die mit dem Dienstgrad eines Obersts verbundene Prämie für Einsatzfähigkeit und unregelmäßige Leistungen.

Während der Dauer seines Mandats kommt er weiterhin fiktiv in den Genuss der in Artikel 17 oder, je nach Fall, Artikel 18 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen erwähnten Beförderung in der Gehaltstabelle."

Art. 3 - Artikel 14 desselben Erlasses, aufgehoben durch den Königlichen Erlass vom 30. August 2016, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 14 - Artikel 4 Nr. 5 des vorliegenden Erlasses tritt am 1.

Januar 2024 in Kraft." KAPITEL 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 18. November 2015 über die Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste und zur Abänderung verschiedener Königlicher Erlasse

Art. 4 - Artikel 50/1 des Königlichen Erlasses vom 18. November 2015 über die Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste und zur Abänderung verschiedener Königlicher Erlasse, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 20. September 2022, wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 3 - Das Brevet des höheren Studiengangs für Militärverwalter (HSMV) wird mit dem Brevet OFF4 gleichgesetzt."

Art. 5 - Artikel 69/1 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 20. September 2022, wird durch folgende Absätze ergänzt: "Die Gültigkeit des vor dem 1. Januar 2024 erhaltenen Brevets OFF4 beginnt am 1. Januar 2024.

Die in Artikel 50/1 §§ 2 und 3 erwähnten Gleichsetzungen mit dem gesamten Brevet OFF4 sind nicht vor dem 1. Januar 2024 gültig." KAPITEL 3 - Schlussbestimmungen

Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des ersten Monats nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 7 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 26. Oktober 2022 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern A. VERLINDEN


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