publié le 19 août 2015
Arrêté royal fixant les conditions d'agrément des associations de lutte contre les maladies des animaux et leur confiant des tâches relevant de la compétence de l'Agence. - Traduction allemande
AGENCE FEDERALE POUR LA SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE
26 NOVEMBRE 2006. - Arrêté royal fixant les conditions d'agrément des associations de lutte contre les maladies des animaux et leur confiant des tâches relevant de la compétence de l'Agence. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 26 novembre 2006 fixant les conditions d'agrément des associations de lutte contre les maladies des animaux et leur confiant des tâches relevant de la compétence de l'Agence (Moniteur belge du 7 décembre 2006).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT UND FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE 26. NOVEMBER 2006 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung der Vereinigungen zur Bekämpfung von Tierkrankheiten und zur Übertragung der in die Zuständigkeit der Agentur fallenden Aufgaben an diese Vereinigungen ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 24.März 1987 über die Tiergesundheit, insbesondere des Artikels 3, abgeändert durch das Gesetz vom 29.
Dezember 1990;
Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, insbesondere des Artikels 4 § 5;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. Mai 1963 zur Organisation der Bekämpfung von Tierkrankheiten, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 21. Januar 1992, 10. Januar 1995, 24. September 1997 und 13. Juli 2001; Aufgrund der Stellungnahme des bei der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette eingesetzten Wissenschaftlichen Ausschusses vom 9. September 2005;
Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Föderalbehörde vom 16. Dezember 2005;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 23.
Dezember 2005;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. August 2005;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 39.995/3 des Staatsrates vom 28. März 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. Minister: Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, 2.Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, 3. S.F.Z.V.A.: Studien- und Forschungszentrum für Veterinärmedizin und Agrochemie, geschaffen durch den Königlichen Erlass vom 20. Juni 1997 zur Schaffung des Studien- und Forschungszentrums für Veterinärmedizin und Agrochemie als wissenschaftliche Einrichtung des Staates.
Art. 2 - Im Rahmen der Bekämpfung von Tierkrankheiten kann die Agentur eine Reihe von Aufgaben von Vereinigungen verrichten lassen, die unter den Bedingungen von Artikel 3 zugelassen sind.
KAPITEL II - Zugelassene Vereinigungen Art. 3 - § 1 - Um zugelassen zu werden, muss eine Vereinigung zur Bekämpfung von Tierkrankheiten, wie in Artikel 3 des Gesetzes vom 24.
März 1987 über die Tiergesundheit erwähnt, folgende Bedingungen erfüllen: 1. Sie muss in Form einer VoG gegründet worden sein, deren Satzung vom Minister gebilligt worden ist.2. Sie muss folgende Ziele verfolgen: - an der Organisation, Betreuung, Begleitung und Überwachung der Identifizierung und Registrierung der Tiere mitwirken, - an der Durchführung von Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Tierkrankheiten mitwirken, - die Aufgaben, die ihr von der Agentur in diesem Rahmen anvertraut werden, erfüllen.3. Ihre territoriale Zuständigkeit muss mindestens vier Provinzen umfassen. 4. Sie muss sich der Aufsicht und den Richtlinien der Agentur, des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt sowie des S.F.Z.V.A. unterwerfen. 5. Sie muss über die Logistik und die Infrastruktur verfügen, die erforderlich sind, um die ihr anvertrauten Aufgaben binnen festgelegten beziehungsweise annehmbaren Fristen wahrzunehmen, insbesondere: a) an mindestens einem festen Standort, ein ständiges Zentrum für Prophylaxe und veterinärmedizinische Betreuung, das einen Verwaltungsraum, Laborinfrastruktur und -ausrüstung sowie einen Autopsieraum umfasst, b) die Möglichkeit, jederzeit auf Verlangen der Agentur ein zeitweiliges zusätzliches Zentrum für Prophylaxe und veterinärmedizinische Betreuung einzurichten, das mindestens eine Lagerstätte für Tierkörper, einen Autopsieraum sowie eine ausreichende Infrastruktur und Logistik zur Entgegennahme der Proben im Hinblick auf ihre Behandlung im Rahmen einer Krisenbewältigung umfasst. § 2 - Die Beschlüsse der Leitungsorgane der zugelassenen Vereinigungen sind gemäß Artikel 5 des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit dem Minister vorzulegen. Die Entscheidungen des Ministers sind bindend für die zugelassenen Vereinigungen, die keine Beschlüsse fassen dürfen, die im Widerspruch zu den Gründen und zum Tenor dieser Entscheidungen stehen.
Art. 4 - Die Agentur vergütet den Vereinigungen im Rahmen des dazu bestimmten Haushaltsplanartikels die Dienstleistungen im Rahmen der ihnen anvertrauten Aufgaben. Die Zahlungsmodalitäten werden im gegenseitigen Einvernehmen von den Parteien festgelegt.
KAPITEL III - Schlussbestimmungen Art. 5 - Der Königliche Erlass vom 7. Mai 1963 zur Organisation der Bekämpfung von Tierkrankheiten wird aufgehoben.
Art. 6 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Neapel, den 26. November 2006 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE