publié le 13 février 2002
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 4 avril 2001 modifiant certaines dispositions relatives à la sécurité et à la santé des consommateurs
26 NOVEMBRE 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 4 avril 2001Documents pertinents retrouvés type loi prom. 04/04/2001 pub. 14/06/2001 numac 2001011190 source ministere des affaires economiques Loi modifiant certaines dispositions relatives à la sécurité et à la santé des consommateurs fermer modifiant certaines dispositions relatives à la sécurité et à la santé des consommateurs
ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.
Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du 4 avril 2001Documents pertinents retrouvés type loi prom. 04/04/2001 pub. 14/06/2001 numac 2001011190 source ministere des affaires economiques Loi modifiant certaines dispositions relatives à la sécurité et à la santé des consommateurs fermer modifiant certaines dispositions relatives à la sécurité et à la santé des consommateurs, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de la loi du 4 avril 2001Documents pertinents retrouvés type loi prom. 04/04/2001 pub. 14/06/2001 numac 2001011190 source ministere des affaires economiques Loi modifiant certaines dispositions relatives à la sécurité et à la santé des consommateurs fermer modifiant certaines dispositions relatives à la sécurité et à la santé des consommateurs.
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.
Donné à Bruxelles, le 26 novembre 2001.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE
Annexe MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN 4. APRIL 2001 - Gesetz zur Abänderung einiger Bestimmungen in Bezug auf die Sicherheit und Gesundheit der Verbraucher ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über die Verbrauchersicherheit wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 Nr.1 wird wie folgt ersetzt: « 1. Produkt: jedes Sachgut, das für Verbraucher bestimmt ist oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen von Verbrauchern benutzt werden könnte, selbst wenn es nicht spezifisch für sie bestimmt ist, unabhängig davon, ob es neu, gebraucht oder wiederaufgearbeitet ist und ob es entgeltlich oder unentgeltlich im Rahmen einer Geschäftstätigkeit oder eines Dienstes einem Verbraucher geliefert oder bereitgestellt wird.
Einzige Ausnahme sind Produkte, die für gewerbsmässige Zwecke bestimmt sind, deren Etikettierung diese gewerbsmässige Nutzung angibt und die in individuellen Verbrauchern zugänglichen Vertriebsgeschäften nicht erhältlich sind.
Installierungen, das heisst der Zusammenbau von Produkten, die so angeordnet werden, dass sie zusammen funktionieren können, sind ebenfalls betroffen.
Gebrauchte Produkte, die als Antiquitäten geliefert werden, oder Produkte, die vor ihrer Verwendung instand gesetzt oder wiederaufgearbeitet werden müssen, sofern der Lieferant die von ihm belieferte Person unmissverständlich davon in Kenntnis setzt, sind jedoch nicht betroffen, ». 2. Absatz 1 Nr.2 wird wie folgt ersetzt: « 2. Dienst: die Bereitstellung eines Produkts an Verbraucher und die Verwendung eines Produkts, von dem für den Verbraucher Risiken ausgehen, durch einen Dienstleistungserbringer, ». 3. In Absatz 1 Nr.3 dritter Gedankenstrich werden zwischen den Wörtern "der Absatzkette" und den Wörtern "soweit ihre Tätigkeit" die Wörter "oder der Dienstleistungserbringung" eingefügt. 4. In Absatz 1 Nr.4 werden zwischen den Wörtern "der Absatzkette" und den Wörtern "dessen Tätigkeit" die Wörter "oder der Dienstleistungserbringung" eingefügt und werden die Wörter "oder des Dienstes" gestrichen. 5. Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: « 6.Gefahr: den Produkten inhärente Eigenschaft, durch die Menschen, Tieren und/oder der Umwelt Schaden zugefügt werden könnte, 7. Risiko: die Möglichkeit, dass die Verwendung oder das Vorhandensein eines gefährlichen Produkts einen Schaden zur Folge hat. Risikofaktoren sind Umgebungsfaktoren und personenbedingte Faktoren, die die Möglichkeit oder die Schwere des Schadens beeinflussen, 8. Minister: den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Schutz der Verbrauchersicherheit gehört.» 6. Der Artikel wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Vorliegendes Gesetz beeinträchtigt die Anwendung von Artikel 1382 und folgenden des Zivilgesetzbuches nicht.» Art. 3 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « Art. 4 - § 1 - Im Hinblick auf den Schutz der Sicherheit oder der Gesundheit des Verbrauchers gemäss Artikel 2 kann der König auf Vorschlag des Ministers für eine Produkt- oder Dienstkategorie die Bedingungen, unter denen Herstellung, Einfuhr, Verarbeitung, Ausfuhr, Angebot, Verkauf, Verteilung - selbst kostenlos -, Vermietung, Bereitstellung, Besitz, Etikettierung, Verpackung, Umlauf und/oder Gebrauchsweise verboten beziehungsweise geregelt sind, und die einzuhaltenden Bedingungen in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz bestimmen.
Bevor der Minister einen Erlass zur Ausführung des vorliegenden Artikels vorschlägt, zieht er die Kommission für Verbrauchersicherheit zu Rate und legt die Frist fest, innerhalb deren die Stellungnahme abzugeben ist. Diese Frist muss mindestens zwei Monate betragen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Stellungnahme nicht mehr erforderlich. In diesem Fall hört der Minister oder sein Beauftragter die Hersteller und/oder eine für repräsentativ erachtete Vertretung des Sektors der betreffenden Produkte oder Dienste vorher an. § 2 - Der Minister kann ein Produkt, das eine gefährliche Eigenschaft aufweist, aus dem Verkehr ziehen oder Dienste, von denen ein Risiko ausgeht, verbieten, wenn festgestellt wird, dass ein oder mehrere Elemente des betreffenden Produkts der allgemeinen Sicherheitsverpflichtung nicht entsprechen. Der Minister oder sein Beauftragter zieht vorher den Hersteller des betreffenden Produkts oder den betreffenden Dienstleistungserbringer zu Rate und informiert ihn spätestens fünfzehn Tage, nachdem die Massnahmen getroffen worden sind, über seinen Beschluss. § 3 - Folgende Massnahmen können ebenfalls in einem Erlass zur Ausführung von § 1 oder § 2 angeordnet werden: - Rücknahme vom Markt, Rücknahme zwecks Veränderung, vollständige beziehungsweise teilweise Erstattung oder Umtausch der betreffenden Produkte und Vernichtung dieser Produkte, wenn dies das einzige Mittel ist, das Risiko abzuwehren, - Einstellung oder Regelung von Diensten, - Verpflichtungen in Bezug auf die Aufklärung der Verbraucher. § 4 - Für Erlasse, die auf europäischer Ebene getroffene Massnahmen umsetzen oder auf diesen fussen, sind die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Anhörungen nicht erforderlich, sofern gleichwertige Formalitäten erfüllt worden sind, als diese Massnahmen auf europäischer Ebene getroffen wurden. § 5 - Spätestens fünfzehn Tage nach In-Kraft-Treten eines Erlasses in Ausführung des vorliegenden Artikels informiert der Minister oder sein Beauftragter die Kommission für Verbrauchersicherheit über die getroffenen Massnahmen. » Art. 4 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « Art. 5 - § 1 - Bei ernstem Risiko kann der Minister oder sein Beauftragter Herstellung, Einfuhr, Verarbeitung, Ausfuhr, Angebot, Verkauf, Verteilung - selbst kostenlos -, Vermietung, Bereitstellung, Besitz und/oder Umlauf eines Produkts oder einer Produktkategorie oder eine Dienstleistungserbringung für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr aussetzen. § 2 - In einem Erlass oder Beschluss zur Ausführung von § 1 können ebenfalls folgende Massnahmen angeordnet werden: - Rücknahme vom Markt, Hinterlegung, Rücknahme zwecks Veränderung, vollständige beziehungsweise teilweise Erstattung oder Umtausch eines Produkts oder einer Produktkategorie und Vernichtung dieses Produkts oder dieser Produktkategorie, wenn dies das einzige Mittel ist, das Risiko abzuwehren, - Verpflichtungen in Bezug auf die Aufklärung der Verbraucher. § 3 - Der Minister oder sein Beauftragter zieht die Hersteller und/oder eine für repräsentativ erachtete Vertretung des Sektors vorher zu Rate, ohne dass deswegen ein aufgrund der Umstände erforderlicher Noteinsatz jedoch beeinträchtigt werden darf. Wenn die Anhörung aufgrund der Dringlichkeit der Massnahme nicht vorher stattfinden kann, werden die betroffenen Parteien spätestens fünfzehn Tage nach In-Kraft-Treten des Erlasses davon in Kenntnis gesetzt. § 4 - Für Erlasse, die auf europäischer Ebene getroffene Massnahmen umsetzen oder auf diesen fussen, ist diese Anhörung nicht erforderlich, sofern gleichwertige Formalitäten erfüllt worden sind, als diese Massnahmen auf europäischer Ebene getroffen wurden. § 5 - Spätestens fünfzehn Tage nach In-Kraft-Treten des Erlasses informiert der Minister oder sein Beauftragter die Kommission für Verbrauchersicherheit. » Art. 5 - Ein Artikel 5bis mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe Gesetz eingefügt: « Art. 5bis - Entspricht ein Produkt der in vorliegendem Gesetz erwähnten allgemeinen Sicherheitsverpflichtung nicht, können die mit der Ausführung der Bestimmungen der Artikel 4 und 5 verbundenen Kosten unter Bedingungen, die durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt werden, dem betreffenden Hersteller zur Last gelegt werden. » Art. 6 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Nach Stellungnahme der Kommission für Verbrauchersicherheit kann der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Verbrauch gehört, oder sein Beauftragter" durch die Wörter "Der Minister oder sein Beauftragter kann" ersetzt.2. In Absatz 1 zweiter Gedankenstrich werden die Wörter "einer Analyse durch ein zugelassenes Labor zu unterwerfen" durch die Wörter "einer Analyse oder einer Kontrolle durch ein unabhängiges Labor zu unterwerfen" ersetzt.3. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "bei diesen Analysen" und den Wörtern "vom Hersteller" die Wörter "oder Kontrollen" eingefügt.4. In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "vorgeschriebenen Analyse" und den Wörtern "nicht unterworfen worden" die Wörter "oder Kontrolle" eingefügt. Art. 7 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 dritter Gedankenstrich wird wie folgt ergänzt: « Die oben erwähnten Massnahmen umfassen insbesondere, sofern zweckmässig, die Kennzeichnung der Produkte oder des Produktpostens, sodass sie identifiziert werden können, die Durchführung von Stichproben bei den in den Verkehr gebrachten Produkten, die Untersuchung von Beschwerden und die Unterrichtung der Händler über diese Überwachungsmassnahmen.» 2. Absatz 2 wird aufgehoben. Art. 8 - In den Artikeln 7 Absatz 1, 21 Absatz 1 und 25 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "zu dessen Zuständigkeitsbereich der Verbrauch gehört" gestrichen.
Art. 9 - Artikel 9 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « Art. 9 - Wenn in Anwendung des vorliegenden Gesetzes eine Massnahme getroffen wird, die die Vermarktung oder Verwendung von Produkten einschränkt, verhindert oder besonderen Bedingungen unterwirft, unterrichtet der Minister oder sein Beauftragter die Europäische Kommission unverzüglich hiervon. Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn die Auswirkungen der Gefahr die Grenzen des belgischen Staatsgebiets nicht überschreiten oder nicht überschreiten können. » Art. 10 - In Artikel 10 desselben Gesetzes werden die Absätze 2 und 3 aufgehoben.
Art. 11 - Die Überschrift von Kapitel III desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « Kapitel III - Informations- und Begutachtungsstrukturen ».
Art. 12 - Die Artikel 11 bis 18 desselben Gesetzes werden wie folgt ersetzt: « Art. 11 - Eine "Zentrale Beratungsstelle für Verbrauchsgüter", nachstehend "Zentrale Beratungsstelle" genannt, wird eingesetzt.
Hauptaufgaben der Zentralen Beratungsstelle sind: 1. als Kontaktstelle für Verbraucher und Hersteller für Produkte und Dienste fungieren, die der in Artikel 2 erwähnten allgemeinen Sicherheitsverpflichtung nicht entsprechen und der Sicherheit und/oder Gesundheit der Verbraucher schaden können, 2.als belgische Kontaktstelle für europäische Austauschsysteme in Bezug auf Produktsicherheit fungieren, 3. als Kontaktstelle fungieren, bei der Hersteller und Händler einen ernsten Unfall, der durch die Verwendung des von ihnen gelieferten beziehungsweise bereitgestellten Produkts bedingt ist, melden müssen und bei der sie angeben müssen, dass ein Produkt oder ein Dienst, das beziehungsweise den sie geliefert beziehungsweise bereitgestellt haben, der in vorliegendem Gesetz erwähnten allgemeinen Sicherheitsverpflichtung nicht mehr entspricht, 4.das Sekretariat der Kommission für Verbrauchersicherheit gewährleisten, 5. allerlei Informationen über die von Produkten und Diensten ausgehenden Risiken erfassen und zentralisieren, 6.föderale Informationskampagnen im Zusammenhang mit Sicherheit und gesundheitlicher Zuträglichkeit von Produkten und Diensten koordinieren.
Der König kann die Zentrale Beratungsstelle mit zusätzlichen Aufgaben in Bezug auf Sicherheit und Gesundheit der Verbraucher beauftragen.
Art. 12 - Die Zentrale Beratungsstelle steht unter der Leitung eines auf Vorschlag des Ministers vom König bestimmten Koordinators.
Der König bestimmt Organisation, Stellenplan und Arbeitsmittel der Zentralen Beratungsstelle.
Art. 13 - Die Zentrale Beratungsstelle übernimmt eine koordinierende Aufgabe. Die Zentrale Beratungsstelle leitet spezifische Fragen, die sie nicht sofort beantworten kann, und Beschwerden von Verbrauchern oder Herstellern zwecks Bearbeitung an die betreffende Verwaltung weiter, die ihrerseits die Zentrale Beratungsstelle über den weiteren Verlauf der Sache informiert. Die Zentrale Beratungsstelle muss den Verwaltungen alle ihr zur Ausführung ihrer Aufgabe zur Verfügung stehenden Informationen mitteilen, die die Befugnisse der betreffenden Verwaltung betreffen, und kann die betreffenden Verwaltungen um alle Unterlagen und sonstige Daten bitten, die sie zur Ausführung ihrer Aufgabe benötigt.
Jedes Jahr erstellt die Zentrale Beratungsstelle für das vorige Dienstjahr einen Tätigkeitsbericht. Als Anlage zu diesem Bericht werden eine Übersicht aller gemeldeten Unfälle in Bezug auf Produkte, eine statistische Übersicht aller Beschwerden und Mitteilungen über Sicherheit und gesundheitliche Zuträglichkeit von Produkten und die Liste aller Mitteilungen, die über die europäischen Warnsysteme empfangen worden sind, beigefügt.
Art. 14 - Eine Kommission für Verbrauchersicherheit, nachstehend "Kommission" genannt, wird eingesetzt. Sie ist zuständig, um über alle Probleme im Zusammenhang mit Produkten und Diensten zu befinden, die der in Artikel 2 erwähnten allgemeinen Sicherheitsverpflichtung nicht entsprechen und der Sicherheit und/oder Gesundheit der Verbraucher schaden können.
Aufgaben der Kommission sind: 1. Stellungnahmen abgeben bei der Ausarbeitung der Erlasse mit Verordnungscharakter zur Ausführung von Artikel 4, mit Ausnahme der Erlasse, die auf europäischer Ebene getroffene Massnahmen wortgetreu umsetzen oder auf diesen fussen, 2.Stellungnahmen abgeben in Bezug auf die von der Föderalbehörde in Sachen Sicherheit und Gesundheit der Verbraucher zu führende Politik angesichts der Verwendung von Produkten, 3. Stellungnahmen abgeben in Bezug auf alle Probleme im Zusammenhang mit Sicherheit und Gesundheit der Verbraucher angesichts der Verwendung von Produkten, 4.die Konzertierung zwischen Herstellern, Händlern, Verbrauchern, öffentlichen Behörden und spezialisierten Einrichtungen organisieren, 5. dem Minister vorschlagen, die Öffentlichkeit über die von bestimmten Produkten oder Diensten ausgehenden Risiken und über allgemeine Probleme zu informieren, nachdem die betreffenden Hersteller, Händler oder Berufsorganisationen die Möglichkeit erhalten haben, angehört zu werden, 6.an Sensibilisierungskampagnen in Bezug auf Sicherheit und Gesundheit der Verbraucher teilnehmen.
Der König kann die Kommission mit zusätzlichen Aufgaben in Bezug auf Sicherheit und Gesundheit der Verbraucher beauftragen.
Die Kommission kann von Amts wegen jeden Fall in Bezug auf Sicherheit und Gesundheit der Verbraucher untersuchen.
Art. 15 - Die Kommission setzt sich zusammen aus: 1. einem Präsidenten und einem Vizepräsidenten, 2.folgenden Mitgliedern: a) sechs Vertretern der beruflichen oder überberuflichen Organisationen, von denen mindestens einer Vertreter des Mittelstands ist, b) sechs Vertretern der Verbraucherverbände, c) sechs aufgrund ihrer Fachkenntnis ausgewählten Experten, 3.Vertretern der zuständigen öffentlichen Behörden, mit beratender Stimme: a) dem Koordinator der Zentralen Beratungsstelle, b) einem Vertreter der in diesem Bereich zuständigen Verwaltung. Das Sekretariat der Kommission wird von der Zentralen Beratungsstelle gewährleistet.
Der Präsident und der Vizepräsident werden für einen erneuerbaren Zeitraum von sechs Jahren vom Minister ernannt und gehören verschiedenen Sprachrollen an.
Die Mitglieder, die die beruflichen und überberuflichen Organisationen vertreten, und die Mitglieder, die die Verbraucherverbände vertreten, werden auf Vorschlag der betreffenden Organisationen für einen Zeitraum von sechs Jahren vom Minister ernannt. Diese Ernennung ist erneuerbar.
Die Experten werden auf Vorschlag des Präsidenten der Kommission für einen Zeitraum von sechs Jahren vom Minister ernannt. Diese Ernennung ist erneuerbar.
Die Vertreter der Verwaltungen werden von den betreffenden Generaldirektoren bestimmt, die den Präsidenten darüber informieren.
Mitglieder, die ein direktes oder indirektes Interesse an einem auf der Tagesordnung stehenden Punkt haben, dürfen an der Besprechung nicht teilnehmen.
Art. 16 - Die Kommission richtet in ihrer Mitte ein Evaluationsbüro ein; dieses setzt sich aus dem Präsidenten und/oder dem Vize-Präsidenten, einem Vertreter der beruflichen oder überberuflichen Organisationen und einem Vertreter der Verbraucherverbände, die Mitglieder der Kommission sind, und dem Koordinator der Zentralen Beratungsstelle zusammen.
Dieses Evaluationsbüro ist damit beauftragt, die Versammlungen vorzubereiten und insbesondere zu überprüfen, ob die Anträge in die Zuständigkeit der Kommission fallen.
Art. 17 - Die Kommission kann sich alle Auskünfte mitteilen lassen, die sie für die Ausführung ihres Auftrags für nützlich hält. Wenn die Kommission zur Ausführung ihres Auftrags von Informationen Kenntnis nehmen muss, die dem Herstellungsgeheimnis unterliegen, bestimmt sie unter ihren Mitgliedern einen Berichterstatter, der der Kommission nur die Informationen aus der Akte mitteilen darf, die die Höhe des Risikos der Produkte und Dienste betreffen.
Die Mitglieder der Kommission und alle Personen, die an ihren Arbeiten teilnehmen, sind an das Berufsgeheimnis gebunden für Fakten, Handlungen und Auskünfte, von denen sie aufgrund ihres Amtes bei der Kommission Kenntnis haben können. Dieses Berufsgeheimnis wird durch Artikel 458 des Strafgesetzbuches geregelt.
Art. 18 - Die Kommission teilt dem Minister, dem Einreicher des Antrags und den betreffenden Herstellern oder Händlern ihre Stellungnahmen mit.
Jedes Jahr erstellt die Kommission für das vorige Dienstjahr einen Tätigkeitsbericht. Die Stellungnahmen der Kommission werden diesem Bericht beigefügt. Dieser Tätigkeitsbericht ist Teil des Berichts der Zentralen Beratungsstelle. » Art. 13 - Artikel 19 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt: « Sie überprüfen insbesondere die Übereinstimmung der Produkte und Dienste mit den Bestimmungen von Artikel 2. » Art. 14 - Artikel 20 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Nr.2 wird wie folgt ersetzt: « 2. alle nützlichen Feststellungen machen, Hersteller und Händler und jede Person, die in der Absatzkette oder im Bereich der Wartung und Kontrolle der Anlagen tätig ist, anhören, sich bei der ersten Forderung die für ihre Ermittlungen und Feststellungen erforderlichen Unterlagen, Belege oder Bücher an Ort und Stelle vorlegen lassen und mit allen nützlichen Mitteln inklusive Abschriften und Aufnahmen einen Beweis ihres Einsatzes aufbewahren, ». 2. Paragraph 1 Nr.4 wird wie folgt ersetzt: « 4. gemäss der Weise und unter den Bedingungen, die vom König bestimmt werden, Proben entnehmen und analysieren und Anlagen kontrollieren oder kontrollieren lassen, ». 3. Paragraph 1 wird wie folgt ergänzt: « 5.relevante Feststellungen und Analysenergebnisse von anderen Einrichtungen gebrauchen. » 4. Der Artikel wird durch folgenden Paragraphen ergänzt: « § 4 - Bedienstete, die mit der Überprüfung anderer Rechtsvorschriften beauftragt sind, dürfen für die Ausübung aller Aufträge im Zusammenhang mit der Kontrolle, mit der sie beauftragt sind, Auskünfte gebrauchen, die sie im Rahmen der Kontrolle des vorliegenden Gesetzes und anderer Rechtsvorschriften erhalten haben.» Art. 15 - Artikel 22 desselben Gesetzes, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 2 - Wenn festgestellt wird, dass eine Handlung einen Verstoss gegen vorliegendes Gesetz oder gegen einen Erlass zur Ausführung des Artikels 4 oder 5 darstellt, können die vom Minister zu diesem Zweck bestimmten Bediensteten dem Zuwiderhandelnden eine Verwarnung erteilen und ihn auffordern, dieser Handlung ein Ende zu setzen.
Diese Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb einer Frist von einundzwanzig Tagen nach Feststellung der Handlungen per Einschreiben oder durch Aushändigung einer Abschrift der Verwarnung gegen Empfangsbescheinigung notifiziert.
In der Verwarnung wird Folgendes angegeben: 1. die dem Betroffenen angelasteten Handlungen und die übertretene(n) Gesetzesbestimmung(en), 2.die Frist, innerhalb deren den Verstössen ein Ende gesetzt werden muss, 3. dass, wenn der Verwarnung keine Folge geleistet wird, die vom Minister zu diesem Zweck bestimmten Bediensteten gemäss Artikel 19 ein Protokoll über die vorerwähnten Verstösse erstellen können, das dem Prokurator des Königs übermittelt wird.» Art. 16 - Artikel 23 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « § 1 - Unbeschadet der Anwendung der Strafen, die im Strafgesetzbuch oder in besonderen Gesetzen vorgesehen sind, wird: - mit einer Geldstrafe von 500 Belgischen Franken bis 10 000 Belgischen Franken belegt, wer Produkte in den Verkehr bringt, von denen er aufgrund europäischer oder belgischer Normen weiss oder hätte wissen müssen, dass sie die in Artikel 2 erwähnten Garantien in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz nicht bieten; wer gegen Artikel 7 verstösst; wer die regelmässige Kontrolle der Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse verhindert, - mit einer Geldstrafe von 5 000 Belgischen Franken bis 20 000 Belgischen Franken belegt, wer die Bestimmungen eines Erlasses oder Beschlusses in Anwendung des Artikels 4, 5, 5bis oder 6 nicht einhält; wer den in Artikel 22 erwähnten Verwarnungen nicht Folge leistet. § 2 - Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die in § 1 erwähnten Verstösse. » Art. 17 - Ein Artikel 26bis mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe Gesetz eingefügt: « Art. 26bis - § 1 - Im Rahmen des Anwendungsbereichs des vorliegenden Gesetzes kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass alle notwendigen Massnahmen ergreifen, um die Ausführung der Verpflichtungen aus internationalen Verträgen und aufgrund dieser Verträge erlassenen internationalen Rechtsakten zu gewährleisten. Zu diesen Massnahmen können die Aufhebung und Abänderung von Gesetzesbestimmungen gehören. § 2 - Verstösse gegen Erlasse zur Ausführung von § 1 des vorliegenden Artikels und Verstösse gegen die vom König bestimmten Bestimmungen der Verordnungen der Europäischen Union, die Angelegenheiten betreffen, die aufgrund des vorliegenden Gesetzes der Verordnungsbefugnis des Königs unterliegen, werden gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes ermittelt, festgestellt und bestraft. » Art. 18 - Das Gesetz vom 29. Juni 1990 über die Sicherheit von Spielzeug wird an einem vom König festzulegenden Datum aufgehoben.
Art. 19 - § 1 - Artikel 3 § 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit wird wie folgt ergänzt: « 11. in Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über die Verbrauchersicherheit erwähnte Produkte, 12. Maschinen, Maschinenteile, Material, Werkzeuge, Apparate, Behälter und Schutzausrüstungen, die in Artikel 1 des Gesetzes vom 11.Juli 1961 über die Garantien in puncto Sicherheit und gesundheitlicher Zuträglichkeit, die Maschinen, Maschinenteile, Material, Werkzeuge, Apparate, Behälter und Schutzausrüstungen bieten müssen, erwähnt sind. » § 2 - Artikel 3 § 2 Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 21.
Dezember 1998 wird wie folgt ersetzt: « Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, die auf Umweltschutz und Verringerung der Verschmutzung abzielen, sind jedoch auf die im vorliegenden Paragraphen erwähnten Produkte anwendbar, sofern sie nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen der vorerwähnten Gesetze stehen. » Art. 20 - Das Gesetz vom 11. Januar 1999 zur Regelung des Betriebs von Sonnenstudios wird wie folgt abgeändert: 1. Artikel 4 wird wie folgt ergänzt: « es sei denn, es handelt sich um ein Studio mit automatischen computergesteuerten Sonnenbänken und individualisierter Bedienung, für das die Betriebsbedingungen nach Stellungnahme der Kommission für Verbrauchersicherheit vom Minister festgelegt werden.» 2. In Artikel 5 Absatz 2 wird das Wort "zwei" durch das Wort "vier" ersetzt. Das Gesetz vom 11. Januar 1999 zur Regelung des Betriebs von Sonnenstudios wird an einem vom König festzulegenden Datum aufgehoben.
Art. 21 - Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe h) des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren, eingefügt durch das Gesetz vom 22.
März 1989, wird aufgehoben.
Art. 22 - Vorliegendes Gesetz tritt an einem vom König festzulegenden Datum und spätestens am ersten Tag des sechsten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 4. April 2001 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Verbraucherschutzes Frau M. AELVOET Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Vu pour être annexé à Notre arrêté du 26 novembre 2001.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE