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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 4 avril 2001 modifiant certaines dispositions relatives à la sécurité et à la santé des consommateurs | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 4 april 2001 tot wijziging van sommige bepalingen betreffende de veiligheid en de gezondheid van de consumenten |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
26 NOVEMBRE 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle | 26 NOVEMBER 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
en langue allemande de la loi du 4 avril 2001 modifiant certaines | officiële Duitse vertaling van de wet van 4 april 2001 tot wijziging |
dispositions relatives à la sécurité et à la santé des consommateurs | van sommige bepalingen betreffende de veiligheid en de gezondheid van |
de consumenten | |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 4 |
4 avril 2001 modifiant certaines dispositions relatives à la sécurité | april 2001 tot wijziging van sommige bepalingen betreffende de |
et à la santé des consommateurs, établi par le Service central de | veiligheid en de gezondheid van de consumenten, opgemaakt door de |
traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à | Centrale dienst voor Duitse vertaling van het |
Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de la loi du 4 avril 2001 modifiant | vertaling van de wet van 4 april 2001 tot wijziging van sommige |
certaines dispositions relatives à la sécurité et à la santé des | bepalingen betreffende de veiligheid en de gezondheid van de |
consommateurs. | consumenten. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 26 novembre 2001. | Gegeven te Brussel, 26 november 2001. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Annexe | Bijlage |
MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN | MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN |
4. APRIL 2001 - Gesetz zur Abänderung einiger Bestimmungen in Bezug | 4. APRIL 2001 - Gesetz zur Abänderung einiger Bestimmungen in Bezug |
auf die Sicherheit und Gesundheit der Verbraucher | auf die Sicherheit und Gesundheit der Verbraucher |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über die | Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über die |
Verbrauchersicherheit wird wie folgt abgeändert: | Verbrauchersicherheit wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt: |
« 1. Produkt: jedes Sachgut, das für Verbraucher bestimmt ist oder | « 1. Produkt: jedes Sachgut, das für Verbraucher bestimmt ist oder |
unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen von Verbrauchern | unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen von Verbrauchern |
benutzt werden könnte, selbst wenn es nicht spezifisch für sie | benutzt werden könnte, selbst wenn es nicht spezifisch für sie |
bestimmt ist, unabhängig davon, ob es neu, gebraucht oder | bestimmt ist, unabhängig davon, ob es neu, gebraucht oder |
wiederaufgearbeitet ist und ob es entgeltlich oder unentgeltlich im | wiederaufgearbeitet ist und ob es entgeltlich oder unentgeltlich im |
Rahmen einer Geschäftstätigkeit oder eines Dienstes einem Verbraucher | Rahmen einer Geschäftstätigkeit oder eines Dienstes einem Verbraucher |
geliefert oder bereitgestellt wird. | geliefert oder bereitgestellt wird. |
Einzige Ausnahme sind Produkte, die für gewerbsmässige Zwecke bestimmt | Einzige Ausnahme sind Produkte, die für gewerbsmässige Zwecke bestimmt |
sind, deren Etikettierung diese gewerbsmässige Nutzung angibt und die | sind, deren Etikettierung diese gewerbsmässige Nutzung angibt und die |
in individuellen Verbrauchern zugänglichen Vertriebsgeschäften nicht | in individuellen Verbrauchern zugänglichen Vertriebsgeschäften nicht |
erhältlich sind. | erhältlich sind. |
Installierungen, das heisst der Zusammenbau von Produkten, die so | Installierungen, das heisst der Zusammenbau von Produkten, die so |
angeordnet werden, dass sie zusammen funktionieren können, sind | angeordnet werden, dass sie zusammen funktionieren können, sind |
ebenfalls betroffen. | ebenfalls betroffen. |
Gebrauchte Produkte, die als Antiquitäten geliefert werden, oder | Gebrauchte Produkte, die als Antiquitäten geliefert werden, oder |
Produkte, die vor ihrer Verwendung instand gesetzt oder | Produkte, die vor ihrer Verwendung instand gesetzt oder |
wiederaufgearbeitet werden müssen, sofern der Lieferant die von ihm | wiederaufgearbeitet werden müssen, sofern der Lieferant die von ihm |
belieferte Person unmissverständlich davon in Kenntnis setzt, sind | belieferte Person unmissverständlich davon in Kenntnis setzt, sind |
jedoch nicht betroffen, ». | jedoch nicht betroffen, ». |
2. Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt ersetzt: | 2. Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt ersetzt: |
« 2. Dienst: die Bereitstellung eines Produkts an Verbraucher und die | « 2. Dienst: die Bereitstellung eines Produkts an Verbraucher und die |
Verwendung eines Produkts, von dem für den Verbraucher Risiken | Verwendung eines Produkts, von dem für den Verbraucher Risiken |
ausgehen, durch einen Dienstleistungserbringer, ». | ausgehen, durch einen Dienstleistungserbringer, ». |
3. In Absatz 1 Nr. 3 dritter Gedankenstrich werden zwischen den | 3. In Absatz 1 Nr. 3 dritter Gedankenstrich werden zwischen den |
Wörtern "der Absatzkette" und den Wörtern "soweit ihre Tätigkeit" die | Wörtern "der Absatzkette" und den Wörtern "soweit ihre Tätigkeit" die |
Wörter "oder der Dienstleistungserbringung" eingefügt. | Wörter "oder der Dienstleistungserbringung" eingefügt. |
4. In Absatz 1 Nr. 4 werden zwischen den Wörtern "der Absatzkette" und | 4. In Absatz 1 Nr. 4 werden zwischen den Wörtern "der Absatzkette" und |
den Wörtern "dessen Tätigkeit" die Wörter "oder der | den Wörtern "dessen Tätigkeit" die Wörter "oder der |
Dienstleistungserbringung" eingefügt und werden die Wörter "oder des | Dienstleistungserbringung" eingefügt und werden die Wörter "oder des |
Dienstes" gestrichen. | Dienstes" gestrichen. |
5. Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: | 5. Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: |
« 6. Gefahr: den Produkten inhärente Eigenschaft, durch die Menschen, | « 6. Gefahr: den Produkten inhärente Eigenschaft, durch die Menschen, |
Tieren und/oder der Umwelt Schaden zugefügt werden könnte, | Tieren und/oder der Umwelt Schaden zugefügt werden könnte, |
7. Risiko: die Möglichkeit, dass die Verwendung oder das Vorhandensein | 7. Risiko: die Möglichkeit, dass die Verwendung oder das Vorhandensein |
eines gefährlichen Produkts einen Schaden zur Folge hat. | eines gefährlichen Produkts einen Schaden zur Folge hat. |
Risikofaktoren sind Umgebungsfaktoren und personenbedingte Faktoren, | Risikofaktoren sind Umgebungsfaktoren und personenbedingte Faktoren, |
die die Möglichkeit oder die Schwere des Schadens beeinflussen, | die die Möglichkeit oder die Schwere des Schadens beeinflussen, |
8. Minister: den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Schutz | 8. Minister: den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Schutz |
der Verbrauchersicherheit gehört. » | der Verbrauchersicherheit gehört. » |
6. Der Artikel wird durch folgenden Absatz ergänzt: | 6. Der Artikel wird durch folgenden Absatz ergänzt: |
« Vorliegendes Gesetz beeinträchtigt die Anwendung von Artikel 1382 | « Vorliegendes Gesetz beeinträchtigt die Anwendung von Artikel 1382 |
und folgenden des Zivilgesetzbuches nicht. » | und folgenden des Zivilgesetzbuches nicht. » |
Art. 3 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 3 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 4 - § 1 - Im Hinblick auf den Schutz der Sicherheit oder der | « Art. 4 - § 1 - Im Hinblick auf den Schutz der Sicherheit oder der |
Gesundheit des Verbrauchers gemäss Artikel 2 kann der König auf | Gesundheit des Verbrauchers gemäss Artikel 2 kann der König auf |
Vorschlag des Ministers für eine Produkt- oder Dienstkategorie die | Vorschlag des Ministers für eine Produkt- oder Dienstkategorie die |
Bedingungen, unter denen Herstellung, Einfuhr, Verarbeitung, Ausfuhr, | Bedingungen, unter denen Herstellung, Einfuhr, Verarbeitung, Ausfuhr, |
Angebot, Verkauf, Verteilung - selbst kostenlos -, Vermietung, | Angebot, Verkauf, Verteilung - selbst kostenlos -, Vermietung, |
Bereitstellung, Besitz, Etikettierung, Verpackung, Umlauf und/oder | Bereitstellung, Besitz, Etikettierung, Verpackung, Umlauf und/oder |
Gebrauchsweise verboten beziehungsweise geregelt sind, und die | Gebrauchsweise verboten beziehungsweise geregelt sind, und die |
einzuhaltenden Bedingungen in Bezug auf Sicherheit und | einzuhaltenden Bedingungen in Bezug auf Sicherheit und |
Gesundheitsschutz bestimmen. | Gesundheitsschutz bestimmen. |
Bevor der Minister einen Erlass zur Ausführung des vorliegenden | Bevor der Minister einen Erlass zur Ausführung des vorliegenden |
Artikels vorschlägt, zieht er die Kommission für Verbrauchersicherheit | Artikels vorschlägt, zieht er die Kommission für Verbrauchersicherheit |
zu Rate und legt die Frist fest, innerhalb deren die Stellungnahme | zu Rate und legt die Frist fest, innerhalb deren die Stellungnahme |
abzugeben ist. Diese Frist muss mindestens zwei Monate betragen. Nach | abzugeben ist. Diese Frist muss mindestens zwei Monate betragen. Nach |
Ablauf dieser Frist ist die Stellungnahme nicht mehr erforderlich. In | Ablauf dieser Frist ist die Stellungnahme nicht mehr erforderlich. In |
diesem Fall hört der Minister oder sein Beauftragter die Hersteller | diesem Fall hört der Minister oder sein Beauftragter die Hersteller |
und/oder eine für repräsentativ erachtete Vertretung des Sektors der | und/oder eine für repräsentativ erachtete Vertretung des Sektors der |
betreffenden Produkte oder Dienste vorher an. | betreffenden Produkte oder Dienste vorher an. |
§ 2 - Der Minister kann ein Produkt, das eine gefährliche Eigenschaft | § 2 - Der Minister kann ein Produkt, das eine gefährliche Eigenschaft |
aufweist, aus dem Verkehr ziehen oder Dienste, von denen ein Risiko | aufweist, aus dem Verkehr ziehen oder Dienste, von denen ein Risiko |
ausgeht, verbieten, wenn festgestellt wird, dass ein oder mehrere | ausgeht, verbieten, wenn festgestellt wird, dass ein oder mehrere |
Elemente des betreffenden Produkts der allgemeinen | Elemente des betreffenden Produkts der allgemeinen |
Sicherheitsverpflichtung nicht entsprechen. Der Minister oder sein | Sicherheitsverpflichtung nicht entsprechen. Der Minister oder sein |
Beauftragter zieht vorher den Hersteller des betreffenden Produkts | Beauftragter zieht vorher den Hersteller des betreffenden Produkts |
oder den betreffenden Dienstleistungserbringer zu Rate und informiert | oder den betreffenden Dienstleistungserbringer zu Rate und informiert |
ihn spätestens fünfzehn Tage, nachdem die Massnahmen getroffen worden | ihn spätestens fünfzehn Tage, nachdem die Massnahmen getroffen worden |
sind, über seinen Beschluss. | sind, über seinen Beschluss. |
§ 3 - Folgende Massnahmen können ebenfalls in einem Erlass zur | § 3 - Folgende Massnahmen können ebenfalls in einem Erlass zur |
Ausführung von § 1 oder § 2 angeordnet werden: | Ausführung von § 1 oder § 2 angeordnet werden: |
- Rücknahme vom Markt, Rücknahme zwecks Veränderung, vollständige | - Rücknahme vom Markt, Rücknahme zwecks Veränderung, vollständige |
beziehungsweise teilweise Erstattung oder Umtausch der betreffenden | beziehungsweise teilweise Erstattung oder Umtausch der betreffenden |
Produkte und Vernichtung dieser Produkte, wenn dies das einzige Mittel | Produkte und Vernichtung dieser Produkte, wenn dies das einzige Mittel |
ist, das Risiko abzuwehren, | ist, das Risiko abzuwehren, |
- Einstellung oder Regelung von Diensten, | - Einstellung oder Regelung von Diensten, |
- Verpflichtungen in Bezug auf die Aufklärung der Verbraucher. | - Verpflichtungen in Bezug auf die Aufklärung der Verbraucher. |
§ 4 - Für Erlasse, die auf europäischer Ebene getroffene Massnahmen | § 4 - Für Erlasse, die auf europäischer Ebene getroffene Massnahmen |
umsetzen oder auf diesen fussen, sind die in den Paragraphen 1 und 2 | umsetzen oder auf diesen fussen, sind die in den Paragraphen 1 und 2 |
erwähnten Anhörungen nicht erforderlich, sofern gleichwertige | erwähnten Anhörungen nicht erforderlich, sofern gleichwertige |
Formalitäten erfüllt worden sind, als diese Massnahmen auf | Formalitäten erfüllt worden sind, als diese Massnahmen auf |
europäischer Ebene getroffen wurden. | europäischer Ebene getroffen wurden. |
§ 5 - Spätestens fünfzehn Tage nach In-Kraft-Treten eines Erlasses in | § 5 - Spätestens fünfzehn Tage nach In-Kraft-Treten eines Erlasses in |
Ausführung des vorliegenden Artikels informiert der Minister oder sein | Ausführung des vorliegenden Artikels informiert der Minister oder sein |
Beauftragter die Kommission für Verbrauchersicherheit über die | Beauftragter die Kommission für Verbrauchersicherheit über die |
getroffenen Massnahmen. » | getroffenen Massnahmen. » |
Art. 4 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 4 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 5 - § 1 - Bei ernstem Risiko kann der Minister oder sein | « Art. 5 - § 1 - Bei ernstem Risiko kann der Minister oder sein |
Beauftragter Herstellung, Einfuhr, Verarbeitung, Ausfuhr, Angebot, | Beauftragter Herstellung, Einfuhr, Verarbeitung, Ausfuhr, Angebot, |
Verkauf, Verteilung - selbst kostenlos -, Vermietung, Bereitstellung, | Verkauf, Verteilung - selbst kostenlos -, Vermietung, Bereitstellung, |
Besitz und/oder Umlauf eines Produkts oder einer Produktkategorie oder | Besitz und/oder Umlauf eines Produkts oder einer Produktkategorie oder |
eine Dienstleistungserbringung für einen Zeitraum von höchstens einem | eine Dienstleistungserbringung für einen Zeitraum von höchstens einem |
Jahr aussetzen. | Jahr aussetzen. |
§ 2 - In einem Erlass oder Beschluss zur Ausführung von § 1 können | § 2 - In einem Erlass oder Beschluss zur Ausführung von § 1 können |
ebenfalls folgende Massnahmen angeordnet werden: | ebenfalls folgende Massnahmen angeordnet werden: |
- Rücknahme vom Markt, Hinterlegung, Rücknahme zwecks Veränderung, | - Rücknahme vom Markt, Hinterlegung, Rücknahme zwecks Veränderung, |
vollständige beziehungsweise teilweise Erstattung oder Umtausch eines | vollständige beziehungsweise teilweise Erstattung oder Umtausch eines |
Produkts oder einer Produktkategorie und Vernichtung dieses Produkts | Produkts oder einer Produktkategorie und Vernichtung dieses Produkts |
oder dieser Produktkategorie, wenn dies das einzige Mittel ist, das | oder dieser Produktkategorie, wenn dies das einzige Mittel ist, das |
Risiko abzuwehren, | Risiko abzuwehren, |
- Verpflichtungen in Bezug auf die Aufklärung der Verbraucher. | - Verpflichtungen in Bezug auf die Aufklärung der Verbraucher. |
§ 3 - Der Minister oder sein Beauftragter zieht die Hersteller | § 3 - Der Minister oder sein Beauftragter zieht die Hersteller |
und/oder eine für repräsentativ erachtete Vertretung des Sektors | und/oder eine für repräsentativ erachtete Vertretung des Sektors |
vorher zu Rate, ohne dass deswegen ein aufgrund der Umstände | vorher zu Rate, ohne dass deswegen ein aufgrund der Umstände |
erforderlicher Noteinsatz jedoch beeinträchtigt werden darf. Wenn die | erforderlicher Noteinsatz jedoch beeinträchtigt werden darf. Wenn die |
Anhörung aufgrund der Dringlichkeit der Massnahme nicht vorher | Anhörung aufgrund der Dringlichkeit der Massnahme nicht vorher |
stattfinden kann, werden die betroffenen Parteien spätestens fünfzehn | stattfinden kann, werden die betroffenen Parteien spätestens fünfzehn |
Tage nach In-Kraft-Treten des Erlasses davon in Kenntnis gesetzt. | Tage nach In-Kraft-Treten des Erlasses davon in Kenntnis gesetzt. |
§ 4 - Für Erlasse, die auf europäischer Ebene getroffene Massnahmen | § 4 - Für Erlasse, die auf europäischer Ebene getroffene Massnahmen |
umsetzen oder auf diesen fussen, ist diese Anhörung nicht | umsetzen oder auf diesen fussen, ist diese Anhörung nicht |
erforderlich, sofern gleichwertige Formalitäten erfüllt worden sind, | erforderlich, sofern gleichwertige Formalitäten erfüllt worden sind, |
als diese Massnahmen auf europäischer Ebene getroffen wurden. | als diese Massnahmen auf europäischer Ebene getroffen wurden. |
§ 5 - Spätestens fünfzehn Tage nach In-Kraft-Treten des Erlasses | § 5 - Spätestens fünfzehn Tage nach In-Kraft-Treten des Erlasses |
informiert der Minister oder sein Beauftragter die Kommission für | informiert der Minister oder sein Beauftragter die Kommission für |
Verbrauchersicherheit. » | Verbrauchersicherheit. » |
Art. 5 - Ein Artikel 5bis mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe | Art. 5 - Ein Artikel 5bis mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe |
Gesetz eingefügt: | Gesetz eingefügt: |
« Art. 5bis - Entspricht ein Produkt der in vorliegendem Gesetz | « Art. 5bis - Entspricht ein Produkt der in vorliegendem Gesetz |
erwähnten allgemeinen Sicherheitsverpflichtung nicht, können die mit | erwähnten allgemeinen Sicherheitsverpflichtung nicht, können die mit |
der Ausführung der Bestimmungen der Artikel 4 und 5 verbundenen Kosten | der Ausführung der Bestimmungen der Artikel 4 und 5 verbundenen Kosten |
unter Bedingungen, die durch einen im Ministerrat beratenen | unter Bedingungen, die durch einen im Ministerrat beratenen |
Königlichen Erlass festgelegt werden, dem betreffenden Hersteller zur | Königlichen Erlass festgelegt werden, dem betreffenden Hersteller zur |
Last gelegt werden. » | Last gelegt werden. » |
Art. 6 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 6 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter "Nach Stellungnahme der Kommission | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Nach Stellungnahme der Kommission |
für Verbrauchersicherheit kann der Minister, zu dessen | für Verbrauchersicherheit kann der Minister, zu dessen |
Zuständigkeitsbereich der Verbrauch gehört, oder sein Beauftragter" | Zuständigkeitsbereich der Verbrauch gehört, oder sein Beauftragter" |
durch die Wörter "Der Minister oder sein Beauftragter kann" ersetzt. | durch die Wörter "Der Minister oder sein Beauftragter kann" ersetzt. |
2. In Absatz 1 zweiter Gedankenstrich werden die Wörter "einer Analyse | 2. In Absatz 1 zweiter Gedankenstrich werden die Wörter "einer Analyse |
durch ein zugelassenes Labor zu unterwerfen" durch die Wörter "einer | durch ein zugelassenes Labor zu unterwerfen" durch die Wörter "einer |
Analyse oder einer Kontrolle durch ein unabhängiges Labor zu | Analyse oder einer Kontrolle durch ein unabhängiges Labor zu |
unterwerfen" ersetzt. | unterwerfen" ersetzt. |
3. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "bei diesen Analysen" und | 3. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "bei diesen Analysen" und |
den Wörtern "vom Hersteller" die Wörter "oder Kontrollen" eingefügt. | den Wörtern "vom Hersteller" die Wörter "oder Kontrollen" eingefügt. |
4. In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "vorgeschriebenen Analyse" | 4. In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "vorgeschriebenen Analyse" |
und den Wörtern "nicht unterworfen worden" die Wörter "oder Kontrolle" | und den Wörtern "nicht unterworfen worden" die Wörter "oder Kontrolle" |
eingefügt. | eingefügt. |
Art. 7 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 7 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 1 dritter Gedankenstrich wird wie folgt ergänzt: | 1. Absatz 1 dritter Gedankenstrich wird wie folgt ergänzt: |
« Die oben erwähnten Massnahmen umfassen insbesondere, sofern | « Die oben erwähnten Massnahmen umfassen insbesondere, sofern |
zweckmässig, die Kennzeichnung der Produkte oder des Produktpostens, | zweckmässig, die Kennzeichnung der Produkte oder des Produktpostens, |
sodass sie identifiziert werden können, die Durchführung von | sodass sie identifiziert werden können, die Durchführung von |
Stichproben bei den in den Verkehr gebrachten Produkten, die | Stichproben bei den in den Verkehr gebrachten Produkten, die |
Untersuchung von Beschwerden und die Unterrichtung der Händler über | Untersuchung von Beschwerden und die Unterrichtung der Händler über |
diese Überwachungsmassnahmen. » | diese Überwachungsmassnahmen. » |
2. Absatz 2 wird aufgehoben. | 2. Absatz 2 wird aufgehoben. |
Art. 8 - In den Artikeln 7 Absatz 1, 21 Absatz 1 und 25 Absatz 2 | Art. 8 - In den Artikeln 7 Absatz 1, 21 Absatz 1 und 25 Absatz 2 |
desselben Gesetzes werden die Wörter "zu dessen Zuständigkeitsbereich | desselben Gesetzes werden die Wörter "zu dessen Zuständigkeitsbereich |
der Verbrauch gehört" gestrichen. | der Verbrauch gehört" gestrichen. |
Art. 9 - Artikel 9 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 9 - Artikel 9 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 9 - Wenn in Anwendung des vorliegenden Gesetzes eine Massnahme | « Art. 9 - Wenn in Anwendung des vorliegenden Gesetzes eine Massnahme |
getroffen wird, die die Vermarktung oder Verwendung von Produkten | getroffen wird, die die Vermarktung oder Verwendung von Produkten |
einschränkt, verhindert oder besonderen Bedingungen unterwirft, | einschränkt, verhindert oder besonderen Bedingungen unterwirft, |
unterrichtet der Minister oder sein Beauftragter die Europäische | unterrichtet der Minister oder sein Beauftragter die Europäische |
Kommission unverzüglich hiervon. Diese Verpflichtung besteht nicht, | Kommission unverzüglich hiervon. Diese Verpflichtung besteht nicht, |
wenn die Auswirkungen der Gefahr die Grenzen des belgischen | wenn die Auswirkungen der Gefahr die Grenzen des belgischen |
Staatsgebiets nicht überschreiten oder nicht überschreiten können. » | Staatsgebiets nicht überschreiten oder nicht überschreiten können. » |
Art. 10 - In Artikel 10 desselben Gesetzes werden die Absätze 2 und 3 | Art. 10 - In Artikel 10 desselben Gesetzes werden die Absätze 2 und 3 |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 11 - Die Überschrift von Kapitel III desselben Gesetzes wird wie | Art. 11 - Die Überschrift von Kapitel III desselben Gesetzes wird wie |
folgt ersetzt: | folgt ersetzt: |
« Kapitel III - Informations- und Begutachtungsstrukturen ». | « Kapitel III - Informations- und Begutachtungsstrukturen ». |
Art. 12 - Die Artikel 11 bis 18 desselben Gesetzes werden wie folgt | Art. 12 - Die Artikel 11 bis 18 desselben Gesetzes werden wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
« Art. 11 - Eine "Zentrale Beratungsstelle für Verbrauchsgüter", | « Art. 11 - Eine "Zentrale Beratungsstelle für Verbrauchsgüter", |
nachstehend "Zentrale Beratungsstelle" genannt, wird eingesetzt. | nachstehend "Zentrale Beratungsstelle" genannt, wird eingesetzt. |
Hauptaufgaben der Zentralen Beratungsstelle sind: | Hauptaufgaben der Zentralen Beratungsstelle sind: |
1. als Kontaktstelle für Verbraucher und Hersteller für Produkte und | 1. als Kontaktstelle für Verbraucher und Hersteller für Produkte und |
Dienste fungieren, die der in Artikel 2 erwähnten allgemeinen | Dienste fungieren, die der in Artikel 2 erwähnten allgemeinen |
Sicherheitsverpflichtung nicht entsprechen und der Sicherheit und/oder | Sicherheitsverpflichtung nicht entsprechen und der Sicherheit und/oder |
Gesundheit der Verbraucher schaden können, | Gesundheit der Verbraucher schaden können, |
2. als belgische Kontaktstelle für europäische Austauschsysteme in | 2. als belgische Kontaktstelle für europäische Austauschsysteme in |
Bezug auf Produktsicherheit fungieren, | Bezug auf Produktsicherheit fungieren, |
3. als Kontaktstelle fungieren, bei der Hersteller und Händler einen | 3. als Kontaktstelle fungieren, bei der Hersteller und Händler einen |
ernsten Unfall, der durch die Verwendung des von ihnen gelieferten | ernsten Unfall, der durch die Verwendung des von ihnen gelieferten |
beziehungsweise bereitgestellten Produkts bedingt ist, melden müssen | beziehungsweise bereitgestellten Produkts bedingt ist, melden müssen |
und bei der sie angeben müssen, dass ein Produkt oder ein Dienst, das | und bei der sie angeben müssen, dass ein Produkt oder ein Dienst, das |
beziehungsweise den sie geliefert beziehungsweise bereitgestellt | beziehungsweise den sie geliefert beziehungsweise bereitgestellt |
haben, der in vorliegendem Gesetz erwähnten allgemeinen | haben, der in vorliegendem Gesetz erwähnten allgemeinen |
Sicherheitsverpflichtung nicht mehr entspricht, | Sicherheitsverpflichtung nicht mehr entspricht, |
4. das Sekretariat der Kommission für Verbrauchersicherheit | 4. das Sekretariat der Kommission für Verbrauchersicherheit |
gewährleisten, | gewährleisten, |
5. allerlei Informationen über die von Produkten und Diensten | 5. allerlei Informationen über die von Produkten und Diensten |
ausgehenden Risiken erfassen und zentralisieren, | ausgehenden Risiken erfassen und zentralisieren, |
6. föderale Informationskampagnen im Zusammenhang mit Sicherheit und | 6. föderale Informationskampagnen im Zusammenhang mit Sicherheit und |
gesundheitlicher Zuträglichkeit von Produkten und Diensten | gesundheitlicher Zuträglichkeit von Produkten und Diensten |
koordinieren. | koordinieren. |
Der König kann die Zentrale Beratungsstelle mit zusätzlichen Aufgaben | Der König kann die Zentrale Beratungsstelle mit zusätzlichen Aufgaben |
in Bezug auf Sicherheit und Gesundheit der Verbraucher beauftragen. | in Bezug auf Sicherheit und Gesundheit der Verbraucher beauftragen. |
Art. 12 - Die Zentrale Beratungsstelle steht unter der Leitung eines | Art. 12 - Die Zentrale Beratungsstelle steht unter der Leitung eines |
auf Vorschlag des Ministers vom König bestimmten Koordinators. | auf Vorschlag des Ministers vom König bestimmten Koordinators. |
Der König bestimmt Organisation, Stellenplan und Arbeitsmittel der | Der König bestimmt Organisation, Stellenplan und Arbeitsmittel der |
Zentralen Beratungsstelle. | Zentralen Beratungsstelle. |
Art. 13 - Die Zentrale Beratungsstelle übernimmt eine koordinierende | Art. 13 - Die Zentrale Beratungsstelle übernimmt eine koordinierende |
Aufgabe. Die Zentrale Beratungsstelle leitet spezifische Fragen, die | Aufgabe. Die Zentrale Beratungsstelle leitet spezifische Fragen, die |
sie nicht sofort beantworten kann, und Beschwerden von Verbrauchern | sie nicht sofort beantworten kann, und Beschwerden von Verbrauchern |
oder Herstellern zwecks Bearbeitung an die betreffende Verwaltung | oder Herstellern zwecks Bearbeitung an die betreffende Verwaltung |
weiter, die ihrerseits die Zentrale Beratungsstelle über den weiteren | weiter, die ihrerseits die Zentrale Beratungsstelle über den weiteren |
Verlauf der Sache informiert. Die Zentrale Beratungsstelle muss den | Verlauf der Sache informiert. Die Zentrale Beratungsstelle muss den |
Verwaltungen alle ihr zur Ausführung ihrer Aufgabe zur Verfügung | Verwaltungen alle ihr zur Ausführung ihrer Aufgabe zur Verfügung |
stehenden Informationen mitteilen, die die Befugnisse der betreffenden | stehenden Informationen mitteilen, die die Befugnisse der betreffenden |
Verwaltung betreffen, und kann die betreffenden Verwaltungen um alle | Verwaltung betreffen, und kann die betreffenden Verwaltungen um alle |
Unterlagen und sonstige Daten bitten, die sie zur Ausführung ihrer | Unterlagen und sonstige Daten bitten, die sie zur Ausführung ihrer |
Aufgabe benötigt. | Aufgabe benötigt. |
Jedes Jahr erstellt die Zentrale Beratungsstelle für das vorige | Jedes Jahr erstellt die Zentrale Beratungsstelle für das vorige |
Dienstjahr einen Tätigkeitsbericht. Als Anlage zu diesem Bericht | Dienstjahr einen Tätigkeitsbericht. Als Anlage zu diesem Bericht |
werden eine Übersicht aller gemeldeten Unfälle in Bezug auf Produkte, | werden eine Übersicht aller gemeldeten Unfälle in Bezug auf Produkte, |
eine statistische Übersicht aller Beschwerden und Mitteilungen über | eine statistische Übersicht aller Beschwerden und Mitteilungen über |
Sicherheit und gesundheitliche Zuträglichkeit von Produkten und die | Sicherheit und gesundheitliche Zuträglichkeit von Produkten und die |
Liste aller Mitteilungen, die über die europäischen Warnsysteme | Liste aller Mitteilungen, die über die europäischen Warnsysteme |
empfangen worden sind, beigefügt. | empfangen worden sind, beigefügt. |
Art. 14 - Eine Kommission für Verbrauchersicherheit, nachstehend | Art. 14 - Eine Kommission für Verbrauchersicherheit, nachstehend |
"Kommission" genannt, wird eingesetzt. Sie ist zuständig, um über alle | "Kommission" genannt, wird eingesetzt. Sie ist zuständig, um über alle |
Probleme im Zusammenhang mit Produkten und Diensten zu befinden, die | Probleme im Zusammenhang mit Produkten und Diensten zu befinden, die |
der in Artikel 2 erwähnten allgemeinen Sicherheitsverpflichtung nicht | der in Artikel 2 erwähnten allgemeinen Sicherheitsverpflichtung nicht |
entsprechen und der Sicherheit und/oder Gesundheit der Verbraucher | entsprechen und der Sicherheit und/oder Gesundheit der Verbraucher |
schaden können. | schaden können. |
Aufgaben der Kommission sind: | Aufgaben der Kommission sind: |
1. Stellungnahmen abgeben bei der Ausarbeitung der Erlasse mit | 1. Stellungnahmen abgeben bei der Ausarbeitung der Erlasse mit |
Verordnungscharakter zur Ausführung von Artikel 4, mit Ausnahme der | Verordnungscharakter zur Ausführung von Artikel 4, mit Ausnahme der |
Erlasse, die auf europäischer Ebene getroffene Massnahmen wortgetreu | Erlasse, die auf europäischer Ebene getroffene Massnahmen wortgetreu |
umsetzen oder auf diesen fussen, | umsetzen oder auf diesen fussen, |
2. Stellungnahmen abgeben in Bezug auf die von der Föderalbehörde in | 2. Stellungnahmen abgeben in Bezug auf die von der Föderalbehörde in |
Sachen Sicherheit und Gesundheit der Verbraucher zu führende Politik | Sachen Sicherheit und Gesundheit der Verbraucher zu führende Politik |
angesichts der Verwendung von Produkten, | angesichts der Verwendung von Produkten, |
3. Stellungnahmen abgeben in Bezug auf alle Probleme im Zusammenhang | 3. Stellungnahmen abgeben in Bezug auf alle Probleme im Zusammenhang |
mit Sicherheit und Gesundheit der Verbraucher angesichts der | mit Sicherheit und Gesundheit der Verbraucher angesichts der |
Verwendung von Produkten, | Verwendung von Produkten, |
4. die Konzertierung zwischen Herstellern, Händlern, Verbrauchern, | 4. die Konzertierung zwischen Herstellern, Händlern, Verbrauchern, |
öffentlichen Behörden und spezialisierten Einrichtungen organisieren, | öffentlichen Behörden und spezialisierten Einrichtungen organisieren, |
5. dem Minister vorschlagen, die Öffentlichkeit über die von | 5. dem Minister vorschlagen, die Öffentlichkeit über die von |
bestimmten Produkten oder Diensten ausgehenden Risiken und über | bestimmten Produkten oder Diensten ausgehenden Risiken und über |
allgemeine Probleme zu informieren, nachdem die betreffenden | allgemeine Probleme zu informieren, nachdem die betreffenden |
Hersteller, Händler oder Berufsorganisationen die Möglichkeit erhalten | Hersteller, Händler oder Berufsorganisationen die Möglichkeit erhalten |
haben, angehört zu werden, | haben, angehört zu werden, |
6. an Sensibilisierungskampagnen in Bezug auf Sicherheit und | 6. an Sensibilisierungskampagnen in Bezug auf Sicherheit und |
Gesundheit der Verbraucher teilnehmen. | Gesundheit der Verbraucher teilnehmen. |
Der König kann die Kommission mit zusätzlichen Aufgaben in Bezug auf | Der König kann die Kommission mit zusätzlichen Aufgaben in Bezug auf |
Sicherheit und Gesundheit der Verbraucher beauftragen. | Sicherheit und Gesundheit der Verbraucher beauftragen. |
Die Kommission kann von Amts wegen jeden Fall in Bezug auf Sicherheit | Die Kommission kann von Amts wegen jeden Fall in Bezug auf Sicherheit |
und Gesundheit der Verbraucher untersuchen. | und Gesundheit der Verbraucher untersuchen. |
Art. 15 - Die Kommission setzt sich zusammen aus: | Art. 15 - Die Kommission setzt sich zusammen aus: |
1. einem Präsidenten und einem Vizepräsidenten, | 1. einem Präsidenten und einem Vizepräsidenten, |
2. folgenden Mitgliedern: | 2. folgenden Mitgliedern: |
a) sechs Vertretern der beruflichen oder überberuflichen | a) sechs Vertretern der beruflichen oder überberuflichen |
Organisationen, von denen mindestens einer Vertreter des Mittelstands | Organisationen, von denen mindestens einer Vertreter des Mittelstands |
ist, | ist, |
b) sechs Vertretern der Verbraucherverbände, | b) sechs Vertretern der Verbraucherverbände, |
c) sechs aufgrund ihrer Fachkenntnis ausgewählten Experten, | c) sechs aufgrund ihrer Fachkenntnis ausgewählten Experten, |
3. Vertretern der zuständigen öffentlichen Behörden, mit beratender | 3. Vertretern der zuständigen öffentlichen Behörden, mit beratender |
Stimme: | Stimme: |
a) dem Koordinator der Zentralen Beratungsstelle, | a) dem Koordinator der Zentralen Beratungsstelle, |
b) einem Vertreter der in diesem Bereich zuständigen Verwaltung. | b) einem Vertreter der in diesem Bereich zuständigen Verwaltung. |
Das Sekretariat der Kommission wird von der Zentralen Beratungsstelle | Das Sekretariat der Kommission wird von der Zentralen Beratungsstelle |
gewährleistet. | gewährleistet. |
Der Präsident und der Vizepräsident werden für einen erneuerbaren | Der Präsident und der Vizepräsident werden für einen erneuerbaren |
Zeitraum von sechs Jahren vom Minister ernannt und gehören | Zeitraum von sechs Jahren vom Minister ernannt und gehören |
verschiedenen Sprachrollen an. | verschiedenen Sprachrollen an. |
Die Mitglieder, die die beruflichen und überberuflichen Organisationen | Die Mitglieder, die die beruflichen und überberuflichen Organisationen |
vertreten, und die Mitglieder, die die Verbraucherverbände vertreten, | vertreten, und die Mitglieder, die die Verbraucherverbände vertreten, |
werden auf Vorschlag der betreffenden Organisationen für einen | werden auf Vorschlag der betreffenden Organisationen für einen |
Zeitraum von sechs Jahren vom Minister ernannt. Diese Ernennung ist | Zeitraum von sechs Jahren vom Minister ernannt. Diese Ernennung ist |
erneuerbar. | erneuerbar. |
Die Experten werden auf Vorschlag des Präsidenten der Kommission für | Die Experten werden auf Vorschlag des Präsidenten der Kommission für |
einen Zeitraum von sechs Jahren vom Minister ernannt. Diese Ernennung | einen Zeitraum von sechs Jahren vom Minister ernannt. Diese Ernennung |
ist erneuerbar. | ist erneuerbar. |
Die Vertreter der Verwaltungen werden von den betreffenden | Die Vertreter der Verwaltungen werden von den betreffenden |
Generaldirektoren bestimmt, die den Präsidenten darüber informieren. | Generaldirektoren bestimmt, die den Präsidenten darüber informieren. |
Mitglieder, die ein direktes oder indirektes Interesse an einem auf | Mitglieder, die ein direktes oder indirektes Interesse an einem auf |
der Tagesordnung stehenden Punkt haben, dürfen an der Besprechung | der Tagesordnung stehenden Punkt haben, dürfen an der Besprechung |
nicht teilnehmen. | nicht teilnehmen. |
Art. 16 - Die Kommission richtet in ihrer Mitte ein Evaluationsbüro | Art. 16 - Die Kommission richtet in ihrer Mitte ein Evaluationsbüro |
ein; dieses setzt sich aus dem Präsidenten und/oder dem | ein; dieses setzt sich aus dem Präsidenten und/oder dem |
Vize-Präsidenten, einem Vertreter der beruflichen oder überberuflichen | Vize-Präsidenten, einem Vertreter der beruflichen oder überberuflichen |
Organisationen und einem Vertreter der Verbraucherverbände, die | Organisationen und einem Vertreter der Verbraucherverbände, die |
Mitglieder der Kommission sind, und dem Koordinator der Zentralen | Mitglieder der Kommission sind, und dem Koordinator der Zentralen |
Beratungsstelle zusammen. | Beratungsstelle zusammen. |
Dieses Evaluationsbüro ist damit beauftragt, die Versammlungen | Dieses Evaluationsbüro ist damit beauftragt, die Versammlungen |
vorzubereiten und insbesondere zu überprüfen, ob die Anträge in die | vorzubereiten und insbesondere zu überprüfen, ob die Anträge in die |
Zuständigkeit der Kommission fallen. | Zuständigkeit der Kommission fallen. |
Art. 17 - Die Kommission kann sich alle Auskünfte mitteilen lassen, | Art. 17 - Die Kommission kann sich alle Auskünfte mitteilen lassen, |
die sie für die Ausführung ihres Auftrags für nützlich hält. Wenn die | die sie für die Ausführung ihres Auftrags für nützlich hält. Wenn die |
Kommission zur Ausführung ihres Auftrags von Informationen Kenntnis | Kommission zur Ausführung ihres Auftrags von Informationen Kenntnis |
nehmen muss, die dem Herstellungsgeheimnis unterliegen, bestimmt sie | nehmen muss, die dem Herstellungsgeheimnis unterliegen, bestimmt sie |
unter ihren Mitgliedern einen Berichterstatter, der der Kommission nur | unter ihren Mitgliedern einen Berichterstatter, der der Kommission nur |
die Informationen aus der Akte mitteilen darf, die die Höhe des | die Informationen aus der Akte mitteilen darf, die die Höhe des |
Risikos der Produkte und Dienste betreffen. | Risikos der Produkte und Dienste betreffen. |
Die Mitglieder der Kommission und alle Personen, die an ihren Arbeiten | Die Mitglieder der Kommission und alle Personen, die an ihren Arbeiten |
teilnehmen, sind an das Berufsgeheimnis gebunden für Fakten, | teilnehmen, sind an das Berufsgeheimnis gebunden für Fakten, |
Handlungen und Auskünfte, von denen sie aufgrund ihres Amtes bei der | Handlungen und Auskünfte, von denen sie aufgrund ihres Amtes bei der |
Kommission Kenntnis haben können. Dieses Berufsgeheimnis wird durch | Kommission Kenntnis haben können. Dieses Berufsgeheimnis wird durch |
Artikel 458 des Strafgesetzbuches geregelt. | Artikel 458 des Strafgesetzbuches geregelt. |
Art. 18 - Die Kommission teilt dem Minister, dem Einreicher des | Art. 18 - Die Kommission teilt dem Minister, dem Einreicher des |
Antrags und den betreffenden Herstellern oder Händlern ihre | Antrags und den betreffenden Herstellern oder Händlern ihre |
Stellungnahmen mit. | Stellungnahmen mit. |
Jedes Jahr erstellt die Kommission für das vorige Dienstjahr einen | Jedes Jahr erstellt die Kommission für das vorige Dienstjahr einen |
Tätigkeitsbericht. Die Stellungnahmen der Kommission werden diesem | Tätigkeitsbericht. Die Stellungnahmen der Kommission werden diesem |
Bericht beigefügt. Dieser Tätigkeitsbericht ist Teil des Berichts der | Bericht beigefügt. Dieser Tätigkeitsbericht ist Teil des Berichts der |
Zentralen Beratungsstelle. » | Zentralen Beratungsstelle. » |
Art. 13 - Artikel 19 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt: | Art. 13 - Artikel 19 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt: |
« Sie überprüfen insbesondere die Übereinstimmung der Produkte und | « Sie überprüfen insbesondere die Übereinstimmung der Produkte und |
Dienste mit den Bestimmungen von Artikel 2. » | Dienste mit den Bestimmungen von Artikel 2.» |
Art. 14 - Artikel 20 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 14 - Artikel 20 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 Nr. 2 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 1 Nr. 2 wird wie folgt ersetzt: |
« 2. alle nützlichen Feststellungen machen, Hersteller und Händler und | « 2. alle nützlichen Feststellungen machen, Hersteller und Händler und |
jede Person, die in der Absatzkette oder im Bereich der Wartung und | jede Person, die in der Absatzkette oder im Bereich der Wartung und |
Kontrolle der Anlagen tätig ist, anhören, sich bei der ersten | Kontrolle der Anlagen tätig ist, anhören, sich bei der ersten |
Forderung die für ihre Ermittlungen und Feststellungen erforderlichen | Forderung die für ihre Ermittlungen und Feststellungen erforderlichen |
Unterlagen, Belege oder Bücher an Ort und Stelle vorlegen lassen und | Unterlagen, Belege oder Bücher an Ort und Stelle vorlegen lassen und |
mit allen nützlichen Mitteln inklusive Abschriften und Aufnahmen einen | mit allen nützlichen Mitteln inklusive Abschriften und Aufnahmen einen |
Beweis ihres Einsatzes aufbewahren, ». | Beweis ihres Einsatzes aufbewahren, ». |
2. Paragraph 1 Nr. 4 wird wie folgt ersetzt: | 2. Paragraph 1 Nr. 4 wird wie folgt ersetzt: |
« 4. gemäss der Weise und unter den Bedingungen, die vom König | « 4. gemäss der Weise und unter den Bedingungen, die vom König |
bestimmt werden, Proben entnehmen und analysieren und Anlagen | bestimmt werden, Proben entnehmen und analysieren und Anlagen |
kontrollieren oder kontrollieren lassen, ». | kontrollieren oder kontrollieren lassen, ». |
3. Paragraph 1 wird wie folgt ergänzt: | 3. Paragraph 1 wird wie folgt ergänzt: |
« 5. relevante Feststellungen und Analysenergebnisse von anderen | « 5. relevante Feststellungen und Analysenergebnisse von anderen |
Einrichtungen gebrauchen. » | Einrichtungen gebrauchen. » |
4. Der Artikel wird durch folgenden Paragraphen ergänzt: | 4. Der Artikel wird durch folgenden Paragraphen ergänzt: |
« § 4 - Bedienstete, die mit der Überprüfung anderer | « § 4 - Bedienstete, die mit der Überprüfung anderer |
Rechtsvorschriften beauftragt sind, dürfen für die Ausübung aller | Rechtsvorschriften beauftragt sind, dürfen für die Ausübung aller |
Aufträge im Zusammenhang mit der Kontrolle, mit der sie beauftragt | Aufträge im Zusammenhang mit der Kontrolle, mit der sie beauftragt |
sind, Auskünfte gebrauchen, die sie im Rahmen der Kontrolle des | sind, Auskünfte gebrauchen, die sie im Rahmen der Kontrolle des |
vorliegenden Gesetzes und anderer Rechtsvorschriften erhalten haben. » | vorliegenden Gesetzes und anderer Rechtsvorschriften erhalten haben. » |
Art. 15 - Artikel 22 desselben Gesetzes, dessen heutiger Text § 1 | Art. 15 - Artikel 22 desselben Gesetzes, dessen heutiger Text § 1 |
bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut | bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
« § 2 - Wenn festgestellt wird, dass eine Handlung einen Verstoss | « § 2 - Wenn festgestellt wird, dass eine Handlung einen Verstoss |
gegen vorliegendes Gesetz oder gegen einen Erlass zur Ausführung des | gegen vorliegendes Gesetz oder gegen einen Erlass zur Ausführung des |
Artikels 4 oder 5 darstellt, können die vom Minister zu diesem Zweck | Artikels 4 oder 5 darstellt, können die vom Minister zu diesem Zweck |
bestimmten Bediensteten dem Zuwiderhandelnden eine Verwarnung erteilen | bestimmten Bediensteten dem Zuwiderhandelnden eine Verwarnung erteilen |
und ihn auffordern, dieser Handlung ein Ende zu setzen. | und ihn auffordern, dieser Handlung ein Ende zu setzen. |
Diese Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb einer Frist von | Diese Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb einer Frist von |
einundzwanzig Tagen nach Feststellung der Handlungen per Einschreiben | einundzwanzig Tagen nach Feststellung der Handlungen per Einschreiben |
oder durch Aushändigung einer Abschrift der Verwarnung gegen | oder durch Aushändigung einer Abschrift der Verwarnung gegen |
Empfangsbescheinigung notifiziert. | Empfangsbescheinigung notifiziert. |
In der Verwarnung wird Folgendes angegeben: | In der Verwarnung wird Folgendes angegeben: |
1. die dem Betroffenen angelasteten Handlungen und die übertretene(n) | 1. die dem Betroffenen angelasteten Handlungen und die übertretene(n) |
Gesetzesbestimmung(en), | Gesetzesbestimmung(en), |
2. die Frist, innerhalb deren den Verstössen ein Ende gesetzt werden | 2. die Frist, innerhalb deren den Verstössen ein Ende gesetzt werden |
muss, | muss, |
3. dass, wenn der Verwarnung keine Folge geleistet wird, die vom | 3. dass, wenn der Verwarnung keine Folge geleistet wird, die vom |
Minister zu diesem Zweck bestimmten Bediensteten gemäss Artikel 19 ein | Minister zu diesem Zweck bestimmten Bediensteten gemäss Artikel 19 ein |
Protokoll über die vorerwähnten Verstösse erstellen können, das dem | Protokoll über die vorerwähnten Verstösse erstellen können, das dem |
Prokurator des Königs übermittelt wird. » | Prokurator des Königs übermittelt wird. » |
Art. 16 - Artikel 23 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 16 - Artikel 23 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
« § 1 - Unbeschadet der Anwendung der Strafen, die im Strafgesetzbuch | « § 1 - Unbeschadet der Anwendung der Strafen, die im Strafgesetzbuch |
oder in besonderen Gesetzen vorgesehen sind, wird: | oder in besonderen Gesetzen vorgesehen sind, wird: |
- mit einer Geldstrafe von 500 Belgischen Franken bis 10 000 | - mit einer Geldstrafe von 500 Belgischen Franken bis 10 000 |
Belgischen Franken belegt, wer Produkte in den Verkehr bringt, von | Belgischen Franken belegt, wer Produkte in den Verkehr bringt, von |
denen er aufgrund europäischer oder belgischer Normen weiss oder hätte | denen er aufgrund europäischer oder belgischer Normen weiss oder hätte |
wissen müssen, dass sie die in Artikel 2 erwähnten Garantien in Bezug | wissen müssen, dass sie die in Artikel 2 erwähnten Garantien in Bezug |
auf Sicherheit und Gesundheitsschutz nicht bieten; wer gegen Artikel 7 | auf Sicherheit und Gesundheitsschutz nicht bieten; wer gegen Artikel 7 |
verstösst; wer die regelmässige Kontrolle der Anwendung des | verstösst; wer die regelmässige Kontrolle der Anwendung des |
vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse verhindert, | vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse verhindert, |
- mit einer Geldstrafe von 5 000 Belgischen Franken bis 20 000 | - mit einer Geldstrafe von 5 000 Belgischen Franken bis 20 000 |
Belgischen Franken belegt, wer die Bestimmungen eines Erlasses oder | Belgischen Franken belegt, wer die Bestimmungen eines Erlasses oder |
Beschlusses in Anwendung des Artikels 4, 5, 5bis oder 6 nicht einhält; | Beschlusses in Anwendung des Artikels 4, 5, 5bis oder 6 nicht einhält; |
wer den in Artikel 22 erwähnten Verwarnungen nicht Folge leistet. | wer den in Artikel 22 erwähnten Verwarnungen nicht Folge leistet. |
§ 2 - Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches | § 2 - Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches |
einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die in | einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die in |
§ 1 erwähnten Verstösse. » | § 1 erwähnten Verstösse. » |
Art. 17 - Ein Artikel 26bis mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe | Art. 17 - Ein Artikel 26bis mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe |
Gesetz eingefügt: | Gesetz eingefügt: |
« Art. 26bis - § 1 - Im Rahmen des Anwendungsbereichs des vorliegenden | « Art. 26bis - § 1 - Im Rahmen des Anwendungsbereichs des vorliegenden |
Gesetzes kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | Gesetzes kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
alle notwendigen Massnahmen ergreifen, um die Ausführung der | alle notwendigen Massnahmen ergreifen, um die Ausführung der |
Verpflichtungen aus internationalen Verträgen und aufgrund dieser | Verpflichtungen aus internationalen Verträgen und aufgrund dieser |
Verträge erlassenen internationalen Rechtsakten zu gewährleisten. Zu | Verträge erlassenen internationalen Rechtsakten zu gewährleisten. Zu |
diesen Massnahmen können die Aufhebung und Abänderung von | diesen Massnahmen können die Aufhebung und Abänderung von |
Gesetzesbestimmungen gehören. | Gesetzesbestimmungen gehören. |
§ 2 - Verstösse gegen Erlasse zur Ausführung von § 1 des vorliegenden | § 2 - Verstösse gegen Erlasse zur Ausführung von § 1 des vorliegenden |
Artikels und Verstösse gegen die vom König bestimmten Bestimmungen der | Artikels und Verstösse gegen die vom König bestimmten Bestimmungen der |
Verordnungen der Europäischen Union, die Angelegenheiten betreffen, | Verordnungen der Europäischen Union, die Angelegenheiten betreffen, |
die aufgrund des vorliegenden Gesetzes der Verordnungsbefugnis des | die aufgrund des vorliegenden Gesetzes der Verordnungsbefugnis des |
Königs unterliegen, werden gemäss den Bestimmungen des vorliegenden | Königs unterliegen, werden gemäss den Bestimmungen des vorliegenden |
Gesetzes ermittelt, festgestellt und bestraft. » | Gesetzes ermittelt, festgestellt und bestraft. » |
Art. 18 - Das Gesetz vom 29. Juni 1990 über die Sicherheit von | Art. 18 - Das Gesetz vom 29. Juni 1990 über die Sicherheit von |
Spielzeug wird an einem vom König festzulegenden Datum aufgehoben. | Spielzeug wird an einem vom König festzulegenden Datum aufgehoben. |
Art. 19 - § 1 - Artikel 3 § 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. Dezember | Art. 19 - § 1 - Artikel 3 § 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. Dezember |
1998 über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- | 1998 über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- |
und Konsummuster und zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit wird wie | und Konsummuster und zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit wird wie |
folgt ergänzt: | folgt ergänzt: |
« 11. in Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über die | « 11. in Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über die |
Verbrauchersicherheit erwähnte Produkte, | Verbrauchersicherheit erwähnte Produkte, |
12. Maschinen, Maschinenteile, Material, Werkzeuge, Apparate, Behälter | 12. Maschinen, Maschinenteile, Material, Werkzeuge, Apparate, Behälter |
und Schutzausrüstungen, die in Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli | und Schutzausrüstungen, die in Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli |
1961 über die Garantien in puncto Sicherheit und gesundheitlicher | 1961 über die Garantien in puncto Sicherheit und gesundheitlicher |
Zuträglichkeit, die Maschinen, Maschinenteile, Material, Werkzeuge, | Zuträglichkeit, die Maschinen, Maschinenteile, Material, Werkzeuge, |
Apparate, Behälter und Schutzausrüstungen bieten müssen, erwähnt sind. | Apparate, Behälter und Schutzausrüstungen bieten müssen, erwähnt sind. |
» | » |
§ 2 - Artikel 3 § 2 Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 21. | § 2 - Artikel 3 § 2 Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 21. |
Dezember 1998 wird wie folgt ersetzt: | Dezember 1998 wird wie folgt ersetzt: |
« Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, die auf Umweltschutz und | « Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, die auf Umweltschutz und |
Verringerung der Verschmutzung abzielen, sind jedoch auf die im | Verringerung der Verschmutzung abzielen, sind jedoch auf die im |
vorliegenden Paragraphen erwähnten Produkte anwendbar, sofern sie | vorliegenden Paragraphen erwähnten Produkte anwendbar, sofern sie |
nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen der vorerwähnten Gesetze | nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen der vorerwähnten Gesetze |
stehen. » | stehen. » |
Art. 20 - Das Gesetz vom 11. Januar 1999 zur Regelung des Betriebs von | Art. 20 - Das Gesetz vom 11. Januar 1999 zur Regelung des Betriebs von |
Sonnenstudios wird wie folgt abgeändert: | Sonnenstudios wird wie folgt abgeändert: |
1. Artikel 4 wird wie folgt ergänzt: | 1. Artikel 4 wird wie folgt ergänzt: |
« es sei denn, es handelt sich um ein Studio mit automatischen | « es sei denn, es handelt sich um ein Studio mit automatischen |
computergesteuerten Sonnenbänken und individualisierter Bedienung, für | computergesteuerten Sonnenbänken und individualisierter Bedienung, für |
das die Betriebsbedingungen nach Stellungnahme der Kommission für | das die Betriebsbedingungen nach Stellungnahme der Kommission für |
Verbrauchersicherheit vom Minister festgelegt werden. » | Verbrauchersicherheit vom Minister festgelegt werden. » |
2. In Artikel 5 Absatz 2 wird das Wort "zwei" durch das Wort "vier" | 2. In Artikel 5 Absatz 2 wird das Wort "zwei" durch das Wort "vier" |
ersetzt. | ersetzt. |
Das Gesetz vom 11. Januar 1999 zur Regelung des Betriebs von | Das Gesetz vom 11. Januar 1999 zur Regelung des Betriebs von |
Sonnenstudios wird an einem vom König festzulegenden Datum aufgehoben. | Sonnenstudios wird an einem vom König festzulegenden Datum aufgehoben. |
Art. 21 - Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe h) des Gesetzes vom 24. Januar | Art. 21 - Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe h) des Gesetzes vom 24. Januar |
1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der | 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der |
Lebensmittel und anderer Waren, eingefügt durch das Gesetz vom 22. | Lebensmittel und anderer Waren, eingefügt durch das Gesetz vom 22. |
März 1989, wird aufgehoben. | März 1989, wird aufgehoben. |
Art. 22 - Vorliegendes Gesetz tritt an einem vom König festzulegenden | Art. 22 - Vorliegendes Gesetz tritt an einem vom König festzulegenden |
Datum und spätestens am ersten Tag des sechsten Monats nach dem Monat | Datum und spätestens am ersten Tag des sechsten Monats nach dem Monat |
seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 4. April 2001 | Gegeben zu Brüssel, den 4. April 2001 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Verbraucherschutzes | Die Ministerin des Verbraucherschutzes |
Frau M. AELVOET | Frau M. AELVOET |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 26 novembre 2001. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 26 november 2001. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |