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Vue multilingue de Arrêté Royal du 26/11/2001
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 4 avril 2001 modifiant certaines dispositions relatives à la sécurité et à la santé des consommateurs Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 4 april 2001 tot wijziging van sommige bepalingen betreffende de veiligheid en de gezondheid van de consumenten
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
26 NOVEMBRE 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle 26 NOVEMBER 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de
en langue allemande de la loi du 4 avril 2001 modifiant certaines officiële Duitse vertaling van de wet van 4 april 2001 tot wijziging
dispositions relatives à la sécurité et à la santé des consommateurs van sommige bepalingen betreffende de veiligheid en de gezondheid van
de consumenten
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 4
4 avril 2001 modifiant certaines dispositions relatives à la sécurité april 2001 tot wijziging van sommige bepalingen betreffende de
et à la santé des consommateurs, établi par le Service central de veiligheid en de gezondheid van de consumenten, opgemaakt door de
traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Centrale dienst voor Duitse vertaling van het
Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de la loi du 4 avril 2001 modifiant vertaling van de wet van 4 april 2001 tot wijziging van sommige
certaines dispositions relatives à la sécurité et à la santé des bepalingen betreffende de veiligheid en de gezondheid van de
consommateurs. consumenten.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 26 novembre 2001. Gegeven te Brussel, 26 november 2001.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe Bijlage
MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN
4. APRIL 2001 - Gesetz zur Abänderung einiger Bestimmungen in Bezug 4. APRIL 2001 - Gesetz zur Abänderung einiger Bestimmungen in Bezug
auf die Sicherheit und Gesundheit der Verbraucher auf die Sicherheit und Gesundheit der Verbraucher
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über die Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über die
Verbrauchersicherheit wird wie folgt abgeändert: Verbrauchersicherheit wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt:
« 1. Produkt: jedes Sachgut, das für Verbraucher bestimmt ist oder « 1. Produkt: jedes Sachgut, das für Verbraucher bestimmt ist oder
unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen von Verbrauchern unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen von Verbrauchern
benutzt werden könnte, selbst wenn es nicht spezifisch für sie benutzt werden könnte, selbst wenn es nicht spezifisch für sie
bestimmt ist, unabhängig davon, ob es neu, gebraucht oder bestimmt ist, unabhängig davon, ob es neu, gebraucht oder
wiederaufgearbeitet ist und ob es entgeltlich oder unentgeltlich im wiederaufgearbeitet ist und ob es entgeltlich oder unentgeltlich im
Rahmen einer Geschäftstätigkeit oder eines Dienstes einem Verbraucher Rahmen einer Geschäftstätigkeit oder eines Dienstes einem Verbraucher
geliefert oder bereitgestellt wird. geliefert oder bereitgestellt wird.
Einzige Ausnahme sind Produkte, die für gewerbsmässige Zwecke bestimmt Einzige Ausnahme sind Produkte, die für gewerbsmässige Zwecke bestimmt
sind, deren Etikettierung diese gewerbsmässige Nutzung angibt und die sind, deren Etikettierung diese gewerbsmässige Nutzung angibt und die
in individuellen Verbrauchern zugänglichen Vertriebsgeschäften nicht in individuellen Verbrauchern zugänglichen Vertriebsgeschäften nicht
erhältlich sind. erhältlich sind.
Installierungen, das heisst der Zusammenbau von Produkten, die so Installierungen, das heisst der Zusammenbau von Produkten, die so
angeordnet werden, dass sie zusammen funktionieren können, sind angeordnet werden, dass sie zusammen funktionieren können, sind
ebenfalls betroffen. ebenfalls betroffen.
Gebrauchte Produkte, die als Antiquitäten geliefert werden, oder Gebrauchte Produkte, die als Antiquitäten geliefert werden, oder
Produkte, die vor ihrer Verwendung instand gesetzt oder Produkte, die vor ihrer Verwendung instand gesetzt oder
wiederaufgearbeitet werden müssen, sofern der Lieferant die von ihm wiederaufgearbeitet werden müssen, sofern der Lieferant die von ihm
belieferte Person unmissverständlich davon in Kenntnis setzt, sind belieferte Person unmissverständlich davon in Kenntnis setzt, sind
jedoch nicht betroffen, ». jedoch nicht betroffen, ».
2. Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt ersetzt: 2. Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt ersetzt:
« 2. Dienst: die Bereitstellung eines Produkts an Verbraucher und die « 2. Dienst: die Bereitstellung eines Produkts an Verbraucher und die
Verwendung eines Produkts, von dem für den Verbraucher Risiken Verwendung eines Produkts, von dem für den Verbraucher Risiken
ausgehen, durch einen Dienstleistungserbringer, ». ausgehen, durch einen Dienstleistungserbringer, ».
3. In Absatz 1 Nr. 3 dritter Gedankenstrich werden zwischen den 3. In Absatz 1 Nr. 3 dritter Gedankenstrich werden zwischen den
Wörtern "der Absatzkette" und den Wörtern "soweit ihre Tätigkeit" die Wörtern "der Absatzkette" und den Wörtern "soweit ihre Tätigkeit" die
Wörter "oder der Dienstleistungserbringung" eingefügt. Wörter "oder der Dienstleistungserbringung" eingefügt.
4. In Absatz 1 Nr. 4 werden zwischen den Wörtern "der Absatzkette" und 4. In Absatz 1 Nr. 4 werden zwischen den Wörtern "der Absatzkette" und
den Wörtern "dessen Tätigkeit" die Wörter "oder der den Wörtern "dessen Tätigkeit" die Wörter "oder der
Dienstleistungserbringung" eingefügt und werden die Wörter "oder des Dienstleistungserbringung" eingefügt und werden die Wörter "oder des
Dienstes" gestrichen. Dienstes" gestrichen.
5. Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: 5. Absatz 1 wird wie folgt ergänzt:
« 6. Gefahr: den Produkten inhärente Eigenschaft, durch die Menschen, « 6. Gefahr: den Produkten inhärente Eigenschaft, durch die Menschen,
Tieren und/oder der Umwelt Schaden zugefügt werden könnte, Tieren und/oder der Umwelt Schaden zugefügt werden könnte,
7. Risiko: die Möglichkeit, dass die Verwendung oder das Vorhandensein 7. Risiko: die Möglichkeit, dass die Verwendung oder das Vorhandensein
eines gefährlichen Produkts einen Schaden zur Folge hat. eines gefährlichen Produkts einen Schaden zur Folge hat.
Risikofaktoren sind Umgebungsfaktoren und personenbedingte Faktoren, Risikofaktoren sind Umgebungsfaktoren und personenbedingte Faktoren,
die die Möglichkeit oder die Schwere des Schadens beeinflussen, die die Möglichkeit oder die Schwere des Schadens beeinflussen,
8. Minister: den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Schutz 8. Minister: den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Schutz
der Verbrauchersicherheit gehört. » der Verbrauchersicherheit gehört. »
6. Der Artikel wird durch folgenden Absatz ergänzt: 6. Der Artikel wird durch folgenden Absatz ergänzt:
« Vorliegendes Gesetz beeinträchtigt die Anwendung von Artikel 1382 « Vorliegendes Gesetz beeinträchtigt die Anwendung von Artikel 1382
und folgenden des Zivilgesetzbuches nicht. » und folgenden des Zivilgesetzbuches nicht. »
Art. 3 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 3 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
« Art. 4 - § 1 - Im Hinblick auf den Schutz der Sicherheit oder der « Art. 4 - § 1 - Im Hinblick auf den Schutz der Sicherheit oder der
Gesundheit des Verbrauchers gemäss Artikel 2 kann der König auf Gesundheit des Verbrauchers gemäss Artikel 2 kann der König auf
Vorschlag des Ministers für eine Produkt- oder Dienstkategorie die Vorschlag des Ministers für eine Produkt- oder Dienstkategorie die
Bedingungen, unter denen Herstellung, Einfuhr, Verarbeitung, Ausfuhr, Bedingungen, unter denen Herstellung, Einfuhr, Verarbeitung, Ausfuhr,
Angebot, Verkauf, Verteilung - selbst kostenlos -, Vermietung, Angebot, Verkauf, Verteilung - selbst kostenlos -, Vermietung,
Bereitstellung, Besitz, Etikettierung, Verpackung, Umlauf und/oder Bereitstellung, Besitz, Etikettierung, Verpackung, Umlauf und/oder
Gebrauchsweise verboten beziehungsweise geregelt sind, und die Gebrauchsweise verboten beziehungsweise geregelt sind, und die
einzuhaltenden Bedingungen in Bezug auf Sicherheit und einzuhaltenden Bedingungen in Bezug auf Sicherheit und
Gesundheitsschutz bestimmen. Gesundheitsschutz bestimmen.
Bevor der Minister einen Erlass zur Ausführung des vorliegenden Bevor der Minister einen Erlass zur Ausführung des vorliegenden
Artikels vorschlägt, zieht er die Kommission für Verbrauchersicherheit Artikels vorschlägt, zieht er die Kommission für Verbrauchersicherheit
zu Rate und legt die Frist fest, innerhalb deren die Stellungnahme zu Rate und legt die Frist fest, innerhalb deren die Stellungnahme
abzugeben ist. Diese Frist muss mindestens zwei Monate betragen. Nach abzugeben ist. Diese Frist muss mindestens zwei Monate betragen. Nach
Ablauf dieser Frist ist die Stellungnahme nicht mehr erforderlich. In Ablauf dieser Frist ist die Stellungnahme nicht mehr erforderlich. In
diesem Fall hört der Minister oder sein Beauftragter die Hersteller diesem Fall hört der Minister oder sein Beauftragter die Hersteller
und/oder eine für repräsentativ erachtete Vertretung des Sektors der und/oder eine für repräsentativ erachtete Vertretung des Sektors der
betreffenden Produkte oder Dienste vorher an. betreffenden Produkte oder Dienste vorher an.
§ 2 - Der Minister kann ein Produkt, das eine gefährliche Eigenschaft § 2 - Der Minister kann ein Produkt, das eine gefährliche Eigenschaft
aufweist, aus dem Verkehr ziehen oder Dienste, von denen ein Risiko aufweist, aus dem Verkehr ziehen oder Dienste, von denen ein Risiko
ausgeht, verbieten, wenn festgestellt wird, dass ein oder mehrere ausgeht, verbieten, wenn festgestellt wird, dass ein oder mehrere
Elemente des betreffenden Produkts der allgemeinen Elemente des betreffenden Produkts der allgemeinen
Sicherheitsverpflichtung nicht entsprechen. Der Minister oder sein Sicherheitsverpflichtung nicht entsprechen. Der Minister oder sein
Beauftragter zieht vorher den Hersteller des betreffenden Produkts Beauftragter zieht vorher den Hersteller des betreffenden Produkts
oder den betreffenden Dienstleistungserbringer zu Rate und informiert oder den betreffenden Dienstleistungserbringer zu Rate und informiert
ihn spätestens fünfzehn Tage, nachdem die Massnahmen getroffen worden ihn spätestens fünfzehn Tage, nachdem die Massnahmen getroffen worden
sind, über seinen Beschluss. sind, über seinen Beschluss.
§ 3 - Folgende Massnahmen können ebenfalls in einem Erlass zur § 3 - Folgende Massnahmen können ebenfalls in einem Erlass zur
Ausführung von § 1 oder § 2 angeordnet werden: Ausführung von § 1 oder § 2 angeordnet werden:
- Rücknahme vom Markt, Rücknahme zwecks Veränderung, vollständige - Rücknahme vom Markt, Rücknahme zwecks Veränderung, vollständige
beziehungsweise teilweise Erstattung oder Umtausch der betreffenden beziehungsweise teilweise Erstattung oder Umtausch der betreffenden
Produkte und Vernichtung dieser Produkte, wenn dies das einzige Mittel Produkte und Vernichtung dieser Produkte, wenn dies das einzige Mittel
ist, das Risiko abzuwehren, ist, das Risiko abzuwehren,
- Einstellung oder Regelung von Diensten, - Einstellung oder Regelung von Diensten,
- Verpflichtungen in Bezug auf die Aufklärung der Verbraucher. - Verpflichtungen in Bezug auf die Aufklärung der Verbraucher.
§ 4 - Für Erlasse, die auf europäischer Ebene getroffene Massnahmen § 4 - Für Erlasse, die auf europäischer Ebene getroffene Massnahmen
umsetzen oder auf diesen fussen, sind die in den Paragraphen 1 und 2 umsetzen oder auf diesen fussen, sind die in den Paragraphen 1 und 2
erwähnten Anhörungen nicht erforderlich, sofern gleichwertige erwähnten Anhörungen nicht erforderlich, sofern gleichwertige
Formalitäten erfüllt worden sind, als diese Massnahmen auf Formalitäten erfüllt worden sind, als diese Massnahmen auf
europäischer Ebene getroffen wurden. europäischer Ebene getroffen wurden.
§ 5 - Spätestens fünfzehn Tage nach In-Kraft-Treten eines Erlasses in § 5 - Spätestens fünfzehn Tage nach In-Kraft-Treten eines Erlasses in
Ausführung des vorliegenden Artikels informiert der Minister oder sein Ausführung des vorliegenden Artikels informiert der Minister oder sein
Beauftragter die Kommission für Verbrauchersicherheit über die Beauftragter die Kommission für Verbrauchersicherheit über die
getroffenen Massnahmen. » getroffenen Massnahmen. »
Art. 4 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 4 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
« Art. 5 - § 1 - Bei ernstem Risiko kann der Minister oder sein « Art. 5 - § 1 - Bei ernstem Risiko kann der Minister oder sein
Beauftragter Herstellung, Einfuhr, Verarbeitung, Ausfuhr, Angebot, Beauftragter Herstellung, Einfuhr, Verarbeitung, Ausfuhr, Angebot,
Verkauf, Verteilung - selbst kostenlos -, Vermietung, Bereitstellung, Verkauf, Verteilung - selbst kostenlos -, Vermietung, Bereitstellung,
Besitz und/oder Umlauf eines Produkts oder einer Produktkategorie oder Besitz und/oder Umlauf eines Produkts oder einer Produktkategorie oder
eine Dienstleistungserbringung für einen Zeitraum von höchstens einem eine Dienstleistungserbringung für einen Zeitraum von höchstens einem
Jahr aussetzen. Jahr aussetzen.
§ 2 - In einem Erlass oder Beschluss zur Ausführung von § 1 können § 2 - In einem Erlass oder Beschluss zur Ausführung von § 1 können
ebenfalls folgende Massnahmen angeordnet werden: ebenfalls folgende Massnahmen angeordnet werden:
- Rücknahme vom Markt, Hinterlegung, Rücknahme zwecks Veränderung, - Rücknahme vom Markt, Hinterlegung, Rücknahme zwecks Veränderung,
vollständige beziehungsweise teilweise Erstattung oder Umtausch eines vollständige beziehungsweise teilweise Erstattung oder Umtausch eines
Produkts oder einer Produktkategorie und Vernichtung dieses Produkts Produkts oder einer Produktkategorie und Vernichtung dieses Produkts
oder dieser Produktkategorie, wenn dies das einzige Mittel ist, das oder dieser Produktkategorie, wenn dies das einzige Mittel ist, das
Risiko abzuwehren, Risiko abzuwehren,
- Verpflichtungen in Bezug auf die Aufklärung der Verbraucher. - Verpflichtungen in Bezug auf die Aufklärung der Verbraucher.
§ 3 - Der Minister oder sein Beauftragter zieht die Hersteller § 3 - Der Minister oder sein Beauftragter zieht die Hersteller
und/oder eine für repräsentativ erachtete Vertretung des Sektors und/oder eine für repräsentativ erachtete Vertretung des Sektors
vorher zu Rate, ohne dass deswegen ein aufgrund der Umstände vorher zu Rate, ohne dass deswegen ein aufgrund der Umstände
erforderlicher Noteinsatz jedoch beeinträchtigt werden darf. Wenn die erforderlicher Noteinsatz jedoch beeinträchtigt werden darf. Wenn die
Anhörung aufgrund der Dringlichkeit der Massnahme nicht vorher Anhörung aufgrund der Dringlichkeit der Massnahme nicht vorher
stattfinden kann, werden die betroffenen Parteien spätestens fünfzehn stattfinden kann, werden die betroffenen Parteien spätestens fünfzehn
Tage nach In-Kraft-Treten des Erlasses davon in Kenntnis gesetzt. Tage nach In-Kraft-Treten des Erlasses davon in Kenntnis gesetzt.
§ 4 - Für Erlasse, die auf europäischer Ebene getroffene Massnahmen § 4 - Für Erlasse, die auf europäischer Ebene getroffene Massnahmen
umsetzen oder auf diesen fussen, ist diese Anhörung nicht umsetzen oder auf diesen fussen, ist diese Anhörung nicht
erforderlich, sofern gleichwertige Formalitäten erfüllt worden sind, erforderlich, sofern gleichwertige Formalitäten erfüllt worden sind,
als diese Massnahmen auf europäischer Ebene getroffen wurden. als diese Massnahmen auf europäischer Ebene getroffen wurden.
§ 5 - Spätestens fünfzehn Tage nach In-Kraft-Treten des Erlasses § 5 - Spätestens fünfzehn Tage nach In-Kraft-Treten des Erlasses
informiert der Minister oder sein Beauftragter die Kommission für informiert der Minister oder sein Beauftragter die Kommission für
Verbrauchersicherheit. » Verbrauchersicherheit. »
Art. 5 - Ein Artikel 5bis mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe Art. 5 - Ein Artikel 5bis mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe
Gesetz eingefügt: Gesetz eingefügt:
« Art. 5bis - Entspricht ein Produkt der in vorliegendem Gesetz « Art. 5bis - Entspricht ein Produkt der in vorliegendem Gesetz
erwähnten allgemeinen Sicherheitsverpflichtung nicht, können die mit erwähnten allgemeinen Sicherheitsverpflichtung nicht, können die mit
der Ausführung der Bestimmungen der Artikel 4 und 5 verbundenen Kosten der Ausführung der Bestimmungen der Artikel 4 und 5 verbundenen Kosten
unter Bedingungen, die durch einen im Ministerrat beratenen unter Bedingungen, die durch einen im Ministerrat beratenen
Königlichen Erlass festgelegt werden, dem betreffenden Hersteller zur Königlichen Erlass festgelegt werden, dem betreffenden Hersteller zur
Last gelegt werden. » Last gelegt werden. »
Art. 6 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 6 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "Nach Stellungnahme der Kommission 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Nach Stellungnahme der Kommission
für Verbrauchersicherheit kann der Minister, zu dessen für Verbrauchersicherheit kann der Minister, zu dessen
Zuständigkeitsbereich der Verbrauch gehört, oder sein Beauftragter" Zuständigkeitsbereich der Verbrauch gehört, oder sein Beauftragter"
durch die Wörter "Der Minister oder sein Beauftragter kann" ersetzt. durch die Wörter "Der Minister oder sein Beauftragter kann" ersetzt.
2. In Absatz 1 zweiter Gedankenstrich werden die Wörter "einer Analyse 2. In Absatz 1 zweiter Gedankenstrich werden die Wörter "einer Analyse
durch ein zugelassenes Labor zu unterwerfen" durch die Wörter "einer durch ein zugelassenes Labor zu unterwerfen" durch die Wörter "einer
Analyse oder einer Kontrolle durch ein unabhängiges Labor zu Analyse oder einer Kontrolle durch ein unabhängiges Labor zu
unterwerfen" ersetzt. unterwerfen" ersetzt.
3. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "bei diesen Analysen" und 3. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "bei diesen Analysen" und
den Wörtern "vom Hersteller" die Wörter "oder Kontrollen" eingefügt. den Wörtern "vom Hersteller" die Wörter "oder Kontrollen" eingefügt.
4. In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "vorgeschriebenen Analyse" 4. In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "vorgeschriebenen Analyse"
und den Wörtern "nicht unterworfen worden" die Wörter "oder Kontrolle" und den Wörtern "nicht unterworfen worden" die Wörter "oder Kontrolle"
eingefügt. eingefügt.
Art. 7 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 7 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 dritter Gedankenstrich wird wie folgt ergänzt: 1. Absatz 1 dritter Gedankenstrich wird wie folgt ergänzt:
« Die oben erwähnten Massnahmen umfassen insbesondere, sofern « Die oben erwähnten Massnahmen umfassen insbesondere, sofern
zweckmässig, die Kennzeichnung der Produkte oder des Produktpostens, zweckmässig, die Kennzeichnung der Produkte oder des Produktpostens,
sodass sie identifiziert werden können, die Durchführung von sodass sie identifiziert werden können, die Durchführung von
Stichproben bei den in den Verkehr gebrachten Produkten, die Stichproben bei den in den Verkehr gebrachten Produkten, die
Untersuchung von Beschwerden und die Unterrichtung der Händler über Untersuchung von Beschwerden und die Unterrichtung der Händler über
diese Überwachungsmassnahmen. » diese Überwachungsmassnahmen. »
2. Absatz 2 wird aufgehoben. 2. Absatz 2 wird aufgehoben.
Art. 8 - In den Artikeln 7 Absatz 1, 21 Absatz 1 und 25 Absatz 2 Art. 8 - In den Artikeln 7 Absatz 1, 21 Absatz 1 und 25 Absatz 2
desselben Gesetzes werden die Wörter "zu dessen Zuständigkeitsbereich desselben Gesetzes werden die Wörter "zu dessen Zuständigkeitsbereich
der Verbrauch gehört" gestrichen. der Verbrauch gehört" gestrichen.
Art. 9 - Artikel 9 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 9 - Artikel 9 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
« Art. 9 - Wenn in Anwendung des vorliegenden Gesetzes eine Massnahme « Art. 9 - Wenn in Anwendung des vorliegenden Gesetzes eine Massnahme
getroffen wird, die die Vermarktung oder Verwendung von Produkten getroffen wird, die die Vermarktung oder Verwendung von Produkten
einschränkt, verhindert oder besonderen Bedingungen unterwirft, einschränkt, verhindert oder besonderen Bedingungen unterwirft,
unterrichtet der Minister oder sein Beauftragter die Europäische unterrichtet der Minister oder sein Beauftragter die Europäische
Kommission unverzüglich hiervon. Diese Verpflichtung besteht nicht, Kommission unverzüglich hiervon. Diese Verpflichtung besteht nicht,
wenn die Auswirkungen der Gefahr die Grenzen des belgischen wenn die Auswirkungen der Gefahr die Grenzen des belgischen
Staatsgebiets nicht überschreiten oder nicht überschreiten können. » Staatsgebiets nicht überschreiten oder nicht überschreiten können. »
Art. 10 - In Artikel 10 desselben Gesetzes werden die Absätze 2 und 3 Art. 10 - In Artikel 10 desselben Gesetzes werden die Absätze 2 und 3
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 11 - Die Überschrift von Kapitel III desselben Gesetzes wird wie Art. 11 - Die Überschrift von Kapitel III desselben Gesetzes wird wie
folgt ersetzt: folgt ersetzt:
« Kapitel III - Informations- und Begutachtungsstrukturen ». « Kapitel III - Informations- und Begutachtungsstrukturen ».
Art. 12 - Die Artikel 11 bis 18 desselben Gesetzes werden wie folgt Art. 12 - Die Artikel 11 bis 18 desselben Gesetzes werden wie folgt
ersetzt: ersetzt:
« Art. 11 - Eine "Zentrale Beratungsstelle für Verbrauchsgüter", « Art. 11 - Eine "Zentrale Beratungsstelle für Verbrauchsgüter",
nachstehend "Zentrale Beratungsstelle" genannt, wird eingesetzt. nachstehend "Zentrale Beratungsstelle" genannt, wird eingesetzt.
Hauptaufgaben der Zentralen Beratungsstelle sind: Hauptaufgaben der Zentralen Beratungsstelle sind:
1. als Kontaktstelle für Verbraucher und Hersteller für Produkte und 1. als Kontaktstelle für Verbraucher und Hersteller für Produkte und
Dienste fungieren, die der in Artikel 2 erwähnten allgemeinen Dienste fungieren, die der in Artikel 2 erwähnten allgemeinen
Sicherheitsverpflichtung nicht entsprechen und der Sicherheit und/oder Sicherheitsverpflichtung nicht entsprechen und der Sicherheit und/oder
Gesundheit der Verbraucher schaden können, Gesundheit der Verbraucher schaden können,
2. als belgische Kontaktstelle für europäische Austauschsysteme in 2. als belgische Kontaktstelle für europäische Austauschsysteme in
Bezug auf Produktsicherheit fungieren, Bezug auf Produktsicherheit fungieren,
3. als Kontaktstelle fungieren, bei der Hersteller und Händler einen 3. als Kontaktstelle fungieren, bei der Hersteller und Händler einen
ernsten Unfall, der durch die Verwendung des von ihnen gelieferten ernsten Unfall, der durch die Verwendung des von ihnen gelieferten
beziehungsweise bereitgestellten Produkts bedingt ist, melden müssen beziehungsweise bereitgestellten Produkts bedingt ist, melden müssen
und bei der sie angeben müssen, dass ein Produkt oder ein Dienst, das und bei der sie angeben müssen, dass ein Produkt oder ein Dienst, das
beziehungsweise den sie geliefert beziehungsweise bereitgestellt beziehungsweise den sie geliefert beziehungsweise bereitgestellt
haben, der in vorliegendem Gesetz erwähnten allgemeinen haben, der in vorliegendem Gesetz erwähnten allgemeinen
Sicherheitsverpflichtung nicht mehr entspricht, Sicherheitsverpflichtung nicht mehr entspricht,
4. das Sekretariat der Kommission für Verbrauchersicherheit 4. das Sekretariat der Kommission für Verbrauchersicherheit
gewährleisten, gewährleisten,
5. allerlei Informationen über die von Produkten und Diensten 5. allerlei Informationen über die von Produkten und Diensten
ausgehenden Risiken erfassen und zentralisieren, ausgehenden Risiken erfassen und zentralisieren,
6. föderale Informationskampagnen im Zusammenhang mit Sicherheit und 6. föderale Informationskampagnen im Zusammenhang mit Sicherheit und
gesundheitlicher Zuträglichkeit von Produkten und Diensten gesundheitlicher Zuträglichkeit von Produkten und Diensten
koordinieren. koordinieren.
Der König kann die Zentrale Beratungsstelle mit zusätzlichen Aufgaben Der König kann die Zentrale Beratungsstelle mit zusätzlichen Aufgaben
in Bezug auf Sicherheit und Gesundheit der Verbraucher beauftragen. in Bezug auf Sicherheit und Gesundheit der Verbraucher beauftragen.
Art. 12 - Die Zentrale Beratungsstelle steht unter der Leitung eines Art. 12 - Die Zentrale Beratungsstelle steht unter der Leitung eines
auf Vorschlag des Ministers vom König bestimmten Koordinators. auf Vorschlag des Ministers vom König bestimmten Koordinators.
Der König bestimmt Organisation, Stellenplan und Arbeitsmittel der Der König bestimmt Organisation, Stellenplan und Arbeitsmittel der
Zentralen Beratungsstelle. Zentralen Beratungsstelle.
Art. 13 - Die Zentrale Beratungsstelle übernimmt eine koordinierende Art. 13 - Die Zentrale Beratungsstelle übernimmt eine koordinierende
Aufgabe. Die Zentrale Beratungsstelle leitet spezifische Fragen, die Aufgabe. Die Zentrale Beratungsstelle leitet spezifische Fragen, die
sie nicht sofort beantworten kann, und Beschwerden von Verbrauchern sie nicht sofort beantworten kann, und Beschwerden von Verbrauchern
oder Herstellern zwecks Bearbeitung an die betreffende Verwaltung oder Herstellern zwecks Bearbeitung an die betreffende Verwaltung
weiter, die ihrerseits die Zentrale Beratungsstelle über den weiteren weiter, die ihrerseits die Zentrale Beratungsstelle über den weiteren
Verlauf der Sache informiert. Die Zentrale Beratungsstelle muss den Verlauf der Sache informiert. Die Zentrale Beratungsstelle muss den
Verwaltungen alle ihr zur Ausführung ihrer Aufgabe zur Verfügung Verwaltungen alle ihr zur Ausführung ihrer Aufgabe zur Verfügung
stehenden Informationen mitteilen, die die Befugnisse der betreffenden stehenden Informationen mitteilen, die die Befugnisse der betreffenden
Verwaltung betreffen, und kann die betreffenden Verwaltungen um alle Verwaltung betreffen, und kann die betreffenden Verwaltungen um alle
Unterlagen und sonstige Daten bitten, die sie zur Ausführung ihrer Unterlagen und sonstige Daten bitten, die sie zur Ausführung ihrer
Aufgabe benötigt. Aufgabe benötigt.
Jedes Jahr erstellt die Zentrale Beratungsstelle für das vorige Jedes Jahr erstellt die Zentrale Beratungsstelle für das vorige
Dienstjahr einen Tätigkeitsbericht. Als Anlage zu diesem Bericht Dienstjahr einen Tätigkeitsbericht. Als Anlage zu diesem Bericht
werden eine Übersicht aller gemeldeten Unfälle in Bezug auf Produkte, werden eine Übersicht aller gemeldeten Unfälle in Bezug auf Produkte,
eine statistische Übersicht aller Beschwerden und Mitteilungen über eine statistische Übersicht aller Beschwerden und Mitteilungen über
Sicherheit und gesundheitliche Zuträglichkeit von Produkten und die Sicherheit und gesundheitliche Zuträglichkeit von Produkten und die
Liste aller Mitteilungen, die über die europäischen Warnsysteme Liste aller Mitteilungen, die über die europäischen Warnsysteme
empfangen worden sind, beigefügt. empfangen worden sind, beigefügt.
Art. 14 - Eine Kommission für Verbrauchersicherheit, nachstehend Art. 14 - Eine Kommission für Verbrauchersicherheit, nachstehend
"Kommission" genannt, wird eingesetzt. Sie ist zuständig, um über alle "Kommission" genannt, wird eingesetzt. Sie ist zuständig, um über alle
Probleme im Zusammenhang mit Produkten und Diensten zu befinden, die Probleme im Zusammenhang mit Produkten und Diensten zu befinden, die
der in Artikel 2 erwähnten allgemeinen Sicherheitsverpflichtung nicht der in Artikel 2 erwähnten allgemeinen Sicherheitsverpflichtung nicht
entsprechen und der Sicherheit und/oder Gesundheit der Verbraucher entsprechen und der Sicherheit und/oder Gesundheit der Verbraucher
schaden können. schaden können.
Aufgaben der Kommission sind: Aufgaben der Kommission sind:
1. Stellungnahmen abgeben bei der Ausarbeitung der Erlasse mit 1. Stellungnahmen abgeben bei der Ausarbeitung der Erlasse mit
Verordnungscharakter zur Ausführung von Artikel 4, mit Ausnahme der Verordnungscharakter zur Ausführung von Artikel 4, mit Ausnahme der
Erlasse, die auf europäischer Ebene getroffene Massnahmen wortgetreu Erlasse, die auf europäischer Ebene getroffene Massnahmen wortgetreu
umsetzen oder auf diesen fussen, umsetzen oder auf diesen fussen,
2. Stellungnahmen abgeben in Bezug auf die von der Föderalbehörde in 2. Stellungnahmen abgeben in Bezug auf die von der Föderalbehörde in
Sachen Sicherheit und Gesundheit der Verbraucher zu führende Politik Sachen Sicherheit und Gesundheit der Verbraucher zu führende Politik
angesichts der Verwendung von Produkten, angesichts der Verwendung von Produkten,
3. Stellungnahmen abgeben in Bezug auf alle Probleme im Zusammenhang 3. Stellungnahmen abgeben in Bezug auf alle Probleme im Zusammenhang
mit Sicherheit und Gesundheit der Verbraucher angesichts der mit Sicherheit und Gesundheit der Verbraucher angesichts der
Verwendung von Produkten, Verwendung von Produkten,
4. die Konzertierung zwischen Herstellern, Händlern, Verbrauchern, 4. die Konzertierung zwischen Herstellern, Händlern, Verbrauchern,
öffentlichen Behörden und spezialisierten Einrichtungen organisieren, öffentlichen Behörden und spezialisierten Einrichtungen organisieren,
5. dem Minister vorschlagen, die Öffentlichkeit über die von 5. dem Minister vorschlagen, die Öffentlichkeit über die von
bestimmten Produkten oder Diensten ausgehenden Risiken und über bestimmten Produkten oder Diensten ausgehenden Risiken und über
allgemeine Probleme zu informieren, nachdem die betreffenden allgemeine Probleme zu informieren, nachdem die betreffenden
Hersteller, Händler oder Berufsorganisationen die Möglichkeit erhalten Hersteller, Händler oder Berufsorganisationen die Möglichkeit erhalten
haben, angehört zu werden, haben, angehört zu werden,
6. an Sensibilisierungskampagnen in Bezug auf Sicherheit und 6. an Sensibilisierungskampagnen in Bezug auf Sicherheit und
Gesundheit der Verbraucher teilnehmen. Gesundheit der Verbraucher teilnehmen.
Der König kann die Kommission mit zusätzlichen Aufgaben in Bezug auf Der König kann die Kommission mit zusätzlichen Aufgaben in Bezug auf
Sicherheit und Gesundheit der Verbraucher beauftragen. Sicherheit und Gesundheit der Verbraucher beauftragen.
Die Kommission kann von Amts wegen jeden Fall in Bezug auf Sicherheit Die Kommission kann von Amts wegen jeden Fall in Bezug auf Sicherheit
und Gesundheit der Verbraucher untersuchen. und Gesundheit der Verbraucher untersuchen.
Art. 15 - Die Kommission setzt sich zusammen aus: Art. 15 - Die Kommission setzt sich zusammen aus:
1. einem Präsidenten und einem Vizepräsidenten, 1. einem Präsidenten und einem Vizepräsidenten,
2. folgenden Mitgliedern: 2. folgenden Mitgliedern:
a) sechs Vertretern der beruflichen oder überberuflichen a) sechs Vertretern der beruflichen oder überberuflichen
Organisationen, von denen mindestens einer Vertreter des Mittelstands Organisationen, von denen mindestens einer Vertreter des Mittelstands
ist, ist,
b) sechs Vertretern der Verbraucherverbände, b) sechs Vertretern der Verbraucherverbände,
c) sechs aufgrund ihrer Fachkenntnis ausgewählten Experten, c) sechs aufgrund ihrer Fachkenntnis ausgewählten Experten,
3. Vertretern der zuständigen öffentlichen Behörden, mit beratender 3. Vertretern der zuständigen öffentlichen Behörden, mit beratender
Stimme: Stimme:
a) dem Koordinator der Zentralen Beratungsstelle, a) dem Koordinator der Zentralen Beratungsstelle,
b) einem Vertreter der in diesem Bereich zuständigen Verwaltung. b) einem Vertreter der in diesem Bereich zuständigen Verwaltung.
Das Sekretariat der Kommission wird von der Zentralen Beratungsstelle Das Sekretariat der Kommission wird von der Zentralen Beratungsstelle
gewährleistet. gewährleistet.
Der Präsident und der Vizepräsident werden für einen erneuerbaren Der Präsident und der Vizepräsident werden für einen erneuerbaren
Zeitraum von sechs Jahren vom Minister ernannt und gehören Zeitraum von sechs Jahren vom Minister ernannt und gehören
verschiedenen Sprachrollen an. verschiedenen Sprachrollen an.
Die Mitglieder, die die beruflichen und überberuflichen Organisationen Die Mitglieder, die die beruflichen und überberuflichen Organisationen
vertreten, und die Mitglieder, die die Verbraucherverbände vertreten, vertreten, und die Mitglieder, die die Verbraucherverbände vertreten,
werden auf Vorschlag der betreffenden Organisationen für einen werden auf Vorschlag der betreffenden Organisationen für einen
Zeitraum von sechs Jahren vom Minister ernannt. Diese Ernennung ist Zeitraum von sechs Jahren vom Minister ernannt. Diese Ernennung ist
erneuerbar. erneuerbar.
Die Experten werden auf Vorschlag des Präsidenten der Kommission für Die Experten werden auf Vorschlag des Präsidenten der Kommission für
einen Zeitraum von sechs Jahren vom Minister ernannt. Diese Ernennung einen Zeitraum von sechs Jahren vom Minister ernannt. Diese Ernennung
ist erneuerbar. ist erneuerbar.
Die Vertreter der Verwaltungen werden von den betreffenden Die Vertreter der Verwaltungen werden von den betreffenden
Generaldirektoren bestimmt, die den Präsidenten darüber informieren. Generaldirektoren bestimmt, die den Präsidenten darüber informieren.
Mitglieder, die ein direktes oder indirektes Interesse an einem auf Mitglieder, die ein direktes oder indirektes Interesse an einem auf
der Tagesordnung stehenden Punkt haben, dürfen an der Besprechung der Tagesordnung stehenden Punkt haben, dürfen an der Besprechung
nicht teilnehmen. nicht teilnehmen.
Art. 16 - Die Kommission richtet in ihrer Mitte ein Evaluationsbüro Art. 16 - Die Kommission richtet in ihrer Mitte ein Evaluationsbüro
ein; dieses setzt sich aus dem Präsidenten und/oder dem ein; dieses setzt sich aus dem Präsidenten und/oder dem
Vize-Präsidenten, einem Vertreter der beruflichen oder überberuflichen Vize-Präsidenten, einem Vertreter der beruflichen oder überberuflichen
Organisationen und einem Vertreter der Verbraucherverbände, die Organisationen und einem Vertreter der Verbraucherverbände, die
Mitglieder der Kommission sind, und dem Koordinator der Zentralen Mitglieder der Kommission sind, und dem Koordinator der Zentralen
Beratungsstelle zusammen. Beratungsstelle zusammen.
Dieses Evaluationsbüro ist damit beauftragt, die Versammlungen Dieses Evaluationsbüro ist damit beauftragt, die Versammlungen
vorzubereiten und insbesondere zu überprüfen, ob die Anträge in die vorzubereiten und insbesondere zu überprüfen, ob die Anträge in die
Zuständigkeit der Kommission fallen. Zuständigkeit der Kommission fallen.
Art. 17 - Die Kommission kann sich alle Auskünfte mitteilen lassen, Art. 17 - Die Kommission kann sich alle Auskünfte mitteilen lassen,
die sie für die Ausführung ihres Auftrags für nützlich hält. Wenn die die sie für die Ausführung ihres Auftrags für nützlich hält. Wenn die
Kommission zur Ausführung ihres Auftrags von Informationen Kenntnis Kommission zur Ausführung ihres Auftrags von Informationen Kenntnis
nehmen muss, die dem Herstellungsgeheimnis unterliegen, bestimmt sie nehmen muss, die dem Herstellungsgeheimnis unterliegen, bestimmt sie
unter ihren Mitgliedern einen Berichterstatter, der der Kommission nur unter ihren Mitgliedern einen Berichterstatter, der der Kommission nur
die Informationen aus der Akte mitteilen darf, die die Höhe des die Informationen aus der Akte mitteilen darf, die die Höhe des
Risikos der Produkte und Dienste betreffen. Risikos der Produkte und Dienste betreffen.
Die Mitglieder der Kommission und alle Personen, die an ihren Arbeiten Die Mitglieder der Kommission und alle Personen, die an ihren Arbeiten
teilnehmen, sind an das Berufsgeheimnis gebunden für Fakten, teilnehmen, sind an das Berufsgeheimnis gebunden für Fakten,
Handlungen und Auskünfte, von denen sie aufgrund ihres Amtes bei der Handlungen und Auskünfte, von denen sie aufgrund ihres Amtes bei der
Kommission Kenntnis haben können. Dieses Berufsgeheimnis wird durch Kommission Kenntnis haben können. Dieses Berufsgeheimnis wird durch
Artikel 458 des Strafgesetzbuches geregelt. Artikel 458 des Strafgesetzbuches geregelt.
Art. 18 - Die Kommission teilt dem Minister, dem Einreicher des Art. 18 - Die Kommission teilt dem Minister, dem Einreicher des
Antrags und den betreffenden Herstellern oder Händlern ihre Antrags und den betreffenden Herstellern oder Händlern ihre
Stellungnahmen mit. Stellungnahmen mit.
Jedes Jahr erstellt die Kommission für das vorige Dienstjahr einen Jedes Jahr erstellt die Kommission für das vorige Dienstjahr einen
Tätigkeitsbericht. Die Stellungnahmen der Kommission werden diesem Tätigkeitsbericht. Die Stellungnahmen der Kommission werden diesem
Bericht beigefügt. Dieser Tätigkeitsbericht ist Teil des Berichts der Bericht beigefügt. Dieser Tätigkeitsbericht ist Teil des Berichts der
Zentralen Beratungsstelle. » Zentralen Beratungsstelle. »
Art. 13 - Artikel 19 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt: Art. 13 - Artikel 19 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt:
« Sie überprüfen insbesondere die Übereinstimmung der Produkte und « Sie überprüfen insbesondere die Übereinstimmung der Produkte und
Dienste mit den Bestimmungen von Artikel 2. » Dienste mit den Bestimmungen von

Artikel 2.»

Art. 14 - Artikel 20 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 14 - Artikel 20 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 Nr. 2 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 1 Nr. 2 wird wie folgt ersetzt:
« 2. alle nützlichen Feststellungen machen, Hersteller und Händler und « 2. alle nützlichen Feststellungen machen, Hersteller und Händler und
jede Person, die in der Absatzkette oder im Bereich der Wartung und jede Person, die in der Absatzkette oder im Bereich der Wartung und
Kontrolle der Anlagen tätig ist, anhören, sich bei der ersten Kontrolle der Anlagen tätig ist, anhören, sich bei der ersten
Forderung die für ihre Ermittlungen und Feststellungen erforderlichen Forderung die für ihre Ermittlungen und Feststellungen erforderlichen
Unterlagen, Belege oder Bücher an Ort und Stelle vorlegen lassen und Unterlagen, Belege oder Bücher an Ort und Stelle vorlegen lassen und
mit allen nützlichen Mitteln inklusive Abschriften und Aufnahmen einen mit allen nützlichen Mitteln inklusive Abschriften und Aufnahmen einen
Beweis ihres Einsatzes aufbewahren, ». Beweis ihres Einsatzes aufbewahren, ».
2. Paragraph 1 Nr. 4 wird wie folgt ersetzt: 2. Paragraph 1 Nr. 4 wird wie folgt ersetzt:
« 4. gemäss der Weise und unter den Bedingungen, die vom König « 4. gemäss der Weise und unter den Bedingungen, die vom König
bestimmt werden, Proben entnehmen und analysieren und Anlagen bestimmt werden, Proben entnehmen und analysieren und Anlagen
kontrollieren oder kontrollieren lassen, ». kontrollieren oder kontrollieren lassen, ».
3. Paragraph 1 wird wie folgt ergänzt: 3. Paragraph 1 wird wie folgt ergänzt:
« 5. relevante Feststellungen und Analysenergebnisse von anderen « 5. relevante Feststellungen und Analysenergebnisse von anderen
Einrichtungen gebrauchen. » Einrichtungen gebrauchen. »
4. Der Artikel wird durch folgenden Paragraphen ergänzt: 4. Der Artikel wird durch folgenden Paragraphen ergänzt:
« § 4 - Bedienstete, die mit der Überprüfung anderer « § 4 - Bedienstete, die mit der Überprüfung anderer
Rechtsvorschriften beauftragt sind, dürfen für die Ausübung aller Rechtsvorschriften beauftragt sind, dürfen für die Ausübung aller
Aufträge im Zusammenhang mit der Kontrolle, mit der sie beauftragt Aufträge im Zusammenhang mit der Kontrolle, mit der sie beauftragt
sind, Auskünfte gebrauchen, die sie im Rahmen der Kontrolle des sind, Auskünfte gebrauchen, die sie im Rahmen der Kontrolle des
vorliegenden Gesetzes und anderer Rechtsvorschriften erhalten haben. » vorliegenden Gesetzes und anderer Rechtsvorschriften erhalten haben. »
Art. 15 - Artikel 22 desselben Gesetzes, dessen heutiger Text § 1 Art. 15 - Artikel 22 desselben Gesetzes, dessen heutiger Text § 1
bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
« § 2 - Wenn festgestellt wird, dass eine Handlung einen Verstoss « § 2 - Wenn festgestellt wird, dass eine Handlung einen Verstoss
gegen vorliegendes Gesetz oder gegen einen Erlass zur Ausführung des gegen vorliegendes Gesetz oder gegen einen Erlass zur Ausführung des
Artikels 4 oder 5 darstellt, können die vom Minister zu diesem Zweck Artikels 4 oder 5 darstellt, können die vom Minister zu diesem Zweck
bestimmten Bediensteten dem Zuwiderhandelnden eine Verwarnung erteilen bestimmten Bediensteten dem Zuwiderhandelnden eine Verwarnung erteilen
und ihn auffordern, dieser Handlung ein Ende zu setzen. und ihn auffordern, dieser Handlung ein Ende zu setzen.
Diese Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb einer Frist von Diese Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb einer Frist von
einundzwanzig Tagen nach Feststellung der Handlungen per Einschreiben einundzwanzig Tagen nach Feststellung der Handlungen per Einschreiben
oder durch Aushändigung einer Abschrift der Verwarnung gegen oder durch Aushändigung einer Abschrift der Verwarnung gegen
Empfangsbescheinigung notifiziert. Empfangsbescheinigung notifiziert.
In der Verwarnung wird Folgendes angegeben: In der Verwarnung wird Folgendes angegeben:
1. die dem Betroffenen angelasteten Handlungen und die übertretene(n) 1. die dem Betroffenen angelasteten Handlungen und die übertretene(n)
Gesetzesbestimmung(en), Gesetzesbestimmung(en),
2. die Frist, innerhalb deren den Verstössen ein Ende gesetzt werden 2. die Frist, innerhalb deren den Verstössen ein Ende gesetzt werden
muss, muss,
3. dass, wenn der Verwarnung keine Folge geleistet wird, die vom 3. dass, wenn der Verwarnung keine Folge geleistet wird, die vom
Minister zu diesem Zweck bestimmten Bediensteten gemäss Artikel 19 ein Minister zu diesem Zweck bestimmten Bediensteten gemäss Artikel 19 ein
Protokoll über die vorerwähnten Verstösse erstellen können, das dem Protokoll über die vorerwähnten Verstösse erstellen können, das dem
Prokurator des Königs übermittelt wird. » Prokurator des Königs übermittelt wird. »
Art. 16 - Artikel 23 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 16 - Artikel 23 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
« § 1 - Unbeschadet der Anwendung der Strafen, die im Strafgesetzbuch « § 1 - Unbeschadet der Anwendung der Strafen, die im Strafgesetzbuch
oder in besonderen Gesetzen vorgesehen sind, wird: oder in besonderen Gesetzen vorgesehen sind, wird:
- mit einer Geldstrafe von 500 Belgischen Franken bis 10 000 - mit einer Geldstrafe von 500 Belgischen Franken bis 10 000
Belgischen Franken belegt, wer Produkte in den Verkehr bringt, von Belgischen Franken belegt, wer Produkte in den Verkehr bringt, von
denen er aufgrund europäischer oder belgischer Normen weiss oder hätte denen er aufgrund europäischer oder belgischer Normen weiss oder hätte
wissen müssen, dass sie die in Artikel 2 erwähnten Garantien in Bezug wissen müssen, dass sie die in Artikel 2 erwähnten Garantien in Bezug
auf Sicherheit und Gesundheitsschutz nicht bieten; wer gegen Artikel 7 auf Sicherheit und Gesundheitsschutz nicht bieten; wer gegen Artikel 7
verstösst; wer die regelmässige Kontrolle der Anwendung des verstösst; wer die regelmässige Kontrolle der Anwendung des
vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse verhindert, vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse verhindert,
- mit einer Geldstrafe von 5 000 Belgischen Franken bis 20 000 - mit einer Geldstrafe von 5 000 Belgischen Franken bis 20 000
Belgischen Franken belegt, wer die Bestimmungen eines Erlasses oder Belgischen Franken belegt, wer die Bestimmungen eines Erlasses oder
Beschlusses in Anwendung des Artikels 4, 5, 5bis oder 6 nicht einhält; Beschlusses in Anwendung des Artikels 4, 5, 5bis oder 6 nicht einhält;
wer den in Artikel 22 erwähnten Verwarnungen nicht Folge leistet. wer den in Artikel 22 erwähnten Verwarnungen nicht Folge leistet.
§ 2 - Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches § 2 - Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches
einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die in einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die in
§ 1 erwähnten Verstösse. » § 1 erwähnten Verstösse. »
Art. 17 - Ein Artikel 26bis mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe Art. 17 - Ein Artikel 26bis mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe
Gesetz eingefügt: Gesetz eingefügt:
« Art. 26bis - § 1 - Im Rahmen des Anwendungsbereichs des vorliegenden « Art. 26bis - § 1 - Im Rahmen des Anwendungsbereichs des vorliegenden
Gesetzes kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Gesetzes kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
alle notwendigen Massnahmen ergreifen, um die Ausführung der alle notwendigen Massnahmen ergreifen, um die Ausführung der
Verpflichtungen aus internationalen Verträgen und aufgrund dieser Verpflichtungen aus internationalen Verträgen und aufgrund dieser
Verträge erlassenen internationalen Rechtsakten zu gewährleisten. Zu Verträge erlassenen internationalen Rechtsakten zu gewährleisten. Zu
diesen Massnahmen können die Aufhebung und Abänderung von diesen Massnahmen können die Aufhebung und Abänderung von
Gesetzesbestimmungen gehören. Gesetzesbestimmungen gehören.
§ 2 - Verstösse gegen Erlasse zur Ausführung von § 1 des vorliegenden § 2 - Verstösse gegen Erlasse zur Ausführung von § 1 des vorliegenden
Artikels und Verstösse gegen die vom König bestimmten Bestimmungen der Artikels und Verstösse gegen die vom König bestimmten Bestimmungen der
Verordnungen der Europäischen Union, die Angelegenheiten betreffen, Verordnungen der Europäischen Union, die Angelegenheiten betreffen,
die aufgrund des vorliegenden Gesetzes der Verordnungsbefugnis des die aufgrund des vorliegenden Gesetzes der Verordnungsbefugnis des
Königs unterliegen, werden gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Königs unterliegen, werden gemäss den Bestimmungen des vorliegenden
Gesetzes ermittelt, festgestellt und bestraft. » Gesetzes ermittelt, festgestellt und bestraft. »
Art. 18 - Das Gesetz vom 29. Juni 1990 über die Sicherheit von Art. 18 - Das Gesetz vom 29. Juni 1990 über die Sicherheit von
Spielzeug wird an einem vom König festzulegenden Datum aufgehoben. Spielzeug wird an einem vom König festzulegenden Datum aufgehoben.
Art. 19 - § 1 - Artikel 3 § 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. Dezember Art. 19 - § 1 - Artikel 3 § 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. Dezember
1998 über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- 1998 über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions-
und Konsummuster und zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit wird wie und Konsummuster und zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit wird wie
folgt ergänzt: folgt ergänzt:
« 11. in Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über die « 11. in Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über die
Verbrauchersicherheit erwähnte Produkte, Verbrauchersicherheit erwähnte Produkte,
12. Maschinen, Maschinenteile, Material, Werkzeuge, Apparate, Behälter 12. Maschinen, Maschinenteile, Material, Werkzeuge, Apparate, Behälter
und Schutzausrüstungen, die in Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli und Schutzausrüstungen, die in Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli
1961 über die Garantien in puncto Sicherheit und gesundheitlicher 1961 über die Garantien in puncto Sicherheit und gesundheitlicher
Zuträglichkeit, die Maschinen, Maschinenteile, Material, Werkzeuge, Zuträglichkeit, die Maschinen, Maschinenteile, Material, Werkzeuge,
Apparate, Behälter und Schutzausrüstungen bieten müssen, erwähnt sind. Apparate, Behälter und Schutzausrüstungen bieten müssen, erwähnt sind.
» »
§ 2 - Artikel 3 § 2 Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 21. § 2 - Artikel 3 § 2 Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 21.
Dezember 1998 wird wie folgt ersetzt: Dezember 1998 wird wie folgt ersetzt:
« Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, die auf Umweltschutz und « Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, die auf Umweltschutz und
Verringerung der Verschmutzung abzielen, sind jedoch auf die im Verringerung der Verschmutzung abzielen, sind jedoch auf die im
vorliegenden Paragraphen erwähnten Produkte anwendbar, sofern sie vorliegenden Paragraphen erwähnten Produkte anwendbar, sofern sie
nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen der vorerwähnten Gesetze nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen der vorerwähnten Gesetze
stehen. » stehen. »
Art. 20 - Das Gesetz vom 11. Januar 1999 zur Regelung des Betriebs von Art. 20 - Das Gesetz vom 11. Januar 1999 zur Regelung des Betriebs von
Sonnenstudios wird wie folgt abgeändert: Sonnenstudios wird wie folgt abgeändert:
1. Artikel 4 wird wie folgt ergänzt: 1. Artikel 4 wird wie folgt ergänzt:
« es sei denn, es handelt sich um ein Studio mit automatischen « es sei denn, es handelt sich um ein Studio mit automatischen
computergesteuerten Sonnenbänken und individualisierter Bedienung, für computergesteuerten Sonnenbänken und individualisierter Bedienung, für
das die Betriebsbedingungen nach Stellungnahme der Kommission für das die Betriebsbedingungen nach Stellungnahme der Kommission für
Verbrauchersicherheit vom Minister festgelegt werden. » Verbrauchersicherheit vom Minister festgelegt werden. »
2. In Artikel 5 Absatz 2 wird das Wort "zwei" durch das Wort "vier" 2. In Artikel 5 Absatz 2 wird das Wort "zwei" durch das Wort "vier"
ersetzt. ersetzt.
Das Gesetz vom 11. Januar 1999 zur Regelung des Betriebs von Das Gesetz vom 11. Januar 1999 zur Regelung des Betriebs von
Sonnenstudios wird an einem vom König festzulegenden Datum aufgehoben. Sonnenstudios wird an einem vom König festzulegenden Datum aufgehoben.
Art. 21 - Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe h) des Gesetzes vom 24. Januar Art. 21 - Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe h) des Gesetzes vom 24. Januar
1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der
Lebensmittel und anderer Waren, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Lebensmittel und anderer Waren, eingefügt durch das Gesetz vom 22.
März 1989, wird aufgehoben. März 1989, wird aufgehoben.
Art. 22 - Vorliegendes Gesetz tritt an einem vom König festzulegenden Art. 22 - Vorliegendes Gesetz tritt an einem vom König festzulegenden
Datum und spätestens am ersten Tag des sechsten Monats nach dem Monat Datum und spätestens am ersten Tag des sechsten Monats nach dem Monat
seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 4. April 2001 Gegeben zu Brüssel, den 4. April 2001
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Verbraucherschutzes Die Ministerin des Verbraucherschutzes
Frau M. AELVOET Frau M. AELVOET
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 26 novembre 2001. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 26 november 2001.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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