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Arrêté Royal du 26 janvier 2018
publié le 17 octobre 2023

Arrêté royal portant sur les missions, la composition, le fonctionnement et la rémunération de la Commission d'avis des préparations de plantes. - Traduction allemande

source
service public federal sante publique, securite de la chaine alimentaire et environnement
numac
2023044895
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17/10/2023
prom.
26/01/2018
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SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT


26 JANVIER 2018. - Arrêté royal portant sur les missions, la composition, le fonctionnement et la rémunération de la Commission d'avis des préparations de plantes. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 26 janvier 2018 portant sur les missions, la composition, le fonctionnement et la rémunération de la Commission d'avis des préparations de plantes (Moniteur belge du 12 février 2018).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 26. JANUAR 2018 - Königlicher Erlass über die Aufträge, die Zusammensetzung, die Arbeitsweise und die Vergütung der Begutachtungskommission für Pflanzenpräparate PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 24.Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren, des Artikels 22ter, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2012;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. August 1997 über die Herstellung von und den Handel mit Lebensmitteln, die Pflanzen oder Pflanzenpräparate enthalten oder daraus bestehen;

Aufgrund des Erlasses des Regenten vom 15. Juli 1946 zur Festlegung der Anwesenheitsgelder und der Kosten zugunsten der Mitglieder der vom Ministerium der Volksgesundheit und der Familie abhängenden ständigen Ausschüsse;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 6. März 1998 zur Bestimmung der Zusammensetzung und der Arbeitsweise der Begutachtungskommission für Pflanzenpräparate;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 27. Oktober 2016;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 13.

Januar 2017;

Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von 30 Tagen, der am 18. September 2017 beim Staatsrat eingereicht worden ist, in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

In der Erwägung, dass kein Gutachten binnen dieser Frist übermittelt worden ist;

Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag der Ministerin der Volksgesundheit und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. Kommission: Begutachtungskommission für Pflanzenpräparate, wie erwähnt in Artikel 22ter des Gesetzes vom 24.Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren, 2. Minister: der für die Volksgesundheit zuständige Minister, 3.DG4: Generaldirektion Tiere, Pflanzen und Nahrung beim Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt.

Art. 2 - § 1 - Die Kommission umfasst folgende Mitglieder: 1. den Generaldirektor der DG4, 2.einen Vertreter des Dienstes Lebensmittel, Futtermittel und andere Verbrauchsgüter der DG4, 3. einen Vertreter der Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte, 4.acht Vertreter von Instanzen, die an der Pflanzenforschung beteiligt sind, oder Sachverständige im Bereich Pflanzenforschung, 5. drei Vertreter von Instanzen, die an der Herstellung von und dem Handel mit Pflanzen beteiligt sind. § 2 - Für jedes in Artikel 2 § 1 Nr. 2 bis 5 erwähnte Mitglied wird gemäß demselben Verfahren ein Stellvertreter bestimmt. § 3 - Die Kommission kann Sachverständige zu Versammlungen einladen, in denen Themen diskutiert werden, die in ihre Fachkompetenz fallen.

Art. 3 - Das Mitglied beziehungsweise die Mitglieder, wie erwähnt in: 1. Artikel 2 § 1 Nr.2, wird auf Vorschlag des Generaldirektors der DG4 vom Minister ernannt, 2. Artikel 2 § 1 Nr.3, wird auf Vorschlag des geschäftsführenden Verwalters der Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte vom Minister ernannt, 3. Artikel 2 § 1 Nr.4 und 5, werden aus einer Liste mit je zwei Kandidaten pro zu vergebendes Mandat, die von den betreffenden Instanzen oder vom Dienst Lebensmittel, Futtermittel und andere Verbrauchsgüter der DG4 vorgeschlagen werden, vom Minister ernannt.

Art. 4 - § 1 - Die in Artikel 2 § 1 Nr. 2 bis 5 erwähnten Mitglieder werden für einen erneuerbaren Zeitraum von vier Jahren ernannt. § 2 - Wenn während einer Mandatszeit ein Mandat vakant wird, wird ein neues Mitglied ernannt, das dieselben Bedingungen wie sein Vorgänger erfüllt und dessen Mandat beendet. § 3 - Als ausgeschieden gelten Mitglieder, die die Organisation, die sie vorgeschlagen hat, nicht mehr vertreten oder die die Bestimmungen der in Artikel 9 erwähnten Geschäftsordnung nicht einhalten.

Art. 5 - § 1 - Den Vorsitz der Kommission führt der Generaldirektor der DG4 oder in seiner Abwesenheit der in Artikel 2 § 1 Nr. 2 erwähnte Beamte. § 2 - Die Sekretariatsgeschäfte der Kommission werden von einer oder mehreren Personen der DG4 wahrgenommen, die vom Vorsitzenden bestimmt werden.

Art. 6 - Die Mitglieder mit Ausnahme der Beamten und die eingeladenen Sachverständigen erhalten folgende Entschädigungen: 1. Sie erhalten Anwesenheitsgeld in Höhe von 30 EUR für Versammlungen, an denen sie teilnehmen.2. Fahrtkosten werden gemäß dem Königlichen Erlass vom 18.Januar 1965 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über Fahrtkosten erstattet. 3. Diejenigen, die im Rahmen eines Auftrags der Kommission einen Bericht erstellen, erhalten eine Vergütung von 60 EUR pro Stunde mit einem Höchstbetrag von 500 EUR pro Bericht. Die in Absatz 1 erwähnten Beträge werden am 1. Januar jeden Jahres automatisch an die Entwicklung des Gesundheitsindexes des Monats November des Vorjahres angepasst.

Art. 7 - Die Kommission hat den Auftrag, Stellungnahmen abzugeben, die als Grundlage dienen für: 1. die Festlegung des Mindest- und Höchstgehalts an Wirkstoffen und Indikatoren im Hinblick auf die Herstellung von und den Handel mit Pflanzen und Pflanzenpräparaten, 2.das Verbot, bestimmte Pflanzen und Pflanzenpräparate miteinander zu mischen, 3. das Abhängigmachen des Handels mit bestimmten Pflanzen und Pflanzenpräparaten in vordosierter oder nicht vordosierter Form vom Besitz bestimmter Diplome oder Bescheinigungen, 4.die Abänderung der Listen in der Anlage zum Königlichen Erlass vom 29. August 1997 über die Herstellung von und den Handel mit Lebensmitteln, die Pflanzen oder Pflanzenpräparate enthalten oder daraus bestehen, 5.die Festlegung charakteristischer pflanzlicher Stoffe oder charakteristischer Kategorien von pflanzlichen Stoffen, 6. die Gewährung von Abweichungen von den im vorerwähnten Königlichen Erlass vom 29.August 1997 vorgesehenen Einschränkungen, 7. die Festlegung der Bedingungen für eine sichere Verwendung bestimmter Pflanzenpräparate, 8.die Festlegung geeigneter Analyseverfahren für bestimmte Pflanzen und Pflanzenpräparate, 9. die Anwendung des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 29.August 1997.

Art. 8 - Vorbehaltlich einer durch den Vorsitzenden gewährten und im Protokoll festgehaltenen Abweichung sind die Mitglieder der Kommission, die Sachverständigen und die Beamten des Sekretariats in Bezug auf alle Informationen, von denen sie bei der Ausübung ihres Mandats Kenntnis erhalten haben, an das Berufsgeheimnis gebunden.

Art. 9 - Die Kommission erstellt ihre Geschäftsordnung und legt sie dem Minister zur Billigung vor. Die Geschäftsordnung enthält mindestens: - Bestimmungen in Bezug auf die Einladungen, - das Verfahren zur Annahme von Stellungnahmen in Anwendung von Artikel 10 § 2, - Bestimmungen in Bezug auf die Beratungen, - die Bedingungen für das Ausscheiden von Mitgliedern, - die Bedingungen für die Teilnahme Dritter an den Versammlungen, - Bestimmungen in Bezug auf das Umlaufverfahren, - Bestimmungen in Bezug auf Interessenkonflikte.

Art. 10 - § 1 - Die Kommission tritt entweder auf Antrag des Ministers oder seines Beauftragten oder auf Antrag des Vorsitzenden gemäß den Bestimmungen der in Artikel 9 erwähnten Geschäftsordnung zusammen. § 2 - Die Kommission muss binnen einer Frist von drei Monaten eine Stellungnahme abgeben. Der Vorsitzende kann die Abgabe der Stellungnahme auf die nächste Versammlung verschieben, wenn ein Mitglied ihn binnen dieser Frist aus wichtigen Gründen darum ersucht.

In dringenden oder notwendigen Fällen kann der Vorsitzende beschließen, auf ein Umlaufverfahren zurückzugreifen im Hinblick auf die Abgabe einer Stellungnahme gemäß der in Artikel 9 erwähnten Geschäftsordnung.

Art. 11 - Die Kommission berät rechtsgültig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist. Ist dies nicht der Fall, kann die Kommission entweder das Umlaufverfahren anwenden oder nach einer erneuten Einberufung unabhängig von der Anzahl anwesender Mitglieder über denselben Gegenstand rechtsgültig beraten.

Art. 12 - Die Kommission kann für die von ihr festgelegten Aufträge Arbeitsgruppen schaffen, die sich aus Mitgliedern und eingeladenen Sachverständigen zusammensetzen.

Art. 13 - [Aufhebungsbestimmung] Art. 14 - Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 29. August 1997 über die Herstellung von und den Handel mit Lebensmitteln, die Pflanzen oder Pflanzenpräparate enthalten oder daraus bestehen, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 4 wird Absatz 2, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 19. März 2012, wie folgt ersetzt: "Die diesbezüglichen Erlasse ergehen nach Stellungnahme der Begutachtungskommission für Pflanzenpräparate." 2. In § 6 werden die Wörter "nach Stellungnahme der in § 4 Absatz 2 erwähnten Kommission" durch die Wörter "nach Stellungnahme der Begutachtungskommission für Pflanzenpräparate" ersetzt. Art. 15 - Der Ministerielle Erlass vom 6. März 1998 zur Bestimmung der Zusammensetzung und der Arbeitsweise der Begutachtungskommission für Pflanzenpräparate wird aufgehoben.

Art. 16 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 26. Januar 2018 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Volksgesundheit M. DE BLOCK

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