publié le 14 février 2005
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 21 septembre 2004 fixant les modalités de création, de tenue et de consultation du Registre central des Déclarations relatives à la désignation d'un administrateur provisoire
25 OCTOBRE 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 21 septembre 2004 fixant les modalités de création, de tenue et de consultation du Registre central des Déclarations relatives à la désignation d'un administrateur provisoire
ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.
Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 21 septembre 2004 fixant les modalités de création, de tenue et de consultation du Registre central des Déclarations relatives à la désignation d'un administrateur provisoire, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 21 septembre 2004 fixant les modalités de création, de tenue et de consultation du Registre central des Déclarations relatives à la désignation d'un administrateur provisoire.
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.
Donné à Bruxelles, le 25 octobre 2004.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL
Annexe - Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 21. SEPTEMBER 2004 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Regeln bezüglich der Schaffung, Verwaltung und Konsultierung des Zentralregisters der Erklärungen mit Bezug auf die Bestellung eines vorläufigen Verwalters ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Artikels 488bis Buchstabe b) § 2 Absatz 3 des Zivilgesetzbuches, ersetzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Mai 2003 zur Abänderung der Rechtsvorschriften über den Schutz des Vermögens von Personen, die aufgrund ihrer körperlichen oder geistigen Verfassung ganz oder teilweise unfähig sind, dieses Vermögen zu verwalten, abgeändert durch Artikel 382 des Programmgesetzes vom 22.
Dezember 2003;
Aufgrund des Artikels 15 des vorerwähnten Gesetzes vom 3. Mai 2003, eingefügt durch Artikel 383 des Programmgesetzes vom 22. Dezember 2003;
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 01/2004 des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens vom 26. Februar 2004;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 37.383/2 des Staatsrates vom 5. Juli 2004, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Das in Artikel 488bis Buchstabe b) § 2 Absatz 3 des Zivilgesetzbuches erwähnte Zentralregister der Erklärungen mit Bezug auf die Bestellung eines vorläufigen Verwalters, im Folgenden Zentralregister der Erklärungen genannt, wird beim Königlichen Verband des Belgischen Notariatswesens V.o.G. verwaltet.
Art. 2 - § 1 - Binnen fünfzehn Tagen nach Abgabe der in Artikel 488bis Buchstabe b) § 2 Absätze 1 und 5 des Zivilgesetzbuches erwähnten Erklärung lässt der Greffier des Friedensgerichts des Ortes der Erklärung oder der Notar diese Erklärung im Zentralregister der Erklärungen registrieren.
Der Registrierungsantrag, der die in Artikel 3 aufgezählten Angaben enthalten muss, wird auf einfachem Postweg, per Telefax oder auf elektronischem Weg mittels eines vom Verband festgelegten Formulars an den Königlichen Verband des Belgischen Notariatswesens V.o.G. gerichtet. § 2 - Binnen fünfzehn Tagen nach Empfang des in § 1 erwähnten Antrags registriert der Königliche Verband des Belgischen Notariatswesens V.o.G. die Erklärung auf den Namen des Erklärenden und stellt der Kanzlei oder dem Notar und dem Erklärenden, wenn im Antrag darum gebeten wird, eine Registrierungsbescheinigung aus.
Die Erklärung wird erst registriert, wenn der Registrierungsantrag vollständig und richtig formuliert ist. Ist der Antrag unvollständig oder nicht richtig formuliert, schickt der Königliche Verband des Belgischen Notariatswesens V.o.G. ihn zwecks Berichtigung an den Absender zurück, der ihn binnen zehn Tagen vervollständigt erneut zukommen lässt.
Art. 3 - Der in Artikel 2 erwähnte Registrierungsantrag muss folgende Angaben enthalten: 1. falls die Beantragung über den Greffier erfolgt: a) den Kanton des Friedensgerichts, b) das Datum des Protokolls und c) die Nummer im Aktenverzeichnis des Richters oder 2.falls die Beantragung über den Notar erfolgt: a) Namen und Vornamen des Notars, b) gegebenenfalls den Namen der Notarsgesellschaft, c) die Adresse des Notariatsbüros, d) das Datum der öffentlichen Beurkundung und e) die Nummer der öffentlichen Urkunde im Verzeichnis und 3.was den Erklärenden betrifft: a) Namen und Vornamen, b) Geschlecht, c) Geburtsdatum und Geburtsort, d) Wohnort oder Wohnsitz, e) die Erkennungsnummer im Nationalregister, 4.die Angabe, dass es sich um eine Erklärung handelt, durch die der Erklärende einem zu bestellenden vorläufigen Verwalter seinen Vorzug gibt, sollte er selbst einmal nicht mehr imstande sein, sein Vermögen zu verwalten, 5. das Datum des Versands des Formulars. Art. 4 - Für jede Registrierung im Zentralregister der Erklärungen erhebt der Königliche Verband des Belgischen Notariatswesens V.o.G. eine Gebühr von 10 Euro pro Erklärung.
Dieser Betrag wird am 1. Januar eines jeden Jahres auf der Grundlage der Schwankungen des Verbraucherpreisindexes angepasst. Diese Anpassung an die Lebenshaltungskosten erfolgt durch die Anwendung folgender Formel: Basisbetrag mal neuer Verbraucherpreisindex, geteilt durch den Anfangsindex. Der erhaltene Betrag wird auf den Cent darüber aufgerundet.
Der neue Index ist der Verbraucherpreisindex des Monats November vor der Anpassung.
Der Anfangsindex ist der Verbraucherpreisindex des Monats November 2003.
Der Betrag muss spätestens bei der Unterschrift des Protokolls oder bei der öffentlichen Beurkundung der Erklärung an die Kanzlei oder an den Notar gezahlt und dem Königlichen Verband des Belgischen Notariatswesens V.o.G. auf dessen erste diesbezügliche Nachfrage hin übermittelt werden.
Art. 5 - Der Greffier wendet sich auf einfachem Postweg, per Telefax oder auf elektronischem Weg mittels eines vom Verband selbst festgelegten Formulars an den Königlichen Verband des Belgischen Notariatswesens V.o.G., um gemäss Artikel 488bis Buchstabe b) § 2 Absatz 4 des Zivilgesetzbuches zu prüfen, ob eine Erklärung im Zentralregister der Erklärungen registriert worden ist.
Der Antrag muss folgende Angaben enthalten: 1. Namen und Dienstgrad des Greffiers, 2.den Kanton des Friedensgerichts mit Siegel, 3. das Datum des Antrags auf Konsultierung, 4.das Datum des Antrags auf Bestellung eines vorläufigen Verwalters, 5. die Angaben über die Person, die Gegenstand der Nachfrage ist: Namen und Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum und Geburtsort, Erkennungsnummer im Nationalregister, Wohnort oder Wohnsitz, 6.die Angabe der gewünschten Weise der Übermittlung des Nachfrageergebnisses.
Der Königliche Verband des Belgischen Notariatswesens V.o.G. übermittelt dem Greffier das Ergebnis der Nachfrage auf die im Konsultierungsantrag gewünschte Weise kostenfrei.
Art. 6 - Der Königliche Verband des Belgischen Notariatswesens V.o.G. bewahrt die Erklärungen auf und klassiert sie unter Namen und Vornamen des Erklärenden mit Angabe des Datums, an dem die Erklärung registriert worden ist.
Art. 7 - Die Registrierung bleibt im Zentralregister der Erklärungen vermerkt bis zum Tag, an dem der Erklärende das Alter von 120 Jahren erreicht hätte, es sei denn, er hat seine Erklärung vor diesem Fälligkeitsdatum widerrufen.
Art. 8 - Artikel 488bis Buchstabe b) § 2 des Zivilgesetzbuches tritt am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 10 - Unser Minister der Justiz ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 21. September 2004 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Vu pour être annexé à Notre arrêté du 25 octobre 2004.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL