publié le 02 juin 2023
Arrêté royal concernant la gestion du registre central des conventions matrimoniales, du registre central des testaments et du registre central successoral. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL JUSTICE
23 JUIN 2022. - Arrêté royal concernant la gestion du registre central des conventions matrimoniales, du registre central des testaments et du registre central successoral. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 23 juin 2022 concernant la gestion du registre central des conventions matrimoniales, du registre central des testaments et du registre central successoral (Moniteur belge du 30 juin 2022).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 23. JUNI 2022 - Königlicher Erlass über die Verwaltung des Zentralregisters der Ehevereinbarungen, des Zentralregisters der Testamente und des Zentralregisters der Erbschaften PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; Aufgrund des Zivilgesetzbuches, der Artikel 2.3.85, 4.128 und 4.263;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. September 2016 über die Verwaltung des zentralen Testamentsregisters und des zentralen Ehevertragsregisters;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. Februar 2018 zur Verwaltung des zentralen Erbschaftsregisters;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. Mai 2022;
Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom 1. Juni 2022; Aufgrund des Dringlichkeitsantrags, begründet durch die Tatsache, dass am 19. Januar 2022 das Gesetz zur Einfügung von Buch 2, Titel 3 "Vermögensrecht in Paargemeinschaften" und von Buch 4 "Erbschaften, Schenkungen und Testamente" des Zivilgesetzbuches ausgefertigt worden ist, das am 14. März 2022 veröffentlicht wurde und am 1. Juli 2022 in Kraft tritt. Dass der rechtliche Rahmen für das Zentralregister der Ehevereinbarungen, das Zentralregister der Testamente und das Zentralregister der Erbschaften dadurch im Zivilgesetzbuch aufgenommen ist und dass die Rechtsgrundlage für die Königlichen Erlasse vom 25.
September 2016 und 26. Februar 2018, in denen die Verwaltung und die Tarife der vorerwähnten Register ausgearbeitet sind, auf der Grundlage der Artikel 58 Nr. 3 und 62 des vorerwähnten Gesetzes aufgehoben wird.
Dass es im Interesse der Kontinuität daher notwendig ist, vor dem 1.
Juli 2022 einen Königlichen Erlass über die Verwaltung, die praktischen Modalitäten und die Tarife anzunehmen und zu veröffentlichen. Dass es darüber hinaus nicht wünschenswert ist, zu einem späteren Zeitpunkt rückwirkend einen Königlichen Erlass annehmen zu müssen. Dass mit Ausnahme des Inhalts einiger Bestimmungen, die auf Ersuchen der Datenschutzbehörde in das Zivilgesetzbuch übertragen und somit aus dem Königlichen Erlass gestrichen wurden, sowie der Sanktionen bei Nichteinhaltung der Eintragungspflicht, für die es bereits andere Rechtsgrundlagen gibt, mit dem Erlass lediglich die Tarife der vorerwähnten Erlasse zusammengefasst, neu strukturiert und aktualisiert werden. Schließlich wird in Bezug auf die Tarife verdeutlicht, dass nicht die Inkenntnissetzung selbst, die immer unentgeltlich ist, sondern die Eintragung, die auf eine Inkenntnissetzung folgt, unentgeltlich ist. Dass aus diesen Gründen keine ausführliche Stellungnahme erforderlich zu sein scheint;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 71.622/2 des Staatsrates vom 9. Juni 2022, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 3 der am 12.
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten und des Ministers der Justiz Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. Verordnung: Verordnung (EU) Nr.650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses, 2. einmalige Erkennungsnummer: die einer natürlichen Person in Ausführung des Gesetzes vom 8.August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen zugeteilte Erkennungsnummer oder, in deren Ermangelung, die in Ausführung von Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit zugeteilte Erkennungsnummer im Bis-Register oder, für eine juristische Person, ihre Unternehmensnummer, wie in Artikel III.17 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt, 3. ECLI: European Case Law Identifier (Europäischer Urteilsidentifikator), der vom Ministerrat der Europäischen Union festgelegte europäische Standard für die einheitliche Nummerierung gerichtlicher Entscheidungen, der den Ländercode, den Code des Gerichts, das Jahr und die Nummer enthält. KAPITEL 2 - Modalitäten und Fristen für die Eintragung Abschnitt 1 - Modalitäten Art. 2 - § 1 - Eintragungen in das Zentralregister der Testamente, das Zentralregister der Ehevereinbarungen und das Zentralregister der Erbschaften durch den Notar erfolgen gemäß den vom Königlichen Verband des Belgischen Notariatswesens festgelegten Modalitäten und durch eine Meldung, deren Form vom Königlichen Verband des Belgischen Notariatswesens bestimmt wird. § 2 - Die in Artikel 2.3.83 § 3 des Zivilgesetzbuches vorgesehene Inkenntnissetzung des Zentralregisters der Ehevereinbarungen durch den Greffier erfolgt auf der Grundlage des in Anlage 1 zu vorliegendem Erlass enthaltenen Formulars. Die Eintragung ins Zentralregister der Ehevereinbarungen wird anschließend vom Königlichen Verband des Belgischen Notariatswesens auf der Grundlage dieses Formulars vorgenommen.
Die in Artikel 4.126 § 2 Absatz 2 und § 3 des Zivilgesetzbuches vorgesehene Übermittlung an das Zentralregister der Erbschaften durch den Greffier erfolgt auf der Grundlage des in Anlage 2 zu vorliegendem Erlass enthaltenen Formulars. Die Eintragung ins Zentralregister der Erbschaften wird anschließend vom Königlichen Verband des Belgischen Notariatswesens auf der Grundlage dieses Formulars vorgenommen.
Art. 3 - Anträge auf Eintragung ins Zentralregister der Testamente, die von einem Verwalter eines Registers eines anderen Staates ausgehen, werden an den Königlichen Verband des Belgischen Notariatswesens gerichtet.
Abschnitt 2 - Fristen Art. 4 - Die in Artikel 2.3.83 § 2 des Zivilgesetzbuches erwähnte Eintragung wird spätestens fünfzehn Tage nach der authentischen Beurkundung oder der Hinterlegung vom Notar vorgenommen.
Die in Artikel 2.3.83 § 3 des Zivilgesetzbuches erwähnte Inkenntnissetzung wird spätestens fünfzehn Tage nach Einreichung der Klage oder Verkündung des Urteils oder Entscheids vom Greffier des Gerichts vorgenommmen, das das Urteil oder den Entscheid verkündet hat.
Art. 5 - Die in Artikel 4.261 § 3 des Zivilgesetzbuches erwähnte Eintragung wird spätestens fünfzehn Tage nach der authentischen Beurkundung oder der Hinterlegung vom Notar vorgenommen.
Art. 6 - Urkunden, die von belgischen diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen im Ausland aufgenommen oder dort hinterlegt wurden, werden vom Föderalen Öffentlichen Dienst Auswärtige Angelegenheiten spätestens dreißig Tage nach der Beurkundung oder nach ihrer Hinterlegung eingetragen.
Art. 7 - § 1 - Die in Artikel 4.126 § 2 Absatz 1 des Zivilgesetzbuches erwähnte Eintragung wird spätestens fünfzehn Tage nach der Beurkundung oder der Erstellung des Zeugnisses vom Notar vorgenommen. § 2 - Die in Artikel 4.126 § 2 Absatz 2 und § 3 des Zivilgesetzbuches erwähnte Übermittlung wird spätestens fünfzehn Tage nach der Entscheidung vom Greffier des Gerichts vorgenommen, das die Entscheidung verkündet hat.
Art. 8 - Erklärungen über die Annahme unter Vorbehalt der Inventarerrichtung werden spätestens fünfzehn Tage nach der Eintragung im Zentralregister der Erbschaften gemäß Artikel 4.49 § 4 Absatz 1 des Zivilgesetzbuches durch Vermerk im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.
KAPITEL 3 - Antrag auf Abfrage Art. 9 - Eine Abfrage der im Zentralregister der Ehevereinbarungen, im Zentralregister der Erbschaften und im Zentralregister der Testamente enthaltenen Daten erfolgt beim Königlichen Verband des Belgischen Notariatswesens, und zwar mittels der vom Königlichen Verband des Belgischen Notariatswesens entwickelten Anwendung, anhand eines Authentifizierungsmoduls des elektronischen Personalausweises oder eines geeigneten Systems mit einem gleichwertigen Sicherheitsniveau.
Art. 10 - Der Antrag auf Abfrage des Zentralregisters der Ehevereinbarungen enthält folgende Angaben: 1. Name und Funktion des Antragstellers in den in Artikel 2.3.88 § 1 Nr. 1 und 2 des Zivilgesetzbuches erwähnten Fällen, 2. Angaben des Antragstellers in den in Artikel 2.3.88 § 1 Nr. 3 und 4 des Zivilgesetzbuches erwähnten Fällen: Name und Vorname(n), Geburtsdatum und -ort, einmalige Erkennungsnummer, Wohnort oder Wohnsitz, 3. Datum des Antrags auf Abfrage, 4.Angaben der Person, die Gegenstand der Abfrage ist: a) einmalige Erkennungsnummer, wenn der Antragsteller ermächtigt ist, sie zu verwenden, b) wenn der Antragsteller nicht ermächtigt ist, die einmalige Erkennungsnummer zu verwenden, oder wenn er sie nicht kennt: Name und Vorname(n), Geburtsdatum und -ort, 5.nachzuweisendes Interesse des Antragstellers in den in Artikel 2.3.88 § 1 Nr. 4 des Zivilgesetzbuches erwähnten Fällen.
Art. 11 - Der Antrag auf Abfrage des Zentralregisters der Testamente enthält folgende Angaben: 1. Name und Vorname(n) des Antragstellers mit Angabe seiner einmaligen Erkennungsnummer, außer wenn es einen Notar oder eine belgische diplomatische Mission oder konsularische Vertretung im Ausland betrifft, 2.Datum des Antrags auf Abfrage, 3. Angaben der Person, die Gegenstand der Abfrage ist: a) Name und Vorname(n), b) einmalige Erkennungsnummer, wenn der Antragsteller ermächtigt ist, sie im Rahmen dieses Zwecks zu verwenden.Wenn der Antragsteller nicht ermächtigt ist, die einmalige Erkennungsnummer zu verwenden: Geburtsdatum und -ort.
Art. 12 - Der Antrag auf Abfrage des Zentralregisters der Erbschaften enthält folgende Angaben: 1. Name und Funktion des Antragstellers und Aktennummer in den in Artikel 4.131 § 1 Nr. 1 und 2 des Zivilgesetzbuches erwähnten Fällen, 2. Angaben des Antragstellers in den in Artikel 4.131 § 1 Nr. 3 des Zivilgesetzbuches erwähnten Fällen: a) Name und Vorname(n) im Fall einer natürlichen Person beziehungsweise Name oder Bezeichnung im Fall einer juristischen Person, mit Angabe des Namens und des Vornamens beziehungsweise der Vornamen der natürlichen Person, die im Namen dieser juristischen Person handelt, b) Rechtsform im Fall einer juristischen Person, c) einmalige Erkennungsnummer, 3.Datum des Antrags auf Abfrage, 4. Angaben der natürlichen Person oder der juristischen Person, die Gegenstand der Abfrage ist: a) Name und Vorname(n) im Fall einer natürlichen Person beziehungsweise Name oder Bezeichnung im Fall einer juristischen Person, b) Rechtsform im Fall einer juristischen Person, c) einmalige Erkennungsnummer, wenn der Antragsteller ermächtigt ist, sie zu verwenden.Wenn der Antragsteller nicht ermächtigt ist, die einmalige Erkennungsnummer zu verwenden: Geburtsdatum und -ort im Fall einer natürlichen Person, 5. nachzuweisendes Interesse des Antragstellers, wie in Artikel 4.131 § 1 Nr. 3 des Zivilgesetzbuches erwähnt.
Art. 13 - Jede Person, deren Daten im Register aufgenommen sind, kann einen Antrag an den Königlichen Verband des Belgischen Notariatswesens richten, um Kenntnis von allen Behörden, Einrichtungen und Personen zu nehmen, die in den letzten sechs Monaten ihre Daten im Zentralregister der Ehevereinbarungen, im Zentralregister der Erbschaften oder im Zentralregister der Testamente abgefragt haben, mit Ausnahme der Daten der Verwaltungs- und Gerichtsbehörden, die mit der Ermittlung und Ahndung von Straftaten beauftragt sind.
KAPITEL 4 - Antrag auf Anpassung Art. 14 - Erweisen sich die in den vorerwähnten Registern gemäß den geltenden einschlägigen Rechtsvorschriften aufgenommenen Daten als unvollständig oder unrichtig, können die betreffenden Parteien oder alle Personen, die ein rechtmäßiges Interesse nachweisen, bei einem Notar unentgeltlich die Anpassung dieser Daten beantragen.
Art. 15 - Wenn Notare oder Dienste, die Zugang zu den vorerwähnten Registern haben, feststellen, dass entweder Daten unvollständig oder unrichtig sind oder eine Eintragung oder Änderung nicht erfolgt ist, oder wenn sie gemäß Artikel 14 einen Antrag auf Anpassung erhalten haben, melden sie dies dem Königlichen Verband des Belgischen Notariatswesens, der nach Vorlage einer Rechtfertigung gegebenenfalls die notwendigen Anpassungen vornimmt.
KAPITEL 5 - Tarife Abschnitt 1 - Zentralregister der Ehevereinbarungen Art. 16 - Für jede in Artikel 2.3.83 § 2 des Zivilgesetzbuches erwähnte Eintragung ins Zentralregister der Ehevereinbarungen zahlt die zur Eintragung verpflichtete Person einen Betrag von 16,50 EUR pro Partei an den Königlichen Verband des belgischen Notariatswesens.
Wenn dieselbe Urkunde auch ins Zentralregister der Testamente eingetragen werden muss, kann der vorerwähnte Betrag nur einmal pro Partei berechnet werden.
Art. 17 - Jede Eintragung ins Zentralregister der Ehevereinbarungen infolge einer in Artikel 2.3.83 § 3 des Zivilgesetzbuches erwähnten Inkenntnissetzung ist unentgeltlich.
Jede Anpassung im Zentralregister der Ehevereinbarungen ist unentgeltlich.
Abschnitt 2 - Zentralregister der Testamente Art. 18 - Für jede in Artikel 4.261 des Zivilgesetzbuches erwähnte Eintragung ins Zentralregister der Testamente zahlt die zur Eintragung verpflichtete Person einen Betrag von 16,50 EUR pro Partei an den Königlichen Verband des belgischen Notariatswesens, jedoch höchstens 66 EUR. Wenn dieselbe Urkunde auch ins Zentralregister der Ehevereinbarungen eingetragen werden muss, kann der vorerwähnte Betrag nur einmal pro Partei berechnet werden.
Art. 19 - Für jede gemäß Artikel 3 erfolgte Eintragung ins Zentralregister der Testamente zahlt der Verwalter des Registers eines anderen Staates einen Betrag von 16,50 EUR pro Partei an den Königlichen Verband des Belgischen Notariatswesens, jedoch höchstens 66 EUR. Art. 20 - Jede Anpassung im Zentralregister der Testamente ist unentgeltlich.
Abschnitt 3 - Zentralregister der Erbschaften Art. 21 - Für jede in Artikel 4.126 § 2 Absatz 1 des Zivilgesetzbuches erwähnte Eintragung ins Zentralregister der Erbschaften zahlt die zur Eintragung verpflichtete Person einen Betrag von 16,5 EUR an den Königlichen Verband des belgischen Notariatswesens.
Art. 22 - Jede Eintragung einer unter den in Artikel 4.44 Absatz 3 des Zivilgesetzbuches erwähnten Bedingungen erstellten Ausschlagungserklärung ins Zentralregister der Erbschaften ist unentgeltlich.
Jede Eintragung ins Zentralregister der Erbschaften infolge einer in Artikel 4.126 § 2 Absatz 2 und § 3 des Zivilgesetzbuches erwähnten Übermittlung ist unentgeltlich.
Jede Anpassung im Zentralregister der Erbschaften ist unentgeltlich.
Abschnitt 4 - Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt Art. 23 - Für jede Veröffentlichung einer in Artikel 4.49 § 4 Absatz 1 des Zivilgesetzbuches erwähnten Erklärung über die Annahme unter Vorbehalt der Inventarerrichtung im Belgischen Staatsblatt ist ein Betrag von 15 EUR durch den Königlichen Verband des Belgischen Notariatswesens zu zahlen, der diesen Betrag vom Notar, der die Eintragung dieser Erklärung vorgenommen hat, zurückfordert.
Abschnitt 5 - Indexierung Art. 24 - Die in vorliegendem Kapitel festgelegten Tarife werden von Rechts wegen am 1. Juni jeden Jahres gemäß folgender Formel an den Verbraucherpreisindex angepasst: Der neue Betrag entspricht dem mit dem neuen Index multiplizierten und durch den Anfangsindex geteilten Basisbetrag.
Der Anfangsindex ist der Index des Monats Mai des Jahres, in dem der betreffende Tarif festgelegt wird. Der neue Index ist der Index des Monats Mai des Jahres, in dem die Anpassung erfolgt.
Das Ergebnis wird auf das nächsthöhere Zehntel eines Euros aufgerundet.
KAPITEL 6 - Aufhebungsbestimmungen Art. 25 - Der Königliche Erlass vom 25. September 2016 über die Verwaltung des zentralen Testamentsregisters und des zentralen Ehevertragsregisters wird aufgehoben.
Art. 26 - Der Königliche Erlass vom 26. Februar 2018 zur Verwaltung des zentralen Erbschaftsregisters wird aufgehoben.
KAPITEL 7 - Inkrafttreten Art. 27 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
KAPITEL 8 - Ausführungsbestimmung Art. 28 - Der für Justiz zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 23. Juni 2022 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten A. DE CROO Der Minister der Justiz V. VAN QUICKENBORNE
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