← Retour vers "Arrêté royal concernant la gestion du registre central des conventions matrimoniales, du registre central des testaments et du registre central successoral. - Traduction allemande "
| Arrêté royal concernant la gestion du registre central des conventions matrimoniales, du registre central des testaments et du registre central successoral. - Traduction allemande | Koninklijk besluit houdende het beheer van het centraal register voor huwelijksovereenkomsten, het centraal register van testamenten en het centraal erfrechtregister. - Duitse vertaling |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL JUSTICE 23 JUIN 2022. - Arrêté royal concernant la gestion du registre central des conventions matrimoniales, du registre central des testaments et du registre central successoral. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | FEDERALE OVERHEIDSDIENST JUSTITIE 23 JUNI 2022. - Koninklijk besluit houdende het beheer van het centraal register voor huwelijksovereenkomsten, het centraal register van testamenten en het centraal erfrechtregister. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
| l'arrêté royal du 23 juin 2022 concernant la gestion du registre | besluit van 23 juni 2022 houdende het beheer van het centraal register |
| central des conventions matrimoniales, du registre central des | voor huwelijksovereenkomsten, het centraal register van testamenten en |
| testaments et du registre central successoral (Moniteur belge du 30 juin 2022). | het centraal erfrechtregister (Belgisch Staatsblad van 30 juni 2022). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
| 23. JUNI 2022 - Königlicher Erlass über die Verwaltung des | 23. JUNI 2022 - Königlicher Erlass über die Verwaltung des |
| Zentralregisters der Ehevereinbarungen, des Zentralregisters der | Zentralregisters der Ehevereinbarungen, des Zentralregisters der |
| Testamente und des Zentralregisters der Erbschaften | Testamente und des Zentralregisters der Erbschaften |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; | Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; |
| Aufgrund des Zivilgesetzbuches, der Artikel 2.3.85, 4.128 und 4.263; | Aufgrund des Zivilgesetzbuches, der Artikel 2.3.85, 4.128 und 4.263; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. September 2016 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. September 2016 über die |
| Verwaltung des zentralen Testamentsregisters und des zentralen | Verwaltung des zentralen Testamentsregisters und des zentralen |
| Ehevertragsregisters; | Ehevertragsregisters; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. Februar 2018 zur Verwaltung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. Februar 2018 zur Verwaltung |
| des zentralen Erbschaftsregisters; | des zentralen Erbschaftsregisters; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. Mai 2022; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. Mai 2022; |
| Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom | Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom |
| 1. Juni 2022; | 1. Juni 2022; |
| Aufgrund des Dringlichkeitsantrags, begründet durch die Tatsache, dass | Aufgrund des Dringlichkeitsantrags, begründet durch die Tatsache, dass |
| am 19. Januar 2022 das Gesetz zur Einfügung von Buch 2, Titel 3 | am 19. Januar 2022 das Gesetz zur Einfügung von Buch 2, Titel 3 |
| "Vermögensrecht in Paargemeinschaften" und von Buch 4 "Erbschaften, | "Vermögensrecht in Paargemeinschaften" und von Buch 4 "Erbschaften, |
| Schenkungen und Testamente" des Zivilgesetzbuches ausgefertigt worden | Schenkungen und Testamente" des Zivilgesetzbuches ausgefertigt worden |
| ist, das am 14. März 2022 veröffentlicht wurde und am 1. Juli 2022 in | ist, das am 14. März 2022 veröffentlicht wurde und am 1. Juli 2022 in |
| Kraft tritt. Dass der rechtliche Rahmen für das Zentralregister der | Kraft tritt. Dass der rechtliche Rahmen für das Zentralregister der |
| Ehevereinbarungen, das Zentralregister der Testamente und das | Ehevereinbarungen, das Zentralregister der Testamente und das |
| Zentralregister der Erbschaften dadurch im Zivilgesetzbuch aufgenommen | Zentralregister der Erbschaften dadurch im Zivilgesetzbuch aufgenommen |
| ist und dass die Rechtsgrundlage für die Königlichen Erlasse vom 25. | ist und dass die Rechtsgrundlage für die Königlichen Erlasse vom 25. |
| September 2016 und 26. Februar 2018, in denen die Verwaltung und die | September 2016 und 26. Februar 2018, in denen die Verwaltung und die |
| Tarife der vorerwähnten Register ausgearbeitet sind, auf der Grundlage | Tarife der vorerwähnten Register ausgearbeitet sind, auf der Grundlage |
| der Artikel 58 Nr. 3 und 62 des vorerwähnten Gesetzes aufgehoben wird. | der Artikel 58 Nr. 3 und 62 des vorerwähnten Gesetzes aufgehoben wird. |
| Dass es im Interesse der Kontinuität daher notwendig ist, vor dem 1. | Dass es im Interesse der Kontinuität daher notwendig ist, vor dem 1. |
| Juli 2022 einen Königlichen Erlass über die Verwaltung, die | Juli 2022 einen Königlichen Erlass über die Verwaltung, die |
| praktischen Modalitäten und die Tarife anzunehmen und zu | praktischen Modalitäten und die Tarife anzunehmen und zu |
| veröffentlichen. Dass es darüber hinaus nicht wünschenswert ist, zu | veröffentlichen. Dass es darüber hinaus nicht wünschenswert ist, zu |
| einem späteren Zeitpunkt rückwirkend einen Königlichen Erlass annehmen | einem späteren Zeitpunkt rückwirkend einen Königlichen Erlass annehmen |
| zu müssen. Dass mit Ausnahme des Inhalts einiger Bestimmungen, die auf | zu müssen. Dass mit Ausnahme des Inhalts einiger Bestimmungen, die auf |
| Ersuchen der Datenschutzbehörde in das Zivilgesetzbuch übertragen und | Ersuchen der Datenschutzbehörde in das Zivilgesetzbuch übertragen und |
| somit aus dem Königlichen Erlass gestrichen wurden, sowie der | somit aus dem Königlichen Erlass gestrichen wurden, sowie der |
| Sanktionen bei Nichteinhaltung der Eintragungspflicht, für die es | Sanktionen bei Nichteinhaltung der Eintragungspflicht, für die es |
| bereits andere Rechtsgrundlagen gibt, mit dem Erlass lediglich die | bereits andere Rechtsgrundlagen gibt, mit dem Erlass lediglich die |
| Tarife der vorerwähnten Erlasse zusammengefasst, neu strukturiert und | Tarife der vorerwähnten Erlasse zusammengefasst, neu strukturiert und |
| aktualisiert werden. Schließlich wird in Bezug auf die Tarife | aktualisiert werden. Schließlich wird in Bezug auf die Tarife |
| verdeutlicht, dass nicht die Inkenntnissetzung selbst, die immer | verdeutlicht, dass nicht die Inkenntnissetzung selbst, die immer |
| unentgeltlich ist, sondern die Eintragung, die auf eine | unentgeltlich ist, sondern die Eintragung, die auf eine |
| Inkenntnissetzung folgt, unentgeltlich ist. Dass aus diesen Gründen | Inkenntnissetzung folgt, unentgeltlich ist. Dass aus diesen Gründen |
| keine ausführliche Stellungnahme erforderlich zu sein scheint; | keine ausführliche Stellungnahme erforderlich zu sein scheint; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 71.622/2 des Staatsrates vom 9. Juni 2022, | Aufgrund des Gutachtens Nr. 71.622/2 des Staatsrates vom 9. Juni 2022, |
| abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 3 der am 12. | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 3 der am 12. |
| Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| Auf Vorschlag des Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten und des | Auf Vorschlag des Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten und des |
| Ministers der Justiz | Ministers der Justiz |
| Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
| KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen | KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen |
| Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten |
| folgende Begriffsbestimmungen: | folgende Begriffsbestimmungen: |
| 1. Verordnung: Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen | 1. Verordnung: Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen |
| Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das | Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das |
| anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von | anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von |
| Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden | Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden |
| in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen | in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen |
| Nachlasszeugnisses, | Nachlasszeugnisses, |
| 2. einmalige Erkennungsnummer: die einer natürlichen Person in | 2. einmalige Erkennungsnummer: die einer natürlichen Person in |
| Ausführung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines | Ausführung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines |
| Nationalregisters der natürlichen Personen zugeteilte Erkennungsnummer | Nationalregisters der natürlichen Personen zugeteilte Erkennungsnummer |
| oder, in deren Ermangelung, die in Ausführung von Artikel 4 des | oder, in deren Ermangelung, die in Ausführung von Artikel 4 des |
| Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation | Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation |
| einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit zugeteilte | einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit zugeteilte |
| Erkennungsnummer im Bis-Register oder, für eine juristische Person, | Erkennungsnummer im Bis-Register oder, für eine juristische Person, |
| ihre Unternehmensnummer, wie in Artikel III.17 des | ihre Unternehmensnummer, wie in Artikel III.17 des |
| Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt, | Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt, |
| 3. ECLI: European Case Law Identifier (Europäischer | 3. ECLI: European Case Law Identifier (Europäischer |
| Urteilsidentifikator), der vom Ministerrat der Europäischen Union | Urteilsidentifikator), der vom Ministerrat der Europäischen Union |
| festgelegte europäische Standard für die einheitliche Nummerierung | festgelegte europäische Standard für die einheitliche Nummerierung |
| gerichtlicher Entscheidungen, der den Ländercode, den Code des | gerichtlicher Entscheidungen, der den Ländercode, den Code des |
| Gerichts, das Jahr und die Nummer enthält. | Gerichts, das Jahr und die Nummer enthält. |
| KAPITEL 2 - Modalitäten und Fristen für die Eintragung | KAPITEL 2 - Modalitäten und Fristen für die Eintragung |
| Abschnitt 1 - Modalitäten | Abschnitt 1 - Modalitäten |
| Art. 2 - § 1 - Eintragungen in das Zentralregister der Testamente, das | Art. 2 - § 1 - Eintragungen in das Zentralregister der Testamente, das |
| Zentralregister der Ehevereinbarungen und das Zentralregister der | Zentralregister der Ehevereinbarungen und das Zentralregister der |
| Erbschaften durch den Notar erfolgen gemäß den vom Königlichen Verband | Erbschaften durch den Notar erfolgen gemäß den vom Königlichen Verband |
| des Belgischen Notariatswesens festgelegten Modalitäten und durch eine | des Belgischen Notariatswesens festgelegten Modalitäten und durch eine |
| Meldung, deren Form vom Königlichen Verband des Belgischen | Meldung, deren Form vom Königlichen Verband des Belgischen |
| Notariatswesens bestimmt wird. | Notariatswesens bestimmt wird. |
| § 2 - Die in Artikel 2.3.83 § 3 des Zivilgesetzbuches vorgesehene | § 2 - Die in Artikel 2.3.83 § 3 des Zivilgesetzbuches vorgesehene |
| Inkenntnissetzung des Zentralregisters der Ehevereinbarungen durch den | Inkenntnissetzung des Zentralregisters der Ehevereinbarungen durch den |
| Greffier erfolgt auf der Grundlage des in Anlage 1 zu vorliegendem | Greffier erfolgt auf der Grundlage des in Anlage 1 zu vorliegendem |
| Erlass enthaltenen Formulars. Die Eintragung ins Zentralregister der | Erlass enthaltenen Formulars. Die Eintragung ins Zentralregister der |
| Ehevereinbarungen wird anschließend vom Königlichen Verband des | Ehevereinbarungen wird anschließend vom Königlichen Verband des |
| Belgischen Notariatswesens auf der Grundlage dieses Formulars | Belgischen Notariatswesens auf der Grundlage dieses Formulars |
| vorgenommen. | vorgenommen. |
| Die in Artikel 4.126 § 2 Absatz 2 und § 3 des Zivilgesetzbuches | Die in Artikel 4.126 § 2 Absatz 2 und § 3 des Zivilgesetzbuches |
| vorgesehene Übermittlung an das Zentralregister der Erbschaften durch | vorgesehene Übermittlung an das Zentralregister der Erbschaften durch |
| den Greffier erfolgt auf der Grundlage des in Anlage 2 zu vorliegendem | den Greffier erfolgt auf der Grundlage des in Anlage 2 zu vorliegendem |
| Erlass enthaltenen Formulars. Die Eintragung ins Zentralregister der | Erlass enthaltenen Formulars. Die Eintragung ins Zentralregister der |
| Erbschaften wird anschließend vom Königlichen Verband des Belgischen | Erbschaften wird anschließend vom Königlichen Verband des Belgischen |
| Notariatswesens auf der Grundlage dieses Formulars vorgenommen. | Notariatswesens auf der Grundlage dieses Formulars vorgenommen. |
| Art. 3 - Anträge auf Eintragung ins Zentralregister der Testamente, | Art. 3 - Anträge auf Eintragung ins Zentralregister der Testamente, |
| die von einem Verwalter eines Registers eines anderen Staates | die von einem Verwalter eines Registers eines anderen Staates |
| ausgehen, werden an den Königlichen Verband des Belgischen | ausgehen, werden an den Königlichen Verband des Belgischen |
| Notariatswesens gerichtet. | Notariatswesens gerichtet. |
| Abschnitt 2 - Fristen | Abschnitt 2 - Fristen |
| Art. 4 - Die in Artikel 2.3.83 § 2 des Zivilgesetzbuches erwähnte | Art. 4 - Die in Artikel 2.3.83 § 2 des Zivilgesetzbuches erwähnte |
| Eintragung wird spätestens fünfzehn Tage nach der authentischen | Eintragung wird spätestens fünfzehn Tage nach der authentischen |
| Beurkundung oder der Hinterlegung vom Notar vorgenommen. | Beurkundung oder der Hinterlegung vom Notar vorgenommen. |
| Die in Artikel 2.3.83 § 3 des Zivilgesetzbuches erwähnte | Die in Artikel 2.3.83 § 3 des Zivilgesetzbuches erwähnte |
| Inkenntnissetzung wird spätestens fünfzehn Tage nach Einreichung der | Inkenntnissetzung wird spätestens fünfzehn Tage nach Einreichung der |
| Klage oder Verkündung des Urteils oder Entscheids vom Greffier des | Klage oder Verkündung des Urteils oder Entscheids vom Greffier des |
| Gerichts vorgenommmen, das das Urteil oder den Entscheid verkündet | Gerichts vorgenommmen, das das Urteil oder den Entscheid verkündet |
| hat. | hat. |
| Art. 5 - Die in Artikel 4.261 § 3 des Zivilgesetzbuches erwähnte | Art. 5 - Die in Artikel 4.261 § 3 des Zivilgesetzbuches erwähnte |
| Eintragung wird spätestens fünfzehn Tage nach der authentischen | Eintragung wird spätestens fünfzehn Tage nach der authentischen |
| Beurkundung oder der Hinterlegung vom Notar vorgenommen. | Beurkundung oder der Hinterlegung vom Notar vorgenommen. |
| Art. 6 - Urkunden, die von belgischen diplomatischen Missionen und | Art. 6 - Urkunden, die von belgischen diplomatischen Missionen und |
| konsularischen Vertretungen im Ausland aufgenommen oder dort | konsularischen Vertretungen im Ausland aufgenommen oder dort |
| hinterlegt wurden, werden vom Föderalen Öffentlichen Dienst Auswärtige | hinterlegt wurden, werden vom Föderalen Öffentlichen Dienst Auswärtige |
| Angelegenheiten spätestens dreißig Tage nach der Beurkundung oder nach | Angelegenheiten spätestens dreißig Tage nach der Beurkundung oder nach |
| ihrer Hinterlegung eingetragen. | ihrer Hinterlegung eingetragen. |
| Art. 7 - § 1 - Die in Artikel 4.126 § 2 Absatz 1 des Zivilgesetzbuches | Art. 7 - § 1 - Die in Artikel 4.126 § 2 Absatz 1 des Zivilgesetzbuches |
| erwähnte Eintragung wird spätestens fünfzehn Tage nach der Beurkundung | erwähnte Eintragung wird spätestens fünfzehn Tage nach der Beurkundung |
| oder der Erstellung des Zeugnisses vom Notar vorgenommen. | oder der Erstellung des Zeugnisses vom Notar vorgenommen. |
| § 2 - Die in Artikel 4.126 § 2 Absatz 2 und § 3 des Zivilgesetzbuches | § 2 - Die in Artikel 4.126 § 2 Absatz 2 und § 3 des Zivilgesetzbuches |
| erwähnte Übermittlung wird spätestens fünfzehn Tage nach der | erwähnte Übermittlung wird spätestens fünfzehn Tage nach der |
| Entscheidung vom Greffier des Gerichts vorgenommen, das die | Entscheidung vom Greffier des Gerichts vorgenommen, das die |
| Entscheidung verkündet hat. | Entscheidung verkündet hat. |
| Art. 8 - Erklärungen über die Annahme unter Vorbehalt der | Art. 8 - Erklärungen über die Annahme unter Vorbehalt der |
| Inventarerrichtung werden spätestens fünfzehn Tage nach der Eintragung | Inventarerrichtung werden spätestens fünfzehn Tage nach der Eintragung |
| im Zentralregister der Erbschaften gemäß Artikel 4.49 § 4 Absatz 1 des | im Zentralregister der Erbschaften gemäß Artikel 4.49 § 4 Absatz 1 des |
| Zivilgesetzbuches durch Vermerk im Belgischen Staatsblatt | Zivilgesetzbuches durch Vermerk im Belgischen Staatsblatt |
| veröffentlicht. | veröffentlicht. |
| KAPITEL 3 - Antrag auf Abfrage | KAPITEL 3 - Antrag auf Abfrage |
| Art. 9 - Eine Abfrage der im Zentralregister der Ehevereinbarungen, im | Art. 9 - Eine Abfrage der im Zentralregister der Ehevereinbarungen, im |
| Zentralregister der Erbschaften und im Zentralregister der Testamente | Zentralregister der Erbschaften und im Zentralregister der Testamente |
| enthaltenen Daten erfolgt beim Königlichen Verband des Belgischen | enthaltenen Daten erfolgt beim Königlichen Verband des Belgischen |
| Notariatswesens, und zwar mittels der vom Königlichen Verband des | Notariatswesens, und zwar mittels der vom Königlichen Verband des |
| Belgischen Notariatswesens entwickelten Anwendung, anhand eines | Belgischen Notariatswesens entwickelten Anwendung, anhand eines |
| Authentifizierungsmoduls des elektronischen Personalausweises oder | Authentifizierungsmoduls des elektronischen Personalausweises oder |
| eines geeigneten Systems mit einem gleichwertigen Sicherheitsniveau. | eines geeigneten Systems mit einem gleichwertigen Sicherheitsniveau. |
| Art. 10 - Der Antrag auf Abfrage des Zentralregisters der | Art. 10 - Der Antrag auf Abfrage des Zentralregisters der |
| Ehevereinbarungen enthält folgende Angaben: | Ehevereinbarungen enthält folgende Angaben: |
| 1. Name und Funktion des Antragstellers in den in Artikel 2.3.88 § 1 | 1. Name und Funktion des Antragstellers in den in Artikel 2.3.88 § 1 |
| Nr. 1 und 2 des Zivilgesetzbuches erwähnten Fällen, | Nr. 1 und 2 des Zivilgesetzbuches erwähnten Fällen, |
| 2. Angaben des Antragstellers in den in Artikel 2.3.88 § 1 Nr. 3 und 4 | 2. Angaben des Antragstellers in den in Artikel 2.3.88 § 1 Nr. 3 und 4 |
| des Zivilgesetzbuches erwähnten Fällen: Name und Vorname(n), | des Zivilgesetzbuches erwähnten Fällen: Name und Vorname(n), |
| Geburtsdatum und -ort, einmalige Erkennungsnummer, Wohnort oder | Geburtsdatum und -ort, einmalige Erkennungsnummer, Wohnort oder |
| Wohnsitz, | Wohnsitz, |
| 3. Datum des Antrags auf Abfrage, | 3. Datum des Antrags auf Abfrage, |
| 4. Angaben der Person, die Gegenstand der Abfrage ist: | 4. Angaben der Person, die Gegenstand der Abfrage ist: |
| a) einmalige Erkennungsnummer, wenn der Antragsteller ermächtigt ist, | a) einmalige Erkennungsnummer, wenn der Antragsteller ermächtigt ist, |
| sie zu verwenden, | sie zu verwenden, |
| b) wenn der Antragsteller nicht ermächtigt ist, die einmalige | b) wenn der Antragsteller nicht ermächtigt ist, die einmalige |
| Erkennungsnummer zu verwenden, oder wenn er sie nicht kennt: Name und | Erkennungsnummer zu verwenden, oder wenn er sie nicht kennt: Name und |
| Vorname(n), Geburtsdatum und -ort, | Vorname(n), Geburtsdatum und -ort, |
| 5. nachzuweisendes Interesse des Antragstellers in den in Artikel | 5. nachzuweisendes Interesse des Antragstellers in den in Artikel |
| 2.3.88 § 1 Nr. 4 des Zivilgesetzbuches erwähnten Fällen. | 2.3.88 § 1 Nr. 4 des Zivilgesetzbuches erwähnten Fällen. |
| Art. 11 - Der Antrag auf Abfrage des Zentralregisters der Testamente | Art. 11 - Der Antrag auf Abfrage des Zentralregisters der Testamente |
| enthält folgende Angaben: | enthält folgende Angaben: |
| 1. Name und Vorname(n) des Antragstellers mit Angabe seiner einmaligen | 1. Name und Vorname(n) des Antragstellers mit Angabe seiner einmaligen |
| Erkennungsnummer, außer wenn es einen Notar oder eine belgische | Erkennungsnummer, außer wenn es einen Notar oder eine belgische |
| diplomatische Mission oder konsularische Vertretung im Ausland | diplomatische Mission oder konsularische Vertretung im Ausland |
| betrifft, | betrifft, |
| 2. Datum des Antrags auf Abfrage, | 2. Datum des Antrags auf Abfrage, |
| 3. Angaben der Person, die Gegenstand der Abfrage ist: | 3. Angaben der Person, die Gegenstand der Abfrage ist: |
| a) Name und Vorname(n), | a) Name und Vorname(n), |
| b) einmalige Erkennungsnummer, wenn der Antragsteller ermächtigt ist, | b) einmalige Erkennungsnummer, wenn der Antragsteller ermächtigt ist, |
| sie im Rahmen dieses Zwecks zu verwenden. Wenn der Antragsteller nicht | sie im Rahmen dieses Zwecks zu verwenden. Wenn der Antragsteller nicht |
| ermächtigt ist, die einmalige Erkennungsnummer zu verwenden: | ermächtigt ist, die einmalige Erkennungsnummer zu verwenden: |
| Geburtsdatum und -ort. | Geburtsdatum und -ort. |
| Art. 12 - Der Antrag auf Abfrage des Zentralregisters der Erbschaften | Art. 12 - Der Antrag auf Abfrage des Zentralregisters der Erbschaften |
| enthält folgende Angaben: | enthält folgende Angaben: |
| 1. Name und Funktion des Antragstellers und Aktennummer in den in | 1. Name und Funktion des Antragstellers und Aktennummer in den in |
| Artikel 4.131 § 1 Nr. 1 und 2 des Zivilgesetzbuches erwähnten Fällen, | Artikel 4.131 § 1 Nr. 1 und 2 des Zivilgesetzbuches erwähnten Fällen, |
| 2. Angaben des Antragstellers in den in Artikel 4.131 § 1 Nr. 3 des | 2. Angaben des Antragstellers in den in Artikel 4.131 § 1 Nr. 3 des |
| Zivilgesetzbuches erwähnten Fällen: | Zivilgesetzbuches erwähnten Fällen: |
| a) Name und Vorname(n) im Fall einer natürlichen Person | a) Name und Vorname(n) im Fall einer natürlichen Person |
| beziehungsweise Name oder Bezeichnung im Fall einer juristischen | beziehungsweise Name oder Bezeichnung im Fall einer juristischen |
| Person, mit Angabe des Namens und des Vornamens beziehungsweise der | Person, mit Angabe des Namens und des Vornamens beziehungsweise der |
| Vornamen der natürlichen Person, die im Namen dieser juristischen | Vornamen der natürlichen Person, die im Namen dieser juristischen |
| Person handelt, | Person handelt, |
| b) Rechtsform im Fall einer juristischen Person, | b) Rechtsform im Fall einer juristischen Person, |
| c) einmalige Erkennungsnummer, | c) einmalige Erkennungsnummer, |
| 3. Datum des Antrags auf Abfrage, | 3. Datum des Antrags auf Abfrage, |
| 4. Angaben der natürlichen Person oder der juristischen Person, die | 4. Angaben der natürlichen Person oder der juristischen Person, die |
| Gegenstand der Abfrage ist: | Gegenstand der Abfrage ist: |
| a) Name und Vorname(n) im Fall einer natürlichen Person | a) Name und Vorname(n) im Fall einer natürlichen Person |
| beziehungsweise Name oder Bezeichnung im Fall einer juristischen | beziehungsweise Name oder Bezeichnung im Fall einer juristischen |
| Person, | Person, |
| b) Rechtsform im Fall einer juristischen Person, | b) Rechtsform im Fall einer juristischen Person, |
| c) einmalige Erkennungsnummer, wenn der Antragsteller ermächtigt ist, | c) einmalige Erkennungsnummer, wenn der Antragsteller ermächtigt ist, |
| sie zu verwenden. Wenn der Antragsteller nicht ermächtigt ist, die | sie zu verwenden. Wenn der Antragsteller nicht ermächtigt ist, die |
| einmalige Erkennungsnummer zu verwenden: Geburtsdatum und -ort im Fall | einmalige Erkennungsnummer zu verwenden: Geburtsdatum und -ort im Fall |
| einer natürlichen Person, | einer natürlichen Person, |
| 5. nachzuweisendes Interesse des Antragstellers, wie in Artikel 4.131 | 5. nachzuweisendes Interesse des Antragstellers, wie in Artikel 4.131 |
| § 1 Nr. 3 des Zivilgesetzbuches erwähnt. | § 1 Nr. 3 des Zivilgesetzbuches erwähnt. |
| Art. 13 - Jede Person, deren Daten im Register aufgenommen sind, kann | Art. 13 - Jede Person, deren Daten im Register aufgenommen sind, kann |
| einen Antrag an den Königlichen Verband des Belgischen Notariatswesens | einen Antrag an den Königlichen Verband des Belgischen Notariatswesens |
| richten, um Kenntnis von allen Behörden, Einrichtungen und Personen zu | richten, um Kenntnis von allen Behörden, Einrichtungen und Personen zu |
| nehmen, die in den letzten sechs Monaten ihre Daten im Zentralregister | nehmen, die in den letzten sechs Monaten ihre Daten im Zentralregister |
| der Ehevereinbarungen, im Zentralregister der Erbschaften oder im | der Ehevereinbarungen, im Zentralregister der Erbschaften oder im |
| Zentralregister der Testamente abgefragt haben, mit Ausnahme der Daten | Zentralregister der Testamente abgefragt haben, mit Ausnahme der Daten |
| der Verwaltungs- und Gerichtsbehörden, die mit der Ermittlung und | der Verwaltungs- und Gerichtsbehörden, die mit der Ermittlung und |
| Ahndung von Straftaten beauftragt sind. | Ahndung von Straftaten beauftragt sind. |
| KAPITEL 4 - Antrag auf Anpassung | KAPITEL 4 - Antrag auf Anpassung |
| Art. 14 - Erweisen sich die in den vorerwähnten Registern gemäß den | Art. 14 - Erweisen sich die in den vorerwähnten Registern gemäß den |
| geltenden einschlägigen Rechtsvorschriften aufgenommenen Daten als | geltenden einschlägigen Rechtsvorschriften aufgenommenen Daten als |
| unvollständig oder unrichtig, können die betreffenden Parteien oder | unvollständig oder unrichtig, können die betreffenden Parteien oder |
| alle Personen, die ein rechtmäßiges Interesse nachweisen, bei einem | alle Personen, die ein rechtmäßiges Interesse nachweisen, bei einem |
| Notar unentgeltlich die Anpassung dieser Daten beantragen. | Notar unentgeltlich die Anpassung dieser Daten beantragen. |
| Art. 15 - Wenn Notare oder Dienste, die Zugang zu den vorerwähnten | Art. 15 - Wenn Notare oder Dienste, die Zugang zu den vorerwähnten |
| Registern haben, feststellen, dass entweder Daten unvollständig oder | Registern haben, feststellen, dass entweder Daten unvollständig oder |
| unrichtig sind oder eine Eintragung oder Änderung nicht erfolgt ist, | unrichtig sind oder eine Eintragung oder Änderung nicht erfolgt ist, |
| oder wenn sie gemäß Artikel 14 einen Antrag auf Anpassung erhalten | oder wenn sie gemäß Artikel 14 einen Antrag auf Anpassung erhalten |
| haben, melden sie dies dem Königlichen Verband des Belgischen | haben, melden sie dies dem Königlichen Verband des Belgischen |
| Notariatswesens, der nach Vorlage einer Rechtfertigung gegebenenfalls | Notariatswesens, der nach Vorlage einer Rechtfertigung gegebenenfalls |
| die notwendigen Anpassungen vornimmt. | die notwendigen Anpassungen vornimmt. |
| KAPITEL 5 - Tarife | KAPITEL 5 - Tarife |
| Abschnitt 1 - Zentralregister der Ehevereinbarungen | Abschnitt 1 - Zentralregister der Ehevereinbarungen |
| Art. 16 - Für jede in Artikel 2.3.83 § 2 des Zivilgesetzbuches | Art. 16 - Für jede in Artikel 2.3.83 § 2 des Zivilgesetzbuches |
| erwähnte Eintragung ins Zentralregister der Ehevereinbarungen zahlt | erwähnte Eintragung ins Zentralregister der Ehevereinbarungen zahlt |
| die zur Eintragung verpflichtete Person einen Betrag von 16,50 EUR pro | die zur Eintragung verpflichtete Person einen Betrag von 16,50 EUR pro |
| Partei an den Königlichen Verband des belgischen Notariatswesens. | Partei an den Königlichen Verband des belgischen Notariatswesens. |
| Wenn dieselbe Urkunde auch ins Zentralregister der Testamente | Wenn dieselbe Urkunde auch ins Zentralregister der Testamente |
| eingetragen werden muss, kann der vorerwähnte Betrag nur einmal pro | eingetragen werden muss, kann der vorerwähnte Betrag nur einmal pro |
| Partei berechnet werden. | Partei berechnet werden. |
| Art. 17 - Jede Eintragung ins Zentralregister der Ehevereinbarungen | Art. 17 - Jede Eintragung ins Zentralregister der Ehevereinbarungen |
| infolge einer in Artikel 2.3.83 § 3 des Zivilgesetzbuches erwähnten | infolge einer in Artikel 2.3.83 § 3 des Zivilgesetzbuches erwähnten |
| Inkenntnissetzung ist unentgeltlich. | Inkenntnissetzung ist unentgeltlich. |
| Jede Anpassung im Zentralregister der Ehevereinbarungen ist | Jede Anpassung im Zentralregister der Ehevereinbarungen ist |
| unentgeltlich. | unentgeltlich. |
| Abschnitt 2 - Zentralregister der Testamente | Abschnitt 2 - Zentralregister der Testamente |
| Art. 18 - Für jede in Artikel 4.261 des Zivilgesetzbuches erwähnte | Art. 18 - Für jede in Artikel 4.261 des Zivilgesetzbuches erwähnte |
| Eintragung ins Zentralregister der Testamente zahlt die zur Eintragung | Eintragung ins Zentralregister der Testamente zahlt die zur Eintragung |
| verpflichtete Person einen Betrag von 16,50 EUR pro Partei an den | verpflichtete Person einen Betrag von 16,50 EUR pro Partei an den |
| Königlichen Verband des belgischen Notariatswesens, jedoch höchstens | Königlichen Verband des belgischen Notariatswesens, jedoch höchstens |
| 66 EUR. | 66 EUR. |
| Wenn dieselbe Urkunde auch ins Zentralregister der Ehevereinbarungen | Wenn dieselbe Urkunde auch ins Zentralregister der Ehevereinbarungen |
| eingetragen werden muss, kann der vorerwähnte Betrag nur einmal pro | eingetragen werden muss, kann der vorerwähnte Betrag nur einmal pro |
| Partei berechnet werden. | Partei berechnet werden. |
| Art. 19 - Für jede gemäß Artikel 3 erfolgte Eintragung ins | Art. 19 - Für jede gemäß Artikel 3 erfolgte Eintragung ins |
| Zentralregister der Testamente zahlt der Verwalter des Registers eines | Zentralregister der Testamente zahlt der Verwalter des Registers eines |
| anderen Staates einen Betrag von 16,50 EUR pro Partei an den | anderen Staates einen Betrag von 16,50 EUR pro Partei an den |
| Königlichen Verband des Belgischen Notariatswesens, jedoch höchstens | Königlichen Verband des Belgischen Notariatswesens, jedoch höchstens |
| 66 EUR. | 66 EUR. |
| Art. 20 - Jede Anpassung im Zentralregister der Testamente ist | Art. 20 - Jede Anpassung im Zentralregister der Testamente ist |
| unentgeltlich. | unentgeltlich. |
| Abschnitt 3 - Zentralregister der Erbschaften | Abschnitt 3 - Zentralregister der Erbschaften |
| Art. 21 - Für jede in Artikel 4.126 § 2 Absatz 1 des Zivilgesetzbuches | Art. 21 - Für jede in Artikel 4.126 § 2 Absatz 1 des Zivilgesetzbuches |
| erwähnte Eintragung ins Zentralregister der Erbschaften zahlt die zur | erwähnte Eintragung ins Zentralregister der Erbschaften zahlt die zur |
| Eintragung verpflichtete Person einen Betrag von 16,5 EUR an den | Eintragung verpflichtete Person einen Betrag von 16,5 EUR an den |
| Königlichen Verband des belgischen Notariatswesens. | Königlichen Verband des belgischen Notariatswesens. |
| Art. 22 - Jede Eintragung einer unter den in Artikel 4.44 Absatz 3 des | Art. 22 - Jede Eintragung einer unter den in Artikel 4.44 Absatz 3 des |
| Zivilgesetzbuches erwähnten Bedingungen erstellten | Zivilgesetzbuches erwähnten Bedingungen erstellten |
| Ausschlagungserklärung ins Zentralregister der Erbschaften ist | Ausschlagungserklärung ins Zentralregister der Erbschaften ist |
| unentgeltlich. | unentgeltlich. |
| Jede Eintragung ins Zentralregister der Erbschaften infolge einer in | Jede Eintragung ins Zentralregister der Erbschaften infolge einer in |
| Artikel 4.126 § 2 Absatz 2 und § 3 des Zivilgesetzbuches erwähnten | Artikel 4.126 § 2 Absatz 2 und § 3 des Zivilgesetzbuches erwähnten |
| Übermittlung ist unentgeltlich. | Übermittlung ist unentgeltlich. |
| Jede Anpassung im Zentralregister der Erbschaften ist unentgeltlich. | Jede Anpassung im Zentralregister der Erbschaften ist unentgeltlich. |
| Abschnitt 4 - Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt | Abschnitt 4 - Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt |
| Art. 23 - Für jede Veröffentlichung einer in Artikel 4.49 § 4 Absatz 1 | Art. 23 - Für jede Veröffentlichung einer in Artikel 4.49 § 4 Absatz 1 |
| des Zivilgesetzbuches erwähnten Erklärung über die Annahme unter | des Zivilgesetzbuches erwähnten Erklärung über die Annahme unter |
| Vorbehalt der Inventarerrichtung im Belgischen Staatsblatt ist ein | Vorbehalt der Inventarerrichtung im Belgischen Staatsblatt ist ein |
| Betrag von 15 EUR durch den Königlichen Verband des Belgischen | Betrag von 15 EUR durch den Königlichen Verband des Belgischen |
| Notariatswesens zu zahlen, der diesen Betrag vom Notar, der die | Notariatswesens zu zahlen, der diesen Betrag vom Notar, der die |
| Eintragung dieser Erklärung vorgenommen hat, zurückfordert. | Eintragung dieser Erklärung vorgenommen hat, zurückfordert. |
| Abschnitt 5 - Indexierung | Abschnitt 5 - Indexierung |
| Art. 24 - Die in vorliegendem Kapitel festgelegten Tarife werden von | Art. 24 - Die in vorliegendem Kapitel festgelegten Tarife werden von |
| Rechts wegen am 1. Juni jeden Jahres gemäß folgender Formel an den | Rechts wegen am 1. Juni jeden Jahres gemäß folgender Formel an den |
| Verbraucherpreisindex angepasst: Der neue Betrag entspricht dem mit | Verbraucherpreisindex angepasst: Der neue Betrag entspricht dem mit |
| dem neuen Index multiplizierten und durch den Anfangsindex geteilten | dem neuen Index multiplizierten und durch den Anfangsindex geteilten |
| Basisbetrag. | Basisbetrag. |
| Der Anfangsindex ist der Index des Monats Mai des Jahres, in dem der | Der Anfangsindex ist der Index des Monats Mai des Jahres, in dem der |
| betreffende Tarif festgelegt wird. Der neue Index ist der Index des | betreffende Tarif festgelegt wird. Der neue Index ist der Index des |
| Monats Mai des Jahres, in dem die Anpassung erfolgt. | Monats Mai des Jahres, in dem die Anpassung erfolgt. |
| Das Ergebnis wird auf das nächsthöhere Zehntel eines Euros | Das Ergebnis wird auf das nächsthöhere Zehntel eines Euros |
| aufgerundet. | aufgerundet. |
| KAPITEL 6 - Aufhebungsbestimmungen | KAPITEL 6 - Aufhebungsbestimmungen |
| Art. 25 - Der Königliche Erlass vom 25. September 2016 über die | Art. 25 - Der Königliche Erlass vom 25. September 2016 über die |
| Verwaltung des zentralen Testamentsregisters und des zentralen | Verwaltung des zentralen Testamentsregisters und des zentralen |
| Ehevertragsregisters wird aufgehoben. | Ehevertragsregisters wird aufgehoben. |
| Art. 26 - Der Königliche Erlass vom 26. Februar 2018 zur Verwaltung | Art. 26 - Der Königliche Erlass vom 26. Februar 2018 zur Verwaltung |
| des zentralen Erbschaftsregisters wird aufgehoben. | des zentralen Erbschaftsregisters wird aufgehoben. |
| KAPITEL 7 - Inkrafttreten | KAPITEL 7 - Inkrafttreten |
| Art. 27 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 2022 in Kraft. | Art. 27 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 2022 in Kraft. |
| KAPITEL 8 - Ausführungsbestimmung | KAPITEL 8 - Ausführungsbestimmung |
| Art. 28 - Der für Justiz zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 28 - Der für Justiz zuständige Minister ist mit der Ausführung |
| des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 23. Juni 2022 | Gegeben zu Brüssel, den 23. Juni 2022 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten | Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten |
| A. DE CROO | A. DE CROO |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |
| Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |