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Vue multilingue de Arrêté Royal du 23/06/2022
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Arrêté royal concernant la gestion du registre central des conventions matrimoniales, du registre central des testaments et du registre central successoral. - Traduction allemande Koninklijk besluit houdende het beheer van het centraal register voor huwelijksovereenkomsten, het centraal register van testamenten en het centraal erfrechtregister. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL JUSTICE 23 JUIN 2022. - Arrêté royal concernant la gestion du registre central des conventions matrimoniales, du registre central des testaments et du registre central successoral. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de FEDERALE OVERHEIDSDIENST JUSTITIE 23 JUNI 2022. - Koninklijk besluit houdende het beheer van het centraal register voor huwelijksovereenkomsten, het centraal register van testamenten en het centraal erfrechtregister. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 23 juin 2022 concernant la gestion du registre besluit van 23 juni 2022 houdende het beheer van het centraal register
central des conventions matrimoniales, du registre central des voor huwelijksovereenkomsten, het centraal register van testamenten en
testaments et du registre central successoral (Moniteur belge du 30 juin 2022). het centraal erfrechtregister (Belgisch Staatsblad van 30 juni 2022).
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allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
23. JUNI 2022 - Königlicher Erlass über die Verwaltung des 23. JUNI 2022 - Königlicher Erlass über die Verwaltung des
Zentralregisters der Ehevereinbarungen, des Zentralregisters der Zentralregisters der Ehevereinbarungen, des Zentralregisters der
Testamente und des Zentralregisters der Erbschaften Testamente und des Zentralregisters der Erbschaften
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108;
Aufgrund des Zivilgesetzbuches, der Artikel 2.3.85, 4.128 und 4.263; Aufgrund des Zivilgesetzbuches, der Artikel 2.3.85, 4.128 und 4.263;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. September 2016 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. September 2016 über die
Verwaltung des zentralen Testamentsregisters und des zentralen Verwaltung des zentralen Testamentsregisters und des zentralen
Ehevertragsregisters; Ehevertragsregisters;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. Februar 2018 zur Verwaltung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. Februar 2018 zur Verwaltung
des zentralen Erbschaftsregisters; des zentralen Erbschaftsregisters;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. Mai 2022; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. Mai 2022;
Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom
1. Juni 2022; 1. Juni 2022;
Aufgrund des Dringlichkeitsantrags, begründet durch die Tatsache, dass Aufgrund des Dringlichkeitsantrags, begründet durch die Tatsache, dass
am 19. Januar 2022 das Gesetz zur Einfügung von Buch 2, Titel 3 am 19. Januar 2022 das Gesetz zur Einfügung von Buch 2, Titel 3
"Vermögensrecht in Paargemeinschaften" und von Buch 4 "Erbschaften, "Vermögensrecht in Paargemeinschaften" und von Buch 4 "Erbschaften,
Schenkungen und Testamente" des Zivilgesetzbuches ausgefertigt worden Schenkungen und Testamente" des Zivilgesetzbuches ausgefertigt worden
ist, das am 14. März 2022 veröffentlicht wurde und am 1. Juli 2022 in ist, das am 14. März 2022 veröffentlicht wurde und am 1. Juli 2022 in
Kraft tritt. Dass der rechtliche Rahmen für das Zentralregister der Kraft tritt. Dass der rechtliche Rahmen für das Zentralregister der
Ehevereinbarungen, das Zentralregister der Testamente und das Ehevereinbarungen, das Zentralregister der Testamente und das
Zentralregister der Erbschaften dadurch im Zivilgesetzbuch aufgenommen Zentralregister der Erbschaften dadurch im Zivilgesetzbuch aufgenommen
ist und dass die Rechtsgrundlage für die Königlichen Erlasse vom 25. ist und dass die Rechtsgrundlage für die Königlichen Erlasse vom 25.
September 2016 und 26. Februar 2018, in denen die Verwaltung und die September 2016 und 26. Februar 2018, in denen die Verwaltung und die
Tarife der vorerwähnten Register ausgearbeitet sind, auf der Grundlage Tarife der vorerwähnten Register ausgearbeitet sind, auf der Grundlage
der Artikel 58 Nr. 3 und 62 des vorerwähnten Gesetzes aufgehoben wird. der Artikel 58 Nr. 3 und 62 des vorerwähnten Gesetzes aufgehoben wird.
Dass es im Interesse der Kontinuität daher notwendig ist, vor dem 1. Dass es im Interesse der Kontinuität daher notwendig ist, vor dem 1.
Juli 2022 einen Königlichen Erlass über die Verwaltung, die Juli 2022 einen Königlichen Erlass über die Verwaltung, die
praktischen Modalitäten und die Tarife anzunehmen und zu praktischen Modalitäten und die Tarife anzunehmen und zu
veröffentlichen. Dass es darüber hinaus nicht wünschenswert ist, zu veröffentlichen. Dass es darüber hinaus nicht wünschenswert ist, zu
einem späteren Zeitpunkt rückwirkend einen Königlichen Erlass annehmen einem späteren Zeitpunkt rückwirkend einen Königlichen Erlass annehmen
zu müssen. Dass mit Ausnahme des Inhalts einiger Bestimmungen, die auf zu müssen. Dass mit Ausnahme des Inhalts einiger Bestimmungen, die auf
Ersuchen der Datenschutzbehörde in das Zivilgesetzbuch übertragen und Ersuchen der Datenschutzbehörde in das Zivilgesetzbuch übertragen und
somit aus dem Königlichen Erlass gestrichen wurden, sowie der somit aus dem Königlichen Erlass gestrichen wurden, sowie der
Sanktionen bei Nichteinhaltung der Eintragungspflicht, für die es Sanktionen bei Nichteinhaltung der Eintragungspflicht, für die es
bereits andere Rechtsgrundlagen gibt, mit dem Erlass lediglich die bereits andere Rechtsgrundlagen gibt, mit dem Erlass lediglich die
Tarife der vorerwähnten Erlasse zusammengefasst, neu strukturiert und Tarife der vorerwähnten Erlasse zusammengefasst, neu strukturiert und
aktualisiert werden. Schließlich wird in Bezug auf die Tarife aktualisiert werden. Schließlich wird in Bezug auf die Tarife
verdeutlicht, dass nicht die Inkenntnissetzung selbst, die immer verdeutlicht, dass nicht die Inkenntnissetzung selbst, die immer
unentgeltlich ist, sondern die Eintragung, die auf eine unentgeltlich ist, sondern die Eintragung, die auf eine
Inkenntnissetzung folgt, unentgeltlich ist. Dass aus diesen Gründen Inkenntnissetzung folgt, unentgeltlich ist. Dass aus diesen Gründen
keine ausführliche Stellungnahme erforderlich zu sein scheint; keine ausführliche Stellungnahme erforderlich zu sein scheint;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 71.622/2 des Staatsrates vom 9. Juni 2022, Aufgrund des Gutachtens Nr. 71.622/2 des Staatsrates vom 9. Juni 2022,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 3 der am 12. abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 3 der am 12.
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten und des Auf Vorschlag des Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten und des
Ministers der Justiz Ministers der Justiz
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten
folgende Begriffsbestimmungen: folgende Begriffsbestimmungen:
1. Verordnung: Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen 1. Verordnung: Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das
anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von
Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden
in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen
Nachlasszeugnisses, Nachlasszeugnisses,
2. einmalige Erkennungsnummer: die einer natürlichen Person in 2. einmalige Erkennungsnummer: die einer natürlichen Person in
Ausführung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Ausführung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines
Nationalregisters der natürlichen Personen zugeteilte Erkennungsnummer Nationalregisters der natürlichen Personen zugeteilte Erkennungsnummer
oder, in deren Ermangelung, die in Ausführung von Artikel 4 des oder, in deren Ermangelung, die in Ausführung von Artikel 4 des
Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation
einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit zugeteilte einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit zugeteilte
Erkennungsnummer im Bis-Register oder, für eine juristische Person, Erkennungsnummer im Bis-Register oder, für eine juristische Person,
ihre Unternehmensnummer, wie in Artikel III.17 des ihre Unternehmensnummer, wie in Artikel III.17 des
Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt, Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt,
3. ECLI: European Case Law Identifier (Europäischer 3. ECLI: European Case Law Identifier (Europäischer
Urteilsidentifikator), der vom Ministerrat der Europäischen Union Urteilsidentifikator), der vom Ministerrat der Europäischen Union
festgelegte europäische Standard für die einheitliche Nummerierung festgelegte europäische Standard für die einheitliche Nummerierung
gerichtlicher Entscheidungen, der den Ländercode, den Code des gerichtlicher Entscheidungen, der den Ländercode, den Code des
Gerichts, das Jahr und die Nummer enthält. Gerichts, das Jahr und die Nummer enthält.
KAPITEL 2 - Modalitäten und Fristen für die Eintragung KAPITEL 2 - Modalitäten und Fristen für die Eintragung
Abschnitt 1 - Modalitäten Abschnitt 1 - Modalitäten
Art. 2 - § 1 - Eintragungen in das Zentralregister der Testamente, das Art. 2 - § 1 - Eintragungen in das Zentralregister der Testamente, das
Zentralregister der Ehevereinbarungen und das Zentralregister der Zentralregister der Ehevereinbarungen und das Zentralregister der
Erbschaften durch den Notar erfolgen gemäß den vom Königlichen Verband Erbschaften durch den Notar erfolgen gemäß den vom Königlichen Verband
des Belgischen Notariatswesens festgelegten Modalitäten und durch eine des Belgischen Notariatswesens festgelegten Modalitäten und durch eine
Meldung, deren Form vom Königlichen Verband des Belgischen Meldung, deren Form vom Königlichen Verband des Belgischen
Notariatswesens bestimmt wird. Notariatswesens bestimmt wird.
§ 2 - Die in Artikel 2.3.83 § 3 des Zivilgesetzbuches vorgesehene § 2 - Die in Artikel 2.3.83 § 3 des Zivilgesetzbuches vorgesehene
Inkenntnissetzung des Zentralregisters der Ehevereinbarungen durch den Inkenntnissetzung des Zentralregisters der Ehevereinbarungen durch den
Greffier erfolgt auf der Grundlage des in Anlage 1 zu vorliegendem Greffier erfolgt auf der Grundlage des in Anlage 1 zu vorliegendem
Erlass enthaltenen Formulars. Die Eintragung ins Zentralregister der Erlass enthaltenen Formulars. Die Eintragung ins Zentralregister der
Ehevereinbarungen wird anschließend vom Königlichen Verband des Ehevereinbarungen wird anschließend vom Königlichen Verband des
Belgischen Notariatswesens auf der Grundlage dieses Formulars Belgischen Notariatswesens auf der Grundlage dieses Formulars
vorgenommen. vorgenommen.
Die in Artikel 4.126 § 2 Absatz 2 und § 3 des Zivilgesetzbuches Die in Artikel 4.126 § 2 Absatz 2 und § 3 des Zivilgesetzbuches
vorgesehene Übermittlung an das Zentralregister der Erbschaften durch vorgesehene Übermittlung an das Zentralregister der Erbschaften durch
den Greffier erfolgt auf der Grundlage des in Anlage 2 zu vorliegendem den Greffier erfolgt auf der Grundlage des in Anlage 2 zu vorliegendem
Erlass enthaltenen Formulars. Die Eintragung ins Zentralregister der Erlass enthaltenen Formulars. Die Eintragung ins Zentralregister der
Erbschaften wird anschließend vom Königlichen Verband des Belgischen Erbschaften wird anschließend vom Königlichen Verband des Belgischen
Notariatswesens auf der Grundlage dieses Formulars vorgenommen. Notariatswesens auf der Grundlage dieses Formulars vorgenommen.
Art. 3 - Anträge auf Eintragung ins Zentralregister der Testamente, Art. 3 - Anträge auf Eintragung ins Zentralregister der Testamente,
die von einem Verwalter eines Registers eines anderen Staates die von einem Verwalter eines Registers eines anderen Staates
ausgehen, werden an den Königlichen Verband des Belgischen ausgehen, werden an den Königlichen Verband des Belgischen
Notariatswesens gerichtet. Notariatswesens gerichtet.
Abschnitt 2 - Fristen Abschnitt 2 - Fristen
Art. 4 - Die in Artikel 2.3.83 § 2 des Zivilgesetzbuches erwähnte Art. 4 - Die in Artikel 2.3.83 § 2 des Zivilgesetzbuches erwähnte
Eintragung wird spätestens fünfzehn Tage nach der authentischen Eintragung wird spätestens fünfzehn Tage nach der authentischen
Beurkundung oder der Hinterlegung vom Notar vorgenommen. Beurkundung oder der Hinterlegung vom Notar vorgenommen.
Die in Artikel 2.3.83 § 3 des Zivilgesetzbuches erwähnte Die in Artikel 2.3.83 § 3 des Zivilgesetzbuches erwähnte
Inkenntnissetzung wird spätestens fünfzehn Tage nach Einreichung der Inkenntnissetzung wird spätestens fünfzehn Tage nach Einreichung der
Klage oder Verkündung des Urteils oder Entscheids vom Greffier des Klage oder Verkündung des Urteils oder Entscheids vom Greffier des
Gerichts vorgenommmen, das das Urteil oder den Entscheid verkündet Gerichts vorgenommmen, das das Urteil oder den Entscheid verkündet
hat. hat.
Art. 5 - Die in Artikel 4.261 § 3 des Zivilgesetzbuches erwähnte Art. 5 - Die in Artikel 4.261 § 3 des Zivilgesetzbuches erwähnte
Eintragung wird spätestens fünfzehn Tage nach der authentischen Eintragung wird spätestens fünfzehn Tage nach der authentischen
Beurkundung oder der Hinterlegung vom Notar vorgenommen. Beurkundung oder der Hinterlegung vom Notar vorgenommen.
Art. 6 - Urkunden, die von belgischen diplomatischen Missionen und Art. 6 - Urkunden, die von belgischen diplomatischen Missionen und
konsularischen Vertretungen im Ausland aufgenommen oder dort konsularischen Vertretungen im Ausland aufgenommen oder dort
hinterlegt wurden, werden vom Föderalen Öffentlichen Dienst Auswärtige hinterlegt wurden, werden vom Föderalen Öffentlichen Dienst Auswärtige
Angelegenheiten spätestens dreißig Tage nach der Beurkundung oder nach Angelegenheiten spätestens dreißig Tage nach der Beurkundung oder nach
ihrer Hinterlegung eingetragen. ihrer Hinterlegung eingetragen.
Art. 7 - § 1 - Die in Artikel 4.126 § 2 Absatz 1 des Zivilgesetzbuches Art. 7 - § 1 - Die in Artikel 4.126 § 2 Absatz 1 des Zivilgesetzbuches
erwähnte Eintragung wird spätestens fünfzehn Tage nach der Beurkundung erwähnte Eintragung wird spätestens fünfzehn Tage nach der Beurkundung
oder der Erstellung des Zeugnisses vom Notar vorgenommen. oder der Erstellung des Zeugnisses vom Notar vorgenommen.
§ 2 - Die in Artikel 4.126 § 2 Absatz 2 und § 3 des Zivilgesetzbuches § 2 - Die in Artikel 4.126 § 2 Absatz 2 und § 3 des Zivilgesetzbuches
erwähnte Übermittlung wird spätestens fünfzehn Tage nach der erwähnte Übermittlung wird spätestens fünfzehn Tage nach der
Entscheidung vom Greffier des Gerichts vorgenommen, das die Entscheidung vom Greffier des Gerichts vorgenommen, das die
Entscheidung verkündet hat. Entscheidung verkündet hat.
Art. 8 - Erklärungen über die Annahme unter Vorbehalt der Art. 8 - Erklärungen über die Annahme unter Vorbehalt der
Inventarerrichtung werden spätestens fünfzehn Tage nach der Eintragung Inventarerrichtung werden spätestens fünfzehn Tage nach der Eintragung
im Zentralregister der Erbschaften gemäß Artikel 4.49 § 4 Absatz 1 des im Zentralregister der Erbschaften gemäß Artikel 4.49 § 4 Absatz 1 des
Zivilgesetzbuches durch Vermerk im Belgischen Staatsblatt Zivilgesetzbuches durch Vermerk im Belgischen Staatsblatt
veröffentlicht. veröffentlicht.
KAPITEL 3 - Antrag auf Abfrage KAPITEL 3 - Antrag auf Abfrage
Art. 9 - Eine Abfrage der im Zentralregister der Ehevereinbarungen, im Art. 9 - Eine Abfrage der im Zentralregister der Ehevereinbarungen, im
Zentralregister der Erbschaften und im Zentralregister der Testamente Zentralregister der Erbschaften und im Zentralregister der Testamente
enthaltenen Daten erfolgt beim Königlichen Verband des Belgischen enthaltenen Daten erfolgt beim Königlichen Verband des Belgischen
Notariatswesens, und zwar mittels der vom Königlichen Verband des Notariatswesens, und zwar mittels der vom Königlichen Verband des
Belgischen Notariatswesens entwickelten Anwendung, anhand eines Belgischen Notariatswesens entwickelten Anwendung, anhand eines
Authentifizierungsmoduls des elektronischen Personalausweises oder Authentifizierungsmoduls des elektronischen Personalausweises oder
eines geeigneten Systems mit einem gleichwertigen Sicherheitsniveau. eines geeigneten Systems mit einem gleichwertigen Sicherheitsniveau.
Art. 10 - Der Antrag auf Abfrage des Zentralregisters der Art. 10 - Der Antrag auf Abfrage des Zentralregisters der
Ehevereinbarungen enthält folgende Angaben: Ehevereinbarungen enthält folgende Angaben:
1. Name und Funktion des Antragstellers in den in Artikel 2.3.88 § 1 1. Name und Funktion des Antragstellers in den in Artikel 2.3.88 § 1
Nr. 1 und 2 des Zivilgesetzbuches erwähnten Fällen, Nr. 1 und 2 des Zivilgesetzbuches erwähnten Fällen,
2. Angaben des Antragstellers in den in Artikel 2.3.88 § 1 Nr. 3 und 4 2. Angaben des Antragstellers in den in Artikel 2.3.88 § 1 Nr. 3 und 4
des Zivilgesetzbuches erwähnten Fällen: Name und Vorname(n), des Zivilgesetzbuches erwähnten Fällen: Name und Vorname(n),
Geburtsdatum und -ort, einmalige Erkennungsnummer, Wohnort oder Geburtsdatum und -ort, einmalige Erkennungsnummer, Wohnort oder
Wohnsitz, Wohnsitz,
3. Datum des Antrags auf Abfrage, 3. Datum des Antrags auf Abfrage,
4. Angaben der Person, die Gegenstand der Abfrage ist: 4. Angaben der Person, die Gegenstand der Abfrage ist:
a) einmalige Erkennungsnummer, wenn der Antragsteller ermächtigt ist, a) einmalige Erkennungsnummer, wenn der Antragsteller ermächtigt ist,
sie zu verwenden, sie zu verwenden,
b) wenn der Antragsteller nicht ermächtigt ist, die einmalige b) wenn der Antragsteller nicht ermächtigt ist, die einmalige
Erkennungsnummer zu verwenden, oder wenn er sie nicht kennt: Name und Erkennungsnummer zu verwenden, oder wenn er sie nicht kennt: Name und
Vorname(n), Geburtsdatum und -ort, Vorname(n), Geburtsdatum und -ort,
5. nachzuweisendes Interesse des Antragstellers in den in Artikel 5. nachzuweisendes Interesse des Antragstellers in den in Artikel
2.3.88 § 1 Nr. 4 des Zivilgesetzbuches erwähnten Fällen. 2.3.88 § 1 Nr. 4 des Zivilgesetzbuches erwähnten Fällen.
Art. 11 - Der Antrag auf Abfrage des Zentralregisters der Testamente Art. 11 - Der Antrag auf Abfrage des Zentralregisters der Testamente
enthält folgende Angaben: enthält folgende Angaben:
1. Name und Vorname(n) des Antragstellers mit Angabe seiner einmaligen 1. Name und Vorname(n) des Antragstellers mit Angabe seiner einmaligen
Erkennungsnummer, außer wenn es einen Notar oder eine belgische Erkennungsnummer, außer wenn es einen Notar oder eine belgische
diplomatische Mission oder konsularische Vertretung im Ausland diplomatische Mission oder konsularische Vertretung im Ausland
betrifft, betrifft,
2. Datum des Antrags auf Abfrage, 2. Datum des Antrags auf Abfrage,
3. Angaben der Person, die Gegenstand der Abfrage ist: 3. Angaben der Person, die Gegenstand der Abfrage ist:
a) Name und Vorname(n), a) Name und Vorname(n),
b) einmalige Erkennungsnummer, wenn der Antragsteller ermächtigt ist, b) einmalige Erkennungsnummer, wenn der Antragsteller ermächtigt ist,
sie im Rahmen dieses Zwecks zu verwenden. Wenn der Antragsteller nicht sie im Rahmen dieses Zwecks zu verwenden. Wenn der Antragsteller nicht
ermächtigt ist, die einmalige Erkennungsnummer zu verwenden: ermächtigt ist, die einmalige Erkennungsnummer zu verwenden:
Geburtsdatum und -ort. Geburtsdatum und -ort.
Art. 12 - Der Antrag auf Abfrage des Zentralregisters der Erbschaften Art. 12 - Der Antrag auf Abfrage des Zentralregisters der Erbschaften
enthält folgende Angaben: enthält folgende Angaben:
1. Name und Funktion des Antragstellers und Aktennummer in den in 1. Name und Funktion des Antragstellers und Aktennummer in den in
Artikel 4.131 § 1 Nr. 1 und 2 des Zivilgesetzbuches erwähnten Fällen, Artikel 4.131 § 1 Nr. 1 und 2 des Zivilgesetzbuches erwähnten Fällen,
2. Angaben des Antragstellers in den in Artikel 4.131 § 1 Nr. 3 des 2. Angaben des Antragstellers in den in Artikel 4.131 § 1 Nr. 3 des
Zivilgesetzbuches erwähnten Fällen: Zivilgesetzbuches erwähnten Fällen:
a) Name und Vorname(n) im Fall einer natürlichen Person a) Name und Vorname(n) im Fall einer natürlichen Person
beziehungsweise Name oder Bezeichnung im Fall einer juristischen beziehungsweise Name oder Bezeichnung im Fall einer juristischen
Person, mit Angabe des Namens und des Vornamens beziehungsweise der Person, mit Angabe des Namens und des Vornamens beziehungsweise der
Vornamen der natürlichen Person, die im Namen dieser juristischen Vornamen der natürlichen Person, die im Namen dieser juristischen
Person handelt, Person handelt,
b) Rechtsform im Fall einer juristischen Person, b) Rechtsform im Fall einer juristischen Person,
c) einmalige Erkennungsnummer, c) einmalige Erkennungsnummer,
3. Datum des Antrags auf Abfrage, 3. Datum des Antrags auf Abfrage,
4. Angaben der natürlichen Person oder der juristischen Person, die 4. Angaben der natürlichen Person oder der juristischen Person, die
Gegenstand der Abfrage ist: Gegenstand der Abfrage ist:
a) Name und Vorname(n) im Fall einer natürlichen Person a) Name und Vorname(n) im Fall einer natürlichen Person
beziehungsweise Name oder Bezeichnung im Fall einer juristischen beziehungsweise Name oder Bezeichnung im Fall einer juristischen
Person, Person,
b) Rechtsform im Fall einer juristischen Person, b) Rechtsform im Fall einer juristischen Person,
c) einmalige Erkennungsnummer, wenn der Antragsteller ermächtigt ist, c) einmalige Erkennungsnummer, wenn der Antragsteller ermächtigt ist,
sie zu verwenden. Wenn der Antragsteller nicht ermächtigt ist, die sie zu verwenden. Wenn der Antragsteller nicht ermächtigt ist, die
einmalige Erkennungsnummer zu verwenden: Geburtsdatum und -ort im Fall einmalige Erkennungsnummer zu verwenden: Geburtsdatum und -ort im Fall
einer natürlichen Person, einer natürlichen Person,
5. nachzuweisendes Interesse des Antragstellers, wie in Artikel 4.131 5. nachzuweisendes Interesse des Antragstellers, wie in Artikel 4.131
§ 1 Nr. 3 des Zivilgesetzbuches erwähnt. § 1 Nr. 3 des Zivilgesetzbuches erwähnt.
Art. 13 - Jede Person, deren Daten im Register aufgenommen sind, kann Art. 13 - Jede Person, deren Daten im Register aufgenommen sind, kann
einen Antrag an den Königlichen Verband des Belgischen Notariatswesens einen Antrag an den Königlichen Verband des Belgischen Notariatswesens
richten, um Kenntnis von allen Behörden, Einrichtungen und Personen zu richten, um Kenntnis von allen Behörden, Einrichtungen und Personen zu
nehmen, die in den letzten sechs Monaten ihre Daten im Zentralregister nehmen, die in den letzten sechs Monaten ihre Daten im Zentralregister
der Ehevereinbarungen, im Zentralregister der Erbschaften oder im der Ehevereinbarungen, im Zentralregister der Erbschaften oder im
Zentralregister der Testamente abgefragt haben, mit Ausnahme der Daten Zentralregister der Testamente abgefragt haben, mit Ausnahme der Daten
der Verwaltungs- und Gerichtsbehörden, die mit der Ermittlung und der Verwaltungs- und Gerichtsbehörden, die mit der Ermittlung und
Ahndung von Straftaten beauftragt sind. Ahndung von Straftaten beauftragt sind.
KAPITEL 4 - Antrag auf Anpassung KAPITEL 4 - Antrag auf Anpassung
Art. 14 - Erweisen sich die in den vorerwähnten Registern gemäß den Art. 14 - Erweisen sich die in den vorerwähnten Registern gemäß den
geltenden einschlägigen Rechtsvorschriften aufgenommenen Daten als geltenden einschlägigen Rechtsvorschriften aufgenommenen Daten als
unvollständig oder unrichtig, können die betreffenden Parteien oder unvollständig oder unrichtig, können die betreffenden Parteien oder
alle Personen, die ein rechtmäßiges Interesse nachweisen, bei einem alle Personen, die ein rechtmäßiges Interesse nachweisen, bei einem
Notar unentgeltlich die Anpassung dieser Daten beantragen. Notar unentgeltlich die Anpassung dieser Daten beantragen.
Art. 15 - Wenn Notare oder Dienste, die Zugang zu den vorerwähnten Art. 15 - Wenn Notare oder Dienste, die Zugang zu den vorerwähnten
Registern haben, feststellen, dass entweder Daten unvollständig oder Registern haben, feststellen, dass entweder Daten unvollständig oder
unrichtig sind oder eine Eintragung oder Änderung nicht erfolgt ist, unrichtig sind oder eine Eintragung oder Änderung nicht erfolgt ist,
oder wenn sie gemäß Artikel 14 einen Antrag auf Anpassung erhalten oder wenn sie gemäß Artikel 14 einen Antrag auf Anpassung erhalten
haben, melden sie dies dem Königlichen Verband des Belgischen haben, melden sie dies dem Königlichen Verband des Belgischen
Notariatswesens, der nach Vorlage einer Rechtfertigung gegebenenfalls Notariatswesens, der nach Vorlage einer Rechtfertigung gegebenenfalls
die notwendigen Anpassungen vornimmt. die notwendigen Anpassungen vornimmt.
KAPITEL 5 - Tarife KAPITEL 5 - Tarife
Abschnitt 1 - Zentralregister der Ehevereinbarungen Abschnitt 1 - Zentralregister der Ehevereinbarungen
Art. 16 - Für jede in Artikel 2.3.83 § 2 des Zivilgesetzbuches Art. 16 - Für jede in Artikel 2.3.83 § 2 des Zivilgesetzbuches
erwähnte Eintragung ins Zentralregister der Ehevereinbarungen zahlt erwähnte Eintragung ins Zentralregister der Ehevereinbarungen zahlt
die zur Eintragung verpflichtete Person einen Betrag von 16,50 EUR pro die zur Eintragung verpflichtete Person einen Betrag von 16,50 EUR pro
Partei an den Königlichen Verband des belgischen Notariatswesens. Partei an den Königlichen Verband des belgischen Notariatswesens.
Wenn dieselbe Urkunde auch ins Zentralregister der Testamente Wenn dieselbe Urkunde auch ins Zentralregister der Testamente
eingetragen werden muss, kann der vorerwähnte Betrag nur einmal pro eingetragen werden muss, kann der vorerwähnte Betrag nur einmal pro
Partei berechnet werden. Partei berechnet werden.
Art. 17 - Jede Eintragung ins Zentralregister der Ehevereinbarungen Art. 17 - Jede Eintragung ins Zentralregister der Ehevereinbarungen
infolge einer in Artikel 2.3.83 § 3 des Zivilgesetzbuches erwähnten infolge einer in Artikel 2.3.83 § 3 des Zivilgesetzbuches erwähnten
Inkenntnissetzung ist unentgeltlich. Inkenntnissetzung ist unentgeltlich.
Jede Anpassung im Zentralregister der Ehevereinbarungen ist Jede Anpassung im Zentralregister der Ehevereinbarungen ist
unentgeltlich. unentgeltlich.
Abschnitt 2 - Zentralregister der Testamente Abschnitt 2 - Zentralregister der Testamente
Art. 18 - Für jede in Artikel 4.261 des Zivilgesetzbuches erwähnte Art. 18 - Für jede in Artikel 4.261 des Zivilgesetzbuches erwähnte
Eintragung ins Zentralregister der Testamente zahlt die zur Eintragung Eintragung ins Zentralregister der Testamente zahlt die zur Eintragung
verpflichtete Person einen Betrag von 16,50 EUR pro Partei an den verpflichtete Person einen Betrag von 16,50 EUR pro Partei an den
Königlichen Verband des belgischen Notariatswesens, jedoch höchstens Königlichen Verband des belgischen Notariatswesens, jedoch höchstens
66 EUR. 66 EUR.
Wenn dieselbe Urkunde auch ins Zentralregister der Ehevereinbarungen Wenn dieselbe Urkunde auch ins Zentralregister der Ehevereinbarungen
eingetragen werden muss, kann der vorerwähnte Betrag nur einmal pro eingetragen werden muss, kann der vorerwähnte Betrag nur einmal pro
Partei berechnet werden. Partei berechnet werden.
Art. 19 - Für jede gemäß Artikel 3 erfolgte Eintragung ins Art. 19 - Für jede gemäß Artikel 3 erfolgte Eintragung ins
Zentralregister der Testamente zahlt der Verwalter des Registers eines Zentralregister der Testamente zahlt der Verwalter des Registers eines
anderen Staates einen Betrag von 16,50 EUR pro Partei an den anderen Staates einen Betrag von 16,50 EUR pro Partei an den
Königlichen Verband des Belgischen Notariatswesens, jedoch höchstens Königlichen Verband des Belgischen Notariatswesens, jedoch höchstens
66 EUR. 66 EUR.
Art. 20 - Jede Anpassung im Zentralregister der Testamente ist Art. 20 - Jede Anpassung im Zentralregister der Testamente ist
unentgeltlich. unentgeltlich.
Abschnitt 3 - Zentralregister der Erbschaften Abschnitt 3 - Zentralregister der Erbschaften
Art. 21 - Für jede in Artikel 4.126 § 2 Absatz 1 des Zivilgesetzbuches Art. 21 - Für jede in Artikel 4.126 § 2 Absatz 1 des Zivilgesetzbuches
erwähnte Eintragung ins Zentralregister der Erbschaften zahlt die zur erwähnte Eintragung ins Zentralregister der Erbschaften zahlt die zur
Eintragung verpflichtete Person einen Betrag von 16,5 EUR an den Eintragung verpflichtete Person einen Betrag von 16,5 EUR an den
Königlichen Verband des belgischen Notariatswesens. Königlichen Verband des belgischen Notariatswesens.
Art. 22 - Jede Eintragung einer unter den in Artikel 4.44 Absatz 3 des Art. 22 - Jede Eintragung einer unter den in Artikel 4.44 Absatz 3 des
Zivilgesetzbuches erwähnten Bedingungen erstellten Zivilgesetzbuches erwähnten Bedingungen erstellten
Ausschlagungserklärung ins Zentralregister der Erbschaften ist Ausschlagungserklärung ins Zentralregister der Erbschaften ist
unentgeltlich. unentgeltlich.
Jede Eintragung ins Zentralregister der Erbschaften infolge einer in Jede Eintragung ins Zentralregister der Erbschaften infolge einer in
Artikel 4.126 § 2 Absatz 2 und § 3 des Zivilgesetzbuches erwähnten Artikel 4.126 § 2 Absatz 2 und § 3 des Zivilgesetzbuches erwähnten
Übermittlung ist unentgeltlich. Übermittlung ist unentgeltlich.
Jede Anpassung im Zentralregister der Erbschaften ist unentgeltlich. Jede Anpassung im Zentralregister der Erbschaften ist unentgeltlich.
Abschnitt 4 - Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt Abschnitt 4 - Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt
Art. 23 - Für jede Veröffentlichung einer in Artikel 4.49 § 4 Absatz 1 Art. 23 - Für jede Veröffentlichung einer in Artikel 4.49 § 4 Absatz 1
des Zivilgesetzbuches erwähnten Erklärung über die Annahme unter des Zivilgesetzbuches erwähnten Erklärung über die Annahme unter
Vorbehalt der Inventarerrichtung im Belgischen Staatsblatt ist ein Vorbehalt der Inventarerrichtung im Belgischen Staatsblatt ist ein
Betrag von 15 EUR durch den Königlichen Verband des Belgischen Betrag von 15 EUR durch den Königlichen Verband des Belgischen
Notariatswesens zu zahlen, der diesen Betrag vom Notar, der die Notariatswesens zu zahlen, der diesen Betrag vom Notar, der die
Eintragung dieser Erklärung vorgenommen hat, zurückfordert. Eintragung dieser Erklärung vorgenommen hat, zurückfordert.
Abschnitt 5 - Indexierung Abschnitt 5 - Indexierung
Art. 24 - Die in vorliegendem Kapitel festgelegten Tarife werden von Art. 24 - Die in vorliegendem Kapitel festgelegten Tarife werden von
Rechts wegen am 1. Juni jeden Jahres gemäß folgender Formel an den Rechts wegen am 1. Juni jeden Jahres gemäß folgender Formel an den
Verbraucherpreisindex angepasst: Der neue Betrag entspricht dem mit Verbraucherpreisindex angepasst: Der neue Betrag entspricht dem mit
dem neuen Index multiplizierten und durch den Anfangsindex geteilten dem neuen Index multiplizierten und durch den Anfangsindex geteilten
Basisbetrag. Basisbetrag.
Der Anfangsindex ist der Index des Monats Mai des Jahres, in dem der Der Anfangsindex ist der Index des Monats Mai des Jahres, in dem der
betreffende Tarif festgelegt wird. Der neue Index ist der Index des betreffende Tarif festgelegt wird. Der neue Index ist der Index des
Monats Mai des Jahres, in dem die Anpassung erfolgt. Monats Mai des Jahres, in dem die Anpassung erfolgt.
Das Ergebnis wird auf das nächsthöhere Zehntel eines Euros Das Ergebnis wird auf das nächsthöhere Zehntel eines Euros
aufgerundet. aufgerundet.
KAPITEL 6 - Aufhebungsbestimmungen KAPITEL 6 - Aufhebungsbestimmungen
Art. 25 - Der Königliche Erlass vom 25. September 2016 über die Art. 25 - Der Königliche Erlass vom 25. September 2016 über die
Verwaltung des zentralen Testamentsregisters und des zentralen Verwaltung des zentralen Testamentsregisters und des zentralen
Ehevertragsregisters wird aufgehoben. Ehevertragsregisters wird aufgehoben.
Art. 26 - Der Königliche Erlass vom 26. Februar 2018 zur Verwaltung Art. 26 - Der Königliche Erlass vom 26. Februar 2018 zur Verwaltung
des zentralen Erbschaftsregisters wird aufgehoben. des zentralen Erbschaftsregisters wird aufgehoben.
KAPITEL 7 - Inkrafttreten KAPITEL 7 - Inkrafttreten
Art. 27 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 2022 in Kraft. Art. 27 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
KAPITEL 8 - Ausführungsbestimmung KAPITEL 8 - Ausführungsbestimmung
Art. 28 - Der für Justiz zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 28 - Der für Justiz zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 23. Juni 2022 Gegeben zu Brüssel, den 23. Juni 2022
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten
A. DE CROO A. DE CROO
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
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