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Arrêté Royal du 22 juin 2020
publié le 28 octobre 2021

Arrêté royal portant exécution des articles 93ter à 93quinquies du code de la taxe sur la valeur ajoutée, des articles 412bis, 433 à 435 du code des impôts sur les revenus 1992, des articles 35 à 37, 43 à 45 et 47 du code du recouvrement amiable et forcé des créances fiscales et non fiscales et des articles 157 à 159 et 161 de la loi-programme du 29 mars 2012, en matière d'e-notariat. - Traduction allemande

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service public federal finances
numac
2021042884
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28/10/2021
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22/06/2020
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SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES


22 JUIN 2020. - Arrêté royal portant exécution des articles 93ter à 93quinquies du code de la taxe sur la valeur ajoutée, des articles 412bis, 433 à 435 du code des impôts sur les revenus 1992, des articles 35 à 37, 43 à 45 et 47 du code du recouvrement amiable et forcé des créances fiscales et non fiscales et des articles 157 à 159 et 161 de la loi-programme (I) du 29 mars 2012, en matière d'e-notariat. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 22 juin 2020 portant exécution des articles 93ter à 93quinquies du code de la taxe sur la valeur ajoutée, des articles 412bis, 433 à 435 du code des impôts sur les revenus 1992, des articles 35 à 37, 43 à 45 et 47 du code du recouvrement amiable et forcé des créances fiscales et non fiscales et des articles 157 à 159 et 161 de la loi-programme (I) du 29 mars 2012, en matière d'e-notariat (Moniteur belge du 26 juin 2020).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 22. JUNI 2020 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel 93ter bis 93quinquies des Mehrwertsteuergesetzbuches, der Artikel 412bis, 433 bis 435 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, der Artikel 35 bis 37, 43 bis 45 und 47 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen und der Artikel 157 bis 159 und 161 des Programmgesetzes (I) vom 29.März 2012 im Bereich E-Notariat BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät vorzulegen, dient der Ausführung der Artikel 93ter bis 93quinquies des Mehrwertsteuergesetzbuches (nachstehend "MwStGB"), der Artikel 412bis, 433 bis 435 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (nachstehend "EStGB 92"), der Artikel 35 bis 37, 43 bis 45 und 47 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen (nachstehend "Beitreibungsgesetzbuch") und der Artikel 157 bis 159 und 161 des Programmgesetzes (I) vom 29. März 2012 (nachstehend "Programmgesetz"), so wie sie durch das Gesetz vom 11. Februar 2019 zur Festlegung von steuerrechtlichen, finanziellen und verschiedenen Bestimmungen und Bestimmungen im Bereich der Betrugsbekämpfung und das Gesetz vom 23.

April 2020 zur Abänderung des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen und des Programmgesetzes (I) vom 29.

März 2012 in Bezug auf die Verarbeitung der über E-Notariat übermittelten personenbezogenen Daten abgeändert worden sind.

Die neuen Maßnahmen erfolgen im Rahmen der Modernisierung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, der administrativen Vereinfachung und der Kostensenkung. Ihr Hauptziel ist nämlich die Einrichtung eines Notifizierungssystems, durch das Einnehmer Notifizierungen auf elektronischem Wege versenden können, und zwar sowohl Notifizierungen für Notare oder andere Personen, die ermächtigt sind, die in den Artikeln 93ter des MwStGB, 433 des EStGB 92 und 35 des Beitreibungsgesetzbuches erwähnten Urkunden zu authentifizieren - das heißt Urkunden zur Übertragung von dinglichen Rechten und zur Verwendung zur Hypothekenbestellung der mit einer Hypothek belastbaren Güter - als auch Notifizierungen für Personen, die ermächtigt sind, eine Erburkunde oder einen Erbschein zu erstellen. Darüber hinaus werden die in den vorerwähnten Gesetzesbestimmungen aufgenommenen praktischen Anwendungsbedingungen vereinheitlicht, so dass die verschiedenen Ausführungsmaßnahmen in einem einzigen Erlass mit Verordnungscharakter zusammengefasst werden können.

Den Gutachten Nr. 65.887/3 und 67.285/3 des Staatsrates vom 5. Mai 2019 und 25. Mai 2020 ist Rechnung getragen worden.

In Artikel 2 ist bestimmt, dass die Angaben, die in den Meldungen und Inkenntnissetzungen in Ausführung des MwStGB, des EStGB 92, des Beitreibungsgesetzbuches und des Programmgesetzes enthalten sein müssen, in den Anlagen 1 bis 4 zu vorliegendem Erlass beigefügt sind.

In den Artikeln 3 und 4 ist festgelegt, dass die Angaben der Meldungen und Inkenntnissetzungen unabhängig von der genutzten Art der Übermittlung (auf elektronischem Wege oder per Einschreibesendung) identisch sein müssen.

In Artikel 5 wird präzisiert, welchen Beamten die in den Artikeln 93ter des MwStGB, 412bis und 433 des EStGB 92, 35 und 43 des Beitreibungsgesetzes und 157/1 des Programmgesetzes erwähnten Meldungen übermittelt werden müssen, wenn aufgrund höherer Gewalt oder einer technischen Störung der elektronische Weg nicht genutzt werden kann und wenn der Eigentümer oder Inhaber eines dinglichen Rechts am Gut seinen Wohnort im Ausland hat oder wenn der Erblasser und/oder einer seiner Rechtsnachfolger ihren Wohnort im Ausland haben. Darüber hinaus wird präzisiert, welchem in den Artikeln 157 und 157/1 erwähnten Beamten der Generalverwaltung Vermögensdokumentation die Meldung übermittelt werden muss, falls die Meldung dem Führungsdienst IKT aufgrund höherer Gewalt oder einer technischen Störung nicht auf elektronischem Wege notifiziert werden kann.

In Artikel 6 werden die technischen Spezifitäten der elektronischen Notifizierung und die Bedingungen für die Gültigkeit der elektronischen Signatur beschrieben. Die zur Notifizierung ermächtigten Einnehmer haben mit ihrem elektronischen Personalausweis Zugang zu der Anwendung, die die Notifizierungen generiert, so dass sichergestellt wird, dass nur ermächtigte Personen eine Notifizierung auf der Grundlage der Artikel 93quater des MwStGB, 434 des EStGB 92, 36 und 44 des Beitreibungsgesetzbuches und 158 und 158/1 des Programmgesetzes rechtsgültig versenden können. Diese Notifizierung wird anschließend vom Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen bescheinigt. Sie ist zudem mit einer elektronischen Signatur, die der digitalen Signatur des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen entspricht, die durch ein Zertifikat vertreten wird, das von einem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG ausgestellt worden ist.

Außerdem kann die elektronische Notifizierung die Sicherheit der ausgetauschten Informationen durch geeignete Schutztechniken gewährleisten.

Im Erbschein beziehungsweise unten auf der Ausfertigung der Erburkunde wird vermerkt, dass entweder keine Notifizierung von Schulden in Anwendung der Artikel 158 und 158/1 des Programmgesetzes und 44 des Beitreibungsgesetzbuches erfolgt ist oder dass die Zahlung der in Anwendung der Artikel 158 und 158/1 des Programmgesetzes und 44 des Beitreibungsgesetzbuches notifizierten Schulden vorgenommen worden ist beziehungsweise anhand der beim Schuldner gehaltenen Vermögenswerte vorzunehmen ist.

In Artikel 7 wird präzisiert, welcher Beamte die vorgenommene beziehungsweise die noch vorzunehmende Zahlung im Schein beziehungsweise unten auf der Ausfertigung der Erburkunde vermerken muss.

In Artikel 8 wird Artikel 210ter des Königlichen Erlasses zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (nachstehend "KE/EStGB 92" genannt) infolge des vorliegenden Erlassentwurfs abgeändert.

Artikel 9 enthält eine technische Korrektur von Artikel 233 des KE/EStGB 92 infolge der Aufhebung von Artikel 210bis des KE/EStGB 92 und seiner Aufnahme in Artikel 412bis des EStGB 92.

In Artikel 10 werden eine Reihe von Verordnungsbestimmungen und -normen aufgehoben, in dem Maße, wie alle Ausführungsbestimmungen im Bereich E-Notariat in einem einzigen Erlass zusammengefasst worden sind.

Da Artikel 210bis des KE/EStGB 92 auf Ersuchen der Datenschutzbehörde in Artikel 412bis des EStGB 92 aufgenommen worden ist und keine Rechtsgrundlage mehr hat, muss dieser Artikel aufgehoben werden.

Da fortan der für den Empfang der Meldungen zuständige Beamte einerseits direkt in Artikel 93ter § 1 Absatz 1 des MwStGB bestimmt ist, wenn der Eigentümer oder Inhaber eines dinglichen Rechts am Gut seinen Wohnort in Belgien hat, und er andererseits in vorliegendem Erlass bestimmt wird, wenn der Eigentümer oder Inhaber eines dinglichen Rechts am Gut seinen Wohnort im Ausland hat, muss Artikel 2 des Königlichen Erlasses Nr. 11 vom 29. Dezember 1992 aufgehoben werden.

Der Königliche Erlass vom 16. Juli 2012 muss aufgehoben werden, da er in den vorliegenden Erlass aufgenommen worden ist.

In Anwendung des Gesetzes vom 5. Mai 2014 zur Verankerung des Prinzips der einmaligen Datenerfassung in der Arbeitsweise der Dienste und Instanzen, die den öffentlichen Behörden unterstehen oder bestimmte Aufträge für sie ausführen, und zur Vereinfachung und Harmonisierung von elektronischen Formularen und Papierformularen und insbesondere seines Artikels 2, in dem bestimmt ist, dass "[v]orliegendes Gesetz [darauf abzielt], die administrativen Verpflichtungen der Bürger und der juristischen Personen zu verringern, indem es ihnen garantiert, dass Daten, die bereits in einer authentischen Quelle verfügbar sind, einem föderalen öffentlichen Dienst nicht erneut mitgeteilt werden müssen, und die elektronischen Formulare und die Papierformulare völlig gleichzusetzen", wird der Ministerielle Erlass Nr. 13 vom 4.

März 1993 aufgehoben, da die Person, die eine Veräußerungsurkunde oder eine Urkunde zur Verwendung zur Hypothekenbestellung beantragt, nicht mehr verpflichtet ist, dem beurkundenden Notar ihre Eigenschaft als Steuerpflichtiger oder Mitglied einer Mehrwertsteuereinheit mitzuteilen, sofern die Steuerverwaltung über diese Art von Daten verfügt.

Da der für den Empfang der Meldungen und die Ausstellung der Empfangsbestätigungen im Rahmen des Systems zur Übermittlung der Meldungen und Inkenntnissetzungen zuständige Dienst in den Artikeln 93ter und 93quinquies des MwStGB, den Artikeln 433 und 435 des EStGB 92, den Artikeln 35 und 43 des Beitreibungsgesetzbuches und den Artikeln 157 und 157/1 des Programmgesetzes bestimmt ist, wird der Ministerielle Erlass vom 26. Februar 2007 aufgehoben.

Die Pflichtangaben, die in den in den Artikeln 93ter und 93quinquies des MwStGB und den Artikeln 433 und 435 des EStGB 92 erwähnten Meldungen und Inkenntnissetzungen enthalten sein müssen, sind fortan vorliegendem Erlass beigefügt, so dass der Ministerielle Erlass vom 28. Oktober 2009 aufgehoben werden muss. Der Ministerielle Erlass vom 28. Oktober 2009 zur Festlegung des Musters der in Artikel 210bis des Königlichen Erlasses zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Meldung wird aufgehoben, in dem Maße, wie er in Anlage 4 zum vorliegenden Erlass aufgenommen wird.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen A. DE CROO

22. JUNI 2020 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel 93ter bis 93quinquies des Mehrwertsteuergesetzbuches, der Artikel 412bis, 433 bis 435 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, der Artikel 35 bis 37, 43 bis 45 und 47 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen und der Artikel 157 bis 159 und 161 des Programmgesetzes (I) vom 29.März 2012 im Bereich E-Notariat PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund der Verfassung, der Artikel 37 und 108;

Aufgrund des Programmgesetzes (I) vom 29. März 2012, der Artikel 157 § 1 Absatz 1 Nr. 2, ersetzt durch das Gesetz vom 23. April 2020, 157 § 6, ersetzt durch das Gesetz vom 23. April 2020, 157, ersetzt durch das Gesetz vom 23. April 2020, 157/1 § 1 Absatz 1 Nr. 2 erster und zweiter Gedankenstrich, eingefügt durch das Gesetz vom 23. April 2020, 157/1 § 6, eingefügt durch das Gesetz vom 23. April 2020, 157/1, eingefügt durch das Gesetz vom 23. April 2020, 158 Absatz 1 Nr. 1, ersetzt durch das Gesetz vom 23. April 2020, 158/1 Absatz 1 Nr. 1, eingefügt durch das Gesetz vom 23. April 2020, 159 Absatz 2, ersetzt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2012, und 161, ersetzt durch das Gesetz vom 23. April 2020;

Aufgrund des Gesetzes vom 11. Februar 2019 zur Festlegung von steuerrechtlichen, finanziellen und verschiedenen Bestimmungen und Bestimmungen im Bereich der Betrugsbekämpfung, des Artikels 34;

Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, der Artikel 93ter § 1 Absatz 1 Nr. 2, eingefügt durch das Gesetz vom 8. August 1980, ersetzt durch das Gesetz vom 11. Februar 2019, aufgehoben durch das Gesetz vom 13.

April 2019, außer für die in Artikel 138 dieses Gesetzes erwähnten Fälle, und abgeändert durch das Gesetz vom 23. April 2020, 93ter § 4, eingefügt durch das Gesetz vom 8. August 1980, ersetzt durch das Gesetz vom 11. Februar 2019, aufgehoben durch das Gesetz vom 13. April 2019, außer für die in Artikel 138 dieses Gesetzes erwähnten Fälle, 93ter, aufgehoben durch das Gesetz vom 13. April 2019, außer für die in Artikel 138 dieses Gesetzes erwähnten Fälle, 93quater § 1 Absatz 1 Nr. 1, eingefügt durch das Gesetz vom 8. August 1980, ersetzt durch das Gesetz vom 11. Februar 2019, aufgehoben durch das Gesetz vom 13.

April 2019, außer für die in Artikel 138 dieses Gesetzes erwähnten Fälle, 93quinquies § 4, eingefügt durch das Gesetz vom 8. August 1980, ersetzt durch das Gesetz vom 11. Februar 2019 und aufgehoben durch das Gesetz vom 13. April 2019, außer für die in Artikel 138 dieses Gesetzes erwähnten Fälle, und Artikel 93quinquies, aufgehoben durch das Gesetz vom 13. April 2019, außer für die in Artikel 138 dieses Gesetzes erwähnten Fälle;

Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, der Artikel 300 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 13. April 2019, 412bis § 2 Absatz 6 Nr. 2, ersetzt durch das Gesetz vom 23. April 2020, 412bis § 6, ersetzt durch das Gesetz vom 23. April 2020, 412bis, ersetzt durch das Gesetz vom 23. April 2020, 433 § 1 Absatz 1 Nr. 2, ersetzt durch das Gesetz vom 11. Februar 2019, aufgehoben durch das Gesetz vom 13. April 2019, außer für die in Artikel 138 dieses Gesetzes erwähnten Fälle, und abgeändert durch das Gesetz vom 23. April 2020, 433 § 4, ersetzt durch das Gesetz vom 11. Februar 2019, aufgehoben durch das Gesetz vom 13.

April 2019, außer für die in Artikel 138 dieses Gesetzes erwähnten Fälle, 433, aufgehoben durch das Gesetz vom 13. April 2019, außer für die in Artikel 138 dieses Gesetzes erwähnten Fälle, 434 § 1 Absatz 1 Nr. 1, ersetzt durch das Gesetz vom 11. Februar 2019, aufgehoben durch das Gesetz vom 13. April 2019, außer für die in Artikel 138 dieses Gesetzes erwähnten Fälle, 435 § 4, ersetzt durch das Gesetz vom 11.

Februar 2019 und aufgehoben durch das Gesetz vom 13. April 2019, außer für die in Artikel 138 dieses Gesetzes erwähnten Fälle, 435, aufgehoben durch das Gesetz vom 13. April 2019, außer für die in Artikel 138 dieses Gesetzes erwähnten Fälle, und 469 Absatz 1, abgeändert durch die Gesetze vom 19. April 2014 und 25. April 2014;

Aufgrund des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen, eingeführt durch das Gesetz vom 13. April 2019, der Artikel 35 § 1 Absatz 1 Nr. 2, 35 § 4, 35, abgeändert durch das Gesetz vom 23. April 2020, 36 Absatz 1 Nr. 1, abgeändert durch das Gesetz vom 23. April 2020, 37 § 4, 43 § 1 Absatz 1 Nr.2, 37, 43 § 6, 43, abgeändert durch das Gesetz vom 23. April 2020, 44 § 1 Nr. 1, 45 Absatz 2 und 47;

Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 11 vom 29. Dezember 1992 über die Anwendung der Mehrwertsteuer;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. August 1993 zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 2012 zur Ausführung der Artikel 157 bis 163 des Programmgesetzes (I) vom 29. März 2012;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses Nr. 13 vom 4. März 1993 über die Verpflichtungen von Steuerpflichtigen oder Mitgliedern einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches, die Eigentümer eines mit einer Hypothek belastbaren Gutes oder eines Teils dieses Gutes oder Inhaber eines dinglichen Rechts an einem solchen Gut oder an einem Teil dieses Gutes sind;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 26. Februar 2007 zur Bestimmung des Dienstes, der für den Empfang der Meldungen und die Ausstellung der Empfangsbestätigungen im Rahmen des elektronischen Notifizierungssystems zwischen dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen und bestimmten ministeriellen Amtsträgern, Beamten und anderen Personen zuständig ist;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2009 zur Festlegung des Musters der in den Artikeln 93ter und 93quinquies des Mehrwertsteuergesetzbuches und den Artikeln 433 und 435 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Meldungen und Inkenntnissetzungen;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2009 zur Festlegung des Musters der in Artikel 210bis des Königlichen Erlasses zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Meldung;

Aufgrund der Stellungnahmen des Finanzinspektors vom 5. März 2019 und 6. Dezember 2019; Aufgrund des Einverständnisses des Vizepremierministers und Ministers des Haushalts vom 4. Februar 2020;

Aufgrund der Stellungnahme Nr. 37/2020 der Datenschutzbehörde vom 15.

Mai 2020;

Aufgrund der Konzertierung mit den Regionen vom 21. November 2019;

Aufgrund der Gutachten Nr. 65.887/3 und 67.285/3 des Staatsrates vom 5. Mai 2019 und 25.Mai 2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

In Erwägung von Artikel 8 §§ 1 und 2 des Gesetzes vom 5. Mai 2014 zur Verankerung des Prinzips der einmaligen Datenerfassung in der Arbeitsweise der Dienste und Instanzen, die den öffentlichen Behörden unterstehen oder bestimmte Aufträge für sie ausführen, und zur Vereinfachung und Harmonisierung von elektronischen Formularen und Papierformularen sind vorliegender Erlass und seine Anlagen am 3. Juni 2020 dem Dienst für Administrative Vereinfachung des FÖD Kanzlei des Premierministers mitgeteilt worden;

Gemäß Artikel 6 § 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung ist eine Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften nicht erforderlich;

Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. "Beitreibungsgesetzbuch": das Gesetzbuch über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen, 2."Programmgesetz": das Programmgesetz (I) vom 29. März 2012, 3. "EStGB 92": das Einkommensteuergesetzbuch 1992, 4."MwStGB": das Mehrwertsteuergesetzbuch, 5. "Rechtsnachfolger": einen Erben, Vermächtnisnehmer oder Begünstigten einer vertraglichen Erbeinsetzung, der in der Erburkunde oder im Erbschein angegeben werden muss, wie in den Artikeln 43 § 1 Absatz 1 des Beitreibungsgesetzbuches und 157 § 1 Absatz 1 und 157/1 § 1 Absatz 1 des Programmgesetzes erwähnt. Art. 2 - Die Angaben, die in den in Ausführung der Artikel 93ter des MwStGB, 433 des EStGB 92 und 35 des Beitreibungsgesetzbuches zugesandten Meldungen enthalten sein müssen, sind in Anlage 1 zu vorliegendem Erlass aufgenommen.

Die Angaben, die in den in Ausführung der Artikel 93quinquies des MwStGB, 435 des EStGB 92 und 37 des Beitreibungsgesetzbuches zugesandten Inkenntnissetzungen enthalten sein müssen, sind in Anlage 2 zu vorliegendem Erlass aufgenommen.

Die Angaben, die in der in Ausführung der Artikel 43 des Beitreibungsgesetzbuches und 157 und 157/1 des Programmgesetzes zugesandten Meldung enthalten sein müssen, sind in Anlage 3 zu vorliegendem Erlass aufgenommen.

Die Angaben, die in der in Ausführung der Artikel 93ter des MwStGB, 412bis, 433 des EStGB 92 und 35 des Beitreibungsgesetzbuches zugesandten Meldung enthalten sein müssen, sind in Anlage 4 zu vorliegendem Erlass aufgenommen.

Art. 3 - Die Angaben, die in den in den Artikeln 93ter des MwStGB, 433 des EStGB 92, 35 und 43 des Beitreibungsgesetzbuches und 157 und 157/1 des Programmgesetzes erwähnten Meldungen enthalten sind, sind identisch, ungeachtet ob sie auf elektronischem Wege oder per Einschreibesendung übermittelt werden.

Art. 4 - Die Angaben, die in der in den Artikeln 93quinquies des MwStGB, 435 des EStGB 92 und 37 des Beitreibungsgesetzbuches erwähnten Inkenntnissetzung enthalten sind, sind identisch, ungeachtet ob sie auf elektronischem Wege oder per Einschreibesendung übermittelt werden.

Art. 5 - § 1 - Wenn die Meldung aufgrund höherer Gewalt oder einer technischen Störung nicht gemäß den Artikeln 93ter § 1 Absatz 1 Nr. 1 des MwStGB, 433 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des EStGB 92 und 35 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des Beitreibungsgesetzbuches auf elektronischem Wege übermittelt werden kann und wenn der Eigentümer oder Inhaber eines dinglichen Rechts am Gut seinen Wohnort im Ausland hat, ist der Einnehmer, dem die Meldung per Einschreibesendung übermittelt wird, der Einnehmer des Teams Sonderbeitreibung Brüssel. § 2 - Wenn die Meldung aufgrund höherer Gewalt oder einer technischen Störung nicht gemäß den Artikeln 157/1 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des Programmgesetzes und 43 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des Beitreibungsgesetzbuches auf elektronischem Wege übermittelt werden kann und wenn der Erblasser und/oder einer seiner Rechtsnachfolger ihren Wohnort im Ausland haben, ist der Einnehmer, dem die Meldung per Einschreibesendung übermittelt wird, der Einnehmer des Teams Sonderbeitreibung Brüssel. § 3 - Wenn die Meldung aufgrund höherer Gewalt oder einer technischen Störung nicht gemäß den Artikeln 157 § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 157/1 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des Programmgesetzes auf elektronischem Wege übermittelt werden kann, ist der in den Artikeln 157 § 1 Absatz 1 Nr. 2 und 157/1 § 1 Absatz 1 Nr. 2 zweiter Gedankenstrich des Programmgesetzes erwähnte Beamte der Generalverwaltung Vermögensdokumentation der Verwalter Rechtssicherheit. § 4 - Wenn die Meldung aufgrund höherer Gewalt oder einer technischen Störung nicht gemäß Artikel 412bis § 2 Absatz 6 Nr. 1 des EStGB 92 auf elektronischem Wege übermittelt werden kann, ist der Einnehmer, dem die Meldung per Einschreibesendung übermittelt wird, der Einnehmer des Teams Sonderbeitreibung Brüssel.

Art. 6 - Wenn die Notifizierung gemäß den Artikeln 93quater § 1 Absatz 1 Nr. 1 des MwStGB, 434 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des EStGB 92, 158 Absatz 1 Nr. 1 und 158/1 Absatz 1 Nr. 1 des Programmgesetzes, 36 Absatz 1 Nr. 1 und 44 § 1 Nr. 1 des Beitreibungsgesetzbuches auf elektronischem Wege versandt wird, ist sie mit einer elektronischen Signatur versehen, die der digitalen Signatur des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen entspricht, die durch ein Zertifikat vertreten wird, das von einem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG ausgestellt worden ist.

Durch das System zur Identitäts- und Zugriffsverwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen der Anwendung, die die Generierung der Notifizierungen ermöglicht, wird sichergestellt, dass nur der gesetzlich ermächtigte Beamte die in den Artikeln 93quater § 1 Nr. 1 des MwStGB, 434 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des EStGB 92, 158 Absatz 1 Nr. 1 und 158/1 Absatz 1 Nr. 1 des Programmgesetzes, 36 Absatz 1 Nr. 1 und 44 § 1 Nr. 1 des Beitreibungsgesetzbuches erwähnte Notifizierung rechtsgültig versenden kann.

Die erfassten personenbezogenen Daten sind durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen geschützt.

Art. 7 - Der in den Artikeln 45 Absatz 2 des Beitreibungsgesetzbuches und 159 Absatz 2 des Programmgesetzes erwähnte Beamte ist: 1. bei Erstellung des Erbscheins durch das in Artikel 1240bis des Zivilgesetzbuches erwähnte Amt, der mit der Erstellung dieses Scheins beauftragte Beamte, 2.bei Erstellung des Erbscheins oder der Erburkunde durch einen Notar, dieser Notar oder ein mit diesem Notar assoziierter Notar.

Art. 8 - Artikel 210ter des Königlichen Erlasses zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 10. Januar 1997 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. Februar 2007, wird wie folgt ersetzt: "Art. 210ter - Die Angaben, die in der in Artikel 412bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Meldung enthalten sein müssen, sind in Anlage 4 zum Königlichen Erlass vom 22. Juni 2020 zur Ausführung der Artikel 93ter bis 93quinquies des Mehrwertsteuergesetzbuches, der Artikel 412bis, 433 bis 435 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, der Artikel 35 bis 37, 43 bis 45 und 47 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen und der Artikel 157 bis 159 und 161 des Programmgesetzes (I) vom 29. März 2012 im Bereich E-Notariat aufgenommen." Art. 9 - In Artikel 233 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 9. Dezember 2019, werden die Wörter "210bis," aufgehoben.

Art. 10 - Es werden aufgehoben: 1. Artikel 210bis des Königlichen Erlasses zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 10.Januar 1997 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 31. März 2003 und 25. Februar 2007, 2. Artikel 2 des Königlichen Erlasses Nr.11 vom 29. Dezember 1992 über die Anwendung der Mehrwertsteuer, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 20. November 2000 und 17. Mai 2007, 3. der Königliche Erlass vom 16.Juli 2012 zur Ausführung der Artikel 157 bis 163 des Programmgesetzes (I) vom 29. März 2012, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 4. März 2013, 4. der Ministerielle Erlass Nr.13 vom 4. März 1993 über die Verpflichtungen von Steuerpflichtigen oder Mitgliedern einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches, die Eigentümer eines mit einer Hypothek belastbaren Gutes oder eines Teils dieses Gutes oder Inhaber eines dinglichen Rechts an einem solchen Gut oder an einem Teil dieses Gutes sind, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 29. Mai 2007, 5. der Ministerielle Erlass vom 26.Februar 2007 zur Bestimmung des Dienstes, der für den Empfang der Meldungen und die Ausstellung der Empfangsbestätigungen im Rahmen des elektronischen Notifizierungssystems zwischen dem Föderalen Öffentlicher Dienst Finanzen und bestimmten ministeriellen Amtsträgern, Beamten und anderen Personen zuständig ist, 6. der Ministerielle Erlass vom 28.Oktober 2009 zur Festlegung des Musters der in den Artikeln 93ter und 93quinquies des Mehrwertsteuergesetzbuches und den Artikeln 433 und 435 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Meldungen und Inkenntnissetzungen, 7. der Ministerielle Erlass vom 28.Oktober 2009 zur Festlegung des Musters der in Artikel 210bis des Königlichen Erlasses zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Meldung.

Art. 11 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 22. Juni 2020 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen A. DE CROO

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