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Vue multilingue de Arrêté Royal du 22/06/2020
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Arrêté royal portant exécution des articles 93ter à 93quinquies du code de la taxe sur la valeur ajoutée, des articles 412bis, 433 à 435 du code des impôts sur les revenus 1992, des articles 35 à 37, 43 à 45 et 47 du code du recouvrement amiable et forcé des créances fiscales et non fiscales et des articles 157 à 159 et 161 de la loi-programme du 29 mars 2012, en matière d'e-notariat. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot uitvoering van de artikelen 93ter tot 93quinquies van het wetboek van de belasting over de toegevoegde waarde, de artikelen 412bis, 433 tot 435 van het wetboek van de inkomstenbelastingen 1992, de artikelen 35 tot 37, 43 tot 45 en 47 van het wetboek van de minnelijke en gedwongen invordering van fiscale en niet-fiscale schuldvorderingen en de artikelen 157 tot 159 en 161 van de programmawet van 29 maart 2012, inzake het e-notariaat. - Duitse vertaling
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22 JUIN 2020. - Arrêté royal portant exécution des articles 93ter à 22 JUNI 2020. - Koninklijk besluit tot uitvoering van de artikelen
93quinquies du code de la taxe sur la valeur ajoutée, des articles 93ter tot 93quinquies van het wetboek van de belasting over de
412bis, 433 à 435 du code des impôts sur les revenus 1992, des toegevoegde waarde, de artikelen 412bis, 433 tot 435 van het wetboek
articles 35 à 37, 43 à 45 et 47 du code du recouvrement amiable et van de inkomstenbelastingen 1992, de artikelen 35 tot 37, 43 tot 45 en
47 van het wetboek van de minnelijke en gedwongen invordering van
forcé des créances fiscales et non fiscales et des articles 157 à 159 fiscale en niet-fiscale schuldvorderingen en de artikelen 157 tot 159
et 161 de la loi-programme (I) du 29 mars 2012, en matière en 161 van de programmawet (I) van 29 maart 2012, inzake het
d'e-notariat. - Traduction allemande e-notariaat. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 22 juin 2020 portant exécution des articles 93ter à besluit van 22 juni 2020 tot uitvoering van de artikelen 93ter tot
93quinquies du code de la taxe sur la valeur ajoutée, des articles 93quinquies van het wetboek van de belasting over de toegevoegde
412bis, 433 à 435 du code des impôts sur les revenus 1992, des waarde, de artikelen 412bis, 433 tot 435 van het wetboek van de
articles 35 à 37, 43 à 45 et 47 du code du recouvrement amiable et inkomstenbelastingen 1992, de artikelen 35 tot 37, 43 tot 45 en 47 van
het wetboek van de minnelijke en gedwongen invordering van fiscale en
forcé des créances fiscales et non fiscales et des articles 157 à 159 niet-fiscale schuldvorderingen en de artikelen 157 tot 159 en 161 van
et 161 de la loi-programme (I) du 29 mars 2012, en matière de programmawet (I) van 29 maart 2012, inzake het e-notariaat
d'e-notariat (Moniteur belge du 26 juin 2020). (Belgisch Staatsblad van 26 juni 2020).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
22. JUNI 2020 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel 93ter 22. JUNI 2020 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel 93ter
bis 93quinquies des Mehrwertsteuergesetzbuches, der Artikel 412bis, bis 93quinquies des Mehrwertsteuergesetzbuches, der Artikel 412bis,
433 bis 435 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, der Artikel 35 bis 433 bis 435 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, der Artikel 35 bis
37, 43 bis 45 und 47 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung 37, 43 bis 45 und 47 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung
und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen
Forderungen und der Artikel 157 bis 159 und 161 des Programmgesetzes Forderungen und der Artikel 157 bis 159 und 161 des Programmgesetzes
(I) vom 29. März 2012 im Bereich E-Notariat (I) vom 29. März 2012 im Bereich E-Notariat
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den wir die Ehre haben, Eurer der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den wir die Ehre haben, Eurer
Majestät vorzulegen, dient der Ausführung der Artikel 93ter bis Majestät vorzulegen, dient der Ausführung der Artikel 93ter bis
93quinquies des Mehrwertsteuergesetzbuches (nachstehend "MwStGB"), der 93quinquies des Mehrwertsteuergesetzbuches (nachstehend "MwStGB"), der
Artikel 412bis, 433 bis 435 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 Artikel 412bis, 433 bis 435 des Einkommensteuergesetzbuches 1992
(nachstehend "EStGB 92"), der Artikel 35 bis 37, 43 bis 45 und 47 des (nachstehend "EStGB 92"), der Artikel 35 bis 37, 43 bis 45 und 47 des
Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung
von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen (nachstehend von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen (nachstehend
"Beitreibungsgesetzbuch") und der Artikel 157 bis 159 und 161 des "Beitreibungsgesetzbuch") und der Artikel 157 bis 159 und 161 des
Programmgesetzes (I) vom 29. März 2012 (nachstehend "Programmgesetz"), Programmgesetzes (I) vom 29. März 2012 (nachstehend "Programmgesetz"),
so wie sie durch das Gesetz vom 11. Februar 2019 zur Festlegung von so wie sie durch das Gesetz vom 11. Februar 2019 zur Festlegung von
steuerrechtlichen, finanziellen und verschiedenen Bestimmungen und steuerrechtlichen, finanziellen und verschiedenen Bestimmungen und
Bestimmungen im Bereich der Betrugsbekämpfung und das Gesetz vom 23. Bestimmungen im Bereich der Betrugsbekämpfung und das Gesetz vom 23.
April 2020 zur Abänderung des Mehrwertsteuergesetzbuches, des April 2020 zur Abänderung des Mehrwertsteuergesetzbuches, des
Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Gesetzbuches über die gütliche Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Gesetzbuches über die gütliche
Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und
nichtsteuerlichen Forderungen und des Programmgesetzes (I) vom 29. nichtsteuerlichen Forderungen und des Programmgesetzes (I) vom 29.
März 2012 in Bezug auf die Verarbeitung der über E-Notariat März 2012 in Bezug auf die Verarbeitung der über E-Notariat
übermittelten personenbezogenen Daten abgeändert worden sind. übermittelten personenbezogenen Daten abgeändert worden sind.
Die neuen Maßnahmen erfolgen im Rahmen der Modernisierung des Die neuen Maßnahmen erfolgen im Rahmen der Modernisierung des
Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, der administrativen Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, der administrativen
Vereinfachung und der Kostensenkung. Ihr Hauptziel ist nämlich die Vereinfachung und der Kostensenkung. Ihr Hauptziel ist nämlich die
Einrichtung eines Notifizierungssystems, durch das Einnehmer Einrichtung eines Notifizierungssystems, durch das Einnehmer
Notifizierungen auf elektronischem Wege versenden können, und zwar Notifizierungen auf elektronischem Wege versenden können, und zwar
sowohl Notifizierungen für Notare oder andere Personen, die ermächtigt sowohl Notifizierungen für Notare oder andere Personen, die ermächtigt
sind, die in den Artikeln 93ter des MwStGB, 433 des EStGB 92 und 35 sind, die in den Artikeln 93ter des MwStGB, 433 des EStGB 92 und 35
des Beitreibungsgesetzbuches erwähnten Urkunden zu authentifizieren - des Beitreibungsgesetzbuches erwähnten Urkunden zu authentifizieren -
das heißt Urkunden zur Übertragung von dinglichen Rechten und zur das heißt Urkunden zur Übertragung von dinglichen Rechten und zur
Verwendung zur Hypothekenbestellung der mit einer Hypothek belastbaren Verwendung zur Hypothekenbestellung der mit einer Hypothek belastbaren
Güter - als auch Notifizierungen für Personen, die ermächtigt sind, Güter - als auch Notifizierungen für Personen, die ermächtigt sind,
eine Erburkunde oder einen Erbschein zu erstellen. Darüber hinaus eine Erburkunde oder einen Erbschein zu erstellen. Darüber hinaus
werden die in den vorerwähnten Gesetzesbestimmungen aufgenommenen werden die in den vorerwähnten Gesetzesbestimmungen aufgenommenen
praktischen Anwendungsbedingungen vereinheitlicht, so dass die praktischen Anwendungsbedingungen vereinheitlicht, so dass die
verschiedenen Ausführungsmaßnahmen in einem einzigen Erlass mit verschiedenen Ausführungsmaßnahmen in einem einzigen Erlass mit
Verordnungscharakter zusammengefasst werden können. Verordnungscharakter zusammengefasst werden können.
Den Gutachten Nr. 65.887/3 und 67.285/3 des Staatsrates vom 5. Mai Den Gutachten Nr. 65.887/3 und 67.285/3 des Staatsrates vom 5. Mai
2019 und 25. Mai 2020 ist Rechnung getragen worden. 2019 und 25. Mai 2020 ist Rechnung getragen worden.
In Artikel 2 ist bestimmt, dass die Angaben, die in den Meldungen und In Artikel 2 ist bestimmt, dass die Angaben, die in den Meldungen und
Inkenntnissetzungen in Ausführung des MwStGB, des EStGB 92, des Inkenntnissetzungen in Ausführung des MwStGB, des EStGB 92, des
Beitreibungsgesetzbuches und des Programmgesetzes enthalten sein Beitreibungsgesetzbuches und des Programmgesetzes enthalten sein
müssen, in den Anlagen 1 bis 4 zu vorliegendem Erlass beigefügt sind. müssen, in den Anlagen 1 bis 4 zu vorliegendem Erlass beigefügt sind.
In den Artikeln 3 und 4 ist festgelegt, dass die Angaben der Meldungen In den Artikeln 3 und 4 ist festgelegt, dass die Angaben der Meldungen
und Inkenntnissetzungen unabhängig von der genutzten Art der und Inkenntnissetzungen unabhängig von der genutzten Art der
Übermittlung (auf elektronischem Wege oder per Einschreibesendung) Übermittlung (auf elektronischem Wege oder per Einschreibesendung)
identisch sein müssen. identisch sein müssen.
In Artikel 5 wird präzisiert, welchen Beamten die in den Artikeln In Artikel 5 wird präzisiert, welchen Beamten die in den Artikeln
93ter des MwStGB, 412bis und 433 des EStGB 92, 35 und 43 des 93ter des MwStGB, 412bis und 433 des EStGB 92, 35 und 43 des
Beitreibungsgesetzes und 157/1 des Programmgesetzes erwähnten Beitreibungsgesetzes und 157/1 des Programmgesetzes erwähnten
Meldungen übermittelt werden müssen, wenn aufgrund höherer Gewalt oder Meldungen übermittelt werden müssen, wenn aufgrund höherer Gewalt oder
einer technischen Störung der elektronische Weg nicht genutzt werden einer technischen Störung der elektronische Weg nicht genutzt werden
kann und wenn der Eigentümer oder Inhaber eines dinglichen Rechts am kann und wenn der Eigentümer oder Inhaber eines dinglichen Rechts am
Gut seinen Wohnort im Ausland hat oder wenn der Erblasser und/oder Gut seinen Wohnort im Ausland hat oder wenn der Erblasser und/oder
einer seiner Rechtsnachfolger ihren Wohnort im Ausland haben. Darüber einer seiner Rechtsnachfolger ihren Wohnort im Ausland haben. Darüber
hinaus wird präzisiert, welchem in den Artikeln 157 und 157/1 hinaus wird präzisiert, welchem in den Artikeln 157 und 157/1
erwähnten Beamten der Generalverwaltung Vermögensdokumentation die erwähnten Beamten der Generalverwaltung Vermögensdokumentation die
Meldung übermittelt werden muss, falls die Meldung dem Führungsdienst Meldung übermittelt werden muss, falls die Meldung dem Führungsdienst
IKT aufgrund höherer Gewalt oder einer technischen Störung nicht auf IKT aufgrund höherer Gewalt oder einer technischen Störung nicht auf
elektronischem Wege notifiziert werden kann. elektronischem Wege notifiziert werden kann.
In Artikel 6 werden die technischen Spezifitäten der elektronischen In Artikel 6 werden die technischen Spezifitäten der elektronischen
Notifizierung und die Bedingungen für die Gültigkeit der Notifizierung und die Bedingungen für die Gültigkeit der
elektronischen Signatur beschrieben. Die zur Notifizierung elektronischen Signatur beschrieben. Die zur Notifizierung
ermächtigten Einnehmer haben mit ihrem elektronischen Personalausweis ermächtigten Einnehmer haben mit ihrem elektronischen Personalausweis
Zugang zu der Anwendung, die die Notifizierungen generiert, so dass Zugang zu der Anwendung, die die Notifizierungen generiert, so dass
sichergestellt wird, dass nur ermächtigte Personen eine Notifizierung sichergestellt wird, dass nur ermächtigte Personen eine Notifizierung
auf der Grundlage der Artikel 93quater des MwStGB, 434 des EStGB 92, auf der Grundlage der Artikel 93quater des MwStGB, 434 des EStGB 92,
36 und 44 des Beitreibungsgesetzbuches und 158 und 158/1 des 36 und 44 des Beitreibungsgesetzbuches und 158 und 158/1 des
Programmgesetzes rechtsgültig versenden können. Diese Notifizierung Programmgesetzes rechtsgültig versenden können. Diese Notifizierung
wird anschließend vom Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen wird anschließend vom Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen
bescheinigt. Sie ist zudem mit einer elektronischen Signatur, die der bescheinigt. Sie ist zudem mit einer elektronischen Signatur, die der
digitalen Signatur des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen digitalen Signatur des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen
entspricht, die durch ein Zertifikat vertreten wird, das von einem entspricht, die durch ein Zertifikat vertreten wird, das von einem
qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter im Sinne von Artikel 3 der qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter im Sinne von Artikel 3 der
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und
Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und
zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG ausgestellt worden ist. zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG ausgestellt worden ist.
Außerdem kann die elektronische Notifizierung die Sicherheit der Außerdem kann die elektronische Notifizierung die Sicherheit der
ausgetauschten Informationen durch geeignete Schutztechniken ausgetauschten Informationen durch geeignete Schutztechniken
gewährleisten. gewährleisten.
Im Erbschein beziehungsweise unten auf der Ausfertigung der Erburkunde Im Erbschein beziehungsweise unten auf der Ausfertigung der Erburkunde
wird vermerkt, dass entweder keine Notifizierung von Schulden in wird vermerkt, dass entweder keine Notifizierung von Schulden in
Anwendung der Artikel 158 und 158/1 des Programmgesetzes und 44 des Anwendung der Artikel 158 und 158/1 des Programmgesetzes und 44 des
Beitreibungsgesetzbuches erfolgt ist oder dass die Zahlung der in Beitreibungsgesetzbuches erfolgt ist oder dass die Zahlung der in
Anwendung der Artikel 158 und 158/1 des Programmgesetzes und 44 des Anwendung der Artikel 158 und 158/1 des Programmgesetzes und 44 des
Beitreibungsgesetzbuches notifizierten Schulden vorgenommen worden ist Beitreibungsgesetzbuches notifizierten Schulden vorgenommen worden ist
beziehungsweise anhand der beim Schuldner gehaltenen Vermögenswerte beziehungsweise anhand der beim Schuldner gehaltenen Vermögenswerte
vorzunehmen ist. vorzunehmen ist.
In Artikel 7 wird präzisiert, welcher Beamte die vorgenommene In Artikel 7 wird präzisiert, welcher Beamte die vorgenommene
beziehungsweise die noch vorzunehmende Zahlung im Schein beziehungsweise die noch vorzunehmende Zahlung im Schein
beziehungsweise unten auf der Ausfertigung der Erburkunde vermerken beziehungsweise unten auf der Ausfertigung der Erburkunde vermerken
muss. muss.
In Artikel 8 wird Artikel 210ter des Königlichen Erlasses zur In Artikel 8 wird Artikel 210ter des Königlichen Erlasses zur
Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (nachstehend "KE/EStGB Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (nachstehend "KE/EStGB
92" genannt) infolge des vorliegenden Erlassentwurfs abgeändert. 92" genannt) infolge des vorliegenden Erlassentwurfs abgeändert.
Artikel 9 enthält eine technische Korrektur von Artikel 233 des Artikel 9 enthält eine technische Korrektur von Artikel 233 des
KE/EStGB 92 infolge der Aufhebung von Artikel 210bis des KE/EStGB 92 KE/EStGB 92 infolge der Aufhebung von Artikel 210bis des KE/EStGB 92
und seiner Aufnahme in Artikel 412bis des EStGB 92. und seiner Aufnahme in Artikel 412bis des EStGB 92.
In Artikel 10 werden eine Reihe von Verordnungsbestimmungen und In Artikel 10 werden eine Reihe von Verordnungsbestimmungen und
-normen aufgehoben, in dem Maße, wie alle Ausführungsbestimmungen im -normen aufgehoben, in dem Maße, wie alle Ausführungsbestimmungen im
Bereich E-Notariat in einem einzigen Erlass zusammengefasst worden Bereich E-Notariat in einem einzigen Erlass zusammengefasst worden
sind. sind.
Da Artikel 210bis des KE/EStGB 92 auf Ersuchen der Datenschutzbehörde Da Artikel 210bis des KE/EStGB 92 auf Ersuchen der Datenschutzbehörde
in Artikel 412bis des EStGB 92 aufgenommen worden ist und keine in Artikel 412bis des EStGB 92 aufgenommen worden ist und keine
Rechtsgrundlage mehr hat, muss dieser Artikel aufgehoben werden. Rechtsgrundlage mehr hat, muss dieser Artikel aufgehoben werden.
Da fortan der für den Empfang der Meldungen zuständige Beamte Da fortan der für den Empfang der Meldungen zuständige Beamte
einerseits direkt in Artikel 93ter § 1 Absatz 1 des MwStGB bestimmt einerseits direkt in Artikel 93ter § 1 Absatz 1 des MwStGB bestimmt
ist, wenn der Eigentümer oder Inhaber eines dinglichen Rechts am Gut ist, wenn der Eigentümer oder Inhaber eines dinglichen Rechts am Gut
seinen Wohnort in Belgien hat, und er andererseits in vorliegendem seinen Wohnort in Belgien hat, und er andererseits in vorliegendem
Erlass bestimmt wird, wenn der Eigentümer oder Inhaber eines Erlass bestimmt wird, wenn der Eigentümer oder Inhaber eines
dinglichen Rechts am Gut seinen Wohnort im Ausland hat, muss Artikel 2 dinglichen Rechts am Gut seinen Wohnort im Ausland hat, muss Artikel 2
des Königlichen Erlasses Nr. 11 vom 29. Dezember 1992 aufgehoben des Königlichen Erlasses Nr. 11 vom 29. Dezember 1992 aufgehoben
werden. werden.
Der Königliche Erlass vom 16. Juli 2012 muss aufgehoben werden, da er Der Königliche Erlass vom 16. Juli 2012 muss aufgehoben werden, da er
in den vorliegenden Erlass aufgenommen worden ist. in den vorliegenden Erlass aufgenommen worden ist.
In Anwendung des Gesetzes vom 5. Mai 2014 zur Verankerung des Prinzips In Anwendung des Gesetzes vom 5. Mai 2014 zur Verankerung des Prinzips
der einmaligen Datenerfassung in der Arbeitsweise der Dienste und der einmaligen Datenerfassung in der Arbeitsweise der Dienste und
Instanzen, die den öffentlichen Behörden unterstehen oder bestimmte Instanzen, die den öffentlichen Behörden unterstehen oder bestimmte
Aufträge für sie ausführen, und zur Vereinfachung und Harmonisierung Aufträge für sie ausführen, und zur Vereinfachung und Harmonisierung
von elektronischen Formularen und Papierformularen und insbesondere von elektronischen Formularen und Papierformularen und insbesondere
seines Artikels 2, in dem bestimmt ist, dass "[v]orliegendes Gesetz seines Artikels 2, in dem bestimmt ist, dass "[v]orliegendes Gesetz
[darauf abzielt], die administrativen Verpflichtungen der Bürger und [darauf abzielt], die administrativen Verpflichtungen der Bürger und
der juristischen Personen zu verringern, indem es ihnen garantiert, der juristischen Personen zu verringern, indem es ihnen garantiert,
dass Daten, die bereits in einer authentischen Quelle verfügbar sind, dass Daten, die bereits in einer authentischen Quelle verfügbar sind,
einem föderalen öffentlichen Dienst nicht erneut mitgeteilt werden einem föderalen öffentlichen Dienst nicht erneut mitgeteilt werden
müssen, und die elektronischen Formulare und die Papierformulare müssen, und die elektronischen Formulare und die Papierformulare
völlig gleichzusetzen", wird der Ministerielle Erlass Nr. 13 vom 4. völlig gleichzusetzen", wird der Ministerielle Erlass Nr. 13 vom 4.
März 1993 aufgehoben, da die Person, die eine Veräußerungsurkunde oder März 1993 aufgehoben, da die Person, die eine Veräußerungsurkunde oder
eine Urkunde zur Verwendung zur Hypothekenbestellung beantragt, nicht eine Urkunde zur Verwendung zur Hypothekenbestellung beantragt, nicht
mehr verpflichtet ist, dem beurkundenden Notar ihre Eigenschaft als mehr verpflichtet ist, dem beurkundenden Notar ihre Eigenschaft als
Steuerpflichtiger oder Mitglied einer Mehrwertsteuereinheit Steuerpflichtiger oder Mitglied einer Mehrwertsteuereinheit
mitzuteilen, sofern die Steuerverwaltung über diese Art von Daten mitzuteilen, sofern die Steuerverwaltung über diese Art von Daten
verfügt. verfügt.
Da der für den Empfang der Meldungen und die Ausstellung der Da der für den Empfang der Meldungen und die Ausstellung der
Empfangsbestätigungen im Rahmen des Systems zur Übermittlung der Empfangsbestätigungen im Rahmen des Systems zur Übermittlung der
Meldungen und Inkenntnissetzungen zuständige Dienst in den Artikeln Meldungen und Inkenntnissetzungen zuständige Dienst in den Artikeln
93ter und 93quinquies des MwStGB, den Artikeln 433 und 435 des EStGB 93ter und 93quinquies des MwStGB, den Artikeln 433 und 435 des EStGB
92, den Artikeln 35 und 43 des Beitreibungsgesetzbuches und den 92, den Artikeln 35 und 43 des Beitreibungsgesetzbuches und den
Artikeln 157 und 157/1 des Programmgesetzes bestimmt ist, wird der Artikeln 157 und 157/1 des Programmgesetzes bestimmt ist, wird der
Ministerielle Erlass vom 26. Februar 2007 aufgehoben. Ministerielle Erlass vom 26. Februar 2007 aufgehoben.
Die Pflichtangaben, die in den in den Artikeln 93ter und 93quinquies Die Pflichtangaben, die in den in den Artikeln 93ter und 93quinquies
des MwStGB und den Artikeln 433 und 435 des EStGB 92 erwähnten des MwStGB und den Artikeln 433 und 435 des EStGB 92 erwähnten
Meldungen und Inkenntnissetzungen enthalten sein müssen, sind fortan Meldungen und Inkenntnissetzungen enthalten sein müssen, sind fortan
vorliegendem Erlass beigefügt, so dass der Ministerielle Erlass vom vorliegendem Erlass beigefügt, so dass der Ministerielle Erlass vom
28. Oktober 2009 aufgehoben werden muss. 28. Oktober 2009 aufgehoben werden muss.
Der Ministerielle Erlass vom 28. Oktober 2009 zur Festlegung des Der Ministerielle Erlass vom 28. Oktober 2009 zur Festlegung des
Musters der in Artikel 210bis des Königlichen Erlasses zur Ausführung Musters der in Artikel 210bis des Königlichen Erlasses zur Ausführung
des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Meldung wird des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Meldung wird
aufgehoben, in dem Maße, wie er in Anlage 4 zum vorliegenden Erlass aufgehoben, in dem Maße, wie er in Anlage 4 zum vorliegenden Erlass
aufgenommen wird. aufgenommen wird.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige der ehrerbietige
und treue Diener und treue Diener
Eurer Majestät zu sein. Eurer Majestät zu sein.
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen
A. DE CROO A. DE CROO
22. JUNI 2020 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel 93ter 22. JUNI 2020 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel 93ter
bis 93quinquies des Mehrwertsteuergesetzbuches, der Artikel 412bis, bis 93quinquies des Mehrwertsteuergesetzbuches, der Artikel 412bis,
433 bis 435 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, der Artikel 35 bis 433 bis 435 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, der Artikel 35 bis
37, 43 bis 45 und 47 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung 37, 43 bis 45 und 47 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung
und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen
Forderungen und der Artikel 157 bis 159 und 161 des Programmgesetzes Forderungen und der Artikel 157 bis 159 und 161 des Programmgesetzes
(I) vom 29. März 2012 im Bereich E-Notariat (I) vom 29. März 2012 im Bereich E-Notariat
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund der Verfassung, der Artikel 37 und 108; Aufgrund der Verfassung, der Artikel 37 und 108;
Aufgrund des Programmgesetzes (I) vom 29. März 2012, der Artikel 157 § Aufgrund des Programmgesetzes (I) vom 29. März 2012, der Artikel 157 §
1 Absatz 1 Nr. 2, ersetzt durch das Gesetz vom 23. April 2020, 157 § 1 Absatz 1 Nr. 2, ersetzt durch das Gesetz vom 23. April 2020, 157 §
6, ersetzt durch das Gesetz vom 23. April 2020, 157, ersetzt durch das 6, ersetzt durch das Gesetz vom 23. April 2020, 157, ersetzt durch das
Gesetz vom 23. April 2020, 157/1 § 1 Absatz 1 Nr. 2 erster und zweiter Gesetz vom 23. April 2020, 157/1 § 1 Absatz 1 Nr. 2 erster und zweiter
Gedankenstrich, eingefügt durch das Gesetz vom 23. April 2020, 157/1 § Gedankenstrich, eingefügt durch das Gesetz vom 23. April 2020, 157/1 §
6, eingefügt durch das Gesetz vom 23. April 2020, 157/1, eingefügt 6, eingefügt durch das Gesetz vom 23. April 2020, 157/1, eingefügt
durch das Gesetz vom 23. April 2020, 158 Absatz 1 Nr. 1, ersetzt durch durch das Gesetz vom 23. April 2020, 158 Absatz 1 Nr. 1, ersetzt durch
das Gesetz vom 23. April 2020, 158/1 Absatz 1 Nr. 1, eingefügt durch das Gesetz vom 23. April 2020, 158/1 Absatz 1 Nr. 1, eingefügt durch
das Gesetz vom 23. April 2020, 159 Absatz 2, ersetzt durch das Gesetz das Gesetz vom 23. April 2020, 159 Absatz 2, ersetzt durch das Gesetz
vom 13. Dezember 2012, und 161, ersetzt durch das Gesetz vom 23. April vom 13. Dezember 2012, und 161, ersetzt durch das Gesetz vom 23. April
2020; 2020;
Aufgrund des Gesetzes vom 11. Februar 2019 zur Festlegung von Aufgrund des Gesetzes vom 11. Februar 2019 zur Festlegung von
steuerrechtlichen, finanziellen und verschiedenen Bestimmungen und steuerrechtlichen, finanziellen und verschiedenen Bestimmungen und
Bestimmungen im Bereich der Betrugsbekämpfung, des Artikels 34; Bestimmungen im Bereich der Betrugsbekämpfung, des Artikels 34;
Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, der Artikel 93ter § 1 Absatz Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, der Artikel 93ter § 1 Absatz
1 Nr. 2, eingefügt durch das Gesetz vom 8. August 1980, ersetzt durch 1 Nr. 2, eingefügt durch das Gesetz vom 8. August 1980, ersetzt durch
das Gesetz vom 11. Februar 2019, aufgehoben durch das Gesetz vom 13. das Gesetz vom 11. Februar 2019, aufgehoben durch das Gesetz vom 13.
April 2019, außer für die in Artikel 138 dieses Gesetzes erwähnten April 2019, außer für die in Artikel 138 dieses Gesetzes erwähnten
Fälle, und abgeändert durch das Gesetz vom 23. April 2020, 93ter § 4, Fälle, und abgeändert durch das Gesetz vom 23. April 2020, 93ter § 4,
eingefügt durch das Gesetz vom 8. August 1980, ersetzt durch das eingefügt durch das Gesetz vom 8. August 1980, ersetzt durch das
Gesetz vom 11. Februar 2019, aufgehoben durch das Gesetz vom 13. April Gesetz vom 11. Februar 2019, aufgehoben durch das Gesetz vom 13. April
2019, außer für die in Artikel 138 dieses Gesetzes erwähnten Fälle, 2019, außer für die in Artikel 138 dieses Gesetzes erwähnten Fälle,
93ter, aufgehoben durch das Gesetz vom 13. April 2019, außer für die 93ter, aufgehoben durch das Gesetz vom 13. April 2019, außer für die
in Artikel 138 dieses Gesetzes erwähnten Fälle, 93quater § 1 Absatz 1 in Artikel 138 dieses Gesetzes erwähnten Fälle, 93quater § 1 Absatz 1
Nr. 1, eingefügt durch das Gesetz vom 8. August 1980, ersetzt durch Nr. 1, eingefügt durch das Gesetz vom 8. August 1980, ersetzt durch
das Gesetz vom 11. Februar 2019, aufgehoben durch das Gesetz vom 13. das Gesetz vom 11. Februar 2019, aufgehoben durch das Gesetz vom 13.
April 2019, außer für die in Artikel 138 dieses Gesetzes erwähnten April 2019, außer für die in Artikel 138 dieses Gesetzes erwähnten
Fälle, 93quinquies § 4, eingefügt durch das Gesetz vom 8. August 1980, Fälle, 93quinquies § 4, eingefügt durch das Gesetz vom 8. August 1980,
ersetzt durch das Gesetz vom 11. Februar 2019 und aufgehoben durch das ersetzt durch das Gesetz vom 11. Februar 2019 und aufgehoben durch das
Gesetz vom 13. April 2019, außer für die in Artikel 138 dieses Gesetz vom 13. April 2019, außer für die in Artikel 138 dieses
Gesetzes erwähnten Fälle, und Artikel 93quinquies, aufgehoben durch Gesetzes erwähnten Fälle, und Artikel 93quinquies, aufgehoben durch
das Gesetz vom 13. April 2019, außer für die in Artikel 138 dieses das Gesetz vom 13. April 2019, außer für die in Artikel 138 dieses
Gesetzes erwähnten Fälle; Gesetzes erwähnten Fälle;
Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, der Artikel 300 § 1, Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, der Artikel 300 § 1,
ersetzt durch das Gesetz vom 13. April 2019, 412bis § 2 Absatz 6 Nr. ersetzt durch das Gesetz vom 13. April 2019, 412bis § 2 Absatz 6 Nr.
2, ersetzt durch das Gesetz vom 23. April 2020, 412bis § 6, ersetzt 2, ersetzt durch das Gesetz vom 23. April 2020, 412bis § 6, ersetzt
durch das Gesetz vom 23. April 2020, 412bis, ersetzt durch das Gesetz durch das Gesetz vom 23. April 2020, 412bis, ersetzt durch das Gesetz
vom 23. April 2020, 433 § 1 Absatz 1 Nr. 2, ersetzt durch das Gesetz vom 23. April 2020, 433 § 1 Absatz 1 Nr. 2, ersetzt durch das Gesetz
vom 11. Februar 2019, aufgehoben durch das Gesetz vom 13. April 2019, vom 11. Februar 2019, aufgehoben durch das Gesetz vom 13. April 2019,
außer für die in Artikel 138 dieses Gesetzes erwähnten Fälle, und außer für die in Artikel 138 dieses Gesetzes erwähnten Fälle, und
abgeändert durch das Gesetz vom 23. April 2020, 433 § 4, ersetzt durch abgeändert durch das Gesetz vom 23. April 2020, 433 § 4, ersetzt durch
das Gesetz vom 11. Februar 2019, aufgehoben durch das Gesetz vom 13. das Gesetz vom 11. Februar 2019, aufgehoben durch das Gesetz vom 13.
April 2019, außer für die in Artikel 138 dieses Gesetzes erwähnten April 2019, außer für die in Artikel 138 dieses Gesetzes erwähnten
Fälle, 433, aufgehoben durch das Gesetz vom 13. April 2019, außer für Fälle, 433, aufgehoben durch das Gesetz vom 13. April 2019, außer für
die in Artikel 138 dieses Gesetzes erwähnten Fälle, 434 § 1 Absatz 1 die in Artikel 138 dieses Gesetzes erwähnten Fälle, 434 § 1 Absatz 1
Nr. 1, ersetzt durch das Gesetz vom 11. Februar 2019, aufgehoben durch Nr. 1, ersetzt durch das Gesetz vom 11. Februar 2019, aufgehoben durch
das Gesetz vom 13. April 2019, außer für die in Artikel 138 dieses das Gesetz vom 13. April 2019, außer für die in Artikel 138 dieses
Gesetzes erwähnten Fälle, 435 § 4, ersetzt durch das Gesetz vom 11. Gesetzes erwähnten Fälle, 435 § 4, ersetzt durch das Gesetz vom 11.
Februar 2019 und aufgehoben durch das Gesetz vom 13. April 2019, außer Februar 2019 und aufgehoben durch das Gesetz vom 13. April 2019, außer
für die in Artikel 138 dieses Gesetzes erwähnten Fälle, 435, für die in Artikel 138 dieses Gesetzes erwähnten Fälle, 435,
aufgehoben durch das Gesetz vom 13. April 2019, außer für die in aufgehoben durch das Gesetz vom 13. April 2019, außer für die in
Artikel 138 dieses Gesetzes erwähnten Fälle, und 469 Absatz 1, Artikel 138 dieses Gesetzes erwähnten Fälle, und 469 Absatz 1,
abgeändert durch die Gesetze vom 19. April 2014 und 25. April 2014; abgeändert durch die Gesetze vom 19. April 2014 und 25. April 2014;
Aufgrund des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Aufgrund des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die
Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen
Forderungen, eingeführt durch das Gesetz vom 13. April 2019, der Forderungen, eingeführt durch das Gesetz vom 13. April 2019, der
Artikel 35 § 1 Absatz 1 Nr. 2, 35 § 4, 35, abgeändert durch das Gesetz Artikel 35 § 1 Absatz 1 Nr. 2, 35 § 4, 35, abgeändert durch das Gesetz
vom 23. April 2020, 36 Absatz 1 Nr. 1, abgeändert durch das Gesetz vom vom 23. April 2020, 36 Absatz 1 Nr. 1, abgeändert durch das Gesetz vom
23. April 2020, 37 § 4, 43 § 1 Absatz 1 Nr. 2, 37, 43 § 6, 43, 23. April 2020, 37 § 4, 43 § 1 Absatz 1 Nr. 2, 37, 43 § 6, 43,
abgeändert durch das Gesetz vom 23. April 2020, 44 § 1 Nr. 1, 45 abgeändert durch das Gesetz vom 23. April 2020, 44 § 1 Nr. 1, 45
Absatz 2 und 47; Absatz 2 und 47;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 11 vom 29. Dezember 1992 über Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 11 vom 29. Dezember 1992 über
die Anwendung der Mehrwertsteuer; die Anwendung der Mehrwertsteuer;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. August 1993 zur Ausführung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. August 1993 zur Ausführung
des Einkommensteuergesetzbuches 1992; des Einkommensteuergesetzbuches 1992;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 2012 zur Ausführung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 2012 zur Ausführung der
Artikel 157 bis 163 des Programmgesetzes (I) vom 29. März 2012; Artikel 157 bis 163 des Programmgesetzes (I) vom 29. März 2012;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses Nr. 13 vom 4. März 1993 über die Aufgrund des Ministeriellen Erlasses Nr. 13 vom 4. März 1993 über die
Verpflichtungen von Steuerpflichtigen oder Mitgliedern einer Verpflichtungen von Steuerpflichtigen oder Mitgliedern einer
Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 des Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 des
Mehrwertsteuergesetzbuches, die Eigentümer eines mit einer Hypothek Mehrwertsteuergesetzbuches, die Eigentümer eines mit einer Hypothek
belastbaren Gutes oder eines Teils dieses Gutes oder Inhaber eines belastbaren Gutes oder eines Teils dieses Gutes oder Inhaber eines
dinglichen Rechts an einem solchen Gut oder an einem Teil dieses Gutes dinglichen Rechts an einem solchen Gut oder an einem Teil dieses Gutes
sind; sind;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 26. Februar 2007 zur Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 26. Februar 2007 zur
Bestimmung des Dienstes, der für den Empfang der Meldungen und die Bestimmung des Dienstes, der für den Empfang der Meldungen und die
Ausstellung der Empfangsbestätigungen im Rahmen des elektronischen Ausstellung der Empfangsbestätigungen im Rahmen des elektronischen
Notifizierungssystems zwischen dem Föderalen Öffentlichen Dienst Notifizierungssystems zwischen dem Föderalen Öffentlichen Dienst
Finanzen und bestimmten ministeriellen Amtsträgern, Beamten und Finanzen und bestimmten ministeriellen Amtsträgern, Beamten und
anderen Personen zuständig ist; anderen Personen zuständig ist;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2009 zur Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2009 zur
Festlegung des Musters der in den Artikeln 93ter und 93quinquies des Festlegung des Musters der in den Artikeln 93ter und 93quinquies des
Mehrwertsteuergesetzbuches und den Artikeln 433 und 435 des Mehrwertsteuergesetzbuches und den Artikeln 433 und 435 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Meldungen und Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Meldungen und
Inkenntnissetzungen; Inkenntnissetzungen;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2009 zur Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2009 zur
Festlegung des Musters der in Artikel 210bis des Königlichen Erlasses Festlegung des Musters der in Artikel 210bis des Königlichen Erlasses
zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Meldung; zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Meldung;
Aufgrund der Stellungnahmen des Finanzinspektors vom 5. März 2019 und Aufgrund der Stellungnahmen des Finanzinspektors vom 5. März 2019 und
6. Dezember 2019; 6. Dezember 2019;
Aufgrund des Einverständnisses des Vizepremierministers und Ministers Aufgrund des Einverständnisses des Vizepremierministers und Ministers
des Haushalts vom 4. Februar 2020; des Haushalts vom 4. Februar 2020;
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 37/2020 der Datenschutzbehörde vom 15. Aufgrund der Stellungnahme Nr. 37/2020 der Datenschutzbehörde vom 15.
Mai 2020; Mai 2020;
Aufgrund der Konzertierung mit den Regionen vom 21. November 2019; Aufgrund der Konzertierung mit den Regionen vom 21. November 2019;
Aufgrund der Gutachten Nr. 65.887/3 und 67.285/3 des Staatsrates vom Aufgrund der Gutachten Nr. 65.887/3 und 67.285/3 des Staatsrates vom
5. Mai 2019 und 25. Mai 2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 5. Mai 2019 und 25. Mai 2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 §
1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat; Staatsrat;
In Erwägung von Artikel 8 §§ 1 und 2 des Gesetzes vom 5. Mai 2014 zur In Erwägung von Artikel 8 §§ 1 und 2 des Gesetzes vom 5. Mai 2014 zur
Verankerung des Prinzips der einmaligen Datenerfassung in der Verankerung des Prinzips der einmaligen Datenerfassung in der
Arbeitsweise der Dienste und Instanzen, die den öffentlichen Behörden Arbeitsweise der Dienste und Instanzen, die den öffentlichen Behörden
unterstehen oder bestimmte Aufträge für sie ausführen, und zur unterstehen oder bestimmte Aufträge für sie ausführen, und zur
Vereinfachung und Harmonisierung von elektronischen Formularen und Vereinfachung und Harmonisierung von elektronischen Formularen und
Papierformularen sind vorliegender Erlass und seine Anlagen am 3. Juni Papierformularen sind vorliegender Erlass und seine Anlagen am 3. Juni
2020 dem Dienst für Administrative Vereinfachung des FÖD Kanzlei des 2020 dem Dienst für Administrative Vereinfachung des FÖD Kanzlei des
Premierministers mitgeteilt worden; Premierministers mitgeteilt worden;
Gemäß Artikel 6 § 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung Gemäß Artikel 6 § 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung ist verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung ist
eine Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften nicht eine Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften nicht
erforderlich; erforderlich;
Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. "Beitreibungsgesetzbuch": das Gesetzbuch über die gütliche 1. "Beitreibungsgesetzbuch": das Gesetzbuch über die gütliche
Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und
nichtsteuerlichen Forderungen, nichtsteuerlichen Forderungen,
2. "Programmgesetz": das Programmgesetz (I) vom 29. März 2012, 2. "Programmgesetz": das Programmgesetz (I) vom 29. März 2012,
3. "EStGB 92": das Einkommensteuergesetzbuch 1992, 3. "EStGB 92": das Einkommensteuergesetzbuch 1992,
4. "MwStGB": das Mehrwertsteuergesetzbuch, 4. "MwStGB": das Mehrwertsteuergesetzbuch,
5. "Rechtsnachfolger": einen Erben, Vermächtnisnehmer oder 5. "Rechtsnachfolger": einen Erben, Vermächtnisnehmer oder
Begünstigten einer vertraglichen Erbeinsetzung, der in der Erburkunde Begünstigten einer vertraglichen Erbeinsetzung, der in der Erburkunde
oder im Erbschein angegeben werden muss, wie in den Artikeln 43 § 1 oder im Erbschein angegeben werden muss, wie in den Artikeln 43 § 1
Absatz 1 des Beitreibungsgesetzbuches und 157 § 1 Absatz 1 und 157/1 § Absatz 1 des Beitreibungsgesetzbuches und 157 § 1 Absatz 1 und 157/1 §
1 Absatz 1 des Programmgesetzes erwähnt. 1 Absatz 1 des Programmgesetzes erwähnt.
Art. 2 - Die Angaben, die in den in Ausführung der Artikel 93ter des Art. 2 - Die Angaben, die in den in Ausführung der Artikel 93ter des
MwStGB, 433 des EStGB 92 und 35 des Beitreibungsgesetzbuches MwStGB, 433 des EStGB 92 und 35 des Beitreibungsgesetzbuches
zugesandten Meldungen enthalten sein müssen, sind in Anlage 1 zu zugesandten Meldungen enthalten sein müssen, sind in Anlage 1 zu
vorliegendem Erlass aufgenommen. vorliegendem Erlass aufgenommen.
Die Angaben, die in den in Ausführung der Artikel 93quinquies des Die Angaben, die in den in Ausführung der Artikel 93quinquies des
MwStGB, 435 des EStGB 92 und 37 des Beitreibungsgesetzbuches MwStGB, 435 des EStGB 92 und 37 des Beitreibungsgesetzbuches
zugesandten Inkenntnissetzungen enthalten sein müssen, sind in Anlage zugesandten Inkenntnissetzungen enthalten sein müssen, sind in Anlage
2 zu vorliegendem Erlass aufgenommen. 2 zu vorliegendem Erlass aufgenommen.
Die Angaben, die in der in Ausführung der Artikel 43 des Die Angaben, die in der in Ausführung der Artikel 43 des
Beitreibungsgesetzbuches und 157 und 157/1 des Programmgesetzes Beitreibungsgesetzbuches und 157 und 157/1 des Programmgesetzes
zugesandten Meldung enthalten sein müssen, sind in Anlage 3 zu zugesandten Meldung enthalten sein müssen, sind in Anlage 3 zu
vorliegendem Erlass aufgenommen. vorliegendem Erlass aufgenommen.
Die Angaben, die in der in Ausführung der Artikel 93ter des MwStGB, Die Angaben, die in der in Ausführung der Artikel 93ter des MwStGB,
412bis, 433 des EStGB 92 und 35 des Beitreibungsgesetzbuches 412bis, 433 des EStGB 92 und 35 des Beitreibungsgesetzbuches
zugesandten Meldung enthalten sein müssen, sind in Anlage 4 zu zugesandten Meldung enthalten sein müssen, sind in Anlage 4 zu
vorliegendem Erlass aufgenommen. vorliegendem Erlass aufgenommen.
Art. 3 - Die Angaben, die in den in den Artikeln 93ter des MwStGB, 433 Art. 3 - Die Angaben, die in den in den Artikeln 93ter des MwStGB, 433
des EStGB 92, 35 und 43 des Beitreibungsgesetzbuches und 157 und 157/1 des EStGB 92, 35 und 43 des Beitreibungsgesetzbuches und 157 und 157/1
des Programmgesetzes erwähnten Meldungen enthalten sind, sind des Programmgesetzes erwähnten Meldungen enthalten sind, sind
identisch, ungeachtet ob sie auf elektronischem Wege oder per identisch, ungeachtet ob sie auf elektronischem Wege oder per
Einschreibesendung übermittelt werden. Einschreibesendung übermittelt werden.
Art. 4 - Die Angaben, die in der in den Artikeln 93quinquies des Art. 4 - Die Angaben, die in der in den Artikeln 93quinquies des
MwStGB, 435 des EStGB 92 und 37 des Beitreibungsgesetzbuches erwähnten MwStGB, 435 des EStGB 92 und 37 des Beitreibungsgesetzbuches erwähnten
Inkenntnissetzung enthalten sind, sind identisch, ungeachtet ob sie Inkenntnissetzung enthalten sind, sind identisch, ungeachtet ob sie
auf elektronischem Wege oder per Einschreibesendung übermittelt auf elektronischem Wege oder per Einschreibesendung übermittelt
werden. werden.
Art. 5 - § 1 - Wenn die Meldung aufgrund höherer Gewalt oder einer Art. 5 - § 1 - Wenn die Meldung aufgrund höherer Gewalt oder einer
technischen Störung nicht gemäß den Artikeln 93ter § 1 Absatz 1 Nr. 1 technischen Störung nicht gemäß den Artikeln 93ter § 1 Absatz 1 Nr. 1
des MwStGB, 433 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des EStGB 92 und 35 § 1 Absatz 1 des MwStGB, 433 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des EStGB 92 und 35 § 1 Absatz 1
Nr. 1 des Beitreibungsgesetzbuches auf elektronischem Wege übermittelt Nr. 1 des Beitreibungsgesetzbuches auf elektronischem Wege übermittelt
werden kann und wenn der Eigentümer oder Inhaber eines dinglichen werden kann und wenn der Eigentümer oder Inhaber eines dinglichen
Rechts am Gut seinen Wohnort im Ausland hat, ist der Einnehmer, dem Rechts am Gut seinen Wohnort im Ausland hat, ist der Einnehmer, dem
die Meldung per Einschreibesendung übermittelt wird, der Einnehmer des die Meldung per Einschreibesendung übermittelt wird, der Einnehmer des
Teams Sonderbeitreibung Brüssel. Teams Sonderbeitreibung Brüssel.
§ 2 - Wenn die Meldung aufgrund höherer Gewalt oder einer technischen § 2 - Wenn die Meldung aufgrund höherer Gewalt oder einer technischen
Störung nicht gemäß den Artikeln 157/1 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des Störung nicht gemäß den Artikeln 157/1 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des
Programmgesetzes und 43 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des Programmgesetzes und 43 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des
Beitreibungsgesetzbuches auf elektronischem Wege übermittelt werden Beitreibungsgesetzbuches auf elektronischem Wege übermittelt werden
kann und wenn der Erblasser und/oder einer seiner Rechtsnachfolger kann und wenn der Erblasser und/oder einer seiner Rechtsnachfolger
ihren Wohnort im Ausland haben, ist der Einnehmer, dem die Meldung per ihren Wohnort im Ausland haben, ist der Einnehmer, dem die Meldung per
Einschreibesendung übermittelt wird, der Einnehmer des Teams Einschreibesendung übermittelt wird, der Einnehmer des Teams
Sonderbeitreibung Brüssel. Sonderbeitreibung Brüssel.
§ 3 - Wenn die Meldung aufgrund höherer Gewalt oder einer technischen § 3 - Wenn die Meldung aufgrund höherer Gewalt oder einer technischen
Störung nicht gemäß den Artikeln 157 § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 157/1 § 1 Störung nicht gemäß den Artikeln 157 § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 157/1 § 1
Absatz 1 Nr. 1 des Programmgesetzes auf elektronischem Wege Absatz 1 Nr. 1 des Programmgesetzes auf elektronischem Wege
übermittelt werden kann, ist der in den Artikeln 157 § 1 Absatz 1 Nr. übermittelt werden kann, ist der in den Artikeln 157 § 1 Absatz 1 Nr.
2 und 157/1 § 1 Absatz 1 Nr. 2 zweiter Gedankenstrich des 2 und 157/1 § 1 Absatz 1 Nr. 2 zweiter Gedankenstrich des
Programmgesetzes erwähnte Beamte der Generalverwaltung Programmgesetzes erwähnte Beamte der Generalverwaltung
Vermögensdokumentation der Verwalter Rechtssicherheit. Vermögensdokumentation der Verwalter Rechtssicherheit.
§ 4 - Wenn die Meldung aufgrund höherer Gewalt oder einer technischen § 4 - Wenn die Meldung aufgrund höherer Gewalt oder einer technischen
Störung nicht gemäß Artikel 412bis § 2 Absatz 6 Nr. 1 des EStGB 92 auf Störung nicht gemäß Artikel 412bis § 2 Absatz 6 Nr. 1 des EStGB 92 auf
elektronischem Wege übermittelt werden kann, ist der Einnehmer, dem elektronischem Wege übermittelt werden kann, ist der Einnehmer, dem
die Meldung per Einschreibesendung übermittelt wird, der Einnehmer des die Meldung per Einschreibesendung übermittelt wird, der Einnehmer des
Teams Sonderbeitreibung Brüssel. Teams Sonderbeitreibung Brüssel.
Art. 6 - Wenn die Notifizierung gemäß den Artikeln 93quater § 1 Absatz Art. 6 - Wenn die Notifizierung gemäß den Artikeln 93quater § 1 Absatz
1 Nr. 1 des MwStGB, 434 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des EStGB 92, 158 Absatz 1 1 Nr. 1 des MwStGB, 434 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des EStGB 92, 158 Absatz 1
Nr. 1 und 158/1 Absatz 1 Nr. 1 des Programmgesetzes, 36 Absatz 1 Nr. 1 Nr. 1 und 158/1 Absatz 1 Nr. 1 des Programmgesetzes, 36 Absatz 1 Nr. 1
und 44 § 1 Nr. 1 des Beitreibungsgesetzbuches auf elektronischem Wege und 44 § 1 Nr. 1 des Beitreibungsgesetzbuches auf elektronischem Wege
versandt wird, ist sie mit einer elektronischen Signatur versehen, die versandt wird, ist sie mit einer elektronischen Signatur versehen, die
der digitalen Signatur des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen der digitalen Signatur des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen
entspricht, die durch ein Zertifikat vertreten wird, das von einem entspricht, die durch ein Zertifikat vertreten wird, das von einem
qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter im Sinne von Artikel 3 der qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter im Sinne von Artikel 3 der
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und
Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und
zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG ausgestellt worden ist. zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG ausgestellt worden ist.
Durch das System zur Identitäts- und Zugriffsverwaltung des Föderalen Durch das System zur Identitäts- und Zugriffsverwaltung des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Finanzen der Anwendung, die die Generierung der Öffentlichen Dienstes Finanzen der Anwendung, die die Generierung der
Notifizierungen ermöglicht, wird sichergestellt, dass nur der Notifizierungen ermöglicht, wird sichergestellt, dass nur der
gesetzlich ermächtigte Beamte die in den Artikeln 93quater § 1 Nr. 1 gesetzlich ermächtigte Beamte die in den Artikeln 93quater § 1 Nr. 1
des MwStGB, 434 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des EStGB 92, 158 Absatz 1 Nr. 1 des MwStGB, 434 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des EStGB 92, 158 Absatz 1 Nr. 1
und 158/1 Absatz 1 Nr. 1 des Programmgesetzes, 36 Absatz 1 Nr. 1 und und 158/1 Absatz 1 Nr. 1 des Programmgesetzes, 36 Absatz 1 Nr. 1 und
44 § 1 Nr. 1 des Beitreibungsgesetzbuches erwähnte Notifizierung 44 § 1 Nr. 1 des Beitreibungsgesetzbuches erwähnte Notifizierung
rechtsgültig versenden kann. rechtsgültig versenden kann.
Die erfassten personenbezogenen Daten sind durch geeignete technische Die erfassten personenbezogenen Daten sind durch geeignete technische
und organisatorische Maßnahmen geschützt. und organisatorische Maßnahmen geschützt.
Art. 7 - Der in den Artikeln 45 Absatz 2 des Beitreibungsgesetzbuches Art. 7 - Der in den Artikeln 45 Absatz 2 des Beitreibungsgesetzbuches
und 159 Absatz 2 des Programmgesetzes erwähnte Beamte ist: und 159 Absatz 2 des Programmgesetzes erwähnte Beamte ist:
1. bei Erstellung des Erbscheins durch das in Artikel 1240bis des 1. bei Erstellung des Erbscheins durch das in Artikel 1240bis des
Zivilgesetzbuches erwähnte Amt, der mit der Erstellung dieses Scheins Zivilgesetzbuches erwähnte Amt, der mit der Erstellung dieses Scheins
beauftragte Beamte, beauftragte Beamte,
2. bei Erstellung des Erbscheins oder der Erburkunde durch einen 2. bei Erstellung des Erbscheins oder der Erburkunde durch einen
Notar, dieser Notar oder ein mit diesem Notar assoziierter Notar. Notar, dieser Notar oder ein mit diesem Notar assoziierter Notar.
Art. 8 - Artikel 210ter des Königlichen Erlasses zur Ausführung des Art. 8 - Artikel 210ter des Königlichen Erlasses zur Ausführung des
Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch den Königlichen Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch den Königlichen
Erlass vom 10. Januar 1997 und abgeändert durch den Königlichen Erlass Erlass vom 10. Januar 1997 und abgeändert durch den Königlichen Erlass
vom 25. Februar 2007, wird wie folgt ersetzt: vom 25. Februar 2007, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 210ter - Die Angaben, die in der in Artikel 412bis des "Art. 210ter - Die Angaben, die in der in Artikel 412bis des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Meldung enthalten sein Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Meldung enthalten sein
müssen, sind in Anlage 4 zum Königlichen Erlass vom 22. Juni 2020 zur müssen, sind in Anlage 4 zum Königlichen Erlass vom 22. Juni 2020 zur
Ausführung der Artikel 93ter bis 93quinquies des Ausführung der Artikel 93ter bis 93quinquies des
Mehrwertsteuergesetzbuches, der Artikel 412bis, 433 bis 435 des Mehrwertsteuergesetzbuches, der Artikel 412bis, 433 bis 435 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992, der Artikel 35 bis 37, 43 bis 45 und Einkommensteuergesetzbuches 1992, der Artikel 35 bis 37, 43 bis 45 und
47 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die 47 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die
Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen
Forderungen und der Artikel 157 bis 159 und 161 des Programmgesetzes Forderungen und der Artikel 157 bis 159 und 161 des Programmgesetzes
(I) vom 29. März 2012 im Bereich E-Notariat aufgenommen." (I) vom 29. März 2012 im Bereich E-Notariat aufgenommen."
Art. 9 - In Artikel 233 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 9 - In Artikel 233 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 9. Dezember 2019, werden die Wörter "210bis," Königlichen Erlass vom 9. Dezember 2019, werden die Wörter "210bis,"
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 10 - Es werden aufgehoben: Art. 10 - Es werden aufgehoben:
1. Artikel 210bis des Königlichen Erlasses zur Ausführung des 1. Artikel 210bis des Königlichen Erlasses zur Ausführung des
Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch den Königlichen Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch den Königlichen
Erlass vom 10. Januar 1997 und abgeändert durch die Königlichen Erlass vom 10. Januar 1997 und abgeändert durch die Königlichen
Erlasse vom 31. März 2003 und 25. Februar 2007, Erlasse vom 31. März 2003 und 25. Februar 2007,
2. Artikel 2 des Königlichen Erlasses Nr. 11 vom 29. Dezember 1992 2. Artikel 2 des Königlichen Erlasses Nr. 11 vom 29. Dezember 1992
über die Anwendung der Mehrwertsteuer, abgeändert durch die über die Anwendung der Mehrwertsteuer, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 20. November 2000 und 17. Mai 2007, Königlichen Erlasse vom 20. November 2000 und 17. Mai 2007,
3. der Königliche Erlass vom 16. Juli 2012 zur Ausführung der Artikel 3. der Königliche Erlass vom 16. Juli 2012 zur Ausführung der Artikel
157 bis 163 des Programmgesetzes (I) vom 29. März 2012, abgeändert 157 bis 163 des Programmgesetzes (I) vom 29. März 2012, abgeändert
durch den Königlichen Erlass vom 4. März 2013, durch den Königlichen Erlass vom 4. März 2013,
4. der Ministerielle Erlass Nr. 13 vom 4. März 1993 über die 4. der Ministerielle Erlass Nr. 13 vom 4. März 1993 über die
Verpflichtungen von Steuerpflichtigen oder Mitgliedern einer Verpflichtungen von Steuerpflichtigen oder Mitgliedern einer
Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 des Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 des
Mehrwertsteuergesetzbuches, die Eigentümer eines mit einer Hypothek Mehrwertsteuergesetzbuches, die Eigentümer eines mit einer Hypothek
belastbaren Gutes oder eines Teils dieses Gutes oder Inhaber eines belastbaren Gutes oder eines Teils dieses Gutes oder Inhaber eines
dinglichen Rechts an einem solchen Gut oder an einem Teil dieses Gutes dinglichen Rechts an einem solchen Gut oder an einem Teil dieses Gutes
sind, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 29. Mai 2007, sind, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 29. Mai 2007,
5. der Ministerielle Erlass vom 26. Februar 2007 zur Bestimmung des 5. der Ministerielle Erlass vom 26. Februar 2007 zur Bestimmung des
Dienstes, der für den Empfang der Meldungen und die Ausstellung der Dienstes, der für den Empfang der Meldungen und die Ausstellung der
Empfangsbestätigungen im Rahmen des elektronischen Empfangsbestätigungen im Rahmen des elektronischen
Notifizierungssystems zwischen dem Föderalen Öffentlicher Dienst Notifizierungssystems zwischen dem Föderalen Öffentlicher Dienst
Finanzen und bestimmten ministeriellen Amtsträgern, Beamten und Finanzen und bestimmten ministeriellen Amtsträgern, Beamten und
anderen Personen zuständig ist, anderen Personen zuständig ist,
6. der Ministerielle Erlass vom 28. Oktober 2009 zur Festlegung des 6. der Ministerielle Erlass vom 28. Oktober 2009 zur Festlegung des
Musters der in den Artikeln 93ter und 93quinquies des Musters der in den Artikeln 93ter und 93quinquies des
Mehrwertsteuergesetzbuches und den Artikeln 433 und 435 des Mehrwertsteuergesetzbuches und den Artikeln 433 und 435 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Meldungen und Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Meldungen und
Inkenntnissetzungen, Inkenntnissetzungen,
7. der Ministerielle Erlass vom 28. Oktober 2009 zur Festlegung des 7. der Ministerielle Erlass vom 28. Oktober 2009 zur Festlegung des
Musters der in Artikel 210bis des Königlichen Erlasses zur Ausführung Musters der in Artikel 210bis des Königlichen Erlasses zur Ausführung
des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Meldung. des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Meldung.
Art. 11 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 11 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 22. Juni 2020 Gegeben zu Brüssel, den 22. Juni 2020
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen
A. DE CROO A. DE CROO
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
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