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Arrêté royal portant exécution des articles 93ter à 93quinquies du code de la taxe sur la valeur ajoutée, des articles 412bis, 433 à 435 du code des impôts sur les revenus 1992, des articles 35 à 37, 43 à 45 et 47 du code du recouvrement amiable et forcé des créances fiscales et non fiscales et des articles 157 à 159 et 161 de la loi-programme du 29 mars 2012, en matière d'e-notariat. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot uitvoering van de artikelen 93ter tot 93quinquies van het wetboek van de belasting over de toegevoegde waarde, de artikelen 412bis, 433 tot 435 van het wetboek van de inkomstenbelastingen 1992, de artikelen 35 tot 37, 43 tot 45 en 47 van het wetboek van de minnelijke en gedwongen invordering van fiscale en niet-fiscale schuldvorderingen en de artikelen 157 tot 159 en 161 van de programmawet van 29 maart 2012, inzake het e-notariaat. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES | FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN |
22 JUIN 2020. - Arrêté royal portant exécution des articles 93ter à | 22 JUNI 2020. - Koninklijk besluit tot uitvoering van de artikelen |
93quinquies du code de la taxe sur la valeur ajoutée, des articles | 93ter tot 93quinquies van het wetboek van de belasting over de |
412bis, 433 à 435 du code des impôts sur les revenus 1992, des | toegevoegde waarde, de artikelen 412bis, 433 tot 435 van het wetboek |
articles 35 à 37, 43 à 45 et 47 du code du recouvrement amiable et | van de inkomstenbelastingen 1992, de artikelen 35 tot 37, 43 tot 45 en |
47 van het wetboek van de minnelijke en gedwongen invordering van | |
forcé des créances fiscales et non fiscales et des articles 157 à 159 | fiscale en niet-fiscale schuldvorderingen en de artikelen 157 tot 159 |
et 161 de la loi-programme (I) du 29 mars 2012, en matière | en 161 van de programmawet (I) van 29 maart 2012, inzake het |
d'e-notariat. - Traduction allemande | e-notariaat. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 22 juin 2020 portant exécution des articles 93ter à | besluit van 22 juni 2020 tot uitvoering van de artikelen 93ter tot |
93quinquies du code de la taxe sur la valeur ajoutée, des articles | 93quinquies van het wetboek van de belasting over de toegevoegde |
412bis, 433 à 435 du code des impôts sur les revenus 1992, des | waarde, de artikelen 412bis, 433 tot 435 van het wetboek van de |
articles 35 à 37, 43 à 45 et 47 du code du recouvrement amiable et | inkomstenbelastingen 1992, de artikelen 35 tot 37, 43 tot 45 en 47 van |
het wetboek van de minnelijke en gedwongen invordering van fiscale en | |
forcé des créances fiscales et non fiscales et des articles 157 à 159 | niet-fiscale schuldvorderingen en de artikelen 157 tot 159 en 161 van |
et 161 de la loi-programme (I) du 29 mars 2012, en matière | de programmawet (I) van 29 maart 2012, inzake het e-notariaat |
d'e-notariat (Moniteur belge du 26 juin 2020). | (Belgisch Staatsblad van 26 juni 2020). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
22. JUNI 2020 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel 93ter | 22. JUNI 2020 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel 93ter |
bis 93quinquies des Mehrwertsteuergesetzbuches, der Artikel 412bis, | bis 93quinquies des Mehrwertsteuergesetzbuches, der Artikel 412bis, |
433 bis 435 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, der Artikel 35 bis | 433 bis 435 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, der Artikel 35 bis |
37, 43 bis 45 und 47 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung | 37, 43 bis 45 und 47 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung |
und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen | und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen |
Forderungen und der Artikel 157 bis 159 und 161 des Programmgesetzes | Forderungen und der Artikel 157 bis 159 und 161 des Programmgesetzes |
(I) vom 29. März 2012 im Bereich E-Notariat | (I) vom 29. März 2012 im Bereich E-Notariat |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den wir die Ehre haben, Eurer | der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den wir die Ehre haben, Eurer |
Majestät vorzulegen, dient der Ausführung der Artikel 93ter bis | Majestät vorzulegen, dient der Ausführung der Artikel 93ter bis |
93quinquies des Mehrwertsteuergesetzbuches (nachstehend "MwStGB"), der | 93quinquies des Mehrwertsteuergesetzbuches (nachstehend "MwStGB"), der |
Artikel 412bis, 433 bis 435 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 | Artikel 412bis, 433 bis 435 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 |
(nachstehend "EStGB 92"), der Artikel 35 bis 37, 43 bis 45 und 47 des | (nachstehend "EStGB 92"), der Artikel 35 bis 37, 43 bis 45 und 47 des |
Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung | Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung |
von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen (nachstehend | von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen (nachstehend |
"Beitreibungsgesetzbuch") und der Artikel 157 bis 159 und 161 des | "Beitreibungsgesetzbuch") und der Artikel 157 bis 159 und 161 des |
Programmgesetzes (I) vom 29. März 2012 (nachstehend "Programmgesetz"), | Programmgesetzes (I) vom 29. März 2012 (nachstehend "Programmgesetz"), |
so wie sie durch das Gesetz vom 11. Februar 2019 zur Festlegung von | so wie sie durch das Gesetz vom 11. Februar 2019 zur Festlegung von |
steuerrechtlichen, finanziellen und verschiedenen Bestimmungen und | steuerrechtlichen, finanziellen und verschiedenen Bestimmungen und |
Bestimmungen im Bereich der Betrugsbekämpfung und das Gesetz vom 23. | Bestimmungen im Bereich der Betrugsbekämpfung und das Gesetz vom 23. |
April 2020 zur Abänderung des Mehrwertsteuergesetzbuches, des | April 2020 zur Abänderung des Mehrwertsteuergesetzbuches, des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Gesetzbuches über die gütliche | Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Gesetzbuches über die gütliche |
Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und | Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und |
nichtsteuerlichen Forderungen und des Programmgesetzes (I) vom 29. | nichtsteuerlichen Forderungen und des Programmgesetzes (I) vom 29. |
März 2012 in Bezug auf die Verarbeitung der über E-Notariat | März 2012 in Bezug auf die Verarbeitung der über E-Notariat |
übermittelten personenbezogenen Daten abgeändert worden sind. | übermittelten personenbezogenen Daten abgeändert worden sind. |
Die neuen Maßnahmen erfolgen im Rahmen der Modernisierung des | Die neuen Maßnahmen erfolgen im Rahmen der Modernisierung des |
Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, der administrativen | Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, der administrativen |
Vereinfachung und der Kostensenkung. Ihr Hauptziel ist nämlich die | Vereinfachung und der Kostensenkung. Ihr Hauptziel ist nämlich die |
Einrichtung eines Notifizierungssystems, durch das Einnehmer | Einrichtung eines Notifizierungssystems, durch das Einnehmer |
Notifizierungen auf elektronischem Wege versenden können, und zwar | Notifizierungen auf elektronischem Wege versenden können, und zwar |
sowohl Notifizierungen für Notare oder andere Personen, die ermächtigt | sowohl Notifizierungen für Notare oder andere Personen, die ermächtigt |
sind, die in den Artikeln 93ter des MwStGB, 433 des EStGB 92 und 35 | sind, die in den Artikeln 93ter des MwStGB, 433 des EStGB 92 und 35 |
des Beitreibungsgesetzbuches erwähnten Urkunden zu authentifizieren - | des Beitreibungsgesetzbuches erwähnten Urkunden zu authentifizieren - |
das heißt Urkunden zur Übertragung von dinglichen Rechten und zur | das heißt Urkunden zur Übertragung von dinglichen Rechten und zur |
Verwendung zur Hypothekenbestellung der mit einer Hypothek belastbaren | Verwendung zur Hypothekenbestellung der mit einer Hypothek belastbaren |
Güter - als auch Notifizierungen für Personen, die ermächtigt sind, | Güter - als auch Notifizierungen für Personen, die ermächtigt sind, |
eine Erburkunde oder einen Erbschein zu erstellen. Darüber hinaus | eine Erburkunde oder einen Erbschein zu erstellen. Darüber hinaus |
werden die in den vorerwähnten Gesetzesbestimmungen aufgenommenen | werden die in den vorerwähnten Gesetzesbestimmungen aufgenommenen |
praktischen Anwendungsbedingungen vereinheitlicht, so dass die | praktischen Anwendungsbedingungen vereinheitlicht, so dass die |
verschiedenen Ausführungsmaßnahmen in einem einzigen Erlass mit | verschiedenen Ausführungsmaßnahmen in einem einzigen Erlass mit |
Verordnungscharakter zusammengefasst werden können. | Verordnungscharakter zusammengefasst werden können. |
Den Gutachten Nr. 65.887/3 und 67.285/3 des Staatsrates vom 5. Mai | Den Gutachten Nr. 65.887/3 und 67.285/3 des Staatsrates vom 5. Mai |
2019 und 25. Mai 2020 ist Rechnung getragen worden. | 2019 und 25. Mai 2020 ist Rechnung getragen worden. |
In Artikel 2 ist bestimmt, dass die Angaben, die in den Meldungen und | In Artikel 2 ist bestimmt, dass die Angaben, die in den Meldungen und |
Inkenntnissetzungen in Ausführung des MwStGB, des EStGB 92, des | Inkenntnissetzungen in Ausführung des MwStGB, des EStGB 92, des |
Beitreibungsgesetzbuches und des Programmgesetzes enthalten sein | Beitreibungsgesetzbuches und des Programmgesetzes enthalten sein |
müssen, in den Anlagen 1 bis 4 zu vorliegendem Erlass beigefügt sind. | müssen, in den Anlagen 1 bis 4 zu vorliegendem Erlass beigefügt sind. |
In den Artikeln 3 und 4 ist festgelegt, dass die Angaben der Meldungen | In den Artikeln 3 und 4 ist festgelegt, dass die Angaben der Meldungen |
und Inkenntnissetzungen unabhängig von der genutzten Art der | und Inkenntnissetzungen unabhängig von der genutzten Art der |
Übermittlung (auf elektronischem Wege oder per Einschreibesendung) | Übermittlung (auf elektronischem Wege oder per Einschreibesendung) |
identisch sein müssen. | identisch sein müssen. |
In Artikel 5 wird präzisiert, welchen Beamten die in den Artikeln | In Artikel 5 wird präzisiert, welchen Beamten die in den Artikeln |
93ter des MwStGB, 412bis und 433 des EStGB 92, 35 und 43 des | 93ter des MwStGB, 412bis und 433 des EStGB 92, 35 und 43 des |
Beitreibungsgesetzes und 157/1 des Programmgesetzes erwähnten | Beitreibungsgesetzes und 157/1 des Programmgesetzes erwähnten |
Meldungen übermittelt werden müssen, wenn aufgrund höherer Gewalt oder | Meldungen übermittelt werden müssen, wenn aufgrund höherer Gewalt oder |
einer technischen Störung der elektronische Weg nicht genutzt werden | einer technischen Störung der elektronische Weg nicht genutzt werden |
kann und wenn der Eigentümer oder Inhaber eines dinglichen Rechts am | kann und wenn der Eigentümer oder Inhaber eines dinglichen Rechts am |
Gut seinen Wohnort im Ausland hat oder wenn der Erblasser und/oder | Gut seinen Wohnort im Ausland hat oder wenn der Erblasser und/oder |
einer seiner Rechtsnachfolger ihren Wohnort im Ausland haben. Darüber | einer seiner Rechtsnachfolger ihren Wohnort im Ausland haben. Darüber |
hinaus wird präzisiert, welchem in den Artikeln 157 und 157/1 | hinaus wird präzisiert, welchem in den Artikeln 157 und 157/1 |
erwähnten Beamten der Generalverwaltung Vermögensdokumentation die | erwähnten Beamten der Generalverwaltung Vermögensdokumentation die |
Meldung übermittelt werden muss, falls die Meldung dem Führungsdienst | Meldung übermittelt werden muss, falls die Meldung dem Führungsdienst |
IKT aufgrund höherer Gewalt oder einer technischen Störung nicht auf | IKT aufgrund höherer Gewalt oder einer technischen Störung nicht auf |
elektronischem Wege notifiziert werden kann. | elektronischem Wege notifiziert werden kann. |
In Artikel 6 werden die technischen Spezifitäten der elektronischen | In Artikel 6 werden die technischen Spezifitäten der elektronischen |
Notifizierung und die Bedingungen für die Gültigkeit der | Notifizierung und die Bedingungen für die Gültigkeit der |
elektronischen Signatur beschrieben. Die zur Notifizierung | elektronischen Signatur beschrieben. Die zur Notifizierung |
ermächtigten Einnehmer haben mit ihrem elektronischen Personalausweis | ermächtigten Einnehmer haben mit ihrem elektronischen Personalausweis |
Zugang zu der Anwendung, die die Notifizierungen generiert, so dass | Zugang zu der Anwendung, die die Notifizierungen generiert, so dass |
sichergestellt wird, dass nur ermächtigte Personen eine Notifizierung | sichergestellt wird, dass nur ermächtigte Personen eine Notifizierung |
auf der Grundlage der Artikel 93quater des MwStGB, 434 des EStGB 92, | auf der Grundlage der Artikel 93quater des MwStGB, 434 des EStGB 92, |
36 und 44 des Beitreibungsgesetzbuches und 158 und 158/1 des | 36 und 44 des Beitreibungsgesetzbuches und 158 und 158/1 des |
Programmgesetzes rechtsgültig versenden können. Diese Notifizierung | Programmgesetzes rechtsgültig versenden können. Diese Notifizierung |
wird anschließend vom Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen | wird anschließend vom Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen |
bescheinigt. Sie ist zudem mit einer elektronischen Signatur, die der | bescheinigt. Sie ist zudem mit einer elektronischen Signatur, die der |
digitalen Signatur des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen | digitalen Signatur des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen |
entspricht, die durch ein Zertifikat vertreten wird, das von einem | entspricht, die durch ein Zertifikat vertreten wird, das von einem |
qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter im Sinne von Artikel 3 der | qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter im Sinne von Artikel 3 der |
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates | Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates |
vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und | vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und |
Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und | Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und |
zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG ausgestellt worden ist. | zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG ausgestellt worden ist. |
Außerdem kann die elektronische Notifizierung die Sicherheit der | Außerdem kann die elektronische Notifizierung die Sicherheit der |
ausgetauschten Informationen durch geeignete Schutztechniken | ausgetauschten Informationen durch geeignete Schutztechniken |
gewährleisten. | gewährleisten. |
Im Erbschein beziehungsweise unten auf der Ausfertigung der Erburkunde | Im Erbschein beziehungsweise unten auf der Ausfertigung der Erburkunde |
wird vermerkt, dass entweder keine Notifizierung von Schulden in | wird vermerkt, dass entweder keine Notifizierung von Schulden in |
Anwendung der Artikel 158 und 158/1 des Programmgesetzes und 44 des | Anwendung der Artikel 158 und 158/1 des Programmgesetzes und 44 des |
Beitreibungsgesetzbuches erfolgt ist oder dass die Zahlung der in | Beitreibungsgesetzbuches erfolgt ist oder dass die Zahlung der in |
Anwendung der Artikel 158 und 158/1 des Programmgesetzes und 44 des | Anwendung der Artikel 158 und 158/1 des Programmgesetzes und 44 des |
Beitreibungsgesetzbuches notifizierten Schulden vorgenommen worden ist | Beitreibungsgesetzbuches notifizierten Schulden vorgenommen worden ist |
beziehungsweise anhand der beim Schuldner gehaltenen Vermögenswerte | beziehungsweise anhand der beim Schuldner gehaltenen Vermögenswerte |
vorzunehmen ist. | vorzunehmen ist. |
In Artikel 7 wird präzisiert, welcher Beamte die vorgenommene | In Artikel 7 wird präzisiert, welcher Beamte die vorgenommene |
beziehungsweise die noch vorzunehmende Zahlung im Schein | beziehungsweise die noch vorzunehmende Zahlung im Schein |
beziehungsweise unten auf der Ausfertigung der Erburkunde vermerken | beziehungsweise unten auf der Ausfertigung der Erburkunde vermerken |
muss. | muss. |
In Artikel 8 wird Artikel 210ter des Königlichen Erlasses zur | In Artikel 8 wird Artikel 210ter des Königlichen Erlasses zur |
Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (nachstehend "KE/EStGB | Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (nachstehend "KE/EStGB |
92" genannt) infolge des vorliegenden Erlassentwurfs abgeändert. | 92" genannt) infolge des vorliegenden Erlassentwurfs abgeändert. |
Artikel 9 enthält eine technische Korrektur von Artikel 233 des | Artikel 9 enthält eine technische Korrektur von Artikel 233 des |
KE/EStGB 92 infolge der Aufhebung von Artikel 210bis des KE/EStGB 92 | KE/EStGB 92 infolge der Aufhebung von Artikel 210bis des KE/EStGB 92 |
und seiner Aufnahme in Artikel 412bis des EStGB 92. | und seiner Aufnahme in Artikel 412bis des EStGB 92. |
In Artikel 10 werden eine Reihe von Verordnungsbestimmungen und | In Artikel 10 werden eine Reihe von Verordnungsbestimmungen und |
-normen aufgehoben, in dem Maße, wie alle Ausführungsbestimmungen im | -normen aufgehoben, in dem Maße, wie alle Ausführungsbestimmungen im |
Bereich E-Notariat in einem einzigen Erlass zusammengefasst worden | Bereich E-Notariat in einem einzigen Erlass zusammengefasst worden |
sind. | sind. |
Da Artikel 210bis des KE/EStGB 92 auf Ersuchen der Datenschutzbehörde | Da Artikel 210bis des KE/EStGB 92 auf Ersuchen der Datenschutzbehörde |
in Artikel 412bis des EStGB 92 aufgenommen worden ist und keine | in Artikel 412bis des EStGB 92 aufgenommen worden ist und keine |
Rechtsgrundlage mehr hat, muss dieser Artikel aufgehoben werden. | Rechtsgrundlage mehr hat, muss dieser Artikel aufgehoben werden. |
Da fortan der für den Empfang der Meldungen zuständige Beamte | Da fortan der für den Empfang der Meldungen zuständige Beamte |
einerseits direkt in Artikel 93ter § 1 Absatz 1 des MwStGB bestimmt | einerseits direkt in Artikel 93ter § 1 Absatz 1 des MwStGB bestimmt |
ist, wenn der Eigentümer oder Inhaber eines dinglichen Rechts am Gut | ist, wenn der Eigentümer oder Inhaber eines dinglichen Rechts am Gut |
seinen Wohnort in Belgien hat, und er andererseits in vorliegendem | seinen Wohnort in Belgien hat, und er andererseits in vorliegendem |
Erlass bestimmt wird, wenn der Eigentümer oder Inhaber eines | Erlass bestimmt wird, wenn der Eigentümer oder Inhaber eines |
dinglichen Rechts am Gut seinen Wohnort im Ausland hat, muss Artikel 2 | dinglichen Rechts am Gut seinen Wohnort im Ausland hat, muss Artikel 2 |
des Königlichen Erlasses Nr. 11 vom 29. Dezember 1992 aufgehoben | des Königlichen Erlasses Nr. 11 vom 29. Dezember 1992 aufgehoben |
werden. | werden. |
Der Königliche Erlass vom 16. Juli 2012 muss aufgehoben werden, da er | Der Königliche Erlass vom 16. Juli 2012 muss aufgehoben werden, da er |
in den vorliegenden Erlass aufgenommen worden ist. | in den vorliegenden Erlass aufgenommen worden ist. |
In Anwendung des Gesetzes vom 5. Mai 2014 zur Verankerung des Prinzips | In Anwendung des Gesetzes vom 5. Mai 2014 zur Verankerung des Prinzips |
der einmaligen Datenerfassung in der Arbeitsweise der Dienste und | der einmaligen Datenerfassung in der Arbeitsweise der Dienste und |
Instanzen, die den öffentlichen Behörden unterstehen oder bestimmte | Instanzen, die den öffentlichen Behörden unterstehen oder bestimmte |
Aufträge für sie ausführen, und zur Vereinfachung und Harmonisierung | Aufträge für sie ausführen, und zur Vereinfachung und Harmonisierung |
von elektronischen Formularen und Papierformularen und insbesondere | von elektronischen Formularen und Papierformularen und insbesondere |
seines Artikels 2, in dem bestimmt ist, dass "[v]orliegendes Gesetz | seines Artikels 2, in dem bestimmt ist, dass "[v]orliegendes Gesetz |
[darauf abzielt], die administrativen Verpflichtungen der Bürger und | [darauf abzielt], die administrativen Verpflichtungen der Bürger und |
der juristischen Personen zu verringern, indem es ihnen garantiert, | der juristischen Personen zu verringern, indem es ihnen garantiert, |
dass Daten, die bereits in einer authentischen Quelle verfügbar sind, | dass Daten, die bereits in einer authentischen Quelle verfügbar sind, |
einem föderalen öffentlichen Dienst nicht erneut mitgeteilt werden | einem föderalen öffentlichen Dienst nicht erneut mitgeteilt werden |
müssen, und die elektronischen Formulare und die Papierformulare | müssen, und die elektronischen Formulare und die Papierformulare |
völlig gleichzusetzen", wird der Ministerielle Erlass Nr. 13 vom 4. | völlig gleichzusetzen", wird der Ministerielle Erlass Nr. 13 vom 4. |
März 1993 aufgehoben, da die Person, die eine Veräußerungsurkunde oder | März 1993 aufgehoben, da die Person, die eine Veräußerungsurkunde oder |
eine Urkunde zur Verwendung zur Hypothekenbestellung beantragt, nicht | eine Urkunde zur Verwendung zur Hypothekenbestellung beantragt, nicht |
mehr verpflichtet ist, dem beurkundenden Notar ihre Eigenschaft als | mehr verpflichtet ist, dem beurkundenden Notar ihre Eigenschaft als |
Steuerpflichtiger oder Mitglied einer Mehrwertsteuereinheit | Steuerpflichtiger oder Mitglied einer Mehrwertsteuereinheit |
mitzuteilen, sofern die Steuerverwaltung über diese Art von Daten | mitzuteilen, sofern die Steuerverwaltung über diese Art von Daten |
verfügt. | verfügt. |
Da der für den Empfang der Meldungen und die Ausstellung der | Da der für den Empfang der Meldungen und die Ausstellung der |
Empfangsbestätigungen im Rahmen des Systems zur Übermittlung der | Empfangsbestätigungen im Rahmen des Systems zur Übermittlung der |
Meldungen und Inkenntnissetzungen zuständige Dienst in den Artikeln | Meldungen und Inkenntnissetzungen zuständige Dienst in den Artikeln |
93ter und 93quinquies des MwStGB, den Artikeln 433 und 435 des EStGB | 93ter und 93quinquies des MwStGB, den Artikeln 433 und 435 des EStGB |
92, den Artikeln 35 und 43 des Beitreibungsgesetzbuches und den | 92, den Artikeln 35 und 43 des Beitreibungsgesetzbuches und den |
Artikeln 157 und 157/1 des Programmgesetzes bestimmt ist, wird der | Artikeln 157 und 157/1 des Programmgesetzes bestimmt ist, wird der |
Ministerielle Erlass vom 26. Februar 2007 aufgehoben. | Ministerielle Erlass vom 26. Februar 2007 aufgehoben. |
Die Pflichtangaben, die in den in den Artikeln 93ter und 93quinquies | Die Pflichtangaben, die in den in den Artikeln 93ter und 93quinquies |
des MwStGB und den Artikeln 433 und 435 des EStGB 92 erwähnten | des MwStGB und den Artikeln 433 und 435 des EStGB 92 erwähnten |
Meldungen und Inkenntnissetzungen enthalten sein müssen, sind fortan | Meldungen und Inkenntnissetzungen enthalten sein müssen, sind fortan |
vorliegendem Erlass beigefügt, so dass der Ministerielle Erlass vom | vorliegendem Erlass beigefügt, so dass der Ministerielle Erlass vom |
28. Oktober 2009 aufgehoben werden muss. | 28. Oktober 2009 aufgehoben werden muss. |
Der Ministerielle Erlass vom 28. Oktober 2009 zur Festlegung des | Der Ministerielle Erlass vom 28. Oktober 2009 zur Festlegung des |
Musters der in Artikel 210bis des Königlichen Erlasses zur Ausführung | Musters der in Artikel 210bis des Königlichen Erlasses zur Ausführung |
des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Meldung wird | des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Meldung wird |
aufgehoben, in dem Maße, wie er in Anlage 4 zum vorliegenden Erlass | aufgehoben, in dem Maße, wie er in Anlage 4 zum vorliegenden Erlass |
aufgenommen wird. | aufgenommen wird. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige | der ehrerbietige |
und treue Diener | und treue Diener |
Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
A. DE CROO | A. DE CROO |
22. JUNI 2020 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel 93ter | 22. JUNI 2020 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel 93ter |
bis 93quinquies des Mehrwertsteuergesetzbuches, der Artikel 412bis, | bis 93quinquies des Mehrwertsteuergesetzbuches, der Artikel 412bis, |
433 bis 435 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, der Artikel 35 bis | 433 bis 435 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, der Artikel 35 bis |
37, 43 bis 45 und 47 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung | 37, 43 bis 45 und 47 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung |
und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen | und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen |
Forderungen und der Artikel 157 bis 159 und 161 des Programmgesetzes | Forderungen und der Artikel 157 bis 159 und 161 des Programmgesetzes |
(I) vom 29. März 2012 im Bereich E-Notariat | (I) vom 29. März 2012 im Bereich E-Notariat |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund der Verfassung, der Artikel 37 und 108; | Aufgrund der Verfassung, der Artikel 37 und 108; |
Aufgrund des Programmgesetzes (I) vom 29. März 2012, der Artikel 157 § | Aufgrund des Programmgesetzes (I) vom 29. März 2012, der Artikel 157 § |
1 Absatz 1 Nr. 2, ersetzt durch das Gesetz vom 23. April 2020, 157 § | 1 Absatz 1 Nr. 2, ersetzt durch das Gesetz vom 23. April 2020, 157 § |
6, ersetzt durch das Gesetz vom 23. April 2020, 157, ersetzt durch das | 6, ersetzt durch das Gesetz vom 23. April 2020, 157, ersetzt durch das |
Gesetz vom 23. April 2020, 157/1 § 1 Absatz 1 Nr. 2 erster und zweiter | Gesetz vom 23. April 2020, 157/1 § 1 Absatz 1 Nr. 2 erster und zweiter |
Gedankenstrich, eingefügt durch das Gesetz vom 23. April 2020, 157/1 § | Gedankenstrich, eingefügt durch das Gesetz vom 23. April 2020, 157/1 § |
6, eingefügt durch das Gesetz vom 23. April 2020, 157/1, eingefügt | 6, eingefügt durch das Gesetz vom 23. April 2020, 157/1, eingefügt |
durch das Gesetz vom 23. April 2020, 158 Absatz 1 Nr. 1, ersetzt durch | durch das Gesetz vom 23. April 2020, 158 Absatz 1 Nr. 1, ersetzt durch |
das Gesetz vom 23. April 2020, 158/1 Absatz 1 Nr. 1, eingefügt durch | das Gesetz vom 23. April 2020, 158/1 Absatz 1 Nr. 1, eingefügt durch |
das Gesetz vom 23. April 2020, 159 Absatz 2, ersetzt durch das Gesetz | das Gesetz vom 23. April 2020, 159 Absatz 2, ersetzt durch das Gesetz |
vom 13. Dezember 2012, und 161, ersetzt durch das Gesetz vom 23. April | vom 13. Dezember 2012, und 161, ersetzt durch das Gesetz vom 23. April |
2020; | 2020; |
Aufgrund des Gesetzes vom 11. Februar 2019 zur Festlegung von | Aufgrund des Gesetzes vom 11. Februar 2019 zur Festlegung von |
steuerrechtlichen, finanziellen und verschiedenen Bestimmungen und | steuerrechtlichen, finanziellen und verschiedenen Bestimmungen und |
Bestimmungen im Bereich der Betrugsbekämpfung, des Artikels 34; | Bestimmungen im Bereich der Betrugsbekämpfung, des Artikels 34; |
Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, der Artikel 93ter § 1 Absatz | Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, der Artikel 93ter § 1 Absatz |
1 Nr. 2, eingefügt durch das Gesetz vom 8. August 1980, ersetzt durch | 1 Nr. 2, eingefügt durch das Gesetz vom 8. August 1980, ersetzt durch |
das Gesetz vom 11. Februar 2019, aufgehoben durch das Gesetz vom 13. | das Gesetz vom 11. Februar 2019, aufgehoben durch das Gesetz vom 13. |
April 2019, außer für die in Artikel 138 dieses Gesetzes erwähnten | April 2019, außer für die in Artikel 138 dieses Gesetzes erwähnten |
Fälle, und abgeändert durch das Gesetz vom 23. April 2020, 93ter § 4, | Fälle, und abgeändert durch das Gesetz vom 23. April 2020, 93ter § 4, |
eingefügt durch das Gesetz vom 8. August 1980, ersetzt durch das | eingefügt durch das Gesetz vom 8. August 1980, ersetzt durch das |
Gesetz vom 11. Februar 2019, aufgehoben durch das Gesetz vom 13. April | Gesetz vom 11. Februar 2019, aufgehoben durch das Gesetz vom 13. April |
2019, außer für die in Artikel 138 dieses Gesetzes erwähnten Fälle, | 2019, außer für die in Artikel 138 dieses Gesetzes erwähnten Fälle, |
93ter, aufgehoben durch das Gesetz vom 13. April 2019, außer für die | 93ter, aufgehoben durch das Gesetz vom 13. April 2019, außer für die |
in Artikel 138 dieses Gesetzes erwähnten Fälle, 93quater § 1 Absatz 1 | in Artikel 138 dieses Gesetzes erwähnten Fälle, 93quater § 1 Absatz 1 |
Nr. 1, eingefügt durch das Gesetz vom 8. August 1980, ersetzt durch | Nr. 1, eingefügt durch das Gesetz vom 8. August 1980, ersetzt durch |
das Gesetz vom 11. Februar 2019, aufgehoben durch das Gesetz vom 13. | das Gesetz vom 11. Februar 2019, aufgehoben durch das Gesetz vom 13. |
April 2019, außer für die in Artikel 138 dieses Gesetzes erwähnten | April 2019, außer für die in Artikel 138 dieses Gesetzes erwähnten |
Fälle, 93quinquies § 4, eingefügt durch das Gesetz vom 8. August 1980, | Fälle, 93quinquies § 4, eingefügt durch das Gesetz vom 8. August 1980, |
ersetzt durch das Gesetz vom 11. Februar 2019 und aufgehoben durch das | ersetzt durch das Gesetz vom 11. Februar 2019 und aufgehoben durch das |
Gesetz vom 13. April 2019, außer für die in Artikel 138 dieses | Gesetz vom 13. April 2019, außer für die in Artikel 138 dieses |
Gesetzes erwähnten Fälle, und Artikel 93quinquies, aufgehoben durch | Gesetzes erwähnten Fälle, und Artikel 93quinquies, aufgehoben durch |
das Gesetz vom 13. April 2019, außer für die in Artikel 138 dieses | das Gesetz vom 13. April 2019, außer für die in Artikel 138 dieses |
Gesetzes erwähnten Fälle; | Gesetzes erwähnten Fälle; |
Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, der Artikel 300 § 1, | Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, der Artikel 300 § 1, |
ersetzt durch das Gesetz vom 13. April 2019, 412bis § 2 Absatz 6 Nr. | ersetzt durch das Gesetz vom 13. April 2019, 412bis § 2 Absatz 6 Nr. |
2, ersetzt durch das Gesetz vom 23. April 2020, 412bis § 6, ersetzt | 2, ersetzt durch das Gesetz vom 23. April 2020, 412bis § 6, ersetzt |
durch das Gesetz vom 23. April 2020, 412bis, ersetzt durch das Gesetz | durch das Gesetz vom 23. April 2020, 412bis, ersetzt durch das Gesetz |
vom 23. April 2020, 433 § 1 Absatz 1 Nr. 2, ersetzt durch das Gesetz | vom 23. April 2020, 433 § 1 Absatz 1 Nr. 2, ersetzt durch das Gesetz |
vom 11. Februar 2019, aufgehoben durch das Gesetz vom 13. April 2019, | vom 11. Februar 2019, aufgehoben durch das Gesetz vom 13. April 2019, |
außer für die in Artikel 138 dieses Gesetzes erwähnten Fälle, und | außer für die in Artikel 138 dieses Gesetzes erwähnten Fälle, und |
abgeändert durch das Gesetz vom 23. April 2020, 433 § 4, ersetzt durch | abgeändert durch das Gesetz vom 23. April 2020, 433 § 4, ersetzt durch |
das Gesetz vom 11. Februar 2019, aufgehoben durch das Gesetz vom 13. | das Gesetz vom 11. Februar 2019, aufgehoben durch das Gesetz vom 13. |
April 2019, außer für die in Artikel 138 dieses Gesetzes erwähnten | April 2019, außer für die in Artikel 138 dieses Gesetzes erwähnten |
Fälle, 433, aufgehoben durch das Gesetz vom 13. April 2019, außer für | Fälle, 433, aufgehoben durch das Gesetz vom 13. April 2019, außer für |
die in Artikel 138 dieses Gesetzes erwähnten Fälle, 434 § 1 Absatz 1 | die in Artikel 138 dieses Gesetzes erwähnten Fälle, 434 § 1 Absatz 1 |
Nr. 1, ersetzt durch das Gesetz vom 11. Februar 2019, aufgehoben durch | Nr. 1, ersetzt durch das Gesetz vom 11. Februar 2019, aufgehoben durch |
das Gesetz vom 13. April 2019, außer für die in Artikel 138 dieses | das Gesetz vom 13. April 2019, außer für die in Artikel 138 dieses |
Gesetzes erwähnten Fälle, 435 § 4, ersetzt durch das Gesetz vom 11. | Gesetzes erwähnten Fälle, 435 § 4, ersetzt durch das Gesetz vom 11. |
Februar 2019 und aufgehoben durch das Gesetz vom 13. April 2019, außer | Februar 2019 und aufgehoben durch das Gesetz vom 13. April 2019, außer |
für die in Artikel 138 dieses Gesetzes erwähnten Fälle, 435, | für die in Artikel 138 dieses Gesetzes erwähnten Fälle, 435, |
aufgehoben durch das Gesetz vom 13. April 2019, außer für die in | aufgehoben durch das Gesetz vom 13. April 2019, außer für die in |
Artikel 138 dieses Gesetzes erwähnten Fälle, und 469 Absatz 1, | Artikel 138 dieses Gesetzes erwähnten Fälle, und 469 Absatz 1, |
abgeändert durch die Gesetze vom 19. April 2014 und 25. April 2014; | abgeändert durch die Gesetze vom 19. April 2014 und 25. April 2014; |
Aufgrund des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die | Aufgrund des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die |
Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen | Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen |
Forderungen, eingeführt durch das Gesetz vom 13. April 2019, der | Forderungen, eingeführt durch das Gesetz vom 13. April 2019, der |
Artikel 35 § 1 Absatz 1 Nr. 2, 35 § 4, 35, abgeändert durch das Gesetz | Artikel 35 § 1 Absatz 1 Nr. 2, 35 § 4, 35, abgeändert durch das Gesetz |
vom 23. April 2020, 36 Absatz 1 Nr. 1, abgeändert durch das Gesetz vom | vom 23. April 2020, 36 Absatz 1 Nr. 1, abgeändert durch das Gesetz vom |
23. April 2020, 37 § 4, 43 § 1 Absatz 1 Nr. 2, 37, 43 § 6, 43, | 23. April 2020, 37 § 4, 43 § 1 Absatz 1 Nr. 2, 37, 43 § 6, 43, |
abgeändert durch das Gesetz vom 23. April 2020, 44 § 1 Nr. 1, 45 | abgeändert durch das Gesetz vom 23. April 2020, 44 § 1 Nr. 1, 45 |
Absatz 2 und 47; | Absatz 2 und 47; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 11 vom 29. Dezember 1992 über | Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 11 vom 29. Dezember 1992 über |
die Anwendung der Mehrwertsteuer; | die Anwendung der Mehrwertsteuer; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. August 1993 zur Ausführung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. August 1993 zur Ausführung |
des Einkommensteuergesetzbuches 1992; | des Einkommensteuergesetzbuches 1992; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 2012 zur Ausführung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 2012 zur Ausführung der |
Artikel 157 bis 163 des Programmgesetzes (I) vom 29. März 2012; | Artikel 157 bis 163 des Programmgesetzes (I) vom 29. März 2012; |
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses Nr. 13 vom 4. März 1993 über die | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses Nr. 13 vom 4. März 1993 über die |
Verpflichtungen von Steuerpflichtigen oder Mitgliedern einer | Verpflichtungen von Steuerpflichtigen oder Mitgliedern einer |
Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 des | Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 des |
Mehrwertsteuergesetzbuches, die Eigentümer eines mit einer Hypothek | Mehrwertsteuergesetzbuches, die Eigentümer eines mit einer Hypothek |
belastbaren Gutes oder eines Teils dieses Gutes oder Inhaber eines | belastbaren Gutes oder eines Teils dieses Gutes oder Inhaber eines |
dinglichen Rechts an einem solchen Gut oder an einem Teil dieses Gutes | dinglichen Rechts an einem solchen Gut oder an einem Teil dieses Gutes |
sind; | sind; |
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 26. Februar 2007 zur | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 26. Februar 2007 zur |
Bestimmung des Dienstes, der für den Empfang der Meldungen und die | Bestimmung des Dienstes, der für den Empfang der Meldungen und die |
Ausstellung der Empfangsbestätigungen im Rahmen des elektronischen | Ausstellung der Empfangsbestätigungen im Rahmen des elektronischen |
Notifizierungssystems zwischen dem Föderalen Öffentlichen Dienst | Notifizierungssystems zwischen dem Föderalen Öffentlichen Dienst |
Finanzen und bestimmten ministeriellen Amtsträgern, Beamten und | Finanzen und bestimmten ministeriellen Amtsträgern, Beamten und |
anderen Personen zuständig ist; | anderen Personen zuständig ist; |
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2009 zur | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2009 zur |
Festlegung des Musters der in den Artikeln 93ter und 93quinquies des | Festlegung des Musters der in den Artikeln 93ter und 93quinquies des |
Mehrwertsteuergesetzbuches und den Artikeln 433 und 435 des | Mehrwertsteuergesetzbuches und den Artikeln 433 und 435 des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Meldungen und | Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Meldungen und |
Inkenntnissetzungen; | Inkenntnissetzungen; |
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2009 zur | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2009 zur |
Festlegung des Musters der in Artikel 210bis des Königlichen Erlasses | Festlegung des Musters der in Artikel 210bis des Königlichen Erlasses |
zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Meldung; | zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Meldung; |
Aufgrund der Stellungnahmen des Finanzinspektors vom 5. März 2019 und | Aufgrund der Stellungnahmen des Finanzinspektors vom 5. März 2019 und |
6. Dezember 2019; | 6. Dezember 2019; |
Aufgrund des Einverständnisses des Vizepremierministers und Ministers | Aufgrund des Einverständnisses des Vizepremierministers und Ministers |
des Haushalts vom 4. Februar 2020; | des Haushalts vom 4. Februar 2020; |
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 37/2020 der Datenschutzbehörde vom 15. | Aufgrund der Stellungnahme Nr. 37/2020 der Datenschutzbehörde vom 15. |
Mai 2020; | Mai 2020; |
Aufgrund der Konzertierung mit den Regionen vom 21. November 2019; | Aufgrund der Konzertierung mit den Regionen vom 21. November 2019; |
Aufgrund der Gutachten Nr. 65.887/3 und 67.285/3 des Staatsrates vom | Aufgrund der Gutachten Nr. 65.887/3 und 67.285/3 des Staatsrates vom |
5. Mai 2019 und 25. Mai 2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § | 5. Mai 2019 und 25. Mai 2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § |
1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat; | Staatsrat; |
In Erwägung von Artikel 8 §§ 1 und 2 des Gesetzes vom 5. Mai 2014 zur | In Erwägung von Artikel 8 §§ 1 und 2 des Gesetzes vom 5. Mai 2014 zur |
Verankerung des Prinzips der einmaligen Datenerfassung in der | Verankerung des Prinzips der einmaligen Datenerfassung in der |
Arbeitsweise der Dienste und Instanzen, die den öffentlichen Behörden | Arbeitsweise der Dienste und Instanzen, die den öffentlichen Behörden |
unterstehen oder bestimmte Aufträge für sie ausführen, und zur | unterstehen oder bestimmte Aufträge für sie ausführen, und zur |
Vereinfachung und Harmonisierung von elektronischen Formularen und | Vereinfachung und Harmonisierung von elektronischen Formularen und |
Papierformularen sind vorliegender Erlass und seine Anlagen am 3. Juni | Papierformularen sind vorliegender Erlass und seine Anlagen am 3. Juni |
2020 dem Dienst für Administrative Vereinfachung des FÖD Kanzlei des | 2020 dem Dienst für Administrative Vereinfachung des FÖD Kanzlei des |
Premierministers mitgeteilt worden; | Premierministers mitgeteilt worden; |
Gemäß Artikel 6 § 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung | Gemäß Artikel 6 § 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung ist | verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung ist |
eine Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften nicht | eine Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften nicht |
erforderlich; | erforderlich; |
Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen | Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. "Beitreibungsgesetzbuch": das Gesetzbuch über die gütliche | 1. "Beitreibungsgesetzbuch": das Gesetzbuch über die gütliche |
Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und | Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und |
nichtsteuerlichen Forderungen, | nichtsteuerlichen Forderungen, |
2. "Programmgesetz": das Programmgesetz (I) vom 29. März 2012, | 2. "Programmgesetz": das Programmgesetz (I) vom 29. März 2012, |
3. "EStGB 92": das Einkommensteuergesetzbuch 1992, | 3. "EStGB 92": das Einkommensteuergesetzbuch 1992, |
4. "MwStGB": das Mehrwertsteuergesetzbuch, | 4. "MwStGB": das Mehrwertsteuergesetzbuch, |
5. "Rechtsnachfolger": einen Erben, Vermächtnisnehmer oder | 5. "Rechtsnachfolger": einen Erben, Vermächtnisnehmer oder |
Begünstigten einer vertraglichen Erbeinsetzung, der in der Erburkunde | Begünstigten einer vertraglichen Erbeinsetzung, der in der Erburkunde |
oder im Erbschein angegeben werden muss, wie in den Artikeln 43 § 1 | oder im Erbschein angegeben werden muss, wie in den Artikeln 43 § 1 |
Absatz 1 des Beitreibungsgesetzbuches und 157 § 1 Absatz 1 und 157/1 § | Absatz 1 des Beitreibungsgesetzbuches und 157 § 1 Absatz 1 und 157/1 § |
1 Absatz 1 des Programmgesetzes erwähnt. | 1 Absatz 1 des Programmgesetzes erwähnt. |
Art. 2 - Die Angaben, die in den in Ausführung der Artikel 93ter des | Art. 2 - Die Angaben, die in den in Ausführung der Artikel 93ter des |
MwStGB, 433 des EStGB 92 und 35 des Beitreibungsgesetzbuches | MwStGB, 433 des EStGB 92 und 35 des Beitreibungsgesetzbuches |
zugesandten Meldungen enthalten sein müssen, sind in Anlage 1 zu | zugesandten Meldungen enthalten sein müssen, sind in Anlage 1 zu |
vorliegendem Erlass aufgenommen. | vorliegendem Erlass aufgenommen. |
Die Angaben, die in den in Ausführung der Artikel 93quinquies des | Die Angaben, die in den in Ausführung der Artikel 93quinquies des |
MwStGB, 435 des EStGB 92 und 37 des Beitreibungsgesetzbuches | MwStGB, 435 des EStGB 92 und 37 des Beitreibungsgesetzbuches |
zugesandten Inkenntnissetzungen enthalten sein müssen, sind in Anlage | zugesandten Inkenntnissetzungen enthalten sein müssen, sind in Anlage |
2 zu vorliegendem Erlass aufgenommen. | 2 zu vorliegendem Erlass aufgenommen. |
Die Angaben, die in der in Ausführung der Artikel 43 des | Die Angaben, die in der in Ausführung der Artikel 43 des |
Beitreibungsgesetzbuches und 157 und 157/1 des Programmgesetzes | Beitreibungsgesetzbuches und 157 und 157/1 des Programmgesetzes |
zugesandten Meldung enthalten sein müssen, sind in Anlage 3 zu | zugesandten Meldung enthalten sein müssen, sind in Anlage 3 zu |
vorliegendem Erlass aufgenommen. | vorliegendem Erlass aufgenommen. |
Die Angaben, die in der in Ausführung der Artikel 93ter des MwStGB, | Die Angaben, die in der in Ausführung der Artikel 93ter des MwStGB, |
412bis, 433 des EStGB 92 und 35 des Beitreibungsgesetzbuches | 412bis, 433 des EStGB 92 und 35 des Beitreibungsgesetzbuches |
zugesandten Meldung enthalten sein müssen, sind in Anlage 4 zu | zugesandten Meldung enthalten sein müssen, sind in Anlage 4 zu |
vorliegendem Erlass aufgenommen. | vorliegendem Erlass aufgenommen. |
Art. 3 - Die Angaben, die in den in den Artikeln 93ter des MwStGB, 433 | Art. 3 - Die Angaben, die in den in den Artikeln 93ter des MwStGB, 433 |
des EStGB 92, 35 und 43 des Beitreibungsgesetzbuches und 157 und 157/1 | des EStGB 92, 35 und 43 des Beitreibungsgesetzbuches und 157 und 157/1 |
des Programmgesetzes erwähnten Meldungen enthalten sind, sind | des Programmgesetzes erwähnten Meldungen enthalten sind, sind |
identisch, ungeachtet ob sie auf elektronischem Wege oder per | identisch, ungeachtet ob sie auf elektronischem Wege oder per |
Einschreibesendung übermittelt werden. | Einschreibesendung übermittelt werden. |
Art. 4 - Die Angaben, die in der in den Artikeln 93quinquies des | Art. 4 - Die Angaben, die in der in den Artikeln 93quinquies des |
MwStGB, 435 des EStGB 92 und 37 des Beitreibungsgesetzbuches erwähnten | MwStGB, 435 des EStGB 92 und 37 des Beitreibungsgesetzbuches erwähnten |
Inkenntnissetzung enthalten sind, sind identisch, ungeachtet ob sie | Inkenntnissetzung enthalten sind, sind identisch, ungeachtet ob sie |
auf elektronischem Wege oder per Einschreibesendung übermittelt | auf elektronischem Wege oder per Einschreibesendung übermittelt |
werden. | werden. |
Art. 5 - § 1 - Wenn die Meldung aufgrund höherer Gewalt oder einer | Art. 5 - § 1 - Wenn die Meldung aufgrund höherer Gewalt oder einer |
technischen Störung nicht gemäß den Artikeln 93ter § 1 Absatz 1 Nr. 1 | technischen Störung nicht gemäß den Artikeln 93ter § 1 Absatz 1 Nr. 1 |
des MwStGB, 433 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des EStGB 92 und 35 § 1 Absatz 1 | des MwStGB, 433 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des EStGB 92 und 35 § 1 Absatz 1 |
Nr. 1 des Beitreibungsgesetzbuches auf elektronischem Wege übermittelt | Nr. 1 des Beitreibungsgesetzbuches auf elektronischem Wege übermittelt |
werden kann und wenn der Eigentümer oder Inhaber eines dinglichen | werden kann und wenn der Eigentümer oder Inhaber eines dinglichen |
Rechts am Gut seinen Wohnort im Ausland hat, ist der Einnehmer, dem | Rechts am Gut seinen Wohnort im Ausland hat, ist der Einnehmer, dem |
die Meldung per Einschreibesendung übermittelt wird, der Einnehmer des | die Meldung per Einschreibesendung übermittelt wird, der Einnehmer des |
Teams Sonderbeitreibung Brüssel. | Teams Sonderbeitreibung Brüssel. |
§ 2 - Wenn die Meldung aufgrund höherer Gewalt oder einer technischen | § 2 - Wenn die Meldung aufgrund höherer Gewalt oder einer technischen |
Störung nicht gemäß den Artikeln 157/1 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des | Störung nicht gemäß den Artikeln 157/1 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des |
Programmgesetzes und 43 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des | Programmgesetzes und 43 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des |
Beitreibungsgesetzbuches auf elektronischem Wege übermittelt werden | Beitreibungsgesetzbuches auf elektronischem Wege übermittelt werden |
kann und wenn der Erblasser und/oder einer seiner Rechtsnachfolger | kann und wenn der Erblasser und/oder einer seiner Rechtsnachfolger |
ihren Wohnort im Ausland haben, ist der Einnehmer, dem die Meldung per | ihren Wohnort im Ausland haben, ist der Einnehmer, dem die Meldung per |
Einschreibesendung übermittelt wird, der Einnehmer des Teams | Einschreibesendung übermittelt wird, der Einnehmer des Teams |
Sonderbeitreibung Brüssel. | Sonderbeitreibung Brüssel. |
§ 3 - Wenn die Meldung aufgrund höherer Gewalt oder einer technischen | § 3 - Wenn die Meldung aufgrund höherer Gewalt oder einer technischen |
Störung nicht gemäß den Artikeln 157 § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 157/1 § 1 | Störung nicht gemäß den Artikeln 157 § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 157/1 § 1 |
Absatz 1 Nr. 1 des Programmgesetzes auf elektronischem Wege | Absatz 1 Nr. 1 des Programmgesetzes auf elektronischem Wege |
übermittelt werden kann, ist der in den Artikeln 157 § 1 Absatz 1 Nr. | übermittelt werden kann, ist der in den Artikeln 157 § 1 Absatz 1 Nr. |
2 und 157/1 § 1 Absatz 1 Nr. 2 zweiter Gedankenstrich des | 2 und 157/1 § 1 Absatz 1 Nr. 2 zweiter Gedankenstrich des |
Programmgesetzes erwähnte Beamte der Generalverwaltung | Programmgesetzes erwähnte Beamte der Generalverwaltung |
Vermögensdokumentation der Verwalter Rechtssicherheit. | Vermögensdokumentation der Verwalter Rechtssicherheit. |
§ 4 - Wenn die Meldung aufgrund höherer Gewalt oder einer technischen | § 4 - Wenn die Meldung aufgrund höherer Gewalt oder einer technischen |
Störung nicht gemäß Artikel 412bis § 2 Absatz 6 Nr. 1 des EStGB 92 auf | Störung nicht gemäß Artikel 412bis § 2 Absatz 6 Nr. 1 des EStGB 92 auf |
elektronischem Wege übermittelt werden kann, ist der Einnehmer, dem | elektronischem Wege übermittelt werden kann, ist der Einnehmer, dem |
die Meldung per Einschreibesendung übermittelt wird, der Einnehmer des | die Meldung per Einschreibesendung übermittelt wird, der Einnehmer des |
Teams Sonderbeitreibung Brüssel. | Teams Sonderbeitreibung Brüssel. |
Art. 6 - Wenn die Notifizierung gemäß den Artikeln 93quater § 1 Absatz | Art. 6 - Wenn die Notifizierung gemäß den Artikeln 93quater § 1 Absatz |
1 Nr. 1 des MwStGB, 434 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des EStGB 92, 158 Absatz 1 | 1 Nr. 1 des MwStGB, 434 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des EStGB 92, 158 Absatz 1 |
Nr. 1 und 158/1 Absatz 1 Nr. 1 des Programmgesetzes, 36 Absatz 1 Nr. 1 | Nr. 1 und 158/1 Absatz 1 Nr. 1 des Programmgesetzes, 36 Absatz 1 Nr. 1 |
und 44 § 1 Nr. 1 des Beitreibungsgesetzbuches auf elektronischem Wege | und 44 § 1 Nr. 1 des Beitreibungsgesetzbuches auf elektronischem Wege |
versandt wird, ist sie mit einer elektronischen Signatur versehen, die | versandt wird, ist sie mit einer elektronischen Signatur versehen, die |
der digitalen Signatur des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen | der digitalen Signatur des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen |
entspricht, die durch ein Zertifikat vertreten wird, das von einem | entspricht, die durch ein Zertifikat vertreten wird, das von einem |
qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter im Sinne von Artikel 3 der | qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter im Sinne von Artikel 3 der |
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates | Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates |
vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und | vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und |
Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und | Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und |
zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG ausgestellt worden ist. | zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG ausgestellt worden ist. |
Durch das System zur Identitäts- und Zugriffsverwaltung des Föderalen | Durch das System zur Identitäts- und Zugriffsverwaltung des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Finanzen der Anwendung, die die Generierung der | Öffentlichen Dienstes Finanzen der Anwendung, die die Generierung der |
Notifizierungen ermöglicht, wird sichergestellt, dass nur der | Notifizierungen ermöglicht, wird sichergestellt, dass nur der |
gesetzlich ermächtigte Beamte die in den Artikeln 93quater § 1 Nr. 1 | gesetzlich ermächtigte Beamte die in den Artikeln 93quater § 1 Nr. 1 |
des MwStGB, 434 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des EStGB 92, 158 Absatz 1 Nr. 1 | des MwStGB, 434 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des EStGB 92, 158 Absatz 1 Nr. 1 |
und 158/1 Absatz 1 Nr. 1 des Programmgesetzes, 36 Absatz 1 Nr. 1 und | und 158/1 Absatz 1 Nr. 1 des Programmgesetzes, 36 Absatz 1 Nr. 1 und |
44 § 1 Nr. 1 des Beitreibungsgesetzbuches erwähnte Notifizierung | 44 § 1 Nr. 1 des Beitreibungsgesetzbuches erwähnte Notifizierung |
rechtsgültig versenden kann. | rechtsgültig versenden kann. |
Die erfassten personenbezogenen Daten sind durch geeignete technische | Die erfassten personenbezogenen Daten sind durch geeignete technische |
und organisatorische Maßnahmen geschützt. | und organisatorische Maßnahmen geschützt. |
Art. 7 - Der in den Artikeln 45 Absatz 2 des Beitreibungsgesetzbuches | Art. 7 - Der in den Artikeln 45 Absatz 2 des Beitreibungsgesetzbuches |
und 159 Absatz 2 des Programmgesetzes erwähnte Beamte ist: | und 159 Absatz 2 des Programmgesetzes erwähnte Beamte ist: |
1. bei Erstellung des Erbscheins durch das in Artikel 1240bis des | 1. bei Erstellung des Erbscheins durch das in Artikel 1240bis des |
Zivilgesetzbuches erwähnte Amt, der mit der Erstellung dieses Scheins | Zivilgesetzbuches erwähnte Amt, der mit der Erstellung dieses Scheins |
beauftragte Beamte, | beauftragte Beamte, |
2. bei Erstellung des Erbscheins oder der Erburkunde durch einen | 2. bei Erstellung des Erbscheins oder der Erburkunde durch einen |
Notar, dieser Notar oder ein mit diesem Notar assoziierter Notar. | Notar, dieser Notar oder ein mit diesem Notar assoziierter Notar. |
Art. 8 - Artikel 210ter des Königlichen Erlasses zur Ausführung des | Art. 8 - Artikel 210ter des Königlichen Erlasses zur Ausführung des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch den Königlichen | Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch den Königlichen |
Erlass vom 10. Januar 1997 und abgeändert durch den Königlichen Erlass | Erlass vom 10. Januar 1997 und abgeändert durch den Königlichen Erlass |
vom 25. Februar 2007, wird wie folgt ersetzt: | vom 25. Februar 2007, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 210ter - Die Angaben, die in der in Artikel 412bis des | "Art. 210ter - Die Angaben, die in der in Artikel 412bis des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Meldung enthalten sein | Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Meldung enthalten sein |
müssen, sind in Anlage 4 zum Königlichen Erlass vom 22. Juni 2020 zur | müssen, sind in Anlage 4 zum Königlichen Erlass vom 22. Juni 2020 zur |
Ausführung der Artikel 93ter bis 93quinquies des | Ausführung der Artikel 93ter bis 93quinquies des |
Mehrwertsteuergesetzbuches, der Artikel 412bis, 433 bis 435 des | Mehrwertsteuergesetzbuches, der Artikel 412bis, 433 bis 435 des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992, der Artikel 35 bis 37, 43 bis 45 und | Einkommensteuergesetzbuches 1992, der Artikel 35 bis 37, 43 bis 45 und |
47 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die | 47 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die |
Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen | Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen |
Forderungen und der Artikel 157 bis 159 und 161 des Programmgesetzes | Forderungen und der Artikel 157 bis 159 und 161 des Programmgesetzes |
(I) vom 29. März 2012 im Bereich E-Notariat aufgenommen." | (I) vom 29. März 2012 im Bereich E-Notariat aufgenommen." |
Art. 9 - In Artikel 233 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 9 - In Artikel 233 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 9. Dezember 2019, werden die Wörter "210bis," | Königlichen Erlass vom 9. Dezember 2019, werden die Wörter "210bis," |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 10 - Es werden aufgehoben: | Art. 10 - Es werden aufgehoben: |
1. Artikel 210bis des Königlichen Erlasses zur Ausführung des | 1. Artikel 210bis des Königlichen Erlasses zur Ausführung des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch den Königlichen | Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch den Königlichen |
Erlass vom 10. Januar 1997 und abgeändert durch die Königlichen | Erlass vom 10. Januar 1997 und abgeändert durch die Königlichen |
Erlasse vom 31. März 2003 und 25. Februar 2007, | Erlasse vom 31. März 2003 und 25. Februar 2007, |
2. Artikel 2 des Königlichen Erlasses Nr. 11 vom 29. Dezember 1992 | 2. Artikel 2 des Königlichen Erlasses Nr. 11 vom 29. Dezember 1992 |
über die Anwendung der Mehrwertsteuer, abgeändert durch die | über die Anwendung der Mehrwertsteuer, abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 20. November 2000 und 17. Mai 2007, | Königlichen Erlasse vom 20. November 2000 und 17. Mai 2007, |
3. der Königliche Erlass vom 16. Juli 2012 zur Ausführung der Artikel | 3. der Königliche Erlass vom 16. Juli 2012 zur Ausführung der Artikel |
157 bis 163 des Programmgesetzes (I) vom 29. März 2012, abgeändert | 157 bis 163 des Programmgesetzes (I) vom 29. März 2012, abgeändert |
durch den Königlichen Erlass vom 4. März 2013, | durch den Königlichen Erlass vom 4. März 2013, |
4. der Ministerielle Erlass Nr. 13 vom 4. März 1993 über die | 4. der Ministerielle Erlass Nr. 13 vom 4. März 1993 über die |
Verpflichtungen von Steuerpflichtigen oder Mitgliedern einer | Verpflichtungen von Steuerpflichtigen oder Mitgliedern einer |
Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 des | Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 des |
Mehrwertsteuergesetzbuches, die Eigentümer eines mit einer Hypothek | Mehrwertsteuergesetzbuches, die Eigentümer eines mit einer Hypothek |
belastbaren Gutes oder eines Teils dieses Gutes oder Inhaber eines | belastbaren Gutes oder eines Teils dieses Gutes oder Inhaber eines |
dinglichen Rechts an einem solchen Gut oder an einem Teil dieses Gutes | dinglichen Rechts an einem solchen Gut oder an einem Teil dieses Gutes |
sind, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 29. Mai 2007, | sind, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 29. Mai 2007, |
5. der Ministerielle Erlass vom 26. Februar 2007 zur Bestimmung des | 5. der Ministerielle Erlass vom 26. Februar 2007 zur Bestimmung des |
Dienstes, der für den Empfang der Meldungen und die Ausstellung der | Dienstes, der für den Empfang der Meldungen und die Ausstellung der |
Empfangsbestätigungen im Rahmen des elektronischen | Empfangsbestätigungen im Rahmen des elektronischen |
Notifizierungssystems zwischen dem Föderalen Öffentlicher Dienst | Notifizierungssystems zwischen dem Föderalen Öffentlicher Dienst |
Finanzen und bestimmten ministeriellen Amtsträgern, Beamten und | Finanzen und bestimmten ministeriellen Amtsträgern, Beamten und |
anderen Personen zuständig ist, | anderen Personen zuständig ist, |
6. der Ministerielle Erlass vom 28. Oktober 2009 zur Festlegung des | 6. der Ministerielle Erlass vom 28. Oktober 2009 zur Festlegung des |
Musters der in den Artikeln 93ter und 93quinquies des | Musters der in den Artikeln 93ter und 93quinquies des |
Mehrwertsteuergesetzbuches und den Artikeln 433 und 435 des | Mehrwertsteuergesetzbuches und den Artikeln 433 und 435 des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Meldungen und | Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Meldungen und |
Inkenntnissetzungen, | Inkenntnissetzungen, |
7. der Ministerielle Erlass vom 28. Oktober 2009 zur Festlegung des | 7. der Ministerielle Erlass vom 28. Oktober 2009 zur Festlegung des |
Musters der in Artikel 210bis des Königlichen Erlasses zur Ausführung | Musters der in Artikel 210bis des Königlichen Erlasses zur Ausführung |
des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Meldung. | des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Meldung. |
Art. 11 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 11 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 22. Juni 2020 | Gegeben zu Brüssel, den 22. Juni 2020 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
A. DE CROO | A. DE CROO |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |