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Arrêté Royal du 02 décembre 2021
publié le 27 juin 2024

Arrêté royal adaptant les annexes de l'arrêté royal du 22 juin 2020 portant exécution des articles 93ter à 93quinquies du Code de la taxe sur la valeur ajoutée, des articles 412bis, 433 à 435 du Code des impôts sur les revenus 1992, des articles 35 à 37, 43 à 45 et 47 du Code du recouvrement amiable et forcé des créances fiscales et non fiscales et des articles 157 à 159 et 161 de la loi-programme du 29 mars 2012, en matière d'e-notariat. - Traduction allemande

source
service public federal finances
numac
2024005701
pub.
27/06/2024
prom.
02/12/2021
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

2 DECEMBRE 2021. - Arrêté royal adaptant les annexes de l'arrêté royal du 22 juin 2020 portant exécution des articles 93ter à 93quinquies du Code de la taxe sur la valeur ajoutée, des articles 412bis, 433 à 435 du Code des impôts sur les revenus 1992, des articles 35 à 37, 43 à 45 et 47 du Code du recouvrement amiable et forcé des créances fiscales et non fiscales et des articles 157 à 159 et 161 de la loi-programme (I) du 29 mars 2012, en matière d'e-notariat. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 2 décembre 2021 adaptant les annexes de l'arrêté royal du 22 juin 2020 portant exécution des articles 93ter à 93quinquies du Code de la taxe sur la valeur ajoutée, des articles 412bis, 433 à 435 du Code des impôts sur les revenus 1992, des articles 35 à 37, 43 à 45 et 47 du Code du recouvrement amiable et forcé des créances fiscales et non fiscales et des articles 157 à 159 et 161 de la loi-programme (I) du 29 mars 2012, en matière d'e-notariat (Moniteur belge du 20 décembre 2021).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 2. DEZEMBER 2021 - Königlicher Erlass zur Anpassung der Anlagen zum Königlichen Erlass vom 22.Juni 2020 zur Ausführung der Artikel 93ter bis 93quinquies des Mehrwertsteuergesetzbuches, der Artikel 412bis, 433 bis 435 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, der Artikel 35 bis 37, 43 bis 45 und 47 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen und der Artikel 157 bis 159 und 161 des Programmgesetzes (I) vom 29. März 2012 im Bereich E-Notariat BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, mit dem Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich Eurer Majestät zur Unterschrift vorlege, wird bezweckt, bestimmte Elemente in den Anlagen zum Königlichen Erlass vom 22. Juni 2020 zur Ausführung der Artikel 93ter bis 93quinquies des Mehrwertsteuergesetzbuches, der Artikel 412bis, 433 bis 435 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, der Artikel 35 bis 37, 43 bis 45 und 47 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen und der Artikel 157 bis 159 und 161 des Programmgesetzes (I) vom 29. März 2012 im Bereich E-Notariat zu vervollständigen und berichtigen.

In den vier Anlagen wird der betroffene Schuldner anhand seines/seiner Namens, Vornamen(s) und Personennummer identifiziert. Diese Personennummer entspricht der Erkennungsnummer des Nationalregisters oder, in deren Ermangelung, der Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit oder, in Ermangelung solcher Nummern, dem Geburtsdatum und der Adresse. Die Identifizierung anhand der Adresse ist im Rahmen des vorliegenden Entwurfs eines Erlasses wieder hinzugefügt worden.

Der Bemerkung in Punkt 3.2.3 des Gutachtens Nr. 70.131/3 des Staatsrates wird nicht nachgekommen. Es stimmt zwar, dass in Anwendung von Artikel 22 der Verfassung die wesentlichen Elemente einer Verarbeitung personenbezogener Daten im Gesetz selbst festgelegt werden müssen, doch die Kategorien von Daten, die im Rahmen des E-Notariats verarbeitet werden, sind bereits ausführlich im Gesetz festgelegt und die Adresse ist nur ein Bestandteil der Identifizierung der Personen, die Parteien der Urkunde sind. Als Beispiel (das auch auf die Artikel 412bis und 433 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 und Artikel 93 des Mehrwertsteuergesetzbuches angewandt werden kann) ist in Artikel 35 § 1 Absatz 2 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen Folgendes bestimmt: "In der Meldung wird die Identität des Absenders, das Gut, das Gegenstand der in Absatz 1 erwähnten Urkunde ist, und die Identität des Eigentümers oder Inhabers eines dinglichen Rechts an diesem Gut angegeben", so dass die Kategorien von Daten bereits im Gesetz selbst festgelegt sind, wobei die Adresse nur ein Bestandteil der Identität des Eigentümers oder des Inhabers eines dinglichen Rechts ist.

Darüber hinaus und in den meisten Fällen werden die Parteien der Urkunde anhand ihres/ihrer Namens, Vornamen(s), Erkennungsnummer des Nationalregisters oder, in Ermangelung dieser Nummer, anhand der Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit identifiziert. Nur in Ausnahmefällen wird die Person also zusätzlich zu ihrem/ihren Namen und Vornamen anhand ihres Geburtsdatums und nun auch ihrer Adresse identifiziert. Dies dient einer technischen Notwendigkeit, da die Anwendung E-Notariat in Ermangelung einer Erkennungsnummer sowohl das Geburtsdatum als auch die Adresse benötigt, um die Person identifizieren und feststellen zu können, ob sie Schuldner von Forderungen ist, die von der Generalverwaltung Einnahme und Beitreibung verwaltet werden.

Zudem ist in Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG, der im vorliegenden Fall in dem Maße anwendbar ist, wie die Bestimmungen in Bezug auf das E-Notariat einer Aufgabe allgemeinen Interesses dienen, die in der richtigen und korrekten Einnahme der öffentlichen Forderungen besteht, Folgendes festgelegt: "(3) Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen gemäß Absatz 1 Buchstaben c und e wird festgelegt durch a) Unionsrecht oder b) das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt. Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung gemäß Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen." Daraus folgt, dass die Gesetzesbestimmungen die Kategorien von Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, enthalten können, aber nicht unbedingt müssen, und erst recht nicht eine vollständige Auflistung aller Kategorien von Daten. Im vorliegenden Fall kann die Adresse im Übrigen nicht als wesentliches Element angesehen werden, da die Identifizierung der Parteien als Kategorie bereits in das Gesetz aufgenommen worden ist.

Eine zusätzliche Fußnote wurde eingefügt, in der bestimmt ist, dass die Unternehmensnummer der Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der Unternehmen entspricht und dass in Ermangelung einer solchen Nummer die Adresse des Sitzes angegeben werden muss.

Außerdem und gemäß dem "Only-once"-Prinzip wird sowohl für natürliche als auch für juristische Personen die Mitteilung ihrer Eigenschaft als Ansässiger oder Gebietsfremder aufgehoben, da die Verwaltung mit den oben beschriebenen Daten imstande sein werden muss, zu bestimmen, ob der identifizierte Schuldner Ansässiger oder Gebietsfremder ist.

Die in Punkt 19 der Stellungnahme Nr. 119/2021 der Datenschutzbehörde enthaltene Forderung, die Faxnummer aus den Formularen zu streichen, wurde vollständig befolgt.

In den Anlagen 1, 2 und 4 wird nun im niederländischen Text verdeutlicht, dass bei der Art der zu erstellenden Urkunde "Veräußerung", "Verwendung zur Hypothekenbestellung" oder "Verwendung zur Hypothekenbestellung in Zusammenhang mit dem Erwerb" angegeben werden muss.

In Anlage 2 (Inkenntnissetzung, dass die von der Drittbeschlagnahme betroffenen Geldsummen und Werte unter den Gesamtsummen liegen, die den eingetragenen Gläubigern und Einspruch erhebenden Gläubigern, einschließlich des Einnehmers, geschuldet werden) wird erneut ein Abschnitt eingefügt für den Fall, dass das Gut Gegenstand einer Hypothekeneintragung ist (wodurch das übernommen wird, was in Anlage 3 zum Ministeriellen Erlass vom 28. Oktober 2009 bestand). So muss angegeben werden, zu wessen Gunsten und für welchen Betrag eine Hypothek aufgenommen wird; außerdem muss die Höhe der Gelder, die der Notar hält, angegeben werden. Für die Identifizierung von Gläubigern reicht fortan eine Identifizierung anhand des Namens, des Vornamens, der Rechtsform und der Adresse aus; die Personennummer ist nicht mehr erforderlich.

Die durch den Königlichen Erlass vom 22. Juni 2020 eingeführte Vereinfachung, die es Gebietsfremden ermöglichen soll, bei der Veräußerung oder Verwendung zur Hypothekenbestellung von unbeweglichen Gütern, Schiffen und Wasserfahrzeugen nur ein einziges Formular zu verwenden, wird aus technischen Gründen und Anwendungsgründen aufgehoben. Anlage 4 wird in diesem Sinne abgeändert, sodass sie künftig nur noch für unbewegliche Güter gilt.

Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister der Finanzen V. VAN PETEGHEM


2. DEZEMBER 2021 - Königlicher Erlass zur Anpassung der Anlagen zum Königlichen Erlass vom 22.Juni 2020 zur Ausführung der Artikel 93ter bis 93quinquies des Mehrwertsteuergesetzbuches, der Artikel 412bis, 433 bis 435 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, der Artikel 35 bis 37, 43 bis 45 und 47 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen und der Artikel 157 bis 159 und 161 des Programmgesetzes (I) vom 29. März 2012 im Bereich E-Notariat PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, der Artikel 93ter § 4, eingefügt durch das Gesetz vom 8. August 1980, ersetzt durch das Gesetz vom 11. Februar 2019, aufgehoben durch das Gesetz vom 13. April 2019, außer in den in Artikel 138 dieses Gesetzes erwähnten Fällen, und 93quinquies § 4, eingefügt durch das Gesetz vom 8. August 1980, ersetzt durch das Gesetz vom 11. Februar 2019 und aufgehoben durch das Gesetz vom 13. April 2019, außer in den in Artikel 138 dieses Gesetzes erwähnten Fällen;

Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, der Artikel 412bis § 6, ersetzt durch das Gesetz vom 23. April 2020, 433 § 4, ersetzt durch das Gesetz vom 11. Februar 2019, aufgehoben durch das Gesetz vom 13.

April 2019, außer in den in Artikel 138 dieses Gesetzes erwähnten Fällen, und 435 § 4, ersetzt durch das Gesetz vom 11. Februar 2019 und aufgehoben durch das Gesetz vom 13. April 2019, außer in den in Artikel 138 dieses Gesetzes erwähnten Fällen;

Aufgrund des Programmgesetzes (I) vom 29. März 2012, der Artikel 157 § 6, ersetzt durch das Gesetz vom 23. April 2020, und 157/1 § 6, eingefügt durch das Gesetz vom 23. April 2020;

Aufgrund des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen, eingeführt durch das Gesetz vom 13. April 2019, der Artikel 35 § 4, 37 § 4 und 43 § 6;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Juni 2020 zur Ausführung der Artikel 93ter bis 93quinquies des Mehrwertsteuergesetzbuches, der Artikel 412bis, 433 bis 435 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, der Artikel 35 bis 37, 43 bis 45 und 47 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen und der Artikel 157 bis 159 und 161 des Programmgesetzes (I) vom 29. März 2012 im Bereich E-Notariat;

Aufgrund der Stellungnahme Nr. 119/2021 der Datenschutzbehörde vom 8.

Juli 2021;

Aufgrund der Konzertierung mit den Regionen vom 25. Mai 2021;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 70.131/3 des Staatsrates vom 5. Oktober 2021, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Gemäß Artikel 6 § 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung ist eine Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften nicht erforderlich;

Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:

Artikel 1 - Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 22. Juni 2020 zur Ausführung der Artikel 93ter bis 93quinquies des Mehrwertsteuergesetzbuches, der Artikel 412bis, 433 bis 435 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, der Artikel 35 bis 37, 43 bis 45 und 47 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen und der Artikel 157 bis 159 und 161 des Programmgesetzes (I) vom 29. März 2012 im Bereich E-Notariat wird durch Anlage 1 zum vorliegenden Erlass ersetzt.

Art. 2 - Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 22. Juni 2020 zur Ausführung der Artikel 93ter bis 93quinquies des Mehrwertsteuergesetzbuches, der Artikel 412bis, 433 bis 435 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, der Artikel 35 bis 37, 43 bis 45 und 47 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen und der Artikel 157 bis 159 und 161 des Programmgesetzes (I) vom 29. März 2012 im Bereich E-Notariat wird durch Anlage 2 zum vorliegenden Erlass ersetzt.

Art. 3 - Anlage 3 zum Königlichen Erlass vom 22. Juni 2020 zur Ausführung der Artikel 93ter bis 93quinquies des Mehrwertsteuergesetzbuches, der Artikel 412bis, 433 bis 435 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, der Artikel 35 bis 37, 43 bis 45 und 47 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen und der Artikel 157 bis 159 und 161 des Programmgesetzes (I) vom 29. März 2012 im Bereich E-Notariat wird durch Anlage 3 zum vorliegenden Erlass ersetzt.

Artikel 1. Anlage 4 zum Königlichen Erlass vom 22. Juni 2020 zur Ausführung der Artikel 93ter bis 93quinquies des Mehrwertsteuergesetzbuches, der Artikel 412bis, 433 bis 435 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, der Artikel 35 bis 37, 43 bis 45 und 47 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen und der Artikel 157 bis 159 und 161 des Programmgesetzes (I) vom 29. März 2012 im Bereich E-Notariat wird durch Anlage 4 zum vorliegenden Erlass ersetzt.

Art. 2.Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 2. Dezember 2021 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen V. VAN PETEGHEM


Pour la consultation du tableau, voir image


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