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Vue multilingue de Arrêté Royal du 02/12/2021
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Arrêté royal adaptant les annexes de l'arrêté royal du 22 juin 2020 portant exécution des articles 93ter à 93quinquies du Code de la taxe sur la valeur ajoutée, des articles 412bis, 433 à 435 du Code des impôts sur les revenus 1992, des articles 35 à 37, 43 à 45 et 47 du Code du recouvrement amiable et forcé des créances fiscales et non fiscales et des articles 157 à 159 et 161 de la loi-programme du 29 mars 2012, en matière d'e-notariat. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van de bijlagen van het koninklijk besluit van 22 juni 2020 tot uitvoering van de artikelen 93ter tot 93quinquies van het Wetboek van de belasting over de toegevoegde waarde, de artikelen 412bis, 433 tot 435 van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992, de artikelen 35 tot 37, 43 tot 45 en 47 van het Wetboek van de minnelijke en gedwongen invordering van fiscale en niet-fiscale schuldvorderingen en de artikelen 157 tot 159 en 161 van de programmawet van 29 maart 2012, inzake het e-notariaat. - Duitse vertaling
2 DECEMBRE 2021. - Arrêté royal adaptant les annexes de l'arrêté royal 2 DECEMBER 2021. - Koninklijk besluit tot wijziging van de bijlagen
du 22 juin 2020 portant exécution des articles 93ter à 93quinquies du van het koninklijk besluit van 22 juni 2020 tot uitvoering van de
artikelen 93ter tot 93quinquies van het Wetboek van de belasting over
Code de la taxe sur la valeur ajoutée, des articles 412bis, 433 à 435 de toegevoegde waarde, de artikelen 412bis, 433 tot 435 van het
du Code des impôts sur les revenus 1992, des articles 35 à 37, 43 à 45 Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992, de artikelen 35 tot 37, 43
et 47 du Code du recouvrement amiable et forcé des créances fiscales tot 45 en 47 van het Wetboek van de minnelijke en gedwongen
invordering van fiscale en niet-fiscale schuldvorderingen en de
et non fiscales et des articles 157 à 159 et 161 de la loi-programme artikelen 157 tot 159 en 161 van de programmawet (I) van 29 maart
(I) du 29 mars 2012, en matière d'e-notariat. - Traduction allemande 2012, inzake het e-notariaat. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 2 décembre 2021 adaptant les annexes de l'arrêté besluit van 2 december 2021 tot wijziging van de bijlagen van het
royal du 22 juin 2020 portant exécution des articles 93ter à koninklijk besluit van 22 juni 2020 tot uitvoering van de artikelen
93quinquies du Code de la taxe sur la valeur ajoutée, des articles 93ter tot 93quinquies van het Wetboek van de belasting over de
412bis, 433 à 435 du Code des impôts sur les revenus 1992, des toegevoegde waarde, de artikelen 412bis, 433 tot 435 van het Wetboek
articles 35 à 37, 43 à 45 et 47 du Code du recouvrement amiable et van de inkomstenbelastingen 1992, de artikelen 35 tot 37, 43 tot 45 en
47 van het Wetboek van de minnelijke en gedwongen invordering van
forcé des créances fiscales et non fiscales et des articles 157 à 159 fiscale en niet-fiscale schuldvorderingen en de artikelen 157 tot 159
et 161 de la loi-programme (I) du 29 mars 2012, en matière en 161 van de programmawet (I) van 29 maart 2012, inzake het
d'e-notariat (Moniteur belge du 20 décembre 2021). e-notariaat (Belgisch Staatsblad van 20 december 2021).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
2. DEZEMBER 2021 - Königlicher Erlass zur Anpassung der Anlagen zum 2. DEZEMBER 2021 - Königlicher Erlass zur Anpassung der Anlagen zum
Königlichen Erlass vom 22. Juni 2020 zur Ausführung der Artikel 93ter Königlichen Erlass vom 22. Juni 2020 zur Ausführung der Artikel 93ter
bis 93quinquies des Mehrwertsteuergesetzbuches, der Artikel 412bis, bis 93quinquies des Mehrwertsteuergesetzbuches, der Artikel 412bis,
433 bis 435 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, der Artikel 35 bis 433 bis 435 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, der Artikel 35 bis
37, 43 bis 45 und 47 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung 37, 43 bis 45 und 47 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung
und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen
Forderungen und der Artikel 157 bis 159 und 161 des Programmgesetzes Forderungen und der Artikel 157 bis 159 und 161 des Programmgesetzes
(I) vom 29. März 2012 im Bereich E-Notariat (I) vom 29. März 2012 im Bereich E-Notariat
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
mit dem Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich Eurer Majestät zur mit dem Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich Eurer Majestät zur
Unterschrift vorlege, wird bezweckt, bestimmte Elemente in den Anlagen Unterschrift vorlege, wird bezweckt, bestimmte Elemente in den Anlagen
zum Königlichen Erlass vom 22. Juni 2020 zur Ausführung der Artikel zum Königlichen Erlass vom 22. Juni 2020 zur Ausführung der Artikel
93ter bis 93quinquies des Mehrwertsteuergesetzbuches, der Artikel 93ter bis 93quinquies des Mehrwertsteuergesetzbuches, der Artikel
412bis, 433 bis 435 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, der Artikel 412bis, 433 bis 435 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, der Artikel
35 bis 37, 43 bis 45 und 47 des Gesetzbuches über die gütliche 35 bis 37, 43 bis 45 und 47 des Gesetzbuches über die gütliche
Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und
nichtsteuerlichen Forderungen und der Artikel 157 bis 159 und 161 des nichtsteuerlichen Forderungen und der Artikel 157 bis 159 und 161 des
Programmgesetzes (I) vom 29. März 2012 im Bereich E-Notariat zu Programmgesetzes (I) vom 29. März 2012 im Bereich E-Notariat zu
vervollständigen und berichtigen. vervollständigen und berichtigen.
In den vier Anlagen wird der betroffene Schuldner anhand seines/seiner In den vier Anlagen wird der betroffene Schuldner anhand seines/seiner
Namens, Vornamen(s) und Personennummer identifiziert. Diese Namens, Vornamen(s) und Personennummer identifiziert. Diese
Personennummer entspricht der Erkennungsnummer des Nationalregisters Personennummer entspricht der Erkennungsnummer des Nationalregisters
oder, in deren Ermangelung, der Erkennungsnummer der Zentralen oder, in deren Ermangelung, der Erkennungsnummer der Zentralen
Datenbank der sozialen Sicherheit oder, in Ermangelung solcher Datenbank der sozialen Sicherheit oder, in Ermangelung solcher
Nummern, dem Geburtsdatum und der Adresse. Die Identifizierung anhand Nummern, dem Geburtsdatum und der Adresse. Die Identifizierung anhand
der Adresse ist im Rahmen des vorliegenden Entwurfs eines Erlasses der Adresse ist im Rahmen des vorliegenden Entwurfs eines Erlasses
wieder hinzugefügt worden. wieder hinzugefügt worden.
Der Bemerkung in Punkt 3.2.3 des Gutachtens Nr. 70.131/3 des Der Bemerkung in Punkt 3.2.3 des Gutachtens Nr. 70.131/3 des
Staatsrates wird nicht nachgekommen. Es stimmt zwar, dass in Anwendung Staatsrates wird nicht nachgekommen. Es stimmt zwar, dass in Anwendung
von Artikel 22 der Verfassung die wesentlichen Elemente einer von Artikel 22 der Verfassung die wesentlichen Elemente einer
Verarbeitung personenbezogener Daten im Gesetz selbst festgelegt Verarbeitung personenbezogener Daten im Gesetz selbst festgelegt
werden müssen, doch die Kategorien von Daten, die im Rahmen des werden müssen, doch die Kategorien von Daten, die im Rahmen des
E-Notariats verarbeitet werden, sind bereits ausführlich im Gesetz E-Notariats verarbeitet werden, sind bereits ausführlich im Gesetz
festgelegt und die Adresse ist nur ein Bestandteil der Identifizierung festgelegt und die Adresse ist nur ein Bestandteil der Identifizierung
der Personen, die Parteien der Urkunde sind. Als Beispiel (das auch der Personen, die Parteien der Urkunde sind. Als Beispiel (das auch
auf die Artikel 412bis und 433 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 auf die Artikel 412bis und 433 des Einkommensteuergesetzbuches 1992
und Artikel 93 des Mehrwertsteuergesetzbuches angewandt werden kann) und Artikel 93 des Mehrwertsteuergesetzbuches angewandt werden kann)
ist in Artikel 35 § 1 Absatz 2 des Gesetzbuches über die gütliche ist in Artikel 35 § 1 Absatz 2 des Gesetzbuches über die gütliche
Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und
nichtsteuerlichen Forderungen Folgendes bestimmt: "In der Meldung wird nichtsteuerlichen Forderungen Folgendes bestimmt: "In der Meldung wird
die Identität des Absenders, das Gut, das Gegenstand der in Absatz 1 die Identität des Absenders, das Gut, das Gegenstand der in Absatz 1
erwähnten Urkunde ist, und die Identität des Eigentümers oder Inhabers erwähnten Urkunde ist, und die Identität des Eigentümers oder Inhabers
eines dinglichen Rechts an diesem Gut angegeben", so dass die eines dinglichen Rechts an diesem Gut angegeben", so dass die
Kategorien von Daten bereits im Gesetz selbst festgelegt sind, wobei Kategorien von Daten bereits im Gesetz selbst festgelegt sind, wobei
die Adresse nur ein Bestandteil der Identität des Eigentümers oder des die Adresse nur ein Bestandteil der Identität des Eigentümers oder des
Inhabers eines dinglichen Rechts ist. Inhabers eines dinglichen Rechts ist.
Darüber hinaus und in den meisten Fällen werden die Parteien der Darüber hinaus und in den meisten Fällen werden die Parteien der
Urkunde anhand ihres/ihrer Namens, Vornamen(s), Erkennungsnummer des Urkunde anhand ihres/ihrer Namens, Vornamen(s), Erkennungsnummer des
Nationalregisters oder, in Ermangelung dieser Nummer, anhand der Nationalregisters oder, in Ermangelung dieser Nummer, anhand der
Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit
identifiziert. Nur in Ausnahmefällen wird die Person also zusätzlich identifiziert. Nur in Ausnahmefällen wird die Person also zusätzlich
zu ihrem/ihren Namen und Vornamen anhand ihres Geburtsdatums und nun zu ihrem/ihren Namen und Vornamen anhand ihres Geburtsdatums und nun
auch ihrer Adresse identifiziert. Dies dient einer technischen auch ihrer Adresse identifiziert. Dies dient einer technischen
Notwendigkeit, da die Anwendung E-Notariat in Ermangelung einer Notwendigkeit, da die Anwendung E-Notariat in Ermangelung einer
Erkennungsnummer sowohl das Geburtsdatum als auch die Adresse Erkennungsnummer sowohl das Geburtsdatum als auch die Adresse
benötigt, um die Person identifizieren und feststellen zu können, ob benötigt, um die Person identifizieren und feststellen zu können, ob
sie Schuldner von Forderungen ist, die von der Generalverwaltung sie Schuldner von Forderungen ist, die von der Generalverwaltung
Einnahme und Beitreibung verwaltet werden. Einnahme und Beitreibung verwaltet werden.
Zudem ist in Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des Zudem ist in Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum
freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG, der im freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG, der im
vorliegenden Fall in dem Maße anwendbar ist, wie die Bestimmungen in vorliegenden Fall in dem Maße anwendbar ist, wie die Bestimmungen in
Bezug auf das E-Notariat einer Aufgabe allgemeinen Interesses dienen, Bezug auf das E-Notariat einer Aufgabe allgemeinen Interesses dienen,
die in der richtigen und korrekten Einnahme der öffentlichen die in der richtigen und korrekten Einnahme der öffentlichen
Forderungen besteht, Folgendes festgelegt: Forderungen besteht, Folgendes festgelegt:
"(3) Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen gemäß Absatz 1 "(3) Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen gemäß Absatz 1
Buchstaben c und e wird festgelegt durch Buchstaben c und e wird festgelegt durch
a) Unionsrecht oder a) Unionsrecht oder
b) das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt. b) das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt.
Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt
oder hinsichtlich der Verarbeitung gemäß Absatz 1 Buchstabe e für die oder hinsichtlich der Verarbeitung gemäß Absatz 1 Buchstabe e für die
Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen
Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem
Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann
spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften
dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber,
welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der
Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten
verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche
Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten
offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie
lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge
und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur
Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden
Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere
Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX. Das Unionsrecht oder das Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX. Das Unionsrecht oder das
Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse
liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem
verfolgten legitimen Zweck stehen." verfolgten legitimen Zweck stehen."
Daraus folgt, dass die Gesetzesbestimmungen die Kategorien von Daten, Daraus folgt, dass die Gesetzesbestimmungen die Kategorien von Daten,
die Gegenstand der Verarbeitung sind, enthalten können, aber nicht die Gegenstand der Verarbeitung sind, enthalten können, aber nicht
unbedingt müssen, und erst recht nicht eine vollständige Auflistung unbedingt müssen, und erst recht nicht eine vollständige Auflistung
aller Kategorien von Daten. Im vorliegenden Fall kann die Adresse im aller Kategorien von Daten. Im vorliegenden Fall kann die Adresse im
Übrigen nicht als wesentliches Element angesehen werden, da die Übrigen nicht als wesentliches Element angesehen werden, da die
Identifizierung der Parteien als Kategorie bereits in das Gesetz Identifizierung der Parteien als Kategorie bereits in das Gesetz
aufgenommen worden ist. aufgenommen worden ist.
Eine zusätzliche Fußnote wurde eingefügt, in der bestimmt ist, dass Eine zusätzliche Fußnote wurde eingefügt, in der bestimmt ist, dass
die Unternehmensnummer der Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank die Unternehmensnummer der Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank
der Unternehmen entspricht und dass in Ermangelung einer solchen der Unternehmen entspricht und dass in Ermangelung einer solchen
Nummer die Adresse des Sitzes angegeben werden muss. Nummer die Adresse des Sitzes angegeben werden muss.
Außerdem und gemäß dem "Only-once"-Prinzip wird sowohl für natürliche Außerdem und gemäß dem "Only-once"-Prinzip wird sowohl für natürliche
als auch für juristische Personen die Mitteilung ihrer Eigenschaft als als auch für juristische Personen die Mitteilung ihrer Eigenschaft als
Ansässiger oder Gebietsfremder aufgehoben, da die Verwaltung mit den Ansässiger oder Gebietsfremder aufgehoben, da die Verwaltung mit den
oben beschriebenen Daten imstande sein werden muss, zu bestimmen, ob oben beschriebenen Daten imstande sein werden muss, zu bestimmen, ob
der identifizierte Schuldner Ansässiger oder Gebietsfremder ist. der identifizierte Schuldner Ansässiger oder Gebietsfremder ist.
Die in Punkt 19 der Stellungnahme Nr. 119/2021 der Datenschutzbehörde Die in Punkt 19 der Stellungnahme Nr. 119/2021 der Datenschutzbehörde
enthaltene Forderung, die Faxnummer aus den Formularen zu streichen, enthaltene Forderung, die Faxnummer aus den Formularen zu streichen,
wurde vollständig befolgt. wurde vollständig befolgt.
In den Anlagen 1, 2 und 4 wird nun im niederländischen Text In den Anlagen 1, 2 und 4 wird nun im niederländischen Text
verdeutlicht, dass bei der Art der zu erstellenden Urkunde verdeutlicht, dass bei der Art der zu erstellenden Urkunde
"Veräußerung", "Verwendung zur Hypothekenbestellung" oder "Verwendung "Veräußerung", "Verwendung zur Hypothekenbestellung" oder "Verwendung
zur Hypothekenbestellung in Zusammenhang mit dem Erwerb" angegeben zur Hypothekenbestellung in Zusammenhang mit dem Erwerb" angegeben
werden muss. werden muss.
In Anlage 2 (Inkenntnissetzung, dass die von der Drittbeschlagnahme In Anlage 2 (Inkenntnissetzung, dass die von der Drittbeschlagnahme
betroffenen Geldsummen und Werte unter den Gesamtsummen liegen, die betroffenen Geldsummen und Werte unter den Gesamtsummen liegen, die
den eingetragenen Gläubigern und Einspruch erhebenden Gläubigern, den eingetragenen Gläubigern und Einspruch erhebenden Gläubigern,
einschließlich des Einnehmers, geschuldet werden) wird erneut ein einschließlich des Einnehmers, geschuldet werden) wird erneut ein
Abschnitt eingefügt für den Fall, dass das Gut Gegenstand einer Abschnitt eingefügt für den Fall, dass das Gut Gegenstand einer
Hypothekeneintragung ist (wodurch das übernommen wird, was in Anlage 3 Hypothekeneintragung ist (wodurch das übernommen wird, was in Anlage 3
zum Ministeriellen Erlass vom 28. Oktober 2009 bestand). So muss zum Ministeriellen Erlass vom 28. Oktober 2009 bestand). So muss
angegeben werden, zu wessen Gunsten und für welchen Betrag eine angegeben werden, zu wessen Gunsten und für welchen Betrag eine
Hypothek aufgenommen wird; außerdem muss die Höhe der Gelder, die der Hypothek aufgenommen wird; außerdem muss die Höhe der Gelder, die der
Notar hält, angegeben werden. Für die Identifizierung von Gläubigern Notar hält, angegeben werden. Für die Identifizierung von Gläubigern
reicht fortan eine Identifizierung anhand des Namens, des Vornamens, reicht fortan eine Identifizierung anhand des Namens, des Vornamens,
der Rechtsform und der Adresse aus; die Personennummer ist nicht mehr der Rechtsform und der Adresse aus; die Personennummer ist nicht mehr
erforderlich. erforderlich.
Die durch den Königlichen Erlass vom 22. Juni 2020 eingeführte Die durch den Königlichen Erlass vom 22. Juni 2020 eingeführte
Vereinfachung, die es Gebietsfremden ermöglichen soll, bei der Vereinfachung, die es Gebietsfremden ermöglichen soll, bei der
Veräußerung oder Verwendung zur Hypothekenbestellung von unbeweglichen Veräußerung oder Verwendung zur Hypothekenbestellung von unbeweglichen
Gütern, Schiffen und Wasserfahrzeugen nur ein einziges Formular zu Gütern, Schiffen und Wasserfahrzeugen nur ein einziges Formular zu
verwenden, wird aus technischen Gründen und Anwendungsgründen verwenden, wird aus technischen Gründen und Anwendungsgründen
aufgehoben. Anlage 4 wird in diesem Sinne abgeändert, sodass sie aufgehoben. Anlage 4 wird in diesem Sinne abgeändert, sodass sie
künftig nur noch für unbewegliche Güter gilt. künftig nur noch für unbewegliche Güter gilt.
Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses. Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige der ehrerbietige
und treue Diener und treue Diener
Eurer Majestät zu sein. Eurer Majestät zu sein.
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
V. VAN PETEGHEM V. VAN PETEGHEM
2. DEZEMBER 2021 - Königlicher Erlass zur Anpassung der Anlagen zum 2. DEZEMBER 2021 - Königlicher Erlass zur Anpassung der Anlagen zum
Königlichen Erlass vom 22. Juni 2020 zur Ausführung der Artikel 93ter Königlichen Erlass vom 22. Juni 2020 zur Ausführung der Artikel 93ter
bis 93quinquies des Mehrwertsteuergesetzbuches, der Artikel 412bis, bis 93quinquies des Mehrwertsteuergesetzbuches, der Artikel 412bis,
433 bis 435 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, der Artikel 35 bis 433 bis 435 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, der Artikel 35 bis
37, 43 bis 45 und 47 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung 37, 43 bis 45 und 47 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung
und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen
Forderungen und der Artikel 157 bis 159 und 161 des Programmgesetzes Forderungen und der Artikel 157 bis 159 und 161 des Programmgesetzes
(I) vom 29. März 2012 im Bereich E-Notariat (I) vom 29. März 2012 im Bereich E-Notariat
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, der Artikel 93ter § 4, Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, der Artikel 93ter § 4,
eingefügt durch das Gesetz vom 8. August 1980, ersetzt durch das eingefügt durch das Gesetz vom 8. August 1980, ersetzt durch das
Gesetz vom 11. Februar 2019, aufgehoben durch das Gesetz vom 13. April Gesetz vom 11. Februar 2019, aufgehoben durch das Gesetz vom 13. April
2019, außer in den in Artikel 138 dieses Gesetzes erwähnten Fällen, 2019, außer in den in Artikel 138 dieses Gesetzes erwähnten Fällen,
und 93quinquies § 4, eingefügt durch das Gesetz vom 8. August 1980, und 93quinquies § 4, eingefügt durch das Gesetz vom 8. August 1980,
ersetzt durch das Gesetz vom 11. Februar 2019 und aufgehoben durch das ersetzt durch das Gesetz vom 11. Februar 2019 und aufgehoben durch das
Gesetz vom 13. April 2019, außer in den in Artikel 138 dieses Gesetzes Gesetz vom 13. April 2019, außer in den in Artikel 138 dieses Gesetzes
erwähnten Fällen; erwähnten Fällen;
Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, der Artikel 412bis § 6, Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, der Artikel 412bis § 6,
ersetzt durch das Gesetz vom 23. April 2020, 433 § 4, ersetzt durch ersetzt durch das Gesetz vom 23. April 2020, 433 § 4, ersetzt durch
das Gesetz vom 11. Februar 2019, aufgehoben durch das Gesetz vom 13. das Gesetz vom 11. Februar 2019, aufgehoben durch das Gesetz vom 13.
April 2019, außer in den in Artikel 138 dieses Gesetzes erwähnten April 2019, außer in den in Artikel 138 dieses Gesetzes erwähnten
Fällen, und 435 § 4, ersetzt durch das Gesetz vom 11. Februar 2019 und Fällen, und 435 § 4, ersetzt durch das Gesetz vom 11. Februar 2019 und
aufgehoben durch das Gesetz vom 13. April 2019, außer in den in aufgehoben durch das Gesetz vom 13. April 2019, außer in den in
Artikel 138 dieses Gesetzes erwähnten Fällen; Artikel 138 dieses Gesetzes erwähnten Fällen;
Aufgrund des Programmgesetzes (I) vom 29. März 2012, der Artikel 157 § Aufgrund des Programmgesetzes (I) vom 29. März 2012, der Artikel 157 §
6, ersetzt durch das Gesetz vom 23. April 2020, und 157/1 § 6, 6, ersetzt durch das Gesetz vom 23. April 2020, und 157/1 § 6,
eingefügt durch das Gesetz vom 23. April 2020; eingefügt durch das Gesetz vom 23. April 2020;
Aufgrund des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Aufgrund des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die
Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen
Forderungen, eingeführt durch das Gesetz vom 13. April 2019, der Forderungen, eingeführt durch das Gesetz vom 13. April 2019, der
Artikel 35 § 4, 37 § 4 und 43 § 6; Artikel 35 § 4, 37 § 4 und 43 § 6;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Juni 2020 zur Ausführung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Juni 2020 zur Ausführung der
Artikel 93ter bis 93quinquies des Mehrwertsteuergesetzbuches, der Artikel 93ter bis 93quinquies des Mehrwertsteuergesetzbuches, der
Artikel 412bis, 433 bis 435 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, der Artikel 412bis, 433 bis 435 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, der
Artikel 35 bis 37, 43 bis 45 und 47 des Gesetzbuches über die gütliche Artikel 35 bis 37, 43 bis 45 und 47 des Gesetzbuches über die gütliche
Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und
nichtsteuerlichen Forderungen und der Artikel 157 bis 159 und 161 des nichtsteuerlichen Forderungen und der Artikel 157 bis 159 und 161 des
Programmgesetzes (I) vom 29. März 2012 im Bereich E-Notariat; Programmgesetzes (I) vom 29. März 2012 im Bereich E-Notariat;
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 119/2021 der Datenschutzbehörde vom 8. Aufgrund der Stellungnahme Nr. 119/2021 der Datenschutzbehörde vom 8.
Juli 2021; Juli 2021;
Aufgrund der Konzertierung mit den Regionen vom 25. Mai 2021; Aufgrund der Konzertierung mit den Regionen vom 25. Mai 2021;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 70.131/3 des Staatsrates vom 5. Oktober Aufgrund des Gutachtens Nr. 70.131/3 des Staatsrates vom 5. Oktober
2021, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2021, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Gemäß Artikel 6 § 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung Gemäß Artikel 6 § 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung ist verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung ist
eine Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften nicht eine Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften nicht
erforderlich; erforderlich;
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 22. Juni 2020 zur Artikel 1 - Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 22. Juni 2020 zur
Ausführung der Artikel 93ter bis 93quinquies des Ausführung der Artikel 93ter bis 93quinquies des
Mehrwertsteuergesetzbuches, der Artikel 412bis, 433 bis 435 des Mehrwertsteuergesetzbuches, der Artikel 412bis, 433 bis 435 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992, der Artikel 35 bis 37, 43 bis 45 und Einkommensteuergesetzbuches 1992, der Artikel 35 bis 37, 43 bis 45 und
47 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die 47 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die
Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen
Forderungen und der Artikel 157 bis 159 und 161 des Programmgesetzes Forderungen und der Artikel 157 bis 159 und 161 des Programmgesetzes
(I) vom 29. März 2012 im Bereich E-Notariat wird durch Anlage 1 zum (I) vom 29. März 2012 im Bereich E-Notariat wird durch Anlage 1 zum
vorliegenden Erlass ersetzt. vorliegenden Erlass ersetzt.
Art. 2 - Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 22. Juni 2020 zur Art. 2 - Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 22. Juni 2020 zur
Ausführung der Artikel 93ter bis 93quinquies des Ausführung der Artikel 93ter bis 93quinquies des
Mehrwertsteuergesetzbuches, der Artikel 412bis, 433 bis 435 des Mehrwertsteuergesetzbuches, der Artikel 412bis, 433 bis 435 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992, der Artikel 35 bis 37, 43 bis 45 und Einkommensteuergesetzbuches 1992, der Artikel 35 bis 37, 43 bis 45 und
47 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die 47 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die
Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen
Forderungen und der Artikel 157 bis 159 und 161 des Programmgesetzes Forderungen und der Artikel 157 bis 159 und 161 des Programmgesetzes
(I) vom 29. März 2012 im Bereich E-Notariat wird durch Anlage 2 zum (I) vom 29. März 2012 im Bereich E-Notariat wird durch Anlage 2 zum
vorliegenden Erlass ersetzt. vorliegenden Erlass ersetzt.
Art. 3 - Anlage 3 zum Königlichen Erlass vom 22. Juni 2020 zur Art. 3 - Anlage 3 zum Königlichen Erlass vom 22. Juni 2020 zur
Ausführung der Artikel 93ter bis 93quinquies des Ausführung der Artikel 93ter bis 93quinquies des
Mehrwertsteuergesetzbuches, der Artikel 412bis, 433 bis 435 des Mehrwertsteuergesetzbuches, der Artikel 412bis, 433 bis 435 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992, der Artikel 35 bis 37, 43 bis 45 und Einkommensteuergesetzbuches 1992, der Artikel 35 bis 37, 43 bis 45 und
47 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die 47 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die
Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen
Forderungen und der Artikel 157 bis 159 und 161 des Programmgesetzes Forderungen und der Artikel 157 bis 159 und 161 des Programmgesetzes
(I) vom 29. März 2012 im Bereich E-Notariat wird durch Anlage 3 zum (I) vom 29. März 2012 im Bereich E-Notariat wird durch Anlage 3 zum
vorliegenden Erlass ersetzt. vorliegenden Erlass ersetzt.
Artikel 1. Anlage 4 zum Königlichen Erlass vom 22. Juni 2020 zur

Artikel 1.Anlage 4 zum Königlichen Erlass vom 22. Juni 2020 zur

Ausführung der Artikel 93ter bis 93quinquies des Ausführung der Artikel 93ter bis 93quinquies des
Mehrwertsteuergesetzbuches, der Artikel 412bis, 433 bis 435 des Mehrwertsteuergesetzbuches, der Artikel 412bis, 433 bis 435 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992, der Artikel 35 bis 37, 43 bis 45 und Einkommensteuergesetzbuches 1992, der Artikel 35 bis 37, 43 bis 45 und
47 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die 47 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die
Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen
Forderungen und der Artikel 157 bis 159 und 161 des Programmgesetzes Forderungen und der Artikel 157 bis 159 und 161 des Programmgesetzes
(I) vom 29. März 2012 im Bereich E-Notariat wird durch Anlage 4 zum (I) vom 29. März 2012 im Bereich E-Notariat wird durch Anlage 4 zum
vorliegenden Erlass ersetzt. vorliegenden Erlass ersetzt.

Art. 2.Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung

Art. 2.Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung

des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 2. Dezember 2021 Gegeben zu Brüssel, den 2. Dezember 2021
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
V. VAN PETEGHEM V. VAN PETEGHEM
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
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