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Arrêté royal adaptant les annexes de l'arrêté royal du 22 juin 2020 portant exécution des articles 93ter à 93quinquies du Code de la taxe sur la valeur ajoutée, des articles 412bis, 433 à 435 du Code des impôts sur les revenus 1992, des articles 35 à 37, 43 à 45 et 47 du Code du recouvrement amiable et forcé des créances fiscales et non fiscales et des articles 157 à 159 et 161 de la loi-programme du 29 mars 2012, en matière d'e-notariat. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van de bijlagen van het koninklijk besluit van 22 juni 2020 tot uitvoering van de artikelen 93ter tot 93quinquies van het Wetboek van de belasting over de toegevoegde waarde, de artikelen 412bis, 433 tot 435 van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992, de artikelen 35 tot 37, 43 tot 45 en 47 van het Wetboek van de minnelijke en gedwongen invordering van fiscale en niet-fiscale schuldvorderingen en de artikelen 157 tot 159 en 161 van de programmawet van 29 maart 2012, inzake het e-notariaat. - Duitse vertaling |
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2 DECEMBRE 2021. - Arrêté royal adaptant les annexes de l'arrêté royal | 2 DECEMBER 2021. - Koninklijk besluit tot wijziging van de bijlagen |
du 22 juin 2020 portant exécution des articles 93ter à 93quinquies du | van het koninklijk besluit van 22 juni 2020 tot uitvoering van de |
artikelen 93ter tot 93quinquies van het Wetboek van de belasting over | |
Code de la taxe sur la valeur ajoutée, des articles 412bis, 433 à 435 | de toegevoegde waarde, de artikelen 412bis, 433 tot 435 van het |
du Code des impôts sur les revenus 1992, des articles 35 à 37, 43 à 45 | Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992, de artikelen 35 tot 37, 43 |
et 47 du Code du recouvrement amiable et forcé des créances fiscales | tot 45 en 47 van het Wetboek van de minnelijke en gedwongen |
invordering van fiscale en niet-fiscale schuldvorderingen en de | |
et non fiscales et des articles 157 à 159 et 161 de la loi-programme | artikelen 157 tot 159 en 161 van de programmawet (I) van 29 maart |
(I) du 29 mars 2012, en matière d'e-notariat. - Traduction allemande | 2012, inzake het e-notariaat. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 2 décembre 2021 adaptant les annexes de l'arrêté | besluit van 2 december 2021 tot wijziging van de bijlagen van het |
royal du 22 juin 2020 portant exécution des articles 93ter à | koninklijk besluit van 22 juni 2020 tot uitvoering van de artikelen |
93quinquies du Code de la taxe sur la valeur ajoutée, des articles | 93ter tot 93quinquies van het Wetboek van de belasting over de |
412bis, 433 à 435 du Code des impôts sur les revenus 1992, des | toegevoegde waarde, de artikelen 412bis, 433 tot 435 van het Wetboek |
articles 35 à 37, 43 à 45 et 47 du Code du recouvrement amiable et | van de inkomstenbelastingen 1992, de artikelen 35 tot 37, 43 tot 45 en |
47 van het Wetboek van de minnelijke en gedwongen invordering van | |
forcé des créances fiscales et non fiscales et des articles 157 à 159 | fiscale en niet-fiscale schuldvorderingen en de artikelen 157 tot 159 |
et 161 de la loi-programme (I) du 29 mars 2012, en matière | en 161 van de programmawet (I) van 29 maart 2012, inzake het |
d'e-notariat (Moniteur belge du 20 décembre 2021). | e-notariaat (Belgisch Staatsblad van 20 december 2021). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
2. DEZEMBER 2021 - Königlicher Erlass zur Anpassung der Anlagen zum | 2. DEZEMBER 2021 - Königlicher Erlass zur Anpassung der Anlagen zum |
Königlichen Erlass vom 22. Juni 2020 zur Ausführung der Artikel 93ter | Königlichen Erlass vom 22. Juni 2020 zur Ausführung der Artikel 93ter |
bis 93quinquies des Mehrwertsteuergesetzbuches, der Artikel 412bis, | bis 93quinquies des Mehrwertsteuergesetzbuches, der Artikel 412bis, |
433 bis 435 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, der Artikel 35 bis | 433 bis 435 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, der Artikel 35 bis |
37, 43 bis 45 und 47 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung | 37, 43 bis 45 und 47 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung |
und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen | und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen |
Forderungen und der Artikel 157 bis 159 und 161 des Programmgesetzes | Forderungen und der Artikel 157 bis 159 und 161 des Programmgesetzes |
(I) vom 29. März 2012 im Bereich E-Notariat | (I) vom 29. März 2012 im Bereich E-Notariat |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
mit dem Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich Eurer Majestät zur | mit dem Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich Eurer Majestät zur |
Unterschrift vorlege, wird bezweckt, bestimmte Elemente in den Anlagen | Unterschrift vorlege, wird bezweckt, bestimmte Elemente in den Anlagen |
zum Königlichen Erlass vom 22. Juni 2020 zur Ausführung der Artikel | zum Königlichen Erlass vom 22. Juni 2020 zur Ausführung der Artikel |
93ter bis 93quinquies des Mehrwertsteuergesetzbuches, der Artikel | 93ter bis 93quinquies des Mehrwertsteuergesetzbuches, der Artikel |
412bis, 433 bis 435 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, der Artikel | 412bis, 433 bis 435 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, der Artikel |
35 bis 37, 43 bis 45 und 47 des Gesetzbuches über die gütliche | 35 bis 37, 43 bis 45 und 47 des Gesetzbuches über die gütliche |
Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und | Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und |
nichtsteuerlichen Forderungen und der Artikel 157 bis 159 und 161 des | nichtsteuerlichen Forderungen und der Artikel 157 bis 159 und 161 des |
Programmgesetzes (I) vom 29. März 2012 im Bereich E-Notariat zu | Programmgesetzes (I) vom 29. März 2012 im Bereich E-Notariat zu |
vervollständigen und berichtigen. | vervollständigen und berichtigen. |
In den vier Anlagen wird der betroffene Schuldner anhand seines/seiner | In den vier Anlagen wird der betroffene Schuldner anhand seines/seiner |
Namens, Vornamen(s) und Personennummer identifiziert. Diese | Namens, Vornamen(s) und Personennummer identifiziert. Diese |
Personennummer entspricht der Erkennungsnummer des Nationalregisters | Personennummer entspricht der Erkennungsnummer des Nationalregisters |
oder, in deren Ermangelung, der Erkennungsnummer der Zentralen | oder, in deren Ermangelung, der Erkennungsnummer der Zentralen |
Datenbank der sozialen Sicherheit oder, in Ermangelung solcher | Datenbank der sozialen Sicherheit oder, in Ermangelung solcher |
Nummern, dem Geburtsdatum und der Adresse. Die Identifizierung anhand | Nummern, dem Geburtsdatum und der Adresse. Die Identifizierung anhand |
der Adresse ist im Rahmen des vorliegenden Entwurfs eines Erlasses | der Adresse ist im Rahmen des vorliegenden Entwurfs eines Erlasses |
wieder hinzugefügt worden. | wieder hinzugefügt worden. |
Der Bemerkung in Punkt 3.2.3 des Gutachtens Nr. 70.131/3 des | Der Bemerkung in Punkt 3.2.3 des Gutachtens Nr. 70.131/3 des |
Staatsrates wird nicht nachgekommen. Es stimmt zwar, dass in Anwendung | Staatsrates wird nicht nachgekommen. Es stimmt zwar, dass in Anwendung |
von Artikel 22 der Verfassung die wesentlichen Elemente einer | von Artikel 22 der Verfassung die wesentlichen Elemente einer |
Verarbeitung personenbezogener Daten im Gesetz selbst festgelegt | Verarbeitung personenbezogener Daten im Gesetz selbst festgelegt |
werden müssen, doch die Kategorien von Daten, die im Rahmen des | werden müssen, doch die Kategorien von Daten, die im Rahmen des |
E-Notariats verarbeitet werden, sind bereits ausführlich im Gesetz | E-Notariats verarbeitet werden, sind bereits ausführlich im Gesetz |
festgelegt und die Adresse ist nur ein Bestandteil der Identifizierung | festgelegt und die Adresse ist nur ein Bestandteil der Identifizierung |
der Personen, die Parteien der Urkunde sind. Als Beispiel (das auch | der Personen, die Parteien der Urkunde sind. Als Beispiel (das auch |
auf die Artikel 412bis und 433 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 | auf die Artikel 412bis und 433 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 |
und Artikel 93 des Mehrwertsteuergesetzbuches angewandt werden kann) | und Artikel 93 des Mehrwertsteuergesetzbuches angewandt werden kann) |
ist in Artikel 35 § 1 Absatz 2 des Gesetzbuches über die gütliche | ist in Artikel 35 § 1 Absatz 2 des Gesetzbuches über die gütliche |
Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und | Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und |
nichtsteuerlichen Forderungen Folgendes bestimmt: "In der Meldung wird | nichtsteuerlichen Forderungen Folgendes bestimmt: "In der Meldung wird |
die Identität des Absenders, das Gut, das Gegenstand der in Absatz 1 | die Identität des Absenders, das Gut, das Gegenstand der in Absatz 1 |
erwähnten Urkunde ist, und die Identität des Eigentümers oder Inhabers | erwähnten Urkunde ist, und die Identität des Eigentümers oder Inhabers |
eines dinglichen Rechts an diesem Gut angegeben", so dass die | eines dinglichen Rechts an diesem Gut angegeben", so dass die |
Kategorien von Daten bereits im Gesetz selbst festgelegt sind, wobei | Kategorien von Daten bereits im Gesetz selbst festgelegt sind, wobei |
die Adresse nur ein Bestandteil der Identität des Eigentümers oder des | die Adresse nur ein Bestandteil der Identität des Eigentümers oder des |
Inhabers eines dinglichen Rechts ist. | Inhabers eines dinglichen Rechts ist. |
Darüber hinaus und in den meisten Fällen werden die Parteien der | Darüber hinaus und in den meisten Fällen werden die Parteien der |
Urkunde anhand ihres/ihrer Namens, Vornamen(s), Erkennungsnummer des | Urkunde anhand ihres/ihrer Namens, Vornamen(s), Erkennungsnummer des |
Nationalregisters oder, in Ermangelung dieser Nummer, anhand der | Nationalregisters oder, in Ermangelung dieser Nummer, anhand der |
Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit | Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit |
identifiziert. Nur in Ausnahmefällen wird die Person also zusätzlich | identifiziert. Nur in Ausnahmefällen wird die Person also zusätzlich |
zu ihrem/ihren Namen und Vornamen anhand ihres Geburtsdatums und nun | zu ihrem/ihren Namen und Vornamen anhand ihres Geburtsdatums und nun |
auch ihrer Adresse identifiziert. Dies dient einer technischen | auch ihrer Adresse identifiziert. Dies dient einer technischen |
Notwendigkeit, da die Anwendung E-Notariat in Ermangelung einer | Notwendigkeit, da die Anwendung E-Notariat in Ermangelung einer |
Erkennungsnummer sowohl das Geburtsdatum als auch die Adresse | Erkennungsnummer sowohl das Geburtsdatum als auch die Adresse |
benötigt, um die Person identifizieren und feststellen zu können, ob | benötigt, um die Person identifizieren und feststellen zu können, ob |
sie Schuldner von Forderungen ist, die von der Generalverwaltung | sie Schuldner von Forderungen ist, die von der Generalverwaltung |
Einnahme und Beitreibung verwaltet werden. | Einnahme und Beitreibung verwaltet werden. |
Zudem ist in Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des | Zudem ist in Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz | Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz |
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum | natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum |
freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG, der im | freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG, der im |
vorliegenden Fall in dem Maße anwendbar ist, wie die Bestimmungen in | vorliegenden Fall in dem Maße anwendbar ist, wie die Bestimmungen in |
Bezug auf das E-Notariat einer Aufgabe allgemeinen Interesses dienen, | Bezug auf das E-Notariat einer Aufgabe allgemeinen Interesses dienen, |
die in der richtigen und korrekten Einnahme der öffentlichen | die in der richtigen und korrekten Einnahme der öffentlichen |
Forderungen besteht, Folgendes festgelegt: | Forderungen besteht, Folgendes festgelegt: |
"(3) Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen gemäß Absatz 1 | "(3) Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen gemäß Absatz 1 |
Buchstaben c und e wird festgelegt durch | Buchstaben c und e wird festgelegt durch |
a) Unionsrecht oder | a) Unionsrecht oder |
b) das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt. | b) das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt. |
Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt | Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt |
oder hinsichtlich der Verarbeitung gemäß Absatz 1 Buchstabe e für die | oder hinsichtlich der Verarbeitung gemäß Absatz 1 Buchstabe e für die |
Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen | Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen |
Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem | Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem |
Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann | Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann |
spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften | spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften |
dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, | dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, |
welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der | welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der |
Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten | Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten |
verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche | verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche |
Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten | Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten |
offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie | offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie |
lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge | lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge |
und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur | und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur |
Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden | Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden |
Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere | Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere |
Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX. Das Unionsrecht oder das | Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX. Das Unionsrecht oder das |
Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse | Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse |
liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem | liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem |
verfolgten legitimen Zweck stehen." | verfolgten legitimen Zweck stehen." |
Daraus folgt, dass die Gesetzesbestimmungen die Kategorien von Daten, | Daraus folgt, dass die Gesetzesbestimmungen die Kategorien von Daten, |
die Gegenstand der Verarbeitung sind, enthalten können, aber nicht | die Gegenstand der Verarbeitung sind, enthalten können, aber nicht |
unbedingt müssen, und erst recht nicht eine vollständige Auflistung | unbedingt müssen, und erst recht nicht eine vollständige Auflistung |
aller Kategorien von Daten. Im vorliegenden Fall kann die Adresse im | aller Kategorien von Daten. Im vorliegenden Fall kann die Adresse im |
Übrigen nicht als wesentliches Element angesehen werden, da die | Übrigen nicht als wesentliches Element angesehen werden, da die |
Identifizierung der Parteien als Kategorie bereits in das Gesetz | Identifizierung der Parteien als Kategorie bereits in das Gesetz |
aufgenommen worden ist. | aufgenommen worden ist. |
Eine zusätzliche Fußnote wurde eingefügt, in der bestimmt ist, dass | Eine zusätzliche Fußnote wurde eingefügt, in der bestimmt ist, dass |
die Unternehmensnummer der Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank | die Unternehmensnummer der Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank |
der Unternehmen entspricht und dass in Ermangelung einer solchen | der Unternehmen entspricht und dass in Ermangelung einer solchen |
Nummer die Adresse des Sitzes angegeben werden muss. | Nummer die Adresse des Sitzes angegeben werden muss. |
Außerdem und gemäß dem "Only-once"-Prinzip wird sowohl für natürliche | Außerdem und gemäß dem "Only-once"-Prinzip wird sowohl für natürliche |
als auch für juristische Personen die Mitteilung ihrer Eigenschaft als | als auch für juristische Personen die Mitteilung ihrer Eigenschaft als |
Ansässiger oder Gebietsfremder aufgehoben, da die Verwaltung mit den | Ansässiger oder Gebietsfremder aufgehoben, da die Verwaltung mit den |
oben beschriebenen Daten imstande sein werden muss, zu bestimmen, ob | oben beschriebenen Daten imstande sein werden muss, zu bestimmen, ob |
der identifizierte Schuldner Ansässiger oder Gebietsfremder ist. | der identifizierte Schuldner Ansässiger oder Gebietsfremder ist. |
Die in Punkt 19 der Stellungnahme Nr. 119/2021 der Datenschutzbehörde | Die in Punkt 19 der Stellungnahme Nr. 119/2021 der Datenschutzbehörde |
enthaltene Forderung, die Faxnummer aus den Formularen zu streichen, | enthaltene Forderung, die Faxnummer aus den Formularen zu streichen, |
wurde vollständig befolgt. | wurde vollständig befolgt. |
In den Anlagen 1, 2 und 4 wird nun im niederländischen Text | In den Anlagen 1, 2 und 4 wird nun im niederländischen Text |
verdeutlicht, dass bei der Art der zu erstellenden Urkunde | verdeutlicht, dass bei der Art der zu erstellenden Urkunde |
"Veräußerung", "Verwendung zur Hypothekenbestellung" oder "Verwendung | "Veräußerung", "Verwendung zur Hypothekenbestellung" oder "Verwendung |
zur Hypothekenbestellung in Zusammenhang mit dem Erwerb" angegeben | zur Hypothekenbestellung in Zusammenhang mit dem Erwerb" angegeben |
werden muss. | werden muss. |
In Anlage 2 (Inkenntnissetzung, dass die von der Drittbeschlagnahme | In Anlage 2 (Inkenntnissetzung, dass die von der Drittbeschlagnahme |
betroffenen Geldsummen und Werte unter den Gesamtsummen liegen, die | betroffenen Geldsummen und Werte unter den Gesamtsummen liegen, die |
den eingetragenen Gläubigern und Einspruch erhebenden Gläubigern, | den eingetragenen Gläubigern und Einspruch erhebenden Gläubigern, |
einschließlich des Einnehmers, geschuldet werden) wird erneut ein | einschließlich des Einnehmers, geschuldet werden) wird erneut ein |
Abschnitt eingefügt für den Fall, dass das Gut Gegenstand einer | Abschnitt eingefügt für den Fall, dass das Gut Gegenstand einer |
Hypothekeneintragung ist (wodurch das übernommen wird, was in Anlage 3 | Hypothekeneintragung ist (wodurch das übernommen wird, was in Anlage 3 |
zum Ministeriellen Erlass vom 28. Oktober 2009 bestand). So muss | zum Ministeriellen Erlass vom 28. Oktober 2009 bestand). So muss |
angegeben werden, zu wessen Gunsten und für welchen Betrag eine | angegeben werden, zu wessen Gunsten und für welchen Betrag eine |
Hypothek aufgenommen wird; außerdem muss die Höhe der Gelder, die der | Hypothek aufgenommen wird; außerdem muss die Höhe der Gelder, die der |
Notar hält, angegeben werden. Für die Identifizierung von Gläubigern | Notar hält, angegeben werden. Für die Identifizierung von Gläubigern |
reicht fortan eine Identifizierung anhand des Namens, des Vornamens, | reicht fortan eine Identifizierung anhand des Namens, des Vornamens, |
der Rechtsform und der Adresse aus; die Personennummer ist nicht mehr | der Rechtsform und der Adresse aus; die Personennummer ist nicht mehr |
erforderlich. | erforderlich. |
Die durch den Königlichen Erlass vom 22. Juni 2020 eingeführte | Die durch den Königlichen Erlass vom 22. Juni 2020 eingeführte |
Vereinfachung, die es Gebietsfremden ermöglichen soll, bei der | Vereinfachung, die es Gebietsfremden ermöglichen soll, bei der |
Veräußerung oder Verwendung zur Hypothekenbestellung von unbeweglichen | Veräußerung oder Verwendung zur Hypothekenbestellung von unbeweglichen |
Gütern, Schiffen und Wasserfahrzeugen nur ein einziges Formular zu | Gütern, Schiffen und Wasserfahrzeugen nur ein einziges Formular zu |
verwenden, wird aus technischen Gründen und Anwendungsgründen | verwenden, wird aus technischen Gründen und Anwendungsgründen |
aufgehoben. Anlage 4 wird in diesem Sinne abgeändert, sodass sie | aufgehoben. Anlage 4 wird in diesem Sinne abgeändert, sodass sie |
künftig nur noch für unbewegliche Güter gilt. | künftig nur noch für unbewegliche Güter gilt. |
Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses. | Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige | der ehrerbietige |
und treue Diener | und treue Diener |
Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
V. VAN PETEGHEM | V. VAN PETEGHEM |
2. DEZEMBER 2021 - Königlicher Erlass zur Anpassung der Anlagen zum | 2. DEZEMBER 2021 - Königlicher Erlass zur Anpassung der Anlagen zum |
Königlichen Erlass vom 22. Juni 2020 zur Ausführung der Artikel 93ter | Königlichen Erlass vom 22. Juni 2020 zur Ausführung der Artikel 93ter |
bis 93quinquies des Mehrwertsteuergesetzbuches, der Artikel 412bis, | bis 93quinquies des Mehrwertsteuergesetzbuches, der Artikel 412bis, |
433 bis 435 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, der Artikel 35 bis | 433 bis 435 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, der Artikel 35 bis |
37, 43 bis 45 und 47 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung | 37, 43 bis 45 und 47 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung |
und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen | und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen |
Forderungen und der Artikel 157 bis 159 und 161 des Programmgesetzes | Forderungen und der Artikel 157 bis 159 und 161 des Programmgesetzes |
(I) vom 29. März 2012 im Bereich E-Notariat | (I) vom 29. März 2012 im Bereich E-Notariat |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, der Artikel 93ter § 4, | Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, der Artikel 93ter § 4, |
eingefügt durch das Gesetz vom 8. August 1980, ersetzt durch das | eingefügt durch das Gesetz vom 8. August 1980, ersetzt durch das |
Gesetz vom 11. Februar 2019, aufgehoben durch das Gesetz vom 13. April | Gesetz vom 11. Februar 2019, aufgehoben durch das Gesetz vom 13. April |
2019, außer in den in Artikel 138 dieses Gesetzes erwähnten Fällen, | 2019, außer in den in Artikel 138 dieses Gesetzes erwähnten Fällen, |
und 93quinquies § 4, eingefügt durch das Gesetz vom 8. August 1980, | und 93quinquies § 4, eingefügt durch das Gesetz vom 8. August 1980, |
ersetzt durch das Gesetz vom 11. Februar 2019 und aufgehoben durch das | ersetzt durch das Gesetz vom 11. Februar 2019 und aufgehoben durch das |
Gesetz vom 13. April 2019, außer in den in Artikel 138 dieses Gesetzes | Gesetz vom 13. April 2019, außer in den in Artikel 138 dieses Gesetzes |
erwähnten Fällen; | erwähnten Fällen; |
Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, der Artikel 412bis § 6, | Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, der Artikel 412bis § 6, |
ersetzt durch das Gesetz vom 23. April 2020, 433 § 4, ersetzt durch | ersetzt durch das Gesetz vom 23. April 2020, 433 § 4, ersetzt durch |
das Gesetz vom 11. Februar 2019, aufgehoben durch das Gesetz vom 13. | das Gesetz vom 11. Februar 2019, aufgehoben durch das Gesetz vom 13. |
April 2019, außer in den in Artikel 138 dieses Gesetzes erwähnten | April 2019, außer in den in Artikel 138 dieses Gesetzes erwähnten |
Fällen, und 435 § 4, ersetzt durch das Gesetz vom 11. Februar 2019 und | Fällen, und 435 § 4, ersetzt durch das Gesetz vom 11. Februar 2019 und |
aufgehoben durch das Gesetz vom 13. April 2019, außer in den in | aufgehoben durch das Gesetz vom 13. April 2019, außer in den in |
Artikel 138 dieses Gesetzes erwähnten Fällen; | Artikel 138 dieses Gesetzes erwähnten Fällen; |
Aufgrund des Programmgesetzes (I) vom 29. März 2012, der Artikel 157 § | Aufgrund des Programmgesetzes (I) vom 29. März 2012, der Artikel 157 § |
6, ersetzt durch das Gesetz vom 23. April 2020, und 157/1 § 6, | 6, ersetzt durch das Gesetz vom 23. April 2020, und 157/1 § 6, |
eingefügt durch das Gesetz vom 23. April 2020; | eingefügt durch das Gesetz vom 23. April 2020; |
Aufgrund des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die | Aufgrund des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die |
Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen | Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen |
Forderungen, eingeführt durch das Gesetz vom 13. April 2019, der | Forderungen, eingeführt durch das Gesetz vom 13. April 2019, der |
Artikel 35 § 4, 37 § 4 und 43 § 6; | Artikel 35 § 4, 37 § 4 und 43 § 6; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Juni 2020 zur Ausführung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Juni 2020 zur Ausführung der |
Artikel 93ter bis 93quinquies des Mehrwertsteuergesetzbuches, der | Artikel 93ter bis 93quinquies des Mehrwertsteuergesetzbuches, der |
Artikel 412bis, 433 bis 435 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, der | Artikel 412bis, 433 bis 435 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, der |
Artikel 35 bis 37, 43 bis 45 und 47 des Gesetzbuches über die gütliche | Artikel 35 bis 37, 43 bis 45 und 47 des Gesetzbuches über die gütliche |
Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und | Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und |
nichtsteuerlichen Forderungen und der Artikel 157 bis 159 und 161 des | nichtsteuerlichen Forderungen und der Artikel 157 bis 159 und 161 des |
Programmgesetzes (I) vom 29. März 2012 im Bereich E-Notariat; | Programmgesetzes (I) vom 29. März 2012 im Bereich E-Notariat; |
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 119/2021 der Datenschutzbehörde vom 8. | Aufgrund der Stellungnahme Nr. 119/2021 der Datenschutzbehörde vom 8. |
Juli 2021; | Juli 2021; |
Aufgrund der Konzertierung mit den Regionen vom 25. Mai 2021; | Aufgrund der Konzertierung mit den Regionen vom 25. Mai 2021; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 70.131/3 des Staatsrates vom 5. Oktober | Aufgrund des Gutachtens Nr. 70.131/3 des Staatsrates vom 5. Oktober |
2021, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2021, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Gemäß Artikel 6 § 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung | Gemäß Artikel 6 § 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung ist | verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung ist |
eine Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften nicht | eine Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften nicht |
erforderlich; | erforderlich; |
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen | Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 22. Juni 2020 zur | Artikel 1 - Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 22. Juni 2020 zur |
Ausführung der Artikel 93ter bis 93quinquies des | Ausführung der Artikel 93ter bis 93quinquies des |
Mehrwertsteuergesetzbuches, der Artikel 412bis, 433 bis 435 des | Mehrwertsteuergesetzbuches, der Artikel 412bis, 433 bis 435 des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992, der Artikel 35 bis 37, 43 bis 45 und | Einkommensteuergesetzbuches 1992, der Artikel 35 bis 37, 43 bis 45 und |
47 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die | 47 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die |
Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen | Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen |
Forderungen und der Artikel 157 bis 159 und 161 des Programmgesetzes | Forderungen und der Artikel 157 bis 159 und 161 des Programmgesetzes |
(I) vom 29. März 2012 im Bereich E-Notariat wird durch Anlage 1 zum | (I) vom 29. März 2012 im Bereich E-Notariat wird durch Anlage 1 zum |
vorliegenden Erlass ersetzt. | vorliegenden Erlass ersetzt. |
Art. 2 - Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 22. Juni 2020 zur | Art. 2 - Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 22. Juni 2020 zur |
Ausführung der Artikel 93ter bis 93quinquies des | Ausführung der Artikel 93ter bis 93quinquies des |
Mehrwertsteuergesetzbuches, der Artikel 412bis, 433 bis 435 des | Mehrwertsteuergesetzbuches, der Artikel 412bis, 433 bis 435 des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992, der Artikel 35 bis 37, 43 bis 45 und | Einkommensteuergesetzbuches 1992, der Artikel 35 bis 37, 43 bis 45 und |
47 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die | 47 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die |
Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen | Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen |
Forderungen und der Artikel 157 bis 159 und 161 des Programmgesetzes | Forderungen und der Artikel 157 bis 159 und 161 des Programmgesetzes |
(I) vom 29. März 2012 im Bereich E-Notariat wird durch Anlage 2 zum | (I) vom 29. März 2012 im Bereich E-Notariat wird durch Anlage 2 zum |
vorliegenden Erlass ersetzt. | vorliegenden Erlass ersetzt. |
Art. 3 - Anlage 3 zum Königlichen Erlass vom 22. Juni 2020 zur | Art. 3 - Anlage 3 zum Königlichen Erlass vom 22. Juni 2020 zur |
Ausführung der Artikel 93ter bis 93quinquies des | Ausführung der Artikel 93ter bis 93quinquies des |
Mehrwertsteuergesetzbuches, der Artikel 412bis, 433 bis 435 des | Mehrwertsteuergesetzbuches, der Artikel 412bis, 433 bis 435 des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992, der Artikel 35 bis 37, 43 bis 45 und | Einkommensteuergesetzbuches 1992, der Artikel 35 bis 37, 43 bis 45 und |
47 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die | 47 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die |
Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen | Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen |
Forderungen und der Artikel 157 bis 159 und 161 des Programmgesetzes | Forderungen und der Artikel 157 bis 159 und 161 des Programmgesetzes |
(I) vom 29. März 2012 im Bereich E-Notariat wird durch Anlage 3 zum | (I) vom 29. März 2012 im Bereich E-Notariat wird durch Anlage 3 zum |
vorliegenden Erlass ersetzt. | vorliegenden Erlass ersetzt. |
Artikel 1. Anlage 4 zum Königlichen Erlass vom 22. Juni 2020 zur | Artikel 1.Anlage 4 zum Königlichen Erlass vom 22. Juni 2020 zur |
Ausführung der Artikel 93ter bis 93quinquies des | Ausführung der Artikel 93ter bis 93quinquies des |
Mehrwertsteuergesetzbuches, der Artikel 412bis, 433 bis 435 des | Mehrwertsteuergesetzbuches, der Artikel 412bis, 433 bis 435 des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992, der Artikel 35 bis 37, 43 bis 45 und | Einkommensteuergesetzbuches 1992, der Artikel 35 bis 37, 43 bis 45 und |
47 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die | 47 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die |
Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen | Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen |
Forderungen und der Artikel 157 bis 159 und 161 des Programmgesetzes | Forderungen und der Artikel 157 bis 159 und 161 des Programmgesetzes |
(I) vom 29. März 2012 im Bereich E-Notariat wird durch Anlage 4 zum | (I) vom 29. März 2012 im Bereich E-Notariat wird durch Anlage 4 zum |
vorliegenden Erlass ersetzt. | vorliegenden Erlass ersetzt. |
Art. 2.Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung |
Art. 2.Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 2. Dezember 2021 | Gegeben zu Brüssel, den 2. Dezember 2021 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
V. VAN PETEGHEM | V. VAN PETEGHEM |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |