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Arrêté Royal du 22 décembre 1988
publié le 25 août 2011

Arrêté royal déterminant la procédure devant la section d'administration du Conseil d'Etat en cas de recours prévu par l'article 25ter de la loi du 8 juillet 1976 organique des centres publics d'aide sociale, et par l'article 68bis de la loi électorale communale. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2011000538
pub.
25/08/2011
prom.
22/12/1988
ELI
eli/arrete/1988/12/22/2011000538/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


22 DECEMBRE 1988. - Arrêté royal déterminant la procédure devant la section d'administration du Conseil d'Etat en cas de recours prévu par l'article 25ter de la loi du 8 juillet 1976Documents pertinents retrouvés type loi prom. 08/07/1976 pub. 18/04/2016 numac 2016000231 source service public federal interieur Loi organique des centres publics d'action sociale. - Coordination officieuse en langue allemande de la version applicable aux habitants de la région de langue allemande fermer organique des centres publics d'aide sociale, et par l'article 68bis de la loi électorale communale. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 22 décembre 1988 déterminant la procédure devant la section d'administration du Conseil d'Etat en cas de recours prévu par l'article 25ter de la loi du 8 juillet 1976Documents pertinents retrouvés type loi prom. 08/07/1976 pub. 18/04/2016 numac 2016000231 source service public federal interieur Loi organique des centres publics d'action sociale. - Coordination officieuse en langue allemande de la version applicable aux habitants de la région de langue allemande fermer organique des centres publics d'aide sociale, et par l'article 68bis de la loi électorale communale (Moniteur belge du 29 décembre 1988).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES 22. DEZEMBER 1988 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsabteilung des Staatsrates bei den in Artikel 25ter des Grundlagengesetzes vom 8.Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren und in Artikel 68bis des Gemeindewahlgesetzes vorgesehenen Beschwerden BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren und insbesondere des Artikels 25ter, eingefügt durch das Gesetz vom 9. August 1988;

Aufgrund des am 4. August 1932 koordinierten Gemeindewahlgesetzes und insbesondere des Artikels 68bis, eingefügt durch das Gesetz vom 9.

August 1988;

Aufgrund des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsabteilung des Staatsrates, insbesondere des Artikels 93, abgeändert durch den Königlichen Erlasses vom 22. Juli 1981;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 25ter des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren und Artikel 68bis des Gemeindewahlgesetzes vorgesehene Beschwerden werden durch eine Antragschrift per Einschreiben an den Staatsrat eingelegt.

Der Antragschrift werden vier beglaubigte Abschriften der Antragschrift und der dazugehörenden Unterlagen, auf die in diesem Antrag verwiesen wird, beigefügt.

Art. 2 - Eine von mehreren Klägern eingereichte Antragschrift enthält nur eine Wohnsitzwahl.

Haben die Parteien keinen Wohnsitz gewählt, wird davon ausgegangen, dass die Kläger ihren Wohnsitz beim ersten Kläger gewählt haben.

Art. 3 - Die klagende Partei fügt ihrer Antragschrift entweder eine beglaubigte Abschrift des Protokolls der Eidesleistung bei, wenn der Mandatsträger, gegen den diese Beschwerde gerichtet ist, ernannt oder gewählt worden ist, oder eine beglaubigte Abschrift gleich welcher Unterlagen, anhand deren der erste Tag der Amtsausübung festgelegt werden kann, wenn der Mandatsträger dieses Amt zeitweilig ausübt.

Art. 4 - Der Chefgreffier des Staatsrates übermittelt dem Mandatsträger, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, innerhalb zehn Tagen eine Abschrift der verfahrenseinleitenden Antragschrift und der Anlagen.

Dieser Mandatsträger hat das Recht, dem Staatsrat einen Erwiderungsschriftsatz zuzusenden.

Unter Androhung des Ausschlusses aus der Verhandlung müssen Schriftsätze : 1. Name und Adresse der Partei enthalten und von der Partei oder einem im Verzeichnis der Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein, 2.dem Staatsrat binnen dreissig Tagen nach Erhalt der verfahrenseinleitenden Antragschrift per Einschreiben zugesandt werden, 3. vier beglaubigte Abschriften enthalten. Der Chefgreffier des Staatsrates übermittelt der klagenden Partei eine Abschrift des Schriftsatzes und der ihm beigefügten Schriftstücke.

Art. 5 - Binnen dreissig Tagen nach Erhalt des Erwiderungsschriftsatzes wird der datierte und unterzeichnete Bericht über die Sache der Kammer übermittelt; der Präsident dieser Kammer legt das Datum fest, an dem die Sache vorkommen wird.

Wenn die Kammer der Ansicht ist, dass neue Verrichtungen anzuordnen sind, bestimmt sie für die Durchführung einen Staatsrat oder ein Mitglied des Auditorats, der beziehungsweise das einen ergänzenden Bericht erstellt. Der Bericht wird datiert, unterzeichnet und der Kammer innerhalb fünfzehn Tagen übermittelt.

Der Beschluss, durch den eine Sitzung für die Sache anberaumt wird oder weitere Untersuchungen angeordnet werden, wird innerhalb acht Tagen nach Hinterlegung des Berichts gefasst.

Der Beschluss zur Anberaumung einer Sitzung für die Sache wird den Parteien zusammen mit den Berichten notifiziert. Die Sitzung wird in diesem Beschluss binnen fünfzehn Tagen anberaumt.

Art. 6 - Der Entscheid muss binnen einem Monat nach Schliessung der Verhandlung erlassen werden.

Nach Stellungnahme des Generalauditors kann diese Frist durch Beschluss der Kammer verlängert werden, ohne dass die Gesamtdauer der Verlängerungen einen Monat übersteigen darf.

Art. 7 - Gegen den Entscheid kann weder Einspruch noch Dritteinspruch noch Revision eingelegt werden.

Art. 8 - Auf das in vorliegendem Erlass geregelte Verfahren finden die Artikel 1, 2 § 1 Nr. 1 und 2, 5, 12, 16 bis 19, 25 bis 27, 29, 33 bis 37, 51, 52 bis 54, 59 bis 65, 72, 77, 84, 85 Absatz 2, 86 bis 88 und 90 bis 92 des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsabteilung des Staatsrates Anwendung.

Art. 9 - [Abänderungsbestimmung] Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 1989 in Kraft.

Art. 11 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 1988 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister des Innern L. TOBBACK

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