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Vue multilingue de Arrêté Royal du 22/12/1988
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Arrêté royal déterminant la procédure devant la section d'administration du Conseil d'Etat en cas de recours prévu par l'article 25ter de la loi du 8 juillet 1976 organique des centres publics d'aide sociale, et par l'article 68bis de la loi électorale communale. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot regeling van de rechtspleging voor de afdeling administratie van de Raad van State in geval van beroep als bedoeld bij artikel 25ter van de organieke wet van 8 juli 1976 betreffende de openbare centra voor maatschappelijk welzijn, en bij artikel 68bis van de gemeentekieswet. - Duitse vertaling
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22 DECEMBRE 1988. - Arrêté royal déterminant la procédure devant la 22 DECEMBER 1988. - Koninklijk besluit tot regeling van de
section d'administration du Conseil d'Etat en cas de recours prévu par rechtspleging voor de afdeling administratie van de Raad van State in
geval van beroep als bedoeld bij artikel 25ter van de organieke wet
l'article 25ter de la loi du 8 juillet 1976 organique des centres van 8 juli 1976 betreffende de openbare centra voor maatschappelijk
publics d'aide sociale, et par l'article 68bis de la loi électorale welzijn, en bij artikel 68bis van de gemeentekieswet. - Duitse
communale. - Traduction allemande vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 22 décembre 1988 déterminant la procédure devant la besluit van 22 december 1988 tot regeling van de rechtspleging voor de
section d'administration du Conseil d'Etat en cas de recours prévu par afdeling administratie van de Raad van State in geval van beroep als
l'article 25ter de la loi du 8 juillet 1976 organique des centres bedoeld bij artikel 25ter van de organieke wet van 8 juli 1976
publics d'aide sociale, et par l'article 68bis de la loi électorale betreffende de openbare centra voor maatschappelijk welzijn, en bij
communale (Moniteur belge du 29 décembre 1988). artikel 68bis van de gemeentekieswet (Belgisch Staatsblad van 29
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction december 1988). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES
22. DEZEMBER 1988 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Verfahrens 22. DEZEMBER 1988 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Verfahrens
vor der Verwaltungsabteilung des Staatsrates bei den in Artikel 25ter vor der Verwaltungsabteilung des Staatsrates bei den in Artikel 25ter
des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen
Sozialhilfezentren und in Artikel 68bis des Gemeindewahlgesetzes Sozialhilfezentren und in Artikel 68bis des Gemeindewahlgesetzes
vorgesehenen Beschwerden vorgesehenen Beschwerden
BALDUIN, König der Belgier BALDUIN, König der Belgier
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen
Sozialhilfezentren und insbesondere des Artikels 25ter, eingefügt Sozialhilfezentren und insbesondere des Artikels 25ter, eingefügt
durch das Gesetz vom 9. August 1988; durch das Gesetz vom 9. August 1988;
Aufgrund des am 4. August 1932 koordinierten Gemeindewahlgesetzes und Aufgrund des am 4. August 1932 koordinierten Gemeindewahlgesetzes und
insbesondere des Artikels 68bis, eingefügt durch das Gesetz vom 9. insbesondere des Artikels 68bis, eingefügt durch das Gesetz vom 9.
August 1988; August 1988;
Aufgrund des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung Aufgrund des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung
des Verfahrens vor der Verwaltungsabteilung des Staatsrates, des Verfahrens vor der Verwaltungsabteilung des Staatsrates,
insbesondere des Artikels 93, abgeändert durch den Königlichen insbesondere des Artikels 93, abgeändert durch den Königlichen
Erlasses vom 22. Juli 1981; Erlasses vom 22. Juli 1981;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In Artikel 25ter des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 Artikel 1 - In Artikel 25ter des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976
über die öffentlichen Sozialhilfezentren und Artikel 68bis des über die öffentlichen Sozialhilfezentren und Artikel 68bis des
Gemeindewahlgesetzes vorgesehene Beschwerden werden durch eine Gemeindewahlgesetzes vorgesehene Beschwerden werden durch eine
Antragschrift per Einschreiben an den Staatsrat eingelegt. Antragschrift per Einschreiben an den Staatsrat eingelegt.
Der Antragschrift werden vier beglaubigte Abschriften der Der Antragschrift werden vier beglaubigte Abschriften der
Antragschrift und der dazugehörenden Unterlagen, auf die in diesem Antragschrift und der dazugehörenden Unterlagen, auf die in diesem
Antrag verwiesen wird, beigefügt. Antrag verwiesen wird, beigefügt.
Art. 2 - Eine von mehreren Klägern eingereichte Antragschrift enthält Art. 2 - Eine von mehreren Klägern eingereichte Antragschrift enthält
nur eine Wohnsitzwahl. nur eine Wohnsitzwahl.
Haben die Parteien keinen Wohnsitz gewählt, wird davon ausgegangen, Haben die Parteien keinen Wohnsitz gewählt, wird davon ausgegangen,
dass die Kläger ihren Wohnsitz beim ersten Kläger gewählt haben. dass die Kläger ihren Wohnsitz beim ersten Kläger gewählt haben.
Art. 3 - Die klagende Partei fügt ihrer Antragschrift entweder eine Art. 3 - Die klagende Partei fügt ihrer Antragschrift entweder eine
beglaubigte Abschrift des Protokolls der Eidesleistung bei, wenn der beglaubigte Abschrift des Protokolls der Eidesleistung bei, wenn der
Mandatsträger, gegen den diese Beschwerde gerichtet ist, ernannt oder Mandatsträger, gegen den diese Beschwerde gerichtet ist, ernannt oder
gewählt worden ist, oder eine beglaubigte Abschrift gleich welcher gewählt worden ist, oder eine beglaubigte Abschrift gleich welcher
Unterlagen, anhand deren der erste Tag der Amtsausübung festgelegt Unterlagen, anhand deren der erste Tag der Amtsausübung festgelegt
werden kann, wenn der Mandatsträger dieses Amt zeitweilig ausübt. werden kann, wenn der Mandatsträger dieses Amt zeitweilig ausübt.
Art. 4 - Der Chefgreffier des Staatsrates übermittelt dem Art. 4 - Der Chefgreffier des Staatsrates übermittelt dem
Mandatsträger, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, innerhalb zehn Mandatsträger, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, innerhalb zehn
Tagen eine Abschrift der verfahrenseinleitenden Antragschrift und der Tagen eine Abschrift der verfahrenseinleitenden Antragschrift und der
Anlagen. Anlagen.
Dieser Mandatsträger hat das Recht, dem Staatsrat einen Dieser Mandatsträger hat das Recht, dem Staatsrat einen
Erwiderungsschriftsatz zuzusenden. Erwiderungsschriftsatz zuzusenden.
Unter Androhung des Ausschlusses aus der Verhandlung müssen Unter Androhung des Ausschlusses aus der Verhandlung müssen
Schriftsätze : Schriftsätze :
1. Name und Adresse der Partei enthalten und von der Partei oder einem 1. Name und Adresse der Partei enthalten und von der Partei oder einem
im Verzeichnis der Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt im Verzeichnis der Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt
unterzeichnet sein, unterzeichnet sein,
2. dem Staatsrat binnen dreissig Tagen nach Erhalt der 2. dem Staatsrat binnen dreissig Tagen nach Erhalt der
verfahrenseinleitenden Antragschrift per Einschreiben zugesandt verfahrenseinleitenden Antragschrift per Einschreiben zugesandt
werden, werden,
3. vier beglaubigte Abschriften enthalten. 3. vier beglaubigte Abschriften enthalten.
Der Chefgreffier des Staatsrates übermittelt der klagenden Partei eine Der Chefgreffier des Staatsrates übermittelt der klagenden Partei eine
Abschrift des Schriftsatzes und der ihm beigefügten Schriftstücke. Abschrift des Schriftsatzes und der ihm beigefügten Schriftstücke.
Art. 5 - Binnen dreissig Tagen nach Erhalt des Art. 5 - Binnen dreissig Tagen nach Erhalt des
Erwiderungsschriftsatzes wird der datierte und unterzeichnete Bericht Erwiderungsschriftsatzes wird der datierte und unterzeichnete Bericht
über die Sache der Kammer übermittelt; der Präsident dieser Kammer über die Sache der Kammer übermittelt; der Präsident dieser Kammer
legt das Datum fest, an dem die Sache vorkommen wird. legt das Datum fest, an dem die Sache vorkommen wird.
Wenn die Kammer der Ansicht ist, dass neue Verrichtungen anzuordnen Wenn die Kammer der Ansicht ist, dass neue Verrichtungen anzuordnen
sind, bestimmt sie für die Durchführung einen Staatsrat oder ein sind, bestimmt sie für die Durchführung einen Staatsrat oder ein
Mitglied des Auditorats, der beziehungsweise das einen ergänzenden Mitglied des Auditorats, der beziehungsweise das einen ergänzenden
Bericht erstellt. Der Bericht wird datiert, unterzeichnet und der Bericht erstellt. Der Bericht wird datiert, unterzeichnet und der
Kammer innerhalb fünfzehn Tagen übermittelt. Kammer innerhalb fünfzehn Tagen übermittelt.
Der Beschluss, durch den eine Sitzung für die Sache anberaumt wird Der Beschluss, durch den eine Sitzung für die Sache anberaumt wird
oder weitere Untersuchungen angeordnet werden, wird innerhalb acht oder weitere Untersuchungen angeordnet werden, wird innerhalb acht
Tagen nach Hinterlegung des Berichts gefasst. Tagen nach Hinterlegung des Berichts gefasst.
Der Beschluss zur Anberaumung einer Sitzung für die Sache wird den Der Beschluss zur Anberaumung einer Sitzung für die Sache wird den
Parteien zusammen mit den Berichten notifiziert. Die Sitzung wird in Parteien zusammen mit den Berichten notifiziert. Die Sitzung wird in
diesem Beschluss binnen fünfzehn Tagen anberaumt. diesem Beschluss binnen fünfzehn Tagen anberaumt.
Art. 6 - Der Entscheid muss binnen einem Monat nach Schliessung der Art. 6 - Der Entscheid muss binnen einem Monat nach Schliessung der
Verhandlung erlassen werden. Verhandlung erlassen werden.
Nach Stellungnahme des Generalauditors kann diese Frist durch Nach Stellungnahme des Generalauditors kann diese Frist durch
Beschluss der Kammer verlängert werden, ohne dass die Gesamtdauer der Beschluss der Kammer verlängert werden, ohne dass die Gesamtdauer der
Verlängerungen einen Monat übersteigen darf. Verlängerungen einen Monat übersteigen darf.
Art. 7 - Gegen den Entscheid kann weder Einspruch noch Dritteinspruch Art. 7 - Gegen den Entscheid kann weder Einspruch noch Dritteinspruch
noch Revision eingelegt werden. noch Revision eingelegt werden.
Art. 8 - Auf das in vorliegendem Erlass geregelte Verfahren finden die Art. 8 - Auf das in vorliegendem Erlass geregelte Verfahren finden die
Artikel 1, 2 § 1 Nr. 1 und 2, 5, 12, 16 bis 19, 25 bis 27, 29, 33 bis Artikel 1, 2 § 1 Nr. 1 und 2, 5, 12, 16 bis 19, 25 bis 27, 29, 33 bis
37, 51, 52 bis 54, 59 bis 65, 72, 77, 84, 85 Absatz 2, 86 bis 88 und 37, 51, 52 bis 54, 59 bis 65, 72, 77, 84, 85 Absatz 2, 86 bis 88 und
90 bis 92 des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung 90 bis 92 des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung
des Verfahrens vor der Verwaltungsabteilung des Staatsrates Anwendung. des Verfahrens vor der Verwaltungsabteilung des Staatsrates Anwendung.
Art. 9 - [Abänderungsbestimmung] Art. 9 - [Abänderungsbestimmung]
Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 1989 in Kraft. Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 1989 in Kraft.
Art. 11 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des Art. 11 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 1988 Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 1988
BALDUIN BALDUIN
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
L. TOBBACK L. TOBBACK
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