Etaamb.openjustice.be
Arrêté Royal du 20 décembre 2007
publié le 26 février 2009

Arrêté royal portant modification de l'arrêté royal du 20 novembre 2001 relatif aux formations de base des membres du personnel du cadre opérationnel des services de police et portant diverses dispositions transitoires. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2009000103
pub.
26/02/2009
prom.
20/12/2007
ELI
eli/arrete/2007/12/20/2009000103/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


20 DECEMBRE 2007. - Arrêté royal portant modification de l'arrêté royal du 20 novembre 2001 relatif aux formations de base des membres du personnel du cadre opérationnel des services de police et portant diverses dispositions transitoires. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 20 décembre 2007 portant modification de l'arrêté royal du 20 novembre 2001 relatif aux formations de base des membres du personnel du cadre opérationnel des services de police et portant diverses dispositions transitoires (Moniteur belge du 23 janvier 2008).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 20. DEZEMBER 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20.November 2001 über die Grundausbildungen der Personalmitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener Übergangsbestimmungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere des Artikels 121, abgeändert durch das Gesetz vom 26. April 2002, des Artikels 142bis, eingefügt durch das Gesetz vom 31. Mai 2001, des Artikels 142quinquies, eingefügt durch das Gesetz vom 31. Mai 2001 und des Artikels 142sexies, eingefügt durch das Gesetz vom 31. Mai 2001 und abgeändert durch die Gesetze vom 26. April 2002 und 3. Juli 2005;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. November 2001 über die Grundausbildungen der Personalmitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener Übergangsbestimmungen, insbesondere der Artikel 1 bis 60, 63, 66 und 67, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 3. Februar 2004, 13. Juni 2005, 12. Oktober 2005 und 20. Dezember 2005;

Aufgrund des Protokolls Nr. 186/4 des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 24. August 2006 und des Protokolls Nr. 194/3 vom 21. November 2006; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. Oktober 2006;

In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 7.

März 2007;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes vom 1. März 2007;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.903/2 des Staatsrates vom 22. Mai 2007, abgegeben in Anwendung der Artikel 3 § 1 und 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers des Innern Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Abänderungsbestimmungen Artikel 1 - Die Artikel 1 bis 47 des Königlichen Erlasses vom 20.

November 2001 über die Grundausbildungen der Personalmitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener Übergangsbestimmungen werden durch folgende Bestimmungen ersetzt: « KAPITEL I - Definitionen und Anwendungsbereich Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. "Gesetz": das Gesetz vom 26.April 2002 über die wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste, 2. "Ausbildungsmodulen": die Gesamtheit der Ausbildungsaktivitäten, die als Teil der Grundausbildung a) in einer vom Minister zugelassenen Polizeischule oder ausnahmsweise in einer von ihm eingerichteten Polizeischule für den Kader der Polizeibediensteten, b) in einer vom Minister zugelassenen oder von ihm eingerichteten Polizeischule für den Kader des Personals im einfachen Dienst und den Kader des Personals im mittleren Dienst, c) in einer vom Minister eingerichteten nationalen Offiziersschule für den Offizierskader organisiert werden, 3."Abschlussprüfung": die am Ende der Grundausbildung stattfindende Prüfung über den gesamten Inhalt der Grundausbildung, 4. "Ausbildungspraktikum": die Gesamtheit der Ausbildungsaktivitäten, die als Teil der Grundausbildung in einem Einsatzdienst der Polizei unter Begleitung eines Mentors und unter Aufsicht einer Polizeischule organisiert werden, 5."Generaldirektion": die Generaldirektion der Unterstützung und der Verwaltung, die in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 14. November 2006 über die Organisation und die Zuständigkeiten der föderalen Polizei erwähnt ist, 6. "Minister": den Minister des Innern. Art. 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf die Personalmitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste.

KAPITEL II - Allgemeine Bestimmungen Art. 3 - Der Zweck der Grundausbildung besteht darin, den Anwärter mit den beruflichen Grundkompetenzen auszustatten, die ihn befähigen: 1. die Gesamtheit der verwaltungs- und gerichtspolizeilichen Aufträge zu erfüllen, die mit der Ausübung des Polizeiamts innerhalb des Kaders, zu dem die Ausbildung Zugang gibt, einhergeht, und die Gesamtheit der Aufgaben wahrzunehmen, die aus seiner Zuständigkeit in den Polizeidiensten hervorgehen, 2.eine Laufbahn zu beginnen in gleich welcher nicht spezialisierten Stelle innerhalb des Kaders, dem er beitreten möchte.

Art. 4 - Gemäss Artikel 123 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes weist der Anwärter am Ende der Grundausbildung ein Kompetenzprofil auf, das es ihm ermöglicht, auf seiner Verantwortungsebene unter Berücksichtigung der Bedürfnisse und Erwartungen der Bevölkerung und der Behörden und ausgehend von einer bürgernahen Polizeiarbeit die Situationen zu erkennen, mit denen er konfrontiert wird, eine passende Antwort auf die sich ihm stellenden Probleme zu finden und diese Lösungen im Rahmen der vorhandenen und künftigen Gesetze, Erlasse und Regelungen umzusetzen.

Der Minister bestimmt das Kompetenzprofil, dem die Mitglieder der verschiedenen Kader am Ende der Grundausbildung genügen müssen.

KAPITEL III - Kaderprüfung Art. 5 - Die in den Artikeln 40 und 41 des Gesetzes erwähnte Prüfung umfasst eine Kaderprüfung.

Die Kaderprüfung ist eine schriftliche Reifeprüfung, die dazu dient, die intellektuellen und Fachkenntnisse des Prüfungskandidaten zu beurteilen, der gegebenenfalls den Diplomanforderungen für den Zugang zum Kader des Personals im einfachen Dienst beziehungsweise zum Offizierskader im Rahmen eines eventuellen späteren Aufsteigens in diesen Kader nicht genügt.

Art. 6 - Für den Polizeibediensteten, der an der Kaderprüfung teilnimmt, ist kein Kaderalter erforderlich.

Um an der Kaderprüfung teilnehmen zu können, muss der Polizeihauptinspektor an dem in Artikel 7 Absatz 2 erwähnten Datum ein Kaderalter von vier Jahren aufweisen.

Art. 7 - Die Generaldirektion organisiert entsprechend dem Bedarf mindestens jährlich eine Kaderprüfung für das Aufsteigen in den Kader des Personals im einfachen Dienst und für das Aufsteigen in den Offizierskader.

Mindestens einen Monat vor Organisation der Kaderprüfung nimmt die Generaldirektion einen Aufruf zur Einreichung von Bewerbungen für die Kaderprüfung vor, wobei er das äusserste Datum für die Einreichung der Bewerbungen angibt.

Art. 8 - Um zu bestehen, muss der Prüfungskandidat mindestens 50 % erhalten.

Art. 9 - Die Generaldirektion informiert den Prüfungskandidaten schriftlich über sein Ergebnis.

Der Kandidat, der die Prüfung nicht besteht, kann frühestens nach zwei Jahren erneut an der Kaderprüfung teilnehmen.

Art. 10 - Die Modalitäten für die Organisation der Kaderprüfung sind Gegenstand einer Prüfungsordnung, die vom Minister oder von dem von ihm bestimmten Dienst festgelegt wird.

KAPITEL IV - Grundausbildung Abschnitt 1 - Einberufung der Bewerber Art. 11 - Je nach den verfügbaren Planstellen, der Sprachenregelung, der die Bewerber angehören, und der gemäss den Verpflichtungen in den Verwaltungsverträgen bestimmten Verfügbarkeit der Polizeischulen beruft die Generaldirektion die Bewerber für den Beginn der Grundausbildung am Tag und am Ort ein, die sie bestimmt.

In Bezug auf den Ort der Ausbildung wird nach Möglichkeit die vom Bewerber geäusserte Präferenz berücksichtigt. Der Bewerber kann diese Präferenz jedoch nicht als absolutes Recht geltend machen.

Abschnitt 2 - Gemeinsame Bestimmung Art. 12 - Durch die Ausbildung in der Zweitsprache der Grundausbildungen wird der Anwärter auf die von SELOR organisierte Prüfung der Zweitsprache vorbereitet, die dem Niveau des Diploms der betreffenden Grundausbildung entspricht.

Abschnitt 3 - Grundausbildung des Kaders der Polizeibediensteten Art. 13 - Die Grundausbildung des Kaders der Polizeibediensteten umfasst folgende theoretische und praktische Ausbildungsaktivitäten: 1. Ausbildungsmodule mit einer Gesamtdauer von mindestens 450 Stunden, 2.Ausbildungspraktika mit einer Dauer von mindestens zwei Wochen.

Art. 14 - Die Grundausbildung des Kaders der Polizeibediensteten umfasst mindestens folgende Module: a) Platz und Rolle des Anwärters in einer Polizeischule, b) Platz, Funktion und Rolle der Polizei in unserer Gesellschaft, c) Platz und Rolle der Kader innerhalb der integrierten Polizei, d) Bürgernahe Polizei, e) Technische Grundkompetenzen, f) Einführung in die elementaren Polizeivorgänge, g) Umgang mit häufigen Fällen, h) Aktuelle Fälle, i) Körperliches und mentales Training, j) Gewaltbeherrschung, k) Erstsprache und Zweitsprache. Art. 15 - Die Ausbildungspraktika umfassen mindestens: 1. ein Anpassungspraktikum, 2.ein Ausbildungspraktikum in Einsatzsituationen.

Abschnitt 4 - Grundausbildung des Kaders des Personals im einfachen Dienst Art. 16 - Die Grundausbildung des Kaders des Personals im einfachen Dienst umfasst folgende theoretische und praktische Ausbildungsaktivitäten: 1. einen ersten Teil, der aus der Grundausbildung des Kaders der Polizeibediensteten, einschliesslich der Praktika, und der Abschlussprüfung besteht, 2.einen zweiten Teil, bestehend aus: a) Ausbildungsmodulen mit einer Gesamtdauer von mindestens 500 Stunden, b) Ausbildungspraktika mit einer Gesamtdauer von mindestens sechs Wochen. Folgende Polizeibedienstete werden von dem in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten ersten Teil befreit: 1. die Polizeibediensteten, die gemäss Artikel VII.II.9 RSPol durch Aufsteigen in den Kader des Personals im einfachen Dienst befördert werden, 2. die Polizeibediensteten, die gemäss Titel II Kapitel III des Gesetzes für den Kader des Personals im einfachen Dienst extern angeworben werden. Art. 17 - Inspektoren-Anwärter, die den ersten Teil der in Artikel 16 erwähnten Grundausbildung des Kaders des Personals im einfachen Dienst bestanden haben, werden zum zweiten Teil zugelassen.

Art. 18 - Der zweite Teil der Grundausbildung des Kaders des Personals im einfachen Dienst umfasst mindestens folgende Module: a) Platz, Funktion und Rolle der Kader innerhalb der integrierten Polizei, b) Bürgernahe Polizei, c) Öffentliche Ordnung und allgemeine Polizeieinsätze, d) Einführung in die elementaren Polizeivorgänge und weitere Entwicklung dieser Vorgänge, e) Umgang mit häufigen Fällen, f) Umgang mit spezifischen Fällen, g) Aktuelle Fälle, h) Körperliches und mentales Training, i) Gewaltbeherrschung, j) Erstsprache und Zweitsprache. Art. 19 - Das Ausbildungspraktikum umfasst mindestens ein Ausbildungspraktikum in Einsatzsituationen.

Abschnitt 5 - Grundausbildung des Kaders des Personals im mittleren Dienst Unterabschnitt 1 - Vorbereitende Ausbildung Art. 20 - Vor der Zulassung zur Grundausbildung des Kaders des Personals im mittleren Dienst müssen die in den Artikeln 16 und 17 des Gesetzes erwähnten Bewerber eine vorbereitende Ausbildung bestehen.

Die Personalmitglieder des Kaders des Personals im einfachen Dienst, die gemäss Titel II Kapitel III des Gesetzes extern angeworben werden, sind von der in Absatz 1 erwähnten vorbereitenden Ausbildung befreit.

Art. 21 - Mit der vorbereitenden Ausbildung wird die Einordnung in das polizeiliche Umfeld und der Erwerb der polizeilichen Grundkompetenzen bezweckt. Sie umfasst: 1. Ausbildungsmodule mit einer Gesamtdauer von mindestens 550 Stunden, 2.Ausbildungspraktika mit einer Dauer von mindestens zwei Wochen.

Art. 22 - Die vorbereitende Ausbildung umfasst mindestens folgende Module: a) Platz und Rolle des Anwärters in einer Polizeischule, b) Platz, Funktion und Rolle der Polizei in unserer Gesellschaft, c) Platz, Funktion und Rolle der Kader innerhalb der integrierten Polizei, d) Technische Grundkompetenzen, e) Einführung in die elementaren Polizeivorgänge, f) Öffentliche Ordnung und allgemeine Polizeieinsätze, g) Bürgernahe Polizei, h) Umgang mit häufigen Fällen, i) Umgang mit spezifischen Situationen, j) Aktuelle Fälle, k) Körperliches und mentales Training, l) Gewaltbeherrschung, m) Zweitsprache. Unterabschnitt 2 - Ausbildungslehrgang Art. 23 - Die Grundausbildung des Kaders des Personals im mittleren Dienst umfasst folgende theoretische und praktische Ausbildungsaktivitäten: 1. Ausbildungsmodule mit einer Gesamtdauer von mindestens 750 Stunden, 2.Ausbildungspraktika mit einer Dauer von mindestens vier Wochen.

Art. 24 - Die Grundausbildung des Kaders des Personals im mittleren Dienst umfasst mindestens folgende Module: a) Platz, Funktion und Rolle der Polizeidienste in unserer Gesellschaft, b) Platz, Funktion und Rolle der Kader innerhalb der integrierten Polizei, c) Grundkompetenzen des Polizeihauptinspektors, d) Erwerb der Grundkompetenzen im Bereich Management und Personalmanagement, e) Führung eines Teams in einer einsatzleitenden Rolle, f) Aufrechterhaltung und Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung, g) Besondere Verwaltungspolizei, h) Verkehr und Strassenverkehr, i) Häufige Aufträge, j) Spezifische Situationen, k) Aktuelle Fälle, l) Körperliches und mentales Training, m) Gewaltbeherrschung, n) Zweitsprache. Art. 25 - Die Ausbildungspraktika umfassen mindestens: 1. ein Ausbildungspraktikum in Management und Leadership, 2.ein Ausbildungspraktikum in Einsatzsituationen.

Abschnitt 6 - Grundausbildung des Offizierskaders Unterabschnitt 1 - Vorbereitende Ausbildung Art. 26 - Vor der Zulassung zur Grundausbildung des Offizierskaders müssen die in Artikel 18 des Gesetzes erwähnten Bewerber eine vorbereitende Ausbildung bestehen.

Die Artikel 21 und 22 sind entsprechend auf den Offizierskader anwendbar, mit Ausnahme der Dauer des Ausbildungspraktikums, die mindestens vier Monate beträgt.

Die Personalmitglieder des Kaders des Personals im einfachen Dienst und des Kaders des Personals im mittleren Dienst, die gemäss Titel II Kapitel III des Gesetzes extern angeworben werden, sind von der in Absatz 1 erwähnten vorbereitenden Ausbildung befreit.

Unterabschnitt 2 - Ausbildungslehrgang Art. 27 - Die Grundausbildung des Offizierskaders umfasst folgende theoretische und praktische Ausbildungsaktivitäten: 1. Ausbildungsmodule mit einer Gesamtdauer von mindestens 1 100 Stunden, 2.Ausbildungspraktika mit einer Gesamtdauer von mindestens sechs Wochen.

Art. 28 - Die Grundausbildung des Offizierskaders umfasst mindestens folgende Module: a) Einordnung in die nationale Offiziersschule, b) Mitarbeitermanagement und Management der Mittel, c) Angewandtes Management, d) Allgemeiner Referenzrahmen zur Ausführung der Aufträge und Befugnisse des Polizeikommissars in verwaltungspolizeilichen Angelegenheiten, e) Operative polizeiliche Grundkompetenzen eines Polizeikommissars in verwaltungspolizeilichen Angelegenheiten, f) Verwaltungsunterstützende polizeiliche Kompetenzen eines Polizeikommissars in verwaltungspolizeilichen Angelegenheiten, g) Allgemeiner Referenzrahmen zur Ausführung der Aufträge und Befugnisse des Polizeikommissars in gerichtspolizeilichen Angelegenheiten, h) Operative polizeiliche Grundkompetenzen eines Polizeikommissars in gerichtspolizeilichen Angelegenheiten, i) Verwaltungsunterstützende polizeiliche Kompetenzen eines Polizeikommissars in gerichtspolizeilichen Angelegenheiten, j) Bürgernahe Polizei, k) Aktuelle Fälle, l) Körperliches und mentales Training, m) Gewaltbeherrschung, n) Zweitsprache. Art. 29 - Die Ausbildungspraktika umfassen: 1. ein Praktikum der teilnehmenden Beobachtung in verwaltungspolizeilichen Angelegenheiten, 2.ein Praktikum der teilnehmenden Beobachtung in gerichtspolizeilichen Angelegenheiten, 3. ein Ausbildungspraktikum in Einsatzsituationen. KAPITEL V - Regeln in Bezug auf die Bewertung, die Prüfungen und das Bestehen Abschnitt 1 - Bewertung Art. 30 - Die Anwärter werden in Bezug auf ihre professionelle Arbeitsweise, einschliesslich der Ausbildungspraktika, und die Ausbildungsmodule bewertet.

Art. 31 - § 1 - Die Bewertung der professionellen Arbeitsweise erfolgt zum Zeitpunkt der Ablegung der Abschlussprüfung, und zwar nach einem Bewertungsgespräch, das Gegenstand eines Berichts ist und an dem ein Gewerkschaftsvertreter teilnehmen darf. Dieser Bericht umfasst: a) die Bewertung für folgende Bereiche: 1.Persönlichkeitsmerkmale, 2. berufliche Fähigkeiten, 3.Leistungen, 4. Potenzial, 5.Managementfähigkeiten, ausschliesslich für die Grundausbildung des Kaders des Personals im mittleren Dienst und des Offizierskaders; b) eine Übersicht über die Stärken und Schwächen des Anwärters, c) die Endbewertung für die professionelle Arbeitsweise mit der Note "gut", "genügend" oder "ungenügend". § 2 - Die Erteilung der in § 1 Buchstabe a) erwähnten Bewertung erfolgt anhand der in der Anlage zum vorliegenden Erlass aufgeführten Bewertungsindikatoren.

Für die Erteilung dieser Bewertung werden die bei Gesprächen zur Arbeitsweise erstellten Berichte berücksichtigt, in denen insbesondere den vom Anwärter auszufüllenden Formularen für die Selbstbewertung und den in Artikel 35 erwähnten Bewertungen des Praktikums Rechnung getragen wird.

Für jeden der in § 1 Buchstabe a) erwähnten Bereiche wird eine Note "gut", "genügend" oder "ungenügend" erteilt.

Art. 32 - § 1 - Mit Ausnahme des Ausbildungsmoduls "Erstsprache und Zweitsprache" werden die Anwärter für alle Ausbildungsmodule durch die Erteilung von Noten für die tägliche Arbeit und für die Abschlussprüfung bewertet. § 2 - Mit Ausnahme der Ausbildungsmodule "Körperliches und mentales Training" und "Gewaltbeherrschung" wird die tägliche Arbeit für die Ausbildungsmodule mindestens ein Mal pro Ausbildungsmodul bewertet.

Die tägliche Arbeit für die Ausbildungsmodule "Körperliches und mentales Training" und "Gewaltbeherrschung" wird mindestens zwei Mal bewertet, wobei diese Bewertungen gleichmässig über die gesamte Dauer der Grundausbildung zu verteilen sind.

Zum Zeitpunkt der Ablegung der Abschlussprüfung wird die Bewertung der täglichen Arbeit in einen Bericht über die tägliche Arbeit aufgenommen. Dieser Bericht umfasst: 1. die Noten für die tägliche Arbeit für die Ausbildungsmodule, 2.eine Übersicht über die Stärken und Schwächen des Anwärters, 3. eine Gesamtnote jeweils für: a) die tägliche Arbeit für die in § 2 Absatz 1 erwähnten Ausbildungsmodule, b) die tägliche Arbeit für das Ausbildungsmodul "Körperliches und mentales Training", c) die tägliche Arbeit für das Ausbildungsmodul "Gewaltbeherrschung". Abschnitt 2 - Mentor Art. 33 - Sofern alle vorgesehenen Praktika in dem gleichen Einsatzdienst stattfinden und ausser unter besonderen Umständen, wird der Anwärter während der verschiedenen Ausbildungspraktika derselben Grundausbildung von einem einzigen Mentor begleitet.

Art. 34 - Der Mentor begleitet den Anwärter individuell bei der Verwirklichung folgender Ziele: 1. Erreichen der allgemeinen und konkreten Ziele des Ausbildungspraktikums, die durch das Ausbildungsprogramm bestimmt werden, 2.Ausführung der Schlüsselaktivitäten, die durch das Ausbildungsprogramm bestimmt werden.

Im Rahmen der Begleitung des Anwärters informiert er den Praktikumskoordinator der Polizeischule über die Verwirklichung der in Absatz 1 erwähnten Ziele.

Art. 35 - Am Ende des Ausbildungspraktikums erstellt der Mentor eine Bewertung über die professionelle Arbeitsweise des Anwärters.

Der Anwärter führt ein Praktikumsheft, in dem er die von ihm durchgeführten Aktivitäten festhält. Der Mentor zeichnet es regelmässig ab und versieht es mit seinen Bemerkungen. Der Anwärter fügt seine eventuelle Antwort an.

Die Generaldirektion legt das Muster des Praktikumshefts fest.

Am Ende seines Praktikums bewertet der Anwärter sein Ausbildungspraktikum anhand eines Bewertungsformulars, dessen Muster von der Generaldirektion festgelegt wird.

Abschnitt 3 - Abschlussprüfung Art. 36 - Die Abschlussprüfung wird nach den Ausbildungspraktika organisiert, mit Ausnahme des Hindernislaufs, der davor organisiert werden kann.

Art. 37 - Die Abschlussprüfung besteht aus: 1. einer schriftlichen Prüfung mit einer Reihe von Fragen über den Inhalt aller Ausbildungsmodule und mit einer Fallstudie für 35 %, 2.einer mündlichen Prüfung, wobei eine persönliche Arbeit vom Anwärter präsentiert wird, die vom Mentor erstellten Berichte und die vom Bewerber ausgefüllten Formulare für die Selbstbewertung besprochen werden und gegebenenfalls eine mündliche Verteidigung eines oder mehrerer Teile der schriftlichen Prüfung stattfindet, 3. einer praktischen Prüfung mit einem Rollenspiel und einem Hindernislauf. Die Abschlussprüfung umfasst zwei Prüfungsperioden, die mindestens 15 und höchstens 20 Werktage auseinander liegen. Die Teilnahme an der ersten Prüfungsperiode ist obligatorisch.

Art. 38 - Der mündliche Teil der Abschlussprüfung wird vor einer in der betreffenden Polizeischule eingesetzten Kommission abgelegt.

Unbeschadet des Absatzes 3 benennt der Direktor der betreffenden Polizeischule die Mitglieder der Prüfungskommission, die folgende Mitglieder umfasst: 1. einen Polizeioffizier, Vorsitzender, 2.einen Ausbilder, 3. zwei Lehrbeauftragte. Der Direktor der betreffenden Polizeischule benennt den in Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Polizeioffizier. Handelt es sich um einen Offizier der föderalen Polizei, wird er aus einer vom Generaldirektor der Generaldirektion erstellten Liste bestimmt. Handelt es sich um einen Offizier der lokalen Polizei, wird er aus einer vom Ständigen Ausschuss für die lokale Polizei erstellten Liste und nach Einverständnis seines Korpschefs bestimmt.

Die Polizeimitglieder der Prüfungskommission müssen einen Dienstgrad innehaben, der dem Dienstgrad entspricht, für den die Anwärter die Grundausbildung absolvieren, oder darüber liegt.

Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann sich bei der Bewertung der schriftlichen Prüfung von Korrektoren und bei der Bewertung der praktischen Prüfungen von Prüfern beistehen lassen, die unter den Ausbildern, Lehrbeauftragten oder Praxisausbildern ausgewählt werden, die die betreffende Ausbildung erteilt haben.

Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend.

Der Minister kann aus berechtigten Gründen die gemäss Absatz 2 benannten Personalmitglieder ablehnen.

Gegebenenfalls bestimmt der Direktor der betreffenden Polizeischule einen Stellvertreter.

Art. 39 - Die Prüfungskommission erteilt eine Note für die Abschlussprüfung.

Abschnitt 4 - Das Bestehen Art. 40 - Während der Grundausbildung kann der Direktor der betreffenden Polizeischule frühestens im Anschluss an das erste Ausbildungspraktikum beim Generaldirektor der Generaldirektion einen Vorschlag zur endgültigen Ablehnung des Anwärters auf der Grundlage eines Berichts über die professionelle Arbeitsweise und über die tägliche Arbeit des Anwärters einreichen.

Art. 41 - § 1 - Um die Grundausbildung am Ende zu bestehen, muss der Anwärter von dem in Artikel 42 Absatz 1 erwähnten Prüfungsausschuss für geeignet befunden werden und mindestens folgende Ergebnisse erhalten: 1. bei der Endbewertung die Note "gut" oder "genügend" für die professionelle Arbeitsweise und, was den Hauptinspektor-Anwärter und den Offizier-Anwärter angeht, bei einer Teilbewertung die Note "gut" oder "genügend" für die Managementfähigkeiten, 2.60 % für die Gesamtnote für die Abschlussprüfung und 50 % für jede der drei Teilprüfungen, 3. 60 % für die allgemeine Bewertungsnote, die aus der Summe der Noten für die tägliche Arbeit und die Abschlussprüfung besteht. § 2 - Zur Bestimmung der Gesamtnote für die Abschlussprüfung werden folgende Noten berücksichtigt: 1. die Note für den schriftlichen Teil der Abschlussprüfung für 35%, 2.die Note für den mündlichen Teil der Abschlussprüfung für 30%, 3. die Note für den praktischen Teil der Abschlussprüfung für 35%, nämlich 25% für das Rollenspiel und 10% für den Hindernislauf. § 3 - Zur Bestimmung der allgemeinen Bewertungsnote werden folgende Noten berücksichtigt: 1. die Gesamtnote für die tägliche Arbeit für die Ausbildungsmodule, mit Ausnahme der Module "Körperliches und mentales Training" und "Gewaltbeherrschung", zum Zeitpunkt der Ablegung der Abschlussprüfung für 25%, 2.die Gesamtnote für die tägliche Arbeit für das Modul "Körperliches und mentales Training" zum Zeitpunkt der Ablegung der Abschlussprüfung für 10%, 3. die Gesamtnote für die tägliche Arbeit für das Modul "Gewaltbeherrschung" zum Zeitpunkt der Ablegung der Abschlussprüfung für 10%, 4.die Note für die Abschlussprüfung für 55%.

Art. 42 - Der in Artikel 142sexies des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnte Prüfungsausschuss umfasst: 1. den Direktor der betreffenden Polizeischule beziehungsweise seinen Stellvertreter, Vorsitzender, 2.den Vorsitzenden der Prüfungskommission, 3. zwei Personalmitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste, von denen keiner an den betreffenden Ausbildungslehrgang gebunden ist und von denen der eine der lokalen Polizei und der andere der föderalen Polizei angehört, 4.zwei Mitglieder des an die betreffende Polizeischule gebundenen Lehrpersonals, 5. ein Mitglied des pädagogischen Büros der Polizeischule. Unbeschadet des Absatzes 3 benennt der Direktor der betreffenden Polizeischule die in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Personalmitglieder der Polizeidienste und die in Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Mitglieder des Lehrpersonals.

Er benennt das in Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Personalmitglied der föderalen Polizei gegebenenfalls aus einer vom Generaldirektor der Generaldirektion erstellten Liste.

Die in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen einen Dienstgrad innehaben, der dem Dienstgrad entspricht, für den die Anwärter die Grundausbildung absolvieren, oder darüber liegt.

Der Minister kann aus berechtigten Gründen die gemäss Absatz 2 benannten Personalmitglieder ablehnen.

Gegebenenfalls bestimmt der Direktor der betreffenden Polizeischule einen Stellvertreter.

Art. 43 - Der Prüfungsausschuss gibt am Ende der Ausbildung eine mit Gründen versehene Stellungnahme über die in Artikel IV.II.44 Nr. 3 und 4 RSPol erwähnten Möglichkeiten ab, insbesondere auf der Grundlage: 1. des Berichts über die professionelle Arbeitsweise zum Zeitpunkt der Ablegung der Abschlussprüfung, 2.des Berichts über die tägliche Arbeit zum Zeitpunkt der Ablegung der Abschlussprüfung und auf der Grundlage der Note für die Abschlussprüfung, 3. der in Artikel 41 § 3 erwähnten allgemeinen Bewertungsnote. Art. 44 - Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses verfasst die Stellungnahme, wobei er gegebenenfalls die verschiedenen Meinungen der Mitglieder des Prüfungsausschusses aufführt.

Art. 45 - Wenn ein Anwärter die gesamte Grundausbildung oder einen Teil davon wiederholen darf, hat er nur Anrecht auf eine einzige Prüfungsperiode.

Art. 46 - Inspektoren-Anwärter, die bei der Grundausbildung definitiv versagt haben, jedoch den in Artikel 16 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten ersten Teil davon bestanden haben, können beim Generaldirektor der Generaldirektion einen Antrag auf Ernennung in den Kader der Polizeibediensteten der föderalen Polizei einreichen, insofern sie zum Zeitpunkt ihres Antrags die in Artikel 12 Absatz 1 Nr. 3 des Gesetzes erwähnte Bedingung erfüllen.

Ist das definitive Versagen die Folge des in Artikel 40 erwähnten Verfahrens, bittet der Generaldirektor der Generaldirektion dem Direktor der betreffenden Schule um eine zusätzliche Stellungnahme.

Abschnitt 5 - Allgemeine Bestimmung Art. 47 - In der in Artikel IV.II.42 RSPol erwähnten allgemeinen Studienordnung werden die Modalitäten festgelegt in Bezug auf: 1. die Gespräche zur Arbeitsweise, die Selbstbewertung und die Bewertungsgespräche, 2.die Bewertung der professionellen Arbeitsweise, die Ausbildungsmodule und die Ausbildungspraktika, 3. die Organisation der Abschlussprüfung, 4.die Arbeitsweise der Prüfungskommissionen und der Prüfungsausschüsse, 5. die Stellungnahmen der Prüfungsausschüsse, 6.die Entlassung eines Anwärters vor Ende der Ausbildung. » Art. 2 - Die Artikel 48 bis 60 desselben Erlasses werden aufgehoben.

Art. 3 - In denselben Erlass wird eine Anlage eingefügt, deren Muster in der Anlage zum vorliegenden Erlass festgelegt wird.

Art. 4 - In Artikel 63 Absatz 3 desselben Erlasses, der Artikel 50 wird, werden die Wörter "die in Artikel 29 erwähnten Ausbildungsmodule 4, 5, 9 und 10" durch die Wörter "die in Artikel 24 erwähnten Ausbildungsmodule d, e, i und j " und die Wörter "9 und 10" durch die Wörter "i und j " ersetzt.

Art. 5 - In Artikel 66 desselben Erlasses, der Artikel 53 wird, werden die Wörter "von den in Artikel 29 erwähnten Ausbildungsmodulen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, A, B und C " durch die Wörter "von den in Artikel 24 erwähnten Ausbildungsmodulen a, b, c, d, e, f, g, h, l, m und n " ersetzt.

Art. 6 - In Artikel 67 Absatz 1 desselben Erlasses, der Artikel 54 wird, werden die Wörter "in Artikel 29 erwähnten Ausbildungsmodulen 1, 2, 3, 9, 10, A, B und C " durch die Wörter "in Artikel 24 erwähnten Ausbildungsmodulen a, b, c, i, j, l, m und n " ersetzt.

Art. 7 - In Artikel 68 desselben Erlasses, der Artikel 55 wird, werden die Wörter "Artikel 28" durch die Wörter "Artikel 23" ersetzt.

Art. 8 - In Artikel 69 Absatz 1 desselben Erlasses, der Artikel 56 wird, werden die Wörter "Artikel 34" durch die Wörter "Artikel 27" ersetzt.

Art. 9 - In Artikel 70 desselben Erlasses, der Artikel 57 wird, werden die Wörter "66 und 67" durch die Wörter "53 und 54" ersetzt.

Art. 10 - In Artikel 71 desselben Erlasses, der Artikel 58 wird, werden die Wörter "66 bis einschliesslich 69" durch die Wörter "53 bis einschliesslich 56" ersetzt.

Art. 11 - Die Artikel 61, 62, 64, 65, 72, 73, 74, 75, 76 und 77 desselben Erlasses werden die Artikel 48, 49, 51, 52, 59, 60, 61, 62, 63, 64 beziehungsweise 65.

KAPITEL II - Übergangsbestimmung Art. 12 - In Abweichung von Artikel 9 desselben Erlasses kann der Kandidat, der die in Artikel 40 des Gesetzes erwähnte Kaderprüfung vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses nicht bestanden hat, sofort erneut an einer Kaderprüfung teilnehmen.

KAPITEL III - Schlussbestimmung Art. 13 - Vorliegender Erlass wird mit 1. Februar 2007 wirksam für jede nach diesem Datum angebrochene Ausbildung, mit Ausnahme der Grundausbildung des Offizierskaders, für die vorliegender Erlass an einem vom Minister festgelegten Datum in Kraft treten wird.

Art. 14 - Unser Minister der Justiz und Unser Minister des Innern sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2007 ALBERT Von Königs wegen: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Vizepremierminister und Minister des Innern P. DEWAEL

Anlage zum Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2007 Liste der Bewertungsindikatoren 1. In Bezug auf die Persönlichkeitsmerkmale: 1.Ehrlichkeit - Integrität 2. Diskretion 3.Objektivität - Unparteilichkeit - Urteilsvermögen - geistige Offenheit 4. Meinungsbildung und -äusserung - Selbstsicherheit - Charakterfestigkeit 5.Fähigkeit, ein positives Arbeitsklima zu fördern 6. Kundenorientierung (extern und intern) 7.Sinn für Mass - überlegte und gemässigte Anwendung der anvertrauten Befugnisse 8. Selbstbeherrschung - Kaltblütigkeit - Stressbewältigung 9.Ordnung - Methode - Pünktlichkeit - Einhaltung der Fristen 10. Loyalität - korrekte Ausführung der Richtlinien 11.Erziehung - Höflichkeit - Kontaktfreude - Takt 12. Äusseres Erscheinungsbild 2.In Bezug auf die beruflichen Fähigkeiten 13. Berufliche Kenntnisse 14.Technisches Können 15. Körperliche Einsatzfähigkeit 16.Schriftliche Sprachfertigkeit: Deutlichkeit - Genauigkeit - Sinn für grössere Zusammenhänge 17. Mündliche Sprachfertigkeit: Deutlichkeit - Genauigkeit 3.In Bezug auf die Leistungen 18. Verantwortungsgefühl 19.Verfügbarkeit für den Dienst 20. Menge der geleisteten nützlichen Arbeit - Niveau der Tatkraft und der Aktivität 21.Qualität der geleisteten Dienste - berufliche Sorgfalt 22. Initiative - Kreativität 23.Selbstständigkeit 4. In Bezug auf das Potenzial 34.Wille zur Verbesserung - Beharrlichkeit 35. Wandlungsfähigkeit - Anpassungsfähigkeit 36.Fortschrittspotenzial 37. Fähigkeit, komplexere Aufgaben zu übernehmen 5.In Bezug auf die Managementfähigkeiten 24. Organisationstalent 25.Weitsicht-Vision 26. Fähigkeit, zu leiten und zu kontrollieren 27.Fähigkeit, die Arbeitsweise des Dienstes zu verbessern 28. Art und Weise, Rechenschaft abzulegen - Offenheit 29.Fähigkeit, seine Mitarbeiter zu motivieren 30. Fähigkeit, Aufgaben zu delegieren 31.Fähigkeit, auszubilden und seine Kenntnisse weiterzugeben 32. Fähigkeit, mit seinen Mitarbeitern Ziele festzulegen 33.Stichhaltigkeit bei der Bewertung seiner Mitarbeiter Gesehen, um Unserem Erlass vom 20. Dezember 2007 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20. November 2001 über die Grundausbildungen der Personalmitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener Übergangsbestimmungen beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Vizepremierminister und Minister des Innern P. DEWAEL

^