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Arrêté royal portant modification de l'arrêté royal du 20 novembre 2001 relatif aux formations de base des membres du personnel du cadre opérationnel des services de police et portant diverses dispositions transitoires. - Traduction allemande Koninklijk besluit houdende wijziging van het koninklijk besluit van 20 november 2001 betreffende de basisopleidingen van de personeelsleden van het operationeel kader van de politiediensten en houdende diverse overgangsbepalingen. - Duitse vertaling
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20 DECEMBRE 2007. - Arrêté royal portant modification de l'arrêté 20 DECEMBER 2007. - Koninklijk besluit houdende wijziging van het
royal du 20 novembre 2001 relatif aux formations de base des membres koninklijk besluit van 20 november 2001 betreffende de
du personnel du cadre opérationnel des services de police et portant basisopleidingen van de personeelsleden van het operationeel kader van
diverses dispositions transitoires. - Traduction allemande de politiediensten en houdende diverse overgangsbepalingen. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 20 décembre 2007 portant modification de l'arrêté besluit van 20 december 2007 houdende wijziging van het koninklijk
royal du 20 novembre 2001 relatif aux formations de base des membres besluit van 20 november 2001 betreffende de basisopleidingen van de
du personnel du cadre opérationnel des services de police et portant personeelsleden van het operationeel kader van de politiediensten en
diverses dispositions transitoires (Moniteur belge du 23 janvier houdende diverse overgangsbepalingen (Belgisch Staatsblad van 23
2008). januari 2008).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST
INNERES INNERES
20. DEZEMBER 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 20. DEZEMBER 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 20. November 2001 über die Grundausbildungen der Erlasses vom 20. November 2001 über die Grundausbildungen der
Personalmitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste und zur Personalmitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste und zur
Festlegung verschiedener Übergangsbestimmungen Festlegung verschiedener Übergangsbestimmungen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere
des Artikels 121, abgeändert durch das Gesetz vom 26. April 2002, des des Artikels 121, abgeändert durch das Gesetz vom 26. April 2002, des
Artikels 142bis, eingefügt durch das Gesetz vom 31. Mai 2001, des Artikels 142bis, eingefügt durch das Gesetz vom 31. Mai 2001, des
Artikels 142quinquies, eingefügt durch das Gesetz vom 31. Mai 2001 und Artikels 142quinquies, eingefügt durch das Gesetz vom 31. Mai 2001 und
des Artikels 142sexies, eingefügt durch das Gesetz vom 31. Mai 2001 des Artikels 142sexies, eingefügt durch das Gesetz vom 31. Mai 2001
und abgeändert durch die Gesetze vom 26. April 2002 und 3. Juli 2005; und abgeändert durch die Gesetze vom 26. April 2002 und 3. Juli 2005;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. November 2001 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. November 2001 über die
Grundausbildungen der Personalmitglieder des Einsatzkaders der Grundausbildungen der Personalmitglieder des Einsatzkaders der
Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener Übergangsbestimmungen, Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener Übergangsbestimmungen,
insbesondere der Artikel 1 bis 60, 63, 66 und 67, abgeändert durch die insbesondere der Artikel 1 bis 60, 63, 66 und 67, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 3. Februar 2004, 13. Juni 2005, 12. Oktober Königlichen Erlasse vom 3. Februar 2004, 13. Juni 2005, 12. Oktober
2005 und 20. Dezember 2005; 2005 und 20. Dezember 2005;
Aufgrund des Protokolls Nr. 186/4 des Verhandlungsausschusses für die Aufgrund des Protokolls Nr. 186/4 des Verhandlungsausschusses für die
Polizeidienste vom 24. August 2006 und des Protokolls Nr. 194/3 vom Polizeidienste vom 24. August 2006 und des Protokolls Nr. 194/3 vom
21. November 2006; 21. November 2006;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. Oktober 2006; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. Oktober 2006;
In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht
ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und
dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass
sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist; sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 7. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 7.
März 2007; März 2007;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen
Dienstes vom 1. März 2007; Dienstes vom 1. März 2007;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.903/2 des Staatsrates vom 22. Mai 2007, Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.903/2 des Staatsrates vom 22. Mai 2007,
abgegeben in Anwendung der Artikel 3 § 1 und 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der abgegeben in Anwendung der Artikel 3 § 1 und 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers des Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers des
Innern Innern
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Abänderungsbestimmungen KAPITEL I - Abänderungsbestimmungen
Artikel 1 - Die Artikel 1 bis 47 des Königlichen Erlasses vom 20. Artikel 1 - Die Artikel 1 bis 47 des Königlichen Erlasses vom 20.
November 2001 über die Grundausbildungen der Personalmitglieder des November 2001 über die Grundausbildungen der Personalmitglieder des
Einsatzkaders der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener Einsatzkaders der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener
Übergangsbestimmungen werden durch folgende Bestimmungen ersetzt: Übergangsbestimmungen werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:
« KAPITEL I - Definitionen und Anwendungsbereich « KAPITEL I - Definitionen und Anwendungsbereich
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. "Gesetz": das Gesetz vom 26. April 2002 über die wesentlichen 1. "Gesetz": das Gesetz vom 26. April 2002 über die wesentlichen
Elemente des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur Elemente des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur
Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste, Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste,
2. "Ausbildungsmodulen": die Gesamtheit der Ausbildungsaktivitäten, 2. "Ausbildungsmodulen": die Gesamtheit der Ausbildungsaktivitäten,
die als Teil der Grundausbildung die als Teil der Grundausbildung
a) in einer vom Minister zugelassenen Polizeischule oder ausnahmsweise a) in einer vom Minister zugelassenen Polizeischule oder ausnahmsweise
in einer von ihm eingerichteten Polizeischule für den Kader der in einer von ihm eingerichteten Polizeischule für den Kader der
Polizeibediensteten, Polizeibediensteten,
b) in einer vom Minister zugelassenen oder von ihm eingerichteten b) in einer vom Minister zugelassenen oder von ihm eingerichteten
Polizeischule für den Kader des Personals im einfachen Dienst und den Polizeischule für den Kader des Personals im einfachen Dienst und den
Kader des Personals im mittleren Dienst, Kader des Personals im mittleren Dienst,
c) in einer vom Minister eingerichteten nationalen Offiziersschule für c) in einer vom Minister eingerichteten nationalen Offiziersschule für
den Offizierskader den Offizierskader
organisiert werden, organisiert werden,
3. "Abschlussprüfung": die am Ende der Grundausbildung stattfindende 3. "Abschlussprüfung": die am Ende der Grundausbildung stattfindende
Prüfung über den gesamten Inhalt der Grundausbildung, Prüfung über den gesamten Inhalt der Grundausbildung,
4. "Ausbildungspraktikum": die Gesamtheit der Ausbildungsaktivitäten, 4. "Ausbildungspraktikum": die Gesamtheit der Ausbildungsaktivitäten,
die als Teil der Grundausbildung in einem Einsatzdienst der Polizei die als Teil der Grundausbildung in einem Einsatzdienst der Polizei
unter Begleitung eines Mentors und unter Aufsicht einer Polizeischule unter Begleitung eines Mentors und unter Aufsicht einer Polizeischule
organisiert werden, organisiert werden,
5. "Generaldirektion": die Generaldirektion der Unterstützung und der 5. "Generaldirektion": die Generaldirektion der Unterstützung und der
Verwaltung, die in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 14. November Verwaltung, die in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 14. November
2006 über die Organisation und die Zuständigkeiten der föderalen 2006 über die Organisation und die Zuständigkeiten der föderalen
Polizei erwähnt ist, Polizei erwähnt ist,
6. "Minister": den Minister des Innern. 6. "Minister": den Minister des Innern.
Art. 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf die Art. 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf die
Personalmitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste. Personalmitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste.
KAPITEL II - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL II - Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 - Der Zweck der Grundausbildung besteht darin, den Anwärter mit Art. 3 - Der Zweck der Grundausbildung besteht darin, den Anwärter mit
den beruflichen Grundkompetenzen auszustatten, die ihn befähigen: den beruflichen Grundkompetenzen auszustatten, die ihn befähigen:
1. die Gesamtheit der verwaltungs- und gerichtspolizeilichen Aufträge 1. die Gesamtheit der verwaltungs- und gerichtspolizeilichen Aufträge
zu erfüllen, die mit der Ausübung des Polizeiamts innerhalb des zu erfüllen, die mit der Ausübung des Polizeiamts innerhalb des
Kaders, zu dem die Ausbildung Zugang gibt, einhergeht, und die Kaders, zu dem die Ausbildung Zugang gibt, einhergeht, und die
Gesamtheit der Aufgaben wahrzunehmen, die aus seiner Zuständigkeit in Gesamtheit der Aufgaben wahrzunehmen, die aus seiner Zuständigkeit in
den Polizeidiensten hervorgehen, den Polizeidiensten hervorgehen,
2. eine Laufbahn zu beginnen in gleich welcher nicht spezialisierten 2. eine Laufbahn zu beginnen in gleich welcher nicht spezialisierten
Stelle innerhalb des Kaders, dem er beitreten möchte. Stelle innerhalb des Kaders, dem er beitreten möchte.
Art. 4 - Gemäss Artikel 123 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Art. 4 - Gemäss Artikel 123 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur
Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten
Polizeidienstes weist der Anwärter am Ende der Grundausbildung ein Polizeidienstes weist der Anwärter am Ende der Grundausbildung ein
Kompetenzprofil auf, das es ihm ermöglicht, auf seiner Kompetenzprofil auf, das es ihm ermöglicht, auf seiner
Verantwortungsebene unter Berücksichtigung der Bedürfnisse und Verantwortungsebene unter Berücksichtigung der Bedürfnisse und
Erwartungen der Bevölkerung und der Behörden und ausgehend von einer Erwartungen der Bevölkerung und der Behörden und ausgehend von einer
bürgernahen Polizeiarbeit die Situationen zu erkennen, mit denen er bürgernahen Polizeiarbeit die Situationen zu erkennen, mit denen er
konfrontiert wird, eine passende Antwort auf die sich ihm stellenden konfrontiert wird, eine passende Antwort auf die sich ihm stellenden
Probleme zu finden und diese Lösungen im Rahmen der vorhandenen und Probleme zu finden und diese Lösungen im Rahmen der vorhandenen und
künftigen Gesetze, Erlasse und Regelungen umzusetzen. künftigen Gesetze, Erlasse und Regelungen umzusetzen.
Der Minister bestimmt das Kompetenzprofil, dem die Mitglieder der Der Minister bestimmt das Kompetenzprofil, dem die Mitglieder der
verschiedenen Kader am Ende der Grundausbildung genügen müssen. verschiedenen Kader am Ende der Grundausbildung genügen müssen.
KAPITEL III - Kaderprüfung KAPITEL III - Kaderprüfung
Art. 5 - Die in den Artikeln 40 und 41 des Gesetzes erwähnte Prüfung Art. 5 - Die in den Artikeln 40 und 41 des Gesetzes erwähnte Prüfung
umfasst eine Kaderprüfung. umfasst eine Kaderprüfung.
Die Kaderprüfung ist eine schriftliche Reifeprüfung, die dazu dient, Die Kaderprüfung ist eine schriftliche Reifeprüfung, die dazu dient,
die intellektuellen und Fachkenntnisse des Prüfungskandidaten zu die intellektuellen und Fachkenntnisse des Prüfungskandidaten zu
beurteilen, der gegebenenfalls den Diplomanforderungen für den Zugang beurteilen, der gegebenenfalls den Diplomanforderungen für den Zugang
zum Kader des Personals im einfachen Dienst beziehungsweise zum zum Kader des Personals im einfachen Dienst beziehungsweise zum
Offizierskader im Rahmen eines eventuellen späteren Aufsteigens in Offizierskader im Rahmen eines eventuellen späteren Aufsteigens in
diesen Kader nicht genügt. diesen Kader nicht genügt.
Art. 6 - Für den Polizeibediensteten, der an der Kaderprüfung Art. 6 - Für den Polizeibediensteten, der an der Kaderprüfung
teilnimmt, ist kein Kaderalter erforderlich. teilnimmt, ist kein Kaderalter erforderlich.
Um an der Kaderprüfung teilnehmen zu können, muss der Um an der Kaderprüfung teilnehmen zu können, muss der
Polizeihauptinspektor an dem in Artikel 7 Absatz 2 erwähnten Datum ein Polizeihauptinspektor an dem in Artikel 7 Absatz 2 erwähnten Datum ein
Kaderalter von vier Jahren aufweisen. Kaderalter von vier Jahren aufweisen.
Art. 7 - Die Generaldirektion organisiert entsprechend dem Bedarf Art. 7 - Die Generaldirektion organisiert entsprechend dem Bedarf
mindestens jährlich eine Kaderprüfung für das Aufsteigen in den Kader mindestens jährlich eine Kaderprüfung für das Aufsteigen in den Kader
des Personals im einfachen Dienst und für das Aufsteigen in den des Personals im einfachen Dienst und für das Aufsteigen in den
Offizierskader. Offizierskader.
Mindestens einen Monat vor Organisation der Kaderprüfung nimmt die Mindestens einen Monat vor Organisation der Kaderprüfung nimmt die
Generaldirektion einen Aufruf zur Einreichung von Bewerbungen für die Generaldirektion einen Aufruf zur Einreichung von Bewerbungen für die
Kaderprüfung vor, wobei er das äusserste Datum für die Einreichung der Kaderprüfung vor, wobei er das äusserste Datum für die Einreichung der
Bewerbungen angibt. Bewerbungen angibt.
Art. 8 - Um zu bestehen, muss der Prüfungskandidat mindestens 50 % Art. 8 - Um zu bestehen, muss der Prüfungskandidat mindestens 50 %
erhalten. erhalten.
Art. 9 - Die Generaldirektion informiert den Prüfungskandidaten Art. 9 - Die Generaldirektion informiert den Prüfungskandidaten
schriftlich über sein Ergebnis. schriftlich über sein Ergebnis.
Der Kandidat, der die Prüfung nicht besteht, kann frühestens nach zwei Der Kandidat, der die Prüfung nicht besteht, kann frühestens nach zwei
Jahren erneut an der Kaderprüfung teilnehmen. Jahren erneut an der Kaderprüfung teilnehmen.
Art. 10 - Die Modalitäten für die Organisation der Kaderprüfung sind Art. 10 - Die Modalitäten für die Organisation der Kaderprüfung sind
Gegenstand einer Prüfungsordnung, die vom Minister oder von dem von Gegenstand einer Prüfungsordnung, die vom Minister oder von dem von
ihm bestimmten Dienst festgelegt wird. ihm bestimmten Dienst festgelegt wird.
KAPITEL IV - Grundausbildung KAPITEL IV - Grundausbildung
Abschnitt 1 - Einberufung der Bewerber Abschnitt 1 - Einberufung der Bewerber
Art. 11 - Je nach den verfügbaren Planstellen, der Sprachenregelung, Art. 11 - Je nach den verfügbaren Planstellen, der Sprachenregelung,
der die Bewerber angehören, und der gemäss den Verpflichtungen in den der die Bewerber angehören, und der gemäss den Verpflichtungen in den
Verwaltungsverträgen bestimmten Verfügbarkeit der Polizeischulen Verwaltungsverträgen bestimmten Verfügbarkeit der Polizeischulen
beruft die Generaldirektion die Bewerber für den Beginn der beruft die Generaldirektion die Bewerber für den Beginn der
Grundausbildung am Tag und am Ort ein, die sie bestimmt. Grundausbildung am Tag und am Ort ein, die sie bestimmt.
In Bezug auf den Ort der Ausbildung wird nach Möglichkeit die vom In Bezug auf den Ort der Ausbildung wird nach Möglichkeit die vom
Bewerber geäusserte Präferenz berücksichtigt. Der Bewerber kann diese Bewerber geäusserte Präferenz berücksichtigt. Der Bewerber kann diese
Präferenz jedoch nicht als absolutes Recht geltend machen. Präferenz jedoch nicht als absolutes Recht geltend machen.
Abschnitt 2 - Gemeinsame Bestimmung Abschnitt 2 - Gemeinsame Bestimmung
Art. 12 - Durch die Ausbildung in der Zweitsprache der Art. 12 - Durch die Ausbildung in der Zweitsprache der
Grundausbildungen wird der Anwärter auf die von SELOR organisierte Grundausbildungen wird der Anwärter auf die von SELOR organisierte
Prüfung der Zweitsprache vorbereitet, die dem Niveau des Diploms der Prüfung der Zweitsprache vorbereitet, die dem Niveau des Diploms der
betreffenden Grundausbildung entspricht. betreffenden Grundausbildung entspricht.
Abschnitt 3 - Grundausbildung des Kaders der Polizeibediensteten Abschnitt 3 - Grundausbildung des Kaders der Polizeibediensteten
Art. 13 - Die Grundausbildung des Kaders der Polizeibediensteten Art. 13 - Die Grundausbildung des Kaders der Polizeibediensteten
umfasst folgende theoretische und praktische Ausbildungsaktivitäten: umfasst folgende theoretische und praktische Ausbildungsaktivitäten:
1. Ausbildungsmodule mit einer Gesamtdauer von mindestens 450 Stunden, 1. Ausbildungsmodule mit einer Gesamtdauer von mindestens 450 Stunden,
2. Ausbildungspraktika mit einer Dauer von mindestens zwei Wochen. 2. Ausbildungspraktika mit einer Dauer von mindestens zwei Wochen.
Art. 14 - Die Grundausbildung des Kaders der Polizeibediensteten Art. 14 - Die Grundausbildung des Kaders der Polizeibediensteten
umfasst mindestens folgende Module: umfasst mindestens folgende Module:
a) Platz und Rolle des Anwärters in einer Polizeischule, a) Platz und Rolle des Anwärters in einer Polizeischule,
b) Platz, Funktion und Rolle der Polizei in unserer Gesellschaft, b) Platz, Funktion und Rolle der Polizei in unserer Gesellschaft,
c) Platz und Rolle der Kader innerhalb der integrierten Polizei, c) Platz und Rolle der Kader innerhalb der integrierten Polizei,
d) Bürgernahe Polizei, d) Bürgernahe Polizei,
e) Technische Grundkompetenzen, e) Technische Grundkompetenzen,
f) Einführung in die elementaren Polizeivorgänge, f) Einführung in die elementaren Polizeivorgänge,
g) Umgang mit häufigen Fällen, g) Umgang mit häufigen Fällen,
h) Aktuelle Fälle, h) Aktuelle Fälle,
i) Körperliches und mentales Training, i) Körperliches und mentales Training,
j) Gewaltbeherrschung, j) Gewaltbeherrschung,
k) Erstsprache und Zweitsprache. k) Erstsprache und Zweitsprache.
Art. 15 - Die Ausbildungspraktika umfassen mindestens: Art. 15 - Die Ausbildungspraktika umfassen mindestens:
1. ein Anpassungspraktikum, 1. ein Anpassungspraktikum,
2. ein Ausbildungspraktikum in Einsatzsituationen. 2. ein Ausbildungspraktikum in Einsatzsituationen.
Abschnitt 4 - Grundausbildung des Kaders des Personals im einfachen Abschnitt 4 - Grundausbildung des Kaders des Personals im einfachen
Dienst Dienst
Art. 16 - Die Grundausbildung des Kaders des Personals im einfachen Art. 16 - Die Grundausbildung des Kaders des Personals im einfachen
Dienst umfasst folgende theoretische und praktische Dienst umfasst folgende theoretische und praktische
Ausbildungsaktivitäten: Ausbildungsaktivitäten:
1. einen ersten Teil, der aus der Grundausbildung des Kaders der 1. einen ersten Teil, der aus der Grundausbildung des Kaders der
Polizeibediensteten, einschliesslich der Praktika, und der Polizeibediensteten, einschliesslich der Praktika, und der
Abschlussprüfung besteht, Abschlussprüfung besteht,
2. einen zweiten Teil, bestehend aus: 2. einen zweiten Teil, bestehend aus:
a) Ausbildungsmodulen mit einer Gesamtdauer von mindestens 500 a) Ausbildungsmodulen mit einer Gesamtdauer von mindestens 500
Stunden, Stunden,
b) Ausbildungspraktika mit einer Gesamtdauer von mindestens sechs b) Ausbildungspraktika mit einer Gesamtdauer von mindestens sechs
Wochen. Wochen.
Folgende Polizeibedienstete werden von dem in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Folgende Polizeibedienstete werden von dem in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten
ersten Teil befreit: ersten Teil befreit:
1. die Polizeibediensteten, die gemäss Artikel VII.II.9 RSPol durch 1. die Polizeibediensteten, die gemäss Artikel VII.II.9 RSPol durch
Aufsteigen in den Kader des Personals im einfachen Dienst befördert Aufsteigen in den Kader des Personals im einfachen Dienst befördert
werden, werden,
2. die Polizeibediensteten, die gemäss Titel II Kapitel III des 2. die Polizeibediensteten, die gemäss Titel II Kapitel III des
Gesetzes für den Kader des Personals im einfachen Dienst extern Gesetzes für den Kader des Personals im einfachen Dienst extern
angeworben werden. angeworben werden.
Art. 17 - Inspektoren-Anwärter, die den ersten Teil der in Artikel 16 Art. 17 - Inspektoren-Anwärter, die den ersten Teil der in Artikel 16
erwähnten Grundausbildung des Kaders des Personals im einfachen Dienst erwähnten Grundausbildung des Kaders des Personals im einfachen Dienst
bestanden haben, werden zum zweiten Teil zugelassen. bestanden haben, werden zum zweiten Teil zugelassen.
Art. 18 - Der zweite Teil der Grundausbildung des Kaders des Personals Art. 18 - Der zweite Teil der Grundausbildung des Kaders des Personals
im einfachen Dienst umfasst mindestens folgende Module: im einfachen Dienst umfasst mindestens folgende Module:
a) Platz, Funktion und Rolle der Kader innerhalb der integrierten a) Platz, Funktion und Rolle der Kader innerhalb der integrierten
Polizei, Polizei,
b) Bürgernahe Polizei, b) Bürgernahe Polizei,
c) Öffentliche Ordnung und allgemeine Polizeieinsätze, c) Öffentliche Ordnung und allgemeine Polizeieinsätze,
d) Einführung in die elementaren Polizeivorgänge und weitere d) Einführung in die elementaren Polizeivorgänge und weitere
Entwicklung dieser Vorgänge, Entwicklung dieser Vorgänge,
e) Umgang mit häufigen Fällen, e) Umgang mit häufigen Fällen,
f) Umgang mit spezifischen Fällen, f) Umgang mit spezifischen Fällen,
g) Aktuelle Fälle, g) Aktuelle Fälle,
h) Körperliches und mentales Training, h) Körperliches und mentales Training,
i) Gewaltbeherrschung, i) Gewaltbeherrschung,
j) Erstsprache und Zweitsprache. j) Erstsprache und Zweitsprache.
Art. 19 - Das Ausbildungspraktikum umfasst mindestens ein Art. 19 - Das Ausbildungspraktikum umfasst mindestens ein
Ausbildungspraktikum in Einsatzsituationen. Ausbildungspraktikum in Einsatzsituationen.
Abschnitt 5 - Grundausbildung des Kaders des Personals im mittleren Abschnitt 5 - Grundausbildung des Kaders des Personals im mittleren
Dienst Dienst
Unterabschnitt 1 - Vorbereitende Ausbildung Unterabschnitt 1 - Vorbereitende Ausbildung
Art. 20 - Vor der Zulassung zur Grundausbildung des Kaders des Art. 20 - Vor der Zulassung zur Grundausbildung des Kaders des
Personals im mittleren Dienst müssen die in den Artikeln 16 und 17 des Personals im mittleren Dienst müssen die in den Artikeln 16 und 17 des
Gesetzes erwähnten Bewerber eine vorbereitende Ausbildung bestehen. Gesetzes erwähnten Bewerber eine vorbereitende Ausbildung bestehen.
Die Personalmitglieder des Kaders des Personals im einfachen Dienst, Die Personalmitglieder des Kaders des Personals im einfachen Dienst,
die gemäss Titel II Kapitel III des Gesetzes extern angeworben werden, die gemäss Titel II Kapitel III des Gesetzes extern angeworben werden,
sind von der in Absatz 1 erwähnten vorbereitenden Ausbildung befreit. sind von der in Absatz 1 erwähnten vorbereitenden Ausbildung befreit.
Art. 21 - Mit der vorbereitenden Ausbildung wird die Einordnung in das Art. 21 - Mit der vorbereitenden Ausbildung wird die Einordnung in das
polizeiliche Umfeld und der Erwerb der polizeilichen Grundkompetenzen polizeiliche Umfeld und der Erwerb der polizeilichen Grundkompetenzen
bezweckt. Sie umfasst: bezweckt. Sie umfasst:
1. Ausbildungsmodule mit einer Gesamtdauer von mindestens 550 Stunden, 1. Ausbildungsmodule mit einer Gesamtdauer von mindestens 550 Stunden,
2. Ausbildungspraktika mit einer Dauer von mindestens zwei Wochen. 2. Ausbildungspraktika mit einer Dauer von mindestens zwei Wochen.
Art. 22 - Die vorbereitende Ausbildung umfasst mindestens folgende Art. 22 - Die vorbereitende Ausbildung umfasst mindestens folgende
Module: Module:
a) Platz und Rolle des Anwärters in einer Polizeischule, a) Platz und Rolle des Anwärters in einer Polizeischule,
b) Platz, Funktion und Rolle der Polizei in unserer Gesellschaft, b) Platz, Funktion und Rolle der Polizei in unserer Gesellschaft,
c) Platz, Funktion und Rolle der Kader innerhalb der integrierten c) Platz, Funktion und Rolle der Kader innerhalb der integrierten
Polizei, Polizei,
d) Technische Grundkompetenzen, d) Technische Grundkompetenzen,
e) Einführung in die elementaren Polizeivorgänge, e) Einführung in die elementaren Polizeivorgänge,
f) Öffentliche Ordnung und allgemeine Polizeieinsätze, f) Öffentliche Ordnung und allgemeine Polizeieinsätze,
g) Bürgernahe Polizei, g) Bürgernahe Polizei,
h) Umgang mit häufigen Fällen, h) Umgang mit häufigen Fällen,
i) Umgang mit spezifischen Situationen, i) Umgang mit spezifischen Situationen,
j) Aktuelle Fälle, j) Aktuelle Fälle,
k) Körperliches und mentales Training, k) Körperliches und mentales Training,
l) Gewaltbeherrschung, l) Gewaltbeherrschung,
m) Zweitsprache. m) Zweitsprache.
Unterabschnitt 2 - Ausbildungslehrgang Unterabschnitt 2 - Ausbildungslehrgang
Art. 23 - Die Grundausbildung des Kaders des Personals im mittleren Art. 23 - Die Grundausbildung des Kaders des Personals im mittleren
Dienst umfasst folgende theoretische und praktische Dienst umfasst folgende theoretische und praktische
Ausbildungsaktivitäten: Ausbildungsaktivitäten:
1. Ausbildungsmodule mit einer Gesamtdauer von mindestens 750 Stunden, 1. Ausbildungsmodule mit einer Gesamtdauer von mindestens 750 Stunden,
2. Ausbildungspraktika mit einer Dauer von mindestens vier Wochen. 2. Ausbildungspraktika mit einer Dauer von mindestens vier Wochen.
Art. 24 - Die Grundausbildung des Kaders des Personals im mittleren Art. 24 - Die Grundausbildung des Kaders des Personals im mittleren
Dienst umfasst mindestens folgende Module: Dienst umfasst mindestens folgende Module:
a) Platz, Funktion und Rolle der Polizeidienste in unserer a) Platz, Funktion und Rolle der Polizeidienste in unserer
Gesellschaft, Gesellschaft,
b) Platz, Funktion und Rolle der Kader innerhalb der integrierten b) Platz, Funktion und Rolle der Kader innerhalb der integrierten
Polizei, Polizei,
c) Grundkompetenzen des Polizeihauptinspektors, c) Grundkompetenzen des Polizeihauptinspektors,
d) Erwerb der Grundkompetenzen im Bereich Management und d) Erwerb der Grundkompetenzen im Bereich Management und
Personalmanagement, Personalmanagement,
e) Führung eines Teams in einer einsatzleitenden Rolle, e) Führung eines Teams in einer einsatzleitenden Rolle,
f) Aufrechterhaltung und Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung, f) Aufrechterhaltung und Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung,
g) Besondere Verwaltungspolizei, g) Besondere Verwaltungspolizei,
h) Verkehr und Strassenverkehr, h) Verkehr und Strassenverkehr,
i) Häufige Aufträge, i) Häufige Aufträge,
j) Spezifische Situationen, j) Spezifische Situationen,
k) Aktuelle Fälle, k) Aktuelle Fälle,
l) Körperliches und mentales Training, l) Körperliches und mentales Training,
m) Gewaltbeherrschung, m) Gewaltbeherrschung,
n) Zweitsprache. n) Zweitsprache.
Art. 25 - Die Ausbildungspraktika umfassen mindestens: Art. 25 - Die Ausbildungspraktika umfassen mindestens:
1. ein Ausbildungspraktikum in Management und Leadership, 1. ein Ausbildungspraktikum in Management und Leadership,
2. ein Ausbildungspraktikum in Einsatzsituationen. 2. ein Ausbildungspraktikum in Einsatzsituationen.
Abschnitt 6 - Grundausbildung des Offizierskaders Abschnitt 6 - Grundausbildung des Offizierskaders
Unterabschnitt 1 - Vorbereitende Ausbildung Unterabschnitt 1 - Vorbereitende Ausbildung
Art. 26 - Vor der Zulassung zur Grundausbildung des Offizierskaders Art. 26 - Vor der Zulassung zur Grundausbildung des Offizierskaders
müssen die in Artikel 18 des Gesetzes erwähnten Bewerber eine müssen die in Artikel 18 des Gesetzes erwähnten Bewerber eine
vorbereitende Ausbildung bestehen. vorbereitende Ausbildung bestehen.
Die Artikel 21 und 22 sind entsprechend auf den Offizierskader Die Artikel 21 und 22 sind entsprechend auf den Offizierskader
anwendbar, mit Ausnahme der Dauer des Ausbildungspraktikums, die anwendbar, mit Ausnahme der Dauer des Ausbildungspraktikums, die
mindestens vier Monate beträgt. mindestens vier Monate beträgt.
Die Personalmitglieder des Kaders des Personals im einfachen Dienst Die Personalmitglieder des Kaders des Personals im einfachen Dienst
und des Kaders des Personals im mittleren Dienst, die gemäss Titel II und des Kaders des Personals im mittleren Dienst, die gemäss Titel II
Kapitel III des Gesetzes extern angeworben werden, sind von der in Kapitel III des Gesetzes extern angeworben werden, sind von der in
Absatz 1 erwähnten vorbereitenden Ausbildung befreit. Absatz 1 erwähnten vorbereitenden Ausbildung befreit.
Unterabschnitt 2 - Ausbildungslehrgang Unterabschnitt 2 - Ausbildungslehrgang
Art. 27 - Die Grundausbildung des Offizierskaders umfasst folgende Art. 27 - Die Grundausbildung des Offizierskaders umfasst folgende
theoretische und praktische Ausbildungsaktivitäten: theoretische und praktische Ausbildungsaktivitäten:
1. Ausbildungsmodule mit einer Gesamtdauer von mindestens 1 100 1. Ausbildungsmodule mit einer Gesamtdauer von mindestens 1 100
Stunden, Stunden,
2. Ausbildungspraktika mit einer Gesamtdauer von mindestens sechs 2. Ausbildungspraktika mit einer Gesamtdauer von mindestens sechs
Wochen. Wochen.
Art. 28 - Die Grundausbildung des Offizierskaders umfasst mindestens Art. 28 - Die Grundausbildung des Offizierskaders umfasst mindestens
folgende Module: folgende Module:
a) Einordnung in die nationale Offiziersschule, a) Einordnung in die nationale Offiziersschule,
b) Mitarbeitermanagement und Management der Mittel, b) Mitarbeitermanagement und Management der Mittel,
c) Angewandtes Management, c) Angewandtes Management,
d) Allgemeiner Referenzrahmen zur Ausführung der Aufträge und d) Allgemeiner Referenzrahmen zur Ausführung der Aufträge und
Befugnisse des Polizeikommissars in verwaltungspolizeilichen Befugnisse des Polizeikommissars in verwaltungspolizeilichen
Angelegenheiten, Angelegenheiten,
e) Operative polizeiliche Grundkompetenzen eines Polizeikommissars in e) Operative polizeiliche Grundkompetenzen eines Polizeikommissars in
verwaltungspolizeilichen Angelegenheiten, verwaltungspolizeilichen Angelegenheiten,
f) Verwaltungsunterstützende polizeiliche Kompetenzen eines f) Verwaltungsunterstützende polizeiliche Kompetenzen eines
Polizeikommissars in verwaltungspolizeilichen Angelegenheiten, Polizeikommissars in verwaltungspolizeilichen Angelegenheiten,
g) Allgemeiner Referenzrahmen zur Ausführung der Aufträge und g) Allgemeiner Referenzrahmen zur Ausführung der Aufträge und
Befugnisse des Polizeikommissars in gerichtspolizeilichen Befugnisse des Polizeikommissars in gerichtspolizeilichen
Angelegenheiten, Angelegenheiten,
h) Operative polizeiliche Grundkompetenzen eines Polizeikommissars in h) Operative polizeiliche Grundkompetenzen eines Polizeikommissars in
gerichtspolizeilichen Angelegenheiten, gerichtspolizeilichen Angelegenheiten,
i) Verwaltungsunterstützende polizeiliche Kompetenzen eines i) Verwaltungsunterstützende polizeiliche Kompetenzen eines
Polizeikommissars in gerichtspolizeilichen Angelegenheiten, Polizeikommissars in gerichtspolizeilichen Angelegenheiten,
j) Bürgernahe Polizei, j) Bürgernahe Polizei,
k) Aktuelle Fälle, k) Aktuelle Fälle,
l) Körperliches und mentales Training, l) Körperliches und mentales Training,
m) Gewaltbeherrschung, m) Gewaltbeherrschung,
n) Zweitsprache. n) Zweitsprache.
Art. 29 - Die Ausbildungspraktika umfassen: Art. 29 - Die Ausbildungspraktika umfassen:
1. ein Praktikum der teilnehmenden Beobachtung in 1. ein Praktikum der teilnehmenden Beobachtung in
verwaltungspolizeilichen Angelegenheiten, verwaltungspolizeilichen Angelegenheiten,
2. ein Praktikum der teilnehmenden Beobachtung in 2. ein Praktikum der teilnehmenden Beobachtung in
gerichtspolizeilichen Angelegenheiten, gerichtspolizeilichen Angelegenheiten,
3. ein Ausbildungspraktikum in Einsatzsituationen. 3. ein Ausbildungspraktikum in Einsatzsituationen.
KAPITEL V - Regeln in Bezug auf die Bewertung, die Prüfungen und das KAPITEL V - Regeln in Bezug auf die Bewertung, die Prüfungen und das
Bestehen Bestehen
Abschnitt 1 - Bewertung Abschnitt 1 - Bewertung
Art. 30 - Die Anwärter werden in Bezug auf ihre professionelle Art. 30 - Die Anwärter werden in Bezug auf ihre professionelle
Arbeitsweise, einschliesslich der Ausbildungspraktika, und die Arbeitsweise, einschliesslich der Ausbildungspraktika, und die
Ausbildungsmodule bewertet. Ausbildungsmodule bewertet.
Art. 31 - § 1 - Die Bewertung der professionellen Arbeitsweise erfolgt Art. 31 - § 1 - Die Bewertung der professionellen Arbeitsweise erfolgt
zum Zeitpunkt der Ablegung der Abschlussprüfung, und zwar nach einem zum Zeitpunkt der Ablegung der Abschlussprüfung, und zwar nach einem
Bewertungsgespräch, das Gegenstand eines Berichts ist und an dem ein Bewertungsgespräch, das Gegenstand eines Berichts ist und an dem ein
Gewerkschaftsvertreter teilnehmen darf. Dieser Bericht umfasst: Gewerkschaftsvertreter teilnehmen darf. Dieser Bericht umfasst:
a) die Bewertung für folgende Bereiche: a) die Bewertung für folgende Bereiche:
1. Persönlichkeitsmerkmale, 1. Persönlichkeitsmerkmale,
2. berufliche Fähigkeiten, 2. berufliche Fähigkeiten,
3. Leistungen, 3. Leistungen,
4. Potenzial, 4. Potenzial,
5. Managementfähigkeiten, ausschliesslich für die Grundausbildung des 5. Managementfähigkeiten, ausschliesslich für die Grundausbildung des
Kaders des Personals im mittleren Dienst und des Offizierskaders; Kaders des Personals im mittleren Dienst und des Offizierskaders;
b) eine Übersicht über die Stärken und Schwächen des Anwärters, b) eine Übersicht über die Stärken und Schwächen des Anwärters,
c) die Endbewertung für die professionelle Arbeitsweise mit der Note c) die Endbewertung für die professionelle Arbeitsweise mit der Note
"gut", "genügend" oder "ungenügend". "gut", "genügend" oder "ungenügend".
§ 2 - Die Erteilung der in § 1 Buchstabe a) erwähnten Bewertung § 2 - Die Erteilung der in § 1 Buchstabe a) erwähnten Bewertung
erfolgt anhand der in der Anlage zum vorliegenden Erlass aufgeführten erfolgt anhand der in der Anlage zum vorliegenden Erlass aufgeführten
Bewertungsindikatoren. Bewertungsindikatoren.
Für die Erteilung dieser Bewertung werden die bei Gesprächen zur Für die Erteilung dieser Bewertung werden die bei Gesprächen zur
Arbeitsweise erstellten Berichte berücksichtigt, in denen insbesondere Arbeitsweise erstellten Berichte berücksichtigt, in denen insbesondere
den vom Anwärter auszufüllenden Formularen für die Selbstbewertung und den vom Anwärter auszufüllenden Formularen für die Selbstbewertung und
den in Artikel 35 erwähnten Bewertungen des Praktikums Rechnung den in Artikel 35 erwähnten Bewertungen des Praktikums Rechnung
getragen wird. getragen wird.
Für jeden der in § 1 Buchstabe a) erwähnten Bereiche wird eine Note Für jeden der in § 1 Buchstabe a) erwähnten Bereiche wird eine Note
"gut", "genügend" oder "ungenügend" erteilt. "gut", "genügend" oder "ungenügend" erteilt.
Art. 32 - § 1 - Mit Ausnahme des Ausbildungsmoduls "Erstsprache und Art. 32 - § 1 - Mit Ausnahme des Ausbildungsmoduls "Erstsprache und
Zweitsprache" werden die Anwärter für alle Ausbildungsmodule durch die Zweitsprache" werden die Anwärter für alle Ausbildungsmodule durch die
Erteilung von Noten für die tägliche Arbeit und für die Erteilung von Noten für die tägliche Arbeit und für die
Abschlussprüfung bewertet. Abschlussprüfung bewertet.
§ 2 - Mit Ausnahme der Ausbildungsmodule "Körperliches und mentales § 2 - Mit Ausnahme der Ausbildungsmodule "Körperliches und mentales
Training" und "Gewaltbeherrschung" wird die tägliche Arbeit für die Training" und "Gewaltbeherrschung" wird die tägliche Arbeit für die
Ausbildungsmodule mindestens ein Mal pro Ausbildungsmodul bewertet. Ausbildungsmodule mindestens ein Mal pro Ausbildungsmodul bewertet.
Die tägliche Arbeit für die Ausbildungsmodule "Körperliches und Die tägliche Arbeit für die Ausbildungsmodule "Körperliches und
mentales Training" und "Gewaltbeherrschung" wird mindestens zwei Mal mentales Training" und "Gewaltbeherrschung" wird mindestens zwei Mal
bewertet, wobei diese Bewertungen gleichmässig über die gesamte Dauer bewertet, wobei diese Bewertungen gleichmässig über die gesamte Dauer
der Grundausbildung zu verteilen sind. der Grundausbildung zu verteilen sind.
Zum Zeitpunkt der Ablegung der Abschlussprüfung wird die Bewertung der Zum Zeitpunkt der Ablegung der Abschlussprüfung wird die Bewertung der
täglichen Arbeit in einen Bericht über die tägliche Arbeit täglichen Arbeit in einen Bericht über die tägliche Arbeit
aufgenommen. Dieser Bericht umfasst: aufgenommen. Dieser Bericht umfasst:
1. die Noten für die tägliche Arbeit für die Ausbildungsmodule, 1. die Noten für die tägliche Arbeit für die Ausbildungsmodule,
2. eine Übersicht über die Stärken und Schwächen des Anwärters, 2. eine Übersicht über die Stärken und Schwächen des Anwärters,
3. eine Gesamtnote jeweils für: 3. eine Gesamtnote jeweils für:
a) die tägliche Arbeit für die in § 2 Absatz 1 erwähnten a) die tägliche Arbeit für die in § 2 Absatz 1 erwähnten
Ausbildungsmodule, Ausbildungsmodule,
b) die tägliche Arbeit für das Ausbildungsmodul "Körperliches und b) die tägliche Arbeit für das Ausbildungsmodul "Körperliches und
mentales Training", mentales Training",
c) die tägliche Arbeit für das Ausbildungsmodul "Gewaltbeherrschung". c) die tägliche Arbeit für das Ausbildungsmodul "Gewaltbeherrschung".
Abschnitt 2 - Mentor Abschnitt 2 - Mentor
Art. 33 - Sofern alle vorgesehenen Praktika in dem gleichen Art. 33 - Sofern alle vorgesehenen Praktika in dem gleichen
Einsatzdienst stattfinden und ausser unter besonderen Umständen, wird Einsatzdienst stattfinden und ausser unter besonderen Umständen, wird
der Anwärter während der verschiedenen Ausbildungspraktika derselben der Anwärter während der verschiedenen Ausbildungspraktika derselben
Grundausbildung von einem einzigen Mentor begleitet. Grundausbildung von einem einzigen Mentor begleitet.
Art. 34 - Der Mentor begleitet den Anwärter individuell bei der Art. 34 - Der Mentor begleitet den Anwärter individuell bei der
Verwirklichung folgender Ziele: Verwirklichung folgender Ziele:
1. Erreichen der allgemeinen und konkreten Ziele des 1. Erreichen der allgemeinen und konkreten Ziele des
Ausbildungspraktikums, die durch das Ausbildungsprogramm bestimmt Ausbildungspraktikums, die durch das Ausbildungsprogramm bestimmt
werden, werden,
2. Ausführung der Schlüsselaktivitäten, die durch das 2. Ausführung der Schlüsselaktivitäten, die durch das
Ausbildungsprogramm bestimmt werden. Ausbildungsprogramm bestimmt werden.
Im Rahmen der Begleitung des Anwärters informiert er den Im Rahmen der Begleitung des Anwärters informiert er den
Praktikumskoordinator der Polizeischule über die Verwirklichung der in Praktikumskoordinator der Polizeischule über die Verwirklichung der in
Absatz 1 erwähnten Ziele. Absatz 1 erwähnten Ziele.
Art. 35 - Am Ende des Ausbildungspraktikums erstellt der Mentor eine Art. 35 - Am Ende des Ausbildungspraktikums erstellt der Mentor eine
Bewertung über die professionelle Arbeitsweise des Anwärters. Bewertung über die professionelle Arbeitsweise des Anwärters.
Der Anwärter führt ein Praktikumsheft, in dem er die von ihm Der Anwärter führt ein Praktikumsheft, in dem er die von ihm
durchgeführten Aktivitäten festhält. Der Mentor zeichnet es durchgeführten Aktivitäten festhält. Der Mentor zeichnet es
regelmässig ab und versieht es mit seinen Bemerkungen. Der Anwärter regelmässig ab und versieht es mit seinen Bemerkungen. Der Anwärter
fügt seine eventuelle Antwort an. fügt seine eventuelle Antwort an.
Die Generaldirektion legt das Muster des Praktikumshefts fest. Die Generaldirektion legt das Muster des Praktikumshefts fest.
Am Ende seines Praktikums bewertet der Anwärter sein Am Ende seines Praktikums bewertet der Anwärter sein
Ausbildungspraktikum anhand eines Bewertungsformulars, dessen Muster Ausbildungspraktikum anhand eines Bewertungsformulars, dessen Muster
von der Generaldirektion festgelegt wird. von der Generaldirektion festgelegt wird.
Abschnitt 3 - Abschlussprüfung Abschnitt 3 - Abschlussprüfung
Art. 36 - Die Abschlussprüfung wird nach den Ausbildungspraktika Art. 36 - Die Abschlussprüfung wird nach den Ausbildungspraktika
organisiert, mit Ausnahme des Hindernislaufs, der davor organisiert organisiert, mit Ausnahme des Hindernislaufs, der davor organisiert
werden kann. werden kann.
Art. 37 - Die Abschlussprüfung besteht aus: Art. 37 - Die Abschlussprüfung besteht aus:
1. einer schriftlichen Prüfung mit einer Reihe von Fragen über den 1. einer schriftlichen Prüfung mit einer Reihe von Fragen über den
Inhalt aller Ausbildungsmodule und mit einer Fallstudie für 35 %, Inhalt aller Ausbildungsmodule und mit einer Fallstudie für 35 %,
2. einer mündlichen Prüfung, wobei eine persönliche Arbeit vom 2. einer mündlichen Prüfung, wobei eine persönliche Arbeit vom
Anwärter präsentiert wird, die vom Mentor erstellten Berichte und die Anwärter präsentiert wird, die vom Mentor erstellten Berichte und die
vom Bewerber ausgefüllten Formulare für die Selbstbewertung besprochen vom Bewerber ausgefüllten Formulare für die Selbstbewertung besprochen
werden und gegebenenfalls eine mündliche Verteidigung eines oder werden und gegebenenfalls eine mündliche Verteidigung eines oder
mehrerer Teile der schriftlichen Prüfung stattfindet, mehrerer Teile der schriftlichen Prüfung stattfindet,
3. einer praktischen Prüfung mit einem Rollenspiel und einem 3. einer praktischen Prüfung mit einem Rollenspiel und einem
Hindernislauf. Hindernislauf.
Die Abschlussprüfung umfasst zwei Prüfungsperioden, die mindestens 15 Die Abschlussprüfung umfasst zwei Prüfungsperioden, die mindestens 15
und höchstens 20 Werktage auseinander liegen. Die Teilnahme an der und höchstens 20 Werktage auseinander liegen. Die Teilnahme an der
ersten Prüfungsperiode ist obligatorisch. ersten Prüfungsperiode ist obligatorisch.
Art. 38 - Der mündliche Teil der Abschlussprüfung wird vor einer in Art. 38 - Der mündliche Teil der Abschlussprüfung wird vor einer in
der betreffenden Polizeischule eingesetzten Kommission abgelegt. der betreffenden Polizeischule eingesetzten Kommission abgelegt.
Unbeschadet des Absatzes 3 benennt der Direktor der betreffenden Unbeschadet des Absatzes 3 benennt der Direktor der betreffenden
Polizeischule die Mitglieder der Prüfungskommission, die folgende Polizeischule die Mitglieder der Prüfungskommission, die folgende
Mitglieder umfasst: Mitglieder umfasst:
1. einen Polizeioffizier, Vorsitzender, 1. einen Polizeioffizier, Vorsitzender,
2. einen Ausbilder, 2. einen Ausbilder,
3. zwei Lehrbeauftragte. 3. zwei Lehrbeauftragte.
Der Direktor der betreffenden Polizeischule benennt den in Absatz 2 Der Direktor der betreffenden Polizeischule benennt den in Absatz 2
Nr. 1 erwähnten Polizeioffizier. Handelt es sich um einen Offizier der Nr. 1 erwähnten Polizeioffizier. Handelt es sich um einen Offizier der
föderalen Polizei, wird er aus einer vom Generaldirektor der föderalen Polizei, wird er aus einer vom Generaldirektor der
Generaldirektion erstellten Liste bestimmt. Handelt es sich um einen Generaldirektion erstellten Liste bestimmt. Handelt es sich um einen
Offizier der lokalen Polizei, wird er aus einer vom Ständigen Offizier der lokalen Polizei, wird er aus einer vom Ständigen
Ausschuss für die lokale Polizei erstellten Liste und nach Ausschuss für die lokale Polizei erstellten Liste und nach
Einverständnis seines Korpschefs bestimmt. Einverständnis seines Korpschefs bestimmt.
Die Polizeimitglieder der Prüfungskommission müssen einen Dienstgrad Die Polizeimitglieder der Prüfungskommission müssen einen Dienstgrad
innehaben, der dem Dienstgrad entspricht, für den die Anwärter die innehaben, der dem Dienstgrad entspricht, für den die Anwärter die
Grundausbildung absolvieren, oder darüber liegt. Grundausbildung absolvieren, oder darüber liegt.
Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann sich bei der Bewertung der Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann sich bei der Bewertung der
schriftlichen Prüfung von Korrektoren und bei der Bewertung der schriftlichen Prüfung von Korrektoren und bei der Bewertung der
praktischen Prüfungen von Prüfern beistehen lassen, die unter den praktischen Prüfungen von Prüfern beistehen lassen, die unter den
Ausbildern, Lehrbeauftragten oder Praxisausbildern ausgewählt werden, Ausbildern, Lehrbeauftragten oder Praxisausbildern ausgewählt werden,
die die betreffende Ausbildung erteilt haben. die die betreffende Ausbildung erteilt haben.
Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend.
Der Minister kann aus berechtigten Gründen die gemäss Absatz 2 Der Minister kann aus berechtigten Gründen die gemäss Absatz 2
benannten Personalmitglieder ablehnen. benannten Personalmitglieder ablehnen.
Gegebenenfalls bestimmt der Direktor der betreffenden Polizeischule Gegebenenfalls bestimmt der Direktor der betreffenden Polizeischule
einen Stellvertreter. einen Stellvertreter.
Art. 39 - Die Prüfungskommission erteilt eine Note für die Art. 39 - Die Prüfungskommission erteilt eine Note für die
Abschlussprüfung. Abschlussprüfung.
Abschnitt 4 - Das Bestehen Abschnitt 4 - Das Bestehen
Art. 40 - Während der Grundausbildung kann der Direktor der Art. 40 - Während der Grundausbildung kann der Direktor der
betreffenden Polizeischule frühestens im Anschluss an das erste betreffenden Polizeischule frühestens im Anschluss an das erste
Ausbildungspraktikum beim Generaldirektor der Generaldirektion einen Ausbildungspraktikum beim Generaldirektor der Generaldirektion einen
Vorschlag zur endgültigen Ablehnung des Anwärters auf der Grundlage Vorschlag zur endgültigen Ablehnung des Anwärters auf der Grundlage
eines Berichts über die professionelle Arbeitsweise und über die eines Berichts über die professionelle Arbeitsweise und über die
tägliche Arbeit des Anwärters einreichen. tägliche Arbeit des Anwärters einreichen.
Art. 41 - § 1 - Um die Grundausbildung am Ende zu bestehen, muss der Art. 41 - § 1 - Um die Grundausbildung am Ende zu bestehen, muss der
Anwärter von dem in Artikel 42 Absatz 1 erwähnten Prüfungsausschuss Anwärter von dem in Artikel 42 Absatz 1 erwähnten Prüfungsausschuss
für geeignet befunden werden und mindestens folgende Ergebnisse für geeignet befunden werden und mindestens folgende Ergebnisse
erhalten: erhalten:
1. bei der Endbewertung die Note "gut" oder "genügend" für die 1. bei der Endbewertung die Note "gut" oder "genügend" für die
professionelle Arbeitsweise und, was den Hauptinspektor-Anwärter und professionelle Arbeitsweise und, was den Hauptinspektor-Anwärter und
den Offizier-Anwärter angeht, bei einer Teilbewertung die Note "gut" den Offizier-Anwärter angeht, bei einer Teilbewertung die Note "gut"
oder "genügend" für die Managementfähigkeiten, oder "genügend" für die Managementfähigkeiten,
2. 60 % für die Gesamtnote für die Abschlussprüfung und 50 % für jede 2. 60 % für die Gesamtnote für die Abschlussprüfung und 50 % für jede
der drei Teilprüfungen, der drei Teilprüfungen,
3. 60 % für die allgemeine Bewertungsnote, die aus der Summe der Noten 3. 60 % für die allgemeine Bewertungsnote, die aus der Summe der Noten
für die tägliche Arbeit und die Abschlussprüfung besteht. für die tägliche Arbeit und die Abschlussprüfung besteht.
§ 2 - Zur Bestimmung der Gesamtnote für die Abschlussprüfung werden § 2 - Zur Bestimmung der Gesamtnote für die Abschlussprüfung werden
folgende Noten berücksichtigt: folgende Noten berücksichtigt:
1. die Note für den schriftlichen Teil der Abschlussprüfung für 35%, 1. die Note für den schriftlichen Teil der Abschlussprüfung für 35%,
2. die Note für den mündlichen Teil der Abschlussprüfung für 30%, 2. die Note für den mündlichen Teil der Abschlussprüfung für 30%,
3. die Note für den praktischen Teil der Abschlussprüfung für 35%, 3. die Note für den praktischen Teil der Abschlussprüfung für 35%,
nämlich 25% für das Rollenspiel und 10% für den Hindernislauf. nämlich 25% für das Rollenspiel und 10% für den Hindernislauf.
§ 3 - Zur Bestimmung der allgemeinen Bewertungsnote werden folgende § 3 - Zur Bestimmung der allgemeinen Bewertungsnote werden folgende
Noten berücksichtigt: Noten berücksichtigt:
1. die Gesamtnote für die tägliche Arbeit für die Ausbildungsmodule, 1. die Gesamtnote für die tägliche Arbeit für die Ausbildungsmodule,
mit Ausnahme der Module "Körperliches und mentales Training" und mit Ausnahme der Module "Körperliches und mentales Training" und
"Gewaltbeherrschung", zum Zeitpunkt der Ablegung der Abschlussprüfung "Gewaltbeherrschung", zum Zeitpunkt der Ablegung der Abschlussprüfung
für 25%, für 25%,
2. die Gesamtnote für die tägliche Arbeit für das Modul "Körperliches 2. die Gesamtnote für die tägliche Arbeit für das Modul "Körperliches
und mentales Training" zum Zeitpunkt der Ablegung der Abschlussprüfung und mentales Training" zum Zeitpunkt der Ablegung der Abschlussprüfung
für 10%, für 10%,
3. die Gesamtnote für die tägliche Arbeit für das Modul 3. die Gesamtnote für die tägliche Arbeit für das Modul
"Gewaltbeherrschung" zum Zeitpunkt der Ablegung der Abschlussprüfung "Gewaltbeherrschung" zum Zeitpunkt der Ablegung der Abschlussprüfung
für 10%, für 10%,
4. die Note für die Abschlussprüfung für 55%. 4. die Note für die Abschlussprüfung für 55%.
Art. 42 - Der in Artikel 142sexies des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 Art. 42 - Der in Artikel 142sexies des Gesetzes vom 7. Dezember 1998
zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten
Polizeidienstes erwähnte Prüfungsausschuss umfasst: Polizeidienstes erwähnte Prüfungsausschuss umfasst:
1. den Direktor der betreffenden Polizeischule beziehungsweise seinen 1. den Direktor der betreffenden Polizeischule beziehungsweise seinen
Stellvertreter, Vorsitzender, Stellvertreter, Vorsitzender,
2. den Vorsitzenden der Prüfungskommission, 2. den Vorsitzenden der Prüfungskommission,
3. zwei Personalmitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste, von 3. zwei Personalmitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste, von
denen keiner an den betreffenden Ausbildungslehrgang gebunden ist und denen keiner an den betreffenden Ausbildungslehrgang gebunden ist und
von denen der eine der lokalen Polizei und der andere der föderalen von denen der eine der lokalen Polizei und der andere der föderalen
Polizei angehört, Polizei angehört,
4. zwei Mitglieder des an die betreffende Polizeischule gebundenen 4. zwei Mitglieder des an die betreffende Polizeischule gebundenen
Lehrpersonals, Lehrpersonals,
5. ein Mitglied des pädagogischen Büros der Polizeischule. 5. ein Mitglied des pädagogischen Büros der Polizeischule.
Unbeschadet des Absatzes 3 benennt der Direktor der betreffenden Unbeschadet des Absatzes 3 benennt der Direktor der betreffenden
Polizeischule die in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Personalmitglieder der Polizeischule die in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Personalmitglieder der
Polizeidienste und die in Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Mitglieder des Polizeidienste und die in Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Mitglieder des
Lehrpersonals. Lehrpersonals.
Er benennt das in Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Personalmitglied der Er benennt das in Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Personalmitglied der
föderalen Polizei gegebenenfalls aus einer vom Generaldirektor der föderalen Polizei gegebenenfalls aus einer vom Generaldirektor der
Generaldirektion erstellten Liste. Generaldirektion erstellten Liste.
Die in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Mitglieder des Prüfungsausschusses Die in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Mitglieder des Prüfungsausschusses
müssen einen Dienstgrad innehaben, der dem Dienstgrad entspricht, für müssen einen Dienstgrad innehaben, der dem Dienstgrad entspricht, für
den die Anwärter die Grundausbildung absolvieren, oder darüber liegt. den die Anwärter die Grundausbildung absolvieren, oder darüber liegt.
Der Minister kann aus berechtigten Gründen die gemäss Absatz 2 Der Minister kann aus berechtigten Gründen die gemäss Absatz 2
benannten Personalmitglieder ablehnen. benannten Personalmitglieder ablehnen.
Gegebenenfalls bestimmt der Direktor der betreffenden Polizeischule Gegebenenfalls bestimmt der Direktor der betreffenden Polizeischule
einen Stellvertreter. einen Stellvertreter.
Art. 43 - Der Prüfungsausschuss gibt am Ende der Ausbildung eine mit Art. 43 - Der Prüfungsausschuss gibt am Ende der Ausbildung eine mit
Gründen versehene Stellungnahme über die in Artikel IV.II.44 Nr. 3 und Gründen versehene Stellungnahme über die in Artikel IV.II.44 Nr. 3 und
4 RSPol erwähnten Möglichkeiten ab, insbesondere auf der Grundlage: 4 RSPol erwähnten Möglichkeiten ab, insbesondere auf der Grundlage:
1. des Berichts über die professionelle Arbeitsweise zum Zeitpunkt der 1. des Berichts über die professionelle Arbeitsweise zum Zeitpunkt der
Ablegung der Abschlussprüfung, Ablegung der Abschlussprüfung,
2. des Berichts über die tägliche Arbeit zum Zeitpunkt der Ablegung 2. des Berichts über die tägliche Arbeit zum Zeitpunkt der Ablegung
der Abschlussprüfung und auf der Grundlage der Note für die der Abschlussprüfung und auf der Grundlage der Note für die
Abschlussprüfung, Abschlussprüfung,
3. der in Artikel 41 § 3 erwähnten allgemeinen Bewertungsnote. 3. der in Artikel 41 § 3 erwähnten allgemeinen Bewertungsnote.
Art. 44 - Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses verfasst die Art. 44 - Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses verfasst die
Stellungnahme, wobei er gegebenenfalls die verschiedenen Meinungen der Stellungnahme, wobei er gegebenenfalls die verschiedenen Meinungen der
Mitglieder des Prüfungsausschusses aufführt. Mitglieder des Prüfungsausschusses aufführt.
Art. 45 - Wenn ein Anwärter die gesamte Grundausbildung oder einen Art. 45 - Wenn ein Anwärter die gesamte Grundausbildung oder einen
Teil davon wiederholen darf, hat er nur Anrecht auf eine einzige Teil davon wiederholen darf, hat er nur Anrecht auf eine einzige
Prüfungsperiode. Prüfungsperiode.
Art. 46 - Inspektoren-Anwärter, die bei der Grundausbildung definitiv Art. 46 - Inspektoren-Anwärter, die bei der Grundausbildung definitiv
versagt haben, jedoch den in Artikel 16 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten versagt haben, jedoch den in Artikel 16 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten
ersten Teil davon bestanden haben, können beim Generaldirektor der ersten Teil davon bestanden haben, können beim Generaldirektor der
Generaldirektion einen Antrag auf Ernennung in den Kader der Generaldirektion einen Antrag auf Ernennung in den Kader der
Polizeibediensteten der föderalen Polizei einreichen, insofern sie zum Polizeibediensteten der föderalen Polizei einreichen, insofern sie zum
Zeitpunkt ihres Antrags die in Artikel 12 Absatz 1 Nr. 3 des Gesetzes Zeitpunkt ihres Antrags die in Artikel 12 Absatz 1 Nr. 3 des Gesetzes
erwähnte Bedingung erfüllen. erwähnte Bedingung erfüllen.
Ist das definitive Versagen die Folge des in Artikel 40 erwähnten Ist das definitive Versagen die Folge des in Artikel 40 erwähnten
Verfahrens, bittet der Generaldirektor der Generaldirektion dem Verfahrens, bittet der Generaldirektor der Generaldirektion dem
Direktor der betreffenden Schule um eine zusätzliche Stellungnahme. Direktor der betreffenden Schule um eine zusätzliche Stellungnahme.
Abschnitt 5 - Allgemeine Bestimmung Abschnitt 5 - Allgemeine Bestimmung
Art. 47 - In der in Artikel IV.II.42 RSPol erwähnten allgemeinen Art. 47 - In der in Artikel IV.II.42 RSPol erwähnten allgemeinen
Studienordnung werden die Modalitäten festgelegt in Bezug auf: Studienordnung werden die Modalitäten festgelegt in Bezug auf:
1. die Gespräche zur Arbeitsweise, die Selbstbewertung und die 1. die Gespräche zur Arbeitsweise, die Selbstbewertung und die
Bewertungsgespräche, Bewertungsgespräche,
2. die Bewertung der professionellen Arbeitsweise, die 2. die Bewertung der professionellen Arbeitsweise, die
Ausbildungsmodule und die Ausbildungspraktika, Ausbildungsmodule und die Ausbildungspraktika,
3. die Organisation der Abschlussprüfung, 3. die Organisation der Abschlussprüfung,
4. die Arbeitsweise der Prüfungskommissionen und der 4. die Arbeitsweise der Prüfungskommissionen und der
Prüfungsausschüsse, Prüfungsausschüsse,
5. die Stellungnahmen der Prüfungsausschüsse, 5. die Stellungnahmen der Prüfungsausschüsse,
6. die Entlassung eines Anwärters vor Ende der Ausbildung. » 6. die Entlassung eines Anwärters vor Ende der Ausbildung. »
Art. 2 - Die Artikel 48 bis 60 desselben Erlasses werden aufgehoben. Art. 2 - Die Artikel 48 bis 60 desselben Erlasses werden aufgehoben.
Art. 3 - In denselben Erlass wird eine Anlage eingefügt, deren Muster Art. 3 - In denselben Erlass wird eine Anlage eingefügt, deren Muster
in der Anlage zum vorliegenden Erlass festgelegt wird. in der Anlage zum vorliegenden Erlass festgelegt wird.
Art. 4 - In Artikel 63 Absatz 3 desselben Erlasses, der Artikel 50 Art. 4 - In Artikel 63 Absatz 3 desselben Erlasses, der Artikel 50
wird, werden die Wörter "die in Artikel 29 erwähnten Ausbildungsmodule wird, werden die Wörter "die in Artikel 29 erwähnten Ausbildungsmodule
4, 5, 9 und 10" durch die Wörter "die in Artikel 24 erwähnten 4, 5, 9 und 10" durch die Wörter "die in Artikel 24 erwähnten
Ausbildungsmodule d, e, i und j " und die Wörter "9 und 10" durch die Ausbildungsmodule d, e, i und j " und die Wörter "9 und 10" durch die
Wörter "i und j " ersetzt. Wörter "i und j " ersetzt.
Art. 5 - In Artikel 66 desselben Erlasses, der Artikel 53 wird, werden Art. 5 - In Artikel 66 desselben Erlasses, der Artikel 53 wird, werden
die Wörter "von den in Artikel 29 erwähnten Ausbildungsmodulen 1, 2, die Wörter "von den in Artikel 29 erwähnten Ausbildungsmodulen 1, 2,
3, 4, 5, 6, 7, 8, A, B und C " durch die Wörter "von den in Artikel 24 3, 4, 5, 6, 7, 8, A, B und C " durch die Wörter "von den in Artikel 24
erwähnten Ausbildungsmodulen a, b, c, d, e, f, g, h, l, m und n " erwähnten Ausbildungsmodulen a, b, c, d, e, f, g, h, l, m und n "
ersetzt. ersetzt.
Art. 6 - In Artikel 67 Absatz 1 desselben Erlasses, der Artikel 54 Art. 6 - In Artikel 67 Absatz 1 desselben Erlasses, der Artikel 54
wird, werden die Wörter "in Artikel 29 erwähnten Ausbildungsmodulen 1, wird, werden die Wörter "in Artikel 29 erwähnten Ausbildungsmodulen 1,
2, 3, 9, 10, A, B und C " durch die Wörter "in Artikel 24 erwähnten 2, 3, 9, 10, A, B und C " durch die Wörter "in Artikel 24 erwähnten
Ausbildungsmodulen a, b, c, i, j, l, m und n " ersetzt. Ausbildungsmodulen a, b, c, i, j, l, m und n " ersetzt.
Art. 7 - In Artikel 68 desselben Erlasses, der Artikel 55 wird, werden Art. 7 - In Artikel 68 desselben Erlasses, der Artikel 55 wird, werden
die Wörter "Artikel 28" durch die Wörter "Artikel 23" ersetzt. die Wörter "Artikel 28" durch die Wörter "Artikel 23" ersetzt.
Art. 8 - In Artikel 69 Absatz 1 desselben Erlasses, der Artikel 56 Art. 8 - In Artikel 69 Absatz 1 desselben Erlasses, der Artikel 56
wird, werden die Wörter "Artikel 34" durch die Wörter "Artikel 27" wird, werden die Wörter "Artikel 34" durch die Wörter "Artikel 27"
ersetzt. ersetzt.
Art. 9 - In Artikel 70 desselben Erlasses, der Artikel 57 wird, werden Art. 9 - In Artikel 70 desselben Erlasses, der Artikel 57 wird, werden
die Wörter "66 und 67" durch die Wörter "53 und 54" ersetzt. die Wörter "66 und 67" durch die Wörter "53 und 54" ersetzt.
Art. 10 - In Artikel 71 desselben Erlasses, der Artikel 58 wird, Art. 10 - In Artikel 71 desselben Erlasses, der Artikel 58 wird,
werden die Wörter "66 bis einschliesslich 69" durch die Wörter "53 bis werden die Wörter "66 bis einschliesslich 69" durch die Wörter "53 bis
einschliesslich 56" ersetzt. einschliesslich 56" ersetzt.
Art. 11 - Die Artikel 61, 62, 64, 65, 72, 73, 74, 75, 76 und 77 Art. 11 - Die Artikel 61, 62, 64, 65, 72, 73, 74, 75, 76 und 77
desselben Erlasses werden die Artikel 48, 49, 51, 52, 59, 60, 61, 62, desselben Erlasses werden die Artikel 48, 49, 51, 52, 59, 60, 61, 62,
63, 64 beziehungsweise 65. 63, 64 beziehungsweise 65.
KAPITEL II - Übergangsbestimmung KAPITEL II - Übergangsbestimmung
Art. 12 - In Abweichung von Artikel 9 desselben Erlasses kann der Art. 12 - In Abweichung von Artikel 9 desselben Erlasses kann der
Kandidat, der die in Artikel 40 des Gesetzes erwähnte Kaderprüfung vor Kandidat, der die in Artikel 40 des Gesetzes erwähnte Kaderprüfung vor
Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses nicht bestanden hat, sofort Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses nicht bestanden hat, sofort
erneut an einer Kaderprüfung teilnehmen. erneut an einer Kaderprüfung teilnehmen.
KAPITEL III - Schlussbestimmung KAPITEL III - Schlussbestimmung
Art. 13 - Vorliegender Erlass wird mit 1. Februar 2007 wirksam für Art. 13 - Vorliegender Erlass wird mit 1. Februar 2007 wirksam für
jede nach diesem Datum angebrochene Ausbildung, mit Ausnahme der jede nach diesem Datum angebrochene Ausbildung, mit Ausnahme der
Grundausbildung des Offizierskaders, für die vorliegender Erlass an Grundausbildung des Offizierskaders, für die vorliegender Erlass an
einem vom Minister festgelegten Datum in Kraft treten wird. einem vom Minister festgelegten Datum in Kraft treten wird.
Art. 14 - Unser Minister der Justiz und Unser Minister des Innern Art. 14 - Unser Minister der Justiz und Unser Minister des Innern
sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2007 Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2007
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Vizepremierminister und Minister des Innern Der Vizepremierminister und Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Anlage zum Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2007 Anlage zum Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2007
Liste der Bewertungsindikatoren Liste der Bewertungsindikatoren
1. In Bezug auf die Persönlichkeitsmerkmale: 1. In Bezug auf die Persönlichkeitsmerkmale:
1. Ehrlichkeit - Integrität 1. Ehrlichkeit - Integrität
2. Diskretion 2. Diskretion
3. Objektivität - Unparteilichkeit - Urteilsvermögen - geistige 3. Objektivität - Unparteilichkeit - Urteilsvermögen - geistige
Offenheit Offenheit
4. Meinungsbildung und -äusserung - Selbstsicherheit - 4. Meinungsbildung und -äusserung - Selbstsicherheit -
Charakterfestigkeit Charakterfestigkeit
5. Fähigkeit, ein positives Arbeitsklima zu fördern 5. Fähigkeit, ein positives Arbeitsklima zu fördern
6. Kundenorientierung (extern und intern) 6. Kundenorientierung (extern und intern)
7. Sinn für Mass - überlegte und gemässigte Anwendung der anvertrauten 7. Sinn für Mass - überlegte und gemässigte Anwendung der anvertrauten
Befugnisse Befugnisse
8. Selbstbeherrschung - Kaltblütigkeit - Stressbewältigung 8. Selbstbeherrschung - Kaltblütigkeit - Stressbewältigung
9. Ordnung - Methode - Pünktlichkeit - Einhaltung der Fristen 9. Ordnung - Methode - Pünktlichkeit - Einhaltung der Fristen
10. Loyalität - korrekte Ausführung der Richtlinien 10. Loyalität - korrekte Ausführung der Richtlinien
11. Erziehung - Höflichkeit - Kontaktfreude - Takt 11. Erziehung - Höflichkeit - Kontaktfreude - Takt
12. Äusseres Erscheinungsbild 12. Äusseres Erscheinungsbild
2. In Bezug auf die beruflichen Fähigkeiten 2. In Bezug auf die beruflichen Fähigkeiten
13. Berufliche Kenntnisse 13. Berufliche Kenntnisse
14. Technisches Können 14. Technisches Können
15. Körperliche Einsatzfähigkeit 15. Körperliche Einsatzfähigkeit
16. Schriftliche Sprachfertigkeit: Deutlichkeit - Genauigkeit - Sinn 16. Schriftliche Sprachfertigkeit: Deutlichkeit - Genauigkeit - Sinn
für grössere Zusammenhänge für grössere Zusammenhänge
17. Mündliche Sprachfertigkeit: Deutlichkeit - Genauigkeit 17. Mündliche Sprachfertigkeit: Deutlichkeit - Genauigkeit
3. In Bezug auf die Leistungen 3. In Bezug auf die Leistungen
18. Verantwortungsgefühl 18. Verantwortungsgefühl
19. Verfügbarkeit für den Dienst 19. Verfügbarkeit für den Dienst
20. Menge der geleisteten nützlichen Arbeit - Niveau der Tatkraft und 20. Menge der geleisteten nützlichen Arbeit - Niveau der Tatkraft und
der Aktivität der Aktivität
21. Qualität der geleisteten Dienste - berufliche Sorgfalt 21. Qualität der geleisteten Dienste - berufliche Sorgfalt
22. Initiative - Kreativität 22. Initiative - Kreativität
23. Selbstständigkeit 23. Selbstständigkeit
4. In Bezug auf das Potenzial 4. In Bezug auf das Potenzial
34. Wille zur Verbesserung - Beharrlichkeit 34. Wille zur Verbesserung - Beharrlichkeit
35. Wandlungsfähigkeit - Anpassungsfähigkeit 35. Wandlungsfähigkeit - Anpassungsfähigkeit
36. Fortschrittspotenzial 36. Fortschrittspotenzial
37. Fähigkeit, komplexere Aufgaben zu übernehmen 37. Fähigkeit, komplexere Aufgaben zu übernehmen
5. In Bezug auf die Managementfähigkeiten 5. In Bezug auf die Managementfähigkeiten
24. Organisationstalent 24. Organisationstalent
25. Weitsicht-Vision 25. Weitsicht-Vision
26. Fähigkeit, zu leiten und zu kontrollieren 26. Fähigkeit, zu leiten und zu kontrollieren
27. Fähigkeit, die Arbeitsweise des Dienstes zu verbessern 27. Fähigkeit, die Arbeitsweise des Dienstes zu verbessern
28. Art und Weise, Rechenschaft abzulegen - Offenheit 28. Art und Weise, Rechenschaft abzulegen - Offenheit
29. Fähigkeit, seine Mitarbeiter zu motivieren 29. Fähigkeit, seine Mitarbeiter zu motivieren
30. Fähigkeit, Aufgaben zu delegieren 30. Fähigkeit, Aufgaben zu delegieren
31. Fähigkeit, auszubilden und seine Kenntnisse weiterzugeben 31. Fähigkeit, auszubilden und seine Kenntnisse weiterzugeben
32. Fähigkeit, mit seinen Mitarbeitern Ziele festzulegen 32. Fähigkeit, mit seinen Mitarbeitern Ziele festzulegen
33. Stichhaltigkeit bei der Bewertung seiner Mitarbeiter 33. Stichhaltigkeit bei der Bewertung seiner Mitarbeiter
Gesehen, um Unserem Erlass vom 20. Dezember 2007 zur Abänderung des Gesehen, um Unserem Erlass vom 20. Dezember 2007 zur Abänderung des
Königlichen Erlasses vom 20. November 2001 über die Grundausbildungen Königlichen Erlasses vom 20. November 2001 über die Grundausbildungen
der Personalmitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste und zur der Personalmitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste und zur
Festlegung verschiedener Übergangsbestimmungen beigefügt zu werden Festlegung verschiedener Übergangsbestimmungen beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Vizepremierminister und Minister des Innern Der Vizepremierminister und Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
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