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Arrêté Royal du 19 mars 1999
publié le 27 novembre 1999

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 29 juin 1975 relative aux implantations commerciales et de dispositions légales et réglementaires modifiant la loi du 29 juin 1975 précitée

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ministere de l'interieur
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1999000186
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27/11/1999
prom.
19/03/1999
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eli/arrete/1999/03/19/1999000186/moniteur
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19 MARS 1999. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 29 juin 1975 relative aux implantations commerciales et de dispositions légales et réglementaires modifiant la loi du 29 juin 1975 précitée


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu les projets de traduction officielle en langue allemande - de la loi du 29 juin 1975 relative aux implantations commerciales, - de la loi du 9 juillet 1976 modifiant la loi du 29 juin 1975 relative aux implantations commerciales, - de l'arrêté royal du 23 juin 1994 modifiant, en ce qui concerne les normes de surface des implantations commerciales, la loi du 29 juin 1975 relative aux implantations commerciales, établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 3 du présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : - de la loi du 29 juin 1975 relative aux implantations commerciales; - de la loi du 9 juillet 1976 modifiant la loi du 29 juin 1975 relative aux implantations commerciales; - de l'arrêté royal du 23 juin 1994 modifiant, en ce qui concerne les normes de surface des implantations commerciales, la loi du 29 juin 1975 relative aux implantations commerciales.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 19 mars 1999.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, L. VAN DEN BOSSCHE

Annexe 1 - Bijlage 1 29. JUNI 1975 - Gesetz über die Handelsniederlassungen BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich Artikel 1 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: a) Projekt einer Handelsniederlassung: 1.ein Neubauprojekt, bei dem die Niederlassung eines beziehungsweise mehrerer Einzelhandelsbetriebe vorgesehen wird: 1) in Zone 1 mit einer bebauten Bruttooberfläche von mehr als 3 000 m2 oder mit einer Nettohandelsfläche von mehr als 1 500 m2, 2) in einer anderen Zone mit einer bebauten Bruttooberfläche von mehr als 1 000 m2 oder mit einer Nettohandelsfläche von mehr als 750 m2, 2.ein Projekt zur Erweiterung eines beziehungsweise mehrerer Bauten, die die unter Nr. 1 bestimmten Grössen bereits erreicht haben oder durch Realisierung des Projekts überschreiten werden, 3. ein Projekt zur Betreibung eines beziehungsweise mehrerer Einzelhandelsbetriebe, die den unter Nr.1 bestimmten Grössen entsprechen, in einem bestehenden Gebäude, das nicht für eine kommerzielle Tätigkeit bestimmt war, 4. ein Projekt zur wesentlichen Änderung der Art der kommerziellen Tätigkeit in einem Gebäude, das bereits für Handelszwecke bestimmt ist und den unter Nr.1 bestimmten Grössen entspricht, b) Einzelhandelsbetrieb: die Vertriebseinheit, deren Tätigkeit der Begriffsbestimmung von Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 31.August 1964 zur Festlegung des Verzeichnisses der im Handelsregister anzugebenden kommerziellen Tätigkeiten entspricht, c) bebauter Bruttooberfläche: die Gebäudefläche über alles gemessen, d) Nettohandelsfläche: die Fläche, die für den Verkauf bestimmt ist und der Öffentlichkeit zugänglich ist, e) Zonen 1: die Teile des Staatsgebietes, die als solche vom König nach Stellungnahme oder auf Vorschlag der Nationalen Vertriebskommission bestimmt worden sind. § 2 - Der König kann nach Stellungnahme oder auf Vorschlag der Nationalen Vertriebskommission die in § 1 Buchstabe a) Nr. 1 vorgesehenen Flächennormen ändern.

Art. 2 - Die in Artikel 1 § 1 Buchstabe a) erwähnten Projekte einer Handelsniederlassung unterliegen der Genehmigung des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums, entweder was die Benutzung der gemäss den Bestimmungen der Rechtsvorschriften über Raumordnung und Städtebau erteilten Baugenehmigung oder was die Ausführung der Projekte, wenn keine Baugenehmigung erteilt werden muss, betrifft.

KAPITEL II - Kommissionen, Ausschuss Art. 3 - Folgende Organe werden geschaffen: - eine Nationale Vertriebskommission, - eine Provinziale Vertriebskommission pro Provinz, - ein Sozialwirtschaftlicher Vertriebsausschuss.

Organisation und Regeln hinsichtlich der Arbeitsweise der nationalen Vertriebskommission, der provinzialen Vertriebskommissionen und des sozialwirtschaftlichen Vertriebsausschusses werden vom König festgelegt. Er bestimmt ebenfalls, welche Vergütung den Mitgliedern zuerkannt wird.

Die nationale Kommission und die provinzialen Kommissionen legen ihre Geschäftsordnung fest und legen sie den für Wirtschaftsangelegenheiten und für Mittelstand zuständigen Ministern zur Billigung vor.

Art. 4 - Die Nationale Vertriebskommission setzt sich neben dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten aus achtzehn Mitgliedern zusammen, nämlich: - drei Mitgliedern, die die Verbraucherverbände mit Sitz im Verbraucherrat vertreten, - drei Mitgliedern, die die repräsentativsten Arbeitnehmerorganisationen vertreten, - einem Mitglied, das den Verband belgischer Unternehmen vertritt, - zwei Mitgliedern, die den integrierten Handel vertreten, - sechs Mitgliedern, die die Organisationen mit Sitz im Hohen Rat des Mittelstands vertreten, - zwei Mitgliedern, die die landwirtschaftlichen Organisationen vertreten, - einem Mitglied, das den Grosshandel vertritt.

Der Präsident, der Vizepräsident und die Mitglieder der Nationalen Vertriebskommission werden vom König für einen Zeitraum von vier Jahren ernannt. Ihr Mandat ist erneuerbar.

Der Präsident wird auf Vorschlag des für Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Ministers und der Vizepräsident auf Vorschlag des für Mittelstand zuständigen Ministers ernannt.

Die Mitglieder werden aus Listen mit je zwei Kandidaten gewählt, die von vorerwähnten Organisationen und Sektoren vorgelegt werden. Es gibt ebenso viele Ersatzmitglieder wie ordentliche Mitglieder.

Die Kommission kann Sachverständige einladen, um ihren Versammlungen beizuwohnen.

Der für Wirtschaftsangelegenheiten zuständige Minister bestimmt den Sekretär der Kommission unter den Bediensteten seines Ministeriums.

Die Kommission erstellt einen Jahresbericht über ihre Tätigkeiten und händigt ihn dem für Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Minister und dem für Mittelstand zuständigen Minister aus.

Art. 5 - Jede provinziale Vertriebskommission setzt sich neben dem Präsidenten aus zehn Mitgliedern zusammen, nämlich: - zwei Mitgliedern, die die Verbraucherverbände mit Sitz im Verbraucherrat vertreten, - zwei Mitgliedern, die die repräsentativsten Arbeitnehmerorganisationen vertreten, - vier Mitgliedern, die die Organisationen mit Sitz im Hohen Rat des Mittelstands vertreten, - einem Mitglied, das die landwirtschaftlichen Organisationen vertritt, - einem Mitglied, das den integrierten Handel vertritt.

Der Vorsitz wird von einem Mitglied des ständigen Ausschusses des betreffenden Provinzialrates geführt.

Der König ernennt den Präsidenten und die Mitglieder für einen Zeitraum von vier Jahren. Ihr Mandat ist erneuerbar.

Der Präsident wird auf Vorschlag des ständigen Ausschusses ernannt.

Die Mitglieder werden aus Listen mit je zwei Kandidaten gewählt, die von vorerwähnten Organisationen und Sektoren vorgelegt werden. Es gibt ebenso viele Ersatzmitglieder wie ordentliche Mitglieder.

Die Sekretariatsgeschäfte werden von einem Beamten der Provinzialverwaltung wahrgenommen.

Art. 6 - Der König bestimmt die Anzahl Mitglieder des Sozialwirtschaftlichen Ausschusses, der sich aus spezialisierten Bediensteten von Ministerien und öffentlichen Einrichtungen zusammensetzt, die Weise, wie sie bestimmt werden, und die Dauer ihres Mandats.

Präsident und Sekretär werden von dem für Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Minister unter den Bediensteten seines Ministeriums bestimmt.

KAPITEL III - Verfahren Art. 7 - Der in Artikel 2 erwähnte Genehmigungsantrag wird beim Bürgermeister- und Schöffenkollegium des Ortes, in dem die Niederlassung geplant ist, eingereicht. Er wird im Gemeindehaus hinterlegt oder per Einschreiben eingereicht. Der Empfang wird dem Antragsteller bestätigt. Dem Antrag wird eine sozialwirtschaftliche Akte beigefügt, deren Zusammenstellung von den für Wirtschaftsangelegenheiten und für Mittelstand zuständigen Ministern bestimmt wird.

Art. 8 - Binnen fünf Werktagen nach Empfang des Antrags leitet der Bürgermeister oder der beauftragte Beamte diesen Antrag an den Sekretär des Sozialwirtschaftlichen Vertriebsausschusses weiter.

Binnen zehn Tagen nach Empfang des Antrags übermittelt der Sekretär des Sozialwirtschaftlichen Ausschusses dem Antragsteller eine Empfangsbestätigung und teilt ihm zugleich mit, ob die Akte vollständig ist; gegebenenfalls gibt er die Elemente an, mit denen der Antrag zu ergänzen ist.

Die Verfahrensfristen laufen ab dem Tag der Versendung der Empfangsbestätigung, mit der dem Antragsteller mitgeteilt wird, dass seine Akte vollständig ist. Am selben Tag wird dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium eine Kopie dieser Empfangsbestätigung übermittelt.

Art. 9 - Der Sozialwirtschaftliche Ausschuss untersucht die Akte und gibt binnen neunzig Tagen eine kollegiale und mit Gründen versehene Stellungnahme ab. In der Stellungnahme muss den Kriterien Rechnung getragen werden, die der König nach Konsultierung oder auf Vorschlag der Nationalen Vertriebskommission festlegt.

In der Stellungnahme können Bedingungen auferlegt werden und Empfehlungen enthalten sein.

Binnen fünf Tagen schickt der Sozialwirtschaftliche Ausschuss seine Stellungnahme und die in Artikel 7 bestimmte Akte: - an das Bürgermeister- und Schöffenkollegium, wenn die Stellungnahme ungünstig ausfällt, - an das Bürgermeister- und Schöffenkollegium und an die zuständige Provinziale Vertriebskommission, wenn die Stellungnahme günstig ausfällt.

Hat das Bürgermeister- und Schöffenkollegium binnen fünfundneunzig Tagen keine Stellungnahme des Sozialwirtschaftlichen Ausschusses erhalten, teilt es dem Antragsteller dies unverzüglich mit. Das Ausbleiben einer Stellungnahme wird einer ungünstigen Stellungnahme gleichgesetzt. Der Antragsteller kann dann einen neuen Antrag beim vorerwähnten Ausschuss einreichen.

Art. 10 - Fällt die Stellungnahme des Sozialwirtschaftlichen Vertriebsausschusses ungünstig aus, muss das Bürgermeister- und Schöffenkollegium binnen fünfzehn Tagen nach Notifizierung der Stellungnahme einen Verweigerungsbeschluss fassen.

In diesem Fall ist jeder günstige Beschluss des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums von Rechts wegen nichtig.

Binnen fünf Tagen, nachdem der Beschluss gefasst wurde, und spätestens fünf Tage nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist notifiziert das Bürgermeister- und Schöffenkollegium dem Antragsteller seinen mit Gründen versehenen Beschluss und übermittelt dem Sekretär der Nationalen Vertriebskommission eine Kopie dieses Beschlusses.

Art. 11 - § 1 - Fällt die Stellungnahme des Sozialwirtschaftlichen Vertriebsausschusses günstig aus, muss die zuständige provinziale Vertriebskommission ihrerseits binnen dreissig Tagen nach Notifizierung eine Stellungnahme abgeben.

In dieser Stellungnahme wird den in Artikel 9 erwähnten Kriterien Rechnung getragen und werden die verschiedenen Standpunkte wiedergegeben, die die anwesenden Mitglieder formuliert haben. § 2 - Binnen fünf Tagen, nachdem die Stellungnahme abgegeben wurde, und spätestens fünf Tage nach Ablauf der in § 1 erwähnten Frist teilt der Präsident der provinzialen Kommission dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium diese Stellungnahme mit und übermittelt dem Sekretär der Nationalen Vertriebskommission eine Kopie dieser Stellungnahme. § 3 - Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium nimmt Kenntnis von den Stellungnahmen der provinzialen Kommission und des Sozialwirtschaftlichen Ausschusses. Binnen dreissig Tagen nach Notifizierung der Stellungnahme der provinzialen Vertriebskommission befindet das Kollegium über den Antrag.

Ist nach Ablauf der Fristen, die für die von der provinzialen Vertriebskommission durchzuführende Untersuchung und die Notifizierung ihrer Stellungnahme vorgeschrieben sind, und spätestens hundertdreissig Tage nach dem in Artikel 8 Absatz 3 bestimmten Datum keine Stellungnahme der provinzialen Vertriebskommission beim Bürgermeister- und Schöffenkollegium eingegangen, befindet das Kollegium binnen dreissig Tagen unter Berücksichtigung der alleinigen Stellungnahme des Sozialwirtschaftlichen Ausschusses.

Der Beschluss des Kollegiums ist mit Gründen versehen. Binnen fünf Tagen, nachdem der Beschluss gefasst wurde, und spätestens fünf Tage nach Ablauf der in § 3 Absatz 1 erwähnten Frist wird dieser Beschluss dem Antragsteller notifiziert. Eine Kopie des Beschlusses wird am selben Tag dem Sekretär der Nationalen Vertriebskommission übermittelt, der binnen fünf Tagen die Mitglieder der Nationalen Kommission davon in Kenntnis setzt.

Im Beschluss zur Genehmigung der Handelsniederlassung werden die Bedingungen auferlegt, die der Sozialwirtschaftliche Ausschuss gegebenenfalls festgelegt hat.

Der Beschluss des Kollegiums ist nach Ablauf einer dreissigtägigen Frist ab dem Tag, an dem er dem Betreffenden notifiziert worden ist, ausführbar. § 4 - Der Antragsteller, der nach Ablauf einer hundertfünfundsechzigtägigen Frist ab dem Datum der in Artikel 8 Absatz 3 erwähnten Empfangsbestätigung keine Notifizierung des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums erhalten hat, kann den Präsidenten des Sozialwirtschaftlichen Vertriebsausschusses per Einschreiben auffordern, über seinen Antrag zu befinden; er übermittelt dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium eine Kopie seines Schreibens.

Der Sozialwirtschaftliche Ausschuss fasst einen Beschluss über die Erteilung oder Verweigerung der Genehmigung, das Projekt zu realisieren, binnen dreissig Tagen nach Empfang des Einschreibens. § 5 - Wurde nach Ablauf dieser Frist kein Beschluss notifiziert, entspricht dies einer Verweigerung.

Art. 12 - Gegen die in Artikel 10 und Artikel 11 §§ 3 und 4 erwähnten Beschlüsse und gegen das in Artikel 11 § 5 erwähnte Ausbleiben eines Beschlusses können der Antragsteller oder die Mitglieder der Nationalen Vertriebskommission aus Gründen, die auf Belangen beruhen, die sie in dieser Kommission vertreten, Widerspruch einlegen.

Der König setzt einen Interministeriellen Ausschuss ein, der beauftragt ist, über diesen Widerspruch zu befinden. Der Widerspruch muss binnen dreissig Tagen nach Notifizierung der in Artikel 11 §§ 3 und 4 erwähnten Beschlüsse oder binnen dreissig Tagen nach dem Tag, an dem gemäss Artikel 11 § 5 vorausgesetzt wird, dass der Sozialwirtschaftliche Ausschuss keinen Beschluss gefasst hat, eingelegt werden.

Der Widerspruch wird per Einschreiben beim Minister der Wirtschaftsangelegenheiten eingelegt. Dieser leitet ihn binnen acht Tagen nach Empfang an die Nationale Vertriebskommission und an den Interministeriellen Ausschuss weiter.

Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten teilt dem Antragsteller dies mit.

Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung.

Die Nationale Vertriebskommission gibt eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in der den in Artikel 9 erwähnten Kriterien Rechnung getragen wird und die verschiedenen Standpunkte wiedergegeben werden, die die anwesenden Mitglieder formuliert haben. Sie hört den Antragsteller oder seinen Rechtsbeistand auf deren Antrag hin an. Sie übermittelt dem Interministeriellen Ausschuss ihre Stellungnahme binnen fünfunddreissig Tagen nach Empfang des Widerspruchs.

Dieser Interministerielle Ausschuss fasst auf jeden Fall - selbst in Ermangelung einer Stellungnahme der Nationalen Vertriebskommission - binnen fünfundvierzig Tagen nach Empfang des Widerspruchs einen Beschluss und notifiziert ihn dem Antragsteller und dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium. Eine Kopie des Beschlusses wird dem Sekretär der Nationalen Vertriebskommission übermittelt, der die Mitglieder dieser Kommission davon in Kenntnis setzt.

Art. 13 - Wurde das Projekt binnen zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung nicht in Angriff genommen, ist die Genehmigung abgelaufen.

Auf Antrag des Betreffenden kann das Bürgermeister- und Schöffenkollegium die Genehmigung jedoch um ein Jahr verlängern.

Art. 14 - Die Ausführung der in der Genehmigung erwähnten Bedingungen wird von den Beamten und Bediensteten, die zu diesem Zweck von den für Wirtschaftsangelegenheiten und für Mittelstand zuständigen Ministern beauftragt worden sind, kontrolliert.

KAPITEL IV - Aufsicht und Strafbestimmungen Art. 15 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht bis fünfzehn Tagen und einer Geldstrafe von 26 bis 2.000 Franken oder lediglich mit einer dieser Strafen wird belegt, wer durch Ausführung oder Aufrechterhaltung von Arbeiten oder gleich wie gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder der Erlasse in Ausführung des vorliegenden Gesetzes verstösst oder wer die im Beschluss zur Genehmigung der Handelsniederlassung angegebenen Bedingungen nicht erfüllt.

Mit denselben Strafen wird belegt, wer wissentlich falsche oder unvollständige Auskünfte erteilt, um die Genehmigung zur Realisierung des Projekts einer Handelsniederlassung unrechtmässig zu erhalten.

Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf diese Straftaten.

Art. 16 - Auf Antrag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums oder der für Wirtschaftsangelegenheiten und für Mittelstand zuständigen Minister kann das Gericht unbeschadet der Anwendung des Strafgesetzes entweder den Entzug oder die einstweilige Aufhebung der Genehmigung oder die Schliessung der Handelsniederlassung anordnen.

Zu diesem Zweck legt das Gericht eine Frist fest.

Art. 17 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere sind die in Artikel 14 erwähnten Beamten und Bediensteten befugt, die in Artikel 15 bestimmten Straftaten zu ermitteln und durch Protokolle festzustellen, die bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben.

Diese Beamten und Bediensteten haben Zugang zur Baustelle und zu den Gebäuden, um alle nötigen Ermittlungen und Feststellungen vorzunehmen.

Die Besichtigung von Räumen, die zu Wohnzwecken dienen, ist nur von 5 Uhr morgens bis 9 Uhr abends und mit Erlaubnis des Polizeirichters gestattet. Diese Erlaubnis ist ebenfalls für die Besichtigung von Räumen, die der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind, ausserhalb dieser Uhrzeiten erforderlich.

Unbeschadet der Anwendung strengerer Strafen, die in den Artikeln 269 und 275 des Strafgesetzbuches festgelegt sind, wird jeder, der sich der Ausübung des oben vorgesehenen Haussuchungsrechts widersetzt, mit einer Geldstrafe von 26 bis 300 Franken oder einer Gefängnisstrafe von acht bis fünfzehn Tagen belegt.

Art. 18 - Die in Artikel 14 erwähnten Beamten und Bediensteten können vor Ort die Einstellung der Arbeiten mündlich anordnen, wenn sie feststellen, dass diese der Genehmigung nicht entsprechen oder ohne Genehmigung ausgeführt werden. Die Anordnung muss zur Vermeidung des Verfalls binnen fünf Tagen vom Bürgermeister oder von den für Wirtschaftsangelegenheiten oder für Mittelstand zuständigen Ministern bestätigt werden.

Die vorerwähnten Beamten und Bediensteten sind befugt, alle Massnahmen einschliesslich der Versiegelung zu treffen, um die sofortige Anwendung der Einstellungsanordnung oder des Bestätigungsbeschlusses zu gewährleisten.

Das Feststellungsprotokoll und der Bestätigungsbeschluss werden dem Bauherrn und der Person oder dem Unternehmer, die beziehungsweise der die Arbeiten ausführt, per Einschreiben mit Rückschein notifiziert.

Der Betreffende kann gemäss dem Verfahren für einstweilige Verfügungen gegen den Staat oder die Gemeinde - je nachdem, ob der Bestätigungsbeschluss von den zuständigen Ministern oder vom Bürgermeister notifiziert wurde - auf Aufhebung der Massnahme klagen.

Die Klage wird vor den Präsidenten des Gerichts erster Instanz gebracht, in dessen Bereich die Arbeiten und Handlungen ausgeführt wurden. Teil IV Buch II Titel VI des Gerichtsgesetzbuches findet Anwendung auf die Einreichung und die Untersuchung der Klage.

Wer Arbeiten oder Handlungen unter Verstoss gegen die Einstellungsanordnung oder den Bestätigungsbeschluss fortsetzt, wird unbeschadet der Strafen für die in Artikel 15 erwähnten Straftaten mit einer Gefängnisstrafe von acht bis fünfzehn Tagen belegt.

KAPITEL V - Schlussbestimmung Art. 19 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Irkutsk, den 29. Juni 1975 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten A. OLEFFE Der Minister des Mittelstands L. OLIVIER Der Minister der Brüsseler Angelegenheiten P. VANDEN BOEYNANTS Der Minister der Finanzen W. DE CLERCQ Der Minister der Justiz H. VANDERPOORTEN Für den Minister der Wallonischen Angelegenheiten, abwesend: Der Minister des Unterrichtswesens A. HUMBLET Der Minister der Öffentlichen Arbeiten J. DEFRAIGNE Der Minister der Flämischen Angelegenheiten Frau R. DE BACKER-VAN OCKEN Der Minister des Innern J. MICHEL Der Staatssekretär für Haushalt G. GEENS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz H. VANDERPOORTEN Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 mars 1999.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, L. VAN DEN BOSSCHE

Annexe 2 - Bijlage 2 MINISTERIUM DES MITTELSTANDS 9. JULI 1976 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 29.Juni 1975 über die Handelsniederlassungen BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - In Artikel 12 Absatz 1 des Gesetzes vom 29. Juni 1975 über die Handelsniederlassungen werden die Wörter « Artikel 10 und » gestrichen.

Art. 2 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 9. Juli 1976 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister des Mittelstands L. OLIVIER Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten F. HERMAN Der Minister der Brüsseler Angelegenheiten P. VANDEN BOEYNANTS Der Minister der Finanzen W. DE CLERCQ Der Minister der Justiz H. VANDERPOORTEN Der Minister der Wallonischen Angelegenheiten A. CALIFICE Der Minister der Öffentlichen Arbeiten J. DEFRAIGNE Der Minister der Flämischen Angelegenheiten Frau R. DE BACKER-VAN OCKEN Der Minister des Innern J. MICHEL Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz H. VANDERPOORTEN Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 mars 1999.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, L. VAN DEN BOSSCHE

Annexe 3 - Bijlage 3 MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN 23. JUNI 1994 - Königlicher Erlass zur Abänderung, was die Flächennormen für Handelsniederlassungen betrifft, des Gesetzes vom 29.Juni 1975 über die Handelsniederlassungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 29. Juni 1975 über die Handelsniederlassungen, insbesondere des Artikels 1 § 1 Buchstabe a) Nr. 1 und § 2;

Aufgrund der Stellungnahme der Nationalen Vertriebskommission vom 16.

Februar 1994;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;

Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers der Justiz und der Wirtschaftsangelegenheiten und Unseres Ministers der Kleinen und Mittleren Betriebe und der Landwirtschaft, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 1 § 1 Buchstabe a) Nr. 1 des Gesetzes vom 29.

Juni 1975 über die Handelsniederlassungen werden die Wörter « 3 000 m2 », « 1 500 m2 », « 1 000 m2 » beziehungsweise « 750 m2 » durch die Wörter « 1 500 m2 », « 1 000 m2 », « 600 m2 » beziehungsweise « 400 m2 » ersetzt.

Art. 2 - Die in Artikel 1 vorgesehenen Änderungen der Flächennormen gelten nicht für Projekte einer Handelsniederlassung, für die vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses eine Baugenehmigung erteilt wurde, sofern diese Genehmigung an diesem Datum noch gültig ist.

Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 4 - Unser Vizepremierminister und Minister der Justiz und der Wirtschaftsangelegenheiten und Unser Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe und der Landwirtschaft sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 23. Juni 1994 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Justiz und der Wirtschaftsangelegenheiten M. WATHELET Der Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe und der Landwirtschaft A. BOURGEOIS Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 mars 1999.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, L. VAN DEN BOSSCHE

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