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Vue multilingue de Arrêté Royal du 19/03/1999
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 29 juin 1975 relative aux implantations commerciales et de dispositions légales et réglementaires modifiant la loi du 29 juin 1975 précitée Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 29 juni 1975 betreffende de handelsvestigingen en van wettelijke en reglementaire bepalingen tot wijziging van bovengenoemde wet van 29 juni 1975
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
19 MARS 1999. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en 19 MAART 1999. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële
langue allemande de la loi du 29 juin 1975 relative aux implantations Duitse vertaling van de wet van 29 juni 1975 betreffende de
commerciales et de dispositions légales et réglementaires modifiant la handelsvestigingen en van wettelijke en reglementaire bepalingen tot
loi du 29 juin 1975 précitée wijziging van bovengenoemde wet van 29 juni 1975
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;
Vu les projets de traduction officielle en langue allemande Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling
- de la loi du 29 juin 1975 relative aux implantations commerciales, - van de wet van 29 juni 1975 betreffende de handelsvestigingen,
- de la loi du 9 juillet 1976 modifiant la loi du 29 juin 1975 - van de wet van 9 juli 1976 houdende wijziging van de wet van 29 juni
relative aux implantations commerciales,
- de l'arrêté royal du 23 juin 1994 modifiant, en ce qui concerne les
normes de surface des implantations commerciales, la loi du 29 juin
1975 relative aux implantations commerciales, 1975 betreffende de handelsvestigingen,
- van het koninklijk besluit van 23 juni 1994 tot wijziging, wat de
établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat normen inzake oppervlakte van handelsvestigingen betreft, van de wet
van 29 juni 1975 betreffende de handelsvestigingen,
opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het
d'Arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 3 du

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 tot 3

présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling :
- de la loi du 29 juin 1975 relative aux implantations commerciales; - van de wet van 29 juni 1975 betreffende de handelsvestigingen;
- de la loi du 9 juillet 1976 modifiant la loi du 29 juin 1975 - van de wet van 9 juli 1976 houdende wijziging van de wet van 29 juni
relative aux implantations commerciales;
- de l'arrêté royal du 23 juin 1994 modifiant, en ce qui concerne les
normes de surface des implantations commerciales, la loi du 29 juin
1975 relative aux implantations commerciales. 1975 betreffende de handelsvestigingen;
- van het koninklijk besluit van 23 juni 1994 tot wijziging, wat de
normen inzake oppervlakte van handelsvestigingen betreft, van de wet
van 29 juni 1975 betreffende de handelsvestigingen.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 19 mars 1999. Gegeven te Brussel, 19 maart 1999.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
Annexe 1 - Bijlage 1 Annexe 1 - Bijlage 1
29. JUNI 1975 - Gesetz über die Handelsniederlassungen 29. JUNI 1975 - Gesetz über die Handelsniederlassungen
BALDUIN, König der Belgier BALDUIN, König der Belgier
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich KAPITEL I - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich
Artikel 1 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht Artikel 1 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht
man unter: man unter:
a) Projekt einer Handelsniederlassung: a) Projekt einer Handelsniederlassung:
1. ein Neubauprojekt, bei dem die Niederlassung eines beziehungsweise 1. ein Neubauprojekt, bei dem die Niederlassung eines beziehungsweise
mehrerer Einzelhandelsbetriebe vorgesehen wird: mehrerer Einzelhandelsbetriebe vorgesehen wird:
1) in Zone 1 mit einer bebauten Bruttooberfläche von mehr als 3 000 m2 1) in Zone 1 mit einer bebauten Bruttooberfläche von mehr als 3 000 m2
oder mit einer Nettohandelsfläche von mehr als 1 500 m2, oder mit einer Nettohandelsfläche von mehr als 1 500 m2,
2) in einer anderen Zone mit einer bebauten Bruttooberfläche von mehr 2) in einer anderen Zone mit einer bebauten Bruttooberfläche von mehr
als 1 000 m2 oder mit einer Nettohandelsfläche von mehr als 750 m2, als 1 000 m2 oder mit einer Nettohandelsfläche von mehr als 750 m2,
2. ein Projekt zur Erweiterung eines beziehungsweise mehrerer Bauten, 2. ein Projekt zur Erweiterung eines beziehungsweise mehrerer Bauten,
die die unter Nr. 1 bestimmten Grössen bereits erreicht haben oder die die unter Nr. 1 bestimmten Grössen bereits erreicht haben oder
durch Realisierung des Projekts überschreiten werden, durch Realisierung des Projekts überschreiten werden,
3. ein Projekt zur Betreibung eines beziehungsweise mehrerer 3. ein Projekt zur Betreibung eines beziehungsweise mehrerer
Einzelhandelsbetriebe, die den unter Nr. 1 bestimmten Grössen Einzelhandelsbetriebe, die den unter Nr. 1 bestimmten Grössen
entsprechen, in einem bestehenden Gebäude, das nicht für eine entsprechen, in einem bestehenden Gebäude, das nicht für eine
kommerzielle Tätigkeit bestimmt war, kommerzielle Tätigkeit bestimmt war,
4. ein Projekt zur wesentlichen Änderung der Art der kommerziellen 4. ein Projekt zur wesentlichen Änderung der Art der kommerziellen
Tätigkeit in einem Gebäude, das bereits für Handelszwecke bestimmt ist Tätigkeit in einem Gebäude, das bereits für Handelszwecke bestimmt ist
und den unter Nr. 1 bestimmten Grössen entspricht, und den unter Nr. 1 bestimmten Grössen entspricht,
b) Einzelhandelsbetrieb: b) Einzelhandelsbetrieb:
die Vertriebseinheit, deren Tätigkeit der Begriffsbestimmung von die Vertriebseinheit, deren Tätigkeit der Begriffsbestimmung von
Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 31. August 1964 zur Festlegung Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 31. August 1964 zur Festlegung
des Verzeichnisses der im Handelsregister anzugebenden kommerziellen des Verzeichnisses der im Handelsregister anzugebenden kommerziellen
Tätigkeiten entspricht, Tätigkeiten entspricht,
c) bebauter Bruttooberfläche: c) bebauter Bruttooberfläche:
die Gebäudefläche über alles gemessen, die Gebäudefläche über alles gemessen,
d) Nettohandelsfläche: d) Nettohandelsfläche:
die Fläche, die für den Verkauf bestimmt ist und der Öffentlichkeit die Fläche, die für den Verkauf bestimmt ist und der Öffentlichkeit
zugänglich ist, zugänglich ist,
e) Zonen 1: e) Zonen 1:
die Teile des Staatsgebietes, die als solche vom König nach die Teile des Staatsgebietes, die als solche vom König nach
Stellungnahme oder auf Vorschlag der Nationalen Vertriebskommission Stellungnahme oder auf Vorschlag der Nationalen Vertriebskommission
bestimmt worden sind. bestimmt worden sind.
§ 2 - Der König kann nach Stellungnahme oder auf Vorschlag der § 2 - Der König kann nach Stellungnahme oder auf Vorschlag der
Nationalen Vertriebskommission die in § 1 Buchstabe a) Nr. 1 Nationalen Vertriebskommission die in § 1 Buchstabe a) Nr. 1
vorgesehenen Flächennormen ändern. vorgesehenen Flächennormen ändern.
Art. 2 - Die in Artikel 1 § 1 Buchstabe a) erwähnten Projekte einer Art. 2 - Die in Artikel 1 § 1 Buchstabe a) erwähnten Projekte einer
Handelsniederlassung unterliegen der Genehmigung des Bürgermeister- Handelsniederlassung unterliegen der Genehmigung des Bürgermeister-
und Schöffenkollegiums, entweder was die Benutzung der gemäss den und Schöffenkollegiums, entweder was die Benutzung der gemäss den
Bestimmungen der Rechtsvorschriften über Raumordnung und Städtebau Bestimmungen der Rechtsvorschriften über Raumordnung und Städtebau
erteilten Baugenehmigung oder was die Ausführung der Projekte, wenn erteilten Baugenehmigung oder was die Ausführung der Projekte, wenn
keine Baugenehmigung erteilt werden muss, betrifft. keine Baugenehmigung erteilt werden muss, betrifft.
KAPITEL II - Kommissionen, Ausschuss KAPITEL II - Kommissionen, Ausschuss
Art. 3 - Folgende Organe werden geschaffen: Art. 3 - Folgende Organe werden geschaffen:
- eine Nationale Vertriebskommission, - eine Nationale Vertriebskommission,
- eine Provinziale Vertriebskommission pro Provinz, - eine Provinziale Vertriebskommission pro Provinz,
- ein Sozialwirtschaftlicher Vertriebsausschuss. - ein Sozialwirtschaftlicher Vertriebsausschuss.
Organisation und Regeln hinsichtlich der Arbeitsweise der nationalen Organisation und Regeln hinsichtlich der Arbeitsweise der nationalen
Vertriebskommission, der provinzialen Vertriebskommissionen und des Vertriebskommission, der provinzialen Vertriebskommissionen und des
sozialwirtschaftlichen Vertriebsausschusses werden vom König sozialwirtschaftlichen Vertriebsausschusses werden vom König
festgelegt. Er bestimmt ebenfalls, welche Vergütung den Mitgliedern festgelegt. Er bestimmt ebenfalls, welche Vergütung den Mitgliedern
zuerkannt wird. zuerkannt wird.
Die nationale Kommission und die provinzialen Kommissionen legen ihre Die nationale Kommission und die provinzialen Kommissionen legen ihre
Geschäftsordnung fest und legen sie den für Wirtschaftsangelegenheiten Geschäftsordnung fest und legen sie den für Wirtschaftsangelegenheiten
und für Mittelstand zuständigen Ministern zur Billigung vor. und für Mittelstand zuständigen Ministern zur Billigung vor.
Art. 4 - Die Nationale Vertriebskommission setzt sich neben dem Art. 4 - Die Nationale Vertriebskommission setzt sich neben dem
Präsidenten und dem Vizepräsidenten aus achtzehn Mitgliedern zusammen, Präsidenten und dem Vizepräsidenten aus achtzehn Mitgliedern zusammen,
nämlich: nämlich:
- drei Mitgliedern, die die Verbraucherverbände mit Sitz im - drei Mitgliedern, die die Verbraucherverbände mit Sitz im
Verbraucherrat vertreten, Verbraucherrat vertreten,
- drei Mitgliedern, die die repräsentativsten - drei Mitgliedern, die die repräsentativsten
Arbeitnehmerorganisationen vertreten, Arbeitnehmerorganisationen vertreten,
- einem Mitglied, das den Verband belgischer Unternehmen vertritt, - einem Mitglied, das den Verband belgischer Unternehmen vertritt,
- zwei Mitgliedern, die den integrierten Handel vertreten, - zwei Mitgliedern, die den integrierten Handel vertreten,
- sechs Mitgliedern, die die Organisationen mit Sitz im Hohen Rat des - sechs Mitgliedern, die die Organisationen mit Sitz im Hohen Rat des
Mittelstands vertreten, Mittelstands vertreten,
- zwei Mitgliedern, die die landwirtschaftlichen Organisationen - zwei Mitgliedern, die die landwirtschaftlichen Organisationen
vertreten, vertreten,
- einem Mitglied, das den Grosshandel vertritt. - einem Mitglied, das den Grosshandel vertritt.
Der Präsident, der Vizepräsident und die Mitglieder der Nationalen Der Präsident, der Vizepräsident und die Mitglieder der Nationalen
Vertriebskommission werden vom König für einen Zeitraum von vier Vertriebskommission werden vom König für einen Zeitraum von vier
Jahren ernannt. Ihr Mandat ist erneuerbar. Jahren ernannt. Ihr Mandat ist erneuerbar.
Der Präsident wird auf Vorschlag des für Wirtschaftsangelegenheiten Der Präsident wird auf Vorschlag des für Wirtschaftsangelegenheiten
zuständigen Ministers und der Vizepräsident auf Vorschlag des für zuständigen Ministers und der Vizepräsident auf Vorschlag des für
Mittelstand zuständigen Ministers ernannt. Mittelstand zuständigen Ministers ernannt.
Die Mitglieder werden aus Listen mit je zwei Kandidaten gewählt, die Die Mitglieder werden aus Listen mit je zwei Kandidaten gewählt, die
von vorerwähnten Organisationen und Sektoren vorgelegt werden. Es gibt von vorerwähnten Organisationen und Sektoren vorgelegt werden. Es gibt
ebenso viele Ersatzmitglieder wie ordentliche Mitglieder. ebenso viele Ersatzmitglieder wie ordentliche Mitglieder.
Die Kommission kann Sachverständige einladen, um ihren Versammlungen Die Kommission kann Sachverständige einladen, um ihren Versammlungen
beizuwohnen. beizuwohnen.
Der für Wirtschaftsangelegenheiten zuständige Minister bestimmt den Der für Wirtschaftsangelegenheiten zuständige Minister bestimmt den
Sekretär der Kommission unter den Bediensteten seines Ministeriums. Sekretär der Kommission unter den Bediensteten seines Ministeriums.
Die Kommission erstellt einen Jahresbericht über ihre Tätigkeiten und Die Kommission erstellt einen Jahresbericht über ihre Tätigkeiten und
händigt ihn dem für Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Minister händigt ihn dem für Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Minister
und dem für Mittelstand zuständigen Minister aus. und dem für Mittelstand zuständigen Minister aus.
Art. 5 - Jede provinziale Vertriebskommission setzt sich neben dem Art. 5 - Jede provinziale Vertriebskommission setzt sich neben dem
Präsidenten aus zehn Mitgliedern zusammen, nämlich: Präsidenten aus zehn Mitgliedern zusammen, nämlich:
- zwei Mitgliedern, die die Verbraucherverbände mit Sitz im - zwei Mitgliedern, die die Verbraucherverbände mit Sitz im
Verbraucherrat vertreten, Verbraucherrat vertreten,
- zwei Mitgliedern, die die repräsentativsten - zwei Mitgliedern, die die repräsentativsten
Arbeitnehmerorganisationen vertreten, Arbeitnehmerorganisationen vertreten,
- vier Mitgliedern, die die Organisationen mit Sitz im Hohen Rat des - vier Mitgliedern, die die Organisationen mit Sitz im Hohen Rat des
Mittelstands vertreten, Mittelstands vertreten,
- einem Mitglied, das die landwirtschaftlichen Organisationen - einem Mitglied, das die landwirtschaftlichen Organisationen
vertritt, vertritt,
- einem Mitglied, das den integrierten Handel vertritt. - einem Mitglied, das den integrierten Handel vertritt.
Der Vorsitz wird von einem Mitglied des ständigen Ausschusses des Der Vorsitz wird von einem Mitglied des ständigen Ausschusses des
betreffenden Provinzialrates geführt. betreffenden Provinzialrates geführt.
Der König ernennt den Präsidenten und die Mitglieder für einen Der König ernennt den Präsidenten und die Mitglieder für einen
Zeitraum von vier Jahren. Ihr Mandat ist erneuerbar. Zeitraum von vier Jahren. Ihr Mandat ist erneuerbar.
Der Präsident wird auf Vorschlag des ständigen Ausschusses ernannt. Der Präsident wird auf Vorschlag des ständigen Ausschusses ernannt.
Die Mitglieder werden aus Listen mit je zwei Kandidaten gewählt, die Die Mitglieder werden aus Listen mit je zwei Kandidaten gewählt, die
von vorerwähnten Organisationen und Sektoren vorgelegt werden. Es gibt von vorerwähnten Organisationen und Sektoren vorgelegt werden. Es gibt
ebenso viele Ersatzmitglieder wie ordentliche Mitglieder. ebenso viele Ersatzmitglieder wie ordentliche Mitglieder.
Die Sekretariatsgeschäfte werden von einem Beamten der Die Sekretariatsgeschäfte werden von einem Beamten der
Provinzialverwaltung wahrgenommen. Provinzialverwaltung wahrgenommen.
Art. 6 - Der König bestimmt die Anzahl Mitglieder des Art. 6 - Der König bestimmt die Anzahl Mitglieder des
Sozialwirtschaftlichen Ausschusses, der sich aus spezialisierten Sozialwirtschaftlichen Ausschusses, der sich aus spezialisierten
Bediensteten von Ministerien und öffentlichen Einrichtungen Bediensteten von Ministerien und öffentlichen Einrichtungen
zusammensetzt, die Weise, wie sie bestimmt werden, und die Dauer ihres zusammensetzt, die Weise, wie sie bestimmt werden, und die Dauer ihres
Mandats. Mandats.
Präsident und Sekretär werden von dem für Wirtschaftsangelegenheiten Präsident und Sekretär werden von dem für Wirtschaftsangelegenheiten
zuständigen Minister unter den Bediensteten seines Ministeriums zuständigen Minister unter den Bediensteten seines Ministeriums
bestimmt. bestimmt.
KAPITEL III - Verfahren KAPITEL III - Verfahren
Art. 7 - Der in Artikel 2 erwähnte Genehmigungsantrag wird beim Art. 7 - Der in Artikel 2 erwähnte Genehmigungsantrag wird beim
Bürgermeister- und Schöffenkollegium des Ortes, in dem die Bürgermeister- und Schöffenkollegium des Ortes, in dem die
Niederlassung geplant ist, eingereicht. Er wird im Gemeindehaus Niederlassung geplant ist, eingereicht. Er wird im Gemeindehaus
hinterlegt oder per Einschreiben eingereicht. Der Empfang wird dem hinterlegt oder per Einschreiben eingereicht. Der Empfang wird dem
Antragsteller bestätigt. Dem Antrag wird eine sozialwirtschaftliche Antragsteller bestätigt. Dem Antrag wird eine sozialwirtschaftliche
Akte beigefügt, deren Zusammenstellung von den für Akte beigefügt, deren Zusammenstellung von den für
Wirtschaftsangelegenheiten und für Mittelstand zuständigen Ministern Wirtschaftsangelegenheiten und für Mittelstand zuständigen Ministern
bestimmt wird. bestimmt wird.
Art. 8 - Binnen fünf Werktagen nach Empfang des Antrags leitet der Art. 8 - Binnen fünf Werktagen nach Empfang des Antrags leitet der
Bürgermeister oder der beauftragte Beamte diesen Antrag an den Bürgermeister oder der beauftragte Beamte diesen Antrag an den
Sekretär des Sozialwirtschaftlichen Vertriebsausschusses weiter. Sekretär des Sozialwirtschaftlichen Vertriebsausschusses weiter.
Binnen zehn Tagen nach Empfang des Antrags übermittelt der Sekretär Binnen zehn Tagen nach Empfang des Antrags übermittelt der Sekretär
des Sozialwirtschaftlichen Ausschusses dem Antragsteller eine des Sozialwirtschaftlichen Ausschusses dem Antragsteller eine
Empfangsbestätigung und teilt ihm zugleich mit, ob die Akte Empfangsbestätigung und teilt ihm zugleich mit, ob die Akte
vollständig ist; gegebenenfalls gibt er die Elemente an, mit denen der vollständig ist; gegebenenfalls gibt er die Elemente an, mit denen der
Antrag zu ergänzen ist. Antrag zu ergänzen ist.
Die Verfahrensfristen laufen ab dem Tag der Versendung der Die Verfahrensfristen laufen ab dem Tag der Versendung der
Empfangsbestätigung, mit der dem Antragsteller mitgeteilt wird, dass Empfangsbestätigung, mit der dem Antragsteller mitgeteilt wird, dass
seine Akte vollständig ist. Am selben Tag wird dem Bürgermeister- und seine Akte vollständig ist. Am selben Tag wird dem Bürgermeister- und
Schöffenkollegium eine Kopie dieser Empfangsbestätigung übermittelt. Schöffenkollegium eine Kopie dieser Empfangsbestätigung übermittelt.
Art. 9 - Der Sozialwirtschaftliche Ausschuss untersucht die Akte und Art. 9 - Der Sozialwirtschaftliche Ausschuss untersucht die Akte und
gibt binnen neunzig Tagen eine kollegiale und mit Gründen versehene gibt binnen neunzig Tagen eine kollegiale und mit Gründen versehene
Stellungnahme ab. In der Stellungnahme muss den Kriterien Rechnung Stellungnahme ab. In der Stellungnahme muss den Kriterien Rechnung
getragen werden, die der König nach Konsultierung oder auf Vorschlag getragen werden, die der König nach Konsultierung oder auf Vorschlag
der Nationalen Vertriebskommission festlegt. der Nationalen Vertriebskommission festlegt.
In der Stellungnahme können Bedingungen auferlegt werden und In der Stellungnahme können Bedingungen auferlegt werden und
Empfehlungen enthalten sein. Empfehlungen enthalten sein.
Binnen fünf Tagen schickt der Sozialwirtschaftliche Ausschuss seine Binnen fünf Tagen schickt der Sozialwirtschaftliche Ausschuss seine
Stellungnahme und die in Artikel 7 bestimmte Akte: Stellungnahme und die in Artikel 7 bestimmte Akte:
- an das Bürgermeister- und Schöffenkollegium, wenn die Stellungnahme - an das Bürgermeister- und Schöffenkollegium, wenn die Stellungnahme
ungünstig ausfällt, ungünstig ausfällt,
- an das Bürgermeister- und Schöffenkollegium und an die zuständige - an das Bürgermeister- und Schöffenkollegium und an die zuständige
Provinziale Vertriebskommission, wenn die Stellungnahme günstig Provinziale Vertriebskommission, wenn die Stellungnahme günstig
ausfällt. ausfällt.
Hat das Bürgermeister- und Schöffenkollegium binnen fünfundneunzig Hat das Bürgermeister- und Schöffenkollegium binnen fünfundneunzig
Tagen keine Stellungnahme des Sozialwirtschaftlichen Ausschusses Tagen keine Stellungnahme des Sozialwirtschaftlichen Ausschusses
erhalten, teilt es dem Antragsteller dies unverzüglich mit. Das erhalten, teilt es dem Antragsteller dies unverzüglich mit. Das
Ausbleiben einer Stellungnahme wird einer ungünstigen Stellungnahme Ausbleiben einer Stellungnahme wird einer ungünstigen Stellungnahme
gleichgesetzt. Der Antragsteller kann dann einen neuen Antrag beim gleichgesetzt. Der Antragsteller kann dann einen neuen Antrag beim
vorerwähnten Ausschuss einreichen. vorerwähnten Ausschuss einreichen.
Art. 10 - Fällt die Stellungnahme des Sozialwirtschaftlichen Art. 10 - Fällt die Stellungnahme des Sozialwirtschaftlichen
Vertriebsausschusses ungünstig aus, muss das Bürgermeister- und Vertriebsausschusses ungünstig aus, muss das Bürgermeister- und
Schöffenkollegium binnen fünfzehn Tagen nach Notifizierung der Schöffenkollegium binnen fünfzehn Tagen nach Notifizierung der
Stellungnahme einen Verweigerungsbeschluss fassen. Stellungnahme einen Verweigerungsbeschluss fassen.
In diesem Fall ist jeder günstige Beschluss des Bürgermeister- und In diesem Fall ist jeder günstige Beschluss des Bürgermeister- und
Schöffenkollegiums von Rechts wegen nichtig. Schöffenkollegiums von Rechts wegen nichtig.
Binnen fünf Tagen, nachdem der Beschluss gefasst wurde, und spätestens Binnen fünf Tagen, nachdem der Beschluss gefasst wurde, und spätestens
fünf Tage nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist notifiziert das fünf Tage nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist notifiziert das
Bürgermeister- und Schöffenkollegium dem Antragsteller seinen mit Bürgermeister- und Schöffenkollegium dem Antragsteller seinen mit
Gründen versehenen Beschluss und übermittelt dem Sekretär der Gründen versehenen Beschluss und übermittelt dem Sekretär der
Nationalen Vertriebskommission eine Kopie dieses Beschlusses. Nationalen Vertriebskommission eine Kopie dieses Beschlusses.
Art. 11 - § 1 - Fällt die Stellungnahme des Sozialwirtschaftlichen Art. 11 - § 1 - Fällt die Stellungnahme des Sozialwirtschaftlichen
Vertriebsausschusses günstig aus, muss die zuständige provinziale Vertriebsausschusses günstig aus, muss die zuständige provinziale
Vertriebskommission ihrerseits binnen dreissig Tagen nach Vertriebskommission ihrerseits binnen dreissig Tagen nach
Notifizierung eine Stellungnahme abgeben. Notifizierung eine Stellungnahme abgeben.
In dieser Stellungnahme wird den in Artikel 9 erwähnten Kriterien In dieser Stellungnahme wird den in Artikel 9 erwähnten Kriterien
Rechnung getragen und werden die verschiedenen Standpunkte Rechnung getragen und werden die verschiedenen Standpunkte
wiedergegeben, die die anwesenden Mitglieder formuliert haben. wiedergegeben, die die anwesenden Mitglieder formuliert haben.
§ 2 - Binnen fünf Tagen, nachdem die Stellungnahme abgegeben wurde, § 2 - Binnen fünf Tagen, nachdem die Stellungnahme abgegeben wurde,
und spätestens fünf Tage nach Ablauf der in § 1 erwähnten Frist teilt und spätestens fünf Tage nach Ablauf der in § 1 erwähnten Frist teilt
der Präsident der provinzialen Kommission dem Bürgermeister- und der Präsident der provinzialen Kommission dem Bürgermeister- und
Schöffenkollegium diese Stellungnahme mit und übermittelt dem Sekretär Schöffenkollegium diese Stellungnahme mit und übermittelt dem Sekretär
der Nationalen Vertriebskommission eine Kopie dieser Stellungnahme. der Nationalen Vertriebskommission eine Kopie dieser Stellungnahme.
§ 3 - Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium nimmt Kenntnis von den § 3 - Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium nimmt Kenntnis von den
Stellungnahmen der provinzialen Kommission und des Stellungnahmen der provinzialen Kommission und des
Sozialwirtschaftlichen Ausschusses. Binnen dreissig Tagen nach Sozialwirtschaftlichen Ausschusses. Binnen dreissig Tagen nach
Notifizierung der Stellungnahme der provinzialen Vertriebskommission Notifizierung der Stellungnahme der provinzialen Vertriebskommission
befindet das Kollegium über den Antrag. befindet das Kollegium über den Antrag.
Ist nach Ablauf der Fristen, die für die von der provinzialen Ist nach Ablauf der Fristen, die für die von der provinzialen
Vertriebskommission durchzuführende Untersuchung und die Notifizierung Vertriebskommission durchzuführende Untersuchung und die Notifizierung
ihrer Stellungnahme vorgeschrieben sind, und spätestens ihrer Stellungnahme vorgeschrieben sind, und spätestens
hundertdreissig Tage nach dem in Artikel 8 Absatz 3 bestimmten Datum hundertdreissig Tage nach dem in Artikel 8 Absatz 3 bestimmten Datum
keine Stellungnahme der provinzialen Vertriebskommission beim keine Stellungnahme der provinzialen Vertriebskommission beim
Bürgermeister- und Schöffenkollegium eingegangen, befindet das Bürgermeister- und Schöffenkollegium eingegangen, befindet das
Kollegium binnen dreissig Tagen unter Berücksichtigung der alleinigen Kollegium binnen dreissig Tagen unter Berücksichtigung der alleinigen
Stellungnahme des Sozialwirtschaftlichen Ausschusses. Stellungnahme des Sozialwirtschaftlichen Ausschusses.
Der Beschluss des Kollegiums ist mit Gründen versehen. Binnen fünf Der Beschluss des Kollegiums ist mit Gründen versehen. Binnen fünf
Tagen, nachdem der Beschluss gefasst wurde, und spätestens fünf Tage Tagen, nachdem der Beschluss gefasst wurde, und spätestens fünf Tage
nach Ablauf der in § 3 Absatz 1 erwähnten Frist wird dieser Beschluss nach Ablauf der in § 3 Absatz 1 erwähnten Frist wird dieser Beschluss
dem Antragsteller notifiziert. Eine Kopie des Beschlusses wird am dem Antragsteller notifiziert. Eine Kopie des Beschlusses wird am
selben Tag dem Sekretär der Nationalen Vertriebskommission selben Tag dem Sekretär der Nationalen Vertriebskommission
übermittelt, der binnen fünf Tagen die Mitglieder der Nationalen übermittelt, der binnen fünf Tagen die Mitglieder der Nationalen
Kommission davon in Kenntnis setzt. Kommission davon in Kenntnis setzt.
Im Beschluss zur Genehmigung der Handelsniederlassung werden die Im Beschluss zur Genehmigung der Handelsniederlassung werden die
Bedingungen auferlegt, die der Sozialwirtschaftliche Ausschuss Bedingungen auferlegt, die der Sozialwirtschaftliche Ausschuss
gegebenenfalls festgelegt hat. gegebenenfalls festgelegt hat.
Der Beschluss des Kollegiums ist nach Ablauf einer dreissigtägigen Der Beschluss des Kollegiums ist nach Ablauf einer dreissigtägigen
Frist ab dem Tag, an dem er dem Betreffenden notifiziert worden ist, Frist ab dem Tag, an dem er dem Betreffenden notifiziert worden ist,
ausführbar. ausführbar.
§ 4 - Der Antragsteller, der nach Ablauf einer § 4 - Der Antragsteller, der nach Ablauf einer
hundertfünfundsechzigtägigen Frist ab dem Datum der in Artikel 8 hundertfünfundsechzigtägigen Frist ab dem Datum der in Artikel 8
Absatz 3 erwähnten Empfangsbestätigung keine Notifizierung des Absatz 3 erwähnten Empfangsbestätigung keine Notifizierung des
Bürgermeister- und Schöffenkollegiums erhalten hat, kann den Bürgermeister- und Schöffenkollegiums erhalten hat, kann den
Präsidenten des Sozialwirtschaftlichen Vertriebsausschusses per Präsidenten des Sozialwirtschaftlichen Vertriebsausschusses per
Einschreiben auffordern, über seinen Antrag zu befinden; er Einschreiben auffordern, über seinen Antrag zu befinden; er
übermittelt dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium eine Kopie seines übermittelt dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium eine Kopie seines
Schreibens. Schreibens.
Der Sozialwirtschaftliche Ausschuss fasst einen Beschluss über die Der Sozialwirtschaftliche Ausschuss fasst einen Beschluss über die
Erteilung oder Verweigerung der Genehmigung, das Projekt zu Erteilung oder Verweigerung der Genehmigung, das Projekt zu
realisieren, binnen dreissig Tagen nach Empfang des Einschreibens. realisieren, binnen dreissig Tagen nach Empfang des Einschreibens.
§ 5 - Wurde nach Ablauf dieser Frist kein Beschluss notifiziert, § 5 - Wurde nach Ablauf dieser Frist kein Beschluss notifiziert,
entspricht dies einer Verweigerung. entspricht dies einer Verweigerung.
Art. 12 - Gegen die in Artikel 10 und Artikel 11 §§ 3 und 4 erwähnten Art. 12 - Gegen die in Artikel 10 und Artikel 11 §§ 3 und 4 erwähnten
Beschlüsse und gegen das in Artikel 11 § 5 erwähnte Ausbleiben eines Beschlüsse und gegen das in Artikel 11 § 5 erwähnte Ausbleiben eines
Beschlusses können der Antragsteller oder die Mitglieder der Beschlusses können der Antragsteller oder die Mitglieder der
Nationalen Vertriebskommission aus Gründen, die auf Belangen beruhen, Nationalen Vertriebskommission aus Gründen, die auf Belangen beruhen,
die sie in dieser Kommission vertreten, Widerspruch einlegen. die sie in dieser Kommission vertreten, Widerspruch einlegen.
Der König setzt einen Interministeriellen Ausschuss ein, der Der König setzt einen Interministeriellen Ausschuss ein, der
beauftragt ist, über diesen Widerspruch zu befinden. Der Widerspruch beauftragt ist, über diesen Widerspruch zu befinden. Der Widerspruch
muss binnen dreissig Tagen nach Notifizierung der in Artikel 11 §§ 3 muss binnen dreissig Tagen nach Notifizierung der in Artikel 11 §§ 3
und 4 erwähnten Beschlüsse oder binnen dreissig Tagen nach dem Tag, an und 4 erwähnten Beschlüsse oder binnen dreissig Tagen nach dem Tag, an
dem gemäss Artikel 11 § 5 vorausgesetzt wird, dass der dem gemäss Artikel 11 § 5 vorausgesetzt wird, dass der
Sozialwirtschaftliche Ausschuss keinen Beschluss gefasst hat, Sozialwirtschaftliche Ausschuss keinen Beschluss gefasst hat,
eingelegt werden. eingelegt werden.
Der Widerspruch wird per Einschreiben beim Minister der Der Widerspruch wird per Einschreiben beim Minister der
Wirtschaftsangelegenheiten eingelegt. Dieser leitet ihn binnen acht Wirtschaftsangelegenheiten eingelegt. Dieser leitet ihn binnen acht
Tagen nach Empfang an die Nationale Vertriebskommission und an den Tagen nach Empfang an die Nationale Vertriebskommission und an den
Interministeriellen Ausschuss weiter. Interministeriellen Ausschuss weiter.
Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten teilt dem Antragsteller Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten teilt dem Antragsteller
dies mit. dies mit.
Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung.
Die Nationale Vertriebskommission gibt eine mit Gründen versehene Die Nationale Vertriebskommission gibt eine mit Gründen versehene
Stellungnahme ab, in der den in Artikel 9 erwähnten Kriterien Rechnung Stellungnahme ab, in der den in Artikel 9 erwähnten Kriterien Rechnung
getragen wird und die verschiedenen Standpunkte wiedergegeben werden, getragen wird und die verschiedenen Standpunkte wiedergegeben werden,
die die anwesenden Mitglieder formuliert haben. Sie hört den die die anwesenden Mitglieder formuliert haben. Sie hört den
Antragsteller oder seinen Rechtsbeistand auf deren Antrag hin an. Sie Antragsteller oder seinen Rechtsbeistand auf deren Antrag hin an. Sie
übermittelt dem Interministeriellen Ausschuss ihre Stellungnahme übermittelt dem Interministeriellen Ausschuss ihre Stellungnahme
binnen fünfunddreissig Tagen nach Empfang des Widerspruchs. binnen fünfunddreissig Tagen nach Empfang des Widerspruchs.
Dieser Interministerielle Ausschuss fasst auf jeden Fall - selbst in Dieser Interministerielle Ausschuss fasst auf jeden Fall - selbst in
Ermangelung einer Stellungnahme der Nationalen Vertriebskommission - Ermangelung einer Stellungnahme der Nationalen Vertriebskommission -
binnen fünfundvierzig Tagen nach Empfang des Widerspruchs einen binnen fünfundvierzig Tagen nach Empfang des Widerspruchs einen
Beschluss und notifiziert ihn dem Antragsteller und dem Bürgermeister- Beschluss und notifiziert ihn dem Antragsteller und dem Bürgermeister-
und Schöffenkollegium. Eine Kopie des Beschlusses wird dem Sekretär und Schöffenkollegium. Eine Kopie des Beschlusses wird dem Sekretär
der Nationalen Vertriebskommission übermittelt, der die Mitglieder der Nationalen Vertriebskommission übermittelt, der die Mitglieder
dieser Kommission davon in Kenntnis setzt. dieser Kommission davon in Kenntnis setzt.
Art. 13 - Wurde das Projekt binnen zwei Jahren nach Erteilung der Art. 13 - Wurde das Projekt binnen zwei Jahren nach Erteilung der
Genehmigung nicht in Angriff genommen, ist die Genehmigung abgelaufen. Genehmigung nicht in Angriff genommen, ist die Genehmigung abgelaufen.
Auf Antrag des Betreffenden kann das Bürgermeister- und Auf Antrag des Betreffenden kann das Bürgermeister- und
Schöffenkollegium die Genehmigung jedoch um ein Jahr verlängern. Schöffenkollegium die Genehmigung jedoch um ein Jahr verlängern.
Art. 14 - Die Ausführung der in der Genehmigung erwähnten Bedingungen Art. 14 - Die Ausführung der in der Genehmigung erwähnten Bedingungen
wird von den Beamten und Bediensteten, die zu diesem Zweck von den für wird von den Beamten und Bediensteten, die zu diesem Zweck von den für
Wirtschaftsangelegenheiten und für Mittelstand zuständigen Ministern Wirtschaftsangelegenheiten und für Mittelstand zuständigen Ministern
beauftragt worden sind, kontrolliert. beauftragt worden sind, kontrolliert.
KAPITEL IV - Aufsicht und Strafbestimmungen KAPITEL IV - Aufsicht und Strafbestimmungen
Art. 15 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht bis fünfzehn Tagen und Art. 15 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht bis fünfzehn Tagen und
einer Geldstrafe von 26 bis 2.000 Franken oder lediglich mit einer einer Geldstrafe von 26 bis 2.000 Franken oder lediglich mit einer
dieser Strafen wird belegt, wer durch Ausführung oder dieser Strafen wird belegt, wer durch Ausführung oder
Aufrechterhaltung von Arbeiten oder gleich wie gegen die Bestimmungen Aufrechterhaltung von Arbeiten oder gleich wie gegen die Bestimmungen
des vorliegenden Gesetzes oder der Erlasse in Ausführung des des vorliegenden Gesetzes oder der Erlasse in Ausführung des
vorliegenden Gesetzes verstösst oder wer die im Beschluss zur vorliegenden Gesetzes verstösst oder wer die im Beschluss zur
Genehmigung der Handelsniederlassung angegebenen Bedingungen nicht Genehmigung der Handelsniederlassung angegebenen Bedingungen nicht
erfüllt. erfüllt.
Mit denselben Strafen wird belegt, wer wissentlich falsche oder Mit denselben Strafen wird belegt, wer wissentlich falsche oder
unvollständige Auskünfte erteilt, um die Genehmigung zur Realisierung unvollständige Auskünfte erteilt, um die Genehmigung zur Realisierung
des Projekts einer Handelsniederlassung unrechtmässig zu erhalten. des Projekts einer Handelsniederlassung unrechtmässig zu erhalten.
Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich
Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf diese Straftaten. Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf diese Straftaten.
Art. 16 - Auf Antrag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums oder Art. 16 - Auf Antrag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums oder
der für Wirtschaftsangelegenheiten und für Mittelstand zuständigen der für Wirtschaftsangelegenheiten und für Mittelstand zuständigen
Minister kann das Gericht unbeschadet der Anwendung des Strafgesetzes Minister kann das Gericht unbeschadet der Anwendung des Strafgesetzes
entweder den Entzug oder die einstweilige Aufhebung der Genehmigung entweder den Entzug oder die einstweilige Aufhebung der Genehmigung
oder die Schliessung der Handelsniederlassung anordnen. oder die Schliessung der Handelsniederlassung anordnen.
Zu diesem Zweck legt das Gericht eine Frist fest. Zu diesem Zweck legt das Gericht eine Frist fest.
Art. 17 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere sind Art. 17 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere sind
die in Artikel 14 erwähnten Beamten und Bediensteten befugt, die in die in Artikel 14 erwähnten Beamten und Bediensteten befugt, die in
Artikel 15 bestimmten Straftaten zu ermitteln und durch Protokolle Artikel 15 bestimmten Straftaten zu ermitteln und durch Protokolle
festzustellen, die bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben. festzustellen, die bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben.
Diese Beamten und Bediensteten haben Zugang zur Baustelle und zu den Diese Beamten und Bediensteten haben Zugang zur Baustelle und zu den
Gebäuden, um alle nötigen Ermittlungen und Feststellungen vorzunehmen. Gebäuden, um alle nötigen Ermittlungen und Feststellungen vorzunehmen.
Die Besichtigung von Räumen, die zu Wohnzwecken dienen, ist nur von 5 Die Besichtigung von Räumen, die zu Wohnzwecken dienen, ist nur von 5
Uhr morgens bis 9 Uhr abends und mit Erlaubnis des Polizeirichters Uhr morgens bis 9 Uhr abends und mit Erlaubnis des Polizeirichters
gestattet. Diese Erlaubnis ist ebenfalls für die Besichtigung von gestattet. Diese Erlaubnis ist ebenfalls für die Besichtigung von
Räumen, die der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind, ausserhalb Räumen, die der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind, ausserhalb
dieser Uhrzeiten erforderlich. dieser Uhrzeiten erforderlich.
Unbeschadet der Anwendung strengerer Strafen, die in den Artikeln 269 Unbeschadet der Anwendung strengerer Strafen, die in den Artikeln 269
und 275 des Strafgesetzbuches festgelegt sind, wird jeder, der sich und 275 des Strafgesetzbuches festgelegt sind, wird jeder, der sich
der Ausübung des oben vorgesehenen Haussuchungsrechts widersetzt, mit der Ausübung des oben vorgesehenen Haussuchungsrechts widersetzt, mit
einer Geldstrafe von 26 bis 300 Franken oder einer Gefängnisstrafe von einer Geldstrafe von 26 bis 300 Franken oder einer Gefängnisstrafe von
acht bis fünfzehn Tagen belegt. acht bis fünfzehn Tagen belegt.
Art. 18 - Die in Artikel 14 erwähnten Beamten und Bediensteten können Art. 18 - Die in Artikel 14 erwähnten Beamten und Bediensteten können
vor Ort die Einstellung der Arbeiten mündlich anordnen, wenn sie vor Ort die Einstellung der Arbeiten mündlich anordnen, wenn sie
feststellen, dass diese der Genehmigung nicht entsprechen oder ohne feststellen, dass diese der Genehmigung nicht entsprechen oder ohne
Genehmigung ausgeführt werden. Die Anordnung muss zur Vermeidung des Genehmigung ausgeführt werden. Die Anordnung muss zur Vermeidung des
Verfalls binnen fünf Tagen vom Bürgermeister oder von den für Verfalls binnen fünf Tagen vom Bürgermeister oder von den für
Wirtschaftsangelegenheiten oder für Mittelstand zuständigen Ministern Wirtschaftsangelegenheiten oder für Mittelstand zuständigen Ministern
bestätigt werden. bestätigt werden.
Die vorerwähnten Beamten und Bediensteten sind befugt, alle Massnahmen Die vorerwähnten Beamten und Bediensteten sind befugt, alle Massnahmen
einschliesslich der Versiegelung zu treffen, um die sofortige einschliesslich der Versiegelung zu treffen, um die sofortige
Anwendung der Einstellungsanordnung oder des Bestätigungsbeschlusses Anwendung der Einstellungsanordnung oder des Bestätigungsbeschlusses
zu gewährleisten. zu gewährleisten.
Das Feststellungsprotokoll und der Bestätigungsbeschluss werden dem Das Feststellungsprotokoll und der Bestätigungsbeschluss werden dem
Bauherrn und der Person oder dem Unternehmer, die beziehungsweise der Bauherrn und der Person oder dem Unternehmer, die beziehungsweise der
die Arbeiten ausführt, per Einschreiben mit Rückschein notifiziert. die Arbeiten ausführt, per Einschreiben mit Rückschein notifiziert.
Der Betreffende kann gemäss dem Verfahren für einstweilige Verfügungen Der Betreffende kann gemäss dem Verfahren für einstweilige Verfügungen
gegen den Staat oder die Gemeinde - je nachdem, ob der gegen den Staat oder die Gemeinde - je nachdem, ob der
Bestätigungsbeschluss von den zuständigen Ministern oder vom Bestätigungsbeschluss von den zuständigen Ministern oder vom
Bürgermeister notifiziert wurde - auf Aufhebung der Massnahme klagen. Bürgermeister notifiziert wurde - auf Aufhebung der Massnahme klagen.
Die Klage wird vor den Präsidenten des Gerichts erster Instanz Die Klage wird vor den Präsidenten des Gerichts erster Instanz
gebracht, in dessen Bereich die Arbeiten und Handlungen ausgeführt gebracht, in dessen Bereich die Arbeiten und Handlungen ausgeführt
wurden. Teil IV Buch II Titel VI des Gerichtsgesetzbuches findet wurden. Teil IV Buch II Titel VI des Gerichtsgesetzbuches findet
Anwendung auf die Einreichung und die Untersuchung der Klage. Anwendung auf die Einreichung und die Untersuchung der Klage.
Wer Arbeiten oder Handlungen unter Verstoss gegen die Wer Arbeiten oder Handlungen unter Verstoss gegen die
Einstellungsanordnung oder den Bestätigungsbeschluss fortsetzt, wird Einstellungsanordnung oder den Bestätigungsbeschluss fortsetzt, wird
unbeschadet der Strafen für die in Artikel 15 erwähnten Straftaten mit unbeschadet der Strafen für die in Artikel 15 erwähnten Straftaten mit
einer Gefängnisstrafe von acht bis fünfzehn Tagen belegt. einer Gefängnisstrafe von acht bis fünfzehn Tagen belegt.
KAPITEL V - Schlussbestimmung KAPITEL V - Schlussbestimmung
Art. 19 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 19 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Irkutsk, den 29. Juni 1975 Gegeben zu Irkutsk, den 29. Juni 1975
BALDUIN BALDUIN
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten
A. OLEFFE A. OLEFFE
Der Minister des Mittelstands Der Minister des Mittelstands
L. OLIVIER L. OLIVIER
Der Minister der Brüsseler Angelegenheiten Der Minister der Brüsseler Angelegenheiten
P. VANDEN BOEYNANTS P. VANDEN BOEYNANTS
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
W. DE CLERCQ W. DE CLERCQ
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
H. VANDERPOORTEN H. VANDERPOORTEN
Für den Minister der Wallonischen Angelegenheiten, abwesend: Für den Minister der Wallonischen Angelegenheiten, abwesend:
Der Minister des Unterrichtswesens Der Minister des Unterrichtswesens
A. HUMBLET A. HUMBLET
Der Minister der Öffentlichen Arbeiten Der Minister der Öffentlichen Arbeiten
J. DEFRAIGNE J. DEFRAIGNE
Der Minister der Flämischen Angelegenheiten Der Minister der Flämischen Angelegenheiten
Frau R. DE BACKER-VAN OCKEN Frau R. DE BACKER-VAN OCKEN
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
J. MICHEL J. MICHEL
Der Staatssekretär für Haushalt Der Staatssekretär für Haushalt
G. GEENS G. GEENS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
H. VANDERPOORTEN H. VANDERPOORTEN
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 mars 1999. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 maart 1999.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
Annexe 2 - Bijlage 2 Annexe 2 - Bijlage 2
MINISTERIUM DES MITTELSTANDS MINISTERIUM DES MITTELSTANDS
9. JULI 1976 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 29. Juni 1975 9. JULI 1976 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 29. Juni 1975
über die Handelsniederlassungen über die Handelsniederlassungen
BALDUIN, König der Belgier BALDUIN, König der Belgier
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - In Artikel 12 Absatz 1 des Gesetzes vom 29. Juni 1975 über Artikel 1 - In Artikel 12 Absatz 1 des Gesetzes vom 29. Juni 1975 über
die Handelsniederlassungen werden die Wörter « Artikel 10 und » die Handelsniederlassungen werden die Wörter « Artikel 10 und »
gestrichen. gestrichen.
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 2 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 9. Juli 1976 Gegeben zu Brüssel, den 9. Juli 1976
BALDUIN BALDUIN
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Mittelstands Der Minister des Mittelstands
L. OLIVIER L. OLIVIER
Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten
F. HERMAN F. HERMAN
Der Minister der Brüsseler Angelegenheiten Der Minister der Brüsseler Angelegenheiten
P. VANDEN BOEYNANTS P. VANDEN BOEYNANTS
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
W. DE CLERCQ W. DE CLERCQ
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
H. VANDERPOORTEN H. VANDERPOORTEN
Der Minister der Wallonischen Angelegenheiten Der Minister der Wallonischen Angelegenheiten
A. CALIFICE A. CALIFICE
Der Minister der Öffentlichen Arbeiten Der Minister der Öffentlichen Arbeiten
J. DEFRAIGNE J. DEFRAIGNE
Der Minister der Flämischen Angelegenheiten Der Minister der Flämischen Angelegenheiten
Frau R. DE BACKER-VAN OCKEN Frau R. DE BACKER-VAN OCKEN
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
J. MICHEL J. MICHEL
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
H. VANDERPOORTEN H. VANDERPOORTEN
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 mars 1999. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 maart 1999.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
Annexe 3 - Bijlage 3 Annexe 3 - Bijlage 3
MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN
23. JUNI 1994 - Königlicher Erlass zur Abänderung, was die 23. JUNI 1994 - Königlicher Erlass zur Abänderung, was die
Flächennormen für Handelsniederlassungen betrifft, des Gesetzes vom Flächennormen für Handelsniederlassungen betrifft, des Gesetzes vom
29. Juni 1975 über die Handelsniederlassungen 29. Juni 1975 über die Handelsniederlassungen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 29. Juni 1975 über die Aufgrund des Gesetzes vom 29. Juni 1975 über die
Handelsniederlassungen, insbesondere des Artikels 1 § 1 Buchstabe a) Handelsniederlassungen, insbesondere des Artikels 1 § 1 Buchstabe a)
Nr. 1 und § 2; Nr. 1 und § 2;
Aufgrund der Stellungnahme der Nationalen Vertriebskommission vom 16. Aufgrund der Stellungnahme der Nationalen Vertriebskommission vom 16.
Februar 1994; Februar 1994;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;
Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers der Justiz Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers der Justiz
und der Wirtschaftsangelegenheiten und Unseres Ministers der Kleinen und der Wirtschaftsangelegenheiten und Unseres Ministers der Kleinen
und Mittleren Betriebe und der Landwirtschaft, und Mittleren Betriebe und der Landwirtschaft,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In Artikel 1 § 1 Buchstabe a) Nr. 1 des Gesetzes vom 29. Artikel 1 - In Artikel 1 § 1 Buchstabe a) Nr. 1 des Gesetzes vom 29.
Juni 1975 über die Handelsniederlassungen werden die Wörter « 3 000 m2 Juni 1975 über die Handelsniederlassungen werden die Wörter « 3 000 m2
», « 1 500 m2 », « 1 000 m2 » beziehungsweise « 750 m2 » durch die », « 1 500 m2 », « 1 000 m2 » beziehungsweise « 750 m2 » durch die
Wörter « 1 500 m2 », « 1 000 m2 », « 600 m2 » beziehungsweise « 400 m2 Wörter « 1 500 m2 », « 1 000 m2 », « 600 m2 » beziehungsweise « 400 m2
» ersetzt. » ersetzt.
Art. 2 - Die in Artikel 1 vorgesehenen Änderungen der Flächennormen Art. 2 - Die in Artikel 1 vorgesehenen Änderungen der Flächennormen
gelten nicht für Projekte einer Handelsniederlassung, für die vor gelten nicht für Projekte einer Handelsniederlassung, für die vor
Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses eine Baugenehmigung erteilt Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses eine Baugenehmigung erteilt
wurde, sofern diese Genehmigung an diesem Datum noch gültig ist. wurde, sofern diese Genehmigung an diesem Datum noch gültig ist.
Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 4 - Unser Vizepremierminister und Minister der Justiz und der Art. 4 - Unser Vizepremierminister und Minister der Justiz und der
Wirtschaftsangelegenheiten und Unser Minister der Kleinen und Wirtschaftsangelegenheiten und Unser Minister der Kleinen und
Mittleren Betriebe und der Landwirtschaft sind, jeder für seinen Mittleren Betriebe und der Landwirtschaft sind, jeder für seinen
Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 23. Juni 1994 Gegeben zu Brüssel, den 23. Juni 1994
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister Der Vizepremierminister
und Minister der Justiz und der Wirtschaftsangelegenheiten und Minister der Justiz und der Wirtschaftsangelegenheiten
M. WATHELET M. WATHELET
Der Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe und der Landwirtschaft Der Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe und der Landwirtschaft
A. BOURGEOIS A. BOURGEOIS
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 mars 1999. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 maart 1999.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
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