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Arrêté Royal du 19 mai 1995
publié le 03 novembre 2022

Arrêté royal portant exécution des articles 53 et 168 de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994. - Traduction allemande

source
institut national d'assurance maladie-invalidite
numac
2022033864
pub.
03/11/2022
prom.
19/05/1995
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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INSTITUT NATIONAL D'ASSURANCE MALADIE-INVALIDITE


19 MAI 1995. - Arrêté royal portant exécution des articles 53 et 168 de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 19 mai 1995 portant exécution des articles 53 et 168 de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994 (Moniteur belge du 26 septembre 1995).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

MINISTERIUM DER SOZIALFÜRSORGE 19. MAI 1995 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel 53 und 168 des am 14.Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 53 Absatz 4 und 6 und des Artikels 168 Absatz 8;

Aufgrund der Stellungnahme des Gesundheitspflegeversicherungsausschusses des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung vom 10. Januar 1994;

Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses des Dienstes für verwaltungstechnische Kontrolle des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung vom 22. Februar 1994;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;

Auf Vorschlag Unserer Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - In Artikel 53 Absatz 4 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnte Verstöße Artikel 1 - Der Pflegeerbringer muss dem Begünstigten oder dem Versicherungsträger spätestens binnen einer Frist von zwei Monaten nach Ende des Monats, in dem die Leistungen erbracht wurden, die Pflege- oder Lieferbescheinigung oder die als solche geltende Unterlage aushändigen.

Ist jedoch aufgrund der Verordnungsbestimmungen eine vierteljährliche Fakturierung zulässig, läuft die in Absatz 1 vorgesehene Frist ab Ende des Quartals, auf das sich die Rechnung bezieht.

Wurde in den in Titel 3 Kapitel 5 des vorerwähnten Gesetzes erwähnten Abkommen und Vereinbarungen eine Frist für die Aushändigung der Pflege- oder Lieferbescheinigung oder der als solche geltenden Unterlage festgelegt, gilt diese Frist bis zum Ablauftag der vorerwähnten Abkommen und Vereinbarungen.

Bei Abkommen und Vereinbarungen, die nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses geschlossen werden, muss die in Absatz 1 vorgesehene Frist eingehalten werden.

Art. 2 - Feststellungen, mit denen ein in Artikel 1 erwähnter Verstoß nachgewiesen werden kann, werden von Personen gemacht, die aufgrund von Artikel 169 des vorerwähnten Gesetzes befugt sind, Protokolle zu erstellen.

Art. 3 - Zu Lasten des Pflegeerbringers, bei dem ein in Artikel 1 erwähnter Verstoß festgestellt wurde, wird eine administrative Geldbuße von 1.000 Franken pro Monat Verzug auferlegt, wobei der Betrag der Geldbuße 10.000 Franken pro Unterlage nicht überschreiten darf.

KAPITEL 2 - Verfahren für die Auferlegung der in Artikel 53 Absatz 4 und Artikel 168 Absatz 8 des vorerwähnten Gesetzes erwähnten administrativen Geldbußen Art. 4 - Zur Vermeidung der Nichtigkeit wird eine Abschrift des Protokolls zur Feststellung eines in Artikel 53 Absatz 4 oder Artikel 168 Absatz 8 des vorerwähnten Gesetzes erwähnten Verstoßes dem betreffenden Pflegeerbringer binnen einer Frist von vierzehn Tagen nach der Feststellung per Einschreiben notifiziert.

Bevor eine Geldbuße auferlegt wird, wird der betreffende Pflegeerbringer per Einschreiben aufgefordert, binnen fünfzehn Tagen seine Verteidigungsmittel bei der in Artikel 5 erwähnten Behörde schriftlich geltend zu machen.

Art. 5 - Die administrative Geldbuße wird vom leitenden Beamten des Dienstes für verwaltungstechnische Kontrolle oder von dem von ihm beauftragten Beamten auferlegt.

Eine Abschrift des Beschlusses wird dem betreffenden Pflegeerbringer per Einschreiben notifiziert. Diese Notifizierung enthält die Begründung des Beschlusses, den Betrag der administrativen Geldbuße und die Modalitäten für die Zahlung an das Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung. Darüber hinaus wird in der Notifizierung vermerkt, dass gegen den Beschluss beim Arbeitsgericht Beschwerde eingelegt werden kann; Form und Frist für das Einlegen der Beschwerde werden ebenfalls angegeben.

Art. 6 - Die administrative Geldbuße muss binnen dreißig Tagen ab dem Tag, an dem der Pflegeerbringer die in Artikel 5 erwähnte Notifizierung erhalten hat, gezahlt werden. Für diese Notifizierung wird davon ausgegangen, dass sie am ersten Werktag nach Aufgabe bei der Post eingeht.

Art. 7 - Unsere Ministerin der Sozialen Angelegenheiten ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 19. Mai 1995 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten M. DE GALAN

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