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Arrêté Royal du 18 avril 1988
publié le 20 juillet 2020

Arrêté royal portant création du Centre gouvernemental de Coordination et de Crise. - Coordination officieuse en langue allemande

source
service public federal interieur
numac
2020042296
pub.
20/07/2020
prom.
18/04/1988
ELI
eli/arrete/1988/04/18/2020042296/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


18 AVRIL 1988. - Arrêté royal portant création du Centre gouvernemental de Coordination et de Crise. - Coordination officieuse en langue allemande


Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de l'arrêté royal du 18 avril 1988 portant création du Centre gouvernemental de Coordination et de Crise (Moniteur belge du 4 mai 1988), tel qu'il a été modifié par l'arrêté royal du 11 mai 1990 modifiant l'arrêté royal du 18 avril 1988 portant création du Centre gouvernemental de Coordination et de Crise (Moniteur belge du 1er juin 1990).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES 18. APRIL 1988 - Königlicher Erlass zur Schaffung des Koordinations- und Krisenzentrums der Regierung Artikel 1 - Beim Ministerium des Innern und des Öffentlichen Dienstes wird ein Koordinations- und Krisenzentrum der Regierung geschaffen, nachstehend "Zentrum" genannt. Art. 2 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist unter "Krise" jedes Ereignis zu verstehen, das aufgrund seiner Art oder seiner Folgen: 1. die vitalen Interessen des Landes oder die Grundbedürfnisse der Bevölkerung gefährdet, 2.dringende Entscheidungen erfordert 3. und die Koordination von verschiedenen Diensten und Einrichtungen erfordert. § 2 - Unter "vitalen Interessen des Landes oder Grundbedürfnissen der Bevölkerung" ist Folgendes zu verstehen: 1. die öffentliche Ordnung, das heißt die öffentliche Ruhe, Gesundheit und Sicherheit, 2.das sozioökonomische Potenzial des Landes, 3. die nationale Souveränität und die durch die Verfassung und die Gesetze geschaffenen Institutionen, 4.die Unversehrtheit des Staatsgebiets. § 3 - Eine Krise ist eine nationale Krise, wenn die Gefährdung auf dem Staatsgebiet entsteht oder mit hauptsächlich nationalen Mitteln bekämpft werden muss.

Eine nationale Krise schließt eine internationale Koordination der zu ergreifenden Maßnahmen nicht aus.

Art. 3 - Das Zentrum hat den Auftrag: 1. einen allgemeinen Bereitschaftsdienst für die Regierung zu gewährleisten, 2.die Informationen mit Bezug auf seine Zuständigkeiten fortlaufend zu sammeln und zu analysieren und die verantwortlichen Personen und Dienste über nationale Krisensituationen oder über Ereignisse, die zu einem solchen Zustand führen können, zu informieren, 3. den zuständigen Behörden die zur Bewältigung einer nationalen Krise erforderliche Infrastruktur und notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen und insbesondere die Koordination, die Vorbereitung von Entscheidungen und die eventuelle Ausführung und das Follow-up dieser Entscheidungen zu gewährleisten, 4.gegebenenfalls die in den Noteinsatzplänen vorgesehenen Sofortmaßnahmen zu treffen oder herbeizuführen, 5. Anrufe aus der Bevölkerung zu bearbeiten und gegebenenfalls eine einheitliche und kohärente Information zu gewährleisten, 6.in Bezug auf Angelegenheiten, die dem Zentrum von der in Artikel 4 erwähnten Begleitkommission vorgelegt werden, Stellungnahmen abzugeben und Maßnahmen vorzuschlagen.

Der Minister des Innern kann im Rahmen seiner Zuständigkeiten dem Zentrum zudem bestimmte Aufträge anvertrauen.

Art. 4 - [Es wird eine Begleitkommission für das Zentrum geschaffen.

Den Vorsitz dieser Kommission führt der Generalsekretär des Ministeriums des Innern und des Öffentlichen Dienstes.

Ihre Mitglieder werden vom Minister des Innern unter den leitenden Beamten der betreffenden Ministerien und Dienste bestimmt, auf Vorschlag der betreffenden Minister beziehungsweise Staatssekretäre.

Die Kommission hat den Auftrag, zu Folgendem beizutragen: - Ausbau der Infrastruktur und der Mittel für die Koordination auf nationaler Ebene der Maßnahmen, die notwendig sind, sowohl für die Erfüllung von verwaltungspolizeilichen Aufträgen als auch für den Zivilschutz, - Sammlung von Informationen, die für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und für die Vorbeugung von Straftaten nützlich sind, - Ausbau eines Bereitschaftsdienstes für die Regierung.

Der Kommission steht eine technische Arbeitsgruppe unter Leitung des Direktors des Zentrums zur Seite.

Ihre Mitglieder werden vom Minister des Innern unter den Beamten der betreffenden Direktionen bestimmt, auf Vorschlag der betreffenden Minister beziehungsweise Staatssekretäre.

Je nach Art der zu behandelnden Probleme kann der Direktor des Krisenzentrums Sachverständige, die vom Minister des Innern bestimmt werden, zu den Versammlungen der technischen Arbeitsgruppe hinzuziehen.] [Art. 4 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 11. Mai 1990 (B.S. vom 1.

Juni 1990)] Art. 5 - Das Personal des Zentrums gehört dem Kader des Ministeriums des Innern und des Öffentlichen Dienstes an.

Art. 6 - Der Direktor des Zentrums wird auf Vorschlag des Ministers des Innern und des Öffentlichen Dienstes von Uns bestimmt.

Art. 7 - Unser Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

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