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Vue multilingue de Arrêté Royal du 18/04/1988
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Arrêté royal portant création du Centre gouvernemental de Coordination et de Crise. - Coordination officieuse en langue allemande Koninklijk besluit tot oprichting van het Coördinatie- en Crisiscentrum van de Regering. - Officieuze coördinatie in het Duits
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 18 AVRIL 1988. - Arrêté royal portant création du Centre gouvernemental de Coordination et de Crise. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 18 APRIL 1988. - Koninklijk besluit tot oprichting van het Coördinatie- en Crisiscentrum van de Regering. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van
allemande de l'arrêté royal du 18 avril 1988 portant création du het koninklijk besluit van 18 april 1988 tot oprichting van het
Coördinatie- en Crisiscentrum van de Regering (Belgisch Staatsblad van
Centre gouvernemental de Coordination et de Crise (Moniteur belge du 4 4 mei 1988), zoals het werd gewijzigd bij het koninklijk besluit van
mai 1988), tel qu'il a été modifié par l'arrêté royal du 11 mai 1990
modifiant l'arrêté royal du 18 avril 1988 portant création du Centre 11 mei 1990 tot wijziging van het koninklijk besluit van 18 april 1988
gouvernemental de Coordination et de Crise (Moniteur belge du 1er juin tot oprichting van het Coördinatie- en Crisiscentrum van de Regering
1990). (Belgisch Staatsblad van 1 juni 1990).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale
Service central de traduction allemande à Malmedy. dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES
18. APRIL 1988 - Königlicher Erlass zur Schaffung des Koordinations- 18. APRIL 1988 - Königlicher Erlass zur Schaffung des Koordinations-
und Krisenzentrums der Regierung und Krisenzentrums der Regierung
Artikel 1 - Beim Ministerium des Innern und des Öffentlichen Dienstes Artikel 1 - Beim Ministerium des Innern und des Öffentlichen Dienstes
wird ein Koordinations- und Krisenzentrum der Regierung geschaffen, wird ein Koordinations- und Krisenzentrum der Regierung geschaffen,
nachstehend "Zentrum" genannt. nachstehend "Zentrum" genannt.
Art. 2 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist unter Art. 2 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist unter
"Krise" jedes Ereignis zu verstehen, das aufgrund seiner Art oder "Krise" jedes Ereignis zu verstehen, das aufgrund seiner Art oder
seiner Folgen: seiner Folgen:
1. die vitalen Interessen des Landes oder die Grundbedürfnisse der 1. die vitalen Interessen des Landes oder die Grundbedürfnisse der
Bevölkerung gefährdet, Bevölkerung gefährdet,
2. dringende Entscheidungen erfordert 2. dringende Entscheidungen erfordert
3. und die Koordination von verschiedenen Diensten und Einrichtungen 3. und die Koordination von verschiedenen Diensten und Einrichtungen
erfordert. erfordert.
§ 2 - Unter "vitalen Interessen des Landes oder Grundbedürfnissen der § 2 - Unter "vitalen Interessen des Landes oder Grundbedürfnissen der
Bevölkerung" ist Folgendes zu verstehen: Bevölkerung" ist Folgendes zu verstehen:
1. die öffentliche Ordnung, das heißt die öffentliche Ruhe, Gesundheit 1. die öffentliche Ordnung, das heißt die öffentliche Ruhe, Gesundheit
und Sicherheit, und Sicherheit,
2. das sozioökonomische Potenzial des Landes, 2. das sozioökonomische Potenzial des Landes,
3. die nationale Souveränität und die durch die Verfassung und die 3. die nationale Souveränität und die durch die Verfassung und die
Gesetze geschaffenen Institutionen, Gesetze geschaffenen Institutionen,
4. die Unversehrtheit des Staatsgebiets. 4. die Unversehrtheit des Staatsgebiets.
§ 3 - Eine Krise ist eine nationale Krise, wenn die Gefährdung auf dem § 3 - Eine Krise ist eine nationale Krise, wenn die Gefährdung auf dem
Staatsgebiet entsteht oder mit hauptsächlich nationalen Mitteln Staatsgebiet entsteht oder mit hauptsächlich nationalen Mitteln
bekämpft werden muss. bekämpft werden muss.
Eine nationale Krise schließt eine internationale Koordination der zu Eine nationale Krise schließt eine internationale Koordination der zu
ergreifenden Maßnahmen nicht aus. ergreifenden Maßnahmen nicht aus.
Art. 3 - Das Zentrum hat den Auftrag: Art. 3 - Das Zentrum hat den Auftrag:
1. einen allgemeinen Bereitschaftsdienst für die Regierung zu 1. einen allgemeinen Bereitschaftsdienst für die Regierung zu
gewährleisten, gewährleisten,
2. die Informationen mit Bezug auf seine Zuständigkeiten fortlaufend 2. die Informationen mit Bezug auf seine Zuständigkeiten fortlaufend
zu sammeln und zu analysieren und die verantwortlichen Personen und zu sammeln und zu analysieren und die verantwortlichen Personen und
Dienste über nationale Krisensituationen oder über Ereignisse, die zu Dienste über nationale Krisensituationen oder über Ereignisse, die zu
einem solchen Zustand führen können, zu informieren, einem solchen Zustand führen können, zu informieren,
3. den zuständigen Behörden die zur Bewältigung einer nationalen Krise 3. den zuständigen Behörden die zur Bewältigung einer nationalen Krise
erforderliche Infrastruktur und notwendigen Mittel zur Verfügung zu erforderliche Infrastruktur und notwendigen Mittel zur Verfügung zu
stellen und insbesondere die Koordination, die Vorbereitung von stellen und insbesondere die Koordination, die Vorbereitung von
Entscheidungen und die eventuelle Ausführung und das Follow-up dieser Entscheidungen und die eventuelle Ausführung und das Follow-up dieser
Entscheidungen zu gewährleisten, Entscheidungen zu gewährleisten,
4. gegebenenfalls die in den Noteinsatzplänen vorgesehenen 4. gegebenenfalls die in den Noteinsatzplänen vorgesehenen
Sofortmaßnahmen zu treffen oder herbeizuführen, Sofortmaßnahmen zu treffen oder herbeizuführen,
5. Anrufe aus der Bevölkerung zu bearbeiten und gegebenenfalls eine 5. Anrufe aus der Bevölkerung zu bearbeiten und gegebenenfalls eine
einheitliche und kohärente Information zu gewährleisten, einheitliche und kohärente Information zu gewährleisten,
6. in Bezug auf Angelegenheiten, die dem Zentrum von der in Artikel 4 6. in Bezug auf Angelegenheiten, die dem Zentrum von der in Artikel 4
erwähnten Begleitkommission vorgelegt werden, Stellungnahmen abzugeben erwähnten Begleitkommission vorgelegt werden, Stellungnahmen abzugeben
und Maßnahmen vorzuschlagen. und Maßnahmen vorzuschlagen.
Der Minister des Innern kann im Rahmen seiner Zuständigkeiten dem Der Minister des Innern kann im Rahmen seiner Zuständigkeiten dem
Zentrum zudem bestimmte Aufträge anvertrauen. Zentrum zudem bestimmte Aufträge anvertrauen.
Art. 4 - [Es wird eine Begleitkommission für das Zentrum geschaffen. Art. 4 - [Es wird eine Begleitkommission für das Zentrum geschaffen.
Den Vorsitz dieser Kommission führt der Generalsekretär des Den Vorsitz dieser Kommission führt der Generalsekretär des
Ministeriums des Innern und des Öffentlichen Dienstes. Ministeriums des Innern und des Öffentlichen Dienstes.
Ihre Mitglieder werden vom Minister des Innern unter den leitenden Ihre Mitglieder werden vom Minister des Innern unter den leitenden
Beamten der betreffenden Ministerien und Dienste bestimmt, auf Beamten der betreffenden Ministerien und Dienste bestimmt, auf
Vorschlag der betreffenden Minister beziehungsweise Staatssekretäre. Vorschlag der betreffenden Minister beziehungsweise Staatssekretäre.
Die Kommission hat den Auftrag, zu Folgendem beizutragen: Die Kommission hat den Auftrag, zu Folgendem beizutragen:
- Ausbau der Infrastruktur und der Mittel für die Koordination auf - Ausbau der Infrastruktur und der Mittel für die Koordination auf
nationaler Ebene der Maßnahmen, die notwendig sind, sowohl für die nationaler Ebene der Maßnahmen, die notwendig sind, sowohl für die
Erfüllung von verwaltungspolizeilichen Aufträgen als auch für den Erfüllung von verwaltungspolizeilichen Aufträgen als auch für den
Zivilschutz, Zivilschutz,
- Sammlung von Informationen, die für die Aufrechterhaltung der - Sammlung von Informationen, die für die Aufrechterhaltung der
öffentlichen Ordnung und für die Vorbeugung von Straftaten nützlich öffentlichen Ordnung und für die Vorbeugung von Straftaten nützlich
sind, sind,
- Ausbau eines Bereitschaftsdienstes für die Regierung. - Ausbau eines Bereitschaftsdienstes für die Regierung.
Der Kommission steht eine technische Arbeitsgruppe unter Leitung des Der Kommission steht eine technische Arbeitsgruppe unter Leitung des
Direktors des Zentrums zur Seite. Direktors des Zentrums zur Seite.
Ihre Mitglieder werden vom Minister des Innern unter den Beamten der Ihre Mitglieder werden vom Minister des Innern unter den Beamten der
betreffenden Direktionen bestimmt, auf Vorschlag der betreffenden betreffenden Direktionen bestimmt, auf Vorschlag der betreffenden
Minister beziehungsweise Staatssekretäre. Minister beziehungsweise Staatssekretäre.
Je nach Art der zu behandelnden Probleme kann der Direktor des Je nach Art der zu behandelnden Probleme kann der Direktor des
Krisenzentrums Sachverständige, die vom Minister des Innern bestimmt Krisenzentrums Sachverständige, die vom Minister des Innern bestimmt
werden, zu den Versammlungen der technischen Arbeitsgruppe werden, zu den Versammlungen der technischen Arbeitsgruppe
hinzuziehen.] hinzuziehen.]
[Art. 4 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 11. Mai 1990 (B.S. vom 1. [Art. 4 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 11. Mai 1990 (B.S. vom 1.
Juni 1990)] Juni 1990)]
Art. 5 - Das Personal des Zentrums gehört dem Kader des Ministeriums Art. 5 - Das Personal des Zentrums gehört dem Kader des Ministeriums
des Innern und des Öffentlichen Dienstes an. des Innern und des Öffentlichen Dienstes an.
Art. 6 - Der Direktor des Zentrums wird auf Vorschlag des Ministers Art. 6 - Der Direktor des Zentrums wird auf Vorschlag des Ministers
des Innern und des Öffentlichen Dienstes von Uns bestimmt. des Innern und des Öffentlichen Dienstes von Uns bestimmt.
Art. 7 - Unser Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes ist Art. 7 - Unser Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes ist
mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
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