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Arrêté Royal du 17 septembre 2005
publié le 26 octobre 2005

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions légales modifiant la loi du 16 mars 1971 sur le travail

source
service public federal interieur
numac
2005000577
pub.
26/10/2005
prom.
17/09/2005
ELI
eli/arrete/2005/09/17/2005000577/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

17 SEPTEMBRE 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions légales modifiant la loi du 16 mars 1971Documents pertinents retrouvés type loi prom. 16/03/1971 pub. 28/10/1998 numac 1998000346 source ministere de l'interieur Loi sur le travail - Traduction allemande fermer sur le travail


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu les projets de traduction officielle en langue allemande - du titre X, chapitre XII, de la loi-programme du 9 juillet 2004Documents pertinents retrouvés type loi-programme prom. 09/07/2004 pub. 15/07/2004 numac 2004021091 source service public federal chancellerie du premier ministre Loi-programme fermer, - du chapitre V de la loi du 3 juillet 2005Documents pertinents retrouvés type loi prom. 03/07/2005 pub. 19/07/2005 numac 2005012166 source service public federal emploi, travail et concertation sociale Loi portant des dispositions diverses relatives à la concertation sociale fermer portant des dispositions diverses relatives à la concertation sociale, - du titre XIII, chapitre Ier, de la loi du 20 juillet 2005Documents pertinents retrouvés type loi prom. 20/07/2005 pub. 29/07/2005 numac 2005021101 source service public federal chancellerie du premier ministre Loi portant des dispositions diverses fermer portant des dispositions diverses établis par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1re à 3 du présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : - du titre X, chapitre XII, de la loi-programme du 9 juillet 2004Documents pertinents retrouvés type loi-programme prom. 09/07/2004 pub. 15/07/2004 numac 2004021091 source service public federal chancellerie du premier ministre Loi-programme fermer; - du chapitre V de la loi du 3 juillet 2005Documents pertinents retrouvés type loi prom. 03/07/2005 pub. 19/07/2005 numac 2005012166 source service public federal emploi, travail et concertation sociale Loi portant des dispositions diverses relatives à la concertation sociale fermer portant des dispositions diverses relatives à la concertation sociale; - du titre XIII, chapitre Ier, de la loi du 20 juillet 2005Documents pertinents retrouvés type loi prom. 20/07/2005 pub. 29/07/2005 numac 2005021101 source service public federal chancellerie du premier ministre Loi portant des dispositions diverses fermer portant des dispositions diverses.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 17 septembre 2005.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Annexe 1re FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 9. JULI 2004 - Programmgesetz ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL X - Beschäftigung und Pensionen (...) KAPITEL XII - Mutterschaftsurlaub Art. 289 - Artikel 39 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 1989, 29. Dezember 1990 und 25. Januar 1999, wird wie folgt ersetzt: « Art. 39 - Auf Antrag der Arbeitnehmerin muss der Arbeitgeber ihr frühestens ab der sechsten Woche vor dem voraussichtlichen Entbindungsdatum oder, wenn eine Mehrlingsgeburt vorgesehen ist, ab der achten Woche vor diesem Datum Urlaub gewähren. Spätestens sieben Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungsdatum oder, wenn eine Mehrlingsgeburt vorgesehen ist, neun Wochen vor diesem Datum besorgt die Arbeitnehmerin ihm ein dieses Datum bestätigendes ärztliches Attest. Erfolgt die Entbindung erst nach dem vom Arzt vorgesehenen Datum, so wird der Urlaub bis zum tatsächlichen Entbindungsdatum verlängert.

Die Arbeitnehmerin darf ab dem siebten Tag vor dem voraussichtlichen Entbindungsdatum bis zum Ablauf eines Zeitraums von neun Wochen, beginnend am Tag der Entbindung, keine Arbeit verrichten.

Die Arbeitsunterbrechung wird auf ihren Antrag über die neunte Woche hinaus um einen Zeitraum verlängert, dessen Dauer der Dauer des Zeitraums entspricht, in dem sie ab der sechsten Woche oder, wenn eine Mehrlingsgeburt vorgesehen ist, ab der achten Woche vor dem genauen Entbindungsdatum weitergearbeitet hat. Dieser Zeitraum wird im Falle einer Frühgeburt um die Anzahl Tage verkürzt, an denen sie während des Zeitraums von sieben Tagen vor dem Entbindungsdatum gearbeitet hat.

Der König kann bestimmte Perioden der Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags und bestimmte Abwesenheiten, wenn es sich um Personen handelt, die anders als aufgrund eines Arbeitsvertrags unter der Autorität einer anderen Person Arbeitsleistungen erbringen, mit Arbeitsperioden gleichsetzen.

Im Falle einer Mehrlingsgeburt wird auf Antrag der Arbeitnehmerin der gemäss den Bestimmungen des vorangehenden Absatzes eventuell verlängerte Zeitraum der Arbeitsunterbrechung nach der neunten Woche um einen Zeitraum von (höchstens) zwei Wochen verlängert.

Wenn das Neugeborene nach den ersten sieben Tagen, gerechnet ab seiner Geburt, in der Pflegeanstalt bleiben muss, kann der postnatale Urlaub auf Antrag der Arbeitnehmerin um einen Zeitraum verlängert werden, dessen Dauer der Dauer des Zeitraums entspricht, in dem ihr Kind weiterhin nach den ersten sieben Tagen in dieser Anstalt bleibt. Die Dauer dieser Verlängerung darf vierundzwanzig Wochen nicht überschreiten. Zu diesem Zweck besorgt die Arbeitnehmerin ihrem Arbeitgeber: a) am Ende des postnatalen Urlaubs eine Bescheinigung der Pflegeanstalt, aus der hervorgeht, dass das Neugeborene nach den ersten sieben Tagen ab seiner Geburt weiterhin in der Pflegeanstalt bleibt, und in der die Dauer der Aufnahme vermerkt ist, b) gegebenenfalls am Ende des Verlängerungszeitraums, der auf die in vorliegendem Absatz vorgesehenen Bestimmungen zurückzuführen ist, eine neue Bescheinigung der Pflegeanstalt, aus der hervorgeht, dass das Neugeborene noch nicht aus der Pflegeanstalt entlassen worden ist, und in der die Dauer der Aufnahme vermerkt ist. Der König bestimmt nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates für welche Dauer, unter welchen Bedingungen und nach welchen Modalitäten bei Tod oder Krankenhausaufenthalt der Mutter die Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags oder die Abwesenheiten, die in vorliegendem Artikel erwähnt sind, in einen Vaterschaftsurlaub für den Arbeitnehmer, der Vater des Kindes ist, umgewandelt werden. Der König bestimmt in diesem Fall auch den Kündigungsschutz, auf den die Arbeitnehmerin und der Arbeitnehmer Anrecht haben, und dessen Dauer. » Art. 290 - Artikel 289 ist nur anwendbar, sofern die Entbindung am Datum oder nach dem Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Abschnitts stattfindet.

Art. 291 - Vorliegender Abschnitt tritt am 1. Juli 2004 in Kraft. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 9. Juli 2004 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister G. VERHOFSTADT Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Minister des Haushalts und der Öffentlichen Unternehmen J. VANDE LANOTTE Der Minister des Innern P. DEWAEL Der Minister der Beschäftigung und der Pensionen F. VANDENBROUCKE Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE Die Ministerin der Wirtschaft, der Energie und der Wissenschaftspolitik Frau F. MOERMAN Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes, der Sozialen Eingliederung und der Chancengleichheit Frau M. ARENA Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft Frau S. LARUELLE Die Staatssekretärin für die Familie und für Personen mit Behinderung Frau I. SIMONIS Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 septembre 2005.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Annexe 2 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG 3. JULI 2005 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die soziale Konzertierung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) KAPITEL V - Arbeitsorganisation - Überstunden Art. 16 - Artikel 26bis des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 8, eingefügt durch den Königlichen Erlass Nr. 225 vom 7. Dezember 1983, wird wie folgt ergänzt: « Diese Grenze von 65 Stunden kann gemäss dem vom König in Ausführung von § 2bis festgelegten Verfahren auf 130 Stunden erhöht werden. » 2. Paragraph 2bis, eingefügt durch das Gesetz vom 10.Juni 1993, wird wie folgt ersetzt: « Auf Antrag des Arbeitnehmers werden 65 Stunden pro Kalenderjahr, die aufgrund von Artikel 25 oder Artikel 26 § 1 Nr. 3 geleistet werden, bei der Berechnung des in § 1 Absatz 1 erwähnten Durchschnitts nicht berücksichtigt.

Der Arbeitnehmer muss seinen Antrag vor Ablauf der Lohnzahlungsperiode, in der die Leistungen erbracht worden sind, stellen.

Die 65 Stunden pro Kalenderjahr können im Rahmen der und gemäss den vom König festgelegten Verfahren auf 130 Stunden erhöht werden. » 3. In § 3 letzter Absatz werden die Wörter "Absatz 8" durch die Wörter "Absatz 3" ersetzt. Art. 17 - Die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer, die unter die Anwendung eines aufgrund von Artikel 26bis § 2bis des Gesetzes vom 16.

März 1971 über die Arbeit abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommens fallen, das vor dem In-Kraft-Treten der durch vorliegendes Gesetz angebrachten Abänderung bei der Kanzlei der Generaldirektion der kollektiven Arbeitsbeziehungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung hinterlegt worden ist, dürfen die Bestimmungen dieses kollektiven Arbeitsabkommens so lange anwenden, bis es aufhört wirksam zu sein. Bis zu diesem Zeitpunkt kann dieses Abkommen nicht mehr abgeändert werden, es sei denn, um die Anzahl Überstunden auf maximal 65 Stunden festzulegen oder die Dauer des Abkommens zu verlängern.

Zusätzlich zu diesen maximalen 65 Überstunden dürfen die in Absatz 1 erwähnten Arbeitgeber und Arbeitnehmer die neue Bestimmung von Artikel 26bis § 2bis Absatz 1 anwenden, sofern die Gesamtanzahl Stunden der zwei Regelungen 130 Stunden nicht überschreitet. Der neue Artikel 26bis § 2bis Absatz 3 ist nicht anwendbar auf sie.

Art. 18 - Vorliegendes Kapitel tritt am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 3. Juli 2005 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister der Sozialen Angelegenheiten R. DEMOTTE Die Ministerin der Beschäftigung Frau F. VAN DEN BOSSCHE Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 septembre 2005.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Annexe 3 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 20. JULI 2005 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL XIII - Beschäftigung KAPITEL I - Jahrmarktunternehmen Art. 93 - Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Dezember 1998, wird aufgehoben.

Art. 94 - Artikel 93 tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2005 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister G. VERHOFSTADT Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister des Haushalts und der Öffentlichen Unternehmen J. VANDE LANOTTE Der Minister des Innern P. DEWAEL Der Minister der Landesverteidigung A. FLAHAUT Der Minister der Wirtschaft M. VERWILGHEN Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE Die Ministerin des Mittelstands Frau S. LARUELLE Für die Ministerin der Beschäftigung, abwesend: Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts und der Öffentlichen Unternehmen J. VANDE LANOTTE Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit A. DE DECKER Der Minister des Öffentlichen Dienstes, der Sozialen Eingliederung und der Politik der Grossstädte Ch. DUPONT Der Minister der Mobilität R. LANDUYT Der Minister der Umwelt B. TOBBACK Mit dem Staatssiegel versehen: Für die Ministerin der Justiz, abwesend: Der Minister der Landesverteidigung A. FLAHAUT Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 septembre 2005.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

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