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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions légales modifiant la loi du 16 mars 1971 sur le travail Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van wettelijke bepalingen tot wijziging van de arbeidswet van 16 maart 1971
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
17 SEPTEMBRE 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle 17 SEPTEMBER 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de
en langue allemande de dispositions légales modifiant la loi du 16 officiële Duitse vertaling van wettelijke bepalingen tot wijziging van
mars 1971 sur le travail de arbeidswet van 16 maart 1971
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu les projets de traduction officielle en langue allemande Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling
- du titre X, chapitre XII, de la loi-programme du 9 juillet 2004, - van titel X, hoofdstuk XII, van de programmawet van 9 juli 2004,
- du chapitre V de la loi du 3 juillet 2005 portant des dispositions - van hoofdstuk V van de wet van 3 juli 2005 houdende diverse
diverses relatives à la concertation sociale, bepalingen betreffende het sociaal overleg,
- du titre XIII, chapitre Ier, de la loi du 20 juillet 2005 portant - van titel XIII, hoofdstuk I, van de wet van 20 juli 2005 houdende
des dispositions diverses diverse bepalingen
établis par le Service central de traduction allemande auprès du opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het
Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1re à 3 du

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 tot 3

présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling :
- du titre X, chapitre XII, de la loi-programme du 9 juillet 2004; - van titel X, hoofdstuk XII, van de programmawet van 9 juli 2004;
- du chapitre V de la loi du 3 juillet 2005 portant des dispositions - van hoofdstuk V van de wet van 3 juli 2005 houdende diverse
diverses relatives à la concertation sociale; bepalingen betreffende het sociaal overleg;
- du titre XIII, chapitre Ier, de la loi du 20 juillet 2005 portant - van titel XIII, hoofdstuk I, van de wet van 20 juli 2005 houdende
des dispositions diverses. diverse bepalingen.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 17 septembre 2005. Gegeven te Brussel, 17 september 2005.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe 1re Bijlage 1
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
9. JULI 2004 - Programmgesetz 9. JULI 2004 - Programmgesetz
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
TITEL X - Beschäftigung und Pensionen TITEL X - Beschäftigung und Pensionen
(...) (...)
KAPITEL XII - Mutterschaftsurlaub KAPITEL XII - Mutterschaftsurlaub
Art. 289 - Artikel 39 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit, Art. 289 - Artikel 39 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit,
abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 1989, 29. Dezember 1990 abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 1989, 29. Dezember 1990
und 25. Januar 1999, wird wie folgt ersetzt: und 25. Januar 1999, wird wie folgt ersetzt:
« Art. 39 - Auf Antrag der Arbeitnehmerin muss der Arbeitgeber ihr « Art. 39 - Auf Antrag der Arbeitnehmerin muss der Arbeitgeber ihr
frühestens ab der sechsten Woche vor dem voraussichtlichen frühestens ab der sechsten Woche vor dem voraussichtlichen
Entbindungsdatum oder, wenn eine Mehrlingsgeburt vorgesehen ist, ab Entbindungsdatum oder, wenn eine Mehrlingsgeburt vorgesehen ist, ab
der achten Woche vor diesem Datum Urlaub gewähren. Spätestens sieben der achten Woche vor diesem Datum Urlaub gewähren. Spätestens sieben
Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungsdatum oder, wenn eine Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungsdatum oder, wenn eine
Mehrlingsgeburt vorgesehen ist, neun Wochen vor diesem Datum besorgt Mehrlingsgeburt vorgesehen ist, neun Wochen vor diesem Datum besorgt
die Arbeitnehmerin ihm ein dieses Datum bestätigendes ärztliches die Arbeitnehmerin ihm ein dieses Datum bestätigendes ärztliches
Attest. Erfolgt die Entbindung erst nach dem vom Arzt vorgesehenen Attest. Erfolgt die Entbindung erst nach dem vom Arzt vorgesehenen
Datum, so wird der Urlaub bis zum tatsächlichen Entbindungsdatum Datum, so wird der Urlaub bis zum tatsächlichen Entbindungsdatum
verlängert. verlängert.
Die Arbeitnehmerin darf ab dem siebten Tag vor dem voraussichtlichen Die Arbeitnehmerin darf ab dem siebten Tag vor dem voraussichtlichen
Entbindungsdatum bis zum Ablauf eines Zeitraums von neun Wochen, Entbindungsdatum bis zum Ablauf eines Zeitraums von neun Wochen,
beginnend am Tag der Entbindung, keine Arbeit verrichten. beginnend am Tag der Entbindung, keine Arbeit verrichten.
Die Arbeitsunterbrechung wird auf ihren Antrag über die neunte Woche Die Arbeitsunterbrechung wird auf ihren Antrag über die neunte Woche
hinaus um einen Zeitraum verlängert, dessen Dauer der Dauer des hinaus um einen Zeitraum verlängert, dessen Dauer der Dauer des
Zeitraums entspricht, in dem sie ab der sechsten Woche oder, wenn eine Zeitraums entspricht, in dem sie ab der sechsten Woche oder, wenn eine
Mehrlingsgeburt vorgesehen ist, ab der achten Woche vor dem genauen Mehrlingsgeburt vorgesehen ist, ab der achten Woche vor dem genauen
Entbindungsdatum weitergearbeitet hat. Dieser Zeitraum wird im Falle Entbindungsdatum weitergearbeitet hat. Dieser Zeitraum wird im Falle
einer Frühgeburt um die Anzahl Tage verkürzt, an denen sie während des einer Frühgeburt um die Anzahl Tage verkürzt, an denen sie während des
Zeitraums von sieben Tagen vor dem Entbindungsdatum gearbeitet hat. Zeitraums von sieben Tagen vor dem Entbindungsdatum gearbeitet hat.
Der König kann bestimmte Perioden der Aussetzung der Erfüllung des Der König kann bestimmte Perioden der Aussetzung der Erfüllung des
Arbeitsvertrags und bestimmte Abwesenheiten, wenn es sich um Personen Arbeitsvertrags und bestimmte Abwesenheiten, wenn es sich um Personen
handelt, die anders als aufgrund eines Arbeitsvertrags unter der handelt, die anders als aufgrund eines Arbeitsvertrags unter der
Autorität einer anderen Person Arbeitsleistungen erbringen, mit Autorität einer anderen Person Arbeitsleistungen erbringen, mit
Arbeitsperioden gleichsetzen. Arbeitsperioden gleichsetzen.
Im Falle einer Mehrlingsgeburt wird auf Antrag der Arbeitnehmerin der Im Falle einer Mehrlingsgeburt wird auf Antrag der Arbeitnehmerin der
gemäss den Bestimmungen des vorangehenden Absatzes eventuell gemäss den Bestimmungen des vorangehenden Absatzes eventuell
verlängerte Zeitraum der Arbeitsunterbrechung nach der neunten Woche verlängerte Zeitraum der Arbeitsunterbrechung nach der neunten Woche
um einen Zeitraum von (höchstens) zwei Wochen verlängert. um einen Zeitraum von (höchstens) zwei Wochen verlängert.
Wenn das Neugeborene nach den ersten sieben Tagen, gerechnet ab seiner Wenn das Neugeborene nach den ersten sieben Tagen, gerechnet ab seiner
Geburt, in der Pflegeanstalt bleiben muss, kann der postnatale Urlaub Geburt, in der Pflegeanstalt bleiben muss, kann der postnatale Urlaub
auf Antrag der Arbeitnehmerin um einen Zeitraum verlängert werden, auf Antrag der Arbeitnehmerin um einen Zeitraum verlängert werden,
dessen Dauer der Dauer des Zeitraums entspricht, in dem ihr Kind dessen Dauer der Dauer des Zeitraums entspricht, in dem ihr Kind
weiterhin nach den ersten sieben Tagen in dieser Anstalt bleibt. Die weiterhin nach den ersten sieben Tagen in dieser Anstalt bleibt. Die
Dauer dieser Verlängerung darf vierundzwanzig Wochen nicht Dauer dieser Verlängerung darf vierundzwanzig Wochen nicht
überschreiten. Zu diesem Zweck besorgt die Arbeitnehmerin ihrem überschreiten. Zu diesem Zweck besorgt die Arbeitnehmerin ihrem
Arbeitgeber: Arbeitgeber:
a) am Ende des postnatalen Urlaubs eine Bescheinigung der a) am Ende des postnatalen Urlaubs eine Bescheinigung der
Pflegeanstalt, aus der hervorgeht, dass das Neugeborene nach den Pflegeanstalt, aus der hervorgeht, dass das Neugeborene nach den
ersten sieben Tagen ab seiner Geburt weiterhin in der Pflegeanstalt ersten sieben Tagen ab seiner Geburt weiterhin in der Pflegeanstalt
bleibt, und in der die Dauer der Aufnahme vermerkt ist, bleibt, und in der die Dauer der Aufnahme vermerkt ist,
b) gegebenenfalls am Ende des Verlängerungszeitraums, der auf die in b) gegebenenfalls am Ende des Verlängerungszeitraums, der auf die in
vorliegendem Absatz vorgesehenen Bestimmungen zurückzuführen ist, eine vorliegendem Absatz vorgesehenen Bestimmungen zurückzuführen ist, eine
neue Bescheinigung der Pflegeanstalt, aus der hervorgeht, dass das neue Bescheinigung der Pflegeanstalt, aus der hervorgeht, dass das
Neugeborene noch nicht aus der Pflegeanstalt entlassen worden ist, und Neugeborene noch nicht aus der Pflegeanstalt entlassen worden ist, und
in der die Dauer der Aufnahme vermerkt ist. in der die Dauer der Aufnahme vermerkt ist.
Der König bestimmt nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates für Der König bestimmt nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates für
welche Dauer, unter welchen Bedingungen und nach welchen Modalitäten welche Dauer, unter welchen Bedingungen und nach welchen Modalitäten
bei Tod oder Krankenhausaufenthalt der Mutter die Aussetzung der bei Tod oder Krankenhausaufenthalt der Mutter die Aussetzung der
Erfüllung des Arbeitsvertrags oder die Abwesenheiten, die in Erfüllung des Arbeitsvertrags oder die Abwesenheiten, die in
vorliegendem Artikel erwähnt sind, in einen Vaterschaftsurlaub für den vorliegendem Artikel erwähnt sind, in einen Vaterschaftsurlaub für den
Arbeitnehmer, der Vater des Kindes ist, umgewandelt werden. Der König Arbeitnehmer, der Vater des Kindes ist, umgewandelt werden. Der König
bestimmt in diesem Fall auch den Kündigungsschutz, auf den die bestimmt in diesem Fall auch den Kündigungsschutz, auf den die
Arbeitnehmerin und der Arbeitnehmer Anrecht haben, und dessen Dauer. » Arbeitnehmerin und der Arbeitnehmer Anrecht haben, und dessen Dauer. »
Art. 290 - Artikel 289 ist nur anwendbar, sofern die Entbindung am Art. 290 - Artikel 289 ist nur anwendbar, sofern die Entbindung am
Datum oder nach dem Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Datum oder nach dem Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden
Abschnitts stattfindet. Abschnitts stattfindet.
Art. 291 - Vorliegender Abschnitt tritt am 1. Juli 2004 in Kraft. Art. 291 - Vorliegender Abschnitt tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 9. Juli 2004 Gegeben zu Brüssel, den 9. Juli 2004
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
G. VERHOFSTADT G. VERHOFSTADT
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Minister des Haushalts und der Öffentlichen Unternehmen Der Minister des Haushalts und der Öffentlichen Unternehmen
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Der Minister der Beschäftigung und der Pensionen Der Minister der Beschäftigung und der Pensionen
F. VANDENBROUCKE F. VANDENBROUCKE
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Die Ministerin der Wirtschaft, der Energie und der Die Ministerin der Wirtschaft, der Energie und der
Wissenschaftspolitik Wissenschaftspolitik
Frau F. MOERMAN Frau F. MOERMAN
Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes, der Sozialen Eingliederung Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes, der Sozialen Eingliederung
und der Chancengleichheit und der Chancengleichheit
Frau M. ARENA Frau M. ARENA
Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Die Staatssekretärin für die Familie und für Personen mit Behinderung Die Staatssekretärin für die Familie und für Personen mit Behinderung
Frau I. SIMONIS Frau I. SIMONIS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 septembre 2005. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 september 2005.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe 2 Bijlage 2
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE
KONZERTIERUNG KONZERTIERUNG
3. JULI 2005 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in 3. JULI 2005 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in
Bezug auf die soziale Konzertierung Bezug auf die soziale Konzertierung
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
KAPITEL V - Arbeitsorganisation - Überstunden KAPITEL V - Arbeitsorganisation - Überstunden
Art. 16 - Artikel 26bis des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit Art. 16 - Artikel 26bis des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit
wird wie folgt abgeändert: wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 Absatz 8, eingefügt durch den Königlichen Erlass Nr. 1. Paragraph 1 Absatz 8, eingefügt durch den Königlichen Erlass Nr.
225 vom 7. Dezember 1983, wird wie folgt ergänzt: 225 vom 7. Dezember 1983, wird wie folgt ergänzt:
« Diese Grenze von 65 Stunden kann gemäss dem vom König in Ausführung « Diese Grenze von 65 Stunden kann gemäss dem vom König in Ausführung
von § 2bis festgelegten Verfahren auf 130 Stunden erhöht werden. » von § 2bis festgelegten Verfahren auf 130 Stunden erhöht werden. »
2. Paragraph 2bis, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Juni 1993, wird 2. Paragraph 2bis, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Juni 1993, wird
wie folgt ersetzt: wie folgt ersetzt:
« Auf Antrag des Arbeitnehmers werden 65 Stunden pro Kalenderjahr, die « Auf Antrag des Arbeitnehmers werden 65 Stunden pro Kalenderjahr, die
aufgrund von Artikel 25 oder Artikel 26 § 1 Nr. 3 geleistet werden, aufgrund von Artikel 25 oder Artikel 26 § 1 Nr. 3 geleistet werden,
bei der Berechnung des in § 1 Absatz 1 erwähnten Durchschnitts nicht bei der Berechnung des in § 1 Absatz 1 erwähnten Durchschnitts nicht
berücksichtigt. berücksichtigt.
Der Arbeitnehmer muss seinen Antrag vor Ablauf der Der Arbeitnehmer muss seinen Antrag vor Ablauf der
Lohnzahlungsperiode, in der die Leistungen erbracht worden sind, Lohnzahlungsperiode, in der die Leistungen erbracht worden sind,
stellen. stellen.
Die 65 Stunden pro Kalenderjahr können im Rahmen der und gemäss den Die 65 Stunden pro Kalenderjahr können im Rahmen der und gemäss den
vom König festgelegten Verfahren auf 130 Stunden erhöht werden. » vom König festgelegten Verfahren auf 130 Stunden erhöht werden. »
3. In § 3 letzter Absatz werden die Wörter "Absatz 8" durch die Wörter 3. In § 3 letzter Absatz werden die Wörter "Absatz 8" durch die Wörter
"Absatz 3" ersetzt. "Absatz 3" ersetzt.
Art. 17 - Die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer, die unter die Art. 17 - Die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer, die unter die
Anwendung eines aufgrund von Artikel 26bis § 2bis des Gesetzes vom 16. Anwendung eines aufgrund von Artikel 26bis § 2bis des Gesetzes vom 16.
März 1971 über die Arbeit abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommens März 1971 über die Arbeit abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommens
fallen, das vor dem In-Kraft-Treten der durch vorliegendes Gesetz fallen, das vor dem In-Kraft-Treten der durch vorliegendes Gesetz
angebrachten Abänderung bei der Kanzlei der Generaldirektion der angebrachten Abänderung bei der Kanzlei der Generaldirektion der
kollektiven Arbeitsbeziehungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes kollektiven Arbeitsbeziehungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes
Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung hinterlegt worden ist, Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung hinterlegt worden ist,
dürfen die Bestimmungen dieses kollektiven Arbeitsabkommens so lange dürfen die Bestimmungen dieses kollektiven Arbeitsabkommens so lange
anwenden, bis es aufhört wirksam zu sein. Bis zu diesem Zeitpunkt kann anwenden, bis es aufhört wirksam zu sein. Bis zu diesem Zeitpunkt kann
dieses Abkommen nicht mehr abgeändert werden, es sei denn, um die dieses Abkommen nicht mehr abgeändert werden, es sei denn, um die
Anzahl Überstunden auf maximal 65 Stunden festzulegen oder die Dauer Anzahl Überstunden auf maximal 65 Stunden festzulegen oder die Dauer
des Abkommens zu verlängern. des Abkommens zu verlängern.
Zusätzlich zu diesen maximalen 65 Überstunden dürfen die in Absatz 1 Zusätzlich zu diesen maximalen 65 Überstunden dürfen die in Absatz 1
erwähnten Arbeitgeber und Arbeitnehmer die neue Bestimmung von Artikel erwähnten Arbeitgeber und Arbeitnehmer die neue Bestimmung von Artikel
26bis § 2bis Absatz 1 anwenden, sofern die Gesamtanzahl Stunden der 26bis § 2bis Absatz 1 anwenden, sofern die Gesamtanzahl Stunden der
zwei Regelungen 130 Stunden nicht überschreitet. Der neue Artikel zwei Regelungen 130 Stunden nicht überschreitet. Der neue Artikel
26bis § 2bis Absatz 3 ist nicht anwendbar auf sie. 26bis § 2bis Absatz 3 ist nicht anwendbar auf sie.
Art. 18 - Vorliegendes Kapitel tritt am Tag der Veröffentlichung des Art. 18 - Vorliegendes Kapitel tritt am Tag der Veröffentlichung des
vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 3. Juli 2005 Gegeben zu Brüssel, den 3. Juli 2005
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten Der Minister der Sozialen Angelegenheiten
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Die Ministerin der Beschäftigung Die Ministerin der Beschäftigung
Frau F. VAN DEN BOSSCHE Frau F. VAN DEN BOSSCHE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 septembre 2005. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 september 2005.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe 3 Bijlage 3
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
20. JULI 2005 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen 20. JULI 2005 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
TITEL XIII - Beschäftigung TITEL XIII - Beschäftigung
KAPITEL I - Jahrmarktunternehmen KAPITEL I - Jahrmarktunternehmen
Art. 93 - Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Art. 93 - Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die
Arbeit, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Dezember 1998, wird Arbeit, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Dezember 1998, wird
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 94 - Artikel 93 tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft. Art. 94 - Artikel 93 tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2005 Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2005
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
G. VERHOFSTADT G. VERHOFSTADT
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Der Minister des Haushalts und der Öffentlichen Unternehmen Der Minister des Haushalts und der Öffentlichen Unternehmen
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Der Minister der Landesverteidigung Der Minister der Landesverteidigung
A. FLAHAUT A. FLAHAUT
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Die Ministerin des Mittelstands Die Ministerin des Mittelstands
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Für die Ministerin der Beschäftigung, abwesend: Für die Ministerin der Beschäftigung, abwesend:
Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts und der Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts und der
Öffentlichen Unternehmen Öffentlichen Unternehmen
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit
A. DE DECKER A. DE DECKER
Der Minister des Öffentlichen Dienstes, der Sozialen Eingliederung und Der Minister des Öffentlichen Dienstes, der Sozialen Eingliederung und
der Politik der Grossstädte der Politik der Grossstädte
Ch. DUPONT Ch. DUPONT
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
R. LANDUYT R. LANDUYT
Der Minister der Umwelt Der Minister der Umwelt
B. TOBBACK B. TOBBACK
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Für die Ministerin der Justiz, abwesend: Für die Ministerin der Justiz, abwesend:
Der Minister der Landesverteidigung Der Minister der Landesverteidigung
A. FLAHAUT A. FLAHAUT
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 septembre 2005. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 september 2005.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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