publié le 28 septembre 2000
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 12 août 2000 déterminant le modèle du formulaire de procuration à utiliser lors des élections provinciales et communales
17 SEPTEMBRE 2000. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 12 août 2000 déterminant le modèle du formulaire de procuration à utiliser lors des élections provinciales et communales
ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.
Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 12 août 2000 déterminant le modèle du formulaire de procuration à utiliser lors des élections provinciales et communales, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 12 août 2000 déterminant le modèle du formulaire de procuration à utiliser lors des élections provinciales et communales.
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.
Donné à Bruxelles, le 17 septembre 2000.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE
Annexe MINISTERIUM DES INNERN 12. AUGUST 2000 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Musters des bei den Provinzial- und Gemeindewahlen zu verwendenden Vollmachtsformulars ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Artikels 147bis des Wahlgesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 6. Juli 1982, 6. und 28. Juli 1987 und 5. April 1995;
Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 19. Oktober 1921 über die Provinzialwahlen, insbesondere des Artikels 9ter, eingefügt durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur, abgeändert durch das Gesetz vom 5. April 1995;
Aufgrund des am 4. August 1932 koordinierten Gemeindewahlgesetzes, insbesondere des Artikels 42bis, abgeändert durch das Gesetz vom 5.
Juli 1976;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1 Absatz 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass es notwendig ist - da die Wählerliste für die Provinzial- und Gemeindewahlen am 1. August 2000 abgeschlossen worden ist -, dass die Wähler so schnell wie möglich ab diesem Datum über das Formular verfügen, um einen Bevollmächtigten zu bestimmen, der in ihrem Namen wählt;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Das Vollmachtsformular, das bei den Provinzial- und Gemeindewahlen zu verwenden ist, entspricht dem Muster in Anlage 1.
Der Text von Artikel 147bis des Wahlgesetzbuches wird auf der Rückseite des Vollmachtsformulars abgedruckt.
In dem in Artikel 147bis § 1 Nr. 7 des Wahlgesetzbuches und in Artikel 9ter § 1 Nr. 7 des Grundlagengesetzes vom 19. Oktober 1921 über die Provinzialwahlen vorgesehenen Fall entspricht die vom Bürgermeister ausgestellte Bescheinigung dem in Anlage 2 angeführten Muster.
Art. 2 - § 1 - Bei getrennt stattfindenden Gemeindewahlen werden die Verweise auf die Provinzialwahlen in den vorerwähnten Mustern gestrichen.
Bei getrennt stattfindenden Provinzialwahlen werden die Verweise auf die Gemeindewahlen in den vorerwähnten Mustern gestrichen.
In diesem Fall wird in dem Text, der auf der Rückseite des Vollmachtsformulars abgedruckt wird, auf Artikel 9ter des Grundlagengesetzes vom 19. Oktober 1921 über die Provinzialwahlen verwiesen. § 2 - In den in Artikel 7 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden und in den Gemeinden Comines-Warneton und Voeren, in denen neben den gleichzeitigen Provinzial- und Gemeindewahlen die Direktwahl der Sozialhilferäte stattfindet, werden nach den Wörtern « Provinzial- und Gemeindewahlen » jeweils die Wörter « und Wahlen des Sozialhilferates » eingefügt.
In den in Artikel 331 § 1 des neuen Gemeindegesetzes erwähnten Gemeinden, die die Initiative ergriffen haben, intrakommunale territoriale Organe zu schaffen, und in denen neben den gleichzeitigen Provinzial- und Gemeindewahlen die Direktwahl der Distrikträte stattfindet, werden die Wörter « Provinzial- und Gemeindewahlen » jeweils durch die Wörter « Provinzial-, Gemeinde- und Distriktratswahlen » ersetzt.
Art. 3 - Werden mehrere Wahlen gleichzeitig organisiert, gilt dieselbe Vollmacht für alle Wahlen, und es darf nicht mehr als ein Bevollmächtigter bestimmt werden.
Art. 4 - Der Königliche Erlass vom 5. September 1994 zur Festlegung des Musters des bei den Provinzial- und Gemeindewahlen zu verwendenden Vollmachtsformulars wird aufgehoben.
Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 6 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Nizza, den 12. August 2000 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern A. DUQUESNE Anlage 1 PROVINZIAL- UND GEMEINDEWAHLEN VOM . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
WAHLVOLLMACHT
Anlage(n):- eine Bescheinigung - gegebenenfalls eine Offenkundigkeitsurkunde (2) Unterzeichnete(r), . . . . . (Name und Vornamen), geboren am . . . . . , wohnhaft in . . . . . (Strasse), Nr. . . . . . , Bfk. . . . . . ., als Wähler(in) eingetragen in der Gemeinde . . . . . , bevollmächtigt hiermit . . . . . (Name und Vornamen), geboren am . . . . . , wohnhaft in . . . . . (Strasse), Nr. . . . . . , Bfk. . . . . . ., in seinem/ihrem Namen bei den Provinzial- und Gemeindewahlen vom . . . . . zu wählen, und zwar aus folgendem Grund: . . . . . . . . . . , den ........................................................
Pour la consultation du tableau, voir image (1) Der/Die Unterzeichnete, Bürgermeister der Gemeinde .. . . . , bescheinigt hiermit, dass beide, sowohl Vollmachtgeber(in) als Bevollmächtigte(r), im Bevölkerungsregister der Gemeinde eingetragen sind und dass Hr./Fr. . . . . . (Name des/der Bevollmächtigten) der/die . . . . . (hier Verwandtschafts- bzw.
Verschwägerungsverhältnis angeben - siehe unten) von Herrn/Frau . . . . . (Name des Vollmachtgebers) ist.
Pour la consultation du tableau, voir image (2) Der/Die Unterzeichnete, Bürgermeister der Gemeinde .. . . . bescheinigt hiermit, dass Hr./Fr. . . . . . (Name des/der Bevollmächtigten) in der Gemeinde im Bevölkerungsregister eingetragen ist, und bestätigt, dass gemäss der ihm vorgelegten Offenkundigkeitsurkunde der/die Vorerwähnte der/die . . . . . (hier Verwandtschafts- bzw. Verschwägerungsverhältnis angeben - siehe unten) von Herrn/Frau . . . . . (Name des Vollmachtgebers) ist.
Pour la consultation du tableau, voir image _______ Fussnoten (1) Diese Rubrik ist vom Bürgermeister der Gemeinde auszufüllen, in der sowohl Vollmachtgeber(in) als auch Bevollmächtigte(r) im Bevölkerungsregister eingetragen sind.(2) Diese Rubrik ist vom Bürgermeister der Gemeinde auszufüllen, in deren Bevölkerungsregister der/die Bevollmächtigte eingetragen ist, wenn der/die Vollmachtgeber(in) in einer anderen Gemeinde wohnhaft ist. Anmerkung: Keine der Rubriken 1 und 2 ist auszufüllen, wenn der/die Vollmachtgeber(in) sich aus religiösen Gründen nicht ins Wahlbüro begeben und eine Bescheinigung der betreffenden Behörde der Glaubensgemeinschaft vorlegen kann.
N.B.: Verwandtschaft bzw. Verschwägerung bis zum dritten Grad - Vater oder Mutter, Grossvater oder Grossmutter, Urgrossvater oder Urgrossmutter, Sohn oder Tochter, Enkel oder Enkelin, Urenkel oder Urenkelin - Ehegatte oder Ehegattin, Schwiegervater oder Schwiegermutter, Grossvater oder Grossmutter des Ehepartners, Urgrossvater oder Urgrossmutter des Ehepartners, Schwiegersohn oder Schwiegertochter, Ehegatte der Enkelin oder Ehegattin des Enkels, Ehegatte der Urenkelin oder Ehegattin des Urenkels - Bruder oder Schwester, Onkel oder Tante, Neffe oder Nichte, Schwager oder Schwägerin, Onkel oder Tante des Ehepartners, Neffe oder Nichte des Ehepartners, Ehegatte der Nichte, Ehegattin des Neffen (Eine Vollmacht darf nicht an Vettern und Kusinen erteilt werden, da es sich hier um Verwandte vierten Grades handelt) Gesehen, um Unserem Erlass vom 12. August 2000 beigefügt zu werden.
ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern A. DUQUESNE AUSZUG AUS DEM WAHLGESETZBUCH Art. 147bis - § 1 - Folgende Wähler können einen anderen Wähler bevollmächtigen, um in ihrem Namen zu wählen: 1. Wähler, die wegen Krankheit oder Behinderung nicht fähig sind, sich ins Wahllokal zu begeben, oder nicht dorthin gebracht werden können. Diese Unfähigkeit wird durch ein ärztliches Attest bestätigt. Ärzte, die als Kandidat für die Wahl vorgeschlagen wurden, dürfen kein solches Attest ausstellen, 2. Wähler, die aus beruflichen beziehungsweise dienstlichen Gründen: a) im Ausland bleiben müssen, desgleichen die Wähler, die ihrer Familie oder ihrem Gefolge angehören und mit ihnen zusammenwohnen, b) unmöglich im Wahllokal vorstellig werden können, obwohl sie sich am Wahltag im Königreich aufhalten. Die unter den Buchstaben a) und b) erwähnte Verhinderung wird durch eine Bescheinigung der Militär- oder Zivilbehörden oder des Arbeitgebers, denen die Betreffenden unterstellt sind, bestätigt, 3. Wähler, die den Beruf eines Binnenschiffers oder eines Wander- oder Jahrmarktsgewerbetreibenden ausüben, und Familienmitglieder, die mit ihnen zusammenwohnen. Die Ausübung des Berufs wird durch eine Bescheinigung des Bürgermeisters der Gemeinde, in der der Betreffende im Bevölkerungsregister eingetragen ist, bestätigt, 4. Wähler, denen am Wahltag aufgrund einer gerichtlichen Massnahme die Freiheit entzogen ist. Diese Lage wird durch die Leitung der Anstalt, in der der Betreffende sich befindet, bescheinigt, 5. Wähler, denen es aufgrund ihrer religiösen Überzeugung unmöglich ist, sich am Wahltag ins Wahllokal zu begeben. Diese Verhinderung ist durch eine Bescheinigung der Behörde der Glaubensgemeinschaft zu rechtfertigen, 6. Studenten, die sich aus Studiengründen unmöglich ins Wahlbüro begeben können, vorausgesetzt, sie legen eine Bescheinigung der Leitung der Unterrichtsanstalt vor, die sie besuchen, 7.Wähler, die aus anderen als den höher angeführten Gründen aufgrund eines vorübergehenden Auslandsaufenthaltes am Wahltag von zu Hause weg sind und daher nicht in der Lage sind, sich ins Wahlbüro zu begeben, sofern diese Verhinderung vorher auf Vorlage der erforderlichen Belege vom Bürgermeister des Wohnsitzes festgestellt wurde; der König bestimmt das Muster der vom Bürgermeister auszustellenden Bescheinigung.
Der Antrag muss spätestens am fünfzehnten Tag vor dem Wahltag beim Bürgermeister des Wohnsitzes eingereicht werden. § 2 - Als Bevollmächtigter darf ausschliesslich der Ehepartner oder ein Verwandter beziehungsweise Verschwägerter bis zum dritten Grad bestimmt werden unter der Voraussetzung, dass er selber Wähler ist.
Falls Vollmachtgeber und Bevollmächtigter beide im Bevölkerungsregister derselben Gemeinde eingetragen sind, bescheinigt der Bürgermeister dieser Gemeinde das Verwandtschaftsverhältnis auf dem Vollmachtsformular.
Sind beide nicht in derselben Gemeinde eingetragen, bescheinigt der Bürgermeister der Gemeinde, in der der Bevollmächtigte eingetragen ist, das Verwandtschaftsverhältnis auf Vorlage einer Offenkundigkeitsurkunde. Die Offenkundigkeitsurkunde wird dem Vollmachtsformular beigefügt.
In Abweichung von den vorangehenden Absätzen wird der Bevollmächtigte frei vom Vollmachtgeber bestimmt, wenn es sich um einen Wähler handelt, dem es aufgrund seiner religiösen Überzeugung unmöglich ist, sich ins Wahllokal zu begeben.
Jeder Bevollmächtigte darf nur über eine Vollmacht verfügen. § 3 - Die Vollmacht wird auf einem Formular ausgestellt, dessen Muster vom König festgelegt wird und das kostenlos auf dem Gemeindesekretariat erhältlich ist.
In der Vollmacht werden angegeben: die Wahlen, für die sie gültig ist, Name, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift des Vollmachtgebers und des Bevollmächtigten.
Das Vollmachtsformular wird vom Vollmachtgeber und vom Bevollmächtigten unterzeichnet. § 4 - Um zur Stimmabgabe zugelassen zu werden, übergibt der Bevollmächtigte dem Vorstandsvorsitzenden des Wahlbüros, wo der Vollmachtgeber hätte wählen müssen, die Vollmacht und eine der in § 1 erwähnten Bescheinigungen und zeigt ihm seinen Personalausweis und seine Wahlaufforderung vor; darauf vermerkt der Vorsitzende: "Hat mittels Vollmacht gewählt". § 5 - Die Vollmachten werden der in Artikel 146 Absatz 1 erwähnten Aufstellung beigefügt und dem Friedensrichter des Kantons mit dieser Aufstellung übermittelt.
Anlage 2 Gemeinde. . . . . . . . . . . . . .
PROVINZIAL- UND GEMEINDEWAHLEN VOM . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Vollmacht, die bei einem Auslandsaufenthalt aus Gründen, die keine beruflichen Gründe sind, erteilt wird (1)
Unterzeichneter, . . . . . , Bürgermeister der Gemeinde . . . . . , bescheinigt hiermit nach Kenntnisnahme der vorgelegten Belege, dass . . . . . (Name und Vornamen) (2), wohnhaft in . . . . . . ................(Strasse) Nr ...., Bfk .... , eingetragen als Wähler(in) unter der Nummer . . . . . , aufgrund eines vorübergehenden Aufenthaltes im Ausland, und zwar in . . . . . (3), der nicht durch berufliche oder dienstliche Gründe bedingt ist, unmöglich am Wahltag im Wahlbüro vorstellig werden kann. Der/Die Betreffende, der/die seinen/ihren Antrag vor dem . . . . . (4) eingereicht hat, erfüllt daher die in Artikel 147bis des Wahlgesetzbuches festgelegten Bedingungen, um einen anderen Wähler zu bevollmächtigen, in seinem/ihrem Namen zu wählen. . . . . . . . . . . . . . . . , den . . . . . . . . . . . . . . . . .
Pour la consultation du tableau, voir image _______ Fussnoten (1) Bescheinigung, die der Bürgermeister des Wohnsitzes des Vollmachtgebers den in Artikel 147bis § 1 Nr.7 des Wahlgesetzbuches erwähnten Wählern auszustellen hat.
Der Antrag auf Ausstellung der Bescheinigung muss spätestens am fünfzehnten Tag vor der Wahl eingereicht werden. (2) Vor Name und Vornamen ist der Vermerk "Herr" (Hr.) oder "Frau" (Fr.) anzubringen. (3) Name des Landes angeben.(4) Datum des fünfzehnten Tags vor der Wahl eintragen. Gesehen, um Unserem Erlass vom 12. August 2000 beigefügt zu werden.
ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern A. DUQUESNE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 septembre 2000.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE