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Arrêté Royal du 17 février 2006
publié le 13 avril 2006

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 20 juillet 2005 modifiant trois arrêtés royaux pris en exécution de la loi du 24 décembre 1993 relative aux marchés publics et à certains marchés de travaux, de fournitures et de services

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service public federal interieur
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2006000150
pub.
13/04/2006
prom.
17/02/2006
ELI
eli/arrete/2006/02/17/2006000150/moniteur
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17 FEVRIER 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 20 juillet 2005 modifiant trois arrêtés royaux pris en exécution de la loi du 24 décembre 1993 relative aux marchés publics et à certains marchés de travaux, de fournitures et de services


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 20 juillet 2005 modifiant trois arrêtés royaux pris en exécution de la loi du 24 décembre 1993 relative aux marchés publics et à certains marchés de travaux, de fournitures et de services, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 20 juillet 2005 modifiant trois arrêtés royaux pris en exécution de la loi du 24 décembre 1993 relative aux marchés publics et à certains marchés de travaux, de fournitures et de services.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 17 février 2006.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 20. JULI 2005 - Königlicher Erlass zur Abänderung von drei Königlichen Erlassen zur Ausführung des Gesetzes vom 24.Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, das Regierungsabkommen bestimmt, dass öffentliche Auftraggeber im Rahmen der Öffnung der öffentlichen Aufträge oder im Rahmen anderer Verwaltungsverfahren ab dem 1. Juli 2004 Bescheinigungen oder Nachweise, die bereits auf elektronischem Weg verfügbar sind, nicht mehr einfordern dürfen.

Der vorliegende Entwurf eines Königlichen Erlasses setzt diese Bestimmung des Regierungsabkommens in einen juristischen Rahmen um.

Somit darf der öffentliche Auftraggeber, der kostenfrei elektronischen Zugriff auf Informationen hat, die für die Überprüfung der Lage und Leistungsfähigkeit der betreffenden Bewerber oder Submittenten nützlich sind, im Rahmen der Vergabe seiner Aufträge zusätzliche Unterlagen (Bescheinigungen, Nachweise,...), die durch die Vorschriften über öffentliche Aufträge auferlegt werden, nicht mehr einfordern. Er muss darüber hinaus die notwendigen Schritte unternehmen, damit er Zugriff auf die Daten erhält.

Im Rahmen der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge müssen öffentliche Auftraggeber bei den Bewerbern und Submittenten ja die Vorlage einer Anzahl Nachweise und sonstiger Unterlagen einfordern.

Diese müssen dem Auftraggeber ermöglichen, die Lage der Unternehmer, Lieferanten und Dienstleistungserbringer, ihre wirtschaftliche, finanzielle und technische Leistungsfähigkeit und ihre Eintragung in einem Berufsregister zu überprüfen (Artikel 16 ff., 43 ff. und 68 ff. des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996, Artikel 16 ff., 38 ff. und 59 ff. des Königlichen Erlasses vom 10. Januar 1996).

Die Informatikinfrastruktur der öffentlichen Behörden entwickelt sich zu einem Netzwerk für elektronischen Datenaustausch, bei dem immer mehr strukturierte Nachrichten zwischen heterogenen Datenverarbeitungssystemen ausgetauscht werden können. Die Möglichkeiten der elektronischen Einsichtnahme von Daten seitens der öffentlichen Auftraggeber nehmen dadurch zu. Daraus ergibt sich eine zunehmende Verringerung des Verwaltungsaufwands für Bewerber und Submittenten.

Der vorliegende Entwurf eines Königlichen Erlasses ratifiziert formell die im Rundschreiben vom 25. Mai 2004 (Öffentliche Aufträge - Bei der qualitativen Auswahl eingeforderte Bescheinigungen - Administrative Vereinfachung) erwähnten Modalitäten, die die föderalen öffentlichen Auftraggeber im Rahmen der seit dem 1. Juli 2004 veröffentlichten öffentlichen Aufträge anwenden müssen, für die in Ermangelung einer veröffentlichten Bekanntmachung nach diesem Datum zur Einreichung der Bewerbungen oder zur Angebotsabgabe aufgefordert wird.

Zunächst werden die föderalen, gemeinschaftlichen und regionalen öffentlichen Auftraggeber anhand einer elektronischen Einsichtnahme in die Zahlungsbescheinigungen der LASS-Sozialbeiträge, in die Jahresabschlüsse und in die Bescheinigungen über die Eintragung als Mehrwertsteuerpflichtige die Lage der Bewerber oder Submittenten überprüfen können. In einer zweiten Phase werden die Provinzen und Gemeinden ebenfalls Zugriff auf diese Informationen haben.

Für den effektiven Zugriff auf die administrativen Dateien müssen die öffentlichen Auftraggeber die Einhaltung der anwendbaren Sicherheitsbedingungen gewährleisten.

Fortan können folgende Informationen anhand elektronischer Mittel eingesehen werden: 1. LASS-Bescheinigung Die LASS-Bescheinigung in Bezug auf das vorletzte Quartal, das dem äussersten Empfangsdatum für Bewerbungen oder Angebote vorausgeht, wird bei Bewerbern oder Submittenten also nicht mehr eingefordert.Das gilt bereits für Aufträge und Angebote, deren Wert unter 22 000 Euro ohne MwSt. liegt (Artikel 17bis § 4, 43bis § 4 und 69bis § 4 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996, Artikel 17bis § 4, 39bis § 4 und 60bis § 4 des Königlichen Erlasses vom 10. Januar 1996). Der öffentliche Auftraggeber überprüft selbst anhand der Online-Einsichtnahme der LASS-Dateien, ob die Bewerber oder Submittenten ihren Verpflichtungen wie in den vorerwähnten Bestimmungen festgelegt nachgekommen sind.

Wenn der Auftraggeber nicht imstande ist, die elektronische Einsichtnahme vorzunehmen, wendet er sich an den LASS-Dienst, der ihm eine gleichwertige Bescheinigung auf Papier zusendet. Es ist nämlich sehr wichtig, dass für Bewerber und Submittenten die erhoffte Wirkung der administrativen Vereinfachung gewährleistet wird.

Der öffentliche Auftraggeber vermerkt in der Auftragsbekanntmachung oder, wenn eine Bekanntmachung nicht veröffentlicht werden muss, im Sonderlastenheft, ob er über einen elektronischen Zugriff verfügt, der ihm erlaubt, die vorerwähnte Überprüfung vorzunehmen, 2. Jahresabschlüsse: Die Jahresabschlüsse der letzten drei Jahre können anhand der elektronischen Einsichtnahme der Bilanzzentrale der Belgischen Nationalbank abgefragt werden.Anhand dieser Einsichtnahme kann für Unternehmen, die der Veröffentlichung des vollständigen Kontenschemas unterliegen, ebenfalls der globale Umsatz der Bewerber oder Submittenten überprüft werden.

Der öffentliche Auftraggeber vermerkt in der Auftragsbekanntmachung oder, wenn eine Bekanntmachung nicht veröffentlicht werden muss, im Sonderlastenheft, ob er über einen elektronischen Zugriff verfügt, der ihm erlaubt, die vorerwähnte Überprüfung vorzunehmen, 3. globaler Umsatz der letzten drei Geschäftsjahre: Diese Auskunft kann im Rahmen der qualitativen Auswahl angefordert werden.In den in Nr. 2 erwähnten Fällen kann der globale Umsatz des Bewerbers oder Submittenten jedoch ebenfalls anhand der bei der Bilanzzentrale der Belgischen Nationalbank hinterlegten Jahresabschlüsse überprüft werden, 4. Eintragung als Mehrwertsteuerpflichtiger: Diese Auskunft wird im Rahmen der qualitativen Auswahl gewöhnlich nicht angefordert.Das Abfragen dieser Informationen kann dennoch nützlich sein, um zu überprüfen, ob der Bewerber oder Submittent zumindest in Belgien nicht aus dem Mehrwertsteuerregister gestrichen worden ist.

Der öffentliche Auftraggeber überprüft dies anhand einer elektronischen Einsichtnahme des Mehrwertsteuerverzeichnisses.

Diese Information ersetzt nicht den Nachweis, dass der Bewerber oder Submittent seine Verpflichtungen in Bezug auf die MwSt.-Zahlung erfüllt hat (Artikel 17 Nr. 6, 43 Nr. 6 und 69 Nr. 6 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996, Artikel 17 Nr. 6, 39 Nr. 6 und 60 Nr. 6 des Königlichen Erlasses vom 10. Januar 1996). Die Überprüfung der MwSt.-Zahlung wird erst in einer späteren Phase des Vereinfachungsprozesses möglich sein.

Diese Entwicklung im Bereich der Verwaltung der Verwaltungsdaten erfordert unter anderem eine Reihe von Anpassungen der Vorschriften für öffentliche Aufträge.

So werden die Artikel 20, 46 und 72 des Königlichen Erlasses vom 8.

Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und öffentliche Baukonzessionen und die Artikel 17ter, 39ter und 60ter des Königlichen Erlasses vom 10. Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor ergänzt.

Insbesondere werden die vorerwähnten Artikel durch einen Paragraphen ergänzt, in dem bestimmt wird, dass der öffentliche Auftraggeber, der elektronischen Zugriff auf Informationen hat, die ihm erlauben, bestimmte Angaben in Bezug auf die Lage und Leistungsfähigkeit der betreffenden Bewerber oder Submittenten zu überprüfen, Letztere von der Vorlage dieser Bescheinigungen oder Unterlagen befreit.

Wenn ein öffentlicher Auftraggeber darüber hinaus die technische Möglichkeit hat, elektronisch auf die aufgrund der Vorschriften erforderlichen Daten zuzugreifen, muss er sofort die notwendigen Schritte unternehmen, um tatsächlich Zugriff auf diese Daten zu erhalten.

In den vorerwähnten Artikeln wird ausdrücklich bestimmt, dass der öffentliche Auftraggeber in der Auftragsbekanntmachung oder gegebenenfalls im Sonderlastenheft die Informationen oder Unterlagen angeben muss, die er auf elektronischem Weg einholen wird. So wird vermieden, dass ein Bewerber oder Submittent versäumt, bestimmte Auskünfte zu übermitteln, weil er davon ausgeht, dass der öffentliche Auftraggeber elektronischen Zugriff auf diese Informationen hat.

Für die Vollständigkeit der vom Submittenten oder Bewerber eingereichten Akte ist es notwendig, dass der öffentliche Auftraggeber in den Unterlagen des betreffenden Auftrags die Ergebnisse der vorgenommenen Untersuchungen aufbewahrt.

Die Nachweise der Informationen über die Lage jedes Bewerbers werden bei der Verwaltung, die diese Informationen übermittelt hat, und bei dem öffentlichen Auftraggeber auf elektronische Weise oder auf Papier aufbewahrt.

Die Anpassungen der Artikel 3, 6, 7, 9, 10, 12, 13, 15 und 17 bis 21 sind formelle Abänderungen, hauptsächlich um die notwendige Kohärenz der Texte infolge der im Programmgesetz vom 9. Juli 2004 (Belgisches Staatsblatt vom 15. Juli 2004, offizielle deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 18. November 2004) vorgenommenen Abänderungen zu berücksichtigen.

Die vom Staatsrat in seinem Gutachten gemachten Bemerkungen sind berücksichtigt worden.

Wir haben die Ehre, Sire, die ehrerbietigen und getreuen Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Premierminister G. VERHOFSTADT Der Staatssekretär für Administrative Vereinfachung V. VAN QUICKENBORNE

20. JULI 2005 - Königlicher Erlass zur Abänderung von drei Königlichen Erlassen zur Ausführung des Gesetzes vom 24.Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, insbesondere der Artikel 1 § 1 Absatz 2, 2 Absatz 2 und 59 § 1, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 18. Juni 1996;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und öffentliche Baukonzessionen, insbesondere der Artikel 20, 46, 68 Absatz 6, 72 und 90 § 4bis, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 25. März 1999 und 22. April 2002;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor, insbesondere der Artikel 1 § 2 Absatz 1, 17ter, 21 Nr. 2, 22 § 2, 39ter, 42 Nr. 2, 43 § 2, 60ter und 78, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 25. März 1999, 20. Juli 2000 und 22. April 2002 und durch die Ministeriellen Erlasse vom 4. Dezember 2001 und 17.

Dezember 2003;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Juni 1996 über den Aufruf zum Wettbewerb im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft für bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor, insbesondere des Artikels 2 Absatz 1, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 17. März 1999 und 22. April 2002 und durch den Ministeriellen Erlass vom 4. Dezember 2001;

Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für die Öffentlichen Aufträge vom 11. April 2005;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 17. Mai 2005;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates Nr. 38.562/1 vom 5. Juli 2005, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Premierministers und Unseres Staatssekretärs für Administrative Vereinfachung und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Königlicher Erlass vom 8. Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und öffentliche Baukonzessionen Artikel 1 - Artikel 20 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und öffentliche Baukonzessionen, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 25. März 1999, wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 4 - Der öffentliche Auftraggeber, der kostenfrei elektronischen Zugriff auf Informationen oder Unterlagen hat, die ihm erlauben, im Rahmen der Artikel 17 bis 19 und der Paragraphen 1 und 2 des vorliegenden Artikels die Lage und Leistungsfähigkeit der betreffenden Bewerber oder Submittenten zu überprüfen, befreit diese von der Mitteilung der in diesen Artikeln erwähnten Auskünfte oder Unterlagen. Der öffentliche Auftraggeber vermerkt in der Auftragsbekanntmachung oder gegebenenfalls im Sonderlastenheft, welche Informationen oder Unterlagen er auf elektronischem Weg einholen will. Er muss diese Informationen oder Unterlagen selbst einholen und die Ergebnisse dieser Untersuchungen in den Auftragsunterlagen aufbewahren. » Art. 2 - Artikel 46 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 25. März 1999, wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 4 - Der öffentliche Auftraggeber, der kostenfrei elektronischen Zugriff auf Informationen oder Unterlagen hat, die ihm erlauben, im Rahmen der Artikel 43 bis 45 und der Paragraphen 1 und 2 des vorliegenden Artikels die Lage und Leistungsfähigkeit der betreffenden Bewerber oder Submittenten zu überprüfen, befreit diese von der Mitteilung der in diesen Artikeln erwähnten Auskünfte oder Unterlagen.

Der öffentliche Auftraggeber vermerkt in der Auftragsbekanntmachung oder gegebenenfalls im Sonderlastenheft, welche Informationen oder Unterlagen er auf elektronischem Weg einholen will. Er muss diese Informationen oder Unterlagen selbst einholen und die Ergebnisse dieser Untersuchungen in den Auftragsunterlagen aufbewahren. » Art. 3 - In Artikel 68 Absatz 6 desselben Erlasses werden die Wörter « Absätzen 3 und 4 » durch die Wörter « Absätzen 4 und 5 » ersetzt.

Art. 4 - Artikel 72 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 25. März 1999, wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 5 - Der öffentliche Auftraggeber, der kostenfrei elektronischen Zugriff auf Informationen oder Unterlagen hat, die ihm erlauben, im Rahmen der Artikel 69 bis 73 die Lage und Leistungsfähigkeit der betreffenden Bewerber oder Submittenten zu überprüfen, befreit diese von der Mitteilung der in diesen Artikeln erwähnten Auskünfte oder Unterlagen. Der öffentliche Auftraggeber vermerkt in der Auftragsbekanntmachung oder gegebenenfalls im Sonderlastenheft, welche Informationen oder Unterlagen er auf elektronischem Weg einholen will.

Er muss diese Informationen oder Unterlagen selbst einholen und die Ergebnisse dieser Untersuchungen in den Auftragsunterlagen aufbewahren. » Art. 5 - In Artikel 90 § 4bis desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 22. April 2002, wird zwischen den Absätzen 1 und 2 folgender Absatz eingefügt: « Diese Bescheinigung muss auch nicht vorgelegt werden, wenn gemäss den Artikeln 20 § 4, 46 § 4 und 72 § 5 der öffentliche Auftraggeber den Submittenten davon befreit hat. » KAPITEL II - Königlicher Erlass vom 10. Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor Art. 6 - In der Überschrift des Königlichen Erlasses vom 10. Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor werden die Wörter « sowie im Telekommunikationssektor » durch die Wörter « und im Bereich der Postdienste » ersetzt.

Art. 7 - In Artikel 1 § 2 Absatz 1 desselben Erlasses, abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom 4. Dezember 2001 und 17. Dezember 2003, werden die Wörter « im Telekommunikationssektor, » gestrichen.

Art. 8 - In Artikel 17ter desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 25. März 1999, wird ein § 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 3 - Der öffentliche Auftraggeber, der kostenfrei elektronischen Zugriff auf Informationen oder Unterlagen hat, die ihm erlauben, im Rahmen der Artikel 17 und 17bis und der Paragraphen 1 und 2 des vorliegenden Artikels die Lage und Leistungsfähigkeit der betreffenden Bewerber oder Submittenten zu überprüfen, befreit diese von der Mitteilung der in diesen Artikeln erwähnten Auskünfte oder Unterlagen.

Der öffentliche Auftraggeber vermerkt in der Auftragsbekanntmachung oder gegebenenfalls im Sonderlastenheft, welche Informationen oder Unterlagen er auf elektronischem Weg einholen will. Er muss diese Informationen oder Unterlagen selbst einholen und die Ergebnisse dieser Untersuchungen in den Auftragsunterlagen aufbewahren. » Art. 9 - Artikel 21 Nr. 2 desselben Erlasses wird wie folgt ergänzt: « d) Tätigkeiten im Bereich der Postdienste im Sinne von Artikel 34 des Gesetzes. » Art. 10 - In Artikel 22 § 2 Absatz 1 desselben Erlasses, abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom 4. Dezember 2001 und 17. Dezember 2003, werden die Nummern 1 und 2 durch die Wörter « 473 800 EUR » ersetzt.

Art. 11 - Artikel 39ter desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 25. März 1999, wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Der öffentliche Auftraggeber, der kostenfrei elektronischen Zugriff auf Informationen oder Unterlagen hat, die ihm erlauben, im Rahmen der Artikel 39 und 39bis und von Absatz 1 des vorliegenden Artikels die Lage und Leistungsfähigkeit der betreffenden Bewerber oder Submittenten zu überprüfen, befreit diese von der Mitteilung der in diesen Artikeln erwähnten Auskünfte oder Unterlagen. Der öffentliche Auftraggeber vermerkt in der Auftragsbekanntmachung oder gegebenenfalls im Sonderlastenheft, welche Informationen oder Unterlagen er auf elektronischem Weg einholen will. Er muss diese Informationen oder Unterlagen selbst einholen und die Ergebnisse dieser Untersuchungen in den Auftragsunterlagen aufbewahren. » Art. 12 - Artikel 42 Nr. 2 desselben Erlasses wird wie folgt ergänzt: « d) Tätigkeiten im Bereich der Postdienste im Sinne von Artikel 34 des Gesetzes. » Art. 13 - In Artikel 43 § 2 desselben Erlasses, abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom 4. Dezember 2001 und 17. Dezember 2003, werden die Nummern 1 und 2 durch die Wörter « 473 800 EUR » ersetzt.

Art. 14 - Artikel 60ter desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 25. März 1999, wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Der öffentliche Auftraggeber, der kostenfrei elektronischen Zugriff auf Informationen oder Unterlagen hat, die ihm erlauben, im Rahmen der Artikel 60 und 60bis und der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels und des Artikels 61 die Lage und Leistungsfähigkeit der betreffenden Bewerber oder Submittenten zu überprüfen, befreit diese von der Mitteilung der in diesen Artikeln erwähnten Auskünfte oder Unterlagen.

Der öffentliche Auftraggeber vermerkt in der Auftragsbekanntmachung oder gegebenenfalls im Sonderlastenheft, welche Informationen oder Unterlagen er auf elektronischem Weg einholen will. Er muss diese Informationen oder Unterlagen selbst einholen und die Ergebnisse dieser Untersuchungen in den Auftragsunterlagen aufbewahren. » Art. 15 - Artikel 66 Nr. 2 desselben Erlasses wird wie folgt ergänzt: « d) Tätigkeiten im Bereich der Postdienste im Sinne von Artikel 34 des Gesetzes. » Art. 16 - In Artikel 78 § 4bis desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 22. April 2002, wird zwischen den Absätzen 1 und 2 folgender Absatz eingefügt: « Diese Bescheinigung muss auch nicht vorgelegt werden, wenn gemäss den Artikeln 17ter, 39ter und 60ter der öffentliche Auftraggeber den Submittenten davon befreit hat. » Art. 17 - In Artikel 108 Absatz 1 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, werden die Wörter « und 200 000 EUR im Telekommunikationssektor » durch die Wörter « und im Bereich der Postdienste » ersetzt.

Art. 18 - In Anlage 1 zum selben Erlass, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. März 1999, wird Nummer 2 wie folgt ersetzt: « 2. Im Bereich der Postdienste - Die Post ».

KAPITEL III - Königlicher Erlass vom 18. Juni 1996 über den Aufruf zum Wettbewerb im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft für bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor Art. 19 - In der Überschrift des Königlichen Erlasses vom 18. Juni 1996 über den Aufruf zum Wettbewerb im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft für bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor werden die Wörter « sowie im Telekommunikationssektor » durch die Wörter « und im Bereich der Postdienste » ersetzt.

Art. 20 - In Artikel 2 § 1 Absatz 1 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17. März 1999 und den Ministeriellen Erlass vom 4. Dezember 2001, werden die Wörter «, für Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung auf mindestens 400 000 EUR und für Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Telekommunikationssektor auf mindestens 600 000 EUR » durch die Wörter « und für Liefer- und Dienstleistungsaufträge auf mindestens 400 000 EUR » ersetzt.

Art. 21 - Anlage 1 zum selben Erlass, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 17. März 1999, wird wie folgt abgeändert: 1. In der Liste der privatrechtlichen Personen, die besondere oder ausschliessliche Rechte im Sinne von Artikel 47 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 haben, wird in Nr. 4 das Wort « Telekommunikationssektor » durch die Wörter « Im Bereich der Postdienste » ersetzt. 2. In der Liste der öffentlichen Unternehmen im Sinne von Artikel 26 des Gesetzes vom 24.Dezember 1993 wird Ziffer 2 wie folgt ersetzt: « 2) Im Bereich der Postdienste - Die Post ».

KAPITEL IV - In-Kraft-Treten Art. 22 - Die Artikel 3, 6, 7, 9, 10, 12, 13, 15 und 17 bis 21 des vorliegenden Erlasses treten am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Die Artikel 1, 2, 4, 5, 8, 11, 14 und 16 desselben Erlasses treten am 1. Oktober 2005 in Kraft.Öffentliche Aufträge, die vor diesem Datum veröffentlicht werden oder für die in Ermangelung einer veröffentlichten Bekanntmachung vor diesem Datum zur Angebotsabgabe oder zur Einreichung der Bewerbungen aufgefordert wird, unterliegen weiterhin den zum Zeitpunkt der Bekanntmachung oder der Aufforderung geltenden Verordnungsbestimmungen.

Art. 23 - Unser Premierminister und Unser Staatssekretär für Administrative Vereinfachung sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2005 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister G. VERHOFSTADT Der Staatssekretär für Administrative Vereinfachung V. VAN QUICKENBORNE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 février 2006.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

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