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Vue multilingue de Arrêté Royal du 17/02/2006
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 20 juillet 2005 modifiant trois arrêtés royaux pris en exécution de la loi du 24 décembre 1993 relative aux marchés publics et à certains marchés de travaux, de fournitures et de services Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 20 juli 2005 tot wijziging van drie koninklijke besluiten genomen ter uitvoering van de wet van 24 december 1993 betreffende de overheidsopdrachten en sommige opdrachten voor aanneming van werken, leveringen en diensten
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
17 FEVRIER 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle 17 FEBRUARI 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de
en langue allemande de l'arrêté royal du 20 juillet 2005 modifiant officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 20 juli 2005
tot wijziging van drie koninklijke besluiten genomen ter uitvoering
trois arrêtés royaux pris en exécution de la loi du 24 décembre 1993 van de wet van 24 december 1993 betreffende de overheidsopdrachten en
relative aux marchés publics et à certains marchés de travaux, de fournitures et de services sommige opdrachten voor aanneming van werken, leveringen en diensten
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 20 juillet 2005 modifiant trois arrêtés royaux pris en besluit van 20 juli 2005 tot wijziging van drie koninklijke besluiten
exécution de la loi du 24 décembre 1993 relative aux marchés publics genomen ter uitvoering van de wet van 24 december 1993 betreffende de
et à certains marchés de travaux, de fournitures et de services, overheidsopdrachten en sommige opdrachten voor aanneming van werken,
établi par le Service central de traduction allemande auprès du leveringen en diensten, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 20 juillet 2005 vertaling van het koninklijk besluit van 20 juli 2005 tot wijziging
modifiant trois arrêtés royaux pris en exécution de la loi du 24 van drie koninklijke besluiten genomen ter uitvoering van de wet van
décembre 1993 relative aux marchés publics et à certains marchés de 24 december 1993 betreffende de overheidsopdrachten en sommige
travaux, de fournitures et de services. opdrachten voor aanneming van werken, leveringen en diensten.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 17 février 2006. Gegeven Brussel, te 17 februari 2006.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe Bijlage
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
20. JULI 2005 - Königlicher Erlass zur Abänderung von drei Königlichen 20. JULI 2005 - Königlicher Erlass zur Abänderung von drei Königlichen
Erlassen zur Ausführung des Gesetzes Erlassen zur Ausführung des Gesetzes
vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-,
Liefer- und Dienstleistungsaufträge Liefer- und Dienstleistungsaufträge
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
das Regierungsabkommen bestimmt, dass öffentliche Auftraggeber im das Regierungsabkommen bestimmt, dass öffentliche Auftraggeber im
Rahmen der Öffnung der öffentlichen Aufträge oder im Rahmen anderer Rahmen der Öffnung der öffentlichen Aufträge oder im Rahmen anderer
Verwaltungsverfahren ab dem 1. Juli 2004 Bescheinigungen oder Verwaltungsverfahren ab dem 1. Juli 2004 Bescheinigungen oder
Nachweise, die bereits auf elektronischem Weg verfügbar sind, nicht Nachweise, die bereits auf elektronischem Weg verfügbar sind, nicht
mehr einfordern dürfen. mehr einfordern dürfen.
Der vorliegende Entwurf eines Königlichen Erlasses setzt diese Der vorliegende Entwurf eines Königlichen Erlasses setzt diese
Bestimmung des Regierungsabkommens in einen juristischen Rahmen um. Bestimmung des Regierungsabkommens in einen juristischen Rahmen um.
Somit darf der öffentliche Auftraggeber, der kostenfrei elektronischen Somit darf der öffentliche Auftraggeber, der kostenfrei elektronischen
Zugriff auf Informationen hat, die für die Überprüfung der Lage und Zugriff auf Informationen hat, die für die Überprüfung der Lage und
Leistungsfähigkeit der betreffenden Bewerber oder Submittenten Leistungsfähigkeit der betreffenden Bewerber oder Submittenten
nützlich sind, im Rahmen der Vergabe seiner Aufträge zusätzliche nützlich sind, im Rahmen der Vergabe seiner Aufträge zusätzliche
Unterlagen (Bescheinigungen, Nachweise,...), die durch die Unterlagen (Bescheinigungen, Nachweise,...), die durch die
Vorschriften über öffentliche Aufträge auferlegt werden, nicht mehr Vorschriften über öffentliche Aufträge auferlegt werden, nicht mehr
einfordern. Er muss darüber hinaus die notwendigen Schritte einfordern. Er muss darüber hinaus die notwendigen Schritte
unternehmen, damit er Zugriff auf die Daten erhält. unternehmen, damit er Zugriff auf die Daten erhält.
Im Rahmen der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge müssen Im Rahmen der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge müssen
öffentliche Auftraggeber bei den Bewerbern und Submittenten ja die öffentliche Auftraggeber bei den Bewerbern und Submittenten ja die
Vorlage einer Anzahl Nachweise und sonstiger Unterlagen einfordern. Vorlage einer Anzahl Nachweise und sonstiger Unterlagen einfordern.
Diese müssen dem Auftraggeber ermöglichen, die Lage der Unternehmer, Diese müssen dem Auftraggeber ermöglichen, die Lage der Unternehmer,
Lieferanten und Dienstleistungserbringer, ihre wirtschaftliche, Lieferanten und Dienstleistungserbringer, ihre wirtschaftliche,
finanzielle und technische Leistungsfähigkeit und ihre Eintragung in finanzielle und technische Leistungsfähigkeit und ihre Eintragung in
einem Berufsregister zu überprüfen (Artikel 16 ff., 43 ff. und 68 ff. einem Berufsregister zu überprüfen (Artikel 16 ff., 43 ff. und 68 ff.
des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996, Artikel 16 ff., 38 ff. des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996, Artikel 16 ff., 38 ff.
und 59 ff. des Königlichen Erlasses vom 10. Januar 1996). und 59 ff. des Königlichen Erlasses vom 10. Januar 1996).
Die Informatikinfrastruktur der öffentlichen Behörden entwickelt sich Die Informatikinfrastruktur der öffentlichen Behörden entwickelt sich
zu einem Netzwerk für elektronischen Datenaustausch, bei dem immer zu einem Netzwerk für elektronischen Datenaustausch, bei dem immer
mehr strukturierte Nachrichten zwischen heterogenen mehr strukturierte Nachrichten zwischen heterogenen
Datenverarbeitungssystemen ausgetauscht werden können. Die Datenverarbeitungssystemen ausgetauscht werden können. Die
Möglichkeiten der elektronischen Einsichtnahme von Daten seitens der Möglichkeiten der elektronischen Einsichtnahme von Daten seitens der
öffentlichen Auftraggeber nehmen dadurch zu. Daraus ergibt sich eine öffentlichen Auftraggeber nehmen dadurch zu. Daraus ergibt sich eine
zunehmende Verringerung des Verwaltungsaufwands für Bewerber und zunehmende Verringerung des Verwaltungsaufwands für Bewerber und
Submittenten. Submittenten.
Der vorliegende Entwurf eines Königlichen Erlasses ratifiziert formell Der vorliegende Entwurf eines Königlichen Erlasses ratifiziert formell
die im Rundschreiben vom 25. Mai 2004 (Öffentliche Aufträge - Bei der die im Rundschreiben vom 25. Mai 2004 (Öffentliche Aufträge - Bei der
qualitativen Auswahl eingeforderte Bescheinigungen - Administrative qualitativen Auswahl eingeforderte Bescheinigungen - Administrative
Vereinfachung) erwähnten Modalitäten, die die föderalen öffentlichen Vereinfachung) erwähnten Modalitäten, die die föderalen öffentlichen
Auftraggeber im Rahmen der seit dem 1. Juli 2004 veröffentlichten Auftraggeber im Rahmen der seit dem 1. Juli 2004 veröffentlichten
öffentlichen Aufträge anwenden müssen, für die in Ermangelung einer öffentlichen Aufträge anwenden müssen, für die in Ermangelung einer
veröffentlichten Bekanntmachung nach diesem Datum zur Einreichung der veröffentlichten Bekanntmachung nach diesem Datum zur Einreichung der
Bewerbungen oder zur Angebotsabgabe aufgefordert wird. Bewerbungen oder zur Angebotsabgabe aufgefordert wird.
Zunächst werden die föderalen, gemeinschaftlichen und regionalen Zunächst werden die föderalen, gemeinschaftlichen und regionalen
öffentlichen Auftraggeber anhand einer elektronischen Einsichtnahme in öffentlichen Auftraggeber anhand einer elektronischen Einsichtnahme in
die Zahlungsbescheinigungen der LASS-Sozialbeiträge, in die die Zahlungsbescheinigungen der LASS-Sozialbeiträge, in die
Jahresabschlüsse und in die Bescheinigungen über die Eintragung als Jahresabschlüsse und in die Bescheinigungen über die Eintragung als
Mehrwertsteuerpflichtige die Lage der Bewerber oder Submittenten Mehrwertsteuerpflichtige die Lage der Bewerber oder Submittenten
überprüfen können. In einer zweiten Phase werden die Provinzen und überprüfen können. In einer zweiten Phase werden die Provinzen und
Gemeinden ebenfalls Zugriff auf diese Informationen haben. Gemeinden ebenfalls Zugriff auf diese Informationen haben.
Für den effektiven Zugriff auf die administrativen Dateien müssen die Für den effektiven Zugriff auf die administrativen Dateien müssen die
öffentlichen Auftraggeber die Einhaltung der anwendbaren öffentlichen Auftraggeber die Einhaltung der anwendbaren
Sicherheitsbedingungen gewährleisten. Sicherheitsbedingungen gewährleisten.
Fortan können folgende Informationen anhand elektronischer Mittel Fortan können folgende Informationen anhand elektronischer Mittel
eingesehen werden: eingesehen werden:
1. LASS-Bescheinigung 1. LASS-Bescheinigung
Die LASS-Bescheinigung in Bezug auf das vorletzte Quartal, das dem Die LASS-Bescheinigung in Bezug auf das vorletzte Quartal, das dem
äussersten Empfangsdatum für Bewerbungen oder Angebote vorausgeht, äussersten Empfangsdatum für Bewerbungen oder Angebote vorausgeht,
wird bei Bewerbern oder Submittenten also nicht mehr eingefordert. Das wird bei Bewerbern oder Submittenten also nicht mehr eingefordert. Das
gilt bereits für Aufträge und Angebote, deren Wert unter 22 000 Euro gilt bereits für Aufträge und Angebote, deren Wert unter 22 000 Euro
ohne MwSt. liegt (Artikel 17bis § 4, 43bis § 4 und 69bis § 4 des ohne MwSt. liegt (Artikel 17bis § 4, 43bis § 4 und 69bis § 4 des
Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996, Artikel 17bis § 4, 39bis § 4 Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996, Artikel 17bis § 4, 39bis § 4
und 60bis § 4 des Königlichen Erlasses vom 10. Januar 1996). Der und 60bis § 4 des Königlichen Erlasses vom 10. Januar 1996). Der
öffentliche Auftraggeber überprüft selbst anhand der öffentliche Auftraggeber überprüft selbst anhand der
Online-Einsichtnahme der LASS-Dateien, ob die Bewerber oder Online-Einsichtnahme der LASS-Dateien, ob die Bewerber oder
Submittenten ihren Verpflichtungen wie in den vorerwähnten Submittenten ihren Verpflichtungen wie in den vorerwähnten
Bestimmungen festgelegt nachgekommen sind. Bestimmungen festgelegt nachgekommen sind.
Wenn der Auftraggeber nicht imstande ist, die elektronische Wenn der Auftraggeber nicht imstande ist, die elektronische
Einsichtnahme vorzunehmen, wendet er sich an den LASS-Dienst, der ihm Einsichtnahme vorzunehmen, wendet er sich an den LASS-Dienst, der ihm
eine gleichwertige Bescheinigung auf Papier zusendet. Es ist nämlich eine gleichwertige Bescheinigung auf Papier zusendet. Es ist nämlich
sehr wichtig, dass für Bewerber und Submittenten die erhoffte Wirkung sehr wichtig, dass für Bewerber und Submittenten die erhoffte Wirkung
der administrativen Vereinfachung gewährleistet wird. der administrativen Vereinfachung gewährleistet wird.
Der öffentliche Auftraggeber vermerkt in der Auftragsbekanntmachung Der öffentliche Auftraggeber vermerkt in der Auftragsbekanntmachung
oder, wenn eine Bekanntmachung nicht veröffentlicht werden muss, im oder, wenn eine Bekanntmachung nicht veröffentlicht werden muss, im
Sonderlastenheft, ob er über einen elektronischen Zugriff verfügt, der Sonderlastenheft, ob er über einen elektronischen Zugriff verfügt, der
ihm erlaubt, die vorerwähnte Überprüfung vorzunehmen, ihm erlaubt, die vorerwähnte Überprüfung vorzunehmen,
2. Jahresabschlüsse: 2. Jahresabschlüsse:
Die Jahresabschlüsse der letzten drei Jahre können anhand der Die Jahresabschlüsse der letzten drei Jahre können anhand der
elektronischen Einsichtnahme der Bilanzzentrale der Belgischen elektronischen Einsichtnahme der Bilanzzentrale der Belgischen
Nationalbank abgefragt werden. Anhand dieser Einsichtnahme kann für Nationalbank abgefragt werden. Anhand dieser Einsichtnahme kann für
Unternehmen, die der Veröffentlichung des vollständigen Kontenschemas Unternehmen, die der Veröffentlichung des vollständigen Kontenschemas
unterliegen, ebenfalls der globale Umsatz der Bewerber oder unterliegen, ebenfalls der globale Umsatz der Bewerber oder
Submittenten überprüft werden. Submittenten überprüft werden.
Der öffentliche Auftraggeber vermerkt in der Auftragsbekanntmachung Der öffentliche Auftraggeber vermerkt in der Auftragsbekanntmachung
oder, wenn eine Bekanntmachung nicht veröffentlicht werden muss, im oder, wenn eine Bekanntmachung nicht veröffentlicht werden muss, im
Sonderlastenheft, ob er über einen elektronischen Zugriff verfügt, der Sonderlastenheft, ob er über einen elektronischen Zugriff verfügt, der
ihm erlaubt, die vorerwähnte Überprüfung vorzunehmen, ihm erlaubt, die vorerwähnte Überprüfung vorzunehmen,
3. globaler Umsatz der letzten drei Geschäftsjahre: 3. globaler Umsatz der letzten drei Geschäftsjahre:
Diese Auskunft kann im Rahmen der qualitativen Auswahl angefordert Diese Auskunft kann im Rahmen der qualitativen Auswahl angefordert
werden. In den in Nr. 2 erwähnten Fällen kann der globale Umsatz des werden. In den in Nr. 2 erwähnten Fällen kann der globale Umsatz des
Bewerbers oder Submittenten jedoch ebenfalls anhand der bei der Bewerbers oder Submittenten jedoch ebenfalls anhand der bei der
Bilanzzentrale der Belgischen Nationalbank hinterlegten Bilanzzentrale der Belgischen Nationalbank hinterlegten
Jahresabschlüsse überprüft werden, Jahresabschlüsse überprüft werden,
4. Eintragung als Mehrwertsteuerpflichtiger: 4. Eintragung als Mehrwertsteuerpflichtiger:
Diese Auskunft wird im Rahmen der qualitativen Auswahl gewöhnlich Diese Auskunft wird im Rahmen der qualitativen Auswahl gewöhnlich
nicht angefordert. Das Abfragen dieser Informationen kann dennoch nicht angefordert. Das Abfragen dieser Informationen kann dennoch
nützlich sein, um zu überprüfen, ob der Bewerber oder Submittent nützlich sein, um zu überprüfen, ob der Bewerber oder Submittent
zumindest in Belgien nicht aus dem Mehrwertsteuerregister gestrichen zumindest in Belgien nicht aus dem Mehrwertsteuerregister gestrichen
worden ist. worden ist.
Der öffentliche Auftraggeber überprüft dies anhand einer Der öffentliche Auftraggeber überprüft dies anhand einer
elektronischen Einsichtnahme des Mehrwertsteuerverzeichnisses. elektronischen Einsichtnahme des Mehrwertsteuerverzeichnisses.
Diese Information ersetzt nicht den Nachweis, dass der Bewerber oder Diese Information ersetzt nicht den Nachweis, dass der Bewerber oder
Submittent seine Verpflichtungen in Bezug auf die MwSt.-Zahlung Submittent seine Verpflichtungen in Bezug auf die MwSt.-Zahlung
erfüllt hat (Artikel 17 Nr. 6, 43 Nr. 6 und 69 Nr. 6 des Königlichen erfüllt hat (Artikel 17 Nr. 6, 43 Nr. 6 und 69 Nr. 6 des Königlichen
Erlasses vom 8. Januar 1996, Artikel 17 Nr. 6, 39 Nr. 6 und 60 Nr. 6 Erlasses vom 8. Januar 1996, Artikel 17 Nr. 6, 39 Nr. 6 und 60 Nr. 6
des Königlichen Erlasses vom 10. Januar 1996). Die Überprüfung der des Königlichen Erlasses vom 10. Januar 1996). Die Überprüfung der
MwSt.-Zahlung wird erst in einer späteren Phase des MwSt.-Zahlung wird erst in einer späteren Phase des
Vereinfachungsprozesses möglich sein. Vereinfachungsprozesses möglich sein.
Diese Entwicklung im Bereich der Verwaltung der Verwaltungsdaten Diese Entwicklung im Bereich der Verwaltung der Verwaltungsdaten
erfordert unter anderem eine Reihe von Anpassungen der Vorschriften erfordert unter anderem eine Reihe von Anpassungen der Vorschriften
für öffentliche Aufträge. für öffentliche Aufträge.
So werden die Artikel 20, 46 und 72 des Königlichen Erlasses vom 8. So werden die Artikel 20, 46 und 72 des Königlichen Erlasses vom 8.
Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge
und öffentliche Baukonzessionen und die Artikel 17ter, 39ter und 60ter und öffentliche Baukonzessionen und die Artikel 17ter, 39ter und 60ter
des Königlichen Erlasses vom 10. Januar 1996 über öffentliche Bau-, des Königlichen Erlasses vom 10. Januar 1996 über öffentliche Bau-,
Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie-
und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor ergänzt. und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor ergänzt.
Insbesondere werden die vorerwähnten Artikel durch einen Paragraphen Insbesondere werden die vorerwähnten Artikel durch einen Paragraphen
ergänzt, in dem bestimmt wird, dass der öffentliche Auftraggeber, der ergänzt, in dem bestimmt wird, dass der öffentliche Auftraggeber, der
elektronischen Zugriff auf Informationen hat, die ihm erlauben, elektronischen Zugriff auf Informationen hat, die ihm erlauben,
bestimmte Angaben in Bezug auf die Lage und Leistungsfähigkeit der bestimmte Angaben in Bezug auf die Lage und Leistungsfähigkeit der
betreffenden Bewerber oder Submittenten zu überprüfen, Letztere von betreffenden Bewerber oder Submittenten zu überprüfen, Letztere von
der Vorlage dieser Bescheinigungen oder Unterlagen befreit. der Vorlage dieser Bescheinigungen oder Unterlagen befreit.
Wenn ein öffentlicher Auftraggeber darüber hinaus die technische Wenn ein öffentlicher Auftraggeber darüber hinaus die technische
Möglichkeit hat, elektronisch auf die aufgrund der Vorschriften Möglichkeit hat, elektronisch auf die aufgrund der Vorschriften
erforderlichen Daten zuzugreifen, muss er sofort die notwendigen erforderlichen Daten zuzugreifen, muss er sofort die notwendigen
Schritte unternehmen, um tatsächlich Zugriff auf diese Daten zu Schritte unternehmen, um tatsächlich Zugriff auf diese Daten zu
erhalten. erhalten.
In den vorerwähnten Artikeln wird ausdrücklich bestimmt, dass der In den vorerwähnten Artikeln wird ausdrücklich bestimmt, dass der
öffentliche Auftraggeber in der Auftragsbekanntmachung oder öffentliche Auftraggeber in der Auftragsbekanntmachung oder
gegebenenfalls im Sonderlastenheft die Informationen oder Unterlagen gegebenenfalls im Sonderlastenheft die Informationen oder Unterlagen
angeben muss, die er auf elektronischem Weg einholen wird. So wird angeben muss, die er auf elektronischem Weg einholen wird. So wird
vermieden, dass ein Bewerber oder Submittent versäumt, bestimmte vermieden, dass ein Bewerber oder Submittent versäumt, bestimmte
Auskünfte zu übermitteln, weil er davon ausgeht, dass der öffentliche Auskünfte zu übermitteln, weil er davon ausgeht, dass der öffentliche
Auftraggeber elektronischen Zugriff auf diese Informationen hat. Auftraggeber elektronischen Zugriff auf diese Informationen hat.
Für die Vollständigkeit der vom Submittenten oder Bewerber Für die Vollständigkeit der vom Submittenten oder Bewerber
eingereichten Akte ist es notwendig, dass der öffentliche Auftraggeber eingereichten Akte ist es notwendig, dass der öffentliche Auftraggeber
in den Unterlagen des betreffenden Auftrags die Ergebnisse der in den Unterlagen des betreffenden Auftrags die Ergebnisse der
vorgenommenen Untersuchungen aufbewahrt. vorgenommenen Untersuchungen aufbewahrt.
Die Nachweise der Informationen über die Lage jedes Bewerbers werden Die Nachweise der Informationen über die Lage jedes Bewerbers werden
bei der Verwaltung, die diese Informationen übermittelt hat, und bei bei der Verwaltung, die diese Informationen übermittelt hat, und bei
dem öffentlichen Auftraggeber auf elektronische Weise oder auf Papier dem öffentlichen Auftraggeber auf elektronische Weise oder auf Papier
aufbewahrt. aufbewahrt.
Die Anpassungen der Artikel 3, 6, 7, 9, 10, 12, 13, 15 und 17 bis 21 Die Anpassungen der Artikel 3, 6, 7, 9, 10, 12, 13, 15 und 17 bis 21
sind formelle Abänderungen, hauptsächlich um die notwendige Kohärenz sind formelle Abänderungen, hauptsächlich um die notwendige Kohärenz
der Texte infolge der im Programmgesetz vom 9. Juli 2004 (Belgisches der Texte infolge der im Programmgesetz vom 9. Juli 2004 (Belgisches
Staatsblatt vom 15. Juli 2004, offizielle deutsche Übersetzung Staatsblatt vom 15. Juli 2004, offizielle deutsche Übersetzung
Belgisches Staatsblatt vom 18. November 2004) vorgenommenen Belgisches Staatsblatt vom 18. November 2004) vorgenommenen
Abänderungen zu berücksichtigen. Abänderungen zu berücksichtigen.
Die vom Staatsrat in seinem Gutachten gemachten Bemerkungen sind Die vom Staatsrat in seinem Gutachten gemachten Bemerkungen sind
berücksichtigt worden. berücksichtigt worden.
Wir haben die Ehre, Wir haben die Ehre,
Sire, Sire,
die ehrerbietigen und getreuen Diener die ehrerbietigen und getreuen Diener
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein. zu sein.
Der Premierminister Der Premierminister
G. VERHOFSTADT G. VERHOFSTADT
Der Staatssekretär für Administrative Vereinfachung Der Staatssekretär für Administrative Vereinfachung
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
20. JULI 2005 - Königlicher Erlass zur Abänderung von drei Königlichen 20. JULI 2005 - Königlicher Erlass zur Abänderung von drei Königlichen
Erlassen zur Ausführung des Gesetzes Erlassen zur Ausführung des Gesetzes
vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-,
Liefer- und Dienstleistungsaufträge Liefer- und Dienstleistungsaufträge
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge Aufgrund des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge
und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, insbesondere und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, insbesondere
der Artikel 1 § 1 Absatz 2, 2 Absatz 2 und 59 § 1, ersetzt durch den der Artikel 1 § 1 Absatz 2, 2 Absatz 2 und 59 § 1, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 18. Juni 1996; Königlichen Erlass vom 18. Juni 1996;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 über öffentliche Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 über öffentliche
Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und öffentliche
Baukonzessionen, insbesondere der Artikel 20, 46, 68 Absatz 6, 72 und Baukonzessionen, insbesondere der Artikel 20, 46, 68 Absatz 6, 72 und
90 § 4bis, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 25. März 1999 90 § 4bis, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 25. März 1999
und 22. April 2002; und 22. April 2002;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Januar 1996 über öffentliche Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Januar 1996 über öffentliche
Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-,
Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor,
insbesondere der Artikel 1 § 2 Absatz 1, 17ter, 21 Nr. 2, 22 § 2, insbesondere der Artikel 1 § 2 Absatz 1, 17ter, 21 Nr. 2, 22 § 2,
39ter, 42 Nr. 2, 43 § 2, 60ter und 78, abgeändert durch die 39ter, 42 Nr. 2, 43 § 2, 60ter und 78, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 25. März 1999, 20. Juli 2000 und 22. April Königlichen Erlasse vom 25. März 1999, 20. Juli 2000 und 22. April
2002 und durch die Ministeriellen Erlasse vom 4. Dezember 2001 und 17. 2002 und durch die Ministeriellen Erlasse vom 4. Dezember 2001 und 17.
Dezember 2003; Dezember 2003;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Juni 1996 über den Aufruf Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Juni 1996 über den Aufruf
zum Wettbewerb im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft für bestimmte zum Wettbewerb im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft für bestimmte
Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-,
Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor,
insbesondere des Artikels 2 Absatz 1, abgeändert durch die Königlichen insbesondere des Artikels 2 Absatz 1, abgeändert durch die Königlichen
Erlasse vom 17. März 1999 und 22. April 2002 und durch den Erlasse vom 17. März 1999 und 22. April 2002 und durch den
Ministeriellen Erlass vom 4. Dezember 2001; Ministeriellen Erlass vom 4. Dezember 2001;
Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für die Öffentlichen Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für die Öffentlichen
Aufträge vom 11. April 2005; Aufträge vom 11. April 2005;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 17. Mai 2005; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 17. Mai 2005;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates Nr. 38.562/1 vom 5. Juli 2005, Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates Nr. 38.562/1 vom 5. Juli 2005,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Premierministers und Unseres Staatssekretärs für Auf Vorschlag Unseres Premierministers und Unseres Staatssekretärs für
Administrative Vereinfachung und aufgrund der Stellungnahme Unserer Administrative Vereinfachung und aufgrund der Stellungnahme Unserer
Minister, die im Rat darüber beraten haben, Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Königlicher Erlass vom 8. Januar 1996 über öffentliche KAPITEL I - Königlicher Erlass vom 8. Januar 1996 über öffentliche
Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge
und öffentliche Baukonzessionen und öffentliche Baukonzessionen
Artikel 1 - Artikel 20 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 Artikel 1 - Artikel 20 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996
über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und
öffentliche Baukonzessionen, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom öffentliche Baukonzessionen, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
25. März 1999, wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut 25. März 1999, wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
« § 4 - Der öffentliche Auftraggeber, der kostenfrei elektronischen « § 4 - Der öffentliche Auftraggeber, der kostenfrei elektronischen
Zugriff auf Informationen oder Unterlagen hat, die ihm erlauben, im Zugriff auf Informationen oder Unterlagen hat, die ihm erlauben, im
Rahmen der Artikel 17 bis 19 und der Paragraphen 1 und 2 des Rahmen der Artikel 17 bis 19 und der Paragraphen 1 und 2 des
vorliegenden Artikels die Lage und Leistungsfähigkeit der betreffenden vorliegenden Artikels die Lage und Leistungsfähigkeit der betreffenden
Bewerber oder Submittenten zu überprüfen, befreit diese von der Bewerber oder Submittenten zu überprüfen, befreit diese von der
Mitteilung der in diesen Artikeln erwähnten Auskünfte oder Unterlagen. Mitteilung der in diesen Artikeln erwähnten Auskünfte oder Unterlagen.
Der öffentliche Auftraggeber vermerkt in der Auftragsbekanntmachung Der öffentliche Auftraggeber vermerkt in der Auftragsbekanntmachung
oder gegebenenfalls im Sonderlastenheft, welche Informationen oder oder gegebenenfalls im Sonderlastenheft, welche Informationen oder
Unterlagen er auf elektronischem Weg einholen will. Er muss diese Unterlagen er auf elektronischem Weg einholen will. Er muss diese
Informationen oder Unterlagen selbst einholen und die Ergebnisse Informationen oder Unterlagen selbst einholen und die Ergebnisse
dieser Untersuchungen in den Auftragsunterlagen aufbewahren. » dieser Untersuchungen in den Auftragsunterlagen aufbewahren. »
Art. 2 - Artikel 46 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Art. 2 - Artikel 46 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen
Erlass vom 25. März 1999, wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Erlass vom 25. März 1999, wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
« § 4 - Der öffentliche Auftraggeber, der kostenfrei elektronischen « § 4 - Der öffentliche Auftraggeber, der kostenfrei elektronischen
Zugriff auf Informationen oder Unterlagen hat, die ihm erlauben, im Zugriff auf Informationen oder Unterlagen hat, die ihm erlauben, im
Rahmen der Artikel 43 bis 45 und der Paragraphen 1 und 2 des Rahmen der Artikel 43 bis 45 und der Paragraphen 1 und 2 des
vorliegenden Artikels die Lage und Leistungsfähigkeit der betreffenden vorliegenden Artikels die Lage und Leistungsfähigkeit der betreffenden
Bewerber oder Submittenten zu überprüfen, befreit diese von der Bewerber oder Submittenten zu überprüfen, befreit diese von der
Mitteilung der in diesen Artikeln erwähnten Auskünfte oder Unterlagen. Mitteilung der in diesen Artikeln erwähnten Auskünfte oder Unterlagen.
Der öffentliche Auftraggeber vermerkt in der Auftragsbekanntmachung Der öffentliche Auftraggeber vermerkt in der Auftragsbekanntmachung
oder gegebenenfalls im Sonderlastenheft, welche Informationen oder oder gegebenenfalls im Sonderlastenheft, welche Informationen oder
Unterlagen er auf elektronischem Weg einholen will. Er muss diese Unterlagen er auf elektronischem Weg einholen will. Er muss diese
Informationen oder Unterlagen selbst einholen und die Ergebnisse Informationen oder Unterlagen selbst einholen und die Ergebnisse
dieser Untersuchungen in den Auftragsunterlagen aufbewahren. » dieser Untersuchungen in den Auftragsunterlagen aufbewahren. »
Art. 3 - In Artikel 68 Absatz 6 desselben Erlasses werden die Wörter « Art. 3 - In Artikel 68 Absatz 6 desselben Erlasses werden die Wörter «
Absätzen 3 und 4 » durch die Wörter « Absätzen 4 und 5 » ersetzt. Absätzen 3 und 4 » durch die Wörter « Absätzen 4 und 5 » ersetzt.
Art. 4 - Artikel 72 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Art. 4 - Artikel 72 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen
Erlass vom 25. März 1999, wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Erlass vom 25. März 1999, wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
« § 5 - Der öffentliche Auftraggeber, der kostenfrei elektronischen « § 5 - Der öffentliche Auftraggeber, der kostenfrei elektronischen
Zugriff auf Informationen oder Unterlagen hat, die ihm erlauben, im Zugriff auf Informationen oder Unterlagen hat, die ihm erlauben, im
Rahmen der Artikel 69 bis 73 die Lage und Leistungsfähigkeit der Rahmen der Artikel 69 bis 73 die Lage und Leistungsfähigkeit der
betreffenden Bewerber oder Submittenten zu überprüfen, befreit diese betreffenden Bewerber oder Submittenten zu überprüfen, befreit diese
von der Mitteilung der in diesen Artikeln erwähnten Auskünfte oder von der Mitteilung der in diesen Artikeln erwähnten Auskünfte oder
Unterlagen. Der öffentliche Auftraggeber vermerkt in der Unterlagen. Der öffentliche Auftraggeber vermerkt in der
Auftragsbekanntmachung oder gegebenenfalls im Sonderlastenheft, welche Auftragsbekanntmachung oder gegebenenfalls im Sonderlastenheft, welche
Informationen oder Unterlagen er auf elektronischem Weg einholen will. Informationen oder Unterlagen er auf elektronischem Weg einholen will.
Er muss diese Informationen oder Unterlagen selbst einholen und die Er muss diese Informationen oder Unterlagen selbst einholen und die
Ergebnisse dieser Untersuchungen in den Auftragsunterlagen Ergebnisse dieser Untersuchungen in den Auftragsunterlagen
aufbewahren. » aufbewahren. »
Art. 5 - In Artikel 90 § 4bis desselben Erlasses, eingefügt durch den Art. 5 - In Artikel 90 § 4bis desselben Erlasses, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 22. April 2002, wird zwischen den Absätzen 1 Königlichen Erlass vom 22. April 2002, wird zwischen den Absätzen 1
und 2 folgender Absatz eingefügt: und 2 folgender Absatz eingefügt:
« Diese Bescheinigung muss auch nicht vorgelegt werden, wenn gemäss « Diese Bescheinigung muss auch nicht vorgelegt werden, wenn gemäss
den Artikeln 20 § 4, 46 § 4 und 72 § 5 der öffentliche Auftraggeber den Artikeln 20 § 4, 46 § 4 und 72 § 5 der öffentliche Auftraggeber
den Submittenten davon befreit hat. » den Submittenten davon befreit hat. »
KAPITEL II - Königlicher Erlass vom 10. Januar 1996 über öffentliche KAPITEL II - Königlicher Erlass vom 10. Januar 1996 über öffentliche
Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-,
Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor
Art. 6 - In der Überschrift des Königlichen Erlasses vom 10. Januar Art. 6 - In der Überschrift des Königlichen Erlasses vom 10. Januar
1996 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im
Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im
Telekommunikationssektor werden die Wörter « sowie im Telekommunikationssektor werden die Wörter « sowie im
Telekommunikationssektor » durch die Wörter « und im Bereich der Telekommunikationssektor » durch die Wörter « und im Bereich der
Postdienste » ersetzt. Postdienste » ersetzt.
Art. 7 - In Artikel 1 § 2 Absatz 1 desselben Erlasses, abgeändert Art. 7 - In Artikel 1 § 2 Absatz 1 desselben Erlasses, abgeändert
durch die Ministeriellen Erlasse vom 4. Dezember 2001 und 17. Dezember durch die Ministeriellen Erlasse vom 4. Dezember 2001 und 17. Dezember
2003, werden die Wörter « im Telekommunikationssektor, » gestrichen. 2003, werden die Wörter « im Telekommunikationssektor, » gestrichen.
Art. 8 - In Artikel 17ter desselben Erlasses, eingefügt durch den Art. 8 - In Artikel 17ter desselben Erlasses, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 25. März 1999, wird ein § 3 mit folgendem Königlichen Erlass vom 25. März 1999, wird ein § 3 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« § 3 - Der öffentliche Auftraggeber, der kostenfrei elektronischen « § 3 - Der öffentliche Auftraggeber, der kostenfrei elektronischen
Zugriff auf Informationen oder Unterlagen hat, die ihm erlauben, im Zugriff auf Informationen oder Unterlagen hat, die ihm erlauben, im
Rahmen der Artikel 17 und 17bis und der Paragraphen 1 und 2 des Rahmen der Artikel 17 und 17bis und der Paragraphen 1 und 2 des
vorliegenden Artikels die Lage und Leistungsfähigkeit der betreffenden vorliegenden Artikels die Lage und Leistungsfähigkeit der betreffenden
Bewerber oder Submittenten zu überprüfen, befreit diese von der Bewerber oder Submittenten zu überprüfen, befreit diese von der
Mitteilung der in diesen Artikeln erwähnten Auskünfte oder Unterlagen. Mitteilung der in diesen Artikeln erwähnten Auskünfte oder Unterlagen.
Der öffentliche Auftraggeber vermerkt in der Auftragsbekanntmachung Der öffentliche Auftraggeber vermerkt in der Auftragsbekanntmachung
oder gegebenenfalls im Sonderlastenheft, welche Informationen oder oder gegebenenfalls im Sonderlastenheft, welche Informationen oder
Unterlagen er auf elektronischem Weg einholen will. Er muss diese Unterlagen er auf elektronischem Weg einholen will. Er muss diese
Informationen oder Unterlagen selbst einholen und die Ergebnisse Informationen oder Unterlagen selbst einholen und die Ergebnisse
dieser Untersuchungen in den Auftragsunterlagen aufbewahren. » dieser Untersuchungen in den Auftragsunterlagen aufbewahren. »
Art. 9 - Artikel 21 Nr. 2 desselben Erlasses wird wie folgt ergänzt: Art. 9 - Artikel 21 Nr. 2 desselben Erlasses wird wie folgt ergänzt:
« d) Tätigkeiten im Bereich der Postdienste im Sinne von Artikel 34 « d) Tätigkeiten im Bereich der Postdienste im Sinne von Artikel 34
des Gesetzes. » des Gesetzes. »
Art. 10 - In Artikel 22 § 2 Absatz 1 desselben Erlasses, abgeändert Art. 10 - In Artikel 22 § 2 Absatz 1 desselben Erlasses, abgeändert
durch die Ministeriellen Erlasse vom 4. Dezember 2001 und 17. Dezember durch die Ministeriellen Erlasse vom 4. Dezember 2001 und 17. Dezember
2003, werden die Nummern 1 und 2 durch die Wörter « 473 800 EUR » 2003, werden die Nummern 1 und 2 durch die Wörter « 473 800 EUR »
ersetzt. ersetzt.
Art. 11 - Artikel 39ter desselben Erlasses, eingefügt durch den Art. 11 - Artikel 39ter desselben Erlasses, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 25. März 1999, wird durch folgenden Absatz Königlichen Erlass vom 25. März 1999, wird durch folgenden Absatz
ergänzt: ergänzt:
« Der öffentliche Auftraggeber, der kostenfrei elektronischen Zugriff « Der öffentliche Auftraggeber, der kostenfrei elektronischen Zugriff
auf Informationen oder Unterlagen hat, die ihm erlauben, im Rahmen der auf Informationen oder Unterlagen hat, die ihm erlauben, im Rahmen der
Artikel 39 und 39bis und von Absatz 1 des vorliegenden Artikels die Artikel 39 und 39bis und von Absatz 1 des vorliegenden Artikels die
Lage und Leistungsfähigkeit der betreffenden Bewerber oder Lage und Leistungsfähigkeit der betreffenden Bewerber oder
Submittenten zu überprüfen, befreit diese von der Mitteilung der in Submittenten zu überprüfen, befreit diese von der Mitteilung der in
diesen Artikeln erwähnten Auskünfte oder Unterlagen. Der öffentliche diesen Artikeln erwähnten Auskünfte oder Unterlagen. Der öffentliche
Auftraggeber vermerkt in der Auftragsbekanntmachung oder Auftraggeber vermerkt in der Auftragsbekanntmachung oder
gegebenenfalls im Sonderlastenheft, welche Informationen oder gegebenenfalls im Sonderlastenheft, welche Informationen oder
Unterlagen er auf elektronischem Weg einholen will. Er muss diese Unterlagen er auf elektronischem Weg einholen will. Er muss diese
Informationen oder Unterlagen selbst einholen und die Ergebnisse Informationen oder Unterlagen selbst einholen und die Ergebnisse
dieser Untersuchungen in den Auftragsunterlagen aufbewahren. » dieser Untersuchungen in den Auftragsunterlagen aufbewahren. »
Art. 12 - Artikel 42 Nr. 2 desselben Erlasses wird wie folgt ergänzt: Art. 12 - Artikel 42 Nr. 2 desselben Erlasses wird wie folgt ergänzt:
« d) Tätigkeiten im Bereich der Postdienste im Sinne von Artikel 34 « d) Tätigkeiten im Bereich der Postdienste im Sinne von Artikel 34
des Gesetzes. » des Gesetzes. »
Art. 13 - In Artikel 43 § 2 desselben Erlasses, abgeändert durch die Art. 13 - In Artikel 43 § 2 desselben Erlasses, abgeändert durch die
Ministeriellen Erlasse vom 4. Dezember 2001 und 17. Dezember 2003, Ministeriellen Erlasse vom 4. Dezember 2001 und 17. Dezember 2003,
werden die Nummern 1 und 2 durch die Wörter « 473 800 EUR » ersetzt. werden die Nummern 1 und 2 durch die Wörter « 473 800 EUR » ersetzt.
Art. 14 - Artikel 60ter desselben Erlasses, eingefügt durch den Art. 14 - Artikel 60ter desselben Erlasses, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 25. März 1999, wird durch folgenden Absatz Königlichen Erlass vom 25. März 1999, wird durch folgenden Absatz
ergänzt: ergänzt:
« Der öffentliche Auftraggeber, der kostenfrei elektronischen Zugriff « Der öffentliche Auftraggeber, der kostenfrei elektronischen Zugriff
auf Informationen oder Unterlagen hat, die ihm erlauben, im Rahmen der auf Informationen oder Unterlagen hat, die ihm erlauben, im Rahmen der
Artikel 60 und 60bis und der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels Artikel 60 und 60bis und der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels
und des Artikels 61 die Lage und Leistungsfähigkeit der betreffenden und des Artikels 61 die Lage und Leistungsfähigkeit der betreffenden
Bewerber oder Submittenten zu überprüfen, befreit diese von der Bewerber oder Submittenten zu überprüfen, befreit diese von der
Mitteilung der in diesen Artikeln erwähnten Auskünfte oder Unterlagen. Mitteilung der in diesen Artikeln erwähnten Auskünfte oder Unterlagen.
Der öffentliche Auftraggeber vermerkt in der Auftragsbekanntmachung Der öffentliche Auftraggeber vermerkt in der Auftragsbekanntmachung
oder gegebenenfalls im Sonderlastenheft, welche Informationen oder oder gegebenenfalls im Sonderlastenheft, welche Informationen oder
Unterlagen er auf elektronischem Weg einholen will. Er muss diese Unterlagen er auf elektronischem Weg einholen will. Er muss diese
Informationen oder Unterlagen selbst einholen und die Ergebnisse Informationen oder Unterlagen selbst einholen und die Ergebnisse
dieser Untersuchungen in den Auftragsunterlagen aufbewahren. » dieser Untersuchungen in den Auftragsunterlagen aufbewahren. »
Art. 15 - Artikel 66 Nr. 2 desselben Erlasses wird wie folgt ergänzt: Art. 15 - Artikel 66 Nr. 2 desselben Erlasses wird wie folgt ergänzt:
« d) Tätigkeiten im Bereich der Postdienste im Sinne von Artikel 34 « d) Tätigkeiten im Bereich der Postdienste im Sinne von Artikel 34
des Gesetzes. » des Gesetzes. »
Art. 16 - In Artikel 78 § 4bis desselben Erlasses, eingefügt durch den Art. 16 - In Artikel 78 § 4bis desselben Erlasses, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 22. April 2002, wird zwischen den Absätzen 1 Königlichen Erlass vom 22. April 2002, wird zwischen den Absätzen 1
und 2 folgender Absatz eingefügt: und 2 folgender Absatz eingefügt:
« Diese Bescheinigung muss auch nicht vorgelegt werden, wenn gemäss « Diese Bescheinigung muss auch nicht vorgelegt werden, wenn gemäss
den Artikeln 17ter, 39ter und 60ter der öffentliche Auftraggeber den den Artikeln 17ter, 39ter und 60ter der öffentliche Auftraggeber den
Submittenten davon befreit hat. » Submittenten davon befreit hat. »
Art. 17 - In Artikel 108 Absatz 1 desselben Erlasses, abgeändert durch Art. 17 - In Artikel 108 Absatz 1 desselben Erlasses, abgeändert durch
den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, werden die Wörter « und 200 den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, werden die Wörter « und 200
000 EUR im Telekommunikationssektor » durch die Wörter « und im 000 EUR im Telekommunikationssektor » durch die Wörter « und im
Bereich der Postdienste » ersetzt. Bereich der Postdienste » ersetzt.
Art. 18 - In Anlage 1 zum selben Erlass, abgeändert durch den Art. 18 - In Anlage 1 zum selben Erlass, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 25. März 1999, wird Nummer 2 wie folgt ersetzt: Königlichen Erlass vom 25. März 1999, wird Nummer 2 wie folgt ersetzt:
« 2. Im Bereich der Postdienste - Die Post ». « 2. Im Bereich der Postdienste - Die Post ».
KAPITEL III - Königlicher Erlass vom 18. Juni 1996 über den Aufruf zum KAPITEL III - Königlicher Erlass vom 18. Juni 1996 über den Aufruf zum
Wettbewerb im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft für bestimmte Bau-, Wettbewerb im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft für bestimmte Bau-,
Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie-
und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor
Art. 19 - In der Überschrift des Königlichen Erlasses vom 18. Juni Art. 19 - In der Überschrift des Königlichen Erlasses vom 18. Juni
1996 über den Aufruf zum Wettbewerb im Rahmen der Europäischen 1996 über den Aufruf zum Wettbewerb im Rahmen der Europäischen
Gemeinschaft für bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge Gemeinschaft für bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge
im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im
Telekommunikationssektor werden die Wörter « sowie im Telekommunikationssektor werden die Wörter « sowie im
Telekommunikationssektor » durch die Wörter « und im Bereich der Telekommunikationssektor » durch die Wörter « und im Bereich der
Postdienste » ersetzt. Postdienste » ersetzt.
Art. 20 - In Artikel 2 § 1 Absatz 1 desselben Erlasses, abgeändert Art. 20 - In Artikel 2 § 1 Absatz 1 desselben Erlasses, abgeändert
durch den Königlichen Erlass vom 17. März 1999 und den Ministeriellen durch den Königlichen Erlass vom 17. März 1999 und den Ministeriellen
Erlass vom 4. Dezember 2001, werden die Wörter «, für Liefer- und Erlass vom 4. Dezember 2001, werden die Wörter «, für Liefer- und
Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und
Verkehrsversorgung auf mindestens 400 000 EUR und für Liefer- und Verkehrsversorgung auf mindestens 400 000 EUR und für Liefer- und
Dienstleistungsaufträge im Telekommunikationssektor auf mindestens 600 Dienstleistungsaufträge im Telekommunikationssektor auf mindestens 600
000 EUR » durch die Wörter « und für Liefer- und 000 EUR » durch die Wörter « und für Liefer- und
Dienstleistungsaufträge auf mindestens 400 000 EUR » ersetzt. Dienstleistungsaufträge auf mindestens 400 000 EUR » ersetzt.
Art. 21 - Anlage 1 zum selben Erlass, ersetzt durch den Königlichen Art. 21 - Anlage 1 zum selben Erlass, ersetzt durch den Königlichen
Erlass vom 17. März 1999, wird wie folgt abgeändert: Erlass vom 17. März 1999, wird wie folgt abgeändert:
1. In der Liste der privatrechtlichen Personen, die besondere oder 1. In der Liste der privatrechtlichen Personen, die besondere oder
ausschliessliche Rechte im Sinne von Artikel 47 des Gesetzes vom 24. ausschliessliche Rechte im Sinne von Artikel 47 des Gesetzes vom 24.
Dezember 1993 haben, wird in Nr. 4 das Wort « Telekommunikationssektor Dezember 1993 haben, wird in Nr. 4 das Wort « Telekommunikationssektor
» durch die Wörter « Im Bereich der Postdienste » ersetzt. » durch die Wörter « Im Bereich der Postdienste » ersetzt.
2. In der Liste der öffentlichen Unternehmen im Sinne von Artikel 26 2. In der Liste der öffentlichen Unternehmen im Sinne von Artikel 26
des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 wird Ziffer 2 wie folgt ersetzt: des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 wird Ziffer 2 wie folgt ersetzt:
« 2) Im Bereich der Postdienste - Die Post ». « 2) Im Bereich der Postdienste - Die Post ».
KAPITEL IV - In-Kraft-Treten KAPITEL IV - In-Kraft-Treten
Art. 22 - Die Artikel 3, 6, 7, 9, 10, 12, 13, 15 und 17 bis 21 des Art. 22 - Die Artikel 3, 6, 7, 9, 10, 12, 13, 15 und 17 bis 21 des
vorliegenden Erlasses treten am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses treten am Tag der Veröffentlichung des
vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt in Kraft. vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Die Artikel 1, 2, 4, 5, 8, 11, 14 und 16 desselben Erlasses treten am Die Artikel 1, 2, 4, 5, 8, 11, 14 und 16 desselben Erlasses treten am
1. Oktober 2005 in Kraft. Öffentliche Aufträge, die vor diesem Datum 1. Oktober 2005 in Kraft. Öffentliche Aufträge, die vor diesem Datum
veröffentlicht werden oder für die in Ermangelung einer veröffentlicht werden oder für die in Ermangelung einer
veröffentlichten Bekanntmachung vor diesem Datum zur Angebotsabgabe veröffentlichten Bekanntmachung vor diesem Datum zur Angebotsabgabe
oder zur Einreichung der Bewerbungen aufgefordert wird, unterliegen oder zur Einreichung der Bewerbungen aufgefordert wird, unterliegen
weiterhin den zum Zeitpunkt der Bekanntmachung oder der Aufforderung weiterhin den zum Zeitpunkt der Bekanntmachung oder der Aufforderung
geltenden Verordnungsbestimmungen. geltenden Verordnungsbestimmungen.
Art. 23 - Unser Premierminister und Unser Staatssekretär für Art. 23 - Unser Premierminister und Unser Staatssekretär für
Administrative Vereinfachung sind, jeder für seinen Bereich, mit der Administrative Vereinfachung sind, jeder für seinen Bereich, mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2005 Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2005
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
G. VERHOFSTADT G. VERHOFSTADT
Der Staatssekretär für Administrative Vereinfachung Der Staatssekretär für Administrative Vereinfachung
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 février 2006. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 februari 2006.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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