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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 20 juillet 2005 modifiant trois arrêtés royaux pris en exécution de la loi du 24 décembre 1993 relative aux marchés publics et à certains marchés de travaux, de fournitures et de services | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 20 juli 2005 tot wijziging van drie koninklijke besluiten genomen ter uitvoering van de wet van 24 december 1993 betreffende de overheidsopdrachten en sommige opdrachten voor aanneming van werken, leveringen en diensten |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
17 FEVRIER 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle | 17 FEBRUARI 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
en langue allemande de l'arrêté royal du 20 juillet 2005 modifiant | officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 20 juli 2005 |
tot wijziging van drie koninklijke besluiten genomen ter uitvoering | |
trois arrêtés royaux pris en exécution de la loi du 24 décembre 1993 | van de wet van 24 december 1993 betreffende de overheidsopdrachten en |
relative aux marchés publics et à certains marchés de travaux, de fournitures et de services | sommige opdrachten voor aanneming van werken, leveringen en diensten |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
royal du 20 juillet 2005 modifiant trois arrêtés royaux pris en | besluit van 20 juli 2005 tot wijziging van drie koninklijke besluiten |
exécution de la loi du 24 décembre 1993 relative aux marchés publics | genomen ter uitvoering van de wet van 24 december 1993 betreffende de |
et à certains marchés de travaux, de fournitures et de services, | overheidsopdrachten en sommige opdrachten voor aanneming van werken, |
établi par le Service central de traduction allemande auprès du | leveringen en diensten, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; | vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 20 juillet 2005 | vertaling van het koninklijk besluit van 20 juli 2005 tot wijziging |
modifiant trois arrêtés royaux pris en exécution de la loi du 24 | van drie koninklijke besluiten genomen ter uitvoering van de wet van |
décembre 1993 relative aux marchés publics et à certains marchés de | 24 december 1993 betreffende de overheidsopdrachten en sommige |
travaux, de fournitures et de services. | opdrachten voor aanneming van werken, leveringen en diensten. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 17 février 2006. | Gegeven Brussel, te 17 februari 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe | Bijlage |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
20. JULI 2005 - Königlicher Erlass zur Abänderung von drei Königlichen | 20. JULI 2005 - Königlicher Erlass zur Abänderung von drei Königlichen |
Erlassen zur Ausführung des Gesetzes | Erlassen zur Ausführung des Gesetzes |
vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, | vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, |
Liefer- und Dienstleistungsaufträge | Liefer- und Dienstleistungsaufträge |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
das Regierungsabkommen bestimmt, dass öffentliche Auftraggeber im | das Regierungsabkommen bestimmt, dass öffentliche Auftraggeber im |
Rahmen der Öffnung der öffentlichen Aufträge oder im Rahmen anderer | Rahmen der Öffnung der öffentlichen Aufträge oder im Rahmen anderer |
Verwaltungsverfahren ab dem 1. Juli 2004 Bescheinigungen oder | Verwaltungsverfahren ab dem 1. Juli 2004 Bescheinigungen oder |
Nachweise, die bereits auf elektronischem Weg verfügbar sind, nicht | Nachweise, die bereits auf elektronischem Weg verfügbar sind, nicht |
mehr einfordern dürfen. | mehr einfordern dürfen. |
Der vorliegende Entwurf eines Königlichen Erlasses setzt diese | Der vorliegende Entwurf eines Königlichen Erlasses setzt diese |
Bestimmung des Regierungsabkommens in einen juristischen Rahmen um. | Bestimmung des Regierungsabkommens in einen juristischen Rahmen um. |
Somit darf der öffentliche Auftraggeber, der kostenfrei elektronischen | Somit darf der öffentliche Auftraggeber, der kostenfrei elektronischen |
Zugriff auf Informationen hat, die für die Überprüfung der Lage und | Zugriff auf Informationen hat, die für die Überprüfung der Lage und |
Leistungsfähigkeit der betreffenden Bewerber oder Submittenten | Leistungsfähigkeit der betreffenden Bewerber oder Submittenten |
nützlich sind, im Rahmen der Vergabe seiner Aufträge zusätzliche | nützlich sind, im Rahmen der Vergabe seiner Aufträge zusätzliche |
Unterlagen (Bescheinigungen, Nachweise,...), die durch die | Unterlagen (Bescheinigungen, Nachweise,...), die durch die |
Vorschriften über öffentliche Aufträge auferlegt werden, nicht mehr | Vorschriften über öffentliche Aufträge auferlegt werden, nicht mehr |
einfordern. Er muss darüber hinaus die notwendigen Schritte | einfordern. Er muss darüber hinaus die notwendigen Schritte |
unternehmen, damit er Zugriff auf die Daten erhält. | unternehmen, damit er Zugriff auf die Daten erhält. |
Im Rahmen der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge müssen | Im Rahmen der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge müssen |
öffentliche Auftraggeber bei den Bewerbern und Submittenten ja die | öffentliche Auftraggeber bei den Bewerbern und Submittenten ja die |
Vorlage einer Anzahl Nachweise und sonstiger Unterlagen einfordern. | Vorlage einer Anzahl Nachweise und sonstiger Unterlagen einfordern. |
Diese müssen dem Auftraggeber ermöglichen, die Lage der Unternehmer, | Diese müssen dem Auftraggeber ermöglichen, die Lage der Unternehmer, |
Lieferanten und Dienstleistungserbringer, ihre wirtschaftliche, | Lieferanten und Dienstleistungserbringer, ihre wirtschaftliche, |
finanzielle und technische Leistungsfähigkeit und ihre Eintragung in | finanzielle und technische Leistungsfähigkeit und ihre Eintragung in |
einem Berufsregister zu überprüfen (Artikel 16 ff., 43 ff. und 68 ff. | einem Berufsregister zu überprüfen (Artikel 16 ff., 43 ff. und 68 ff. |
des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996, Artikel 16 ff., 38 ff. | des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996, Artikel 16 ff., 38 ff. |
und 59 ff. des Königlichen Erlasses vom 10. Januar 1996). | und 59 ff. des Königlichen Erlasses vom 10. Januar 1996). |
Die Informatikinfrastruktur der öffentlichen Behörden entwickelt sich | Die Informatikinfrastruktur der öffentlichen Behörden entwickelt sich |
zu einem Netzwerk für elektronischen Datenaustausch, bei dem immer | zu einem Netzwerk für elektronischen Datenaustausch, bei dem immer |
mehr strukturierte Nachrichten zwischen heterogenen | mehr strukturierte Nachrichten zwischen heterogenen |
Datenverarbeitungssystemen ausgetauscht werden können. Die | Datenverarbeitungssystemen ausgetauscht werden können. Die |
Möglichkeiten der elektronischen Einsichtnahme von Daten seitens der | Möglichkeiten der elektronischen Einsichtnahme von Daten seitens der |
öffentlichen Auftraggeber nehmen dadurch zu. Daraus ergibt sich eine | öffentlichen Auftraggeber nehmen dadurch zu. Daraus ergibt sich eine |
zunehmende Verringerung des Verwaltungsaufwands für Bewerber und | zunehmende Verringerung des Verwaltungsaufwands für Bewerber und |
Submittenten. | Submittenten. |
Der vorliegende Entwurf eines Königlichen Erlasses ratifiziert formell | Der vorliegende Entwurf eines Königlichen Erlasses ratifiziert formell |
die im Rundschreiben vom 25. Mai 2004 (Öffentliche Aufträge - Bei der | die im Rundschreiben vom 25. Mai 2004 (Öffentliche Aufträge - Bei der |
qualitativen Auswahl eingeforderte Bescheinigungen - Administrative | qualitativen Auswahl eingeforderte Bescheinigungen - Administrative |
Vereinfachung) erwähnten Modalitäten, die die föderalen öffentlichen | Vereinfachung) erwähnten Modalitäten, die die föderalen öffentlichen |
Auftraggeber im Rahmen der seit dem 1. Juli 2004 veröffentlichten | Auftraggeber im Rahmen der seit dem 1. Juli 2004 veröffentlichten |
öffentlichen Aufträge anwenden müssen, für die in Ermangelung einer | öffentlichen Aufträge anwenden müssen, für die in Ermangelung einer |
veröffentlichten Bekanntmachung nach diesem Datum zur Einreichung der | veröffentlichten Bekanntmachung nach diesem Datum zur Einreichung der |
Bewerbungen oder zur Angebotsabgabe aufgefordert wird. | Bewerbungen oder zur Angebotsabgabe aufgefordert wird. |
Zunächst werden die föderalen, gemeinschaftlichen und regionalen | Zunächst werden die föderalen, gemeinschaftlichen und regionalen |
öffentlichen Auftraggeber anhand einer elektronischen Einsichtnahme in | öffentlichen Auftraggeber anhand einer elektronischen Einsichtnahme in |
die Zahlungsbescheinigungen der LASS-Sozialbeiträge, in die | die Zahlungsbescheinigungen der LASS-Sozialbeiträge, in die |
Jahresabschlüsse und in die Bescheinigungen über die Eintragung als | Jahresabschlüsse und in die Bescheinigungen über die Eintragung als |
Mehrwertsteuerpflichtige die Lage der Bewerber oder Submittenten | Mehrwertsteuerpflichtige die Lage der Bewerber oder Submittenten |
überprüfen können. In einer zweiten Phase werden die Provinzen und | überprüfen können. In einer zweiten Phase werden die Provinzen und |
Gemeinden ebenfalls Zugriff auf diese Informationen haben. | Gemeinden ebenfalls Zugriff auf diese Informationen haben. |
Für den effektiven Zugriff auf die administrativen Dateien müssen die | Für den effektiven Zugriff auf die administrativen Dateien müssen die |
öffentlichen Auftraggeber die Einhaltung der anwendbaren | öffentlichen Auftraggeber die Einhaltung der anwendbaren |
Sicherheitsbedingungen gewährleisten. | Sicherheitsbedingungen gewährleisten. |
Fortan können folgende Informationen anhand elektronischer Mittel | Fortan können folgende Informationen anhand elektronischer Mittel |
eingesehen werden: | eingesehen werden: |
1. LASS-Bescheinigung | 1. LASS-Bescheinigung |
Die LASS-Bescheinigung in Bezug auf das vorletzte Quartal, das dem | Die LASS-Bescheinigung in Bezug auf das vorletzte Quartal, das dem |
äussersten Empfangsdatum für Bewerbungen oder Angebote vorausgeht, | äussersten Empfangsdatum für Bewerbungen oder Angebote vorausgeht, |
wird bei Bewerbern oder Submittenten also nicht mehr eingefordert. Das | wird bei Bewerbern oder Submittenten also nicht mehr eingefordert. Das |
gilt bereits für Aufträge und Angebote, deren Wert unter 22 000 Euro | gilt bereits für Aufträge und Angebote, deren Wert unter 22 000 Euro |
ohne MwSt. liegt (Artikel 17bis § 4, 43bis § 4 und 69bis § 4 des | ohne MwSt. liegt (Artikel 17bis § 4, 43bis § 4 und 69bis § 4 des |
Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996, Artikel 17bis § 4, 39bis § 4 | Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996, Artikel 17bis § 4, 39bis § 4 |
und 60bis § 4 des Königlichen Erlasses vom 10. Januar 1996). Der | und 60bis § 4 des Königlichen Erlasses vom 10. Januar 1996). Der |
öffentliche Auftraggeber überprüft selbst anhand der | öffentliche Auftraggeber überprüft selbst anhand der |
Online-Einsichtnahme der LASS-Dateien, ob die Bewerber oder | Online-Einsichtnahme der LASS-Dateien, ob die Bewerber oder |
Submittenten ihren Verpflichtungen wie in den vorerwähnten | Submittenten ihren Verpflichtungen wie in den vorerwähnten |
Bestimmungen festgelegt nachgekommen sind. | Bestimmungen festgelegt nachgekommen sind. |
Wenn der Auftraggeber nicht imstande ist, die elektronische | Wenn der Auftraggeber nicht imstande ist, die elektronische |
Einsichtnahme vorzunehmen, wendet er sich an den LASS-Dienst, der ihm | Einsichtnahme vorzunehmen, wendet er sich an den LASS-Dienst, der ihm |
eine gleichwertige Bescheinigung auf Papier zusendet. Es ist nämlich | eine gleichwertige Bescheinigung auf Papier zusendet. Es ist nämlich |
sehr wichtig, dass für Bewerber und Submittenten die erhoffte Wirkung | sehr wichtig, dass für Bewerber und Submittenten die erhoffte Wirkung |
der administrativen Vereinfachung gewährleistet wird. | der administrativen Vereinfachung gewährleistet wird. |
Der öffentliche Auftraggeber vermerkt in der Auftragsbekanntmachung | Der öffentliche Auftraggeber vermerkt in der Auftragsbekanntmachung |
oder, wenn eine Bekanntmachung nicht veröffentlicht werden muss, im | oder, wenn eine Bekanntmachung nicht veröffentlicht werden muss, im |
Sonderlastenheft, ob er über einen elektronischen Zugriff verfügt, der | Sonderlastenheft, ob er über einen elektronischen Zugriff verfügt, der |
ihm erlaubt, die vorerwähnte Überprüfung vorzunehmen, | ihm erlaubt, die vorerwähnte Überprüfung vorzunehmen, |
2. Jahresabschlüsse: | 2. Jahresabschlüsse: |
Die Jahresabschlüsse der letzten drei Jahre können anhand der | Die Jahresabschlüsse der letzten drei Jahre können anhand der |
elektronischen Einsichtnahme der Bilanzzentrale der Belgischen | elektronischen Einsichtnahme der Bilanzzentrale der Belgischen |
Nationalbank abgefragt werden. Anhand dieser Einsichtnahme kann für | Nationalbank abgefragt werden. Anhand dieser Einsichtnahme kann für |
Unternehmen, die der Veröffentlichung des vollständigen Kontenschemas | Unternehmen, die der Veröffentlichung des vollständigen Kontenschemas |
unterliegen, ebenfalls der globale Umsatz der Bewerber oder | unterliegen, ebenfalls der globale Umsatz der Bewerber oder |
Submittenten überprüft werden. | Submittenten überprüft werden. |
Der öffentliche Auftraggeber vermerkt in der Auftragsbekanntmachung | Der öffentliche Auftraggeber vermerkt in der Auftragsbekanntmachung |
oder, wenn eine Bekanntmachung nicht veröffentlicht werden muss, im | oder, wenn eine Bekanntmachung nicht veröffentlicht werden muss, im |
Sonderlastenheft, ob er über einen elektronischen Zugriff verfügt, der | Sonderlastenheft, ob er über einen elektronischen Zugriff verfügt, der |
ihm erlaubt, die vorerwähnte Überprüfung vorzunehmen, | ihm erlaubt, die vorerwähnte Überprüfung vorzunehmen, |
3. globaler Umsatz der letzten drei Geschäftsjahre: | 3. globaler Umsatz der letzten drei Geschäftsjahre: |
Diese Auskunft kann im Rahmen der qualitativen Auswahl angefordert | Diese Auskunft kann im Rahmen der qualitativen Auswahl angefordert |
werden. In den in Nr. 2 erwähnten Fällen kann der globale Umsatz des | werden. In den in Nr. 2 erwähnten Fällen kann der globale Umsatz des |
Bewerbers oder Submittenten jedoch ebenfalls anhand der bei der | Bewerbers oder Submittenten jedoch ebenfalls anhand der bei der |
Bilanzzentrale der Belgischen Nationalbank hinterlegten | Bilanzzentrale der Belgischen Nationalbank hinterlegten |
Jahresabschlüsse überprüft werden, | Jahresabschlüsse überprüft werden, |
4. Eintragung als Mehrwertsteuerpflichtiger: | 4. Eintragung als Mehrwertsteuerpflichtiger: |
Diese Auskunft wird im Rahmen der qualitativen Auswahl gewöhnlich | Diese Auskunft wird im Rahmen der qualitativen Auswahl gewöhnlich |
nicht angefordert. Das Abfragen dieser Informationen kann dennoch | nicht angefordert. Das Abfragen dieser Informationen kann dennoch |
nützlich sein, um zu überprüfen, ob der Bewerber oder Submittent | nützlich sein, um zu überprüfen, ob der Bewerber oder Submittent |
zumindest in Belgien nicht aus dem Mehrwertsteuerregister gestrichen | zumindest in Belgien nicht aus dem Mehrwertsteuerregister gestrichen |
worden ist. | worden ist. |
Der öffentliche Auftraggeber überprüft dies anhand einer | Der öffentliche Auftraggeber überprüft dies anhand einer |
elektronischen Einsichtnahme des Mehrwertsteuerverzeichnisses. | elektronischen Einsichtnahme des Mehrwertsteuerverzeichnisses. |
Diese Information ersetzt nicht den Nachweis, dass der Bewerber oder | Diese Information ersetzt nicht den Nachweis, dass der Bewerber oder |
Submittent seine Verpflichtungen in Bezug auf die MwSt.-Zahlung | Submittent seine Verpflichtungen in Bezug auf die MwSt.-Zahlung |
erfüllt hat (Artikel 17 Nr. 6, 43 Nr. 6 und 69 Nr. 6 des Königlichen | erfüllt hat (Artikel 17 Nr. 6, 43 Nr. 6 und 69 Nr. 6 des Königlichen |
Erlasses vom 8. Januar 1996, Artikel 17 Nr. 6, 39 Nr. 6 und 60 Nr. 6 | Erlasses vom 8. Januar 1996, Artikel 17 Nr. 6, 39 Nr. 6 und 60 Nr. 6 |
des Königlichen Erlasses vom 10. Januar 1996). Die Überprüfung der | des Königlichen Erlasses vom 10. Januar 1996). Die Überprüfung der |
MwSt.-Zahlung wird erst in einer späteren Phase des | MwSt.-Zahlung wird erst in einer späteren Phase des |
Vereinfachungsprozesses möglich sein. | Vereinfachungsprozesses möglich sein. |
Diese Entwicklung im Bereich der Verwaltung der Verwaltungsdaten | Diese Entwicklung im Bereich der Verwaltung der Verwaltungsdaten |
erfordert unter anderem eine Reihe von Anpassungen der Vorschriften | erfordert unter anderem eine Reihe von Anpassungen der Vorschriften |
für öffentliche Aufträge. | für öffentliche Aufträge. |
So werden die Artikel 20, 46 und 72 des Königlichen Erlasses vom 8. | So werden die Artikel 20, 46 und 72 des Königlichen Erlasses vom 8. |
Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge | Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge |
und öffentliche Baukonzessionen und die Artikel 17ter, 39ter und 60ter | und öffentliche Baukonzessionen und die Artikel 17ter, 39ter und 60ter |
des Königlichen Erlasses vom 10. Januar 1996 über öffentliche Bau-, | des Königlichen Erlasses vom 10. Januar 1996 über öffentliche Bau-, |
Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- | Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- |
und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor ergänzt. | und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor ergänzt. |
Insbesondere werden die vorerwähnten Artikel durch einen Paragraphen | Insbesondere werden die vorerwähnten Artikel durch einen Paragraphen |
ergänzt, in dem bestimmt wird, dass der öffentliche Auftraggeber, der | ergänzt, in dem bestimmt wird, dass der öffentliche Auftraggeber, der |
elektronischen Zugriff auf Informationen hat, die ihm erlauben, | elektronischen Zugriff auf Informationen hat, die ihm erlauben, |
bestimmte Angaben in Bezug auf die Lage und Leistungsfähigkeit der | bestimmte Angaben in Bezug auf die Lage und Leistungsfähigkeit der |
betreffenden Bewerber oder Submittenten zu überprüfen, Letztere von | betreffenden Bewerber oder Submittenten zu überprüfen, Letztere von |
der Vorlage dieser Bescheinigungen oder Unterlagen befreit. | der Vorlage dieser Bescheinigungen oder Unterlagen befreit. |
Wenn ein öffentlicher Auftraggeber darüber hinaus die technische | Wenn ein öffentlicher Auftraggeber darüber hinaus die technische |
Möglichkeit hat, elektronisch auf die aufgrund der Vorschriften | Möglichkeit hat, elektronisch auf die aufgrund der Vorschriften |
erforderlichen Daten zuzugreifen, muss er sofort die notwendigen | erforderlichen Daten zuzugreifen, muss er sofort die notwendigen |
Schritte unternehmen, um tatsächlich Zugriff auf diese Daten zu | Schritte unternehmen, um tatsächlich Zugriff auf diese Daten zu |
erhalten. | erhalten. |
In den vorerwähnten Artikeln wird ausdrücklich bestimmt, dass der | In den vorerwähnten Artikeln wird ausdrücklich bestimmt, dass der |
öffentliche Auftraggeber in der Auftragsbekanntmachung oder | öffentliche Auftraggeber in der Auftragsbekanntmachung oder |
gegebenenfalls im Sonderlastenheft die Informationen oder Unterlagen | gegebenenfalls im Sonderlastenheft die Informationen oder Unterlagen |
angeben muss, die er auf elektronischem Weg einholen wird. So wird | angeben muss, die er auf elektronischem Weg einholen wird. So wird |
vermieden, dass ein Bewerber oder Submittent versäumt, bestimmte | vermieden, dass ein Bewerber oder Submittent versäumt, bestimmte |
Auskünfte zu übermitteln, weil er davon ausgeht, dass der öffentliche | Auskünfte zu übermitteln, weil er davon ausgeht, dass der öffentliche |
Auftraggeber elektronischen Zugriff auf diese Informationen hat. | Auftraggeber elektronischen Zugriff auf diese Informationen hat. |
Für die Vollständigkeit der vom Submittenten oder Bewerber | Für die Vollständigkeit der vom Submittenten oder Bewerber |
eingereichten Akte ist es notwendig, dass der öffentliche Auftraggeber | eingereichten Akte ist es notwendig, dass der öffentliche Auftraggeber |
in den Unterlagen des betreffenden Auftrags die Ergebnisse der | in den Unterlagen des betreffenden Auftrags die Ergebnisse der |
vorgenommenen Untersuchungen aufbewahrt. | vorgenommenen Untersuchungen aufbewahrt. |
Die Nachweise der Informationen über die Lage jedes Bewerbers werden | Die Nachweise der Informationen über die Lage jedes Bewerbers werden |
bei der Verwaltung, die diese Informationen übermittelt hat, und bei | bei der Verwaltung, die diese Informationen übermittelt hat, und bei |
dem öffentlichen Auftraggeber auf elektronische Weise oder auf Papier | dem öffentlichen Auftraggeber auf elektronische Weise oder auf Papier |
aufbewahrt. | aufbewahrt. |
Die Anpassungen der Artikel 3, 6, 7, 9, 10, 12, 13, 15 und 17 bis 21 | Die Anpassungen der Artikel 3, 6, 7, 9, 10, 12, 13, 15 und 17 bis 21 |
sind formelle Abänderungen, hauptsächlich um die notwendige Kohärenz | sind formelle Abänderungen, hauptsächlich um die notwendige Kohärenz |
der Texte infolge der im Programmgesetz vom 9. Juli 2004 (Belgisches | der Texte infolge der im Programmgesetz vom 9. Juli 2004 (Belgisches |
Staatsblatt vom 15. Juli 2004, offizielle deutsche Übersetzung | Staatsblatt vom 15. Juli 2004, offizielle deutsche Übersetzung |
Belgisches Staatsblatt vom 18. November 2004) vorgenommenen | Belgisches Staatsblatt vom 18. November 2004) vorgenommenen |
Abänderungen zu berücksichtigen. | Abänderungen zu berücksichtigen. |
Die vom Staatsrat in seinem Gutachten gemachten Bemerkungen sind | Die vom Staatsrat in seinem Gutachten gemachten Bemerkungen sind |
berücksichtigt worden. | berücksichtigt worden. |
Wir haben die Ehre, | Wir haben die Ehre, |
Sire, | Sire, |
die ehrerbietigen und getreuen Diener | die ehrerbietigen und getreuen Diener |
Eurer Majestät | Eurer Majestät |
zu sein. | zu sein. |
Der Premierminister | Der Premierminister |
G. VERHOFSTADT | G. VERHOFSTADT |
Der Staatssekretär für Administrative Vereinfachung | Der Staatssekretär für Administrative Vereinfachung |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |
20. JULI 2005 - Königlicher Erlass zur Abänderung von drei Königlichen | 20. JULI 2005 - Königlicher Erlass zur Abänderung von drei Königlichen |
Erlassen zur Ausführung des Gesetzes | Erlassen zur Ausführung des Gesetzes |
vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, | vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, |
Liefer- und Dienstleistungsaufträge | Liefer- und Dienstleistungsaufträge |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge | Aufgrund des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge |
und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, insbesondere | und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, insbesondere |
der Artikel 1 § 1 Absatz 2, 2 Absatz 2 und 59 § 1, ersetzt durch den | der Artikel 1 § 1 Absatz 2, 2 Absatz 2 und 59 § 1, ersetzt durch den |
Königlichen Erlass vom 18. Juni 1996; | Königlichen Erlass vom 18. Juni 1996; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 über öffentliche | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 über öffentliche |
Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und öffentliche | Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und öffentliche |
Baukonzessionen, insbesondere der Artikel 20, 46, 68 Absatz 6, 72 und | Baukonzessionen, insbesondere der Artikel 20, 46, 68 Absatz 6, 72 und |
90 § 4bis, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 25. März 1999 | 90 § 4bis, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 25. März 1999 |
und 22. April 2002; | und 22. April 2002; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Januar 1996 über öffentliche | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Januar 1996 über öffentliche |
Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, | Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, |
Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor, | Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor, |
insbesondere der Artikel 1 § 2 Absatz 1, 17ter, 21 Nr. 2, 22 § 2, | insbesondere der Artikel 1 § 2 Absatz 1, 17ter, 21 Nr. 2, 22 § 2, |
39ter, 42 Nr. 2, 43 § 2, 60ter und 78, abgeändert durch die | 39ter, 42 Nr. 2, 43 § 2, 60ter und 78, abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 25. März 1999, 20. Juli 2000 und 22. April | Königlichen Erlasse vom 25. März 1999, 20. Juli 2000 und 22. April |
2002 und durch die Ministeriellen Erlasse vom 4. Dezember 2001 und 17. | 2002 und durch die Ministeriellen Erlasse vom 4. Dezember 2001 und 17. |
Dezember 2003; | Dezember 2003; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Juni 1996 über den Aufruf | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Juni 1996 über den Aufruf |
zum Wettbewerb im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft für bestimmte | zum Wettbewerb im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft für bestimmte |
Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, | Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, |
Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor, | Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor, |
insbesondere des Artikels 2 Absatz 1, abgeändert durch die Königlichen | insbesondere des Artikels 2 Absatz 1, abgeändert durch die Königlichen |
Erlasse vom 17. März 1999 und 22. April 2002 und durch den | Erlasse vom 17. März 1999 und 22. April 2002 und durch den |
Ministeriellen Erlass vom 4. Dezember 2001; | Ministeriellen Erlass vom 4. Dezember 2001; |
Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für die Öffentlichen | Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für die Öffentlichen |
Aufträge vom 11. April 2005; | Aufträge vom 11. April 2005; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 17. Mai 2005; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 17. Mai 2005; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates Nr. 38.562/1 vom 5. Juli 2005, | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates Nr. 38.562/1 vom 5. Juli 2005, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Premierministers und Unseres Staatssekretärs für | Auf Vorschlag Unseres Premierministers und Unseres Staatssekretärs für |
Administrative Vereinfachung und aufgrund der Stellungnahme Unserer | Administrative Vereinfachung und aufgrund der Stellungnahme Unserer |
Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Königlicher Erlass vom 8. Januar 1996 über öffentliche | KAPITEL I - Königlicher Erlass vom 8. Januar 1996 über öffentliche |
Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge | Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge |
und öffentliche Baukonzessionen | und öffentliche Baukonzessionen |
Artikel 1 - Artikel 20 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 | Artikel 1 - Artikel 20 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 |
über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und | über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und |
öffentliche Baukonzessionen, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom | öffentliche Baukonzessionen, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom |
25. März 1999, wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut | 25. März 1999, wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
« § 4 - Der öffentliche Auftraggeber, der kostenfrei elektronischen | « § 4 - Der öffentliche Auftraggeber, der kostenfrei elektronischen |
Zugriff auf Informationen oder Unterlagen hat, die ihm erlauben, im | Zugriff auf Informationen oder Unterlagen hat, die ihm erlauben, im |
Rahmen der Artikel 17 bis 19 und der Paragraphen 1 und 2 des | Rahmen der Artikel 17 bis 19 und der Paragraphen 1 und 2 des |
vorliegenden Artikels die Lage und Leistungsfähigkeit der betreffenden | vorliegenden Artikels die Lage und Leistungsfähigkeit der betreffenden |
Bewerber oder Submittenten zu überprüfen, befreit diese von der | Bewerber oder Submittenten zu überprüfen, befreit diese von der |
Mitteilung der in diesen Artikeln erwähnten Auskünfte oder Unterlagen. | Mitteilung der in diesen Artikeln erwähnten Auskünfte oder Unterlagen. |
Der öffentliche Auftraggeber vermerkt in der Auftragsbekanntmachung | Der öffentliche Auftraggeber vermerkt in der Auftragsbekanntmachung |
oder gegebenenfalls im Sonderlastenheft, welche Informationen oder | oder gegebenenfalls im Sonderlastenheft, welche Informationen oder |
Unterlagen er auf elektronischem Weg einholen will. Er muss diese | Unterlagen er auf elektronischem Weg einholen will. Er muss diese |
Informationen oder Unterlagen selbst einholen und die Ergebnisse | Informationen oder Unterlagen selbst einholen und die Ergebnisse |
dieser Untersuchungen in den Auftragsunterlagen aufbewahren. » | dieser Untersuchungen in den Auftragsunterlagen aufbewahren. » |
Art. 2 - Artikel 46 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen | Art. 2 - Artikel 46 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen |
Erlass vom 25. März 1999, wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem | Erlass vom 25. März 1999, wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
« § 4 - Der öffentliche Auftraggeber, der kostenfrei elektronischen | « § 4 - Der öffentliche Auftraggeber, der kostenfrei elektronischen |
Zugriff auf Informationen oder Unterlagen hat, die ihm erlauben, im | Zugriff auf Informationen oder Unterlagen hat, die ihm erlauben, im |
Rahmen der Artikel 43 bis 45 und der Paragraphen 1 und 2 des | Rahmen der Artikel 43 bis 45 und der Paragraphen 1 und 2 des |
vorliegenden Artikels die Lage und Leistungsfähigkeit der betreffenden | vorliegenden Artikels die Lage und Leistungsfähigkeit der betreffenden |
Bewerber oder Submittenten zu überprüfen, befreit diese von der | Bewerber oder Submittenten zu überprüfen, befreit diese von der |
Mitteilung der in diesen Artikeln erwähnten Auskünfte oder Unterlagen. | Mitteilung der in diesen Artikeln erwähnten Auskünfte oder Unterlagen. |
Der öffentliche Auftraggeber vermerkt in der Auftragsbekanntmachung | Der öffentliche Auftraggeber vermerkt in der Auftragsbekanntmachung |
oder gegebenenfalls im Sonderlastenheft, welche Informationen oder | oder gegebenenfalls im Sonderlastenheft, welche Informationen oder |
Unterlagen er auf elektronischem Weg einholen will. Er muss diese | Unterlagen er auf elektronischem Weg einholen will. Er muss diese |
Informationen oder Unterlagen selbst einholen und die Ergebnisse | Informationen oder Unterlagen selbst einholen und die Ergebnisse |
dieser Untersuchungen in den Auftragsunterlagen aufbewahren. » | dieser Untersuchungen in den Auftragsunterlagen aufbewahren. » |
Art. 3 - In Artikel 68 Absatz 6 desselben Erlasses werden die Wörter « | Art. 3 - In Artikel 68 Absatz 6 desselben Erlasses werden die Wörter « |
Absätzen 3 und 4 » durch die Wörter « Absätzen 4 und 5 » ersetzt. | Absätzen 3 und 4 » durch die Wörter « Absätzen 4 und 5 » ersetzt. |
Art. 4 - Artikel 72 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen | Art. 4 - Artikel 72 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen |
Erlass vom 25. März 1999, wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem | Erlass vom 25. März 1999, wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
« § 5 - Der öffentliche Auftraggeber, der kostenfrei elektronischen | « § 5 - Der öffentliche Auftraggeber, der kostenfrei elektronischen |
Zugriff auf Informationen oder Unterlagen hat, die ihm erlauben, im | Zugriff auf Informationen oder Unterlagen hat, die ihm erlauben, im |
Rahmen der Artikel 69 bis 73 die Lage und Leistungsfähigkeit der | Rahmen der Artikel 69 bis 73 die Lage und Leistungsfähigkeit der |
betreffenden Bewerber oder Submittenten zu überprüfen, befreit diese | betreffenden Bewerber oder Submittenten zu überprüfen, befreit diese |
von der Mitteilung der in diesen Artikeln erwähnten Auskünfte oder | von der Mitteilung der in diesen Artikeln erwähnten Auskünfte oder |
Unterlagen. Der öffentliche Auftraggeber vermerkt in der | Unterlagen. Der öffentliche Auftraggeber vermerkt in der |
Auftragsbekanntmachung oder gegebenenfalls im Sonderlastenheft, welche | Auftragsbekanntmachung oder gegebenenfalls im Sonderlastenheft, welche |
Informationen oder Unterlagen er auf elektronischem Weg einholen will. | Informationen oder Unterlagen er auf elektronischem Weg einholen will. |
Er muss diese Informationen oder Unterlagen selbst einholen und die | Er muss diese Informationen oder Unterlagen selbst einholen und die |
Ergebnisse dieser Untersuchungen in den Auftragsunterlagen | Ergebnisse dieser Untersuchungen in den Auftragsunterlagen |
aufbewahren. » | aufbewahren. » |
Art. 5 - In Artikel 90 § 4bis desselben Erlasses, eingefügt durch den | Art. 5 - In Artikel 90 § 4bis desselben Erlasses, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 22. April 2002, wird zwischen den Absätzen 1 | Königlichen Erlass vom 22. April 2002, wird zwischen den Absätzen 1 |
und 2 folgender Absatz eingefügt: | und 2 folgender Absatz eingefügt: |
« Diese Bescheinigung muss auch nicht vorgelegt werden, wenn gemäss | « Diese Bescheinigung muss auch nicht vorgelegt werden, wenn gemäss |
den Artikeln 20 § 4, 46 § 4 und 72 § 5 der öffentliche Auftraggeber | den Artikeln 20 § 4, 46 § 4 und 72 § 5 der öffentliche Auftraggeber |
den Submittenten davon befreit hat. » | den Submittenten davon befreit hat. » |
KAPITEL II - Königlicher Erlass vom 10. Januar 1996 über öffentliche | KAPITEL II - Königlicher Erlass vom 10. Januar 1996 über öffentliche |
Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, | Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, |
Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor | Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor |
Art. 6 - In der Überschrift des Königlichen Erlasses vom 10. Januar | Art. 6 - In der Überschrift des Königlichen Erlasses vom 10. Januar |
1996 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im | 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im |
Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im | Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im |
Telekommunikationssektor werden die Wörter « sowie im | Telekommunikationssektor werden die Wörter « sowie im |
Telekommunikationssektor » durch die Wörter « und im Bereich der | Telekommunikationssektor » durch die Wörter « und im Bereich der |
Postdienste » ersetzt. | Postdienste » ersetzt. |
Art. 7 - In Artikel 1 § 2 Absatz 1 desselben Erlasses, abgeändert | Art. 7 - In Artikel 1 § 2 Absatz 1 desselben Erlasses, abgeändert |
durch die Ministeriellen Erlasse vom 4. Dezember 2001 und 17. Dezember | durch die Ministeriellen Erlasse vom 4. Dezember 2001 und 17. Dezember |
2003, werden die Wörter « im Telekommunikationssektor, » gestrichen. | 2003, werden die Wörter « im Telekommunikationssektor, » gestrichen. |
Art. 8 - In Artikel 17ter desselben Erlasses, eingefügt durch den | Art. 8 - In Artikel 17ter desselben Erlasses, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 25. März 1999, wird ein § 3 mit folgendem | Königlichen Erlass vom 25. März 1999, wird ein § 3 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« § 3 - Der öffentliche Auftraggeber, der kostenfrei elektronischen | « § 3 - Der öffentliche Auftraggeber, der kostenfrei elektronischen |
Zugriff auf Informationen oder Unterlagen hat, die ihm erlauben, im | Zugriff auf Informationen oder Unterlagen hat, die ihm erlauben, im |
Rahmen der Artikel 17 und 17bis und der Paragraphen 1 und 2 des | Rahmen der Artikel 17 und 17bis und der Paragraphen 1 und 2 des |
vorliegenden Artikels die Lage und Leistungsfähigkeit der betreffenden | vorliegenden Artikels die Lage und Leistungsfähigkeit der betreffenden |
Bewerber oder Submittenten zu überprüfen, befreit diese von der | Bewerber oder Submittenten zu überprüfen, befreit diese von der |
Mitteilung der in diesen Artikeln erwähnten Auskünfte oder Unterlagen. | Mitteilung der in diesen Artikeln erwähnten Auskünfte oder Unterlagen. |
Der öffentliche Auftraggeber vermerkt in der Auftragsbekanntmachung | Der öffentliche Auftraggeber vermerkt in der Auftragsbekanntmachung |
oder gegebenenfalls im Sonderlastenheft, welche Informationen oder | oder gegebenenfalls im Sonderlastenheft, welche Informationen oder |
Unterlagen er auf elektronischem Weg einholen will. Er muss diese | Unterlagen er auf elektronischem Weg einholen will. Er muss diese |
Informationen oder Unterlagen selbst einholen und die Ergebnisse | Informationen oder Unterlagen selbst einholen und die Ergebnisse |
dieser Untersuchungen in den Auftragsunterlagen aufbewahren. » | dieser Untersuchungen in den Auftragsunterlagen aufbewahren. » |
Art. 9 - Artikel 21 Nr. 2 desselben Erlasses wird wie folgt ergänzt: | Art. 9 - Artikel 21 Nr. 2 desselben Erlasses wird wie folgt ergänzt: |
« d) Tätigkeiten im Bereich der Postdienste im Sinne von Artikel 34 | « d) Tätigkeiten im Bereich der Postdienste im Sinne von Artikel 34 |
des Gesetzes. » | des Gesetzes. » |
Art. 10 - In Artikel 22 § 2 Absatz 1 desselben Erlasses, abgeändert | Art. 10 - In Artikel 22 § 2 Absatz 1 desselben Erlasses, abgeändert |
durch die Ministeriellen Erlasse vom 4. Dezember 2001 und 17. Dezember | durch die Ministeriellen Erlasse vom 4. Dezember 2001 und 17. Dezember |
2003, werden die Nummern 1 und 2 durch die Wörter « 473 800 EUR » | 2003, werden die Nummern 1 und 2 durch die Wörter « 473 800 EUR » |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 11 - Artikel 39ter desselben Erlasses, eingefügt durch den | Art. 11 - Artikel 39ter desselben Erlasses, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 25. März 1999, wird durch folgenden Absatz | Königlichen Erlass vom 25. März 1999, wird durch folgenden Absatz |
ergänzt: | ergänzt: |
« Der öffentliche Auftraggeber, der kostenfrei elektronischen Zugriff | « Der öffentliche Auftraggeber, der kostenfrei elektronischen Zugriff |
auf Informationen oder Unterlagen hat, die ihm erlauben, im Rahmen der | auf Informationen oder Unterlagen hat, die ihm erlauben, im Rahmen der |
Artikel 39 und 39bis und von Absatz 1 des vorliegenden Artikels die | Artikel 39 und 39bis und von Absatz 1 des vorliegenden Artikels die |
Lage und Leistungsfähigkeit der betreffenden Bewerber oder | Lage und Leistungsfähigkeit der betreffenden Bewerber oder |
Submittenten zu überprüfen, befreit diese von der Mitteilung der in | Submittenten zu überprüfen, befreit diese von der Mitteilung der in |
diesen Artikeln erwähnten Auskünfte oder Unterlagen. Der öffentliche | diesen Artikeln erwähnten Auskünfte oder Unterlagen. Der öffentliche |
Auftraggeber vermerkt in der Auftragsbekanntmachung oder | Auftraggeber vermerkt in der Auftragsbekanntmachung oder |
gegebenenfalls im Sonderlastenheft, welche Informationen oder | gegebenenfalls im Sonderlastenheft, welche Informationen oder |
Unterlagen er auf elektronischem Weg einholen will. Er muss diese | Unterlagen er auf elektronischem Weg einholen will. Er muss diese |
Informationen oder Unterlagen selbst einholen und die Ergebnisse | Informationen oder Unterlagen selbst einholen und die Ergebnisse |
dieser Untersuchungen in den Auftragsunterlagen aufbewahren. » | dieser Untersuchungen in den Auftragsunterlagen aufbewahren. » |
Art. 12 - Artikel 42 Nr. 2 desselben Erlasses wird wie folgt ergänzt: | Art. 12 - Artikel 42 Nr. 2 desselben Erlasses wird wie folgt ergänzt: |
« d) Tätigkeiten im Bereich der Postdienste im Sinne von Artikel 34 | « d) Tätigkeiten im Bereich der Postdienste im Sinne von Artikel 34 |
des Gesetzes. » | des Gesetzes. » |
Art. 13 - In Artikel 43 § 2 desselben Erlasses, abgeändert durch die | Art. 13 - In Artikel 43 § 2 desselben Erlasses, abgeändert durch die |
Ministeriellen Erlasse vom 4. Dezember 2001 und 17. Dezember 2003, | Ministeriellen Erlasse vom 4. Dezember 2001 und 17. Dezember 2003, |
werden die Nummern 1 und 2 durch die Wörter « 473 800 EUR » ersetzt. | werden die Nummern 1 und 2 durch die Wörter « 473 800 EUR » ersetzt. |
Art. 14 - Artikel 60ter desselben Erlasses, eingefügt durch den | Art. 14 - Artikel 60ter desselben Erlasses, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 25. März 1999, wird durch folgenden Absatz | Königlichen Erlass vom 25. März 1999, wird durch folgenden Absatz |
ergänzt: | ergänzt: |
« Der öffentliche Auftraggeber, der kostenfrei elektronischen Zugriff | « Der öffentliche Auftraggeber, der kostenfrei elektronischen Zugriff |
auf Informationen oder Unterlagen hat, die ihm erlauben, im Rahmen der | auf Informationen oder Unterlagen hat, die ihm erlauben, im Rahmen der |
Artikel 60 und 60bis und der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels | Artikel 60 und 60bis und der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels |
und des Artikels 61 die Lage und Leistungsfähigkeit der betreffenden | und des Artikels 61 die Lage und Leistungsfähigkeit der betreffenden |
Bewerber oder Submittenten zu überprüfen, befreit diese von der | Bewerber oder Submittenten zu überprüfen, befreit diese von der |
Mitteilung der in diesen Artikeln erwähnten Auskünfte oder Unterlagen. | Mitteilung der in diesen Artikeln erwähnten Auskünfte oder Unterlagen. |
Der öffentliche Auftraggeber vermerkt in der Auftragsbekanntmachung | Der öffentliche Auftraggeber vermerkt in der Auftragsbekanntmachung |
oder gegebenenfalls im Sonderlastenheft, welche Informationen oder | oder gegebenenfalls im Sonderlastenheft, welche Informationen oder |
Unterlagen er auf elektronischem Weg einholen will. Er muss diese | Unterlagen er auf elektronischem Weg einholen will. Er muss diese |
Informationen oder Unterlagen selbst einholen und die Ergebnisse | Informationen oder Unterlagen selbst einholen und die Ergebnisse |
dieser Untersuchungen in den Auftragsunterlagen aufbewahren. » | dieser Untersuchungen in den Auftragsunterlagen aufbewahren. » |
Art. 15 - Artikel 66 Nr. 2 desselben Erlasses wird wie folgt ergänzt: | Art. 15 - Artikel 66 Nr. 2 desselben Erlasses wird wie folgt ergänzt: |
« d) Tätigkeiten im Bereich der Postdienste im Sinne von Artikel 34 | « d) Tätigkeiten im Bereich der Postdienste im Sinne von Artikel 34 |
des Gesetzes. » | des Gesetzes. » |
Art. 16 - In Artikel 78 § 4bis desselben Erlasses, eingefügt durch den | Art. 16 - In Artikel 78 § 4bis desselben Erlasses, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 22. April 2002, wird zwischen den Absätzen 1 | Königlichen Erlass vom 22. April 2002, wird zwischen den Absätzen 1 |
und 2 folgender Absatz eingefügt: | und 2 folgender Absatz eingefügt: |
« Diese Bescheinigung muss auch nicht vorgelegt werden, wenn gemäss | « Diese Bescheinigung muss auch nicht vorgelegt werden, wenn gemäss |
den Artikeln 17ter, 39ter und 60ter der öffentliche Auftraggeber den | den Artikeln 17ter, 39ter und 60ter der öffentliche Auftraggeber den |
Submittenten davon befreit hat. » | Submittenten davon befreit hat. » |
Art. 17 - In Artikel 108 Absatz 1 desselben Erlasses, abgeändert durch | Art. 17 - In Artikel 108 Absatz 1 desselben Erlasses, abgeändert durch |
den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, werden die Wörter « und 200 | den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, werden die Wörter « und 200 |
000 EUR im Telekommunikationssektor » durch die Wörter « und im | 000 EUR im Telekommunikationssektor » durch die Wörter « und im |
Bereich der Postdienste » ersetzt. | Bereich der Postdienste » ersetzt. |
Art. 18 - In Anlage 1 zum selben Erlass, abgeändert durch den | Art. 18 - In Anlage 1 zum selben Erlass, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 25. März 1999, wird Nummer 2 wie folgt ersetzt: | Königlichen Erlass vom 25. März 1999, wird Nummer 2 wie folgt ersetzt: |
« 2. Im Bereich der Postdienste - Die Post ». | « 2. Im Bereich der Postdienste - Die Post ». |
KAPITEL III - Königlicher Erlass vom 18. Juni 1996 über den Aufruf zum | KAPITEL III - Königlicher Erlass vom 18. Juni 1996 über den Aufruf zum |
Wettbewerb im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft für bestimmte Bau-, | Wettbewerb im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft für bestimmte Bau-, |
Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- | Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- |
und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor | und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor |
Art. 19 - In der Überschrift des Königlichen Erlasses vom 18. Juni | Art. 19 - In der Überschrift des Königlichen Erlasses vom 18. Juni |
1996 über den Aufruf zum Wettbewerb im Rahmen der Europäischen | 1996 über den Aufruf zum Wettbewerb im Rahmen der Europäischen |
Gemeinschaft für bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge | Gemeinschaft für bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge |
im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im | im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im |
Telekommunikationssektor werden die Wörter « sowie im | Telekommunikationssektor werden die Wörter « sowie im |
Telekommunikationssektor » durch die Wörter « und im Bereich der | Telekommunikationssektor » durch die Wörter « und im Bereich der |
Postdienste » ersetzt. | Postdienste » ersetzt. |
Art. 20 - In Artikel 2 § 1 Absatz 1 desselben Erlasses, abgeändert | Art. 20 - In Artikel 2 § 1 Absatz 1 desselben Erlasses, abgeändert |
durch den Königlichen Erlass vom 17. März 1999 und den Ministeriellen | durch den Königlichen Erlass vom 17. März 1999 und den Ministeriellen |
Erlass vom 4. Dezember 2001, werden die Wörter «, für Liefer- und | Erlass vom 4. Dezember 2001, werden die Wörter «, für Liefer- und |
Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und | Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und |
Verkehrsversorgung auf mindestens 400 000 EUR und für Liefer- und | Verkehrsversorgung auf mindestens 400 000 EUR und für Liefer- und |
Dienstleistungsaufträge im Telekommunikationssektor auf mindestens 600 | Dienstleistungsaufträge im Telekommunikationssektor auf mindestens 600 |
000 EUR » durch die Wörter « und für Liefer- und | 000 EUR » durch die Wörter « und für Liefer- und |
Dienstleistungsaufträge auf mindestens 400 000 EUR » ersetzt. | Dienstleistungsaufträge auf mindestens 400 000 EUR » ersetzt. |
Art. 21 - Anlage 1 zum selben Erlass, ersetzt durch den Königlichen | Art. 21 - Anlage 1 zum selben Erlass, ersetzt durch den Königlichen |
Erlass vom 17. März 1999, wird wie folgt abgeändert: | Erlass vom 17. März 1999, wird wie folgt abgeändert: |
1. In der Liste der privatrechtlichen Personen, die besondere oder | 1. In der Liste der privatrechtlichen Personen, die besondere oder |
ausschliessliche Rechte im Sinne von Artikel 47 des Gesetzes vom 24. | ausschliessliche Rechte im Sinne von Artikel 47 des Gesetzes vom 24. |
Dezember 1993 haben, wird in Nr. 4 das Wort « Telekommunikationssektor | Dezember 1993 haben, wird in Nr. 4 das Wort « Telekommunikationssektor |
» durch die Wörter « Im Bereich der Postdienste » ersetzt. | » durch die Wörter « Im Bereich der Postdienste » ersetzt. |
2. In der Liste der öffentlichen Unternehmen im Sinne von Artikel 26 | 2. In der Liste der öffentlichen Unternehmen im Sinne von Artikel 26 |
des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 wird Ziffer 2 wie folgt ersetzt: | des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 wird Ziffer 2 wie folgt ersetzt: |
« 2) Im Bereich der Postdienste - Die Post ». | « 2) Im Bereich der Postdienste - Die Post ». |
KAPITEL IV - In-Kraft-Treten | KAPITEL IV - In-Kraft-Treten |
Art. 22 - Die Artikel 3, 6, 7, 9, 10, 12, 13, 15 und 17 bis 21 des | Art. 22 - Die Artikel 3, 6, 7, 9, 10, 12, 13, 15 und 17 bis 21 des |
vorliegenden Erlasses treten am Tag der Veröffentlichung des | vorliegenden Erlasses treten am Tag der Veröffentlichung des |
vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Die Artikel 1, 2, 4, 5, 8, 11, 14 und 16 desselben Erlasses treten am | Die Artikel 1, 2, 4, 5, 8, 11, 14 und 16 desselben Erlasses treten am |
1. Oktober 2005 in Kraft. Öffentliche Aufträge, die vor diesem Datum | 1. Oktober 2005 in Kraft. Öffentliche Aufträge, die vor diesem Datum |
veröffentlicht werden oder für die in Ermangelung einer | veröffentlicht werden oder für die in Ermangelung einer |
veröffentlichten Bekanntmachung vor diesem Datum zur Angebotsabgabe | veröffentlichten Bekanntmachung vor diesem Datum zur Angebotsabgabe |
oder zur Einreichung der Bewerbungen aufgefordert wird, unterliegen | oder zur Einreichung der Bewerbungen aufgefordert wird, unterliegen |
weiterhin den zum Zeitpunkt der Bekanntmachung oder der Aufforderung | weiterhin den zum Zeitpunkt der Bekanntmachung oder der Aufforderung |
geltenden Verordnungsbestimmungen. | geltenden Verordnungsbestimmungen. |
Art. 23 - Unser Premierminister und Unser Staatssekretär für | Art. 23 - Unser Premierminister und Unser Staatssekretär für |
Administrative Vereinfachung sind, jeder für seinen Bereich, mit der | Administrative Vereinfachung sind, jeder für seinen Bereich, mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2005 | Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2005 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
G. VERHOFSTADT | G. VERHOFSTADT |
Der Staatssekretär für Administrative Vereinfachung | Der Staatssekretär für Administrative Vereinfachung |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 février 2006. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 februari 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |