publié le 04 mai 2023
Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 20 décembre 1999 contenant les modalités d'exécution relatives à l'indemnisation accordée aux avocats dans le cadre de l'aide juridique de deuxième ligne et relatif au subside pour les frais liés à l'organisation des bureaux d'aide juridique. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL JUSTICE
15 MAI 2022. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 20 décembre 1999 contenant les modalités d'exécution relatives à l'indemnisation accordée aux avocats dans le cadre de l'aide juridique de deuxième ligne et relatif au subside pour les frais liés à l'organisation des bureaux d'aide juridique. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 15 mai 2022 modifiant l'arrêté royal du 20 décembre 1999 contenant les modalités d'exécution relatives à l'indemnisation accordée aux avocats dans le cadre de l'aide juridique de deuxième ligne et relatif au subside pour les frais liés à l'organisation des bureaux d'aide juridique (Moniteur belge du 20 mai 2022).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 15. MAI 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20.Dezember 1999 zur Festlegung der Ausführungsmodalitäten in Bezug auf die Entschädigung, die Rechtsanwälten im Rahmen des weiterführenden juristischen Beistands gewährt wird, und über den Zuschuss für die mit der Organisation der Büros für juristischen Beistand verbundenen Kosten PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gerichtsgesetzbuches, insbesondere des Artikels 508/19 § 4, eingefügt durch das Gesetz vom 23. November 1998 über den juristischen Beistand und abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2018;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Dezember 1999 zur Festlegung der Ausführungsmodalitäten in Bezug auf die Entschädigung, die Rechtsanwälten im Rahmen des weiterführenden juristischen Beistands gewährt wird, und über den Zuschuss für die mit der Organisation der Büros für juristischen Beistand verbundenen Kosten, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 18. Dezember 2003, 10. Juni 2006, 21. Juli 2016 und 9. Oktober 2018;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. April 2022;
Aufgrund der Stellungnahme der Staatssekretärin für Haushalt vom 4.
Mai 2022;
Aufgrund des Dringlichkeitsantrags, begründet durch die Tatsache, dass zahlreiche Pro-deo-Rechtsanwälte auf die Zahlung ihrer Entschädigungen warten. Sie erhalten diese Zahlung nur einmal im Jahr. Viele Rechtsanwälte strecken Kosten vor (wie beispielsweise Kosten für die Fahrt zum und vom Gericht). Außerdem bearbeiten einige Rechtsanwälte ausschließlich Pro-deo-Fälle und müssen daher eine vollständige Vorfinanzierung ihrer Bürokosten (Bezahlung des Personals, Sekretariat usw.) vorsehen. Sie erwarten, dass die jährliche Zahlung rechtzeitig und spätestens im Mai 2022 erfolgt.
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 10. Mai 2022, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 3 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Rechnungshofes im Rahmen des Gesetzesvorschlags vom 20. Februar 2020 zur Verbesserung des Zugangs zum weiterführenden juristischen Beistand durch Anhebung der in diesem Bereich geltenden Einkommensobergrenzen (DOC 55 0175/002) nur eine Schätzung ist und wir die Auswirkungen erst nach einigen Jahren beurteilen können. Daher kann diese Schätzung noch nicht Teil des geschlossenen Kostenrahmens für die Berechnung des Werts eines Punkts sein.
In der Erwägung, dass die Berechnung des Werts eines Punkts nicht nach den üblichen Regeln erfolgen kann.
In der Erwägung, dass aufgrund der Inflation eine Anpassung des Werts eines Punkts erforderlich ist, und zwar auf der Grundlage des Gesundheitsindexes.
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 20. Dezember 1999 zur Festlegung der Ausführungsmodalitäten in Bezug auf die Entschädigung, die Rechtsanwälten im Rahmen des weiterführenden juristischen Beistands gewährt wird, und über den Zuschuss für die mit der Organisation der Büros für juristischen Beistand verbundenen Kosten, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 21. Juli 2016 und 9. Oktober 2018, wird wie folgt abgeändert: 1.In Nr. 3 wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "In Abweichung von Absatz 2 wird der Wert eines Punkts für die Zahlung von Leistungen im Rahmen des weiterführenden juristischen Beistands für das Gerichtsjahr 2020 2021 auf 81,23 EUR festgelegt." 2. [Abänderung des niederländischen Textes] Art.2 - Der für Justiz zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 15. Mai 2022 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz V. VAN QUICKENBORNE