publié le 16 janvier 2015
Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 2 juin 2010 relatif à la circulation routière des véhicules exceptionnels et l'arrêté royal du 27 février 2013 relatif à la perception et à la consignation d'une somme lors de la constatation d'infractions en matière de circulation routière des véhicules exceptionnels et modifiant les arrêtés royaux des 24 mars 1997, 19 juillet 2000, 22 décembre 2003 et 1er septembre 2006 relatifs à la perception et à la consignation d'une somme lors de la constatation de certaines infractions. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS
15 JUILLET 2013. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 2 juin 2010 relatif à la circulation routière des véhicules exceptionnels et l'arrêté royal du 27 février 2013 relatif à la perception et à la consignation d'une somme lors de la constatation d'infractions en matière de circulation routière des véhicules exceptionnels et modifiant les arrêtés royaux des 24 mars 1997, 19 juillet 2000, 22 décembre 2003 et 1er septembre 2006 relatifs à la perception et à la consignation d'une somme lors de la constatation de certaines infractions. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 15 juillet 2013 modifiant l'arrêté royal du 2 juin 2010 relatif à la circulation routière des véhicules exceptionnels et l'arrêté royal du 27 février 2013 relatif à la perception et à la consignation d'une somme lors de la constatation d'infractions en matière de circulation routière des véhicules exceptionnels et modifiant les arrêtés royaux des 24 mars 1997, 19 juillet 2000, 22 décembre 2003 et 1er septembre 2006 relatifs à la perception et à la consignation d'une somme lors de la constatation de certaines infractions (Moniteur belge du 9 septembre 2013).
Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 15. JULI 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 2.Juni 2010 über außergewöhnliche Fahrzeuge im Straßenverkehr und des Königlichen Erlasses vom 27. Februar 2013 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung von Verstößen von außergewöhnlichen Fahrzeugen im Straßenverkehr und zur Abänderung der Königlichen Erlasse vom 24. März 1997, 19. Juli 2000, 22. Dezember 2003 und 1. September 2006 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Verstöße ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Juni 2010 über außergewöhnliche Fahrzeuge im Straßenverkehr, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 24. Oktober 2011;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. Februar 2013 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung von Verstößen von außergewöhnlichen Fahrzeugen im Straßenverkehr und zur Abänderung der Königlichen Erlasse vom 24. März 1997, 19. Juli 2000, 22. Dezember 2003 und 1. September 2006 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Verstöße;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. März 2013;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 11.
April 2013;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 52.629/4 des Staatsrates vom 16. Januar 2013 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In der Erwägung, dass die Bestimmungen von Artikel 8 der Richtlinie 98/34/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, in der durch Richtlinie 98/48/EWG abgeänderten Fassung, eingehalten worden sind;
Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Staatssekretärs für Mobilität, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Änderungen zum Königlichen Erlass vom 2. Juni 2010 über außergewöhnliche Fahrzeuge im Straßenverkehr Artikel 1 - In Artikel 19 des Königlichen Erlasses vom 2. Juni 2010 über außergewöhnliche Fahrzeuge im Straßenverkehr wird Nr. 2 wie folgt ersetzt: "2. Bei einer Breite des außergewöhnlichen Fahrzeugs (mit Ausnahme von Kranfahrzeugen) von mehr als 2,55 m a) sind 4 Schilder angebracht, zwei vorne und zwei hinten, um die Breite des außergewöhnlichen Fahrzeugs abzugrenzen.Die Schilder werden so befestigt, dass sie selbst kein Hindernis darstellen; b) der untere Rand der Schilder befindet sich mindestens 0,40 m und höchstens 2 m über dem Boden.Eine größere Höhe über dem Boden ist zulässig, wenn die Höchsthöhe aus technischen Gründen nicht eingehalten werden kann; c) die Schilder entsprechen: i.den Vorschriften von Artikel 28 § 6 Punkt 3 Nr. 1 der technischen Verordnung, wobei die in Artikel 28 § 6 Punkt 3 Nr. 1 Absatz 2 genannten viereckigen Schilder nur auf außergewöhnliche Fahrzeuge mit einer Höchstbreite von 3,50 m angebracht werden dürfen; ii. oder den Bestimmungen in Artikel 47.1 der Straßenverkehrsordnung, wobei mindestens die weißen Streifen auf den vorderen Schildern und mindestens die roten Streifen auf den hinteren Schildern retroreflektierend sind; d) die vorderen Schilder sind zudem mit mindestens einem weißen Licht und die hinteren Schilder mit mindestens einem roten Licht versehen. Diese Lichter müssen ständig eingeschaltet sein.".
Art. 2 - Im selben Erlass wird ein Artikel 19/1 mit dem folgenden Wortlaut eingefügt: "Art. 19/1 - Die Ladung, die mehr als einen Meter über das hintere äußerste Ende des Fahrzeugs herausragt, muss gekennzeichnet sein: durch ein Schild, das am äußersten Vorsprung der Ladung so angebracht wird, dass es sich ständig auf einer senkrechten Ebene rechtwinklig zur mittleren Längsebene des Fahrzeugs befindet, gemäß: a) Artikel 28 § 6 Punkt 3 Nr.1 der technischen Verordnung; b) oder Artikel 47.1 der Straßenverkehrsordnung.
Der untere Rand des Schildes befindet sich mindestens 0,40 m und höchstens 2 m über dem Boden. Das Schild wird so befestigt, dass es selbst kein Hindernis darstellt. Eine größere Höhe über dem Boden ist zulässig, wenn die Höchsthöhe aus technischen Gründen nicht eingehalten werden kann.
Das Schild ist außerdem mit einem roten Licht versehen. Dieses Licht ist ständig eingeschaltet.".
Art. 3 - Im selben Erlass wird ein Artikel 41/1 mit dem folgenden Wortlaut eingefügt: "Art. 41/1 - Die Artikel 19 Nr. 2 c) ii und 19/1 b), treten am 1.
Januar 2016 außer Kraft.".
KAPITEL 2 - Änderungen zum Königlichen Erlass vom 27. Februar 2013 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung von Verstößen von außergewöhnlichen Fahrzeugen im Straßenverkehr und zur Abänderung der Königlichen Erlasse vom 24. März 1997, 19. Juli 2000, 22. Dezember 2003 und 1. September 2006 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Verstöße Art. 4 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 27. Februar 2013 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung von Verstößen von außergewöhnlichen Fahrzeugen im Straßenverkehr und zur Abänderung der Königlichen Erlasse vom 24. März 1997, 19. Juli 2000, 22. Dezember 2003 und 1. September 2006 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Verstöße wird wie folgt ersetzt: "Art. 2 - Unter den in Artikel 65 des am 16. März koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei festgelegten Bedingungen können die in Artikel 2 von Anlage 1 des vorliegenden Erlasses genannten und an einem öffentlichen Ort festgestellten Verstöße gegen die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 2. Juni 2010 über außergewöhnliche Fahrzeuge im Straßenverkehr, pro Verstoß Anlass geben zur Zahlung der in derselben Anlage angegebenen Geldbeträge.".
Art. 5 - In Artikel 2 der Anlage 1 desselben Erlasses wird Punkt e9 wie folgt ersetzt:
e9
Bei einer Breite des außergewöhnlichen Fahrzeugs (mit Ausnahme von Kranfahrzeugen) von mehr als 2,55 m sind die zur Abgrenzung der Breite des außergewöhnlichen Fahrzeugs anzubringenden vier Schilder, zwei vorne und zwei hinten, die den Bestimmungen in Artikel 28 § 6 Punkt 3 Nr. 1 der technischen Verordnung (wobei die in Artikel 28 § 6 Punkt 3 Nr. 1 Absatz 2 genannten viereckigen Schilder der technischen Verordnung allein auf außergewöhnlichen Fahrzeugen mit einer Höchstbreite von 3,50 m angebracht werden dürfen) oder, bis zum 31.
Dezember 2015, Artikel 47.1 der Straßenverkehrsordnung entsprechen (wobei mindestens die weißen Streifen auf den vorderen Schildern und mindestens die roten Streifen auf den hinteren Schildern retroreflektierend sind), nicht angebracht; oder, die vorderen Schilder sind nicht mit mindestens einem weißen Licht und die hinteren Schilder nicht mit mindestens einem roten Licht versehen, oder, diese Lichter sind nicht ständig eingeschaltet.
KE vom 2.6.2010 Art. 19 Nr. 2
300 EUR
Art. 6 - In Artikel 2 von Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 27.
Februar 2013 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung von Verstößen von außergewöhnlichen Fahrzeugen im Straßenverkehr und zur Abänderung der Königlichen Erlasse vom 24. März 1997, 19. Juli 2000, 22. Dezember 2003 und 1. September 2006 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Verstöße wird ein Punkt e10/1 und ein Punkt e10/2 wie folgt eingefügt:
e10/1
Die Ladung, die mehr als einen Meter über das hintere Ende des Fahrzeugs herausragt, ist nicht gekennzeichnet: durch ein Schild gemäß Artikel 28 § 6 Punkt 3 Nr. 1 der technischen Verordnung oder, bis zum 31. Dezember 2015, Artikel 47.1 der Straßenverkehrsordnung; oder, das Schild ist nicht mit einem roten Licht versehen; oder, dieses Licht ist nicht ständig eingeschaltet.
KE vom 2.6.2010 Art. 19/1
300 EUR
e10/2
Der untere Rand des unter e10/1 angegebenen Schilds befindet sich nicht mindestens 0,40 m und höchstens 2 m über dem Boden (eine größere Höhe über dem Boden ist zulässig, wenn die Höchsthöhe aus technischen Gründen nicht eingehalten werden kann); oder, das Schild ist nicht so befestigt, dass es selbst kein Hindernis darstellt; oder, das Schild ist nicht am äußersten Vorsprung der Ladung so angebracht, dass es sich ständig auf einer senkrechten Ebene rechtwinklig zur mittleren Längsebene des Fahrzeugs befindet.
KE vom 2.6.2010 Art. 19/1
55 EUR
KAPITEL 3 - Schlussbestimmungen Art. 7 - Der vorliegende Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach Ablauf einer zehntägigen Frist, welche am Tag nach der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft.
Art. 8 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Straßenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 15. Juli 2013 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Der Staatssekretär für Mobilität M. WATHELET