publié le 18 février 2000
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 26 avril 1999 modifiant l'arrêté royal du 10 janvier 1991 établissant la nomenclature des prestations de rééducation visée à l'article 23, § 2, alinéa 2, de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994, portant fixation des honoraires et prix de ces prestations et portant fixation du montant de l'intervention de l'assurance dans ces honoraires et prix, et modifiant l'arrêté royal du 14 septembre 1984 établissant la nomenclature des prestations de santé en matière d'assurance obligatoire soins de santé et indemnités
15 DECEMBRE 1999. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 26 avril 1999 modifiant l'arrêté royal du 10 janvier 1991 établissant la nomenclature des prestations de rééducation visée à l'article 23, § 2, alinéa 2, de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994, portant fixation des honoraires et prix de ces prestations et portant fixation du montant de l'intervention de l'assurance dans ces honoraires et prix, et modifiant l'arrêté royal du 14 septembre 1984 établissant la nomenclature des prestations de santé en matière d'assurance obligatoire soins de santé et indemnités
ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.
Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 26 avril 1999 modifiant l'arrêté royal du 10 janvier 1991 établissant la nomenclature des prestations de rééducation visée à l'article 23, § 2, alinéa 2, de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994, portant fixation des honoraires et prix de ces prestations et portant fixation du montant de l'intervention de l'assurance dans ces honoraires et prix, et modifiant l'arrêté royal du 14 septembre 1984 établissant la nomenclature des prestations de santé en matière d'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 26 avril 1999 modifiant l'arrêté royal du 10 janvier 1991 établissant la nomenclature des prestations de rééducation visée à l'article 23, § 2, alinéa 2, de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994, portant fixation des honoraires et prix de ces prestations et portant fixation du montant de l'intervention de l'assurance dans ces honoraires et prix, et modifiant l'arrêté royal du 14 septembre 1984 établissant la nomenclature des prestations de santé en matière d'assurance obligatoire soins de santé et indemnités.
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.
Donné à Bruxelles, le 15 décembre 1999.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE
Bijlage - Annexe MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 26. APRIL 1999 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10.Januar 1991 zur Festlegung des in Artikel 23 § 2 Absatz 2 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Verzeichnisses der Rehabilitationsleistungen, zur Festlegung der Honorare und Preise dieser Leistungen und zur Festlegung der Höhe der Beteiligung der Versicherung an diesen Honoraren und Preisen, und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 14. September 1984 zur Festlegung des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen für die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 35 § 2 Nr. 1, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. April 1997; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. September 1984 zur Festlegung des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen für die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, so wie bis auf den heutigen Tag abgeändert;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Januar 1991 zur Festlegung des in Artikel 23 § 2 Absatz 2 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Verzeichnisses der Rehabilitationsleistungen, zur Festlegung der Honorare und Preise dieser Leistungen und zur Festlegung der Höhe der Beteiligung der Versicherung an diesen Honoraren und Preisen, insbesondere des Kapitels I der Anlage, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10.
Mai 1996;
Aufgrund der Vorschläge der Kommission für die Abkommen mit den Logopäden aus der Versammlung vom 3. Juli 1998;
Aufgrund der Stellungnahme des Dienstes für medizinische Kontrolle vom 24. Juli 1998; Aufgrund der Stellungnahme der Haushaltskontrollkommission vom 14.
April 1999;
Aufgrund der Stellungnahme des Gesundheitspflegeversicherungsausschusses des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung vom 5. Oktober 1998;
Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 13. November 1998, mit dem das Gutachten innerhalb einer Frist von einem Monat erbeten wird;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 25. Februar 1999, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 1 § 2 Absatz 1 der Anlage zum Königlichen Erlass vom 14. September 1984 zur Festlegung des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen für die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung werden zwischen den Wörtern « der Lieferer von Implantaten » und den Wörtern « und Q für die Honorarzusätze » die Wörter « R für Leistungen des Kompetenzbereiches der Logopäden » eingefügt.
Art. 2 - Die Anlage zum vorerwähnten Königlichen Erlass vom 14.
September 1984 wird durch ein « Kapitel X - Logopädie », dessen Text sich in der Anlage zu vorliegendem Erlass befindet, ergänzt.
Art. 3 - In der Anlage zum Königlichen Erlass vom 10. Januar 1991 zur Festlegung des in Artikel 23 § 2 Absatz 2 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Verzeichnisses der Rehabilitationsleistungen, zur Festlegung der Honorare und Preise dieser Leistungen und zur Festlegung der Höhe der Beteiligung der Versicherung an diesen Honoraren und Preisen wird « Kapitel 1 - Logopädieleistungen », abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10.
Mai 1996, aufgehoben.
Art. 4 - Der Wert des in Artikel 1 erwähnten Schlüsselbuchstabens R wird am Datum des Inkrafttretens eines Abkommens, so wie in Titel III Kapitel V Abschnitt I Buchstabe A, B und F und Abschnitt III des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnt, festgelegt. Der Wert des Schlüsselbuchstabens für Logopädieleistungen, die vor diesem Datum erbracht wurden, bleibt derselbe wie der, der durch den in Artikel 3 erwähnten Königlichen Erlass vom 10. Januar 1991 für den Multiplikator M vorgesehen ist, so wie dieser gemäss dem nationalen Abkommen zwischen den Heilgymnasten und den Versicherungs trägern in Anwendung von Artikel 44 des vorerwähnten koordinierten Gesetzes festgelegt worden ist.
Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach dem Monat, im Laufe dessen er im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, in Kraft.
Unbeschadet des Artikels 4 bleibt das in Artikel 3 erwähnte Kapitel 1 der Anlage zum Königlichen Erlass vom 10. Januar 1991 jedoch weiterhin anwendbar auf alle Anträge auf Beteiligung, die der Vertrauensarzt der Krankenkasse vor diesem Datum erhalten hat.
Art. 6 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 26. April 1999 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau M. DE GALAN
Anlage Die Anlage zum Königlichen Erlass vom 14. September 1984 zur Festlegung des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen für die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird wie folgt ergänzt: « KAPITEL X - Logopädie Art. 36 - § 1 - Für folgende Leistungen wird davon ausgegangen, dass sie in den Kompetenzbereich der Logopäden (R) fallen: 771470 - 771481 Logopädische Bilanz mit schriftlichem Bericht, der mindestens eine Analyse der Sprach-, Sprech- oder Stimmstörungen, ausgehend von den durchgeführten Prüfungen, und den Vorschlag eines logopädischen Behandlungsprogramms enthält . . . . .
R 35 Für die Leistung 771470 - 771481 kann eine Beteiligung der Versicherung bewilligt werden unter der Bedingung, dass: - sie von einem Logopäden erbracht wird, der die in § 8 des vorliegenden Artikels aufgeführten Bedingungen erfüllt, - die Begünstigten eine Sprach-, Sprech- oder Stimmstörung haben, deren Behandlung von der Versicherung übernommen wird, - sie infolge eines Antrags und auf Verschreibung eines Facharztes für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, für Neurologie, für Neuropsychiatrie, für Psychiatrie, für Neurochirurgie, für innere Medizin oder für Pädiatrie erbracht wird, - der Leistung eine logopädische Behandlung folgt, die von der Versicherung übernommen wird.
Die Leistung wird zusammen mit den logopädischen Behandlungssitzungen bescheinigt, und dies höchstens zweimal pro Kalenderjahr; sie darf nicht gleichzeitig mit einer Einzel- oder Gruppenbehandlungssitzung, die am selben Tag erbracht wird, erfolgen. 771433 - 771444 Logopädische Einzelbehandlungssitzung mit einer Mindestdauer von 30 Minuten . . . . .
R 17,5 771455 - 771466 Logopädische Gruppenbehandlungssitzung für höchstens vier Patienten mit einer Mindestdauer von 60 Minuten Pro Sitzung und pro Begünstigten . . . . .
R 9 § 2 - Unbeschadet der Bestimmungen von § 3 darf die Beteiligung der Versicherung bewilligt werden, insofern die Behandlung zu einer Besserung der Störungen beitragen kann: a) bei Begünstigten mit Sprach-, Sprech- oder Stimmstörungen, die ein Handikap darstellen bei der Fortsetzung: 1.eines Berufs, aufgrund dessen sie entweder der sozialen Sicherheit der Lohnempfänger oder dem Sozialstatut der Selbständigen unterliegen;
Arbeitssuchende werden mit dieser Kategorie von Begünstigten gleichgestellt, 2. einer Umschulung, die vom Kollegium der Ärzte-Direktoren bewilligt wurde und deren Programm ausdrücklich eine logopädische Behandlung umfasst, 3.eines Lehrvertrags, dessen Abschluss von einem anerkannten Lehrlingssekretariat registriert und dessen Ausführung von einem anerkannten Lehrlingssekretariat kontrolliert wird, b) bei Begünstigten mit einer der folgenden Sprach- oder Sprechstörungen: 1.Aphasie, 2. Störungen der rezeptiven und/oder expressiven Sprachentwicklung, aufgezeigt durch einen Sprachtest, dessen Resultat gleich der oder niedriger als die dritte Perzentile ist, wobei keine Intelligenzstörung (IQ von 86 oder mehr, gemessen durch einen individuellen Test) und keine ernsthafte Hörstörung (der durchschnittliche Gehörverlust übersteigt auf dem besseren Ohr nicht 40 dbA) vorliegt, 3.spezifische Entwicklungsstörungen, die durch Tests in den Bereichen Arithmetik, schriftlicher Ausdruck und/oder Lesen festgestellt werden und die auf eine Entwicklungsverspätung von mehr als einem Jahr bei Kindern zwischen 7 und einschliesslich 9 Jahren und auf eine Entwicklungsverspätung von mehr als zwei Jahren bei Kindern zwischen 10 und einschliesslich 14 Jahren hindeuten, 4. Störungen infolge von Lippenspalten, Gaumenspalten oder Alveolenspalten, 5.erworbene Störungen infolge einer radiotherapeutischen Behandlung (Kopf und Hals), 6. erworbene Sprechstörungen: - traumatische oder proliferative Dysglossien, - Dysarthrien, - Stottern, das nach dem fünften Lebensjahr anhält oder auftritt, - multiple funktionelle Störungen bei einer kieferorthopädischen Behandlung, c) bei Begünstigten mit einer der folgenden erworbenen Stimmstörungen: 1.Folgeschäden einer Laryngektomie, 2. Lähmung des Kehlkopfes, 3.organische Verletzung des Kehlkopfes und/oder der Stimmbänder, d) bei tauben oder taubstummen Begünstigten, die, nachdem sie ein intensives, Logopädie umfassendes Rehabilitationsprogramm in einer Einrichtung mit Abkommen absolviert haben, eine monodisziplinäre logopädische Behandlung zur Konsolidierung des Erworbenen fortsetzen müssen. § 3 - Für eine logopädische Behandlung wird nie eine Beteiligung der Versicherung bewilligt, wenn der Begünstigte: 1. am Sonderschulunterricht des Typs 8 teilnimmt, 2.in einem medizinisch-sozial-pädagogischen Institut untergebracht ist, 3. zur Pflege in einem Dienst aufgenommen ist, der unter den Kennbuchstaben V, G, T, A, O, F oder K zugelassen ist, 4.in einer Anstalt, die mit dem LIKIV ein Abkommen geschlossen hat, das insbesondere die Behandlung durch einen Logopäden deckt, einer Rehabilitationsbehandlung unterzogen wird, Die Beteiligung der Versicherung ist ebenfalls ausgeschlossen bei logopädischen Behandlungen von: - Sekundärstörungen infolge von psychiatrischen Erkrankungen oder emotionellen Zuständen, von Beziehungsproblemen, von vernachlässigtem oder mangelhaftem Schulbesuch (zum Beispiel wegen Krankheit), des Erlernens einer Sprache, die nicht die Muttersprache ist, oder einer mehrsprachigen Erziehung, - einfachen Sprechstörungen wie Sigmatismus, Rhotazismus, Lambdazismus, Kappazismus, Poltern, Bradylalie, - Stimmstörungen, wie akute funktionelle Aphonie oder Dysphonie, Phonasthenie, Stimmbruchstörungen. § 4 - 1. Der Antrag auf Beteiligung, der anhand eines Formulars erfolgt, dessen Muster vom Versicherungsausschuss des Dienstes für Gesundheitspflege gebilligt wird, muss vom Begünstigten unverzüglich beim Vertrauensarzt seiner Krankenkasse, seines regionalen Amtes oder der Kasse für Gesundheitspflege der Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen eingereicht werden. Die Beteiligung wird verweigert für Behandlungen, die mehr als dreissig Tage vor dem Datum, an dem der Vertrauensarzt den Antrag erhalten hat, durchgeführt worden sind. 2. Dem Antrag wird eine ärztliche Verschreibung beigelegt, die von einem Facharzt für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, für Psychiatrie, für Neurologie, für Neuropsychiatrie, für Neurochirurgie, für Pädiatrie oder für innere Medizin ausgestellt ist. Für die in § 2 Buchstabe b) Nr. 2 und 3 vorgesehenen logopädischen Behandlungen muss die Verschreibung von einem Facharzt für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, für Neurologie, für Neuropsychiatrie, für Psychiatrie oder für Pädiatrie ausgestellt sein, der eine zusätzliche Zulassung als Facharzt für funktionelle Rehabilitation erhalten hat.
In jedem Fall müssen im Antrag die Art der Schäden, die Ätiologie und der Umfang der Störungen vermerkt werden. Er umfasst ebenfalls einen Bericht mit dem Resultat der Untersuchung der gesprochenen und geschriebenen Sprache, die Bilanz der durchgeführten Prüfungen, den Therapieplan, der in Zusammenarbeit mit dem Logopäden die Gesamtdauer der vorgesehenen Behandlung und die Häufigkeit der Sitzungen rechtfertigt. Der Antrag muss die Identifizierung des Logopäden, der die Behandlung durchführt, ermöglichen. § 5 - Die Zustimmung gilt nur für eine Behandlung von höchstens sechs Monaten. Diese Zustimmung ist für dieselbe Störung für eine maximale Gesamtdauer von zwei Kalenderjahren ab dem Beginn der Behandlung erneuerbar.
Jedoch: a) darf die einmalige Gesamtdauer des bewilligten Zeitraums 6 Monate mit höchstens 20 Leistungen nicht übersteigen für multiple funktionelle Sprechstörungen bei kieferorthopädischer Behandlung, b) darf die Behandlung über die vorerwähnte Frist von zwei Jahren hinaus für die in § 2 Buchstabe d) erwähnten Begünstigten verlängert werden, insofern die Verschreibung vom Facharzt für Rehabilitation der Anstalt ausgeht. § 6 - Die eventuelle Zustimmung zur Fortsetzung der Behandlung durch einen Logopäden unterliegt der vorhergehenden Vorlage einer neuen ärztlichen Verschreibung, die von einem in § 4 Nr. 2 erwähnten Facharzt ausgestellt ist, eines Bewertungsberichts über die gemachten Fortschritte, der Bilanz der Residualstörungen und eines neuen Vorschlags in bezug auf Dauer der geplanten Behandlung und Häufigkeit der Sitzungen.
Diese Elemente müssen vor Ablauf der zuvor bewilligten Frist beim Vertrauensarzt der Krankenkasse, des regionalen Amtes oder der Kasse für Gesundheitspflege der Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen eingereicht werden. § 7 - Es wird nur eine individuelle oder kollektive Behandlungssitzung pro Tag bewilligt. § 8 - Die logopädische Behandlung wird nur erstattet, wenn sie von einem Erbringer ausgeführt wird: a) der die Bedingungen erfüllt, die erwähnt sind in Artikel 3 Nr.1 des Königlichen Erlasses vom 20. Oktober 1994 über die Berufsbezeichnung und die Befähigungsbedingungen für die Ausübung des Berufs des Logopäden und zur Festlegung der Liste der technischen Leistungen und der Liste der Handlungen, mit denen der Logopäde von einem Arzt beauftragt werden kann, und der demnach Inhaber eines der folgenden Diplome ist: - entweder des von einer Universitätsfakultät ausgestellten Diploms eines Lizentiaten der Logopädie oder eines Lizentiaten der Neurolinguistik - oder des Diploms eines Graduierten der Logopädie, das in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 9. November 1964 zur Einführung des Diploms eines Graduierten der Logopädie und zur Festlegung der Bedingungen für die Verleihung dieses Diploms ausgestellt ist.
Personen, die ihre in Artikel 3 Nr. 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses erwähnte Ausbildung mit Erfolg abgeschlossen haben, die aber aufgrund vorgeschriebener Formalitäten das Diplom noch nicht besitzen, können nach Vorlage einer von der Unterrichtsanstalt ausgestellten Bescheinigung vorläufig zugelassen werden, um die im vorliegenden Kapitel erwähnten Leistungen zu erbringen, b) der sich verpflichtet, die Bedingungen zu erfüllen, die festgelegt sind in Artikel 3 Nr.2 des Königlichen Erlasses vom 20. Oktober 1994 über die Berufsbezeichnung und die Befähigungsbedingungen für die Ausübung des Berufs des Logopäden und zur Festlegung der Liste der technischen Leistungen und der Liste der Handlungen, mit denen der Logopäde von einem Arzt beauftragt werden kann, c) der sich verpflichtet, für die im vorliegenden Kapitel erwähnten Leistungen ein Leistungsregister zu führen gemäss den Vorschriften des Königlichen Erlasses vom 25.November 1996 zur Festlegung der Regeln für das Führen eines Leistungsregisters seitens der Pflegeerbringer, die in Artikel 76 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnt sind, und zur Festlegung der bei Verstössen gegen diese Bestimmungen anwendbaren administrativen Geldstrafen, d) der zusammen mit einer für gleichlautend erklärten Abschrift seines Diploms einen Antrag auf Erhalt einer Einschreibungsnummer eingereicht hat. Der Versicherungsausschuss erstellt die Liste der Logopäden, denen er eine Einschreibungsnummer zuweist. » Gesehen, um Unserem Erlass vom 26. April 1999 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau M. DE GALAN Vu pour être annexé à Notre arrêté du 15 décembre 1999.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE