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Arrêté Royal du 14 mars 2023
publié le 23 octobre 2026

Arrêté royal relatif à l'interdiction de mise sur le marché de certains produits similaires. - Traduction allemande

source
service public federal sante publique, securite de la chaine alimentaire et environnement
numac
2026007683
pub.
23/10/2026
prom.
14/03/2023
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

14 MARS 2023. - Arrêté royal relatif à l'interdiction de mise sur le marché de certains produits similaires. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 14 mars 2023 relatif à l'interdiction de mise sur le marché de certains produits similaires (Moniteur belge du 24 mars 2023).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 14. MÄRZ 2023 - Königlicher Erlass über das Verbot des Inverkehrbringens bestimmter gleichartiger Waren PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 24.Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren, der Artikel 2 Absatz 1, 6 § 1 Buchstabe a), abgeändert durch das Gesetz vom 22. März 1989 und 18 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 22. März 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 22.Dezember 2003;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. Januar 2023;

Aufgrund der Mitteilung an die Europäische Kommission vom 15. Juni 2022 in Anwendung von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 72.952/3 des Staatsrates vom 20. Februar 2023, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers der Volksgesundheit Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:

Artikel 1 - Begriffsbestimmungen Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. Nikotinbeutel: alle tabakfreien Erzeugnisse zum oralen Gebrauch, die ganz oder teilweise aus synthetischem oder natürlichem Nikotin bestehen, unter anderem solche, die in Portionsbeuteln oder porösen Beuteln in Form von Pulver, feinkörnigem Granulat oder Pasten oder in Kombinationen dieser Formen angeboten werden, 2.Cannabinoid-Beutel: alle Erzeugnisse zum oralen Gebrauch, die ganz oder teilweise aus Cannabinoiden oder deren Derivaten bestehen, unter anderem solche, die in Portionsbeuteln oder porösen Beuteln in Form von Pulver, feinkörnigem Granulat oder Pasten oder in Kombinationen dieser Formen angeboten werden, 3. Einzelhändler: Verkaufsstelle, wo Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden, auch von einer natürlichen Person. Art. 2 - Verbot Es ist verboten, Nikotinbeutel und Cannabinoid-Beutel in Verkehr zu bringen.

Art. 3 - Strafrechtliche Sanktionen § 1 - Die in Artikel 2 des vorliegenden Erlasses erwähnten Erzeugnisse gelten als schädlich im Sinne von Artikel 18 des Gesetzes vom 24.

Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren. § 2 - Verstöße gegen vorliegenden Erlass werden gemäß den Artikeln 11 bis 19 des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren ermittelt, festgestellt, verfolgt und bestraft.

Art. 4 - Inkrafttreten Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des vierten Monats nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, außer für Einzelhändler, für die vorliegender Erlass am ersten Tag des siebten Monats nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt.

Art. 5 - Schlussbestimmung Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 14. März 2023 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Volksgesundheit F. VANDENBROUCKE


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