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Vue multilingue de Arrêté Royal du 14/03/2023
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Arrêté royal relatif à l'interdiction de mise sur le marché de certains produits similaires. - Traduction allemande Koninklijk besluit betreffende het verbod op het in de handel brengen van bepaalde soortgelijke producten. - Duitse vertaling
14 MARS 2023. - Arrêté royal relatif à l'interdiction de mise sur le 14 MAART 2023. - Koninklijk besluit betreffende het verbod op het in
marché de certains produits similaires. - Traduction allemande de handel brengen van bepaalde soortgelijke producten. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 14 mars 2023 relatif à l'interdiction de mise sur le besluit van 14 maart 2023 betreffende het verbod op het in de handel
marché de certains produits similaires (Moniteur belge du 24 mars 2023). brengen van bepaalde soortgelijke producten (Belgisch Staatsblad van 24 maart 2023).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
14. MÄRZ 2023 - Königlicher Erlass über das Verbot des 14. MÄRZ 2023 - Königlicher Erlass über das Verbot des
Inverkehrbringens bestimmter gleichartiger Waren Inverkehrbringens bestimmter gleichartiger Waren
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der
Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer
Waren, der Artikel 2 Absatz 1, 6 § 1 Buchstabe a), abgeändert durch Waren, der Artikel 2 Absatz 1, 6 § 1 Buchstabe a), abgeändert durch
das Gesetz vom 22. März 1989 und 18 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom das Gesetz vom 22. März 1989 und 18 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom
22. März 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003; 22. März 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. Januar 2023; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. Januar 2023;
Aufgrund der Mitteilung an die Europäische Kommission vom 15. Juni Aufgrund der Mitteilung an die Europäische Kommission vom 15. Juni
2022 in Anwendung von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/1535 2022 in Anwendung von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/1535
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über
ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft; und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 72.952/3 des Staatsrates vom 20. Februar Aufgrund des Gutachtens Nr. 72.952/3 des Staatsrates vom 20. Februar
2023, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2023, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Volksgesundheit Auf Vorschlag des Ministers der Volksgesundheit
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Begriffsbestimmungen
Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende
Begriffsbestimmungen: Begriffsbestimmungen:
1. Nikotinbeutel: alle tabakfreien Erzeugnisse zum oralen Gebrauch, 1. Nikotinbeutel: alle tabakfreien Erzeugnisse zum oralen Gebrauch,
die ganz oder teilweise aus synthetischem oder natürlichem Nikotin die ganz oder teilweise aus synthetischem oder natürlichem Nikotin
bestehen, unter anderem solche, die in Portionsbeuteln oder porösen bestehen, unter anderem solche, die in Portionsbeuteln oder porösen
Beuteln in Form von Pulver, feinkörnigem Granulat oder Pasten oder in Beuteln in Form von Pulver, feinkörnigem Granulat oder Pasten oder in
Kombinationen dieser Formen angeboten werden, Kombinationen dieser Formen angeboten werden,
2. Cannabinoid-Beutel: alle Erzeugnisse zum oralen Gebrauch, die ganz 2. Cannabinoid-Beutel: alle Erzeugnisse zum oralen Gebrauch, die ganz
oder teilweise aus Cannabinoiden oder deren Derivaten bestehen, unter oder teilweise aus Cannabinoiden oder deren Derivaten bestehen, unter
anderem solche, die in Portionsbeuteln oder porösen Beuteln in Form anderem solche, die in Portionsbeuteln oder porösen Beuteln in Form
von Pulver, feinkörnigem Granulat oder Pasten oder in Kombinationen von Pulver, feinkörnigem Granulat oder Pasten oder in Kombinationen
dieser Formen angeboten werden, dieser Formen angeboten werden,
3. Einzelhändler: Verkaufsstelle, wo Erzeugnisse in Verkehr gebracht 3. Einzelhändler: Verkaufsstelle, wo Erzeugnisse in Verkehr gebracht
werden, auch von einer natürlichen Person. werden, auch von einer natürlichen Person.
Art. 2 - Verbot Art. 2 - Verbot
Es ist verboten, Nikotinbeutel und Cannabinoid-Beutel in Verkehr zu Es ist verboten, Nikotinbeutel und Cannabinoid-Beutel in Verkehr zu
bringen. bringen.
Art. 3 - Strafrechtliche Sanktionen Art. 3 - Strafrechtliche Sanktionen
§ 1 - Die in Artikel 2 des vorliegenden Erlasses erwähnten Erzeugnisse § 1 - Die in Artikel 2 des vorliegenden Erlasses erwähnten Erzeugnisse
gelten als schädlich im Sinne von Artikel 18 des Gesetzes vom 24. gelten als schädlich im Sinne von Artikel 18 des Gesetzes vom 24.
Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich
der Lebensmittel und anderer Waren. der Lebensmittel und anderer Waren.
§ 2 - Verstöße gegen vorliegenden Erlass werden gemäß den Artikeln 11 § 2 - Verstöße gegen vorliegenden Erlass werden gemäß den Artikeln 11
bis 19 des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit bis 19 des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit
der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren
ermittelt, festgestellt, verfolgt und bestraft. ermittelt, festgestellt, verfolgt und bestraft.
Art. 4 - Inkrafttreten Art. 4 - Inkrafttreten
Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des vierten Monats nach seiner Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des vierten Monats nach seiner
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, außer für Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, außer für
Einzelhändler, für die vorliegender Erlass am ersten Tag des siebten Einzelhändler, für die vorliegender Erlass am ersten Tag des siebten
Monats nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft Monats nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft
tritt. tritt.
Art. 5 - Schlussbestimmung Art. 5 - Schlussbestimmung
Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der Ausführung Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 14. März 2023 Gegeben zu Brüssel, den 14. März 2023
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Volksgesundheit Der Minister der Volksgesundheit
F. VANDENBROUCKE F. VANDENBROUCKE
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