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Arrêté Royal du 13 novembre 2003
publié le 28 janvier 2004

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions réglementaires modifiant l'arrêté royal du 27 mars 1998 relatif aux services externes pour la prévention et la protection au travail

source
service public federal interieur
numac
2003000833
pub.
28/01/2004
prom.
13/11/2003
ELI
eli/arrete/2003/11/13/2003000833/moniteur
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13 NOVEMBRE 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions réglementaires modifiant l'arrêté royal du 27 mars 1998 relatif aux services externes pour la prévention et la protection au travail


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu les projets de traduction officielle en langue allemande - de l'arrêté royal du 20 février 2002 modifiant l'arrêté royal du 27 mars 1998 relatif aux services externes pour la prévention et la protection au travail en ce qui concerne les cotisations forfaitaires minimales obligatoires dues pour les prestations des conseillers en prévention de ces services et en ce qui concerne l'agrément de ces services, et modifiant diverses dispositions réglementaires, - de l'arrêté royal du 31 mars 2003 modifiant l'arrêté royal du 27 mars 1998 relatif aux services externes pour la prévention et la protection au travail, établis par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : - de l'arrêté royal du 20 février 2002 modifiant l'arrêté royal du 27 mars 1998 relatif aux services externes pour la prévention et la protection au travail en ce qui concerne les cotisations forfaitaires minimales obligatoires dues pour les prestations des conseillers en prévention de ces services et en ce qui concerne l'agrément de ces services, et modifiant diverses dispositions réglementaires; - de l'arrêté royal du 31 mars 2003 modifiant l'arrêté royal du 27 mars 1998 relatif aux services externes pour la prévention et la protection au travail.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 13 novembre 2003.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Bijlage 1 - Annexe 1 MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT 20. FEBRUAR 2002 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 27.März 1998 über die Externen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz hinsichtlich der pauschalen Pflichtmindestbeiträge für Leistungen der Gefahrenverhütungsberater dieser Dienste und hinsichtlich der Zulassung dieser Dienste und zur Abänderung verschiedener Verordnungsbestimmungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere der Artikel 4 § 1, abgeändert durch das Gesetz vom 7. April 1999, 33 § 3, 39, 40 § 3 und 41;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. August 1993 über die Arbeit an Bildschirmgeräten, insbesondere des Artikels 7;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Externen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über den Internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, insbesondere des Artikels 4;

Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, insbesondere des Artikels 110, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 16. April 1965 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 27. August 1993 und 27.März 1998, und des Artikels 120bis, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 15. Dezember 1976 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 17. Mai 1978, 26. September 1991 und 27. März 1998; Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 20. September 1977 zur Anwendung von Artikel 120bis der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung und seiner Anlage, abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom 18. Mai 1978 und 28. Juli 1995;

Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz vom 28. Februar 2001;

Aufgrund der Gutachten Nr. 31.911/1und 31.972/1 des Staatsrates vom 6.

Dezember 2001;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Externen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitpslatz Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Externen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz wird wie folgt ergänzt: « 7. Königlichem Erlass über den Internen Dienst: den Königlichen Erlass vom 27. März 1998 über den Internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz ».

Art. 2 - Artikel 2 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 2 - Jedesmal, wenn der Arbeitgeber einen Externen Dienst in Anspruch nimmt oder nehmen muss, damit er die in Abschnitt 2 des Königlichen Erlasses über den Internen Dienst erwähnten Aufträge ausführt, nimmt er einen einzigen Externen Dienst in Anspruch.

Der Externe Dienst führt die in Absatz 1 erwähnten Aufträge aus, arbeitet zusammen mit dem Internen Dienst und steht dem Arbeitgeber, den Führungskräften und den Arbeitnehmern zur Verfügung, insbesondere indem er ihnen alle zweckdienlichen Informationen und Stellungnahmen erteilt.

In Abweichung von Absatz 1 muss der Arbeitgeber einen zweiten Externen Dienst in Anspruch nehmen, wenn eine technische Betriebseinheit auf dem Gebiet einer Gemeinschaft liegt, für die der erste Dienst nicht über die in Artikel 40 § 3 Absatz 3 des Gesetzes erwähnte Zulassung verfügt.

In Abweichung von Absatz 1 und unbeschadet der Möglichkeit, die Artikel 4 Absatz 4 des Königlichen Erlasses über den Internen Dienst dem Arbeitgeber bietet, kann dieser einen zweiten Externen Dienst in Anspruch nehmen, wenn für die technische Betriebseinheit fortwährend besondere Fachkenntnisse und technische Mittel benötigt werden, die für die Ausführung der erwähnten Aufträge erforderlich sind und im ersten Externen Dienst nicht vorhanden sind. » Art. 3 - In Artikel 4 Absatz 3 desselben Erlasses werden die Wörter "Artikel 40 § 3" durch die Wörter "Artikel 40 § 3 Absatz 1" ersetzt.

Art. 4 - In Artikel 5 Absatz 2 desselben Erlasses wird das Wort "günstiger" gestrichen.

Art. 5 - In Artikel 10 desselben Erlasses werden die Absätze 3 und 4 durch folgenden Absatz ersetzt: « In diesem Tarif werden die in Abschnitt IIbis festgelegten pauschalen Pflichtmindestbeiträge für Leistungen der Gefahrenverhütungsberater mit berücksichtigt. » Art. 6 - Artikel 11 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 11 - Dem Externen Dienst ist es verboten, jegliche Form von Ermässigung, Rabatt oder Rückerstattung oder eine andere Handelspraktik, mit der eine Verringerung der in Abschnitt IIbis erwähnten pauschalen Pflichtmindestbeiträge bezweckt oder bewirkt wird, anzuwenden oder dem Arbeitgeber dergleichen vorzuschlagen, und dem Arbeitgeber ist es verboten, dergleichen zu erbitten oder anzunehmen, auch wenn der Vertrag infolge eines öffentlichen Auftrags abgeschlossen worden ist. » Art. 7 - In denselben Erlass wird ein Abschnitt IIbis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Abschnitt Ilbis - Pauschale Pflichtmindestbeiträge für Leistungen der Gefahrenverhütungsberater der Externen Dienste Art. 13bis - Vorliegender Abschnitt findet Anwendung auf Arbeitgeber und ihnen gleichgestellte Personen, die in Artikel 2 des Gesetzes erwähnt sind, und auf die Externen Dienste, die sie in Anwendung der Artikel 8 und 11 des Königlichen Erlasses über den Internen Dienst in Anspruch nehmen.

Art. 13ter - Der Arbeitgeber schuldet dem Dienst einen Pauschalbeitrag zur Deckung der allgemeinen Mindestleistungen für: 1. die Ausführung der in den Artikeln 5 bis 7 des Königlichen Erlasses über den Internen Dienst erwähnten Aufträge und Aufgaben, die in Anwendung der Artikel 8 und 11 desselben Erlasses vom Externen Dienst ausgeführt werden und in Anwendung von Artikel 13 Absatz 1 Nr.1 und 2 im Vertrag beschrieben sind, 2. die Abgabe der in Artikel 31bis des Königlichen Erlasses vom 3.Mai 1999 über die Aufträge und die Arbeitsweise der Ausschüsse für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz erwähnten Stellungnahmen.

Art. 13quater - § 1 - Der in Artikel 13ter erwähnte Pauschalbeitrag ist ein jährlicher Mindestbeitrag; er beläuft sich auf: 1. 13,58 Euro pro Arbeitnehmer, für den die Risikoanalyse bewiesen hat, dass sich die Gesundheitsaufsicht erübrigt, 2.95,09 Euro pro Arbeitnehmer, der der obligatorischen Gesundheitsaufsicht unterliegt. § 2 - Der gesamte Pauschalbeitrag umfasst nicht die eventuellen Fahrtkosten der Gefahrenverhütungsberater und der ihnen beistehenden Personen.

Art. 13quinquies - Die anderen Leistungen, die ein Arbeitgeber einem Externen Dienst anvertraut, insbesondere Studien, Untersuchungen, Messungen und Kontrollen, die im Rahmen der Aufträge der Risikoverwaltung durchgeführt werden und zu den Analyse- oder Expertisemethoden gehören, werden als ergänzende Leistungen zu den allgemeinen Leistungen betrachtet und getrennt zu mindestens 81,51 Euro pro Stunde berechnet.

Art. 13sexies - Die Kosten der Analysen, Röntgenuntersuchungen, funktionellen oder anderen orientierten Tests, die im Rahmen der Aufträge der Gesundheitsaufsicht durchgeführt werden, werden gemäss den Honoraren festgelegt, die im Verzeichnis der Gesundheitsleistungen aufgenommen sind, das in Ausführung von Artikel 35 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung festgelegt ist.

Art. 13septies - In Abweichung von Artikel 13quater § 1 Nr. 1 schulden Arbeitgeber, die insgesamt weniger als zwanzig Arbeitnehmer beschäftigen und für die die Risikoanalyse bewiesen hat, dass sich die Gesundheitsaufsicht erübrigt, dem Dienst einen einmaligen pauschalen Mindestbeitrag in Höhe von: 1. 81,51 Euro für das gesamte Unternehmen, wenn die Anzahl beschäftigter Arbeitnehmer bei höchstens neun liegt, 2.163,02 Euro für das gesamte Unternehmen, wenn die Anzahl beschäftigter Arbeitnehmer über neun liegt.

Art. 13octies - § 1 - Die Anzahl Arbeitnehmer, die für die Berechnung der in Artikel 13quater § 1 Nr. 1 und in Artikel 13septies erwähnten pauschalen Mindestbeiträge zu berücksichtigen ist, entspricht dem Durchschnitt der Anzahl Arbeitnehmer, die auf den vier vierteljährlichen Erklärungen beim LASS für das vorangehende Kalenderjahr angegeben ist. § 2 - Die Anzahl Arbeitnehmer, die für die Berechnung des in Artikel 13quater § 1 Nr. 2 erwähnten pauschalen Mindestbeitrags zu berücksichtigen ist, entspricht der Zahl der Arbeitnehmer, die auf den in Artikel 124 § 4 und § 5 der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung erwähnten namentlichen Arbeitnehmerlisten eingetragen sind.

Art. 13nonies - Wenn für einen Arbeitnehmer die periodische Beurteilung des Gesundheitszustands aufgrund der Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes nicht jährlich vorzunehmen ist, schuldet der Arbeitgeber dem Dienst einen jährlichen Pauschalbeitrag in Höhe von 95,09 Euro, geteilt durch die Anzahl Jahre zwischen den periodischen ärztlichen Untersuchungen.

Art. 13decies - Die pauschalen Mindestbeiträge sind gemäss den durch die Artikel 2, 4, 5 und 6 Nr. 1 des Gesetzes vom 1. März 1977 zur Einführung einer Regelung zur Kopplung gewisser Ausgaben im öffentlichen Sektor an den Verbraucherpreisindex des Königreiches vorgesehenen Grundsätzen an den Verbraucherpreisindex gebunden.

Artikel 4 desselben Gesetzes, ergänzt durch Artikel 18 § 2 des Königlichen Erlasses vom 24. Dezember 1993 zur Ausführung des Gesetzes vom 6. Januar 1989 zur Wahrung der Konkurrenzfähigkeit des Landes, sieht vor, dass für soziale Leistungen nur der geglättete Gesundheitsindex berücksichtigt werden darf.

Der Grundschwellenindex liegt bei 107,30.

Art. 13undecies - Die Dienste erhalten die Beiträge entsprechend dem mit dem Arbeitgeber abgeschlossenen Vertrag, sofern die nachstehend festgelegten Zahlungsfristen nicht überschritten werden: 1. Der Betrag des in Artikel 13septies erwähnten einmaligen pauschalen Mindestbeitrags wird spätestens innerhalb dreissig Tagen nach dem Datum des mit dem Arbeitgeber abgeschlossenen Vertrags beziehungsweise - für einen bereits durch einen Vertrag gebundenen Arbeitgeber - spätestens am 31.Januar des laufenden Jahres gezahlt. 2. Die in Artikel 13quater erwähnten pauschalen Mindestbeiträge werden je zu einem Viertel als Vorschuss spätestens innerhalb dreissig Tagen nach Ablauf jedes Kalenderquartals gezahlt;der erste im Laufe des Jahres gezahlte Betrag darf jedoch nicht unter dem in Artikel 13septies erwähnten einmaligen pauschalen Mindestbeitrag liegen. 3. Die Rechnungen mit Bezug auf die für ein Kalenderjahr global geschuldeten Beträge werden spätestens Ende Februar nach diesem Jahr beglichen. Art. 13duodecies - Alle Streitfälle, die sich aus der Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts ergeben können, müssen der Ärztlichen Arbeitsinspektion unterbreitet werden. » Art. 8 - Artikel 14 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Der Begutachtungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, in der zumindest die Modalitäten in Bezug auf das Anwesenheitsquorum, das erforderlich ist, damit der Ausschuss rechtsgültig zusammentreten kann, und das Verfahren zur Feststellung, ob eine Einigung erzielt worden ist, festgelegt werden. » Art. 9 - Artikel 15 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 Nr.10 wird das Wort "Verlängerung" durch das Wort "Erneuerung" ersetzt. 2. Die Absätze 4 und 5 werden durch folgende Absätze ersetzt: « Bei Uneinigkeit holt der Verwaltungsrat die Stellungnahme des mit der Überwachung beauftragten Beamten ein. Dieser Beamte hört die betroffenen Parteien an und versucht, ihre Standpunkte miteinander in Einklang zu bringen.

Gelingt dies nicht, gibt der mit der Überwachung beauftragte Beamte eine Stellungnahme ab, die dem Verwaltungsrat per Einschreiben notifiziert wird.

Es wird davon ausgegangen, dass die Notifizierung am dritten Werktag nach Aufgabe des Briefes bei der Post erhalten worden ist.

Der Verwaltungsrat informiert den Begutachtungsausschuss innerhalb einer Frist von dreissig Tagen ab Erhalt der Notifizierung über die Stellungnahme des mit der Überwachung beauftragten Beamten, bevor er eine Entscheidung trifft. » Art. 10 - Artikel 17 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: l. Absatz 2 Nr.1 wird durch folgenden Text ersetzt: « 1. ihre Fachkenntnis in einem der in Artikel 21 erwähnten Bereiche nachweisen, indem sie die in Artikel 22 erwähnten Bedingungen erfüllt, ». 2. Der Artikel wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Die in Absatz 2 Nr.1 erwähnte Bedingung findet keine Anwendung auf die mit der Leitung oder Verwaltung des Dienstes beauftragte Person, die diese Funktion am 1. Januar 2002 seit drei Jahren ausübt, unter Vorbehalt des vorherigen Einverständnisses des Begutachtungsausschusses, das spätestens am 1. Januar 2003 erhalten sein muss. Diese Person muss Inhaber eines Universitätsdiploms oder eines Diploms des Hochschulunterrichts mit universitärem Charakter sein. » Art. 11 - Artikel 19 § 2 Absatz 3 und 4 desselben Erlasses wird durch folgende Absätze ersetzt: « In Anwendung von Artikel 18 Nr. 5 Buchstabe a) wird bei allen Arbeitgebern ein erster Besuch der Arbeitsstätten von einem in Artikel 22 erwähnten Gefahrenverhütungsberater vorgenommen.

Bei Arbeitgebern, bei denen kein Arbeitnehmer der obligatorischen Gesundheitsaufsicht unterliegt, und bei Arbeitgebern, bei denen die Arbeitnehmer einer nicht jährlichen Gesundheitsaufsicht unterliegen, werden die folgenden Besuche der Arbeitsstätten alle drei Jahre von einer Person vorgenommen, die dem Gefahrenverhütungsberater beisteht und mit Erfolg einen zugelassenen Kursus für zusätzliche Ausbildung mindestens der zweiten Stufe abgeschlossen hat.

Bei Arbeitgebern, bei denen Arbeitnehmer einen Sicherheitsposten bekleiden oder einer körperlichen, geistigen oder psychosozialen Belastung ausgesetzt sind, wird jährlich ein Besuch der Arbeitsstätten von einer im vorhergehenden Absatz erwähnten Person, die dem Gefahrenverhütungsberater beisteht, vorgenommen, oder aber die folgenden Besuche werden alle zwei Jahre von einem in Artikel 22 erwähnten Gefahrenverhütungsberater im Rahmen der ständigen Risikoanalyse vorgenommen.

Bei Arbeitgebern, bei denen Arbeitnehmer physikalischen, chemischen oder biologischen Agenzien ausgesetzt sind, die Berufskrankheiten oder Leiden, deren Ursprung mit dem Beruf zusammenhängt, verursachen, wird jährlich ein Besuch der Arbeitsstätten von einem im vorhergehenden Absatz erwähnten Gefahrenverhütungsberater vorgenommen. » Art. 12 - Artikel 20 Absatz 2 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Der mit der Verwaltung dieser Abteilung beauftragte Gefahrenverhütungsberater ist für seine Tätigkeiten mit Bezug auf Leitung, Verwaltung und Organisation der Abteilung ausschliesslich der mit der Leitung des Dienstes beauftragten Person gegenüber verantwortlich. » Art. 13 - Artikel 24 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 24 - Die mit der medizinischen Überwachung beauftragte Abteilung wird von einem Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt geleitet, der die in Artikel 22 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Bedingungen erfüllt.

Dieser Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt ist für seine Tätigkeiten mit Bezug auf Leitung, Verwaltung und Organisation der Abteilung ausschliesslich der mit der Leitung des Dienstes beauftragten Person gegenüber verantwortlich.

Die in den Artikeln 115, 117, 118 und 148quater der AASO bestimmten besonderen Regeln finden auf diesen Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt Anwendung. » Art. 14 - Artikel 25 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 25 - Die mit der medizinischen Überwachung beauftragte Abteilung setzt sich aus Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsärzten zusammen, denen Krankenpflege- und Verwaltungspersonal beisteht.

Die Personen, die diese Abteilung bilden, üben ihre Funktionen unter der Verantwortung des in Artikel 24 Absatz 1 erwähnten Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes aus.

Die in den Artikeln 115, 117, 118 und 148quater der AASO bestimmten besonderen Regeln finden auf die Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsärzte Anwendung.

Während der Aufträge, die im Rahmen der medizinischen Überwachung bei Arbeitgebern ausgeübt werden, steht dem Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt ausschliesslich Personal zur Verfügung, das zu der mit der medizinischen Überwachung beauftragten Abteilung gehört.

Für durch das Gesetz und seine Ausführungserlasse festgelegte spezifische Leistungen medizinischer Art muss der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt Personal in Anspruch nehmen, das spezifische Qualifikationen besitzt, so wie sie in diesen Erlassen bestimmt sind. Dieses Personal gehört zu der mit der medizinischen Überwachung beauftragten Abteilung oder auch nicht. » Art. 15 - § 1 - In Artikel 26 desselben Erlasses, dessen gegenwärtiger Text § 1 bilden wird, werden folgende Paragraphen mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: « § 2 - Die Mindestanzahl Gefahrenverhütungsberater wird nach folgender Leistungsverteilung berechnet: 1. für die Leistungen eines Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes, durchschnittlich: a) eine Stunde pro Arbeitnehmer, der obligatorisch der Gesundheitsaufsicht unterliegt, b) zwanzig Minuten pro in Artikel 12 des Königlichen Erlasses vom 3. Mai 1999 über den Jugendarbeitsschutz erwähnten Jugendlichen bei der Arbeit, c) zwanzig Minuten pro Arbeitnehmer, der arbeitsbedingten Belastungen ausgesetzt ist, gemäss den Bestimmungen von Titel VIII des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit;2. für die Leistungen der mit der Risikoverwaltung beauftragten Gefahrenverhütungsberater, durchschnittlich zehn Minuten für jeden zu den Personalmitgliedern gezählten Arbeitnehmer. § 3 - Die Stunden, die Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsärzte für die der Gesundheitsaufsicht unterliegenden Arbeitnehmer leisten, werden wie folgt gegliedert: 1. Pro Arbeitnehmer werden fünfundvierzig Minuten den in Artikel 6 des Königlichen Erlasses über den Internen Dienst erwähnten Aufträgen gewidmet.2. Pro Arbeitnehmer werden fünfzehn Minuten der Ausführung der in Artikel 5 des Königlichen Erlasses über den Internen Dienst erwähnten Aufträge gewidmet, wobei mit den Gefahrenverhütungsberatern anderer Fachbereiche, die zu der Abteilung Risikoverwaltung gehören, zusammengearbeitet wird.» 2 - In Artikel 26 desselben Erlasses werden die Wörter "heilhilfsberuflichen Personals" durch das Wort "Krankenpflegepersonals" ersetzt.

Art. 16 - In Artikel 31 Absatz 2 desselben Erlasses werden die Wörter "der Überwachungskommission" durch die Wörter "der Verwaltung der Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin" ersetzt.

Art. 17 - Artikel 32 desselben Erlasses wird durch folgende Absätze ergänzt: « Bei Uneinigkeit holt der Verwaltungsrat die Stellungnahme des mit der Überwachung beauftragten Beamten ein.

Das in Artikel 15 Absatz 5 bis 8 erwähnte Verfahren findet Anwendung. » Art. 18 - Artikel 33 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 33 - In Anwendung von Artikel 43 des Gesetzes erfüllen die Gefahrenverhütungsberater ihre Aufträge in voller Unabhängigkeit von den Arbeitgebern und Arbeitnehmern, bei denen sie ihre Aufträge erfüllen, sowie von dem Verwaltungsrat.

Meinungsverschiedenheiten über das reelle Vorhandensein dieser Unabhängigkeit und über die Fachkenntnisse der Gefahrenverhütungsberater werden auf Antrag einer der betroffenen Parteien von dem mit der Überwachung beauftragten Beamten untersucht.

Dieser Beamte hört die betroffenen Parteien an und versucht, ihre Standpunkte miteinander in Einklang zu bringen.

Gelingt dies nicht, gibt er eine Stellungnahme ab, die den betroffenen Parteien, dem Verwaltungsrat und dem Begutachtungsausschuss per Einschreiben notifiziert wird.

Es wird davon ausgegangen, dass die Notifizierung am dritten Werktag nach Aufgabe des Briefes bei der Post erhalten worden ist. » Art. 19 - Artikel 34 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Besitzt ein Gefahrenverhütungsberater, der gemäss Artikel 28 Aufträge bei einem Arbeitgeber ausführt, nicht mehr das Vertrauen der Arbeitnehmer und wird seine Ersetzung von der Gesamtheit der Mitglieder, die die Arbeitnehmer im Ausschuss vertreten, beantragt, bittet der Arbeitgeber den Verwaltungsrat darum, diesen Gefahrenverhütungsberater zu ersetzen.

Der Verwaltungsrat ersetzt den Gefahrenverhütungsberater und setzt den Begutachtungsausschuss und den Arbeitgeber davon in Kenntnis. » Art. 20 - Artikel 36 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 werden die Wörter "Unterlagen und Auskünfte beigefügt, aus denen hervorgeht, dass der Externe Dienst die durch die Artikel 4 bis 31 auferlegten Bedingungen erfüllt, nämlich:" durch die Wörter "folgende Unterlagen und Auskünfte beigefügt:".2. Absatz 3 wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Der Minister oder der mit der Überwachung beauftragte Beamte kann jede weitere Auskunft oder jede weitere Unterlage, die er für erforderlich hält, beantragen. » Art. 21 - Artikel 37 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 37 - Der Zulassungsantrag wird von dem mit der Überwachung beauftragten Beamten auf Basis der Bestandteile der Akte, die gegebenenfalls durch die in Anwendung von Artikel 36 Absatz 3 gegebenen Auskünfte und Unterlagen ergänzt worden ist, geprüft.

Sobald die Akte vollständig ist, nimmt er eine Untersuchung vor Ort vor und erstellt einen Bericht.

Akte und Bericht werden der Überwachungskommission unterbreitet; diese gibt dem Minister binnen drei Monaten ab der Übermittlung dieser Unterlagen eine Stellungnahme ab. » Art. 22 - Artikel 38 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 38 - Der Minister beschliesst, ob die Zulassung gewährt wird oder nicht.

Der Beschluss wird dem Antragsteller per Einschreiben mitgeteilt.

Die Überwachungskommission wird vom Beschluss des Ministers in Kenntnis gesetzt. » Art. 23 - Artikel 39 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 39 - § 1 - Die erste Zulassung eines Externen Dienstes wird für eine Periode von fünf Jahren gewährt.

Spätestens ein Jahr vor Ablauf dieser Periode beantragt der Externe Dienst beim Minister die Erneuerung der Zulassung.

Dem Antrag werden folgende Unterlagen und Auskünfte beigefügt: 1. die Änderungen an den in Artikel 36 Absatz 2 erwähnten Unterlagen und Auskünften, 2.ein Finanzbericht über die ersten drei Betriebsjahre des Dienstes, 3. ein Bericht über Organisation und Arbeitsweise des Dienstes und über die im Laufe der ersten drei Jahre verrichteten Aufträge, 4.ein Qualitätshandbuch. § 2 - Der Antrag wird von dem mit der Überwachung beauftragten Beamten auf Basis der Bestandteile der Akte, die gegebenenfalls durch die in Anwendung von Artikel 36 Absatz 3 gegebenen Auskünfte und Unterlagen ergänzt worden ist, geprüft.

Wenn der Dienst die gemäss Artikel 36 Absatz 3 vom vorerwähnten Beamten beantragten Auskünfte und Unterlagen nicht binnen zwei Monaten ab diesem Antrag liefert, wird die Erneuerung der Zulassung von Amts wegen verweigert. Die Verwaltung der Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin teilt dem Externen Dienst diesen Beschluss per Einschreiben mit.

Sobald die Akte vollständig ist, nimmt der mit der Überwachung beauftragte Beamte eine Untersuchung vor Ort vor und erstellt einen Bericht. § 3 - Akte und Bericht werden der Überwachungskommission unterbreitet; diese gibt dem Minister binnen drei Monaten ab der Übermittlung dieser Unterlagen eine Stellungnahme ab.

Der Minister beschliesst, ob die Erneuerung der Zulassung gewährt wird oder nicht.

Der Beschluss wird dem Externen Dienst per Einschreiben mitgeteilt.

Die Erneuerung der Zulassung wird für eine Periode von fünf Jahren gewährt.

Die Überwachungskommission wird vom Beschluss des Ministers in Kenntnis gesetzt. » Art. 24 - Artikel 40 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 40 - § 1 - Die durch die Ministeriellen Erlasse vom 5. Januar 2000 und 1. Februar 2000 zugelassenen Externen Dienste müssen vor dem 31. Dezember 2001 einen Antrag auf Erneuerung der Zulassung einreichen. Dem Antrag werden folgende Unterlagen und Auskünfte beigefügt: 1. die Änderungen an den in Artikel 36 Absatz 2 erwähnten Unterlagen und Auskünften, 2.die Unterlagen zum Nachweis dafür, dass der Externe Dienst die ihm durch den ihn betreffenden Ministeriellen Zulassungserlass auferlegten spezifischen Bedingungen erfüllt, 3. ein Finanzbericht über das erste Betriebsjahr des Dienstes, 4.ein Bericht über Organisation und Arbeitsweise des Dienstes und über die im Laufe des ersten Jahres verrichteten Aufträge. § 2 - Der Antrag wird von dem mit der Überwachung beauftragten Beamten auf Basis der Bestandteile der Akte, die gegebenenfalls durch die in Anwendung von Artikel 36 Absatz 3 gegebenen Auskünfte und Unterlagen ergänzt worden ist, geprüft.

Wenn der Dienst die gemäss Artikel 36 Absatz 3 vom vorerwähnten Beamten beantragten Auskünfte und Unterlagen nicht binnen zwei Monaten ab diesem Antrag liefert, wird die Erneuerung der Zulassung von Amts wegen verweigert. Die Verwaltung der Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin teilt dem Externen Dienst diesen Beschluss per Einschreiben mit.

Sobald die Akte vollständig ist, nimmt der mit der Überwachung beauftragte Beamte eine Untersuchung vor Ort vor und erstellt einen Bericht.

Gegebenenfalls ergänzt er den Bericht mit der beziehungsweise den Stellungnahmen, die im Rahmen der in Anwendung der Artikel 15 Absatz 4 und 33 vorgenommenen Einigungsversuche abgegeben werden. § 3 - Akte und Bericht werden der Überwachungskommission unterbreitet; diese gibt dem Minister binnen drei Monaten ab der Übermittlung dieser Unterlagen eine Stellungnahme ab.

Der Minister beschliesst, ob die Erneuerung der Zulassung gewährt wird oder nicht.

Der Beschluss wird dem Externen Dienst per Einschreiben mitgeteilt.

Die Erneuerung der Zulassung wird für eine Periode von fünf Jahren gewährt.

Die Überwachungskommission wird vom Beschluss des Ministers in Kenntnis gesetzt. » Art. 25 - Artikel 41 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 41 - Für jeden weiteren Antrag auf Erneuerung einer Zulassung gelten hinsichtlich der Prüfung und der Gewährung die Bestimmungen von Artikel 39, wobei in diesem Fall der Finanzbericht und der Bericht über Organisation und Arbeitsweise des Dienstes und über die vom Dienst verrichteten Aufträge, wie sie in Artikel 39 § 1 Absatz 3 Nr. 2 und 3 erwähnt sind, sich auf die letzten fünf Jahre beziehen.

Bei allen in Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts erfolgten Notifikationen wird davon ausgegangen, dass sie am dritten Werktag ab der Aufgabe des Einschreibens bei der Post erhalten worden sind. » Art. 26 - Artikel 42 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 42 - Die zugelassenen Externen Dienste sind verpflichtet, der Verwaltung der Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin aus eigener Initiative folgende Auskünfte und Unterlagen zu übermitteln: 1. jede Änderung ihrer Satzung, 2.jede Änderung bezüglich der Organisation, der verfügbaren Mittel und des Qualitätsmanagements, die so geartet ist, dass dadurch die Einhaltung der Bedingungen des vorliegenden Erlasses beeinflusst wird, 3. jede Einstellung oder Ersetzung eines Gefahrenverhütungsberaters, ob er mit der Leitung eines Dienstes oder einer Abteilung beauftragt ist oder nicht, 4.den in Artikel 10 erwähnten Tarif, 5. den in Artikel 31 erwähnten Jahresbericht, 6.den Haushaltsplan und den in Artikel 16 Absatz 5 erwähnten Jahresabschluss.

Die in Absatz 1 Nr. 5 und 6 erwähnten Unterlagen müssen spätestens am 30. Juni des darauffolgenden Jahres übermittelt werden. Diese Unterlagen werden der Überwachungskommission zur Verfügung gehalten. » Art. 27 - Artikel 43 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 43 - Die zugelassenen Externen Dienste sind verpflichtet, auf Ersuchen des mit der Überwachung beauftragten Beamten alle Unterlagen oder Auskünfte zu liefern, die sich auf ihre Tätigkeiten oder ihre Arbeitsweise beziehen oder für die Überwachung der Einhaltung des vorliegenden Erlasses erforderlich sind. » Art. 28 - Artikel 44 Absatz 2 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: a) Nr.1 wird durch folgenden Text ersetzt: « 1. eine Stellungnahme über die Zulassungsanträge, die Anträge auf Erneuerung der Zulassung, die Anträge auf Erweiterung des Zuständigkeitsgebiets und die Anträge auf Erweiterung des Zuständigkeitssektors abzugeben, ». b) Nr.3 wird aufgehoben. c) Nr.4 wird Nr. 3. d) Nr.5 wird aufgehoben.

Art. 29 - Artikel 45 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 Nr.4 wird durch folgenden Text ersetzt: « 4. zwölf Mitgliedern, die vom Minister bestellt werden und als Sachverständige in der Kommission sitzen. » 2. Der Artikel wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Das Mandat der in Absatz 1 Nr.2, 3 und 4 erwähnten Mitglieder dauert vier Jahre, kann aber erneuert werden. » Art. 30 - Artikel 46 § 1 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 46 - § 1 - Der Präsident und die ordentlichen Mitglieder, die die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer vertreten, sind stimmberechtigt.

Die anderen Mitglieder haben beratende Stimme. Ein Ersatzmitglied ist nur stimmberechtigt, wenn es ein abwesendes ordentliches Mitglied ersetzt. Der Vizepräsident ist nur stimmberechtigt, wenn er den abwesenden Präsidenten ersetzt.

Eine Sitzung der Kommission ist nur gültig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder, die die Arbeitnehmer vertreten, und die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder, die die Arbeitgeber vertreten, anwesend ist.

Eine Stellungnahme ist gültig, wenn sie eine Meinung wiedergibt, die die einfache Mehrheit der Stimmen der an der Beratung teilnehmenden Mitglieder auf sich vereinigt hat. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. » Art. 31 - Die Artikel 48 bis 50 desselben Erlasses werden aufgehoben.

KAPITEL II - Abänderung verschiedener anderer Erlasse Art. 32 - Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über den Internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz wird durch folgende Absätze ergänzt: « Der Arbeitgeber nimmt die in Absatz 4 erwähnten Dienste oder Einrichtungen unter Mitwirkung des Internen oder Externen Dienstes und nach Stellungnahme des Ausschusses in Anspruch.

Die Möglichkeit, vorerwähnte Dienste oder Einrichtungen in Anspruch zu nehmen, muss in dem jährlichen Aktionsprogramm beschrieben sein, das in Artikel 11 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Politik des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt ist. » Art. 33 - § 1 - Artikel 7 Nr. 1 Absatz 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 27. August 1993 über die Arbeit an Bildschirmgeräten wird durch folgende Absätze ersetzt: « 1. Jeder betroffene Arbeitnehmer wird einer ärztlichen Untersuchung unterzogen, bevor ihm eine Arbeit an einem Bildschirm zugewiesen wird.

Diese ärztliche Untersuchung wird durch eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens und durch eine Untersuchung des Muskel-Skelett-Systems ergänzt.

Der betroffene Arbeitnehmer wird mindestens alle fünf Jahre einer periodischen ärztlichen Untersuchung unterzogen, solange ihm eine Arbeit an einem Bildschirm zugeteilt ist. Für Arbeitnehmer, die mindestens fünfzig Jahre alt sind, wird diese periodische ärztliche Untersuchung alle drei Jahre durchgeführt. Diese periodische ärztliche Untersuchung wird durch eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens und durch eine Untersuchung des Muskel-Skelett-Systems ergänzt. » § 2 - In Artikel 7 Nr. 2 desselben Erlasses werden die Wörter "wenn die Ergebnisse der in Nummer 1 vorgesehenen Beurteilung" durch die Wörter "wenn die Ergebnisse der augenärztlichen Untersuchung" ersetzt.

KAPITEL III - Aufhebungsbestimmungen Art. 34 - In Titel 11 Kapitel III Abschnitt I der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch den Erlass des Regenten vom 11.

Februar 1946, werden aufgehoben: 1. Artikel 110, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 16.April 1965 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 27. August 1993 und 27. März 1998, 2. Artikel 120bis, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 15. Dezember 1976 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 17. Mai 1978, 26. September 1991 und 27. März 1998.

Art. 35 - Der Ministerielle Erlass vom 20. September 1977 zur Anwendung von Artikel 120bis der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung nebst Anlage, abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom 18. Mai 1978 und 28. Juli 1995, wird aufgehoben.

KAPITEL IV - Schlussbestimmungen Art. 36 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 31. Dezember 2001.

Art. 37 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 20. Februar 2002 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung Frau L. ONKELINX Vu pour être annexé à Notre arrêté du 13 novembre 2003.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Bijlage 2 - Annexe 2 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG 31. MÄRZ 2003 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 27.März 1998 über die Externen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des Artikels 40 § 3 Absatz 1;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Externen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, insbesondere der Artikel 7, 8 und 18 und der Artikel 15, 36, 39, 42 und 43, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Februar 2002;

Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz vom 25. Oktober 2002, abgeändert am 18.

November 2002;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. November 2002;

Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 20. November 2002 in Bezug auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 34.442/1 des Staatsrates vom 30. Januar 2003, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Externen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird § 1 bilden.2. Die Absätze 2 und 3 werden in einem Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut aufgenommen: « § 2 - Der Externe Dienst erfüllt folgende Bedingungen: 1.Der Externe Dienst erfüllt seine Aufträge gemäss den Grundsätzen eines totalen Qualitätsmanagements. 2. Ab Beginn seiner Tätigkeiten muss er über eine Erklärung zur Politik in Sachen totales Qualitätsmanagement verfügen.» 3. Ein § 3 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 3 - Der Externe Dienst wendet ein Qualitätssystem an, das nach der Norm NBN EN ISO 9001 zertifiziert ist, und erbringt den Nachweis dafür. Der Externe Dienst, der am 31. Dezember 2002 zugelassen war und dessen Zulassung danach erneuert wird, muss den im vorhergehenden Absatz erwähnten Nachweis spätestens am 31. Dezember 2006 vorlegen können und muss bis dahin, nach einer Frist von vier Tätigkeitsjahren, ein Dokument vorlegen können, aus dem hervorgeht, dass er die Grundsätze eines totalen Qualitätsmanagements anwendet.

Der Externe Dienst, dessen erste Zulassung nach dem 1. Januar 2003 zu laufen beginnt, muss den in Absatz 1 erwähnten Nachweis spätestens innerhalb einer Frist von zwei Tätigkeitsjahren vorlegen können.

Der in Absatz 1 erwähnte Nachweis wird durch ein Zertifikat für die Ausführung der in Abschnitt 2 des Königlichen Erlasses über den Internen Dienst erwähnten Aufträge erbracht, das von einer Bescheinigungsstelle ausgestellt wird, die speziell für die Zertifizierung dieser Qualitätssysteme akkreditiert ist vom belgischen Akkreditierungssystem gemäss dem Gesetz vom 20. Juli 1990 über die Akkreditierung der Bescheinigungs- und Prüfstellen sowie der Versuchslaboratorien oder von einer gleichwertigen, im Europäischen Wirtschaftsraum ansässigen Akkreditierungsstelle.

Der Externe Dienst darf nicht auf die durch die Norm NBN EN ISO 9001 vorgesehene eventuelle Möglichkeit zurückgreifen, manche ihrer Anforderungen nicht anzuwenden. » Art. 2 - In Artikel 8 Absatz 2 desselben Erlasses werden zwischen den Wörtern "der in Artikel 7 erwähnten Grundsätze eines totalen Qualitätsmanagements" und dem Wort "bestimmt" die Wörter "oder des dort erwähnten Qualitätssystems" eingefügt.

Art. 3 - Artikel 15 Absatz 1 Nr. 2 desselben Erlasses wird wie folgt ergänzt: "und des Qualitätssystems, das in Artikel 7 § 3 Absatz 1 erwähnt ist,".

Art. 4 - In Artikel 18 Absatz 1 Nr. 3 desselben Erlasses werden zwischen den Wörtern "der Grundsätze eines totalen Qualitätsmanagements" und den Wörtern ", die im Externen Dienst Anwendung finden" die Wörter "oder des Qualitätssystems" eingefügt.

Art. 5 - Artikel 36 Absatz 2 Nr. 8 desselben Erlasses wird wie folgt ergänzt: "oder beglaubigte Abschrift des in Artikel 7 § 3 Absatz 4 erwähnten Zertifikats".

Art. 6 - Artikel 39 § 1 Absatz 3 Nr. 4 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Februar 2002, wird wie folgt ergänzt: "oder eine beglaubigte Abschrift des in Artikel 7 § 3 Absatz 4 erwähnten Zertifikats".

Art. 7 - Artikel 42 Absatz 1 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Februar 2002, wird wie folgt ergänzt: « 7. jeden Entzug oder Verfall des in Artikel 7 § 3 Absatz 4 erwähnten Zertifikats. » Art. 8 - Artikel 43 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Februar 2002, wird durch folgende Absätze ergänzt: « Stellen die mit der Überwachung beauftragten Beamten fest, dass der Externe Dienst den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses nicht mehr genügt, können sie eine Frist festlegen, innerhalb deren der Externe Dienst seine Lage in Ordnung bringen muss. Wenn der Externe Dienst Inhaber des in Artikel 7 § 3 Absatz 4 erwähnten Zertifikats ist, teilt die Verwaltung der Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin der Bescheinigungsstelle, die das Qualitätssystem des Externen Dienstes zertifiziert hat, alle für die Zertifizierung relevanten Feststellungen mit.

Hat der Externe Dienst bei Ablauf der im vorhergehenden Absatz erwähnten Frist seine Lage noch nicht in Ordnung gebracht oder stellt die Verwaltung der Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin fest, dass die Bescheinigungsstelle dem Externen Dienst das in Artikel 7 § 3 Absatz 4 erwähnte Zertifikat entzogen hat oder nicht erneuert beziehungsweise nicht ausgestellt hat, kann der Minister auf Vorschlag dieser Verwaltung die Zulassung aussetzen oder entziehen.

Die in Ausführung der Absätze 2 und 3 gefassten Beschlüsse werden dem betreffenden Externen Dienst unter Angabe der Gründe per Einschreiben notifiziert. Die Überwachungskommission wird ebenfalls von diesen Beschlüssen in Kenntnis gesetzt.

Die Bescheinigungsstelle des betreffenden Externen Dienstes wird von den in Ausführung von Absatz 3 gefassten Beschlüssen in Kenntnis gesetzt. » Art. 9 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 31. März 2003 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung Frau L. ONKELINX Vu pour être annexé à Notre arrêté du 13 novembre 2003.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

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