publié le 23 septembre 2005
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 1er juin 2005 portant des mesures de promotion de la participation sociale et l'épanouissement culturel et sportif des usagers des services des centres publics d'action sociale pour la période 2005-2006
10 AOUT 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 1er juin 2005 portant des mesures de promotion de la participation sociale et l'épanouissement culturel et sportif des usagers des services des centres publics d'action sociale pour la période 2005-2006
ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.
Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 1er juin 2005 portant des mesures de promotion de la participation sociale et l'épanouissement culturel et sportif des usagers des services des centres publics d'action sociale pour la période 2005-2006, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 1er juin 2005 portant des mesures de promotion de la participation sociale et l'épanouissement culturel et sportif des usagers des services des centres publics d'action sociale pour la période 2005-2006.
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.
Donné à Nice, le 10 août 2005.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL
Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST SOZIALEINGLIEDERUNG, ARMUTSBEKÄMPFUNG UND SOZIALWIRTSCHAFT 1. JUNI 2005 - Königlicher Erlass zur Einführung von Massnahmen zur Förderung der sozialen Beteiligung und der kulturellen und sportlichen Entfaltung der Empfänger von Dienstleistungen der öffentlichen Sozialhilfezentren für die Periode 2005 - 2006 ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 27. Dezember 2004 über den allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2005, insbesondere des Artikels 2.44.4;
Aufgrund der Gesetze über die Staatsbuchführung, koordiniert durch den Königlichen Erlass vom 17. Juli 1991, insbesondere der Artikel 55 bis 58;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. November 1994 über die Verwaltungs- und Haushaltskontrolle;
In der Erwägung, dass die Ausgrenzung benachteiligter Personen alle Bereiche des Lebens, einschliesslich der sozialen und kulturellen Komponente, betrifft;
In der Erwägung, dass die Eingliederung dieser Personen ins soziale Leben in allen Bereichen gefördert werden muss;
In der Erwägung, dass das Recht auf soziale und kulturelle Entfaltung ein Grundrecht ist;
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 11. April 2005;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 1.
Juni 2005;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Eingliederung Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: - Zentrum, Zentren: das öffentliche Sozialhilfezentrum beziehungsweise die öffentlichen Sozialhilfezentren; - Empfänger: jede Person, die in irgendeiner Form öffentliche Dienstleistungen in Anspruch nimmt, die in den Aufgabenbereich des Zentrums fallen; - Finanzierung: die Bezahlung einer Tätigkeit durch Übernahme der Kosten oder Ausstellung eines Schecks.
Art. 2 - Den Zentren steht eine Subvention im Hinblick auf die Förderung der sozialen Beteiligung und der kulturellen und sportlichen Entfaltung ihrer Empfänger zu.
Sie können diese Subvention verwenden für: 1. die vollständige oder teilweise Finanzierung der Teilnahme der Empfänger an sozialen, sportlichen oder kulturellen Veranstaltungen, 2.die vollständige oder teilweise Finanzierung der Teilnahme der Empfänger an den Aktivitäten sozialer, kultureller oder sportlicher Vereinigungen, darin einbegriffen die Mitgliedsbeiträge und die für diese Teilnahme notwendigen Materialien und Ausrüstungen, 3. die Unterstützung und Finanzierung von Initiativen im sozialen, kulturellen oder sportlichen Bereich seitens der oder für die Zielgruppe, 4.die Unterstützung und Finanzierung von Initiativen, die der Zielgruppe den Zugang zu neuen Informations- und Kommunikationstechnologien erleichtern.
Es steht dem Zentrum frei, unter den Empfängergruppen vorrangige Zielgruppen zu bestimmen, die unter den schwierigsten Verhältnissen leben.
Art. 3 - Für die Umsetzung der in Artikel 2 erwähnten Ziele wird den Zentren eine Subvention von sechs Millionen zweihunderttausend Euro (6.200.000 EUR) gewährt.
Diese Subvention wird auf den Haushaltsmittelbetrag des FÖP Sozialeingliederung, Armutsbekämpfung und Sozialwirtschaft, Zuweisung 11.4301, Haushaltsjahr 2005, angerechnet.
Die Subvention wird gemäss folgendem Verteilerschlüssel unter den Zentren verteilt: - 50% auf der Grundlage der in Artikel 37 §§ 1 und 19 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Anzahl Empfänger der erhöhten Beteiligung der Versicherung in der Gemeinde im Januar 2004, - 50% auf der Grundlage der Anzahl Berechtigter im System der sozialen Eingliederung, wie erwähnt im Gesetz vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung, im Januar 2004.
Die Verteilung pro Zentrum ist in der Anlage zu vorliegendem Erlass beigefügt.
Art. 4 - In Anwendung von Artikel 61 des Grundlagengesetzes vom 8.
Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren kann das Zentrum Zusammenarbeitsvereinbarungen mit Organisationen abschliessen, deren Ziel es ist, in Armut lebenden Menschen die Beteiligung an sozialen, kulturellen und sportlichen Aktivitäten und den Zugang zu neuen Informations- und Kommunikationstechnologien zu ermöglichen.
Sie können diesen Partnern, die für ihre Kosten eine Entschädigung erhalten, die Umsetzung der in Artikel 2 erwähnten Ziele ganz oder teilweise anvertrauen.
Die Verwaltungskosten dürfen maximal 10% dieser Entschädigung ausmachen.
Gegebenenfalls ist das Gesetz vom 14. November 1983 über die Kontrolle der Gewährung und Verwendung bestimmter Subventionen anwendbar.
Art. 5 - § 1 - Zentren, die laut Artikel 3 eine Subvention von 25.000 Euro oder mehr erhalten, können die Kosten für ihr Personal, das direkt an der Umsetzung der in Artikel 2 erwähnten Ziele beteiligt ist, für höchstens 10 % auf den gerechtfertigten Betrag der Subvention anrechnen.
Diesen Zentren werden Zentren gleichgesetzt, die unter sich eine Zusammenarbeitsvereinbarung abschliessen, um die Subvention auf koordinierte Weise zu verwenden, und deren Subventionen laut Artikel 3 zusammengerechnet 25.000 Euro oder mehr betragen. § 2 - Entschädigungen, die ausgezahlt werden an Personen, die an der Umsetzung der Ziele beteiligt, jedoch nicht Mitglieder des Personals des Zentrums sind, können als Betriebskosten angesehen werden und kommen als solche für eine Anrechnung auf diese Subvention in Betracht. § 3 - Eine eventuelle Beteiligung der Empfänger oder anderer Teilnehmer an den Kosten muss von den gerechtfertigten Kosten abgezogen werden. § 4 - Kosten für Investitionen und Ankäufe dauerhafter Güter ab 500 Euro, MwSt. nicht einbegriffen, können auf keinen Fall übernommen werden. § 5 - Die Auszahlung der durch den vorliegenden Erlass gedeckten Kosten muss während dessen Gültigkeitsdauer erfolgen.
Art. 6 - § 1 - Zentren, die spätestens am 31. Juli 2005 eine Grundsatzentscheidung ihres Rates über die Vorgehensweise im Hinblick auf die Verwendung und Zweckbestimmung der ihnen zugewiesenen Mittel vorlegen, erhalten einen Vorschuss von 50% des in Artikel 3 erwähnten Betrags. § 2 - Ein Restbetrag von maximal 50% des in Artikel 3 erwähnten Betrags wird den Zentren nach Billigung eines Schlussberichts, der wie in Artikel 7 festgelegt eingereicht wird, ausgezahlt. § 3 - Unser Minister der Sozialen Eingliederung ist ermächtigt, Beträge, die nicht angefordert wurden gemäss § 1, unter zusätzlichen spezifischen Projekten zu verteilen, und zwar vorrangig unter Projekten, die im Rahmen von Zusammenarbeitsvereinbarungen zwischen Zentren ausgearbeitet worden sind. Diese Projekte können vor dem 1.
September 2005 von den Zentren, die eine Entscheidung im Sinne von § 1 getroffen haben, eingereicht werden; sie müssen die Beschreibung der Vorgehensweise und einen veranschlagten Haushaltsmittelbetrag umfassen.
Art. 7 - § 1 - Um die Verwendung der Subvention zu rechtfertigen, legen die Zentren vor dem 31. Juli 2006 einen Tätigkeits- und einen Buchführungsbericht vor.
Im Hinblick auf die Kontrolle der Verwendung der Subvention bleiben die Originalbelege verfügbar.
Nicht verwendete oder nicht gerechtfertigte Beträge werden dem Staat spätestens am 30. November 2006 zurückgezahlt. § 2 - In Abweichung der Bestimmung von § 1 müssen der Tätigkeits- und der Buchführungsbericht für die in Artikel 6 § 3 erwähnten Projekte spätestens am 31. Oktober 2006 vorgelegt werden.
Art. 8 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Mai 2005 und tritt am 30. April 2006 ausser Kraft. Art. 9 - Unser Minister der Sozialen Eingliederung ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 1. Juni 2005 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Eingliederung C. DUPONT _______ Fussnoten Anlage zum Königlichen Erlass zur Einführung von Massnahmen zur Förderung der sozialen Beteiligung und der kulturellen und sportlichen Entfaltung der Empfänger von Dienstleistungen der öffentlichen Sozialhilfezentren [siehe Belgisches Staatsblatt vom 8. Juni 2005, Seiten 26410-26422] Vu pour être annexé à Notre arrêté du 10 août 2005.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL