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Vue multilingue de Arrêté Royal du 10/08/2005
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 1er juin 2005 portant des mesures de promotion de la participation sociale et l'épanouissement culturel et sportif des usagers des services des centres publics d'action sociale pour la période 2005-2006 Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 juni 2005 houdende maatregelen ter bevordering van de maatschappelijke participatie en de culturele en sportieve ontplooiing van de gebruikers van de dienstverlening van de openbare centra voor maatschappelijk welzijn voor de periode 2005-2006
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
10 AOUT 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en 10 AUGUSTUS 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de
officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 juni 2005
langue allemande de l'arrêté royal du 1er juin 2005 portant des houdende maatregelen ter bevordering van de maatschappelijke
mesures de promotion de la participation sociale et l'épanouissement participatie en de culturele en sportieve ontplooiing van de
culturel et sportif des usagers des services des centres publics gebruikers van de dienstverlening van de openbare centra voor
d'action sociale pour la période 2005-2006 maatschappelijk welzijn voor de periode 2005-2006
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 1er juin 2005 portant des mesures de promotion de la besluit van 1 juni 2005 houdende maatregelen ter bevordering van de
participation sociale et l'épanouissement culturel et sportif des maatschappelijke participatie en de culturele en sportieve ontplooiing
usagers des services des centres publics d'action sociale pour la van de gebruikers van de dienstverlening van de openbare centra voor
période 2005-2006, établi par le Service central de traduction maatschappelijk welzijn voor de periode 2005-2006, opgemaakt door de
allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

vertaling van het koninklijk besluit van 1 juni 2005 houdende
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 1er juin 2005 maatregelen ter bevordering van de maatschappelijke participatie en de
portant des mesures de promotion de la participation sociale et culturele en sportieve ontplooiing van de gebruikers van de
l'épanouissement culturel et sportif des usagers des services des dienstverlening van de openbare centra voor maatschappelijk welzijn
centres publics d'action sociale pour la période 2005-2006. voor de periode 2005-2006.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Nice, le 10 août 2005. Gegeven te Nice, 10 augustus 2005.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe Bijlage
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT UND FÖDERALER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT UND FÖDERALER
ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST SOZIALEINGLIEDERUNG, ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST SOZIALEINGLIEDERUNG,
ARMUTSBEKÄMPFUNG UND SOZIALWIRTSCHAFT ARMUTSBEKÄMPFUNG UND SOZIALWIRTSCHAFT
1. JUNI 2005 - Königlicher Erlass zur Einführung von Massnahmen zur 1. JUNI 2005 - Königlicher Erlass zur Einführung von Massnahmen zur
Förderung der sozialen Beteiligung und der kulturellen und sportlichen Förderung der sozialen Beteiligung und der kulturellen und sportlichen
Entfaltung der Empfänger von Dienstleistungen der öffentlichen Entfaltung der Empfänger von Dienstleistungen der öffentlichen
Sozialhilfezentren für die Periode 2005 - 2006 Sozialhilfezentren für die Periode 2005 - 2006
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 27. Dezember 2004 über den allgemeinen Aufgrund des Gesetzes vom 27. Dezember 2004 über den allgemeinen
Ausgabenhaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2005, insbesondere des Ausgabenhaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2005, insbesondere des
Artikels 2.44.4; Artikels 2.44.4;
Aufgrund der Gesetze über die Staatsbuchführung, koordiniert durch den Aufgrund der Gesetze über die Staatsbuchführung, koordiniert durch den
Königlichen Erlass vom 17. Juli 1991, insbesondere der Artikel 55 bis Königlichen Erlass vom 17. Juli 1991, insbesondere der Artikel 55 bis
58; 58;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. November 1994 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. November 1994 über die
Verwaltungs- und Haushaltskontrolle; Verwaltungs- und Haushaltskontrolle;
In der Erwägung, dass die Ausgrenzung benachteiligter Personen alle In der Erwägung, dass die Ausgrenzung benachteiligter Personen alle
Bereiche des Lebens, einschliesslich der sozialen und kulturellen Bereiche des Lebens, einschliesslich der sozialen und kulturellen
Komponente, betrifft; Komponente, betrifft;
In der Erwägung, dass die Eingliederung dieser Personen ins soziale In der Erwägung, dass die Eingliederung dieser Personen ins soziale
Leben in allen Bereichen gefördert werden muss; Leben in allen Bereichen gefördert werden muss;
In der Erwägung, dass das Recht auf soziale und kulturelle Entfaltung In der Erwägung, dass das Recht auf soziale und kulturelle Entfaltung
ein Grundrecht ist; ein Grundrecht ist;
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 11. April 2005; Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 11. April 2005;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 1. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 1.
Juni 2005; Juni 2005;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Eingliederung Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Eingliederung
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
- Zentrum, Zentren: das öffentliche Sozialhilfezentrum beziehungsweise - Zentrum, Zentren: das öffentliche Sozialhilfezentrum beziehungsweise
die öffentlichen Sozialhilfezentren; die öffentlichen Sozialhilfezentren;
- Empfänger: jede Person, die in irgendeiner Form öffentliche - Empfänger: jede Person, die in irgendeiner Form öffentliche
Dienstleistungen in Anspruch nimmt, die in den Aufgabenbereich des Dienstleistungen in Anspruch nimmt, die in den Aufgabenbereich des
Zentrums fallen; Zentrums fallen;
- Finanzierung: die Bezahlung einer Tätigkeit durch Übernahme der - Finanzierung: die Bezahlung einer Tätigkeit durch Übernahme der
Kosten oder Ausstellung eines Schecks. Kosten oder Ausstellung eines Schecks.
Art. 2 - Den Zentren steht eine Subvention im Hinblick auf die Art. 2 - Den Zentren steht eine Subvention im Hinblick auf die
Förderung der sozialen Beteiligung und der kulturellen und sportlichen Förderung der sozialen Beteiligung und der kulturellen und sportlichen
Entfaltung ihrer Empfänger zu. Entfaltung ihrer Empfänger zu.
Sie können diese Subvention verwenden für: Sie können diese Subvention verwenden für:
1. die vollständige oder teilweise Finanzierung der Teilnahme der 1. die vollständige oder teilweise Finanzierung der Teilnahme der
Empfänger an sozialen, sportlichen oder kulturellen Veranstaltungen, Empfänger an sozialen, sportlichen oder kulturellen Veranstaltungen,
2. die vollständige oder teilweise Finanzierung der Teilnahme der 2. die vollständige oder teilweise Finanzierung der Teilnahme der
Empfänger an den Aktivitäten sozialer, kultureller oder sportlicher Empfänger an den Aktivitäten sozialer, kultureller oder sportlicher
Vereinigungen, darin einbegriffen die Mitgliedsbeiträge und die für Vereinigungen, darin einbegriffen die Mitgliedsbeiträge und die für
diese Teilnahme notwendigen Materialien und Ausrüstungen, diese Teilnahme notwendigen Materialien und Ausrüstungen,
3. die Unterstützung und Finanzierung von Initiativen im sozialen, 3. die Unterstützung und Finanzierung von Initiativen im sozialen,
kulturellen oder sportlichen Bereich seitens der oder für die kulturellen oder sportlichen Bereich seitens der oder für die
Zielgruppe, Zielgruppe,
4. die Unterstützung und Finanzierung von Initiativen, die der 4. die Unterstützung und Finanzierung von Initiativen, die der
Zielgruppe den Zugang zu neuen Informations- und Zielgruppe den Zugang zu neuen Informations- und
Kommunikationstechnologien erleichtern. Kommunikationstechnologien erleichtern.
Es steht dem Zentrum frei, unter den Empfängergruppen vorrangige Es steht dem Zentrum frei, unter den Empfängergruppen vorrangige
Zielgruppen zu bestimmen, die unter den schwierigsten Verhältnissen Zielgruppen zu bestimmen, die unter den schwierigsten Verhältnissen
leben. leben.
Art. 3 - Für die Umsetzung der in Artikel 2 erwähnten Ziele wird den Art. 3 - Für die Umsetzung der in Artikel 2 erwähnten Ziele wird den
Zentren eine Subvention von sechs Millionen zweihunderttausend Euro Zentren eine Subvention von sechs Millionen zweihunderttausend Euro
(6.200.000 EUR) gewährt. (6.200.000 EUR) gewährt.
Diese Subvention wird auf den Haushaltsmittelbetrag des FÖP Diese Subvention wird auf den Haushaltsmittelbetrag des FÖP
Sozialeingliederung, Armutsbekämpfung und Sozialwirtschaft, Zuweisung Sozialeingliederung, Armutsbekämpfung und Sozialwirtschaft, Zuweisung
11.4301, Haushaltsjahr 2005, angerechnet. 11.4301, Haushaltsjahr 2005, angerechnet.
Die Subvention wird gemäss folgendem Verteilerschlüssel unter den Die Subvention wird gemäss folgendem Verteilerschlüssel unter den
Zentren verteilt: Zentren verteilt:
- 50% auf der Grundlage der in Artikel 37 §§ 1 und 19 des am 14. Juli - 50% auf der Grundlage der in Artikel 37 §§ 1 und 19 des am 14. Juli
1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Anzahl Empfänger der Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Anzahl Empfänger der
erhöhten Beteiligung der Versicherung in der Gemeinde im Januar 2004, erhöhten Beteiligung der Versicherung in der Gemeinde im Januar 2004,
- 50% auf der Grundlage der Anzahl Berechtigter im System der sozialen - 50% auf der Grundlage der Anzahl Berechtigter im System der sozialen
Eingliederung, wie erwähnt im Gesetz vom 26. Mai 2002 über das Recht Eingliederung, wie erwähnt im Gesetz vom 26. Mai 2002 über das Recht
auf soziale Eingliederung, im Januar 2004. auf soziale Eingliederung, im Januar 2004.
Die Verteilung pro Zentrum ist in der Anlage zu vorliegendem Erlass Die Verteilung pro Zentrum ist in der Anlage zu vorliegendem Erlass
beigefügt. beigefügt.
Art. 4 - In Anwendung von Artikel 61 des Grundlagengesetzes vom 8. Art. 4 - In Anwendung von Artikel 61 des Grundlagengesetzes vom 8.
Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren kann das Zentrum Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren kann das Zentrum
Zusammenarbeitsvereinbarungen mit Organisationen abschliessen, deren Zusammenarbeitsvereinbarungen mit Organisationen abschliessen, deren
Ziel es ist, in Armut lebenden Menschen die Beteiligung an sozialen, Ziel es ist, in Armut lebenden Menschen die Beteiligung an sozialen,
kulturellen und sportlichen Aktivitäten und den Zugang zu neuen kulturellen und sportlichen Aktivitäten und den Zugang zu neuen
Informations- und Kommunikationstechnologien zu ermöglichen. Informations- und Kommunikationstechnologien zu ermöglichen.
Sie können diesen Partnern, die für ihre Kosten eine Entschädigung Sie können diesen Partnern, die für ihre Kosten eine Entschädigung
erhalten, die Umsetzung der in Artikel 2 erwähnten Ziele ganz oder erhalten, die Umsetzung der in Artikel 2 erwähnten Ziele ganz oder
teilweise anvertrauen. teilweise anvertrauen.
Die Verwaltungskosten dürfen maximal 10% dieser Entschädigung Die Verwaltungskosten dürfen maximal 10% dieser Entschädigung
ausmachen. ausmachen.
Gegebenenfalls ist das Gesetz vom 14. November 1983 über die Kontrolle Gegebenenfalls ist das Gesetz vom 14. November 1983 über die Kontrolle
der Gewährung und Verwendung bestimmter Subventionen anwendbar. der Gewährung und Verwendung bestimmter Subventionen anwendbar.
Art. 5 - § 1 - Zentren, die laut Artikel 3 eine Subvention von 25.000 Art. 5 - § 1 - Zentren, die laut Artikel 3 eine Subvention von 25.000
Euro oder mehr erhalten, können die Kosten für ihr Personal, das Euro oder mehr erhalten, können die Kosten für ihr Personal, das
direkt an der Umsetzung der in Artikel 2 erwähnten Ziele beteiligt direkt an der Umsetzung der in Artikel 2 erwähnten Ziele beteiligt
ist, für höchstens 10 % auf den gerechtfertigten Betrag der Subvention ist, für höchstens 10 % auf den gerechtfertigten Betrag der Subvention
anrechnen. anrechnen.
Diesen Zentren werden Zentren gleichgesetzt, die unter sich eine Diesen Zentren werden Zentren gleichgesetzt, die unter sich eine
Zusammenarbeitsvereinbarung abschliessen, um die Subvention auf Zusammenarbeitsvereinbarung abschliessen, um die Subvention auf
koordinierte Weise zu verwenden, und deren Subventionen laut Artikel 3 koordinierte Weise zu verwenden, und deren Subventionen laut Artikel 3
zusammengerechnet 25.000 Euro oder mehr betragen. zusammengerechnet 25.000 Euro oder mehr betragen.
§ 2 - Entschädigungen, die ausgezahlt werden an Personen, die an der § 2 - Entschädigungen, die ausgezahlt werden an Personen, die an der
Umsetzung der Ziele beteiligt, jedoch nicht Mitglieder des Personals Umsetzung der Ziele beteiligt, jedoch nicht Mitglieder des Personals
des Zentrums sind, können als Betriebskosten angesehen werden und des Zentrums sind, können als Betriebskosten angesehen werden und
kommen als solche für eine Anrechnung auf diese Subvention in kommen als solche für eine Anrechnung auf diese Subvention in
Betracht. Betracht.
§ 3 - Eine eventuelle Beteiligung der Empfänger oder anderer § 3 - Eine eventuelle Beteiligung der Empfänger oder anderer
Teilnehmer an den Kosten muss von den gerechtfertigten Kosten Teilnehmer an den Kosten muss von den gerechtfertigten Kosten
abgezogen werden. abgezogen werden.
§ 4 - Kosten für Investitionen und Ankäufe dauerhafter Güter ab 500 § 4 - Kosten für Investitionen und Ankäufe dauerhafter Güter ab 500
Euro, MwSt. nicht einbegriffen, können auf keinen Fall übernommen Euro, MwSt. nicht einbegriffen, können auf keinen Fall übernommen
werden. werden.
§ 5 - Die Auszahlung der durch den vorliegenden Erlass gedeckten § 5 - Die Auszahlung der durch den vorliegenden Erlass gedeckten
Kosten muss während dessen Gültigkeitsdauer erfolgen. Kosten muss während dessen Gültigkeitsdauer erfolgen.
Art. 6 - § 1 - Zentren, die spätestens am 31. Juli 2005 eine Art. 6 - § 1 - Zentren, die spätestens am 31. Juli 2005 eine
Grundsatzentscheidung ihres Rates über die Vorgehensweise im Hinblick Grundsatzentscheidung ihres Rates über die Vorgehensweise im Hinblick
auf die Verwendung und Zweckbestimmung der ihnen zugewiesenen Mittel auf die Verwendung und Zweckbestimmung der ihnen zugewiesenen Mittel
vorlegen, erhalten einen Vorschuss von 50% des in Artikel 3 erwähnten vorlegen, erhalten einen Vorschuss von 50% des in Artikel 3 erwähnten
Betrags. Betrags.
§ 2 - Ein Restbetrag von maximal 50% des in Artikel 3 erwähnten § 2 - Ein Restbetrag von maximal 50% des in Artikel 3 erwähnten
Betrags wird den Zentren nach Billigung eines Schlussberichts, der wie Betrags wird den Zentren nach Billigung eines Schlussberichts, der wie
in Artikel 7 festgelegt eingereicht wird, ausgezahlt. in Artikel 7 festgelegt eingereicht wird, ausgezahlt.
§ 3 - Unser Minister der Sozialen Eingliederung ist ermächtigt, § 3 - Unser Minister der Sozialen Eingliederung ist ermächtigt,
Beträge, die nicht angefordert wurden gemäss § 1, unter zusätzlichen Beträge, die nicht angefordert wurden gemäss § 1, unter zusätzlichen
spezifischen Projekten zu verteilen, und zwar vorrangig unter spezifischen Projekten zu verteilen, und zwar vorrangig unter
Projekten, die im Rahmen von Zusammenarbeitsvereinbarungen zwischen Projekten, die im Rahmen von Zusammenarbeitsvereinbarungen zwischen
Zentren ausgearbeitet worden sind. Diese Projekte können vor dem 1. Zentren ausgearbeitet worden sind. Diese Projekte können vor dem 1.
September 2005 von den Zentren, die eine Entscheidung im Sinne von § 1 September 2005 von den Zentren, die eine Entscheidung im Sinne von § 1
getroffen haben, eingereicht werden; sie müssen die Beschreibung der getroffen haben, eingereicht werden; sie müssen die Beschreibung der
Vorgehensweise und einen veranschlagten Haushaltsmittelbetrag Vorgehensweise und einen veranschlagten Haushaltsmittelbetrag
umfassen. umfassen.
Art. 7 - § 1 - Um die Verwendung der Subvention zu rechtfertigen, Art. 7 - § 1 - Um die Verwendung der Subvention zu rechtfertigen,
legen die Zentren vor dem 31. Juli 2006 einen Tätigkeits- und einen legen die Zentren vor dem 31. Juli 2006 einen Tätigkeits- und einen
Buchführungsbericht vor. Buchführungsbericht vor.
Im Hinblick auf die Kontrolle der Verwendung der Subvention bleiben Im Hinblick auf die Kontrolle der Verwendung der Subvention bleiben
die Originalbelege verfügbar. die Originalbelege verfügbar.
Nicht verwendete oder nicht gerechtfertigte Beträge werden dem Staat Nicht verwendete oder nicht gerechtfertigte Beträge werden dem Staat
spätestens am 30. November 2006 zurückgezahlt. spätestens am 30. November 2006 zurückgezahlt.
§ 2 - In Abweichung der Bestimmung von § 1 müssen der Tätigkeits- und § 2 - In Abweichung der Bestimmung von § 1 müssen der Tätigkeits- und
der Buchführungsbericht für die in Artikel 6 § 3 erwähnten Projekte der Buchführungsbericht für die in Artikel 6 § 3 erwähnten Projekte
spätestens am 31. Oktober 2006 vorgelegt werden. spätestens am 31. Oktober 2006 vorgelegt werden.
Art. 8 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Mai 2005 und tritt am Art. 8 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Mai 2005 und tritt am
30. April 2006 ausser Kraft. 30. April 2006 ausser Kraft.
Art. 9 - Unser Minister der Sozialen Eingliederung ist mit der Art. 9 - Unser Minister der Sozialen Eingliederung ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 1. Juni 2005 Gegeben zu Brüssel, den 1. Juni 2005
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Eingliederung Der Minister der Sozialen Eingliederung
C. DUPONT C. DUPONT
_______ _______
Fussnoten Fussnoten
Anlage zum Königlichen Erlass zur Einführung von Massnahmen zur Anlage zum Königlichen Erlass zur Einführung von Massnahmen zur
Förderung der sozialen Beteiligung und der kulturellen und sportlichen Förderung der sozialen Beteiligung und der kulturellen und sportlichen
Entfaltung der Empfänger von Dienstleistungen der öffentlichen Entfaltung der Empfänger von Dienstleistungen der öffentlichen
Sozialhilfezentren Sozialhilfezentren
[siehe Belgisches Staatsblatt vom 8. Juni 2005, Seiten 26410-26422] [siehe Belgisches Staatsblatt vom 8. Juni 2005, Seiten 26410-26422]
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 10 août 2005. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 10 augustus 2005.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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