publié le 16 décembre 2022
Arrêté royal relatif à la surveillance du marché des véhicules à moteur et de leurs remorques, des véhicules à deux ou trois roues, des quadricycles, des systèmes, composants, entités techniques distinctes ainsi que des pièces détachées et des équipements destinés à ces véhicules. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS
8 DECEMBRE 2020. - Arrêté royal relatif à la surveillance du marché des véhicules à moteur et de leurs remorques, des véhicules à deux ou trois roues, des quadricycles, des systèmes, composants, entités techniques distinctes ainsi que des pièces détachées et des équipements destinés à ces véhicules. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 8 décembre 2020 relatif à la surveillance du marché des véhicules à moteur et de leurs remorques, des véhicules à deux ou trois roues, des quadricycles, des systèmes, composants, entités techniques distinctes ainsi que des pièces détachées et des équipements destinés à ces véhicules (Moniteur belge du 21 décembre 2020).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 8. DEZEMBER 2020 - Königlicher Erlass über die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern, zwei- oder dreirädrigen Fahrzeugen, vierrädrigen Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen, selbstständigen technischen Einheiten sowie Ersatzteilen und Ausrüstungen für diese Fahrzeuge PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund von Artikel 8 der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG;
Aufgrund von Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen;
Aufgrund von Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen;
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, des Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1990, 5. April 1995, 4. August 1996, 27. November 1996 und den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000; Aufgrund der Stellungnahme des Beratungsausschusses "Verwaltung - Industrie" vom 4. März 2020;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 8. Juni 2020;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 31.
Juli 2020;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 67.912/2/V des Staatsrates vom 15.
September 2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In Erwägung der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates;
In Erwägung der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011;
Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und des Ministers der Mobilität Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. Verordnung 167/2013/EU: die Verordnung (EU) Nr.167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen, 2. Verordnung 168/2013/EU: die Verordnung (EU) Nr.168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen, 3. Verordnung 2018/858/EU: die Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG, 4. Richtlinie 2003/37/EG: die Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG, 5. Richtlinie 2002/24/EG: die Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates, 6. Richtlinie 2007/46/EG: die Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5.September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie), 7. Königlichem Erlass vom 15.März 1968: den Königlichen Erlass vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör, 8.Königlichem Erlass vom 10. Oktober 1974: den Königlichen Erlass vom 10. Oktober 1974 zur Einführung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kleinkrafträder und Motorräder sowie an ihre Anhänger, 9.Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten: Fahrzeuge, Systeme, Bauteile, selbstständige technische Einheiten, Ersatzteile und Ausrüstungen für diese Fahrzeuge, die in folgenden Rechtsvorschriften festgelegt sind und in deren Anwendungsbereich fallen: - Verordnung 167/2013/EU, - Richtlinie 2003/37/EG, - Verordnung 168/2013/EU, - Richtlinie 2002/24/EG, - Verordnung 2018/858/EU, - Richtlinie 2007/46/EG, - Königlicher Erlass vom 15. März 1968, - Königlicher Erlass vom 10. Oktober 1974, 10. Produkten: Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, zwei- oder dreirädrige Fahrzeuge, vierrädrige Fahrzeuge, Systeme, Bauteile, selbstständige technische Einheiten sowie Ersatzteile und Ausrüstungen für diese Fahrzeuge, 11.Wirtschaftsteilnehmer: den Hersteller, Bevollmächtigten, Einführer und Händler; wenn der Wirtschaftsteilnehmer in der Europäischen Union weder bekannt noch ansässig ist, handelt es sich um den Einführer in der Europäischen Union oder, in dessen Ermangelung, den Zwischenhändler, der das Produkt in Verkehr gebracht hat, 12. Minister: den für Straßenverkehr und Verkehrssicherheit zuständigen Minister, 13.Beauftragtem des Ministers: den Generaldirektor, der die für den Straßenverkehr zuständigen Dienste des FÖD Mobilität und Transportwesen leitet, oder gegebenenfalls die mit der zeitweiligen Ausübung dieser Funktion beauftragte Person, 14. Generaldirektion: die Direktion der Dienste des FÖD Mobilität und Transportwesen, die für Straßenverkehr und -transport zuständig sind.15. Marktüberwachungsbehörde: die für die Marktüberwachung zuständige Behörde. KAPITEL 2 - Marktüberwachungsbehörde und zur Ausführung der Marktüberwachung befugte Personen Art. 2 - Bei der Marktüberwachungsbehörde handelt es sich um die in Artikel 1 Nr. 14 des vorliegenden Erlasses bestimmte Generaldirektion.
Art. 3 - Die Bediensteten der vorerwähnten Generaldirektion sind befugt, im Rahmen der Marktüberwachung Nichtübereinstimmungen zu ermitteln und festzustellen und Kontrollen durchzuführen.
Art. 4 - In Artikel 13 erwähnte, von der Marktüberwachungsbehörde bestimmte und akkreditierte Labore führen die in Artikel 11 des vorliegenden Erlasses erwähnten Prüfungen durch.
Natürliche Personen, die akkreditierten Laboren angehören, dürfen Proben entnehmen, um die in Artikel 11 des vorliegenden Erlasses erwähnten Prüfungen durchzuführen.
Art. 5 - Von der Europäischen Kommission oder der Marktüberwachungsbehörde eines anderen Mitgliedstaates bestimmte Personen können verpflichtet werden, gemäß dem Grundsatz der Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission und den Mitgliedstaaten im Rahmen der Marktüberwachung Kontrollen auf dem nationalen Hoheitsgebiet durchzuführen.
KAPITEL 3 - Kontrollen im Rahmen der Marktüberwachung Abschnitt 1 - Kontrollen und Untersuchungsbefugnisse Art. 6 - Kontrollen im Rahmen der Marktüberwachung können durch Überprüfung von Unterlagen sowie durch Prüfungen im Labor und auf der Straße durchgeführt werden.
Art. 7 - Gemäß Artikel 3 § 2 des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, haben die in Artikel 3 erwähnten befugten Bediensteten und die in Artikel 13 erwähnten Labore bei der Ausübung ihres Auftrags freien Zugang zu den für die gewerbliche Nutzung bestimmten Räumlichkeiten der Wirtschaftsteilnehmer, wo in Artikel 1 Nr. 10 erwähnte Produkte hergestellt, montiert, repariert, ausgestellt, zum Verkauf, zum Verleih oder zur Miete angeboten werden, sowie freien Zugang zu diesen Produkten. Sie können ebenfalls Zugang zu Geschäftsbüchern und -unterlagen, Software und Algorithmen haben, die in direktem Bezug zur Ausführung ihres Kontrollauftrags stehen und für diese notwendig sind. Sie können auf Kosten des Wirtschaftsteilnehmers Kopien davon anfertigen, Auszüge daraus entnehmen und alle erforderlichen Erläuterungen darüber bekommen.
Art. 8 - Die in Artikel 13 erwähnten akkreditierten Labore führen auf Antrag der Marktüberwachungsbehörde die Prüfungen durch, die in den in Anhang II der Verordnung 2018/858/EU, in Anhang I der Verordnung 167/2013/EU und in Anhang II der Verordnung 168/2013/EU erwähnten Rechtsakten aufgeführt sind.
Art. 9 - Wird eine Nichteinhaltung der Bestimmungen der geltenden Rechtsvorschriften festgestellt, so gehen die Kosten für die Marktüberwachung zu Lasten des Wirtschaftsteilnehmers. Diese Kosten für die Marktüberwachung umfassen insbesondere den Transport der Probe zu dem mit der Durchführung der Prüfungen beauftragten Labor, etwaige durch die Prüfungen verursachte Schäden an den Proben und die Kosten der Prüfungen.
Ist der Wirtschaftsteilnehmer nicht in der Europäischen Union ansässig, werden diese Kosten vom Einführer in der Europäischen Union oder, in dessen Ermangelung, vom Zwischenhändler getragen.
Diese Kosten fallen zusätzlich zur strafrechtlichen Geldbuße an.
Abschnitt 2 - Laborprüfungen Unterabschnitt 1 - Antrag auf Prüfung bei einem akkreditierten Labor Art. 10 - Die Generaldirektion reicht einen Antrag auf Prüfung bei dem in Artikel 13 erwähnten akkreditierten Labor per Einschreiben ein.
Dieser Antrag enthält mindestens folgende Angaben: 1. Beschreibung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, zwei- oder dreirädrigen Fahrzeuge, vierrädrigen Fahrzeuge, Systeme, Bauteile, selbstständigen technischen Einheiten sowie Ersatzteile und Ausrüstungen für diese Fahrzeuge, die den Prüfungen unterzogen werden, 2.Gesellschaftsname und Anschrift des Gesellschaftssitzes des Wirtschaftsteilnehmers, bei dem die Probe entnommen werden soll beziehungsweise entnommen oder ermittelt worden ist; wenn der Wirtschaftsteilnehmer in der Europäischen Union weder bekannt noch ansässig ist, Gesellschaftsname und Anschrift des Gesellschaftssitzes des Einführers in der Europäischen Union oder, in dessen Ermangelung, des Zwischenhändlers, bei dem die Probe entnommen werden soll, 3. Frist, binnen derer das akkreditierte Labor der Generaldirektion seinen Bericht übermitteln muss. Unterabschnitt 2 - Probenahme zu Prüfungszwecken Art. 11 - Die in Artikel 13 erwähnten akkreditierten Labore entnehmen auf Ersuchen der Marktüberwachungsbehörde Proben, um Prüfungen durchzuführen, die in den in Anhang II der Verordnung 2018/858/EU, in Anhang I der Verordnung 167/2013/EU und in Anhang II der Verordnung 168/2013/EU erwähnten Rechtsakten aufgeführt sind.
Akkreditierte Labore bringen die entnommenen Proben an den Ort, an dem die Prüfungen durchgeführt werden sollen.
Art. 12 - Die in Artikel 3 erwähnten befugten Bediensteten oder die in Artikel 13 erwähnten akkreditierten Labore bestimmen die Art der zu entnehmenden Probe je nach Zweck der Probenahme.
Die in Artikel 13 erwähnten akkreditierten Labore oder die in Artikel 3 erwähnten Bediensteten erstellen ein Probenahmeprotokoll, das folgende Punkte enthält: 1. Tatsache, dass die Probenahme gemäß den Artikeln 11 und 12 des vorliegenden Erlasses erfolgt, 2.wenn der Wirtschaftsteilnehmer identifiziert ist, Gesellschaftsname und Anschrift des Gesellschaftssitzes des Wirtschaftsteilnehmers des Produkts, das einer Kontrolle unterzogen worden ist; wenn der Wirtschaftsteilnehmer in der Europäischen Union weder bekannt noch ansässig ist, Gesellschaftsname und Anschrift des Gesellschaftssitzes des Einführers in der Europäischen Union oder, in dessen Ermangelung, des Zwischenhändlers, bei dem die Probe entnommen worden ist, 3. Name, Vorname und Eigenschaft der Person, die die Probe entnimmt, und Anschrift ihres Labors, 4.Kennnummer der Proben, 5. Entnahmedatum und -ort, 6.Anzahl und Beschreibung der Proben.
Das Probenahmeprotokoll wird einerseits von dem in Artikel 13 erwähnten akkreditierten Labor oder den in Artikel 3 erwähnten Bediensteten und andererseits vom Wirtschaftsteilnehmer beziehungsweise von der natürlichen oder juristischen Person oder ihrem Vertreter, bei dem/der die Probe entnommen worden ist, unterzeichnet. Wenn sie beziehungsweise er sich weigert, zu unterzeichnen, wird dies im Probenahmeprotokoll vermerkt.
Unterabschnitt 3 - Prüfungen Art. 13 - Die in Artikel 11 erwähnten Prüfungen werden von Laboren durchgeführt, die auf der Grundlage der Norm ISO/IEC 17025 akkreditiert sind.
Die Labore führen die in Artikel 11 erwähnten Prüfungen durch. In dieser Hinsicht müssen die Labore über die geeignete Infrastruktur und insbesondere über die angemessenen Räumlichkeiten und das geeignete Material verfügen.
Die Labore müssen über technisches Personal in ausreichender Anzahl verfügen, um die beantragten Prüfungen durchzuführen.
Die Labore müssen über das Personal mit der erforderlichen Sachkunde und den spezifischen Fachkenntnissen für die beantragten Prüfungen verfügen. Die Labore müssen über die Ausbildung, die Fertigkeiten und Kenntnisse sowie über ausreichend Berufserfahrung in den betreffenden technischen Tätigkeiten verfügen.
Die Labore müssen ihren Gesellschaftssitz in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben und dort ansässig sein.
Die Labore müssen nachweisen, dass sie über nachweisliche Erfahrung in diesem Bereich verfügen.
Art. 14 - Das akkreditierte Labor, die Person(en), unter deren Verantwortung die Prüfungen durchgeführt werden, und die in der Satzung des Labors aufgeführten Personen haben kein Interesse an der Herstellung, der Verarbeitung, der Einfuhr oder dem Verkauf von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern, zwei- oder dreirädrigen Fahrzeugen, vierrädrigen Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen, selbstständigen technischen Einheiten sowie Ersatzteilen und Ausrüstungen für diese Fahrzeuge, die den Prüfungen unterzogen werden.
Das akkreditierte Labor, die Person(en), unter deren Verantwortung die Prüfungen durchgeführt werden, und die in der Satzung des Labors aufgeführten Personen haben weder Prüfungen zur Erteilung der Typgenehmigung für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, zwei- oder dreirädrige Fahrzeuge, vierrädrige Fahrzeuge, Systeme, Bauteile, selbstständige technische Einheiten sowie Ersatzteile und Ausrüstungen für diese Fahrzeuge, die den Prüfungen unterzogen werden, durchgeführt noch haben sie daran teilgenommen.
Art. 15 - Bei jeder Prüfung, die im Rahmen der Marktüberwachung durchgeführt wird, erstellt das betreffende akkreditierte Labor einen Prüfbericht. Dieser Bericht enthält insbesondere die Kennzeichnung der geprüften Probe(n).
Das akkreditierte Labor ist verpflichtet, seinen Bericht binnen der Frist, die in dem in Artikel 10 erwähnten Antrag der Generaldirektion angegeben ist, zu übermitteln.
Art. 16 - Ergibt sich aus den Prüfungen eine Nichtübereinstimmung, wird das Ergebnis dem Wirtschaftsteilnehmer per Einschreiben zugesandt; er verfügt über eine Frist von fünfzehn Tagen ab dem Datum der Versendung des Ergebnisses, um der Generaldirektion per Einschreiben zu notifizieren, ob er eine Gegenexpertise erstellen lässt.
In dem von der Generaldirektion versandten Einschreiben wird gegebenenfalls die Frist angegeben, binnen derer die Gegenexpertise erstellt werden muss. Diese Frist läuft ab dem Datum des Empfangs der Notifizierung, die der Wirtschaftsteilnehmer der Generaldirektion binnen fünfzehn Tagen zugesandt hat.
Wird der Bericht der Gegenexpertise nicht binnen der vorgeschriebenen Frist versandt, notifiziert die Generaldirektion ein Protokoll über die administrative Maßnahme.
Die Gegenexpertise muss auf Kosten des Wirtschaftsteilnehmers von einem akkreditierten Labor erstellt werden, das die in den Artikeln 13 und 14 des vorliegenden Erlasses aufgeführten Bedingungen erfüllt.
KAPITEL 4 - Feststellung von Nichtübereinstimmungen Art. 17 - Die in Artikel 3 erwähnten befugten Bediensteten stellen Nichtübereinstimmungen durch Protokolle fest, die bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben.
Art. 18 - Eine Kopie dieser Protokolle wird dem Wirtschaftsteilnehmer, bei dem die Probe entnommen worden ist, per Einschreiben zugesandt.
Diese Kopie wird binnen fünfzehn Tagen ab dem Datum der Feststellung einer Nichtübereinstimmung versandt. Eine Kopie wird ebenfalls dem Hersteller oder seinem Bevollmächtigten oder dem Händler oder dem Einführer in der Europäischen Union per Einschreiben zugesandt, wenn die Marktüberwachungsbehörde diesen ermitteln kann.
Art. 19 - Das Protokoll enthält mindestens folgende Angaben: 1. Name, Vorname, Eigenschaft des in Artikel 3 des vorliegenden Erlasses erwähnten Bediensteten und Verwaltungsanschrift, 2.Kennnummer der bei der Kontrolle erhaltenen Proben und/oder Unterlagen, 3. Datum und Ort, in/an dem die Kontrolle durchgeführt worden ist, 4.Gesellschaftsname und Anschrift des Gesellschaftssitzes des Wirtschaftsteilnehmers, bei dem die Probe entnommen oder ermittelt worden ist; wenn der Wirtschaftsteilnehmer in der Europäischen Union weder bekannt noch ansässig ist, Gesellschaftsname und Anschrift des Gesellschaftssitzes des Einführers in der Europäischen Union oder, in dessen Ermangelung, des Zwischenhändlers, bei dem die Probe entnommen worden ist, 5. Anzahl und Beschreibung der Proben, 6.Nichtübereinstimmungen, die bei der Untersuchung dieser Unterlagen und Proben festgestellt worden sind, 7. Bericht des in Artikel 13 erwähnten akkreditierten Labors, 8.im Fall einer Nichtübereinstimmung, administrative Maßnahme, die von der Generaldirektion angeordnet wird.
Das Protokoll wird von dem in Artikel 3 erwähnten befugten Bediensteten der Generaldirektion unterzeichnet.
Art. 20 - Binnen dreißig Tagen nach Notifizierung des Protokolls kann der Betreffende per Einschreiben beim Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen Widerspruch einlegen.
Die besagte Generaldirektion hört den Betreffenden an, wenn er dies in seiner Widerspruchsschrift beantragt. Ist ein solcher Antrag eingereicht worden, so wird der Betreffende binnen dreißig Tagen nach Eingang dieses Antrags angehört.
Der Minister oder sein Beauftragter trifft binnen dreißig Tagen nach Versendung der Widerspruchsschrift oder gegebenenfalls binnen dreißig Tagen nach der Anhörung des Betreffenden eine Entscheidung.
Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
KAPITEL 5 - Administrative Maßnahmen Abschnitt 1 - Befugte Bedienstete, die administrative Maßnahmen anordnen können Art. 21 - Gemäß Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 21. Juni 1985 können in Artikel 3 erwähnte befugte Bedienstete administrative Maßnahmen anordnen, die in den Abschnitten 2 bis 4 des vorliegenden Kapitels 5 erwähnt sind.
Abschnitt 2 - Verwarnung Art. 22 - Wenn die festgestellte Nichtübereinstimmung keine Auswirkungen auf Sicherheit, Volksgesundheit und Umwelt hat, notifiziert die Marktüberwachungsbehörde eine Verwarnung. In dem gemäß den Artikeln 18 und 19 des vorliegenden Erlasses notifizierten Verwarnungsprotokoll wird der Wirtschaftsteilnehmer auf die Punkte hingewiesen, die in Übereinstimmung gebracht werden müssen, und auf die Frist, binnen derer diese Übereinstimmung hergestellt werden muss.
Der Wirtschaftsteilnehmer muss der Marktüberwachungsbehörde binnen der vorgeschriebenen Frist per Einschreiben den Nachweis der Herstellung der Übereinstimmung notifizieren.
Stellt die Marktüberwachungsbehörde fest, dass diese Übereinstimmung nicht binnen der vorgeschriebenen Frist hergestellt worden ist, wird eine zweite administrative Maßnahme in Bezug auf die in Artikel 23 erwähnte Herstellung der Übereinstimmung angeordnet.
Abschnitt 3 - Herstellung der Übereinstimmung Art. 23 - In dem gemäß den Artikeln 18 und 19 des vorliegenden Erlasses erstellten und notifizierten Protokoll über die Herstellung der Übereinstimmung wird der Wirtschaftsteilnehmer auf folgende Punkte hingewiesen: 1. Kennzeichnung der Produkte, die von der Herstellung der Übereinstimmung betroffen sind, 2.Tatsache, dass die Herstellung der Übereinstimmung in Anwendung des vorliegenden Artikels angeordnet wird, 3. Verpflichtungen, die die Herstellung der Übereinstimmung für den Wirtschaftsteilnehmer mit sich bringt;dazu gehört insbesondere die Aussetzung des Inverkehrbringens des betreffenden Produkts, bis es in Übereinstimmung gebracht ist, 4. Frist, binnen derer diese Übereinstimmung hergestellt werden muss. Der Wirtschaftsteilnehmer muss der Marktüberwachungsbehörde binnen der vorgeschriebenen Frist per Einschreiben den Nachweis der Herstellung der Übereinstimmung notifizieren.
Hat der Wirtschaftsteilnehmer den Nachweis der Herstellung der Übereinstimmung nicht binnen der vorgeschriebenen Frist notifiziert, kann die Rücknahme des Produkts vom Markt gemäß Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 21. Juni 1985 ausgesprochen werden.
Abschnitt 4 - Zeitweilige Versiegelung Art. 24 - Die in Artikel 3 erwähnten befugten Bediensteten können die betreffenden Produkte zeitweilig für eine Dauer von höchstens drei Kalendermonaten versiegeln, um zu prüfen, ob sie den geltenden Rechtsvorschriften entsprechen.
Die Bediensteten können diese Frist einmal um eine Dauer, die die gleiche Frist nicht übersteigt, verlängern. Diese Verlängerung wird dem Wirtschaftsteilnehmer per Einschreiben notifiziert. In der Notifizierung wird der Grund für die Verlängerung vermerkt.
Art. 25 - Die in Artikel 3 erwähnten befugten Bediensteten nehmen die zeitweilige Versiegelung vor. In dieser Hinsicht enthält das gemäß den Artikeln 18 und 19 des vorliegenden Erlasses erstellte und notifizierte Protokoll über die zeitweilige Versiegelung mindestens folgende Angaben: 1. Tatsache, dass die Produkte auf der Grundlage von Artikel 24 zeitweilig versiegelt werden, 2.Kennnummer der zeitweiligen Versiegelung, 3. Datum und Ort der Versiegelung, 4.gegebenenfalls Kennnummer der zeitweilig versiegelten Produkte, 5. Bestandsaufnahme der zeitweilig versiegelten Produkte, 6.Höchstfrist von drei Kalendermonaten, einmal verlängerbar, in der diese Produkte zeitweilig versiegelt werden, 7. Name oder Identifizierungsangaben des in Artikel 3 erwähnten befugten Bediensteten, der die Versiegelung vornimmt, und seine Unterschrift. Art. 26 - Zum Zeitpunkt der zeitweiligen Versiegelung oder binnen fünfzehn Tagen ab dem Tag der Versiegelung übermittelt der mit der Kontrolle beauftragten Bedienstete, der die zeitweilige Versiegelung vornimmt, dem Wirtschaftsteilnehmer eine Kopie des Protokolls über die zeitweilige Versiegelung.
Diese Übermittlung erfolgt persönlich gegen Empfangsbestätigung oder per Einschreiben.
KAPITEL 6 - Schlussbestimmungen Art. 27 - Die für Straßenverkehr beziehungsweise Wirtschaft zuständigen Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 8. Dezember 2020 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft und der Arbeit P.-Y. DERMAGNE Der Vizepremierminister und Minister der Mobilität G. GILKINET