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| Arrêté royal relatif à la surveillance du marché des véhicules à moteur et de leurs remorques, des véhicules à deux ou trois roues, des quadricycles, des systèmes, composants, entités techniques distinctes ainsi que des pièces détachées et des équipements destinés à ces véhicules. - Traduction allemande | Koninklijk besluit betreffende het markttoezicht op motorvoertuigen en aanhangwagens daarvan, twee- of driewielige voertuigen, vierwielers, systemen, onderdelen, technische eenheden, alsmede reserveonderdelen en uitrusting bestemd voor deze voertuigen. - Duitse vertaling |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS 8 DECEMBRE 2020. - Arrêté royal relatif à la surveillance du marché des véhicules à moteur et de leurs remorques, des véhicules à deux ou trois roues, des quadricycles, des systèmes, composants, entités techniques distinctes ainsi que des pièces détachées et des équipements destinés à ces véhicules. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER 8 DECEMBER 2020. - Koninklijk besluit betreffende het markttoezicht op motorvoertuigen en aanhangwagens daarvan, twee- of driewielige voertuigen, vierwielers, systemen, onderdelen, technische eenheden, alsmede reserveonderdelen en uitrusting bestemd voor deze voertuigen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
| l'arrêté royal du 8 décembre 2020 relatif à la surveillance du marché | besluit van 8 december 2020 betreffende het markttoezicht op |
| des véhicules à moteur et de leurs remorques, des véhicules à deux ou | motorvoertuigen en aanhangwagens daarvan, twee- of driewielige |
| trois roues, des quadricycles, des systèmes, composants, entités | voertuigen, vierwielers, systemen, onderdelen, technische eenheden, |
| techniques distinctes ainsi que des pièces détachées et des | alsmede reserveonderdelen en uitrusting bestemd voor deze voertuigen |
| équipements destinés à ces véhicules (Moniteur belge du 21 décembre 2020). | (Belgisch Staatsblad van 21 december 2020). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
| 8. DEZEMBER 2020 - Königlicher Erlass über die Marktüberwachung von | 8. DEZEMBER 2020 - Königlicher Erlass über die Marktüberwachung von |
| Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern, zwei- oder dreirädrigen | Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern, zwei- oder dreirädrigen |
| Fahrzeugen, vierrädrigen Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen, | Fahrzeugen, vierrädrigen Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen, |
| selbstständigen technischen Einheiten sowie Ersatzteilen und | selbstständigen technischen Einheiten sowie Ersatzteilen und |
| Ausrüstungen für diese Fahrzeuge | Ausrüstungen für diese Fahrzeuge |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Aufgrund von Artikel 8 der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen | Aufgrund von Artikel 8 der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen |
| Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die | Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die |
| Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie | Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie |
| von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für | von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für |
| diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und | diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und |
| (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG; | (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG; |
| Aufgrund von Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des | Aufgrund von Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des |
| Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die | Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die |
| Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen | Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen |
| Fahrzeugen; | Fahrzeugen; |
| Aufgrund von Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des | Aufgrund von Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des |
| Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die | Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die |
| Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und | Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und |
| vierrädrigen Fahrzeugen; | vierrädrigen Fahrzeugen; |
| Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen | Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen |
| Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, | Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, |
| seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, des | seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, des |
| Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1990, 5. April | Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1990, 5. April |
| 1995, 4. August 1996, 27. November 1996 und den Königlichen Erlass vom | 1995, 4. August 1996, 27. November 1996 und den Königlichen Erlass vom |
| 20. Juli 2000; | 20. Juli 2000; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Beratungsausschusses "Verwaltung - | Aufgrund der Stellungnahme des Beratungsausschusses "Verwaltung - |
| Industrie" vom 4. März 2020; | Industrie" vom 4. März 2020; |
| Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung |
| des vorliegenden Erlasses; | des vorliegenden Erlasses; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 8. Juni 2020; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 8. Juni 2020; |
| Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 31. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 31. |
| Juli 2020; | Juli 2020; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 67.912/2/V des Staatsrates vom 15. | Aufgrund des Gutachtens Nr. 67.912/2/V des Staatsrates vom 15. |
| September 2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. | September 2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. |
| 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| In Erwägung der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen | In Erwägung der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen |
| Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für | Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für |
| die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der | die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der |
| Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. | Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. |
| 339/93 des Rates; | 339/93 des Rates; |
| In Erwägung der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments | In Erwägung der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments |
| und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die | und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die |
| Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG | Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG |
| und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011; | und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011; |
| Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und des Ministers der | Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und des Ministers der |
| Mobilität | Mobilität |
| Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
| KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen | KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen |
| Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
| unter: | unter: |
| 1. Verordnung 167/2013/EU: die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des | 1. Verordnung 167/2013/EU: die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des |
| Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die | Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die |
| Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen | Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen |
| Fahrzeugen, | Fahrzeugen, |
| 2. Verordnung 168/2013/EU: die Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des | 2. Verordnung 168/2013/EU: die Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des |
| Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die | Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die |
| Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und | Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und |
| vierrädrigen Fahrzeugen, | vierrädrigen Fahrzeugen, |
| 3. Verordnung 2018/858/EU: die Verordnung (EU) 2018/858 des | 3. Verordnung 2018/858/EU: die Verordnung (EU) 2018/858 des |
| Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die | Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die |
| Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und | Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und |
| Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und | Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und |
| selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur | selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur |
| Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und | Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und |
| zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG, | zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG, |
| 4. Richtlinie 2003/37/EG: die Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen | 4. Richtlinie 2003/37/EG: die Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen |
| Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für | Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für |
| land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die | land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die |
| von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, | von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, |
| Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und | Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und |
| zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG, | zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG, |
| 5. Richtlinie 2002/24/EG: die Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen | 5. Richtlinie 2002/24/EG: die Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen |
| Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für | Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für |
| zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der | zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der |
| Richtlinie 92/61/EWG des Rates, | Richtlinie 92/61/EWG des Rates, |
| 6. Richtlinie 2007/46/EG: die Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen | 6. Richtlinie 2007/46/EG: die Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen |
| Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines | Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines |
| Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und | Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und |
| Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und | Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und |
| selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge | selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge |
| (Rahmenrichtlinie), | (Rahmenrichtlinie), |
| 7. Königlichem Erlass vom 15. März 1968: den Königlichen Erlass vom | 7. Königlichem Erlass vom 15. März 1968: den Königlichen Erlass vom |
| 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die | 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die |
| technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre | technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre |
| Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör, | Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör, |
| 8. Königlichem Erlass vom 10. Oktober 1974: den Königlichen Erlass vom | 8. Königlichem Erlass vom 10. Oktober 1974: den Königlichen Erlass vom |
| 10. Oktober 1974 zur Einführung der allgemeinen Regelung über die | 10. Oktober 1974 zur Einführung der allgemeinen Regelung über die |
| technischen Anforderungen an Kleinkrafträder und Motorräder sowie an | technischen Anforderungen an Kleinkrafträder und Motorräder sowie an |
| ihre Anhänger, | ihre Anhänger, |
| 9. Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen | 9. Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen |
| Einheiten: Fahrzeuge, Systeme, Bauteile, selbstständige technische | Einheiten: Fahrzeuge, Systeme, Bauteile, selbstständige technische |
| Einheiten, Ersatzteile und Ausrüstungen für diese Fahrzeuge, die in | Einheiten, Ersatzteile und Ausrüstungen für diese Fahrzeuge, die in |
| folgenden Rechtsvorschriften festgelegt sind und in deren | folgenden Rechtsvorschriften festgelegt sind und in deren |
| Anwendungsbereich fallen: | Anwendungsbereich fallen: |
| - Verordnung 167/2013/EU, | - Verordnung 167/2013/EU, |
| - Richtlinie 2003/37/EG, | - Richtlinie 2003/37/EG, |
| - Verordnung 168/2013/EU, | - Verordnung 168/2013/EU, |
| - Richtlinie 2002/24/EG, | - Richtlinie 2002/24/EG, |
| - Verordnung 2018/858/EU, | - Verordnung 2018/858/EU, |
| - Richtlinie 2007/46/EG, | - Richtlinie 2007/46/EG, |
| - Königlicher Erlass vom 15. März 1968, | - Königlicher Erlass vom 15. März 1968, |
| - Königlicher Erlass vom 10. Oktober 1974, | - Königlicher Erlass vom 10. Oktober 1974, |
| 10. Produkten: Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, zwei- oder | 10. Produkten: Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, zwei- oder |
| dreirädrige Fahrzeuge, vierrädrige Fahrzeuge, Systeme, Bauteile, | dreirädrige Fahrzeuge, vierrädrige Fahrzeuge, Systeme, Bauteile, |
| selbstständige technische Einheiten sowie Ersatzteile und Ausrüstungen | selbstständige technische Einheiten sowie Ersatzteile und Ausrüstungen |
| für diese Fahrzeuge, | für diese Fahrzeuge, |
| 11. Wirtschaftsteilnehmer: den Hersteller, Bevollmächtigten, Einführer | 11. Wirtschaftsteilnehmer: den Hersteller, Bevollmächtigten, Einführer |
| und Händler; wenn der Wirtschaftsteilnehmer in der Europäischen Union | und Händler; wenn der Wirtschaftsteilnehmer in der Europäischen Union |
| weder bekannt noch ansässig ist, handelt es sich um den Einführer in | weder bekannt noch ansässig ist, handelt es sich um den Einführer in |
| der Europäischen Union oder, in dessen Ermangelung, den | der Europäischen Union oder, in dessen Ermangelung, den |
| Zwischenhändler, der das Produkt in Verkehr gebracht hat, | Zwischenhändler, der das Produkt in Verkehr gebracht hat, |
| 12. Minister: den für Straßenverkehr und Verkehrssicherheit | 12. Minister: den für Straßenverkehr und Verkehrssicherheit |
| zuständigen Minister, | zuständigen Minister, |
| 13. Beauftragtem des Ministers: den Generaldirektor, der die für den | 13. Beauftragtem des Ministers: den Generaldirektor, der die für den |
| Straßenverkehr zuständigen Dienste des FÖD Mobilität und | Straßenverkehr zuständigen Dienste des FÖD Mobilität und |
| Transportwesen leitet, oder gegebenenfalls die mit der zeitweiligen | Transportwesen leitet, oder gegebenenfalls die mit der zeitweiligen |
| Ausübung dieser Funktion beauftragte Person, | Ausübung dieser Funktion beauftragte Person, |
| 14. Generaldirektion: die Direktion der Dienste des FÖD Mobilität und | 14. Generaldirektion: die Direktion der Dienste des FÖD Mobilität und |
| Transportwesen, die für Straßenverkehr und -transport zuständig sind. | Transportwesen, die für Straßenverkehr und -transport zuständig sind. |
| 15. Marktüberwachungsbehörde: die für die Marktüberwachung zuständige | 15. Marktüberwachungsbehörde: die für die Marktüberwachung zuständige |
| Behörde. | Behörde. |
| KAPITEL 2 - Marktüberwachungsbehörde und zur Ausführung der | KAPITEL 2 - Marktüberwachungsbehörde und zur Ausführung der |
| Marktüberwachung befugte Personen | Marktüberwachung befugte Personen |
| Art. 2 - Bei der Marktüberwachungsbehörde handelt es sich um die in | Art. 2 - Bei der Marktüberwachungsbehörde handelt es sich um die in |
| Artikel 1 Nr. 14 des vorliegenden Erlasses bestimmte Generaldirektion. | Artikel 1 Nr. 14 des vorliegenden Erlasses bestimmte Generaldirektion. |
| Art. 3 - Die Bediensteten der vorerwähnten Generaldirektion sind | Art. 3 - Die Bediensteten der vorerwähnten Generaldirektion sind |
| befugt, im Rahmen der Marktüberwachung Nichtübereinstimmungen zu | befugt, im Rahmen der Marktüberwachung Nichtübereinstimmungen zu |
| ermitteln und festzustellen und Kontrollen durchzuführen. | ermitteln und festzustellen und Kontrollen durchzuführen. |
| Art. 4 - In Artikel 13 erwähnte, von der Marktüberwachungsbehörde | Art. 4 - In Artikel 13 erwähnte, von der Marktüberwachungsbehörde |
| bestimmte und akkreditierte Labore führen die in Artikel 11 des | bestimmte und akkreditierte Labore führen die in Artikel 11 des |
| vorliegenden Erlasses erwähnten Prüfungen durch. | vorliegenden Erlasses erwähnten Prüfungen durch. |
| Natürliche Personen, die akkreditierten Laboren angehören, dürfen | Natürliche Personen, die akkreditierten Laboren angehören, dürfen |
| Proben entnehmen, um die in Artikel 11 des vorliegenden Erlasses | Proben entnehmen, um die in Artikel 11 des vorliegenden Erlasses |
| erwähnten Prüfungen durchzuführen. | erwähnten Prüfungen durchzuführen. |
| Art. 5 - Von der Europäischen Kommission oder der | Art. 5 - Von der Europäischen Kommission oder der |
| Marktüberwachungsbehörde eines anderen Mitgliedstaates bestimmte | Marktüberwachungsbehörde eines anderen Mitgliedstaates bestimmte |
| Personen können verpflichtet werden, gemäß dem Grundsatz der | Personen können verpflichtet werden, gemäß dem Grundsatz der |
| Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission und den Mitgliedstaaten | Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission und den Mitgliedstaaten |
| im Rahmen der Marktüberwachung Kontrollen auf dem nationalen | im Rahmen der Marktüberwachung Kontrollen auf dem nationalen |
| Hoheitsgebiet durchzuführen. | Hoheitsgebiet durchzuführen. |
| KAPITEL 3 - Kontrollen im Rahmen der Marktüberwachung | KAPITEL 3 - Kontrollen im Rahmen der Marktüberwachung |
| Abschnitt 1 - Kontrollen und Untersuchungsbefugnisse | Abschnitt 1 - Kontrollen und Untersuchungsbefugnisse |
| Art. 6 - Kontrollen im Rahmen der Marktüberwachung können durch | Art. 6 - Kontrollen im Rahmen der Marktüberwachung können durch |
| Überprüfung von Unterlagen sowie durch Prüfungen im Labor und auf der | Überprüfung von Unterlagen sowie durch Prüfungen im Labor und auf der |
| Straße durchgeführt werden. | Straße durchgeführt werden. |
| Art. 7 - Gemäß Artikel 3 § 2 des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die | Art. 7 - Gemäß Artikel 3 § 2 des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die |
| technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf | technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf |
| dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör | dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör |
| entsprechen müssen, haben die in Artikel 3 erwähnten befugten | entsprechen müssen, haben die in Artikel 3 erwähnten befugten |
| Bediensteten und die in Artikel 13 erwähnten Labore bei der Ausübung | Bediensteten und die in Artikel 13 erwähnten Labore bei der Ausübung |
| ihres Auftrags freien Zugang zu den für die gewerbliche Nutzung | ihres Auftrags freien Zugang zu den für die gewerbliche Nutzung |
| bestimmten Räumlichkeiten der Wirtschaftsteilnehmer, wo in Artikel 1 | bestimmten Räumlichkeiten der Wirtschaftsteilnehmer, wo in Artikel 1 |
| Nr. 10 erwähnte Produkte hergestellt, montiert, repariert, | Nr. 10 erwähnte Produkte hergestellt, montiert, repariert, |
| ausgestellt, zum Verkauf, zum Verleih oder zur Miete angeboten werden, | ausgestellt, zum Verkauf, zum Verleih oder zur Miete angeboten werden, |
| sowie freien Zugang zu diesen Produkten. Sie können ebenfalls Zugang | sowie freien Zugang zu diesen Produkten. Sie können ebenfalls Zugang |
| zu Geschäftsbüchern und -unterlagen, Software und Algorithmen haben, | zu Geschäftsbüchern und -unterlagen, Software und Algorithmen haben, |
| die in direktem Bezug zur Ausführung ihres Kontrollauftrags stehen und | die in direktem Bezug zur Ausführung ihres Kontrollauftrags stehen und |
| für diese notwendig sind. Sie können auf Kosten des | für diese notwendig sind. Sie können auf Kosten des |
| Wirtschaftsteilnehmers Kopien davon anfertigen, Auszüge daraus | Wirtschaftsteilnehmers Kopien davon anfertigen, Auszüge daraus |
| entnehmen und alle erforderlichen Erläuterungen darüber bekommen. | entnehmen und alle erforderlichen Erläuterungen darüber bekommen. |
| Art. 8 - Die in Artikel 13 erwähnten akkreditierten Labore führen auf | Art. 8 - Die in Artikel 13 erwähnten akkreditierten Labore führen auf |
| Antrag der Marktüberwachungsbehörde die Prüfungen durch, die in den in | Antrag der Marktüberwachungsbehörde die Prüfungen durch, die in den in |
| Anhang II der Verordnung 2018/858/EU, in Anhang I der Verordnung | Anhang II der Verordnung 2018/858/EU, in Anhang I der Verordnung |
| 167/2013/EU und in Anhang II der Verordnung 168/2013/EU erwähnten | 167/2013/EU und in Anhang II der Verordnung 168/2013/EU erwähnten |
| Rechtsakten aufgeführt sind. | Rechtsakten aufgeführt sind. |
| Art. 9 - Wird eine Nichteinhaltung der Bestimmungen der geltenden | Art. 9 - Wird eine Nichteinhaltung der Bestimmungen der geltenden |
| Rechtsvorschriften festgestellt, so gehen die Kosten für die | Rechtsvorschriften festgestellt, so gehen die Kosten für die |
| Marktüberwachung zu Lasten des Wirtschaftsteilnehmers. Diese Kosten | Marktüberwachung zu Lasten des Wirtschaftsteilnehmers. Diese Kosten |
| für die Marktüberwachung umfassen insbesondere den Transport der Probe | für die Marktüberwachung umfassen insbesondere den Transport der Probe |
| zu dem mit der Durchführung der Prüfungen beauftragten Labor, etwaige | zu dem mit der Durchführung der Prüfungen beauftragten Labor, etwaige |
| durch die Prüfungen verursachte Schäden an den Proben und die Kosten | durch die Prüfungen verursachte Schäden an den Proben und die Kosten |
| der Prüfungen. | der Prüfungen. |
| Ist der Wirtschaftsteilnehmer nicht in der Europäischen Union | Ist der Wirtschaftsteilnehmer nicht in der Europäischen Union |
| ansässig, werden diese Kosten vom Einführer in der Europäischen Union | ansässig, werden diese Kosten vom Einführer in der Europäischen Union |
| oder, in dessen Ermangelung, vom Zwischenhändler getragen. | oder, in dessen Ermangelung, vom Zwischenhändler getragen. |
| Diese Kosten fallen zusätzlich zur strafrechtlichen Geldbuße an. | Diese Kosten fallen zusätzlich zur strafrechtlichen Geldbuße an. |
| Abschnitt 2 - Laborprüfungen | Abschnitt 2 - Laborprüfungen |
| Unterabschnitt 1 - Antrag auf Prüfung bei einem akkreditierten Labor | Unterabschnitt 1 - Antrag auf Prüfung bei einem akkreditierten Labor |
| Art. 10 - Die Generaldirektion reicht einen Antrag auf Prüfung bei dem | Art. 10 - Die Generaldirektion reicht einen Antrag auf Prüfung bei dem |
| in Artikel 13 erwähnten akkreditierten Labor per Einschreiben ein. | in Artikel 13 erwähnten akkreditierten Labor per Einschreiben ein. |
| Dieser Antrag enthält mindestens folgende Angaben: | Dieser Antrag enthält mindestens folgende Angaben: |
| 1. Beschreibung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, zwei- | 1. Beschreibung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, zwei- |
| oder dreirädrigen Fahrzeuge, vierrädrigen Fahrzeuge, Systeme, | oder dreirädrigen Fahrzeuge, vierrädrigen Fahrzeuge, Systeme, |
| Bauteile, selbstständigen technischen Einheiten sowie Ersatzteile und | Bauteile, selbstständigen technischen Einheiten sowie Ersatzteile und |
| Ausrüstungen für diese Fahrzeuge, die den Prüfungen unterzogen werden, | Ausrüstungen für diese Fahrzeuge, die den Prüfungen unterzogen werden, |
| 2. Gesellschaftsname und Anschrift des Gesellschaftssitzes des | 2. Gesellschaftsname und Anschrift des Gesellschaftssitzes des |
| Wirtschaftsteilnehmers, bei dem die Probe entnommen werden soll | Wirtschaftsteilnehmers, bei dem die Probe entnommen werden soll |
| beziehungsweise entnommen oder ermittelt worden ist; wenn der | beziehungsweise entnommen oder ermittelt worden ist; wenn der |
| Wirtschaftsteilnehmer in der Europäischen Union weder bekannt noch | Wirtschaftsteilnehmer in der Europäischen Union weder bekannt noch |
| ansässig ist, Gesellschaftsname und Anschrift des Gesellschaftssitzes | ansässig ist, Gesellschaftsname und Anschrift des Gesellschaftssitzes |
| des Einführers in der Europäischen Union oder, in dessen Ermangelung, | des Einführers in der Europäischen Union oder, in dessen Ermangelung, |
| des Zwischenhändlers, bei dem die Probe entnommen werden soll, | des Zwischenhändlers, bei dem die Probe entnommen werden soll, |
| 3. Frist, binnen derer das akkreditierte Labor der Generaldirektion | 3. Frist, binnen derer das akkreditierte Labor der Generaldirektion |
| seinen Bericht übermitteln muss. | seinen Bericht übermitteln muss. |
| Unterabschnitt 2 - Probenahme zu Prüfungszwecken | Unterabschnitt 2 - Probenahme zu Prüfungszwecken |
| Art. 11 - Die in Artikel 13 erwähnten akkreditierten Labore entnehmen | Art. 11 - Die in Artikel 13 erwähnten akkreditierten Labore entnehmen |
| auf Ersuchen der Marktüberwachungsbehörde Proben, um Prüfungen | auf Ersuchen der Marktüberwachungsbehörde Proben, um Prüfungen |
| durchzuführen, die in den in Anhang II der Verordnung 2018/858/EU, in | durchzuführen, die in den in Anhang II der Verordnung 2018/858/EU, in |
| Anhang I der Verordnung 167/2013/EU und in Anhang II der Verordnung | Anhang I der Verordnung 167/2013/EU und in Anhang II der Verordnung |
| 168/2013/EU erwähnten Rechtsakten aufgeführt sind. | 168/2013/EU erwähnten Rechtsakten aufgeführt sind. |
| Akkreditierte Labore bringen die entnommenen Proben an den Ort, an dem | Akkreditierte Labore bringen die entnommenen Proben an den Ort, an dem |
| die Prüfungen durchgeführt werden sollen. | die Prüfungen durchgeführt werden sollen. |
| Art. 12 - Die in Artikel 3 erwähnten befugten Bediensteten oder die in | Art. 12 - Die in Artikel 3 erwähnten befugten Bediensteten oder die in |
| Artikel 13 erwähnten akkreditierten Labore bestimmen die Art der zu | Artikel 13 erwähnten akkreditierten Labore bestimmen die Art der zu |
| entnehmenden Probe je nach Zweck der Probenahme. | entnehmenden Probe je nach Zweck der Probenahme. |
| Die in Artikel 13 erwähnten akkreditierten Labore oder die in Artikel | Die in Artikel 13 erwähnten akkreditierten Labore oder die in Artikel |
| 3 erwähnten Bediensteten erstellen ein Probenahmeprotokoll, das | 3 erwähnten Bediensteten erstellen ein Probenahmeprotokoll, das |
| folgende Punkte enthält: | folgende Punkte enthält: |
| 1. Tatsache, dass die Probenahme gemäß den Artikeln 11 und 12 des | 1. Tatsache, dass die Probenahme gemäß den Artikeln 11 und 12 des |
| vorliegenden Erlasses erfolgt, | vorliegenden Erlasses erfolgt, |
| 2. wenn der Wirtschaftsteilnehmer identifiziert ist, Gesellschaftsname | 2. wenn der Wirtschaftsteilnehmer identifiziert ist, Gesellschaftsname |
| und Anschrift des Gesellschaftssitzes des Wirtschaftsteilnehmers des | und Anschrift des Gesellschaftssitzes des Wirtschaftsteilnehmers des |
| Produkts, das einer Kontrolle unterzogen worden ist; wenn der | Produkts, das einer Kontrolle unterzogen worden ist; wenn der |
| Wirtschaftsteilnehmer in der Europäischen Union weder bekannt noch | Wirtschaftsteilnehmer in der Europäischen Union weder bekannt noch |
| ansässig ist, Gesellschaftsname und Anschrift des Gesellschaftssitzes | ansässig ist, Gesellschaftsname und Anschrift des Gesellschaftssitzes |
| des Einführers in der Europäischen Union oder, in dessen Ermangelung, | des Einführers in der Europäischen Union oder, in dessen Ermangelung, |
| des Zwischenhändlers, bei dem die Probe entnommen worden ist, | des Zwischenhändlers, bei dem die Probe entnommen worden ist, |
| 3. Name, Vorname und Eigenschaft der Person, die die Probe entnimmt, | 3. Name, Vorname und Eigenschaft der Person, die die Probe entnimmt, |
| und Anschrift ihres Labors, | und Anschrift ihres Labors, |
| 4. Kennnummer der Proben, | 4. Kennnummer der Proben, |
| 5. Entnahmedatum und -ort, | 5. Entnahmedatum und -ort, |
| 6. Anzahl und Beschreibung der Proben. | 6. Anzahl und Beschreibung der Proben. |
| Das Probenahmeprotokoll wird einerseits von dem in Artikel 13 | Das Probenahmeprotokoll wird einerseits von dem in Artikel 13 |
| erwähnten akkreditierten Labor oder den in Artikel 3 erwähnten | erwähnten akkreditierten Labor oder den in Artikel 3 erwähnten |
| Bediensteten und andererseits vom Wirtschaftsteilnehmer | Bediensteten und andererseits vom Wirtschaftsteilnehmer |
| beziehungsweise von der natürlichen oder juristischen Person oder | beziehungsweise von der natürlichen oder juristischen Person oder |
| ihrem Vertreter, bei dem/der die Probe entnommen worden ist, | ihrem Vertreter, bei dem/der die Probe entnommen worden ist, |
| unterzeichnet. Wenn sie beziehungsweise er sich weigert, zu | unterzeichnet. Wenn sie beziehungsweise er sich weigert, zu |
| unterzeichnen, wird dies im Probenahmeprotokoll vermerkt. | unterzeichnen, wird dies im Probenahmeprotokoll vermerkt. |
| Unterabschnitt 3 - Prüfungen | Unterabschnitt 3 - Prüfungen |
| Art. 13 - Die in Artikel 11 erwähnten Prüfungen werden von Laboren | Art. 13 - Die in Artikel 11 erwähnten Prüfungen werden von Laboren |
| durchgeführt, die auf der Grundlage der Norm ISO/IEC 17025 | durchgeführt, die auf der Grundlage der Norm ISO/IEC 17025 |
| akkreditiert sind. | akkreditiert sind. |
| Die Labore führen die in Artikel 11 erwähnten Prüfungen durch. In | Die Labore führen die in Artikel 11 erwähnten Prüfungen durch. In |
| dieser Hinsicht müssen die Labore über die geeignete Infrastruktur und | dieser Hinsicht müssen die Labore über die geeignete Infrastruktur und |
| insbesondere über die angemessenen Räumlichkeiten und das geeignete | insbesondere über die angemessenen Räumlichkeiten und das geeignete |
| Material verfügen. | Material verfügen. |
| Die Labore müssen über technisches Personal in ausreichender Anzahl | Die Labore müssen über technisches Personal in ausreichender Anzahl |
| verfügen, um die beantragten Prüfungen durchzuführen. | verfügen, um die beantragten Prüfungen durchzuführen. |
| Die Labore müssen über das Personal mit der erforderlichen Sachkunde | Die Labore müssen über das Personal mit der erforderlichen Sachkunde |
| und den spezifischen Fachkenntnissen für die beantragten Prüfungen | und den spezifischen Fachkenntnissen für die beantragten Prüfungen |
| verfügen. Die Labore müssen über die Ausbildung, die Fertigkeiten und | verfügen. Die Labore müssen über die Ausbildung, die Fertigkeiten und |
| Kenntnisse sowie über ausreichend Berufserfahrung in den betreffenden | Kenntnisse sowie über ausreichend Berufserfahrung in den betreffenden |
| technischen Tätigkeiten verfügen. | technischen Tätigkeiten verfügen. |
| Die Labore müssen ihren Gesellschaftssitz in einem der Mitgliedstaaten | Die Labore müssen ihren Gesellschaftssitz in einem der Mitgliedstaaten |
| der Europäischen Union haben und dort ansässig sein. | der Europäischen Union haben und dort ansässig sein. |
| Die Labore müssen nachweisen, dass sie über nachweisliche Erfahrung in | Die Labore müssen nachweisen, dass sie über nachweisliche Erfahrung in |
| diesem Bereich verfügen. | diesem Bereich verfügen. |
| Art. 14 - Das akkreditierte Labor, die Person(en), unter deren | Art. 14 - Das akkreditierte Labor, die Person(en), unter deren |
| Verantwortung die Prüfungen durchgeführt werden, und die in der | Verantwortung die Prüfungen durchgeführt werden, und die in der |
| Satzung des Labors aufgeführten Personen haben kein Interesse an der | Satzung des Labors aufgeführten Personen haben kein Interesse an der |
| Herstellung, der Verarbeitung, der Einfuhr oder dem Verkauf von | Herstellung, der Verarbeitung, der Einfuhr oder dem Verkauf von |
| Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern, zwei- oder dreirädrigen | Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern, zwei- oder dreirädrigen |
| Fahrzeugen, vierrädrigen Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen, | Fahrzeugen, vierrädrigen Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen, |
| selbstständigen technischen Einheiten sowie Ersatzteilen und | selbstständigen technischen Einheiten sowie Ersatzteilen und |
| Ausrüstungen für diese Fahrzeuge, die den Prüfungen unterzogen werden. | Ausrüstungen für diese Fahrzeuge, die den Prüfungen unterzogen werden. |
| Das akkreditierte Labor, die Person(en), unter deren Verantwortung die | Das akkreditierte Labor, die Person(en), unter deren Verantwortung die |
| Prüfungen durchgeführt werden, und die in der Satzung des Labors | Prüfungen durchgeführt werden, und die in der Satzung des Labors |
| aufgeführten Personen haben weder Prüfungen zur Erteilung der | aufgeführten Personen haben weder Prüfungen zur Erteilung der |
| Typgenehmigung für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, zwei- | Typgenehmigung für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, zwei- |
| oder dreirädrige Fahrzeuge, vierrädrige Fahrzeuge, Systeme, Bauteile, | oder dreirädrige Fahrzeuge, vierrädrige Fahrzeuge, Systeme, Bauteile, |
| selbstständige technische Einheiten sowie Ersatzteile und Ausrüstungen | selbstständige technische Einheiten sowie Ersatzteile und Ausrüstungen |
| für diese Fahrzeuge, die den Prüfungen unterzogen werden, durchgeführt | für diese Fahrzeuge, die den Prüfungen unterzogen werden, durchgeführt |
| noch haben sie daran teilgenommen. | noch haben sie daran teilgenommen. |
| Art. 15 - Bei jeder Prüfung, die im Rahmen der Marktüberwachung | Art. 15 - Bei jeder Prüfung, die im Rahmen der Marktüberwachung |
| durchgeführt wird, erstellt das betreffende akkreditierte Labor einen | durchgeführt wird, erstellt das betreffende akkreditierte Labor einen |
| Prüfbericht. Dieser Bericht enthält insbesondere die Kennzeichnung der | Prüfbericht. Dieser Bericht enthält insbesondere die Kennzeichnung der |
| geprüften Probe(n). | geprüften Probe(n). |
| Das akkreditierte Labor ist verpflichtet, seinen Bericht binnen der | Das akkreditierte Labor ist verpflichtet, seinen Bericht binnen der |
| Frist, die in dem in Artikel 10 erwähnten Antrag der Generaldirektion | Frist, die in dem in Artikel 10 erwähnten Antrag der Generaldirektion |
| angegeben ist, zu übermitteln. | angegeben ist, zu übermitteln. |
| Art. 16 - Ergibt sich aus den Prüfungen eine Nichtübereinstimmung, | Art. 16 - Ergibt sich aus den Prüfungen eine Nichtübereinstimmung, |
| wird das Ergebnis dem Wirtschaftsteilnehmer per Einschreiben | wird das Ergebnis dem Wirtschaftsteilnehmer per Einschreiben |
| zugesandt; er verfügt über eine Frist von fünfzehn Tagen ab dem Datum | zugesandt; er verfügt über eine Frist von fünfzehn Tagen ab dem Datum |
| der Versendung des Ergebnisses, um der Generaldirektion per | der Versendung des Ergebnisses, um der Generaldirektion per |
| Einschreiben zu notifizieren, ob er eine Gegenexpertise erstellen | Einschreiben zu notifizieren, ob er eine Gegenexpertise erstellen |
| lässt. | lässt. |
| In dem von der Generaldirektion versandten Einschreiben wird | In dem von der Generaldirektion versandten Einschreiben wird |
| gegebenenfalls die Frist angegeben, binnen derer die Gegenexpertise | gegebenenfalls die Frist angegeben, binnen derer die Gegenexpertise |
| erstellt werden muss. Diese Frist läuft ab dem Datum des Empfangs der | erstellt werden muss. Diese Frist läuft ab dem Datum des Empfangs der |
| Notifizierung, die der Wirtschaftsteilnehmer der Generaldirektion | Notifizierung, die der Wirtschaftsteilnehmer der Generaldirektion |
| binnen fünfzehn Tagen zugesandt hat. | binnen fünfzehn Tagen zugesandt hat. |
| Wird der Bericht der Gegenexpertise nicht binnen der vorgeschriebenen | Wird der Bericht der Gegenexpertise nicht binnen der vorgeschriebenen |
| Frist versandt, notifiziert die Generaldirektion ein Protokoll über | Frist versandt, notifiziert die Generaldirektion ein Protokoll über |
| die administrative Maßnahme. | die administrative Maßnahme. |
| Die Gegenexpertise muss auf Kosten des Wirtschaftsteilnehmers von | Die Gegenexpertise muss auf Kosten des Wirtschaftsteilnehmers von |
| einem akkreditierten Labor erstellt werden, das die in den Artikeln 13 | einem akkreditierten Labor erstellt werden, das die in den Artikeln 13 |
| und 14 des vorliegenden Erlasses aufgeführten Bedingungen erfüllt. | und 14 des vorliegenden Erlasses aufgeführten Bedingungen erfüllt. |
| KAPITEL 4 - Feststellung von Nichtübereinstimmungen | KAPITEL 4 - Feststellung von Nichtübereinstimmungen |
| Art. 17 - Die in Artikel 3 erwähnten befugten Bediensteten stellen | Art. 17 - Die in Artikel 3 erwähnten befugten Bediensteten stellen |
| Nichtübereinstimmungen durch Protokolle fest, die bis zum Beweis des | Nichtübereinstimmungen durch Protokolle fest, die bis zum Beweis des |
| Gegenteils Beweiskraft haben. | Gegenteils Beweiskraft haben. |
| Art. 18 - Eine Kopie dieser Protokolle wird dem Wirtschaftsteilnehmer, | Art. 18 - Eine Kopie dieser Protokolle wird dem Wirtschaftsteilnehmer, |
| bei dem die Probe entnommen worden ist, per Einschreiben zugesandt. | bei dem die Probe entnommen worden ist, per Einschreiben zugesandt. |
| Diese Kopie wird binnen fünfzehn Tagen ab dem Datum der Feststellung | Diese Kopie wird binnen fünfzehn Tagen ab dem Datum der Feststellung |
| einer Nichtübereinstimmung versandt. Eine Kopie wird ebenfalls dem | einer Nichtübereinstimmung versandt. Eine Kopie wird ebenfalls dem |
| Hersteller oder seinem Bevollmächtigten oder dem Händler oder dem | Hersteller oder seinem Bevollmächtigten oder dem Händler oder dem |
| Einführer in der Europäischen Union per Einschreiben zugesandt, wenn | Einführer in der Europäischen Union per Einschreiben zugesandt, wenn |
| die Marktüberwachungsbehörde diesen ermitteln kann. | die Marktüberwachungsbehörde diesen ermitteln kann. |
| Art. 19 - Das Protokoll enthält mindestens folgende Angaben: | Art. 19 - Das Protokoll enthält mindestens folgende Angaben: |
| 1. Name, Vorname, Eigenschaft des in Artikel 3 des vorliegenden | 1. Name, Vorname, Eigenschaft des in Artikel 3 des vorliegenden |
| Erlasses erwähnten Bediensteten und Verwaltungsanschrift, | Erlasses erwähnten Bediensteten und Verwaltungsanschrift, |
| 2. Kennnummer der bei der Kontrolle erhaltenen Proben und/oder | 2. Kennnummer der bei der Kontrolle erhaltenen Proben und/oder |
| Unterlagen, | Unterlagen, |
| 3. Datum und Ort, in/an dem die Kontrolle durchgeführt worden ist, | 3. Datum und Ort, in/an dem die Kontrolle durchgeführt worden ist, |
| 4. Gesellschaftsname und Anschrift des Gesellschaftssitzes des | 4. Gesellschaftsname und Anschrift des Gesellschaftssitzes des |
| Wirtschaftsteilnehmers, bei dem die Probe entnommen oder ermittelt | Wirtschaftsteilnehmers, bei dem die Probe entnommen oder ermittelt |
| worden ist; wenn der Wirtschaftsteilnehmer in der Europäischen Union | worden ist; wenn der Wirtschaftsteilnehmer in der Europäischen Union |
| weder bekannt noch ansässig ist, Gesellschaftsname und Anschrift des | weder bekannt noch ansässig ist, Gesellschaftsname und Anschrift des |
| Gesellschaftssitzes des Einführers in der Europäischen Union oder, in | Gesellschaftssitzes des Einführers in der Europäischen Union oder, in |
| dessen Ermangelung, des Zwischenhändlers, bei dem die Probe entnommen | dessen Ermangelung, des Zwischenhändlers, bei dem die Probe entnommen |
| worden ist, | worden ist, |
| 5. Anzahl und Beschreibung der Proben, | 5. Anzahl und Beschreibung der Proben, |
| 6. Nichtübereinstimmungen, die bei der Untersuchung dieser Unterlagen | 6. Nichtübereinstimmungen, die bei der Untersuchung dieser Unterlagen |
| und Proben festgestellt worden sind, | und Proben festgestellt worden sind, |
| 7. Bericht des in Artikel 13 erwähnten akkreditierten Labors, | 7. Bericht des in Artikel 13 erwähnten akkreditierten Labors, |
| 8. im Fall einer Nichtübereinstimmung, administrative Maßnahme, die | 8. im Fall einer Nichtübereinstimmung, administrative Maßnahme, die |
| von der Generaldirektion angeordnet wird. | von der Generaldirektion angeordnet wird. |
| Das Protokoll wird von dem in Artikel 3 erwähnten befugten | Das Protokoll wird von dem in Artikel 3 erwähnten befugten |
| Bediensteten der Generaldirektion unterzeichnet. | Bediensteten der Generaldirektion unterzeichnet. |
| Art. 20 - Binnen dreißig Tagen nach Notifizierung des Protokolls kann | Art. 20 - Binnen dreißig Tagen nach Notifizierung des Protokolls kann |
| der Betreffende per Einschreiben beim Föderalen Öffentlichen Dienst | der Betreffende per Einschreiben beim Föderalen Öffentlichen Dienst |
| Mobilität und Transportwesen Widerspruch einlegen. | Mobilität und Transportwesen Widerspruch einlegen. |
| Die besagte Generaldirektion hört den Betreffenden an, wenn er dies in | Die besagte Generaldirektion hört den Betreffenden an, wenn er dies in |
| seiner Widerspruchsschrift beantragt. Ist ein solcher Antrag | seiner Widerspruchsschrift beantragt. Ist ein solcher Antrag |
| eingereicht worden, so wird der Betreffende binnen dreißig Tagen nach | eingereicht worden, so wird der Betreffende binnen dreißig Tagen nach |
| Eingang dieses Antrags angehört. | Eingang dieses Antrags angehört. |
| Der Minister oder sein Beauftragter trifft binnen dreißig Tagen nach | Der Minister oder sein Beauftragter trifft binnen dreißig Tagen nach |
| Versendung der Widerspruchsschrift oder gegebenenfalls binnen dreißig | Versendung der Widerspruchsschrift oder gegebenenfalls binnen dreißig |
| Tagen nach der Anhörung des Betreffenden eine Entscheidung. | Tagen nach der Anhörung des Betreffenden eine Entscheidung. |
| Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. | Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. |
| KAPITEL 5 - Administrative Maßnahmen | KAPITEL 5 - Administrative Maßnahmen |
| Abschnitt 1 - Befugte Bedienstete, die administrative Maßnahmen | Abschnitt 1 - Befugte Bedienstete, die administrative Maßnahmen |
| anordnen können | anordnen können |
| Art. 21 - Gemäß Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 21. Juni 1985 können in | Art. 21 - Gemäß Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 21. Juni 1985 können in |
| Artikel 3 erwähnte befugte Bedienstete administrative Maßnahmen | Artikel 3 erwähnte befugte Bedienstete administrative Maßnahmen |
| anordnen, die in den Abschnitten 2 bis 4 des vorliegenden Kapitels 5 | anordnen, die in den Abschnitten 2 bis 4 des vorliegenden Kapitels 5 |
| erwähnt sind. | erwähnt sind. |
| Abschnitt 2 - Verwarnung | Abschnitt 2 - Verwarnung |
| Art. 22 - Wenn die festgestellte Nichtübereinstimmung keine | Art. 22 - Wenn die festgestellte Nichtübereinstimmung keine |
| Auswirkungen auf Sicherheit, Volksgesundheit und Umwelt hat, | Auswirkungen auf Sicherheit, Volksgesundheit und Umwelt hat, |
| notifiziert die Marktüberwachungsbehörde eine Verwarnung. In dem gemäß | notifiziert die Marktüberwachungsbehörde eine Verwarnung. In dem gemäß |
| den Artikeln 18 und 19 des vorliegenden Erlasses notifizierten | den Artikeln 18 und 19 des vorliegenden Erlasses notifizierten |
| Verwarnungsprotokoll wird der Wirtschaftsteilnehmer auf die Punkte | Verwarnungsprotokoll wird der Wirtschaftsteilnehmer auf die Punkte |
| hingewiesen, die in Übereinstimmung gebracht werden müssen, und auf | hingewiesen, die in Übereinstimmung gebracht werden müssen, und auf |
| die Frist, binnen derer diese Übereinstimmung hergestellt werden muss. | die Frist, binnen derer diese Übereinstimmung hergestellt werden muss. |
| Der Wirtschaftsteilnehmer muss der Marktüberwachungsbehörde binnen der | Der Wirtschaftsteilnehmer muss der Marktüberwachungsbehörde binnen der |
| vorgeschriebenen Frist per Einschreiben den Nachweis der Herstellung | vorgeschriebenen Frist per Einschreiben den Nachweis der Herstellung |
| der Übereinstimmung notifizieren. | der Übereinstimmung notifizieren. |
| Stellt die Marktüberwachungsbehörde fest, dass diese Übereinstimmung | Stellt die Marktüberwachungsbehörde fest, dass diese Übereinstimmung |
| nicht binnen der vorgeschriebenen Frist hergestellt worden ist, wird | nicht binnen der vorgeschriebenen Frist hergestellt worden ist, wird |
| eine zweite administrative Maßnahme in Bezug auf die in Artikel 23 | eine zweite administrative Maßnahme in Bezug auf die in Artikel 23 |
| erwähnte Herstellung der Übereinstimmung angeordnet. | erwähnte Herstellung der Übereinstimmung angeordnet. |
| Abschnitt 3 - Herstellung der Übereinstimmung | Abschnitt 3 - Herstellung der Übereinstimmung |
| Art. 23 - In dem gemäß den Artikeln 18 und 19 des vorliegenden | Art. 23 - In dem gemäß den Artikeln 18 und 19 des vorliegenden |
| Erlasses erstellten und notifizierten Protokoll über die Herstellung | Erlasses erstellten und notifizierten Protokoll über die Herstellung |
| der Übereinstimmung wird der Wirtschaftsteilnehmer auf folgende Punkte | der Übereinstimmung wird der Wirtschaftsteilnehmer auf folgende Punkte |
| hingewiesen: | hingewiesen: |
| 1. Kennzeichnung der Produkte, die von der Herstellung der | 1. Kennzeichnung der Produkte, die von der Herstellung der |
| Übereinstimmung betroffen sind, | Übereinstimmung betroffen sind, |
| 2. Tatsache, dass die Herstellung der Übereinstimmung in Anwendung des | 2. Tatsache, dass die Herstellung der Übereinstimmung in Anwendung des |
| vorliegenden Artikels angeordnet wird, | vorliegenden Artikels angeordnet wird, |
| 3. Verpflichtungen, die die Herstellung der Übereinstimmung für den | 3. Verpflichtungen, die die Herstellung der Übereinstimmung für den |
| Wirtschaftsteilnehmer mit sich bringt; dazu gehört insbesondere die | Wirtschaftsteilnehmer mit sich bringt; dazu gehört insbesondere die |
| Aussetzung des Inverkehrbringens des betreffenden Produkts, bis es in | Aussetzung des Inverkehrbringens des betreffenden Produkts, bis es in |
| Übereinstimmung gebracht ist, | Übereinstimmung gebracht ist, |
| 4. Frist, binnen derer diese Übereinstimmung hergestellt werden muss. | 4. Frist, binnen derer diese Übereinstimmung hergestellt werden muss. |
| Der Wirtschaftsteilnehmer muss der Marktüberwachungsbehörde binnen der | Der Wirtschaftsteilnehmer muss der Marktüberwachungsbehörde binnen der |
| vorgeschriebenen Frist per Einschreiben den Nachweis der Herstellung | vorgeschriebenen Frist per Einschreiben den Nachweis der Herstellung |
| der Übereinstimmung notifizieren. | der Übereinstimmung notifizieren. |
| Hat der Wirtschaftsteilnehmer den Nachweis der Herstellung der | Hat der Wirtschaftsteilnehmer den Nachweis der Herstellung der |
| Übereinstimmung nicht binnen der vorgeschriebenen Frist notifiziert, | Übereinstimmung nicht binnen der vorgeschriebenen Frist notifiziert, |
| kann die Rücknahme des Produkts vom Markt gemäß Artikel 2 § 3 des | kann die Rücknahme des Produkts vom Markt gemäß Artikel 2 § 3 des |
| Gesetzes vom 21. Juni 1985 ausgesprochen werden. | Gesetzes vom 21. Juni 1985 ausgesprochen werden. |
| Abschnitt 4 - Zeitweilige Versiegelung | Abschnitt 4 - Zeitweilige Versiegelung |
| Art. 24 - Die in Artikel 3 erwähnten befugten Bediensteten können die | Art. 24 - Die in Artikel 3 erwähnten befugten Bediensteten können die |
| betreffenden Produkte zeitweilig für eine Dauer von höchstens drei | betreffenden Produkte zeitweilig für eine Dauer von höchstens drei |
| Kalendermonaten versiegeln, um zu prüfen, ob sie den geltenden | Kalendermonaten versiegeln, um zu prüfen, ob sie den geltenden |
| Rechtsvorschriften entsprechen. | Rechtsvorschriften entsprechen. |
| Die Bediensteten können diese Frist einmal um eine Dauer, die die | Die Bediensteten können diese Frist einmal um eine Dauer, die die |
| gleiche Frist nicht übersteigt, verlängern. Diese Verlängerung wird | gleiche Frist nicht übersteigt, verlängern. Diese Verlängerung wird |
| dem Wirtschaftsteilnehmer per Einschreiben notifiziert. In der | dem Wirtschaftsteilnehmer per Einschreiben notifiziert. In der |
| Notifizierung wird der Grund für die Verlängerung vermerkt. | Notifizierung wird der Grund für die Verlängerung vermerkt. |
| Art. 25 - Die in Artikel 3 erwähnten befugten Bediensteten nehmen die | Art. 25 - Die in Artikel 3 erwähnten befugten Bediensteten nehmen die |
| zeitweilige Versiegelung vor. In dieser Hinsicht enthält das gemäß den | zeitweilige Versiegelung vor. In dieser Hinsicht enthält das gemäß den |
| Artikeln 18 und 19 des vorliegenden Erlasses erstellte und | Artikeln 18 und 19 des vorliegenden Erlasses erstellte und |
| notifizierte Protokoll über die zeitweilige Versiegelung mindestens | notifizierte Protokoll über die zeitweilige Versiegelung mindestens |
| folgende Angaben: | folgende Angaben: |
| 1. Tatsache, dass die Produkte auf der Grundlage von Artikel 24 | 1. Tatsache, dass die Produkte auf der Grundlage von Artikel 24 |
| zeitweilig versiegelt werden, | zeitweilig versiegelt werden, |
| 2. Kennnummer der zeitweiligen Versiegelung, | 2. Kennnummer der zeitweiligen Versiegelung, |
| 3. Datum und Ort der Versiegelung, | 3. Datum und Ort der Versiegelung, |
| 4. gegebenenfalls Kennnummer der zeitweilig versiegelten Produkte, | 4. gegebenenfalls Kennnummer der zeitweilig versiegelten Produkte, |
| 5. Bestandsaufnahme der zeitweilig versiegelten Produkte, | 5. Bestandsaufnahme der zeitweilig versiegelten Produkte, |
| 6. Höchstfrist von drei Kalendermonaten, einmal verlängerbar, in der | 6. Höchstfrist von drei Kalendermonaten, einmal verlängerbar, in der |
| diese Produkte zeitweilig versiegelt werden, | diese Produkte zeitweilig versiegelt werden, |
| 7. Name oder Identifizierungsangaben des in Artikel 3 erwähnten | 7. Name oder Identifizierungsangaben des in Artikel 3 erwähnten |
| befugten Bediensteten, der die Versiegelung vornimmt, und seine | befugten Bediensteten, der die Versiegelung vornimmt, und seine |
| Unterschrift. | Unterschrift. |
| Art. 26 - Zum Zeitpunkt der zeitweiligen Versiegelung oder binnen | Art. 26 - Zum Zeitpunkt der zeitweiligen Versiegelung oder binnen |
| fünfzehn Tagen ab dem Tag der Versiegelung übermittelt der mit der | fünfzehn Tagen ab dem Tag der Versiegelung übermittelt der mit der |
| Kontrolle beauftragten Bedienstete, der die zeitweilige Versiegelung | Kontrolle beauftragten Bedienstete, der die zeitweilige Versiegelung |
| vornimmt, dem Wirtschaftsteilnehmer eine Kopie des Protokolls über die | vornimmt, dem Wirtschaftsteilnehmer eine Kopie des Protokolls über die |
| zeitweilige Versiegelung. | zeitweilige Versiegelung. |
| Diese Übermittlung erfolgt persönlich gegen Empfangsbestätigung oder | Diese Übermittlung erfolgt persönlich gegen Empfangsbestätigung oder |
| per Einschreiben. | per Einschreiben. |
| KAPITEL 6 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 6 - Schlussbestimmungen |
| Art. 27 - Die für Straßenverkehr beziehungsweise Wirtschaft | Art. 27 - Die für Straßenverkehr beziehungsweise Wirtschaft |
| zuständigen Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der | zuständigen Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der |
| Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 8. Dezember 2020 | Gegeben zu Brüssel, den 8. Dezember 2020 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft und der Arbeit | Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft und der Arbeit |
| P.-Y. DERMAGNE | P.-Y. DERMAGNE |
| Der Vizepremierminister und Minister der Mobilität | Der Vizepremierminister und Minister der Mobilität |
| G. GILKINET | G. GILKINET |