publié le 14 septembre 2023
Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 5 décembre 2004 fixant les cotisations de crise temporaires dues par les producteurs de pommes de terre pour l'indemnisation de pertes subies suite aux mesures prises contre des organismes nuisibles. - Traduction allemande
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6 AOUT 2021. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 5 décembre 2004 fixant les cotisations de crise temporaires dues par les producteurs de pommes de terre pour l'indemnisation de pertes subies suite aux mesures prises contre des organismes nuisibles. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 6 août 2021 modifiant l'arrêté royal du 5 décembre 2004 fixant les cotisations de crise temporaires dues par les producteurs de pommes de terre pour l'indemnisation de pertes subies suite aux mesures prises contre des organismes nuisibles (Moniteur belge du 27 août 2021).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNG SMITTELKETTE UND UMWELT 6. AUGUST 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 5.Dezember 2004 zur Festlegung der von den Kartoffelproduzenten zu entrichtenden zeitweiligen Krisenbeiträge für die Entschädigung von Verlusten infolge von Maßnahmen gegen Schadorganismen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 2. April 1971 über die Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, des Artikels 9, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 2008, 15. Dezember 2013 und 16. Dezember 2015;
Aufgrund des Gesetzes vom 17. März 1993 über die Schaffung eines Haushaltsfonds für die Erzeugung und den Schutz von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, der Artikel 4 und 5, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 2004 zur Festlegung der von den Kartoffelproduzenten zu entrichtenden zeitweiligen Krisenbeiträge für die Entschädigung von Verlusten infolge von Maßnahmen gegen Schadorganismen;
Aufgrund der Stellungnahme des Rates des Haushaltsfonds für die Erzeugung und den Schutz von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen vom 16.
Oktober 2020;
Aufgrund der Konzertierung mit den Regionalregierungen vom 9. November 2020;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. Oktober 2020;
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 22. Dezember 2020; Aufgrund des Einverständnisses der Europäischen Kommission vom 19.
März 2021;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 69.703/1 des Staatsrates vom 14. Juli 2021, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - In der Überschrift des Königlichen Erlasses vom 5.
Dezember 2004 zur Festlegung der von den Kartoffelproduzenten zu entrichtenden zeitweiligen Krisenbeiträge für die Entschädigung von Verlusten infolge von Maßnahmen gegen Schadorganismen wird das Wort "Schadorganismen" durch das Wort "Quarantäneschädlinge" ersetzt.
Art. 2 - In Artikel 1 desselben Erlasses wird Nr. 2/1, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 19. Februar 2013 und bestätigt durch das Gesetz vom 15. Dezember 2013, wie folgt ersetzt: "2/1. "Erzeuger von betriebseigenem Pflanzgut": natürliche oder juristische Person, die auf belgischem Staatsgebiet nicht zertifizierte Pflanzkartoffeln erzeugt, die ausschließlich für den eigenen Gebrauch bestimmt sind zwecks Erzeugung von Speisekartoffeln beziehungsweise betriebseigenem Pflanzgut,".
Art. 3 - Artikel 2 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 2 - In Ermangelung eines jährlichen Antrags, wie erwähnt in Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates, müssen Erzeuger von Speisekartoffeln spätestens am 31. Mai jeden Jahres beim Dienst eine korrekte und vollständige Meldung ihrer Speisekartoffelanbauflächen vornehmen." Art. 4 - In Artikel 8 desselben Erlasses, abgeändert durch das Gesetz vom 16. Dezember 2015 und den Königlichen Erlass vom 17. Mai 2018, werden die Wörter "infolge der vom Dienst auferlegten Maßnahmen im Rahmen der Bekämpfung folgender Schadorganismen: - Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al., - Clavibacter michiganensis (Smith) Davis et al. ssp sepedonicus (Spieckermann et Kotthoff ) Davis et al., - Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival, - Spindelknollenviroid der Kartoffel." durch die Wörter "infolge der vom Dienst auferlegten Maßnahmen im Rahmen der Bekämpfung folgender Quarantäneschädlinge: - Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. emend. Safni et al., - Ralstonia pseudosolanacearum Safni et al., - Ralstonia syzygii subsp. celebesensis Safni et al., - Ralstonia syzygii subsp. indonesiensis Safni et al., - Clavibacter sepedonicus (Spieckermann and Kottho) Nouioui et al., - Synchytrium endobioticum (Schilb.) Percival, - Bactericera cockerelli (Sulc.)." ersetzt.
Art. 5 - In Artikel 9 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. Februar 2013, bestätigt durch das Gesetz vom 15. Dezember 2013, und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17. Mai 2018, wird das Wort "Schadorganismen" durch das Wort "Quarantäneschädlinge" ersetzt. Art. 6 - Artikel 10 § 1 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. Februar 2013 und bestätigt durch das Gesetz vom 15. Dezember 2013, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die in der Anlage zu vorliegendem Erlass angegebenen Beträge werden alle zwei Jahre am 1. Januar dem Verbraucherpreisindex angepasst.
Referenzindex ist der Verbraucherpreisindex, der am 1. Januar 2021 gilt." Art. 7 - Die Anlage zum selben Erlass, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. Februar 2013, bestätigt durch das Gesetz vom 15. Dezember 2013, und abgeändert durch das Gesetz vom 16.
Dezember 2015 und den Königlichen Erlass vom 17. Mai 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Tabelle unter römisch II "Pauschalbeträge und Abschlagskoeffizienten" wird durch die Tabelle in der vorliegendem Erlass beigefügten Anlage ersetzt.2. Unter römisch II "Pauschalbeträge und Abschlagskoeffizienten" werden die Wörter "Für die vor dem 1.Januar 2003 vernichteten Partien Kartoffeln beträgt der Abschlagskoeffizient (A) jedoch 1,00." aufgehoben. 3. Unter römisch IV "Direkte Wertverluste aufgrund der für die Verarbeitung auferlegten Quarantänebedingungen" werden die Wörter "wobei der Höchstbetrag bei 38 EUR/Tonne liegt" durch die Wörter "wobei der Höchstbetrag bei 49,90 EUR/Tonne liegt" ersetzt. Art. 8 - Der für Landwirtschaft zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Ile d'Yeu, den 6. August 2021 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Landwirtschaft D. CLARINVAL
Anlage zum Königlichen Erlass vom 6. August 2021 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 2004 zur Festlegung der von den Kartoffelproduzenten zu entrichtenden zeitweiligen Krisenbeiträge für die Entschädigung von Verlusten infolge von Maßnahmen gegen Schadorganismen
KErzeugung
Kzertifiziertes Pflanzgut
KFeldarbeit
KZertifizierung
KLagerung
zertifizierte Pflanzkartoffeln
6.762,37 EUR/ha
1.575,70 EUR/ha
2.823,13 EUR/ha
196,96 EUR/ha
0,00 EUR/ha
300,55 EUR/Tonne
69,99 EUR/Tonne
-
8,80 EUR/Tonne
7,66 EUR/Tonne/ Monat (1)
Speisekartoffeln oder betriebseigenes Pflanzgut
4.195 EUR/ha
1.150 EUR/ha
872 EUR/ha
-
0,00 EUR/ha
87,40 EUR/Tonne
23,96 EUR/Tonne
-
-
7,22 EUR/Tonne/ Monat (2)
(1) Zu berechnen ab dem 1.September vor der Vernichtung/Denaturierung/Verarbeitung, mit einer Höchstdauer von sieben Monaten. Der Monat, in dem die Kartoffeln vernichtet/denaturiert/verarbeitet werden, wird nur mitberechnet, wenn die Vernichtung/Denaturierung/Verarbeitung nach dem fünfzehnten Tag des Monats erfolgt. Dies gilt auch für zertifizierte Pflanzkartoffeln, die infolge eines zeitweiligen amtlichen Verbots hinsichtlich des Transports oder der Verwendung unbrauchbar und wertlos geworden sind.
(2) Zu berechnen ab dem 1.November vor der Vernichtung/Denaturierung/Verarbeitung, mit einer Höchstdauer von sieben Monaten. Der Monat, in dem die Kartoffeln vernichtet/denaturiert/verarbeitet werden, wird nur mitberechnet, wenn die Vernichtung/Denaturierung/Verarbeitung nach dem fünfzehnten Tag des Monats erfolgt.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 6. August 2021 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 2004 zur Festlegung der von den Kartoffelproduzenten zu entrichtenden zeitweiligen Krisenbeiträge für die Entschädigung von Verlusten infolge von Maßnahmen gegen Schadorganismen beigefügt zu werden PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Landwirtschaft D. CLARINVAL