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Vue multilingue de Arrêté Royal du 06/08/2021
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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 5 décembre 2004 fixant les cotisations de crise temporaires dues par les producteurs de pommes de terre pour l'indemnisation de pertes subies suite aux mesures prises contre des organismes nuisibles. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 5 december 2004 tot vaststelling van de door de aardappelproducenten verschuldigde tijdelijke crisisbijdragen voor het vergoeden van verliezen ingevolge maatregelen tegen schadelijke organismen. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT 6 AOUT 2021. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 5 décembre 2004 fixant les cotisations de crise temporaires dues par les producteurs de pommes de terre pour l'indemnisation de pertes subies suite aux mesures prises contre des organismes nuisibles. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 6 août 2021 modifiant l'arrêté royal du 5 décembre 2004 fixant les cotisations de crise temporaires dues par les producteurs de pommes de terre pour l'indemnisation de pertes subies suite aux mesures prises contre des organismes nuisibles (Moniteur FEDERALE OVERHEIDSDIENST VOLKSGEZONDHEID, VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU 6 AUGUSTUS 2021. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 5 december 2004 tot vaststelling van de door de aardappelproducenten verschuldigde tijdelijke crisisbijdragen voor het vergoeden van verliezen ingevolge maatregelen tegen schadelijke organismen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 6 augustus 2021 tot wijziging van het koninklijk besluit van 5 december 2004 tot vaststelling van de door de aardappelproducenten verschuldigde tijdelijke crisisbijdragen voor het vergoeden van verliezen ingevolge maatregelen tegen schadelijke
belge du 27 août 2021). organismen (Belgisch Staatsblad van 27 augustus 2021).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNG FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNG
SMITTELKETTE UND UMWELT SMITTELKETTE UND UMWELT
6. AUGUST 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 6. AUGUST 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 5. Dezember 2004 zur Festlegung der von den Erlasses vom 5. Dezember 2004 zur Festlegung der von den
Kartoffelproduzenten zu entrichtenden zeitweiligen Krisenbeiträge für Kartoffelproduzenten zu entrichtenden zeitweiligen Krisenbeiträge für
die Entschädigung von Verlusten infolge von Maßnahmen gegen die Entschädigung von Verlusten infolge von Maßnahmen gegen
Schadorganismen Schadorganismen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 2. April 1971 über die Bekämpfung der Aufgrund des Gesetzes vom 2. April 1971 über die Bekämpfung der
Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, des Artikels 9, Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, des Artikels 9,
abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 2008, 15. Dezember 2013 abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 2008, 15. Dezember 2013
und 16. Dezember 2015; und 16. Dezember 2015;
Aufgrund des Gesetzes vom 17. März 1993 über die Schaffung eines Aufgrund des Gesetzes vom 17. März 1993 über die Schaffung eines
Haushaltsfonds für die Erzeugung und den Schutz von Pflanzen und Haushaltsfonds für die Erzeugung und den Schutz von Pflanzen und
Pflanzenerzeugnissen, der Artikel 4 und 5, abgeändert durch das Gesetz Pflanzenerzeugnissen, der Artikel 4 und 5, abgeändert durch das Gesetz
vom 22. Dezember 2003; vom 22. Dezember 2003;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 2004 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 2004 zur Festlegung
der von den Kartoffelproduzenten zu entrichtenden zeitweiligen der von den Kartoffelproduzenten zu entrichtenden zeitweiligen
Krisenbeiträge für die Entschädigung von Verlusten infolge von Krisenbeiträge für die Entschädigung von Verlusten infolge von
Maßnahmen gegen Schadorganismen; Maßnahmen gegen Schadorganismen;
Aufgrund der Stellungnahme des Rates des Haushaltsfonds für die Aufgrund der Stellungnahme des Rates des Haushaltsfonds für die
Erzeugung und den Schutz von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen vom 16. Erzeugung und den Schutz von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen vom 16.
Oktober 2020; Oktober 2020;
Aufgrund der Konzertierung mit den Regionalregierungen vom 9. November Aufgrund der Konzertierung mit den Regionalregierungen vom 9. November
2020; 2020;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. Oktober 2020; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. Oktober 2020;
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom
22. Dezember 2020; 22. Dezember 2020;
Aufgrund des Einverständnisses der Europäischen Kommission vom 19. Aufgrund des Einverständnisses der Europäischen Kommission vom 19.
März 2021; März 2021;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 69.703/1 des Staatsrates vom 14. Juli Aufgrund des Gutachtens Nr. 69.703/1 des Staatsrates vom 14. Juli
2021, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 2021, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft Auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In der Überschrift des Königlichen Erlasses vom 5. Artikel 1 - In der Überschrift des Königlichen Erlasses vom 5.
Dezember 2004 zur Festlegung der von den Kartoffelproduzenten zu Dezember 2004 zur Festlegung der von den Kartoffelproduzenten zu
entrichtenden zeitweiligen Krisenbeiträge für die Entschädigung von entrichtenden zeitweiligen Krisenbeiträge für die Entschädigung von
Verlusten infolge von Maßnahmen gegen Schadorganismen wird das Wort Verlusten infolge von Maßnahmen gegen Schadorganismen wird das Wort
"Schadorganismen" durch das Wort "Quarantäneschädlinge" ersetzt. "Schadorganismen" durch das Wort "Quarantäneschädlinge" ersetzt.
Art. 2 - In Artikel 1 desselben Erlasses wird Nr. 2/1, eingefügt durch Art. 2 - In Artikel 1 desselben Erlasses wird Nr. 2/1, eingefügt durch
den Königlichen Erlass vom 19. Februar 2013 und bestätigt durch das den Königlichen Erlass vom 19. Februar 2013 und bestätigt durch das
Gesetz vom 15. Dezember 2013, wie folgt ersetzt: Gesetz vom 15. Dezember 2013, wie folgt ersetzt:
"2/1. "Erzeuger von betriebseigenem Pflanzgut": natürliche oder "2/1. "Erzeuger von betriebseigenem Pflanzgut": natürliche oder
juristische Person, die auf belgischem Staatsgebiet nicht juristische Person, die auf belgischem Staatsgebiet nicht
zertifizierte Pflanzkartoffeln erzeugt, die ausschließlich für den zertifizierte Pflanzkartoffeln erzeugt, die ausschließlich für den
eigenen Gebrauch bestimmt sind zwecks Erzeugung von Speisekartoffeln eigenen Gebrauch bestimmt sind zwecks Erzeugung von Speisekartoffeln
beziehungsweise betriebseigenem Pflanzgut,". beziehungsweise betriebseigenem Pflanzgut,".
Art. 3 - Artikel 2 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: Art. 3 - Artikel 2 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
"Art. 2 - In Ermangelung eines jährlichen Antrags, wie erwähnt in "Art. 2 - In Ermangelung eines jährlichen Antrags, wie erwähnt in
Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung,
die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und
zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG)
Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr.
485/2008 des Rates, müssen Erzeuger von Speisekartoffeln spätestens am 485/2008 des Rates, müssen Erzeuger von Speisekartoffeln spätestens am
31. Mai jeden Jahres beim Dienst eine korrekte und vollständige 31. Mai jeden Jahres beim Dienst eine korrekte und vollständige
Meldung ihrer Speisekartoffelanbauflächen vornehmen." Meldung ihrer Speisekartoffelanbauflächen vornehmen."
Art. 4 - In Artikel 8 desselben Erlasses, abgeändert durch das Gesetz Art. 4 - In Artikel 8 desselben Erlasses, abgeändert durch das Gesetz
vom 16. Dezember 2015 und den Königlichen Erlass vom 17. Mai 2018, vom 16. Dezember 2015 und den Königlichen Erlass vom 17. Mai 2018,
werden die Wörter werden die Wörter
"infolge der vom Dienst auferlegten Maßnahmen im Rahmen der Bekämpfung "infolge der vom Dienst auferlegten Maßnahmen im Rahmen der Bekämpfung
folgender Schadorganismen: folgender Schadorganismen:
- Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al., - Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al.,
- Clavibacter michiganensis (Smith) Davis et al. ssp sepedonicus - Clavibacter michiganensis (Smith) Davis et al. ssp sepedonicus
(Spieckermann et Kotthoff ) Davis et al., (Spieckermann et Kotthoff ) Davis et al.,
- Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival, - Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival,
- Spindelknollenviroid der Kartoffel." durch die Wörter "infolge der - Spindelknollenviroid der Kartoffel." durch die Wörter "infolge der
vom Dienst auferlegten Maßnahmen im Rahmen der Bekämpfung folgender vom Dienst auferlegten Maßnahmen im Rahmen der Bekämpfung folgender
Quarantäneschädlinge: Quarantäneschädlinge:
- Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. emend. Safni et al., - Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. emend. Safni et al.,
- Ralstonia pseudosolanacearum Safni et al., - Ralstonia pseudosolanacearum Safni et al.,
- Ralstonia syzygii subsp. celebesensis Safni et al., - Ralstonia syzygii subsp. celebesensis Safni et al.,
- Ralstonia syzygii subsp. indonesiensis Safni et al., - Ralstonia syzygii subsp. indonesiensis Safni et al.,
- Clavibacter sepedonicus (Spieckermann and Kottho) Nouioui et al., - Clavibacter sepedonicus (Spieckermann and Kottho) Nouioui et al.,
- Synchytrium endobioticum (Schilb.) Percival, - Synchytrium endobioticum (Schilb.) Percival,
- Bactericera cockerelli (Sulc.)." ersetzt. - Bactericera cockerelli (Sulc.)." ersetzt.
Art. 5 - In Artikel 9 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 5 - In Artikel 9 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 19. Februar 2013, bestätigt durch das Gesetz Königlichen Erlass vom 19. Februar 2013, bestätigt durch das Gesetz
vom 15. Dezember 2013, und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom vom 15. Dezember 2013, und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
17. Mai 2018, wird das Wort "Schadorganismen" durch das Wort 17. Mai 2018, wird das Wort "Schadorganismen" durch das Wort
"Quarantäneschädlinge" ersetzt. "Quarantäneschädlinge" ersetzt.
Art. 6 - Artikel 10 § 1 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 6 - Artikel 10 § 1 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 19. Februar 2013 und bestätigt durch das Gesetz Königlichen Erlass vom 19. Februar 2013 und bestätigt durch das Gesetz
vom 15. Dezember 2013, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut vom 15. Dezember 2013, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"Die in der Anlage zu vorliegendem Erlass angegebenen Beträge werden "Die in der Anlage zu vorliegendem Erlass angegebenen Beträge werden
alle zwei Jahre am 1. Januar dem Verbraucherpreisindex angepasst. alle zwei Jahre am 1. Januar dem Verbraucherpreisindex angepasst.
Referenzindex ist der Verbraucherpreisindex, der am 1. Januar 2021 Referenzindex ist der Verbraucherpreisindex, der am 1. Januar 2021
gilt." gilt."
Art. 7 - Die Anlage zum selben Erlass, abgeändert durch den Art. 7 - Die Anlage zum selben Erlass, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 19. Februar 2013, bestätigt durch das Gesetz Königlichen Erlass vom 19. Februar 2013, bestätigt durch das Gesetz
vom 15. Dezember 2013, und abgeändert durch das Gesetz vom 16. vom 15. Dezember 2013, und abgeändert durch das Gesetz vom 16.
Dezember 2015 und den Königlichen Erlass vom 17. Mai 2018, wird wie Dezember 2015 und den Königlichen Erlass vom 17. Mai 2018, wird wie
folgt abgeändert: folgt abgeändert:
1. Die Tabelle unter römisch II "Pauschalbeträge und 1. Die Tabelle unter römisch II "Pauschalbeträge und
Abschlagskoeffizienten" wird durch die Tabelle in der vorliegendem Abschlagskoeffizienten" wird durch die Tabelle in der vorliegendem
Erlass beigefügten Anlage ersetzt. Erlass beigefügten Anlage ersetzt.
2. Unter römisch II "Pauschalbeträge und Abschlagskoeffizienten" 2. Unter römisch II "Pauschalbeträge und Abschlagskoeffizienten"
werden die Wörter "Für die vor dem 1. Januar 2003 vernichteten Partien werden die Wörter "Für die vor dem 1. Januar 2003 vernichteten Partien
Kartoffeln beträgt der Abschlagskoeffizient (A) jedoch 1,00." Kartoffeln beträgt der Abschlagskoeffizient (A) jedoch 1,00."
aufgehoben. aufgehoben.
3. Unter römisch IV "Direkte Wertverluste aufgrund der für die 3. Unter römisch IV "Direkte Wertverluste aufgrund der für die
Verarbeitung auferlegten Quarantänebedingungen" werden die Wörter Verarbeitung auferlegten Quarantänebedingungen" werden die Wörter
"wobei der Höchstbetrag bei 38 EUR/Tonne liegt" durch die Wörter "wobei der Höchstbetrag bei 38 EUR/Tonne liegt" durch die Wörter
"wobei der Höchstbetrag bei 49,90 EUR/Tonne liegt" ersetzt. "wobei der Höchstbetrag bei 49,90 EUR/Tonne liegt" ersetzt.
Art. 8 - Der für Landwirtschaft zuständige Minister ist mit der Art. 8 - Der für Landwirtschaft zuständige Minister ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Ile d'Yeu, den 6. August 2021 Gegeben zu Ile d'Yeu, den 6. August 2021
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Landwirtschaft Der Minister der Landwirtschaft
D. CLARINVAL D. CLARINVAL
Anlage zum Königlichen Erlass vom 6. August 2021 zur Abänderung des Anlage zum Königlichen Erlass vom 6. August 2021 zur Abänderung des
Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 2004 zur Festlegung der von den Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 2004 zur Festlegung der von den
Kartoffelproduzenten zu entrichtenden zeitweiligen Krisenbeiträge für Kartoffelproduzenten zu entrichtenden zeitweiligen Krisenbeiträge für
die Entschädigung von Verlusten infolge von Maßnahmen gegen die Entschädigung von Verlusten infolge von Maßnahmen gegen
Schadorganismen Schadorganismen
KErzeugung KErzeugung
Kzertifiziertes Pflanzgut Kzertifiziertes Pflanzgut
KFeldarbeit KFeldarbeit
KZertifizierung KZertifizierung
KLagerung KLagerung
zertifizierte Pflanzkartoffeln zertifizierte Pflanzkartoffeln
6.762,37 EUR/ha 6.762,37 EUR/ha
1.575,70 EUR/ha 1.575,70 EUR/ha
2.823,13 EUR/ha 2.823,13 EUR/ha
196,96 EUR/ha 196,96 EUR/ha
0,00 EUR/ha 0,00 EUR/ha
300,55 EUR/Tonne 300,55 EUR/Tonne
69,99 EUR/Tonne 69,99 EUR/Tonne
- -
8,80 EUR/Tonne 8,80 EUR/Tonne
7,66 EUR/Tonne/ 7,66 EUR/Tonne/
Monat (1) Monat (1)
Speisekartoffeln oder betriebseigenes Pflanzgut Speisekartoffeln oder betriebseigenes Pflanzgut
4.195 EUR/ha 4.195 EUR/ha
1.150 EUR/ha 1.150 EUR/ha
872 EUR/ha 872 EUR/ha
- -
0,00 EUR/ha 0,00 EUR/ha
87,40 EUR/Tonne 87,40 EUR/Tonne
23,96 EUR/Tonne 23,96 EUR/Tonne
- -
- -
7,22 EUR/Tonne/ 7,22 EUR/Tonne/
Monat (2) Monat (2)
(1) Zu berechnen ab dem 1. September vor der (1) Zu berechnen ab dem 1. September vor der
Vernichtung/Denaturierung/Verarbeitung, mit einer Höchstdauer von Vernichtung/Denaturierung/Verarbeitung, mit einer Höchstdauer von
sieben Monaten. Der Monat, in dem die Kartoffeln sieben Monaten. Der Monat, in dem die Kartoffeln
vernichtet/denaturiert/verarbeitet werden, wird nur mitberechnet, wenn vernichtet/denaturiert/verarbeitet werden, wird nur mitberechnet, wenn
die Vernichtung/Denaturierung/Verarbeitung nach dem fünfzehnten Tag die Vernichtung/Denaturierung/Verarbeitung nach dem fünfzehnten Tag
des Monats erfolgt. Dies gilt auch für zertifizierte Pflanzkartoffeln, des Monats erfolgt. Dies gilt auch für zertifizierte Pflanzkartoffeln,
die infolge eines zeitweiligen amtlichen Verbots hinsichtlich des die infolge eines zeitweiligen amtlichen Verbots hinsichtlich des
Transports oder der Verwendung unbrauchbar und wertlos geworden sind. Transports oder der Verwendung unbrauchbar und wertlos geworden sind.
(2) Zu berechnen ab dem 1. November vor der (2) Zu berechnen ab dem 1. November vor der
Vernichtung/Denaturierung/Verarbeitung, mit einer Höchstdauer von Vernichtung/Denaturierung/Verarbeitung, mit einer Höchstdauer von
sieben Monaten. Der Monat, in dem die Kartoffeln sieben Monaten. Der Monat, in dem die Kartoffeln
vernichtet/denaturiert/verarbeitet werden, wird nur mitberechnet, wenn vernichtet/denaturiert/verarbeitet werden, wird nur mitberechnet, wenn
die Vernichtung/Denaturierung/Verarbeitung nach dem fünfzehnten Tag die Vernichtung/Denaturierung/Verarbeitung nach dem fünfzehnten Tag
des Monats erfolgt. des Monats erfolgt.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 6. August 2021 zur Abänderung des Gesehen, um Unserem Erlass vom 6. August 2021 zur Abänderung des
Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 2004 zur Festlegung der von den Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 2004 zur Festlegung der von den
Kartoffelproduzenten zu entrichtenden zeitweiligen Krisenbeiträge für Kartoffelproduzenten zu entrichtenden zeitweiligen Krisenbeiträge für
die Entschädigung von Verlusten infolge von Maßnahmen gegen die Entschädigung von Verlusten infolge von Maßnahmen gegen
Schadorganismen beigefügt zu werden Schadorganismen beigefügt zu werden
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Landwirtschaft Der Minister der Landwirtschaft
D. CLARINVAL D. CLARINVAL
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