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Arrêté Royal du 02 juin 1999
publié le 12 juin 1999

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de deux arrêtés ministériels du 2 mars 1999 déterminant différents modèles de déclarations relatives aux dépenses électorales des partis et candidats présentés aux élections des Chambres législatives fédérales, du Parlement européen ou des Conseils de Région et de Communauté

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ministere de l'interieur
numac
1999000463
pub.
12/06/1999
prom.
02/06/1999
ELI
eli/arrete/1999/06/02/1999000463/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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2 JUIN 1999. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de deux arrêtés ministériels du 2 mars 1999 déterminant différents modèles de déclarations relatives aux dépenses électorales des partis et candidats présentés aux élections des Chambres législatives fédérales, du Parlement européen ou des Conseils de Région et de Communauté


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu les projets de traduction officielle en langue allemande - de l'arrêté ministériel du 2 mars 1999 déterminant le modèle de la déclaration écrite par laquelle les partis politiques s'engagent, en cas d'élections pour les Chambres législatives fédérales, le Parlement européen ou les Conseils de Région et de Communauté, à déclarer leurs dépenses électorales, à déclarer l'origine des fonds qu'ils utilisent pour couvrir ces dépenses et à enregistrer l'identité des personnes physiques qui leur ont fait des dons de 5 000 francs et plus, et fixant les modèles de la déclaration consignant les dépenses consenties par le parti à des fins de propagande électorale ainsi que de la déclaration d'origine des fonds utilisés par le parti pour couvrir ces dépenses, - de l'arrêté ministériel du 2 mars 1999 déterminant le modèle de la déclaration par laquelle les candidats aux élections pour les Chambres législatives fédérales, le Parlement européen ou les Conseils de Région et de Communauté, s'engagent à respecter les dispositions légales relatives à la limitation et au contrôle des dépenses électorales, à déclarer leurs dépenses électorales dans les trente jours suivant la date des élections et en outre, à déclarer l'origine des fonds qu'ils utilisent pour couvrir ces dépenses et à enregistrer l'identité des personnes physiques qui leur ont fait des dons de 5 000 francs et plus, et fixant le modèle de la déclaration consignant les dépenses électorales engagées par les candidats à des fins de propagande électorale ainsi que le modèle de la déclaration d'origine des fonds par eux utilisés pour couvrir ces dépenses, établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : - de l'arrêté ministériel du 2 mars 1999 déterminant le modèle de la déclaration écrite par laquelle les partis politiques s'engagent, en cas d'élections pour les Chambres législatives fédérales, le Parlement européen ou les Conseils de Région et de Communauté, à déclarer leurs dépenses électorales, à déclarer l'origine des fonds qu'ils utilisent pour couvrir ces dépenses et à enregistrer l'identité des personnes physiques qui leur ont fait des dons de 5 000 francs et plus, et fixant les modèles de la déclaration consignant les dépenses consenties par le parti à des fins de propagande électorale ainsi que de la déclaration d'origine des fonds utilisés par le parti pour couvrir ces dépenses; - de l'arrêté ministériel du 2 mars 1999 déterminant le modèle de la déclaration par laquelle les candidats aux élections pour les Chambres législatives fédérales, le Parlement européen ou les Conseils de Région et de Communauté, s'engagent à respecter les dispositions légales relatives à la limitation et au contrôle des dépenses électorales, à déclarer leurs dépenses électorales dans les trente jours suivant la date des élections et en outre, à déclarer l'origine des fonds qu'ils utilisent pour couvrir ces dépenses et à enregistrer l'identité des personnes physiques qui leur ont fait des dons de 5 000 francs et plus, et fixant le modèle de la déclaration consignant les dépenses électorales engagées par les candidats à des fins de propagande électorale ainsi que le modèle de la déclaration d'origine des fonds par eux utilisés pour couvrir ces dépenses.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 2 juin 1999.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, L. VAN DEN BOSSCHE

Annexe 1 - Bijlage 1 MINISTERIUM DES INNERN 2. MÄRZ 1999 - Ministerieller Erlass zur Festlegung des Musters der schriftlichen Erklärung, mit der die politischen Parteien sich bei Wahlen für die Föderalen Gesetzgebenden Kammern, das Europäische Parlament oder die Regional- und Gemeinschaftsräte verpflichten, ihre Wahlausgaben und den Ursprung der von ihnen zur Deckung dieser Ausgaben benutzten Geldmittel anzugeben und die Identität der natürlichen Personen, die Spenden von 5 000 Franken und mehr zu ihren Gunsten gemacht haben, zu registrieren, und zur Festlegung des Musters für die Erklärung der von der Partei für Wahlwerbung gemachten Wahlausgaben und des Musters der Erklärung über den Ursprung der von der Partei zur Deckung dieser Ausgaben benutzten Geldmittel Der Minister des Innern, Aufgrund des Gesetzes vom 4.Juli 1989 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Kammern und über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen Parteien, so wie es zuletzt durch das Gesetz vom 19. November 1998 abgeändert worden ist, insbesondere des Artikels 6, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juni 1993, 10. April 1995 und 19. November 1998;

Aufgrund des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des Europäischen Parlaments, so wie es zuletzt durch das Gesetz vom 25. Juni 1998 abgeändert worden ist, insbesondere des Artikels 6, abgeändert durch die Gesetze vom 10.

April 1995 und 25. Juni 1998;

Aufgrund des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen des Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt und des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft, so wie es zuletzt durch das Gesetz vom 25. Juni 1998 abgeändert worden ist, insbesondere des Artikels 6, abgeändert durch die Gesetze vom 10.

April 1995 und 25. Juni 1998;

In der Erwägung, dass aufgrund der vorerwähnten Gesetzesbestimmungen die in der Überschrift des vorliegenden Erlasses erwähnten schriftlichen Erklärungen auf Sonderformularen erstellt werden, die vom Minister des Innern bereitgestellt werden;

In der Erwägung, dass ferner die Muster der Erklärung in der Anlage zum Ministeriellen Erlass vom 19. Mai 1994 zur Festlegung der Erklärung, mit der die politischen Parteien, die Kandidaten für die Wahl des Europäischen Parlaments vorschlagen, sich verpflichten, ihre Wahlausgaben anzugeben, zum Ministeriellen Erlass vom 12. April 1995 zur Festlegung des Musters der in Artikel 6 des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Kammern und über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen Parteien erwähnten Erklärungen und zum Ministeriellen Erlass vom 12. April 1995 zur Festlegung des Musters der in Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen des Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt und des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft erwähnten Erklärungen dem heutigen Stand der vorerwähnten Rechtsvorschriften nicht mehr angepasst sind;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1 Absatz 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass aufgrund der vorerwähnten Gesetzesbestimmungen die politischen Parteien bei Einreichung eines Antrags auf Zuerkennung einer Listennummer eine schriftliche Erklärung hinterlegen müssen, mit der sie sich verpflichten, ihre Wahlausgaben und den Ursprung der von ihnen zur Deckung dieser Ausgaben benutzten Geldmittel anzugeben und die Identität der natürlichen Personen, die Spenden von 5 000 F und mehr zu ihren Gunsten gemacht haben, zu registrieren; dass bei den gleichzeitigen Wahlen, die am 13. Juni 1999 für die Föderalen Gesetzgebenden Kammern, das Europäische Parlament und die Regional- und Gemeinschaftsräte abgehalten werden, diese schriftliche Erklärung der Akte beiliegen muss, die die politischen Formationen, die in der einen oder anderen föderalen gesetzgebenden Kammer vertreten sind, am Freitag, dem 9. April 1999, zwischen 10 und 12 Uhr dem Minister des Innern oder seinem Beauftragten aushändigen müssen, um den Schutz des Listenkürzels zu erhalten, das sie bei diesen Wahlen benutzen wollen; dass das Muster der Erklärung deshalb umgehend festgelegt werden muss, Erlässt: Artikel 1 - Die Erklärung, mit der die politischen Parteien sich verpflichten, ihre Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Gesetzgebenden Kammern, des Europäischen Parlaments oder der Regional- und Gemeinschaftsräte und den Ursprung der von ihnen zur Deckung dieser Ausgaben benutzten Geldmittel anzugeben und die Identität der natürlichen Personen, die Spenden von 5 000 F und mehr zu ihren Gunsten gemacht haben, zu registrieren, wird auf einem Formular erstellt, dessen Muster in Anlage 1 zu vorliegendem Erlass beigefügt ist.

Art. 2 - Die Erklärung zur Aufzeichnung der in Artikel 1 erwähnten Wahlausgaben wird auf einem Formular erstellt, dessen Muster in Anlage 2 zu vorliegendem Erlass beigefügt ist.

Art. 3 - Die Erklärung über den Ursprung der zur Deckung der in Artikel 1 erwähnten Wahlausgaben benutzten Geldmittel wird auf einem Formular erstellt, dessen Muster in Anlage 3 zu vorliegendem Erlass beigefügt ist.

Art. 4 - Es werden aufgehoben: 1. der Ministerielle Erlass vom 19.Mai 1994 zur Festlegung der Erklärung, mit der die politischen Parteien, die Kandidaten für die Wahl des Europäischen Parlaments vorschlagen, sich verpflichten, ihre Wahlausgaben anzugeben, 2. der Ministerielle Erlass vom 12.April 1995 zur Festlegung des Musters der in Artikel 6 des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Kammern und über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen Parteien erwähnten Erklärungen, 3. der Ministerielle Erlass vom 12.April 1995 zur Festlegung des Musters der in Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen des Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt und des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft erwähnten Erklärungen.

Brüssel, den 2. März 1999 L. VAN DEN BOSSCHE

Anlage 1 Muster der Erklärung, mit der die politischen Parteien sich verpflichten, ihre Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Gesetzgebenden Kammern, des Europäischen Parlaments oder der Regional- und Gemeinschaftsräte und den Ursprung der zur Deckung dieser Ausgaben benutzten Geldmittel anzugeben und die Identität der natürlichen Personen, die Spenden von 5 000 F und mehr zu ihren Gunsten gemacht haben, zu registrieren (1) Wahl vom . . . . . (2) für . . . . . (3) Der (Die) Unterzeichnete(n) verpflichtet (verpflichten) sich im Namen der politischen Partei .......... (4), die Ausgaben für Wahlwerbung anzugeben, die sie auf Landesebene und/oder auf Ebene der Wahlkreise und Wahlkollegien für die Wahlen der Föderalen Gesetzgebenden Kammern / des Europäischen Parlaments und des Wallonischen Regionalrates / des Flämischen Rates / des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt / des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft (5) gemacht hat.

Des weiteren verpflichtet (verpflichten) er (sie) sich, den Ursprung der Geldmittel, mit denen die Partei diese Ausgaben deckt, anzugeben und die Identität der natürlichen Personen, die Spenden von 5 000 F und mehr gemacht haben, zu registrieren. . . . . . , den . . . . .

Unterschrift(en) und Eigenschaft(en)

Fussnoten (1) Vorliegende Erklärung muss in den folgenden Unterlagen erscheinen: - entweder in der Akte, die dem Minister des Innern zwecks Erhalt einer gemeinsamen laufenden Nummer, die auf nationaler Ebene ausgelost wird, übermittelt wird, - oder für jede der gleichzeitig stattfindenden Wahlen im Wahlvorschlag, der dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises oder -kollegiums ausgehändigt wird, wenn der Liste keine solche gemeinsame laufende Nummer zugeteilt worden ist.(2) Hier das Wahldatum angeben.(3) Hier die Versammlungen angeben, für deren Erneuerung die Wahl organisiert wird.(4) Hier das Listenkürzel und die vollständige Bezeichnung der politischen Partei angeben.(5) Unzutreffendes streichen. Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 2. März 1999 beigefügt zu werden Der Minister des Innern L. VAN DEN BOSSCHE

Anlage 2 Muster für die Erklärung der von den politischen Parteien im Hinblick auf die Wahlen der Föderalen Gesetzgebenden Kammern, des Europäischen Parlaments oder der Regional- und Gemeinschaftsräte gemachten Wahlausgaben (1) Wahl vom . . . . . (2) für . . . . . (3) Name, Listenkürzel und gegebenenfalls gemeinsame laufende Nummer der politischen Partei: . . . . . (4) Adresse des nationalen Sitzes der politischen Partei: . . . . .

Anzahl Listen, die unter einer gemeinsamen laufenden Nummer und einem geschützten Listenkürzel vorgeschlagen worden sind: . . . . . (5) Der (Die) von der vorerwähnten politischen Partei ordnungsgemäss bevollmächtigte(n) Unterzeichnete(n) gibt (geben) die weiter unten aufgeführten Wahlausgaben an, die anlässlich der Wahlen vom .......... (2) für .......... (3) gemacht worden sind.

Rubrik 1 Wahlausgaben, die für die Wahl mehrerer der nachstehenden Versammlungen gemacht worden sind: Abgeordnetenkammer, Senat, Europäisches Parlament, Wallonischer Regionalrat, Flämischer Rat beziehungsweise Rat der Region Brüssel-Hauptstadt, Rat der Deutschsprachigen Gemeinschaft (6) (7) a) b) c) d) Rubrik 2 Wahlausgaben, die ausschliesslich für die Wahl einer der nachstehenden Versammlungen gemacht worden sind: Abgeordnetenkammer, Senat, Europäisches Parlament, Wallonischer Regionalrat, Flämischer Rat beziehungsweise Rat der Region Brüssel-Hauptstadt, Rat der Deutschsprachigen Gemeinschaft (8) (7) a) b) c) d) Rubrik 3 Wahlausgaben, die zugunsten eines oder mehrerer bestimmter Kandidaten gemacht worden sind (9) (7) a) b) c) d) Gesamtbetrag der in den Rubriken 1 bis 3 angegebenen Ausgaben: . . . . .

Der (Die) Unterzeichnete(n) erklärt (erklären), dass die vorerwähnten Ausgaben die gesamten Ausgaben und finanziellen Verpflichtungen bilden, die die Partei anlässlich der Wahlen der Abgeordnetenkammer, des Senats, des Europäischen Parlaments, des Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates beziehungsweise des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt und des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft (10) gemacht hat. . . . . . , den . . . . .

Unterschrift(en) N.B. 1. Was die Frage betrifft, ob Wahlausgaben als Ausgaben für Wahlwerbung im Sinne der Rechtsvorschriften über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben anzusehen sind oder nicht, so wird je nach Fall auf folgende Artikel verwiesen: - Artikel 4 des Grundlagengesetzes vom 4.Juli 1989 über die Wahlausgaben für die Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern, - Artikel 4 des Grundlagengesetzes vom 19. Mai 1994 über die Wahlausgaben für die Wahl des Europäischen Parlaments, - Artikel 4 des Grundlagengesetzes vom 19. Mai 1994 über die Wahlausgaben für die Wahl der Regional- und Gemeinschaftsräte. 2. Die Beträge verstehen sich einschliesslich Mehrwertsteuer.3. Sachleistungen sind zum Marktpreis zu verrechnen.4. Der Begriff « politische Partei » beinhaltet ihre Komponenten, das heisst Einrichtungen, Vereinigungen, Gruppierungen und regionale Gliederungen der Partei - ungeachtet ihrer Rechtsform -, die unmittelbar mit dieser Partei verbunden sind, und zwar: - Studiendienste, - wissenschaftliche Einrichtungen, - Einrichtungen für politische Bildung, - Produzenten konzessionierter politischer Sendungen, - die Einrichtung, die unter der Form einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht gegründet ist und von der Partei ermächtigt worden ist, die Dotation zu beziehen, die gemäss den Bestimmungen von Kapitel III des Grundlagengesetzes vom 4.Juli 1989 über die Wahlausgaben für die Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern zu Lasten des Haushalts des Parlaments gewährt wird, - Gliederungen auf Ebene der Bezirke und/oder Wahlkreise für die Wahlen der Föderalen Kammern und der Gemeinschafts- und Regionalräte (insbesondere Verbände und Ortssektionen), - politische Fraktionen in den Föderalen Kammern und in den Gemeinschafts- und Regionalräten.

Fussnoten (1) Vorliegende schriftliche Erklärung ist zusammen mit der Erklärung über den Ursprung der Geldmittel innerhalb dreissig Tagen ab dem Wahldatum auszuhändigen, und zwar: - entweder dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises Brüssel-Halle-Vilvoorde für die Wahl der Abgeordnetenkammer im Fall von Wahlen, die allein für die Abgeordnetenkammer und den Senat organisiert werden, oder im Fall von Wahlen, die zugleich für die Abgeordnetenkammer, den Senat, das Europäische Parlament, den Wallonischen Regionalrat, den Flämischen Rat beziehungsweise den Rat der Region Brüssel-Hauptstadt und den Rat der Deutschsprachigen Gemeinschaft organisiert werden, - oder dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des französischen, niederländischen oder deutschsprachigen Wahlkollegiums für die Wahl des Europäischen Parlaments im Fall von Wahlen, die zugleich für das Europäische Parlament, den Wallonischen Regionalrat, den Flämischen Rat beziehungsweise den Rat der Region Brüssel-Hauptstadt und den Rat der Deutschsprachigen Gemeinschaft organisiert werden.(2) Hier das Wahldatum angeben.(3) Hier unter den nachstehenden Versammlungen diejenigen angeben, für deren Erneuerung die Wahl organisiert wird: Abgeordnetenkammer, Senat, Europäisches Parlament, Wallonischer Regionalrat, Flämischer Rat beziehungsweise Rat der Region Brüssel-Hauptstadt, Rat der Deutschsprachigen Gemeinschaft.(4) In dieser Rubrik ist nur eine Nummer anzugeben, wenn den Listen, die unter dem Listenkürzel der Partei für die Wahlen vorgeschlagen werden, eine gemeinsame laufende Nummer zugeteilt worden ist.(5) Gegebenenfalls ausfüllen.(6) Rubrik 1 in so viele Unterrubriken unterteilen, wie Ausgaben für die Wahl von mehr als einer Versammlung gemacht worden sind. Beispiel: - Unterrubrik 1.1: Ausgaben, die sowohl für die Wahl der Abgeordnetenkammer als auch für die Wahl des Senats gemacht worden sind, - Unterrubrik 1.2: Ausgaben, die sowohl für die Wahl des Europäischen Parlaments als auch für die Wahl des Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates beziehungsweise des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt gemacht worden sind, - Unterrubrik 1.3: Ausgaben, die sowohl für die Wahl der Abgeordnetenkammer, des Senats, des Europäischen Parlaments als auch für die Wahl des Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates beziehungsweise des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt gemacht worden sind. (7) Die Rubriken 1 bis 3 umfassen jeweils die vier Unterrubriken, die nachstehend mit den Buchstaben a) bis d) gekennzeichnet sind: a) Ausgaben und finanzielle Verpflichtungen in bezug auf Dienstleistungen oder Lieferungen im Hinblick auf Wort- und Tonmitteilungen und auf schriftliche und visuelle Mitteilungen Je Mitteilungstyp das benutzte Kommunikationsmittel (Rundfunk, Fernsehen, Presse, Prospekte, Plakate, nichtkommerzielle Tafeln von 4 m2 oder weniger), das Datum der Mitteilung und den Betrag der Ausgabe angeben, wobei wenn möglich zwischen den Kosten der Lieferung und den Kosten der eigentlichen, für die Mitteilung erbrachten Dienstleistung zu unterscheiden ist. Beispiele: Prospekte: - Herstellungskosten - Versendungskosten (zum Beispiel per Post) Fernsehen: - Produktionskosten - Ausstrahlungsgebühren b) Ausgaben in bezug auf nicht unter Buchstabe a) erwähnte vergütete Dienstleistungen Je Dienstleistung den Erbringer und den Betrag der Dienstleistung angeben.c) Ausgaben in bezug auf Erwerb oder Anmieten von nicht unter Buchstabe a) erwähnten Gütern oder Lieferungen Je Gegenstand die Art der Güter oder Lieferungen und den Betrag der Erwerbs- oder Mietkosten angeben. Kann zwischen Dienstleistung und Lieferung nicht unterschieden werden, wird der Gesamtbetrag unter Buchstabe b) aufgenommen. d) Andere nicht unter den Buchstaben a) bis c) erwähnte Ausgaben Zum Beispiel Ausgaben einer Drittperson zugunsten der Partei.(8) Rubrik 2 in so viele Unterrubriken unterteilen, wie Ausgaben für die Wahl einer einzigen Versammlung gemacht worden sind. Beispiel: - Unterrubrik 2.1: Wahlausgaben, die ausschliesslich für die Wahl der Abgeordnetenkammer gemacht worden sind, - Unterrubrik 2.2: Wahlausgaben, die ausschliesslich für die Wahl des Senats gemacht worden sind, - Unterrubrik 2.3: Wahlausgaben, die ausschliesslich für die Wahl des Europäischen Parlaments gemacht worden sind. (9) Rubrik 3 in so viele Unterrubriken unterteilen, wie - pro zu erneuernde Versammlung - Wahlausgaben zugunsten eines oder mehrerer bestimmter Kandidaten gemacht worden sind. Beispiel: - Unterrubrik 3.1: Wahlausgaben zugunsten eines oder mehrerer bestimmter Kandidaten, die für die Wahl der Abgeordnetenkammer vorgeschlagen worden sind, - Unterrubrik 3.2: Wahlausgaben zugunsten eines oder mehrerer bestimmter Kandidaten, die für die Wahl des Senats vorgeschlagen worden sind, - Unterrubrik 3.3: Wahlausgaben zugunsten eines oder mehrerer bestimmter Kandidaten, die für die Wahl des Europäischen Parlaments vorgeschlagen worden sind. (10) Unzutreffendes streichen. Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 2. März 1999 beigefügt zu werden Der Minister des Innern L. VAN DEN BOSSCHE

Anlage 3 Muster der Erklärung über den Ursprung der Geldmittel für die Wahlausgaben, die die politischen Parteien im Hinblick auf die Wahlen der Föderalen Gesetzgebenden Kammern, des Europäischen Parlaments oder der Regional- und Gemeinschaftsräte gemacht haben Wahl vom . . . . . (1) für . . . . . (2) Name, Listenkürzel und gegebenenfalls gemeinsame laufende Nummer der politischen Partei (3) . . . . . : Der (Die) von der vorerwähnten politischen Partei ordnungsgemäss bevollmächtigte(n) Unterzeichnete(n) erklärt (erklären), dass die für die vorerwähnten Wahlen benutzten Geldmittel folgenden Ursprung haben: Rubrik 1 Geldmittel aus der Dotation, die in Artikel 15 des Grundlagengesetzes vom 4. Juli 1989 über die Wahlausgaben für die Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern erwähnt ist: . . . . .

Rubrik 2 Geldspenden von natürlichen Personen: . . . . . (4) Rubrik 3 Sachspenden von natürlichen Personen: . . . . . (5) Rubrik 4 Andere Leistungen von juristischen Personen, natürlichen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinigungen, die Spenden gleichgesetzt werden . . . . . (5) Rubrik 5 Geldmittel aus Einnahmen aus Veranstaltungen und Festen, die zugunsten der Partei organisiert werden: . . . . .

Rubrik 6 Geldmittel aus Rückstellungen, die die Partei im Hinblick auf zukünftige Wahlen gebildet hat oder die von der Partei oder von der einen oder anderen ihrer Komponenten stammen . . . . . (6) Gesamtbetrag der Rubriken 1 bis 6: . . . . .

Der (Die) Unterzeichnete(n) erklärt (erklären), dass die vorerwähnten Geldmittel die Gesamtheit der Geldmittel bilden, die anlässlich der Wahlen vom . . . . . (1) für .......... (2) benutzt worden sind. . . . . . , den . . . . .

Unterschrift(en) Fussnoten (1) Hier das Wahldatum angeben.(2) Hier unter den nachstehenden Versammlungen diejenigen angeben, für deren Erneuerung die Wahl organisiert wird: Abgeordnetenkammer, Senat, Europäisches Parlament, Wallonischer Regionalrat, Flämischer Rat beziehungsweise Rat der Region Brüssel-Hauptstadt, Rat der Deutschsprachigen Gemeinschaft.(3) In dieser Rubrik ist nur eine Nummer anzugeben, wenn den Listen, die unter dem Listenkürzel der Partei für die Wahlen vorgeschlagen werden, eine gemeinsame laufende Nummer zugeteilt worden ist.(4) Für Spenden von 5 000 F und mehr zugunsten der politischen Partei oder einer ihrer Komponenten für Wahlwerbung im Hinblick auf die Wahlen ist eine ausführliche Aufstellung beizufügen, in der für jede dieser Spenden Empfangsdatum der Spende, Name und Vornamen, Staatsangehörigkeit und vollständige Anschrift (Strasse, Hausnummer und Gemeinde des Hauptwohnortes) der natürlichen Person, die die Spende gemacht hat, und schliesslich der genaue Betrag in Belgischen Franken angegeben werden.In der Aufstellung wird ebenfalls der Gesamtbetrag der Spenden von 5 000 F und mehr angegeben, die die Partei für Wahlwerbung benutzt hat. (5) Für Sachspenden zugunsten der politischen Partei oder einer ihrer Komponenten für Wahlwerbung im Hinblick auf die Wahlen den geschätzten Betrag pro Art der Sachspende oder pro einer Spende gleichgesetzte Leistung angeben gemäss je nach Fall: - Artikel 16bis Absatz 3 erster Satz des Grundlagengesetzes vom 4. Juli 1989 über die Wahlausgaben für die Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern, - Artikel 11 Absatz 3 erster Satz des Grundlagengesetzes vom 19. Mai 1994 über die Wahlausgaben für die Wahl des Europäischen Parlaments, - Artikel 11 Absatz 3 erster Satz des Grundlagengesetzes vom 19. Mai 1994 über die Wahlausgaben für die Wahl der Regional- und Gemeinschaftsräte.

Für Sachspenden und für einer Spende gleichgesetzte Leistungen - sofern sie von einer natürlichen Person gemacht beziehungsweise erbracht worden sind und sofern ihr Gegenwert in Belgischen Franken angemessenerweise auf mindestens 5 000 F pro Spende oder pro einer Spende gleichgesetzte Leistung zu schätzen ist - ist die in Fussnote 4 erwähnte ausführliche Aufstellung beizufügen, wobei für jede Spende oder für jede einer Spende gleichgesetzte Leistung ihr geschätzter Betrag in Belgischen Franken anzugeben ist. (6) Die politische Partei darf Spenden von ihren Komponenten entgegennehmen und umgekehrt.Hat die Partei solche Spenden entgegengenommen, für jede der Einrichtungen, Vereinigungen, Gruppierungen und regionalen Gliederungen der Partei im Sinne von Artikel 1 Nr. 1 Absatz 2 des Grundlagengesetzes vom 4. Juli 1989 über die Wahlausgaben für die Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern - ungeachtet ihrer Rechtsform - den Betrag der entsprechenden Geldmittel angeben, sofern diese Spenden für Wahlwerbung im Hinblick auf die Wahlen benutzt worden sind.

Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 2. März 1999 beigefügt zu werden Der Minister des Innern L. VAN DEN BOSSCHE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 2 juin 1999.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, L. VAN DEN BOSSCHE

Annexe 2 - Bijlage 2 MINISTERIUM DES INNERN 2. MÄRZ 1999 - Ministerieller Erlass zur Festlegung des Musters der Erklärung, mit der die Kandidaten für die Wahlen der Föderalen Gesetzgebenden Kammern, des Europäischen Parlaments oder der Regional- und Gemeinschaftsräte sich verpflichten, die Gesetzesbestimmungen in bezug auf die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben zu befolgen, ihre Wahlausgaben innerhalb dreissig Tagen ab dem Wahldatum anzugeben und darüber hinaus den Ursprung der von ihnen zur Deckung dieser Ausgaben benutzten Geldmittel anzugeben und die Identität der natürlichen Personen, die Spenden von 5 000 Franken und mehr zu ihren Gunsten gemacht haben, zu registrieren, und zur Festlegung des Musters für die Erklärung der von den Kandidaten für Wahlwerbung gemachten Wahlausgaben und des Musters der Erklärung über den Ursprung der von ihnen zur Deckung dieser Ausgaben benutzten Geldmittel Der Minister des Innern, Aufgrund des Wahlgesetzbuches, insbesondere des Artikels 116 § 6, abgeändert durch die Gesetze vom 10.April 1995 und 19. November 1998;

Aufgrund des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments, insbesondere des Artikels 21 § 8, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Juni 1998;

Aufgrund des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Kammern und über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen Parteien, so wie es zuletzt durch das Gesetz vom 19. November 1998 abgeändert worden ist;

Aufgrund des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des Europäischen Parlaments, so wie es zuletzt durch das Gesetz vom 25. Juni 1998 abgeändert worden ist, insbesondere des Artikels 7;

Aufgrund des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen des Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt und des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft, so wie es zuletzt durch das Gesetz vom 25. Juni 1998 abgeändert worden ist, insbesondere des Artikels 7;

In der Erwägung, dass aufgrund des vorerwähnten Artikels 116 § 6 des Wahlgesetzbuches, der durch die vorerwähnten Gesetze vom 19. Mai 1994 auf die Wahlen des Europäischen Parlaments und der Regional- und Gemeinschaftsräte anwendbar gemacht worden ist, der Wortlaut der Erklärungen und die Erklärungsformulare, die in der Überschrift des vorliegenden Erlasses erwähnt sind, vom Minister des Innern festgelegt und im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht werden;

In der Erwägung, dass ferner die Muster der Erklärung, die festgelegt worden sind durch den Ministeriellen Erlass vom 12. April 1995 zur Festlegung des Musters der in Artikel 116 § 6 des Wahlgesetzbuches erwähnten Erklärungen und durch den Ministeriellen Erlass vom 12.

April 1995 zur Festlegung des Musters der in Artikel 116 § 6 des Wahlgesetzbuches erwähnten Erklärungen, soweit dieser Artikel auf die Wahlen des Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt und des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft anwendbar ist, dem heutigen Stand der vorerwähnten Rechtsvorschriften nicht mehr angepasst sind;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1 Absatz 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass aufgrund des vorerwähnten Artikels 116 § 6 des Wahlgesetzbuches, der auf die Wahlen des Europäischen Parlaments und der Regional- und Gemeinschaftsräte anwendbar ist, sowohl die ordentlichen Kandidaten als auch die Ersatzkandidaten sich in der Akte zur Annahme ihrer Kandidaturen schriftlich verpflichten müssen, die Gesetzesbestimmungen in bezug auf die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben zu befolgen, ihre Wahlausgaben innerhalb dreissig Tagen ab dem Wahldatum anzugeben, den Ursprung der von ihnen zur Deckung dieser Ausgaben benutzten Geldmittel anzugeben und die Identität der natürlichen Personen, die Spenden von 5 000 F und mehr zu ihren Gunsten gemacht haben, zu registrieren; dass die Akten zur Annahme der Kandidaturen bei den gleichzeitigen Wahlen, die am 13. Juni 1999 für die Föderalen Gesetzgebenden Kammern, das Europäische Parlament und die Regional- und Gemeinschaftsräte abgehalten werden, je nach Fall dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkollegiums beziehungsweise des Wahlkreises zusammen mit den Wahlvorschlägen am 16. beziehungsweise 17.April 1999 für die Wahl des Europäischen Parlaments, am 15. beziehungsweise 16. Mai 1999 für die Wahl der Regional- und Gemeinschaftsräte und am 19. beziehungsweise 20. Mai 1999 für die Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern auszuhändigen sind; dass das Muster dieser Erklärung deshalb umgehend festgelegt werden muss, Erlässt: Artikel 1 - Die Erklärung, die der Akte zur Annahme der Kandidaturen beizufügen ist und mit der die Kandidaten für die Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern, des Europäischen Parlaments oder der Regional- und Gemeinschaftsräte sich verpflichten, die Gesetzesbestimmungen in bezug auf die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben zu befolgen, ihre Wahlausgaben innerhalb dreissig Tagen ab dem Wahldatum anzugeben und darüber hinaus den Ursprung der von ihnen zur Deckung dieser Ausgaben benutzten Geldmittel anzugeben und die Identität der natürlichen Personen, die Spenden von 5 000 F und mehr zu ihren Gunsten gemacht haben, zu registrieren, wird auf einem Formular erstellt, dessen Muster in Anlage 1 zu vorliegendem Erlass beigefügt ist.

Art. 2 - Die Erklärung zur Aufzeichnung der Wahlausgaben der Kandidaten für Wahlwerbung wird auf einem Formular erstellt, dessen Muster in Anlage 2 zu vorliegendem Erlass beigefügt ist.

Art. 3 - Die Erklärung über den Ursprung der von den Kandidaten zur Deckung der in Artikel 2 erwähnten Ausgaben benutzten Geldmittel wird auf einem Formular erstellt, dessen Muster in Anlage 3 zu vorliegendem Erlass beigefügt ist.

Art. 4 - Es werden aufgehoben: 1. der Ministerielle Erlass vom 12.April 1995 zur Festlegung des Musters der in Artikel 116 § 6 des Wahlgesetzbuches erwähnten Erklärungen, 2. der Ministerielle Erlass vom 12.April 1995 zur Festlegung des Musters der in Artikel 116 § 6 des Wahlgesetzbuches erwähnten Erklärungen, soweit dieser Artikel auf die Wahlen des Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt und des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft anwendbar ist.

Brüssel, den 2. März 1999 L. VAN DEN BOSSCHE

Anlage 1 Muster der Erklärung, die der Akte zur Annahme der Kandidaturen beizufügen ist und mit der die Kandidaten für die Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern, des Europäischen Parlaments oder der Regional- und Gemeinschaftsräte sich verpflichten, die Gesetzesbestimmungen in bezug auf die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben zu befolgen, ihre Wahlausgaben anzugeben und darüber hinaus den Ursprung der von ihnen zur Deckung dieser Ausgaben benutzten Geldmittel anzugeben und die Identität der natürlichen Personen, die Spenden von 5 000 F und mehr zu ihren Gunsten gemacht haben, zu registrieren Wahl vom . . . . . (1) für . . . . . (2) Die unterzeichneten annehmenden Kandidaten erklären, sich dazu zu verpflichten, die Gesetzesbestimmungen in bezug auf die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben zu befolgen (3), die Ausgaben und finanziellen Verpflichtungen, die sie - oder Dritte - für ihre Wahlwerbung im Hinblick auf die obenerwähnten Wahlen eingegangen sind, innerhalb dreissig Tagen ab dem Wahldatum anzugeben, den Ursprung der von ihnen zur Deckung dieser Ausgaben und finanziellen Verpflichtungen benutzten Geldmittel anzugeben und darüber hinaus die Identität der natürlichen Personen, die Spenden von 5.000 F und mehr zu ihren Gunsten gemacht haben, zu registrieren.

Sie wissen: - dass die politische Partei, die sie vertreten, im Falle eines Verstosses gegen die Verbote, die erwähnt sind in Artikel 5 § 1 Nr. 1 des Grundlagengesetzes vom 4. Juli 1989 über die Wahlausgaben für die Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern / des Grundlagengesetzes vom 19. Mai 1994 über die Wahlausgaben für die Wahl des Europäischen Parlaments / des Grundlagengesetzes vom 19.Mai 1994 über die Wahlausgaben für die Wahl der Regional- und Gemeinschaftsräte (4), während des darauffolgenden Zeitraums, dessen Dauer die Kommission für die Kontrolle der Wahlausgaben festlegt und der nicht weniger als einen und nicht mehr als vier Monate betragen darf, das Anrecht auf die in Artikel 15 des Grundlagengesetzes vom 4. Juli 1989 über die Wahlausgaben für die Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern vorgesehene Dotation verliert, - dass sie mit den in Artikel 181 des Wahlgesetzbuches vorgesehenen Strafen belegt werden können, wenn die zu ihren Gunsten von ihnen selbst beziehungsweise von Dritten für Wahlwerbung eingegangenen Ausgaben oder finanziellen Verpflichtungen dem Vorsitzenden des betreffenden Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises oder -kollegiums nicht beziehungsweise erst nach Ablauf der dreissigtägigen Frist ab dem Datum der Wahl mitgeteilt werden, wenn der Ursprung der Geldmittel, mit denen sie diese Ausgaben und finanziellen Verpflichtungen gedeckt haben, ebenfalls nicht beziehungsweise zu spät mitgeteilt wird, wenn diese Ausgaben oder finanziellen Verpflichtungen die zugelassenen Höchstbeträge überschreiten (5) oder wenn sie die in Artikel 5 des vorerwähnten Gesetzes vom 4. Juli 1989 / des vorerwähnten Gesetzes vom 19. Mai 1994 / des vorerwähnten Gesetzes vom 19. Mai 1994 (6) vorgesehenen Bestimmungen nicht befolgen. . . . . . , den . . . . .

Unterschriften

Fussnoten (1) Hier das Wahldatum angeben.(2) Hier unter den nachstehenden Versammlungen diejenigen angeben, für deren Erneuerung die Wahl organisiert wird: Abgeordnetenkammer, Senat, Europäisches Parlament, Wallonischer Regionalrat, Flämischer Rat beziehungsweise Rat der Region Brüssel-Hauptstadt, Rat der Deutschsprachigen Gemeinschaft.(3) Hier sind - je nach Fall - die Bestimmungen folgender Gesetze gemeint: - des Grundlagengesetzes vom 4.Juli 1989 über die Wahlausgaben für die Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern, - des Grundlagengesetzes vom 19. Mai 1994 über die Wahlausgaben für die Wahl des Europäischen Parlaments, - des Grundlagengesetzes vom 19. Mai 1994 über die Wahlausgaben für die Wahl der Regional- und Gemeinschaftsräte. (4) Unzutreffendes streichen.(5) Diese Beträge sind in Artikel 2 §§ 2 und 3, in Artikel 2 § 2 beziehungsweise in Artikel 2 §§ 2, 3 und 3bis der in Fussnote 3 erwähnten Gesetze vom 4.Juli 1989 und 19. Mai 1994 festgelegt. (6) Unzutreffendes streichen (siehe Fussnote 3, in der jedes dieser drei Gesetze angeführt ist). Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 2. März 1999 beigefügt zu werden Der Minister des Innern L. VAN DEN BOSSCHE

Anlage 2 Muster für die Erklärung der von den Kandidaten im Hinblick auf die Wahlen der Föderalen Gesetzgebenden Kammern, des Europäischen Parlaments oder der Regional- und Gemeinschaftsräte gemachten Wahlausgaben Wahl vom . . . . . (1) für . . . . . (2) (3) Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 2. März 1999 beigefügt zu werden Der Minister des Innern L. VAN DEN BOSSCHE

Anlage 3 Muster der Erklärung über den Ursprung der Geldmittel, die die Kandidaten für Wahlwerbung im Hinblick auf die Wahlen der Föderalen Gesetzgebenden Kammern, des Europäischen Parlaments oder der Regional- und Gemeinschaftsräte benutzt haben Wahl vom . . . . . (1) für . . . . . (2) Wahlkreis / Wahlkollegium . . . . . (3) Listenkürzel und laufende Nummer der Liste, für die der/die Kandidat(in) antritt: Der (Die) Unterzeichnete erklärt, dass die Geldmittel, mit denen er (sie) beziehungsweise Dritte die Ausgaben für Wahlwerbung im Hinblick auf die vorerwähnten Wahlen gedeckt haben, folgenden Ursprung haben: Rubrik 1 Geldspenden von natürlichen Personen . . . . . (4) Rubrik 2 Geldspenden der politischen Partei oder der Liste, für die der (die) Kandidat(in) in dieser Eigenschaft vorgeschlagen wird, damit er (sie) diese Partei vertritt . . . . . . . . . . (5) Rubrik 3 Sachspenden der politischen Partei oder der Liste, für die der (die) Kandidat(in) in dieser Eigenschaft vorgeschlagen wird, damit er (sie) diese Partei vertritt . . . . . . . . . . (5) Rubrik 4 Sachspenden von natürlichen Personen . . . . . (6) Rubrik 5 Andere Leistungen von juristischen Personen, natürlichen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinigungen, die Spenden gleichgesetzt werden . . . . . (7) Rubrik 6 Geldmittel aus dem Vermögen des Kandidaten (der Kandidatin) . . . . .

Der (Die) Unterzeichnete erklärt, dass die vorerwähnten Geldmittel die Gesamtheit der Geldmittel bilden, mit denen er (sie) beziehungsweise Dritte die Ausgaben für Wahlwerbung im Hinblick auf die vorerwähnten Wahlen gedeckt haben. . . . . . , den . . . . .

Unterschrift(en) Fussnoten (1) Hier das Wahldatum angeben.(2) Hier unter den nachstehenden Versammlungen diejenigen angeben, für deren Wahl der (die) Unterzeichnete vorgeschlagen worden ist: Abgeordnetenkammer, Senat, Europäisches Parlament, Wallonischer Regionalrat, Flämischer Rat beziehungsweise Rat der Region Brüssel-Hauptstadt, Rat der Deutschsprachigen Gemeinschaft.(3) Unzutreffendes streichen und mit der Angabe des Hauptortes des Wahlkreises für die Wahl der Abgeordnetenkammer, des Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates beziehungsweise des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt und des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft oder der Angabe des Wahlkollegiums für die Wahl des Senats (französisch oder niederländisch) oder des Europäischen Parlaments (französisch, niederländisch oder deutschsprachig) ergänzen.(4) Für Spenden von 5 000 F und mehr, die der (die) Unterzeichnete für Wahlwerbung im Hinblick auf die Wahlen benutzt, ist eine ausführliche Aufstellung beizufügen, in der für jede dieser Spenden Empfangsdatum der Spende, Name und Vornamen, Staatsangehörigkeit und vollständige Anschrift (Strasse, Hausnummer und Gemeinde des Hauptwohnortes) der natürlichen Person, die die Spende gemacht hat, und schliesslich der genaue Betrag in Belgischen Franken angegeben werden.In der Aufstellung wird ebenfalls der Gesamtbetrag der Spenden von 5 000 F und mehr angegeben, die der unterzeichnete Kandidat für Wahlwerbung benutzt hat. (5) Die Kandidaten dürfen Spenden von der politischen Partei oder von der Liste entgegennehmen, für die sie Kandidat sind.Hat der unterzeichnete Kandidat solche Spenden entgegengenommen, so müssen diese separat angegeben werden. (6) Für Sachspenden, deren Gegenwert in Belgischen Franken angemessenerweise auf mindestens 5 000 F pro Spende zu schätzen ist, ist die in Fussnote 4 erwähnte ausführliche Aufstellung beizufügen, wobei für jede Spende ihr geschätzter Betrag in Belgischen Franken anzugeben ist.(7) Geschätzten Betrag pro Art der Sachspende oder pro einer Spende gleichgesetzte Leistung angeben gemäss je nach Fall: - Artikel 16bis Absatz 3 erster Satz des Grundlagengesetzes vom 4. Juli 1989 über die Wahlausgaben für die Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern, - Artikel 11 Absatz 3 erster Satz des Grundlagengesetzes vom 19. Mai 1994 über die Wahlausgaben für die Wahl des Europäischen Parlaments, - Artikel 11 Absatz 3 erster Satz des Grundlagengesetzes vom 19. Mai 1994 über die Wahlausgaben für die Wahl der Regional- und Gemeinschaftsräte.

Unter vorliegender Rubrik müssen ebenfalls die einer Spende gleichgesetzten Leistungen angegeben werden, die zugunsten des (der) Unterzeichneten von der politischen Partei oder der Liste erbracht worden sind, für die er (sie) als Kandidat vorgeschlagen wird, damit er (sie) diese Partei vertritt.

Für Sachspenden und für einer Spende gleichgesetzte Leistungen - sofern sie von einer natürlichen Person gemacht beziehungsweise erbracht worden sind und sofern ihr Gegenwert in Belgischen Franken angemessenerweise auf mindestens 5 000 F pro Spende oder pro einer Spende gleichgesetzte Leistung zu schätzen ist - ist die in Fussnote 4 erwähnte ausführliche Aufstellung beizufügen, wobei für jede Spende oder für jede einer Spende gleichgesetzte Leistung ihr geschätzter Betrag in Belgischen Franken anzugeben ist.

Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 2. März 1999 beigefügt zu werden Der Minister des Innern L. VAN DEN BOSSCHE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 2 juin 1999.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, L. VAN DEN BOSSCHE

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