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Arrêté Royal du 01 avril 2006
publié le 09 mai 2006

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 27 octobre 2005 portant diverses modifications en matière d'accise

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service public federal interieur
numac
2006000257
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09/05/2006
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01/04/2006
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eli/arrete/2006/04/01/2006000257/moniteur
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1er AVRIL 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 27 octobre 2005 portant diverses modifications en matière d'accise


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 27 octobre 2005 portant diverses modifications en matière d'accise, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 27 octobre 2005 portant diverses modifications en matière d'accise.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 1er avril 2006.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 27. OKTOBER 2005 - Ministerieller Erlass zur Festlegung verschiedener Abänderungen im Bereich Akzisen Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen, Aufgrund des Gesetzes vom 10.Juni 1997 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 1999 und durch das Programmgesetz vom 22. Dezember 2003, insbesondere des Artikels 37;

Aufgrund des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004, insbesondere der Artikel 424 §§ 1 und 4 und 425;

Aufgrund der Stellungnahme des Zollrates der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion vom 13. Oktober 2005;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass das Ziel des vorliegenden Erlasses darin besteht, dem Programmgesetz vom 27. Dezember 2004 Ausführung zu verleihen;dass dieses Gesetz am 10.

Januar 2005 in Kraft getreten ist; dass es demnach angebracht ist, dass vorliegender Erlass unverzüglich ergeht;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996, Erlässt: Artikel 1 - § 1 - In Artikel 19 des Ministeriellen Erlasses vom 14.

Mai 2004 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte wird ein Paragraph 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 3 - Der Generaldirektor kann die Verpflichtung auferlegen, dass der in § 1 erwähnten Anmeldung eine Aufstellung beigefügt wird, in der die Mengen erwähnt sind, die pro Benutzer dieser Akzisenprodukte, der nicht der Anmelder ist, geliefert worden sind. Diese Aufstellung kann anhand einer EDV-Anwendung erstellt werden; der Generaldirektor legt die Form dieser Aufstellung und den Anwendungstyp fest. » § 2 - Abschnitt 2 desselben Erlasses, der Artikel 22 umfasst, wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: « Abschnitt 2 - Gemeinsame Bestimmungen über Energieerzeugnisse und elektrischen Strom Art. 22 - Wird ein Energieerzeugnis oder elektrischer Strom, die in Artikel 419 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 erwähnt sind, in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt, muss auf den Rechnungen in Bezug auf nachfolgende Lieferungen der bei der ursprünglichen Lieferung angewandte Akzisensteuersatz vermerkt werden.

Abschnitt 3 - Sonderbestimmungen über andere Energieerzeugnisse als Erdgas, Steinkohle, Koks und Braunkohle Art. 22bis - § 1 - Neben dem in Artikel 22 vorgesehenen Vermerk muss auf den von einem zugelassenen Lagerinhaber ausgestellten Rechnungen das Datum der Überführung des Energieerzeugnisses in den steuerrechtlich freien Verkehr vermerkt werden. § 2 - Für Endbenutzer bestimmte Rechnungen enthalten ebenfalls folgenden Vermerk: « Jede Benutzung, die zusätzlichen Akzisen unterliegt, verpflichtet Sie zur spontanen Entrichtung dieser Akzisen beim Akzisenamt. » Art. 22ter - Bei Gebrauch von Leuchtöl oder Gasöl als Kraftstoff für industrielle oder gewerbliche Zwecke im Sinne von Artikel 420 § 4 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 kann die Entrichtung der zusätzlichen Akzisen, die den Unterschied zwischen den für diesen Zweck festgelegten Akzisen und den für den Gebrauch als Brennstoff festgelegten Akzisen darstellen, durch eine Anmeldung erfolgen, die dem Muster in Anlage X entspricht.

Dasselbe gilt für Flüssiggas, wenn sein Gebrauch höheren Akzisen unterliegt als denjenigen, zu denen es erworben worden ist.

Diese Anmeldung, die vom Benutzer dieser Energieerzeugnisse aufgestellt wird, wird spätestens am zehnten Tag des Monats nach ihrer Benutzung beim Einnehmer eingereicht.

Abschnitt 4 - Sonderbestimmungen über Erdgas und elektrischen Strom Art. 22quater - § 1 - Im Hinblick auf die Entrichtung der Akzisen auf Erdgas und elektrischen Strom ist der in Artikel 424 § 1 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 erwähnte Versorger dazu verpflichtet, spätestens am zwanzigsten Tag jeden Monats beim Einnehmer eine Anmeldung über die Verbrauchsrechnungen und die Zwischenrechnungen, die er im Laufe des vorhergehenden Monats in seine Buchhaltung eingetragen hat, einzureichen. Die in Artikel 19 § 1 vorgeschriebene Anmeldung wird zu diesem Zweck benutzt.

Im Sinne des vorliegenden Erlasses versteht man unter: - Verbrauchsrechnungen: Rechnungen, die nach Aufnahme des tatsächlichen Erdgas- beziehungsweise Stromverbrauchs ausgestellt werden, - Zwischenrechnungen: pauschale Zwischenrechnungen oder Zwischeneinzahlungen, die die Versorger monatlich, zweimonatlich oder dreimonatlich für Kunden ausstellen, bei denen der Zählerstand jährlich abgelesen wird. § 2 - In der in § 1 erwähnten monatlichen Anmeldung muss der Versorger zwischen den Angaben über die Verbrauchsrechnungen und denjenigen über die Zwischenrechnungen unterscheiden. § 3 - Was die Zwischenrechnungen betrifft, wird dem Versorger gestattet, je nach Häufigkeit der Rechnungen den mit diesen Rechnungen verknüpften Akzisenbetrag als Vorschüsse zugunsten des Schatzamtes zu entrichten. Der Betrag dieser Vorschüsse wird von dem definitiven Betrag der Akzisen, die später auf den entsprechenden Verbrauchsrechnungen angegeben werden, abgezogen. § 4 - Der Versorger ist verpflichtet, Akzisen, deren Fälligkeit in der in § 1 erwähnten Anmeldung festgestellt wird, bar zu bezahlen.

Abschnitt 5 - Sonderbestimmungen über Steinkohle, Koks und Braunkohle Art. 22quinquies - § 1 - Bei Lieferung von Steinkohle, Koks und Braunkohle an einen Einzelhändler wird die in Artikel 19 § 1 vorgeschriebene Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr durch den in Artikel 425 des Programmgesetzes vom 27.

Dezember 2004 erwähnten Betrieb oder denjenigen, der an seine Stelle tritt, spätestens am Donnerstag der Woche nach Ausstellung der betreffenden Rechnung beim Einnehmer eingereicht. § 2 - Bei der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr unter Akzisenbefreiung wird die in § 1 erwähnte Anmeldung spätestens am fünfzehnten Tag des Monats nach Ausstellung der Rechnung eingereicht.

Der in § 1 erwähnte Betrieb oder derjenige, der an seine Stelle tritt, ist verpflichtet, Akzisen, deren Fälligkeit in der in § 1 erwähnten Anmeldung festgestellt wird, bar zu bezahlen.

Art. 2 - Die Anlagen IV, V, VI und VII zum Ministeriellen Erlass vom 14. Mai 2004 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte werden durch folgende Anlagen ersetzt: Pour la consultation du tableau, voir image ERLÄUTERUNGEN 1.Anzugeben sind Name und Vornamen oder Firma und vollständige Anschrift des Zulassungsinhabers. 2. Anzugeben sind gegebenenfalls Nummer und Datum des Entzugs der Zulassung, die durch vorliegende Zulassung ersetzt wird.3. Anzugeben ist die vollständige Anschrift des Steuerlagers oder, im Falle eines registrierten Wirtschaftsbeteiligten, des Ortes, an dem die Waren in Empfang genommen werden.4. Anzugeben ist die für den zugelassenen Lagerinhaber oder den registrierten Wirtschaftsbeteiligten zuständige Überwachungszollstelle und vollständige Kontaktinformationen dieser Stelle. 4a. Anzugeben ist die für den zugelassenen Lagerinhaber oder den registrierten Wirtschaftsbeteiligten zuständige Kontrollbehörde und vollständige Kontaktinformationen dieser Behörde. 5. Anzugeben sind zugelassene Warenpositionen mit entsprechendem Code. Folgende Waren und Code sind zugelassen: 10: Verarbeiteter Tabak - 101: Zigaretten - 102: Zigarren - 103: Tabak zum Selberdrehen (Erzeugnisse, die der Begriffsbestimmung von Artikel 7 des Gesetzes vom 3. April 1997 über die Steuerregelung für verarbeiteten Tabak entsprechen) - 104: anderer Tabak (Erzeugnisse, die der Begriffsbestimmung von Artikel 6 des Gesetzes vom 3. April 1997 über die Steuerregelung für verarbeiteten Tabak entsprechen) 20: Energieerzeugnisse - 201: verbleites Benzin - 202: unverbleites Benzin - 203: Gasöl - 2031: nicht gekennzeichnetes Gasöl - 2032: gekennzeichnetes Gasöl - 204: schweres Heizöl - 2041: nicht gekennzeichnetes schweres Heizöl - 2042: gekennzeichnetes schweres Heizöl - 205: verflüssigtes Erdölgas - 206: (reserviert) - 207: Leuchtöl (Kerosin) - 2071: nicht gekennzeichnetes Leuchtöl (Kerosin) - 2072: gekennzeichnetes Leuchtöl (Kerosin) - 208: andere Energieerzeugnisse: (die am 1. Januar 2002 anwendbaren KN-Code ebenfalls vermerken) 30: Bier - 3001: in Behältnissen für den Einzelverkauf - 3002: anderes 40: Wein - 401: nicht schäumender Wein - 4011: in Behältnissen für den Einzelverkauf - 4012: anderer - 402: Schaumwein - 4021: in Behältnissen für den Einzelverkauf - 4022: anderer 50: Zwischenerzeugnisse - 5001: in Behältnissen für den Einzelverkauf - 5002: andere 60: Alkohol - 601: alkoholhaltige Getränke, Arome, Konzentrate - 602: Ethylalkohol (= unvergällter Ethylalkohol) - 6021: in Behältnissen für den Einzelverkauf - 6022: anderer - 603: vergällter Alkohol 70: Nicht alkoholhaltige Getränke 80: Kaffee 6. Je nach Fall ist zu vermerken: - Herstellung - Verarbeitung - Lagerung - Annahme - Versand 7.Anzugeben sind Datum und Verzeichnisnummer des Zulassungsantrags. 8. Anzugeben ist der genaue Ort, an dem die Buchführung der Verwaltung zur Verfügung steht. 9. Anzugeben ist der Betrag der Sicherheit (Lagerung, Beförderung usw.).

Gesehen, um Unserem Ministeriellen Erlass vom 14. Mai 2004 beigefügt zu werden Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Pour la consultation du tableau, voir image ERLÄUTERUNGEN 1. Anzugeben sind Name und Vornamen oder Firma und vollständige Anschrift des Zulassungsinhabers.3. Anzugeben sind Name und Vornamen oder Firma und vollständige Anschrift der Person, die der steuerliche Beauftragte vertritt.4. Anzugeben ist die für den steuerlichen Beauftragten zuständige Überwachungszollstelle und vollständige Kontaktinformationen dieser Stelle. 4a. Anzugeben ist die für den steuerlichen Beauftragten zuständige Kontrollbehörde und vollständige Kontaktinformationen dieser Behörde. 5. Anzugeben sind zugelassene Warenpositionen mit entsprechendem Code. Folgende Waren und Code sind zugelassen: 10: Verarbeiteter Tabak - 101: Zigaretten - 102: Zigarren - 103: Tabak zum Selberdrehen (Erzeugnisse, die der Begriffsbestimmung von Artikel 7 des Gesetzes vom 3. April 1997 über die Steuerregelung für verarbeiteten Tabak entsprechen) - 104: anderer Tabak (Erzeugnisse, die der Begriffsbestimmung von Artikel 6 des Gesetzes vom 3. April 1997 über die Steuerregelung für verarbeiteten Tabak entsprechen) 20: Energieerzeugnisse - 201: verbleites Benzin - 202: unverbleites Benzin - 203: Gasöl - 2031: nicht gekennzeichnetes Gasöl - 2032: gekennzeichnetes Gasöl - 204: schweres Heizöl - 2041: nicht gekennzeichnetes schweres Heizöl - 2042: gekennzeichnetes schweres Heizöl - 205: verflüssigtes Erdölgas - 206: (reserviert) - 207: Leuchtöl (Kerosin) - 2071: nicht gekennzeichnetes Leuchtöl (Kerosin) - 2072: gekennzeichnetes Leuchtöl (Kerosin) - 208: andere Energieerzeugnisse: (die am 1. Januar 2002 anwendbaren KN-Code ebenfalls vermerken) 30: Bier - 3001: in Behältnissen für den Einzelverkauf - 3002: anderes 40: Wein - 401: nicht schäumender Wein - 4011: in Behältnissen für den Einzelverkauf - 4012: anderer - 402: Schaumwein - 4021: in Behältnissen für den Einzelverkauf - 4022: anderer 50: Zwischenerzeugnisse - 5001: in Behältnissen für den Einzelverkauf - 5002: andere 60: Alkohol - 601: alkoholhaltige Getränke, Arome, Konzentrate - 602: Ethylalkohol (= unvergällter Ethylalkohol) - 6021: in Behältnissen für den Einzelverkauf - 6022: anderer - 603: vergällter Alkohol 6. Anzugeben sind Datum und Verzeichnisnummer des Zulassungsantrags.7. Anzugeben ist der genaue Ort, an dem die Buchführung der Verwaltung zur Verfügung steht.8. Anzugeben ist der Betrag der Sicherheit. Gesehen, um Unserem Ministeriellen Erlass vom 14. Mai 2004 beigefügt zu werden Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um Unserem Ministeriellen Erlass vom 14. Mai 2004 beigefügt zu werden Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Pour la consultation du tableau, voir image ERLÄUTERUNGEN 1. Anzugeben sind Name und Vornamen oder Firma und vollständige Anschrift des Zulassungsinhabers.2. Anzugeben ist nach der vorgedruckten Nummerierung je nach der betreffenden regionalen Direktion der Buchstabe B (Brüssel) M (Mons) L (Lüttich) A (Antwerpen) G (Gent) H (Hasselt) gefolgt von einer dreiziffrigen Nummer in einer ununterbrochenen Serie.4. Datum des In-Kraft-Tretens der Zulassung.5. Zu beschreiben ist die geplante Bewegung und der durch die Kabotage betroffene Mitgliedstaat.6. Anzugeben ist die für die Kontrolle der Buchführung des Zulassungsinhabers zuständige Behörde und ihre vollständige Anschrift.7. Anzugeben sind zugelassene Warenpositionen mit entsprechendem Code. Folgende Waren und Code sind zugelassen: 10: Verarbeiteter Tabak - 101: Zigaretten - 102: Zigarren - 103: Tabak zum Selberdrehen (Erzeugnisse, die der Begriffsbestimmung von Artikel 7 des Gesetzes vom 3. April 1997 über die Steuerregelung für verarbeiteten Tabak entsprechen) - 104: anderer Tabak (Erzeugnisse, die der Begriffsbestimmung von Artikel 6 des Gesetzes vom 3. April 1997 über die Steuerregelung für verarbeiteten Tabak entsprechen) 20: Energieerzeugnisse - 201: verbleites Benzin - 202: unverbleites Benzin - 203: Gasöl - 2031: nicht gekennzeichnetes Gasöl - 2032: gekennzeichnetes Gasöl - 204: schweres Heizöl - 2041: nicht gekennzeichnetes schweres Heizöl - 2042: gekennzeichnetes schweres Heizöl - 205: verflüssigtes Erdölgas - 206: (reserviert) - 207: Leuchtöl (Kerosin) - 2071: nicht gekennzeichnetes Leuchtöl (Kerosin) - 2072: gekennzeichnetes Leuchtöl (Kerosin) - 208: andere Energieerzeugnisse: (die am 1. Januar 2002 anwendbaren KN-Code ebenfalls vermerken) 30: Bier - 3001: in Behältnissen für den Einzelverkauf - 3002: anderes 40: Wein - 401: nicht schäumender Wein - 4011: in Behältnissen für den Einzelverkauf - 4012: anderer - 402: Schaumwein - 4021: in Behältnissen für den Einzelverkauf - 4022: anderer 50: Zwischenerzeugnisse - 5001: in Behältnissen für den Einzelverkauf - 5002: andere 60: Alkohol - 601: alkoholhaltige Getränke, Arome, Konzentrate - 602: Ethylalkohol (= unvergällter Ethylalkohol) - 6021: in Behältnissen für den Einzelverkauf - 6022: anderer - 603: vergällter Alkohol 9. Anzugeben ist der genaue Ort, an dem die Buchführung der Verwaltung zur Verfügung steht. Gesehen, um Unserem Ministeriellen Erlass vom 14. Mai 2004 beigefügt zu werden Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Art. 3 - § 1 - Artikel 1 des Ministeriellen Erlasses vom 29. Dezember 1992 zur Gewährung eines Aufschubs für die Zahlung der Akzisen wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Artikel 1 - § 1 - Personen, die für die Zahlung der bei Überführung von Produkten im Verfahren der Steueraussetzung in den steuerrechtlich freien Verkehr geschuldeten Akzisen einen Aufschub in Anspruch nehmen möchten, müssen dies beim Einnehmer der Akzisen, in dessen Amtsbereich das Steuerlager befindlich ist, oder beim Einnehmer der Akzisen von Brüssel (Tabak), wenn es sich um verarbeiteten Tabak handelt, beantragen.

Im Sinne des vorliegenden Erlasses versteht man unter « Akzisen » die Akzisensteuer, die Sonderakzisen, die Kontrollgebühr auf Heizöl und den Energiebeitrag. § 2 - Personen, die für die Zahlung der bei Überführung von eingeführten Produkten in den steuerrechtlich freien Verkehr geschuldeten Akzisen einen längeren Aufschub als derjenige, der in Artikel 2 des Ministeriellen Erlasses vom 27. Februar 1979 über Zoll und Akzisen festgelegt ist, in Anspruch nehmen möchten, müssen dies beim Zolleinnehmer, bei dem die Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr eingereicht wird, beantragen. » § 2 - In Artikel 3 desselben Erlasses wird in der Rubrik « Art der Produkte » das Wort « Mineralöle » durch die Wörter « Energieerzeugnisse (mit Ausnahme von Erdgas, Steinkohle, Koks und Braunkohle) » ersetzt.

Art. 4 - Der Ministerielle Erlass vom 4. Juni 2003 zur Gewährung eines Aufschubs für die Zahlung des Energiebeitrags und über die Massnahmen zur Gewährleistung der genauen Eintreibung dieses Beitrags wird aufgehoben.

Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Gegeben zu Brüssel, den 27. Oktober 2005 D. REYNDERS Vu pour être annexé à Notre arrêté du 1er avril 2006.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

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