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Vue multilingue de Arrêté Royal du 01/04/2006
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 27 octobre 2005 portant diverses modifications en matière d'accise Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 27 oktober 2005 houdende diverse wijzigingen inzake accijnzen
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
1er AVRIL 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en 1 APRIL 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële
langue allemande de l'arrêté ministériel du 27 octobre 2005 portant Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 27 oktober 2005
diverses modifications en matière d'accise houdende diverse wijzigingen inzake accijnzen
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het
ministériel du 27 octobre 2005 portant diverses modifications en ministerieel besluit van 27 oktober 2005 houdende diverse wijzigingen
matière d'accise, établi par le Service central de traduction inzake accijnzen, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 27 octobre vertaling van het ministerieel besluit van 27 oktober 2005 houdende
2005 portant diverses modifications en matière d'accise. diverse wijzigingen inzake accijnzen.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 1er avril 2006. Gegeven te Brussel, 1 april 2006.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe Bijlage
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
27. OKTOBER 2005 - Ministerieller Erlass zur Festlegung verschiedener 27. OKTOBER 2005 - Ministerieller Erlass zur Festlegung verschiedener
Abänderungen im Bereich Akzisen Abänderungen im Bereich Akzisen
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen, Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen,
Aufgrund des Gesetzes vom 10. Juni 1997 über die allgemeine Regelung, Aufgrund des Gesetzes vom 10. Juni 1997 über die allgemeine Regelung,
den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte,
abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 1999 und durch das abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 1999 und durch das
Programmgesetz vom 22. Dezember 2003, insbesondere des Artikels 37; Programmgesetz vom 22. Dezember 2003, insbesondere des Artikels 37;
Aufgrund des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004, insbesondere der Aufgrund des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004, insbesondere der
Artikel 424 §§ 1 und 4 und 425; Artikel 424 §§ 1 und 4 und 425;
Aufgrund der Stellungnahme des Zollrates der Belgisch-Luxemburgischen Aufgrund der Stellungnahme des Zollrates der Belgisch-Luxemburgischen
Wirtschaftsunion vom 13. Oktober 2005; Wirtschaftsunion vom 13. Oktober 2005;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass das Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass das
Ziel des vorliegenden Erlasses darin besteht, dem Programmgesetz vom Ziel des vorliegenden Erlasses darin besteht, dem Programmgesetz vom
27. Dezember 2004 Ausführung zu verleihen; dass dieses Gesetz am 10. 27. Dezember 2004 Ausführung zu verleihen; dass dieses Gesetz am 10.
Januar 2005 in Kraft getreten ist; dass es demnach angebracht ist, Januar 2005 in Kraft getreten ist; dass es demnach angebracht ist,
dass vorliegender Erlass unverzüglich ergeht; dass vorliegender Erlass unverzüglich ergeht;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996, vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996,
Erlässt: Erlässt:
Artikel 1 - § 1 - In Artikel 19 des Ministeriellen Erlasses vom 14. Artikel 1 - § 1 - In Artikel 19 des Ministeriellen Erlasses vom 14.
Mai 2004 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Mai 2004 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die
Kontrollen der Akzisenprodukte wird ein Paragraph 3 mit folgendem Kontrollen der Akzisenprodukte wird ein Paragraph 3 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« § 3 - Der Generaldirektor kann die Verpflichtung auferlegen, dass « § 3 - Der Generaldirektor kann die Verpflichtung auferlegen, dass
der in § 1 erwähnten Anmeldung eine Aufstellung beigefügt wird, in der der in § 1 erwähnten Anmeldung eine Aufstellung beigefügt wird, in der
die Mengen erwähnt sind, die pro Benutzer dieser Akzisenprodukte, der die Mengen erwähnt sind, die pro Benutzer dieser Akzisenprodukte, der
nicht der Anmelder ist, geliefert worden sind. Diese Aufstellung kann nicht der Anmelder ist, geliefert worden sind. Diese Aufstellung kann
anhand einer EDV-Anwendung erstellt werden; der Generaldirektor legt anhand einer EDV-Anwendung erstellt werden; der Generaldirektor legt
die Form dieser Aufstellung und den Anwendungstyp fest. » die Form dieser Aufstellung und den Anwendungstyp fest. »
§ 2 - Abschnitt 2 desselben Erlasses, der Artikel 22 umfasst, wird § 2 - Abschnitt 2 desselben Erlasses, der Artikel 22 umfasst, wird
durch folgende Bestimmungen ersetzt: durch folgende Bestimmungen ersetzt:
« Abschnitt 2 - Gemeinsame Bestimmungen über Energieerzeugnisse und « Abschnitt 2 - Gemeinsame Bestimmungen über Energieerzeugnisse und
elektrischen Strom elektrischen Strom
Art. 22 - Wird ein Energieerzeugnis oder elektrischer Strom, die in Art. 22 - Wird ein Energieerzeugnis oder elektrischer Strom, die in
Artikel 419 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 erwähnt sind, Artikel 419 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 erwähnt sind,
in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt, muss auf den in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt, muss auf den
Rechnungen in Bezug auf nachfolgende Lieferungen der bei der Rechnungen in Bezug auf nachfolgende Lieferungen der bei der
ursprünglichen Lieferung angewandte Akzisensteuersatz vermerkt werden. ursprünglichen Lieferung angewandte Akzisensteuersatz vermerkt werden.
Abschnitt 3 - Sonderbestimmungen über andere Energieerzeugnisse als Abschnitt 3 - Sonderbestimmungen über andere Energieerzeugnisse als
Erdgas, Steinkohle, Koks und Braunkohle Erdgas, Steinkohle, Koks und Braunkohle
Art. 22bis - § 1 - Neben dem in Artikel 22 vorgesehenen Vermerk muss Art. 22bis - § 1 - Neben dem in Artikel 22 vorgesehenen Vermerk muss
auf den von einem zugelassenen Lagerinhaber ausgestellten Rechnungen auf den von einem zugelassenen Lagerinhaber ausgestellten Rechnungen
das Datum der Überführung des Energieerzeugnisses in den das Datum der Überführung des Energieerzeugnisses in den
steuerrechtlich freien Verkehr vermerkt werden. steuerrechtlich freien Verkehr vermerkt werden.
§ 2 - Für Endbenutzer bestimmte Rechnungen enthalten ebenfalls § 2 - Für Endbenutzer bestimmte Rechnungen enthalten ebenfalls
folgenden Vermerk: folgenden Vermerk:
« Jede Benutzung, die zusätzlichen Akzisen unterliegt, verpflichtet « Jede Benutzung, die zusätzlichen Akzisen unterliegt, verpflichtet
Sie zur spontanen Entrichtung dieser Akzisen beim Akzisenamt. » Sie zur spontanen Entrichtung dieser Akzisen beim Akzisenamt. »
Art. 22ter - Bei Gebrauch von Leuchtöl oder Gasöl als Kraftstoff für Art. 22ter - Bei Gebrauch von Leuchtöl oder Gasöl als Kraftstoff für
industrielle oder gewerbliche Zwecke im Sinne von Artikel 420 § 4 des industrielle oder gewerbliche Zwecke im Sinne von Artikel 420 § 4 des
Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 kann die Entrichtung der Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 kann die Entrichtung der
zusätzlichen Akzisen, die den Unterschied zwischen den für diesen zusätzlichen Akzisen, die den Unterschied zwischen den für diesen
Zweck festgelegten Akzisen und den für den Gebrauch als Brennstoff Zweck festgelegten Akzisen und den für den Gebrauch als Brennstoff
festgelegten Akzisen darstellen, durch eine Anmeldung erfolgen, die festgelegten Akzisen darstellen, durch eine Anmeldung erfolgen, die
dem Muster in Anlage X entspricht. dem Muster in Anlage X entspricht.
Dasselbe gilt für Flüssiggas, wenn sein Gebrauch höheren Akzisen Dasselbe gilt für Flüssiggas, wenn sein Gebrauch höheren Akzisen
unterliegt als denjenigen, zu denen es erworben worden ist. unterliegt als denjenigen, zu denen es erworben worden ist.
Diese Anmeldung, die vom Benutzer dieser Energieerzeugnisse Diese Anmeldung, die vom Benutzer dieser Energieerzeugnisse
aufgestellt wird, wird spätestens am zehnten Tag des Monats nach ihrer aufgestellt wird, wird spätestens am zehnten Tag des Monats nach ihrer
Benutzung beim Einnehmer eingereicht. Benutzung beim Einnehmer eingereicht.
Abschnitt 4 - Sonderbestimmungen über Erdgas und elektrischen Strom Abschnitt 4 - Sonderbestimmungen über Erdgas und elektrischen Strom
Art. 22quater - § 1 - Im Hinblick auf die Entrichtung der Akzisen auf Art. 22quater - § 1 - Im Hinblick auf die Entrichtung der Akzisen auf
Erdgas und elektrischen Strom ist der in Artikel 424 § 1 des Erdgas und elektrischen Strom ist der in Artikel 424 § 1 des
Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 erwähnte Versorger dazu Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 erwähnte Versorger dazu
verpflichtet, spätestens am zwanzigsten Tag jeden Monats beim verpflichtet, spätestens am zwanzigsten Tag jeden Monats beim
Einnehmer eine Anmeldung über die Verbrauchsrechnungen und die Einnehmer eine Anmeldung über die Verbrauchsrechnungen und die
Zwischenrechnungen, die er im Laufe des vorhergehenden Monats in seine Zwischenrechnungen, die er im Laufe des vorhergehenden Monats in seine
Buchhaltung eingetragen hat, einzureichen. Die in Artikel 19 § 1 Buchhaltung eingetragen hat, einzureichen. Die in Artikel 19 § 1
vorgeschriebene Anmeldung wird zu diesem Zweck benutzt. vorgeschriebene Anmeldung wird zu diesem Zweck benutzt.
Im Sinne des vorliegenden Erlasses versteht man unter: Im Sinne des vorliegenden Erlasses versteht man unter:
- Verbrauchsrechnungen: Rechnungen, die nach Aufnahme des - Verbrauchsrechnungen: Rechnungen, die nach Aufnahme des
tatsächlichen Erdgas- beziehungsweise Stromverbrauchs ausgestellt tatsächlichen Erdgas- beziehungsweise Stromverbrauchs ausgestellt
werden, werden,
- Zwischenrechnungen: pauschale Zwischenrechnungen oder - Zwischenrechnungen: pauschale Zwischenrechnungen oder
Zwischeneinzahlungen, die die Versorger monatlich, zweimonatlich oder Zwischeneinzahlungen, die die Versorger monatlich, zweimonatlich oder
dreimonatlich für Kunden ausstellen, bei denen der Zählerstand dreimonatlich für Kunden ausstellen, bei denen der Zählerstand
jährlich abgelesen wird. jährlich abgelesen wird.
§ 2 - In der in § 1 erwähnten monatlichen Anmeldung muss der Versorger § 2 - In der in § 1 erwähnten monatlichen Anmeldung muss der Versorger
zwischen den Angaben über die Verbrauchsrechnungen und denjenigen über zwischen den Angaben über die Verbrauchsrechnungen und denjenigen über
die Zwischenrechnungen unterscheiden. die Zwischenrechnungen unterscheiden.
§ 3 - Was die Zwischenrechnungen betrifft, wird dem Versorger § 3 - Was die Zwischenrechnungen betrifft, wird dem Versorger
gestattet, je nach Häufigkeit der Rechnungen den mit diesen Rechnungen gestattet, je nach Häufigkeit der Rechnungen den mit diesen Rechnungen
verknüpften Akzisenbetrag als Vorschüsse zugunsten des Schatzamtes zu verknüpften Akzisenbetrag als Vorschüsse zugunsten des Schatzamtes zu
entrichten. Der Betrag dieser Vorschüsse wird von dem definitiven entrichten. Der Betrag dieser Vorschüsse wird von dem definitiven
Betrag der Akzisen, die später auf den entsprechenden Betrag der Akzisen, die später auf den entsprechenden
Verbrauchsrechnungen angegeben werden, abgezogen. Verbrauchsrechnungen angegeben werden, abgezogen.
§ 4 - Der Versorger ist verpflichtet, Akzisen, deren Fälligkeit in der § 4 - Der Versorger ist verpflichtet, Akzisen, deren Fälligkeit in der
in § 1 erwähnten Anmeldung festgestellt wird, bar zu bezahlen. in § 1 erwähnten Anmeldung festgestellt wird, bar zu bezahlen.
Abschnitt 5 - Sonderbestimmungen über Steinkohle, Koks und Braunkohle Abschnitt 5 - Sonderbestimmungen über Steinkohle, Koks und Braunkohle
Art. 22quinquies - § 1 - Bei Lieferung von Steinkohle, Koks und Art. 22quinquies - § 1 - Bei Lieferung von Steinkohle, Koks und
Braunkohle an einen Einzelhändler wird die in Artikel 19 § 1 Braunkohle an einen Einzelhändler wird die in Artikel 19 § 1
vorgeschriebene Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich vorgeschriebene Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich
freien Verkehr durch den in Artikel 425 des Programmgesetzes vom 27. freien Verkehr durch den in Artikel 425 des Programmgesetzes vom 27.
Dezember 2004 erwähnten Betrieb oder denjenigen, der an seine Stelle Dezember 2004 erwähnten Betrieb oder denjenigen, der an seine Stelle
tritt, spätestens am Donnerstag der Woche nach Ausstellung der tritt, spätestens am Donnerstag der Woche nach Ausstellung der
betreffenden Rechnung beim Einnehmer eingereicht. betreffenden Rechnung beim Einnehmer eingereicht.
§ 2 - Bei der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr unter § 2 - Bei der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr unter
Akzisenbefreiung wird die in § 1 erwähnte Anmeldung spätestens am Akzisenbefreiung wird die in § 1 erwähnte Anmeldung spätestens am
fünfzehnten Tag des Monats nach Ausstellung der Rechnung eingereicht. fünfzehnten Tag des Monats nach Ausstellung der Rechnung eingereicht.
Der in § 1 erwähnte Betrieb oder derjenige, der an seine Stelle tritt, Der in § 1 erwähnte Betrieb oder derjenige, der an seine Stelle tritt,
ist verpflichtet, Akzisen, deren Fälligkeit in der in § 1 erwähnten ist verpflichtet, Akzisen, deren Fälligkeit in der in § 1 erwähnten
Anmeldung festgestellt wird, bar zu bezahlen. Anmeldung festgestellt wird, bar zu bezahlen.
Art. 2 - Die Anlagen IV, V, VI und VII zum Ministeriellen Erlass vom Art. 2 - Die Anlagen IV, V, VI und VII zum Ministeriellen Erlass vom
14. Mai 2004 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und 14. Mai 2004 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und
die Kontrollen der Akzisenprodukte werden durch folgende Anlagen die Kontrollen der Akzisenprodukte werden durch folgende Anlagen
ersetzt: ersetzt:
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
ERLÄUTERUNGEN ERLÄUTERUNGEN
1. Anzugeben sind Name und Vornamen oder Firma und vollständige 1. Anzugeben sind Name und Vornamen oder Firma und vollständige
Anschrift des Zulassungsinhabers. Anschrift des Zulassungsinhabers.
2. Anzugeben sind gegebenenfalls Nummer und Datum des Entzugs der 2. Anzugeben sind gegebenenfalls Nummer und Datum des Entzugs der
Zulassung, die durch vorliegende Zulassung ersetzt wird. Zulassung, die durch vorliegende Zulassung ersetzt wird.
3. Anzugeben ist die vollständige Anschrift des Steuerlagers oder, im 3. Anzugeben ist die vollständige Anschrift des Steuerlagers oder, im
Falle eines registrierten Wirtschaftsbeteiligten, des Ortes, an dem Falle eines registrierten Wirtschaftsbeteiligten, des Ortes, an dem
die Waren in Empfang genommen werden. die Waren in Empfang genommen werden.
4. Anzugeben ist die für den zugelassenen Lagerinhaber oder den 4. Anzugeben ist die für den zugelassenen Lagerinhaber oder den
registrierten Wirtschaftsbeteiligten zuständige Überwachungszollstelle registrierten Wirtschaftsbeteiligten zuständige Überwachungszollstelle
und vollständige Kontaktinformationen dieser Stelle. und vollständige Kontaktinformationen dieser Stelle.
4a. Anzugeben ist die für den zugelassenen Lagerinhaber oder den 4a. Anzugeben ist die für den zugelassenen Lagerinhaber oder den
registrierten Wirtschaftsbeteiligten zuständige Kontrollbehörde und registrierten Wirtschaftsbeteiligten zuständige Kontrollbehörde und
vollständige Kontaktinformationen dieser Behörde. vollständige Kontaktinformationen dieser Behörde.
5. Anzugeben sind zugelassene Warenpositionen mit entsprechendem Code. 5. Anzugeben sind zugelassene Warenpositionen mit entsprechendem Code.
Folgende Waren und Code sind zugelassen: Folgende Waren und Code sind zugelassen:
10: Verarbeiteter Tabak 10: Verarbeiteter Tabak
- 101: Zigaretten - 101: Zigaretten
- 102: Zigarren - 102: Zigarren
- 103: Tabak zum Selberdrehen (Erzeugnisse, die der Begriffsbestimmung - 103: Tabak zum Selberdrehen (Erzeugnisse, die der Begriffsbestimmung
von Artikel 7 des Gesetzes vom 3. April 1997 über die Steuerregelung von Artikel 7 des Gesetzes vom 3. April 1997 über die Steuerregelung
für verarbeiteten Tabak entsprechen) für verarbeiteten Tabak entsprechen)
- 104: anderer Tabak (Erzeugnisse, die der Begriffsbestimmung von - 104: anderer Tabak (Erzeugnisse, die der Begriffsbestimmung von
Artikel 6 des Gesetzes vom 3. April 1997 über die Steuerregelung für Artikel 6 des Gesetzes vom 3. April 1997 über die Steuerregelung für
verarbeiteten Tabak entsprechen) verarbeiteten Tabak entsprechen)
20: Energieerzeugnisse 20: Energieerzeugnisse
- 201: verbleites Benzin - 201: verbleites Benzin
- 202: unverbleites Benzin - 202: unverbleites Benzin
- 203: Gasöl - 203: Gasöl
- 2031: nicht gekennzeichnetes Gasöl - 2031: nicht gekennzeichnetes Gasöl
- 2032: gekennzeichnetes Gasöl - 2032: gekennzeichnetes Gasöl
- 204: schweres Heizöl - 204: schweres Heizöl
- 2041: nicht gekennzeichnetes schweres Heizöl - 2041: nicht gekennzeichnetes schweres Heizöl
- 2042: gekennzeichnetes schweres Heizöl - 2042: gekennzeichnetes schweres Heizöl
- 205: verflüssigtes Erdölgas - 205: verflüssigtes Erdölgas
- 206: (reserviert) - 206: (reserviert)
- 207: Leuchtöl (Kerosin) - 207: Leuchtöl (Kerosin)
- 2071: nicht gekennzeichnetes Leuchtöl (Kerosin) - 2071: nicht gekennzeichnetes Leuchtöl (Kerosin)
- 2072: gekennzeichnetes Leuchtöl (Kerosin) - 2072: gekennzeichnetes Leuchtöl (Kerosin)
- 208: andere Energieerzeugnisse: (die am 1. Januar 2002 anwendbaren - 208: andere Energieerzeugnisse: (die am 1. Januar 2002 anwendbaren
KN-Code ebenfalls vermerken) KN-Code ebenfalls vermerken)
30: Bier 30: Bier
- 3001: in Behältnissen für den Einzelverkauf - 3001: in Behältnissen für den Einzelverkauf
- 3002: anderes - 3002: anderes
40: Wein 40: Wein
- 401: nicht schäumender Wein - 401: nicht schäumender Wein
- 4011: in Behältnissen für den Einzelverkauf - 4011: in Behältnissen für den Einzelverkauf
- 4012: anderer - 4012: anderer
- 402: Schaumwein - 402: Schaumwein
- 4021: in Behältnissen für den Einzelverkauf - 4021: in Behältnissen für den Einzelverkauf
- 4022: anderer - 4022: anderer
50: Zwischenerzeugnisse 50: Zwischenerzeugnisse
- 5001: in Behältnissen für den Einzelverkauf - 5001: in Behältnissen für den Einzelverkauf
- 5002: andere - 5002: andere
60: Alkohol 60: Alkohol
- 601: alkoholhaltige Getränke, Arome, Konzentrate - 601: alkoholhaltige Getränke, Arome, Konzentrate
- 602: Ethylalkohol (= unvergällter Ethylalkohol) - 602: Ethylalkohol (= unvergällter Ethylalkohol)
- 6021: in Behältnissen für den Einzelverkauf - 6021: in Behältnissen für den Einzelverkauf
- 6022: anderer - 6022: anderer
- 603: vergällter Alkohol - 603: vergällter Alkohol
70: Nicht alkoholhaltige Getränke 70: Nicht alkoholhaltige Getränke
80: Kaffee 80: Kaffee
6. Je nach Fall ist zu vermerken: 6. Je nach Fall ist zu vermerken:
- Herstellung - Herstellung
- Verarbeitung - Verarbeitung
- Lagerung - Lagerung
- Annahme - Annahme
- Versand - Versand
7. Anzugeben sind Datum und Verzeichnisnummer des Zulassungsantrags. 7. Anzugeben sind Datum und Verzeichnisnummer des Zulassungsantrags.
8. Anzugeben ist der genaue Ort, an dem die Buchführung der Verwaltung 8. Anzugeben ist der genaue Ort, an dem die Buchführung der Verwaltung
zur Verfügung steht. zur Verfügung steht.
9. Anzugeben ist der Betrag der Sicherheit (Lagerung, Beförderung 9. Anzugeben ist der Betrag der Sicherheit (Lagerung, Beförderung
usw.). usw.).
Gesehen, um Unserem Ministeriellen Erlass vom 14. Mai 2004 beigefügt Gesehen, um Unserem Ministeriellen Erlass vom 14. Mai 2004 beigefügt
zu werden zu werden
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
ERLÄUTERUNGEN ERLÄUTERUNGEN
1. Anzugeben sind Name und Vornamen oder Firma und vollständige 1. Anzugeben sind Name und Vornamen oder Firma und vollständige
Anschrift des Zulassungsinhabers. Anschrift des Zulassungsinhabers.
3. Anzugeben sind Name und Vornamen oder Firma und vollständige 3. Anzugeben sind Name und Vornamen oder Firma und vollständige
Anschrift der Person, die der steuerliche Beauftragte vertritt. Anschrift der Person, die der steuerliche Beauftragte vertritt.
4. Anzugeben ist die für den steuerlichen Beauftragten zuständige 4. Anzugeben ist die für den steuerlichen Beauftragten zuständige
Überwachungszollstelle und vollständige Kontaktinformationen dieser Überwachungszollstelle und vollständige Kontaktinformationen dieser
Stelle. Stelle.
4a. Anzugeben ist die für den steuerlichen Beauftragten zuständige 4a. Anzugeben ist die für den steuerlichen Beauftragten zuständige
Kontrollbehörde und vollständige Kontaktinformationen dieser Behörde. Kontrollbehörde und vollständige Kontaktinformationen dieser Behörde.
5. Anzugeben sind zugelassene Warenpositionen mit entsprechendem Code. 5. Anzugeben sind zugelassene Warenpositionen mit entsprechendem Code.
Folgende Waren und Code sind zugelassen: Folgende Waren und Code sind zugelassen:
10: Verarbeiteter Tabak 10: Verarbeiteter Tabak
- 101: Zigaretten - 101: Zigaretten
- 102: Zigarren - 102: Zigarren
- 103: Tabak zum Selberdrehen (Erzeugnisse, die der Begriffsbestimmung - 103: Tabak zum Selberdrehen (Erzeugnisse, die der Begriffsbestimmung
von Artikel 7 des Gesetzes vom 3. April 1997 über die Steuerregelung von Artikel 7 des Gesetzes vom 3. April 1997 über die Steuerregelung
für verarbeiteten Tabak entsprechen) für verarbeiteten Tabak entsprechen)
- 104: anderer Tabak (Erzeugnisse, die der Begriffsbestimmung von - 104: anderer Tabak (Erzeugnisse, die der Begriffsbestimmung von
Artikel 6 des Gesetzes vom 3. April 1997 über die Steuerregelung für Artikel 6 des Gesetzes vom 3. April 1997 über die Steuerregelung für
verarbeiteten Tabak entsprechen) verarbeiteten Tabak entsprechen)
20: Energieerzeugnisse 20: Energieerzeugnisse
- 201: verbleites Benzin - 201: verbleites Benzin
- 202: unverbleites Benzin - 202: unverbleites Benzin
- 203: Gasöl - 203: Gasöl
- 2031: nicht gekennzeichnetes Gasöl - 2031: nicht gekennzeichnetes Gasöl
- 2032: gekennzeichnetes Gasöl - 2032: gekennzeichnetes Gasöl
- 204: schweres Heizöl - 204: schweres Heizöl
- 2041: nicht gekennzeichnetes schweres Heizöl - 2041: nicht gekennzeichnetes schweres Heizöl
- 2042: gekennzeichnetes schweres Heizöl - 2042: gekennzeichnetes schweres Heizöl
- 205: verflüssigtes Erdölgas - 205: verflüssigtes Erdölgas
- 206: (reserviert) - 206: (reserviert)
- 207: Leuchtöl (Kerosin) - 207: Leuchtöl (Kerosin)
- 2071: nicht gekennzeichnetes Leuchtöl (Kerosin) - 2071: nicht gekennzeichnetes Leuchtöl (Kerosin)
- 2072: gekennzeichnetes Leuchtöl (Kerosin) - 2072: gekennzeichnetes Leuchtöl (Kerosin)
- 208: andere Energieerzeugnisse: (die am 1. Januar 2002 anwendbaren - 208: andere Energieerzeugnisse: (die am 1. Januar 2002 anwendbaren
KN-Code ebenfalls vermerken) KN-Code ebenfalls vermerken)
30: Bier 30: Bier
- 3001: in Behältnissen für den Einzelverkauf - 3001: in Behältnissen für den Einzelverkauf
- 3002: anderes - 3002: anderes
40: Wein 40: Wein
- 401: nicht schäumender Wein - 401: nicht schäumender Wein
- 4011: in Behältnissen für den Einzelverkauf - 4011: in Behältnissen für den Einzelverkauf
- 4012: anderer - 4012: anderer
- 402: Schaumwein - 402: Schaumwein
- 4021: in Behältnissen für den Einzelverkauf - 4021: in Behältnissen für den Einzelverkauf
- 4022: anderer - 4022: anderer
50: Zwischenerzeugnisse 50: Zwischenerzeugnisse
- 5001: in Behältnissen für den Einzelverkauf - 5001: in Behältnissen für den Einzelverkauf
- 5002: andere - 5002: andere
60: Alkohol 60: Alkohol
- 601: alkoholhaltige Getränke, Arome, Konzentrate - 601: alkoholhaltige Getränke, Arome, Konzentrate
- 602: Ethylalkohol (= unvergällter Ethylalkohol) - 602: Ethylalkohol (= unvergällter Ethylalkohol)
- 6021: in Behältnissen für den Einzelverkauf - 6021: in Behältnissen für den Einzelverkauf
- 6022: anderer - 6022: anderer
- 603: vergällter Alkohol - 603: vergällter Alkohol
6. Anzugeben sind Datum und Verzeichnisnummer des Zulassungsantrags. 6. Anzugeben sind Datum und Verzeichnisnummer des Zulassungsantrags.
7. Anzugeben ist der genaue Ort, an dem die Buchführung der Verwaltung 7. Anzugeben ist der genaue Ort, an dem die Buchführung der Verwaltung
zur Verfügung steht. zur Verfügung steht.
8. Anzugeben ist der Betrag der Sicherheit. 8. Anzugeben ist der Betrag der Sicherheit.
Gesehen, um Unserem Ministeriellen Erlass vom 14. Mai 2004 beigefügt Gesehen, um Unserem Ministeriellen Erlass vom 14. Mai 2004 beigefügt
zu werden zu werden
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
Gesehen, um Unserem Ministeriellen Erlass vom 14. Mai 2004 beigefügt Gesehen, um Unserem Ministeriellen Erlass vom 14. Mai 2004 beigefügt
zu werden zu werden
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
ERLÄUTERUNGEN ERLÄUTERUNGEN
1. Anzugeben sind Name und Vornamen oder Firma und vollständige 1. Anzugeben sind Name und Vornamen oder Firma und vollständige
Anschrift des Zulassungsinhabers. Anschrift des Zulassungsinhabers.
2. Anzugeben ist nach der vorgedruckten Nummerierung je nach der 2. Anzugeben ist nach der vorgedruckten Nummerierung je nach der
betreffenden regionalen Direktion der Buchstabe B (Brüssel) betreffenden regionalen Direktion der Buchstabe B (Brüssel)
M (Mons) M (Mons)
L (Lüttich) L (Lüttich)
A (Antwerpen) A (Antwerpen)
G (Gent) G (Gent)
H (Hasselt) H (Hasselt)
gefolgt von einer dreiziffrigen Nummer in einer ununterbrochenen gefolgt von einer dreiziffrigen Nummer in einer ununterbrochenen
Serie. Serie.
4. Datum des In-Kraft-Tretens der Zulassung. 4. Datum des In-Kraft-Tretens der Zulassung.
5. Zu beschreiben ist die geplante Bewegung und der durch die Kabotage 5. Zu beschreiben ist die geplante Bewegung und der durch die Kabotage
betroffene Mitgliedstaat. betroffene Mitgliedstaat.
6. Anzugeben ist die für die Kontrolle der Buchführung des 6. Anzugeben ist die für die Kontrolle der Buchführung des
Zulassungsinhabers zuständige Behörde und ihre vollständige Anschrift. Zulassungsinhabers zuständige Behörde und ihre vollständige Anschrift.
7. Anzugeben sind zugelassene Warenpositionen mit entsprechendem Code. 7. Anzugeben sind zugelassene Warenpositionen mit entsprechendem Code.
Folgende Waren und Code sind zugelassen: Folgende Waren und Code sind zugelassen:
10: Verarbeiteter Tabak 10: Verarbeiteter Tabak
- 101: Zigaretten - 101: Zigaretten
- 102: Zigarren - 102: Zigarren
- 103: Tabak zum Selberdrehen (Erzeugnisse, die der Begriffsbestimmung - 103: Tabak zum Selberdrehen (Erzeugnisse, die der Begriffsbestimmung
von Artikel 7 des Gesetzes vom 3. April 1997 über die Steuerregelung von Artikel 7 des Gesetzes vom 3. April 1997 über die Steuerregelung
für verarbeiteten Tabak entsprechen) für verarbeiteten Tabak entsprechen)
- 104: anderer Tabak (Erzeugnisse, die der Begriffsbestimmung von - 104: anderer Tabak (Erzeugnisse, die der Begriffsbestimmung von
Artikel 6 des Gesetzes vom 3. April 1997 über die Steuerregelung für Artikel 6 des Gesetzes vom 3. April 1997 über die Steuerregelung für
verarbeiteten Tabak entsprechen) verarbeiteten Tabak entsprechen)
20: Energieerzeugnisse 20: Energieerzeugnisse
- 201: verbleites Benzin - 201: verbleites Benzin
- 202: unverbleites Benzin - 202: unverbleites Benzin
- 203: Gasöl - 203: Gasöl
- 2031: nicht gekennzeichnetes Gasöl - 2031: nicht gekennzeichnetes Gasöl
- 2032: gekennzeichnetes Gasöl - 2032: gekennzeichnetes Gasöl
- 204: schweres Heizöl - 204: schweres Heizöl
- 2041: nicht gekennzeichnetes schweres Heizöl - 2041: nicht gekennzeichnetes schweres Heizöl
- 2042: gekennzeichnetes schweres Heizöl - 2042: gekennzeichnetes schweres Heizöl
- 205: verflüssigtes Erdölgas - 205: verflüssigtes Erdölgas
- 206: (reserviert) - 206: (reserviert)
- 207: Leuchtöl (Kerosin) - 207: Leuchtöl (Kerosin)
- 2071: nicht gekennzeichnetes Leuchtöl (Kerosin) - 2071: nicht gekennzeichnetes Leuchtöl (Kerosin)
- 2072: gekennzeichnetes Leuchtöl (Kerosin) - 2072: gekennzeichnetes Leuchtöl (Kerosin)
- 208: andere Energieerzeugnisse: (die am 1. Januar 2002 anwendbaren - 208: andere Energieerzeugnisse: (die am 1. Januar 2002 anwendbaren
KN-Code ebenfalls vermerken) KN-Code ebenfalls vermerken)
30: Bier 30: Bier
- 3001: in Behältnissen für den Einzelverkauf - 3001: in Behältnissen für den Einzelverkauf
- 3002: anderes - 3002: anderes
40: Wein 40: Wein
- 401: nicht schäumender Wein - 401: nicht schäumender Wein
- 4011: in Behältnissen für den Einzelverkauf - 4011: in Behältnissen für den Einzelverkauf
- 4012: anderer - 4012: anderer
- 402: Schaumwein - 402: Schaumwein
- 4021: in Behältnissen für den Einzelverkauf - 4021: in Behältnissen für den Einzelverkauf
- 4022: anderer - 4022: anderer
50: Zwischenerzeugnisse 50: Zwischenerzeugnisse
- 5001: in Behältnissen für den Einzelverkauf - 5001: in Behältnissen für den Einzelverkauf
- 5002: andere - 5002: andere
60: Alkohol 60: Alkohol
- 601: alkoholhaltige Getränke, Arome, Konzentrate - 601: alkoholhaltige Getränke, Arome, Konzentrate
- 602: Ethylalkohol (= unvergällter Ethylalkohol) - 602: Ethylalkohol (= unvergällter Ethylalkohol)
- 6021: in Behältnissen für den Einzelverkauf - 6021: in Behältnissen für den Einzelverkauf
- 6022: anderer - 6022: anderer
- 603: vergällter Alkohol - 603: vergällter Alkohol
9. Anzugeben ist der genaue Ort, an dem die Buchführung der Verwaltung 9. Anzugeben ist der genaue Ort, an dem die Buchführung der Verwaltung
zur Verfügung steht. zur Verfügung steht.
Gesehen, um Unserem Ministeriellen Erlass vom 14. Mai 2004 beigefügt Gesehen, um Unserem Ministeriellen Erlass vom 14. Mai 2004 beigefügt
zu werden zu werden
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Art. 3 - § 1 - Artikel 1 des Ministeriellen Erlasses vom 29. Dezember Art. 3 - § 1 - Artikel 1 des Ministeriellen Erlasses vom 29. Dezember
1992 zur Gewährung eines Aufschubs für die Zahlung der Akzisen wird 1992 zur Gewährung eines Aufschubs für die Zahlung der Akzisen wird
durch folgende Bestimmung ersetzt: durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Artikel 1 - § 1 - Personen, die für die Zahlung der bei Überführung « Artikel 1 - § 1 - Personen, die für die Zahlung der bei Überführung
von Produkten im Verfahren der Steueraussetzung in den steuerrechtlich von Produkten im Verfahren der Steueraussetzung in den steuerrechtlich
freien Verkehr geschuldeten Akzisen einen Aufschub in Anspruch nehmen freien Verkehr geschuldeten Akzisen einen Aufschub in Anspruch nehmen
möchten, müssen dies beim Einnehmer der Akzisen, in dessen Amtsbereich möchten, müssen dies beim Einnehmer der Akzisen, in dessen Amtsbereich
das Steuerlager befindlich ist, oder beim Einnehmer der Akzisen von das Steuerlager befindlich ist, oder beim Einnehmer der Akzisen von
Brüssel (Tabak), wenn es sich um verarbeiteten Tabak handelt, Brüssel (Tabak), wenn es sich um verarbeiteten Tabak handelt,
beantragen. beantragen.
Im Sinne des vorliegenden Erlasses versteht man unter « Akzisen » die Im Sinne des vorliegenden Erlasses versteht man unter « Akzisen » die
Akzisensteuer, die Sonderakzisen, die Kontrollgebühr auf Heizöl und Akzisensteuer, die Sonderakzisen, die Kontrollgebühr auf Heizöl und
den Energiebeitrag. den Energiebeitrag.
§ 2 - Personen, die für die Zahlung der bei Überführung von § 2 - Personen, die für die Zahlung der bei Überführung von
eingeführten Produkten in den steuerrechtlich freien Verkehr eingeführten Produkten in den steuerrechtlich freien Verkehr
geschuldeten Akzisen einen längeren Aufschub als derjenige, der in geschuldeten Akzisen einen längeren Aufschub als derjenige, der in
Artikel 2 des Ministeriellen Erlasses vom 27. Februar 1979 über Zoll Artikel 2 des Ministeriellen Erlasses vom 27. Februar 1979 über Zoll
und Akzisen festgelegt ist, in Anspruch nehmen möchten, müssen dies und Akzisen festgelegt ist, in Anspruch nehmen möchten, müssen dies
beim Zolleinnehmer, bei dem die Anmeldung zur Überführung in den beim Zolleinnehmer, bei dem die Anmeldung zur Überführung in den
steuerrechtlich freien Verkehr eingereicht wird, beantragen. » steuerrechtlich freien Verkehr eingereicht wird, beantragen. »
§ 2 - In Artikel 3 desselben Erlasses wird in der Rubrik « Art der § 2 - In Artikel 3 desselben Erlasses wird in der Rubrik « Art der
Produkte » das Wort « Mineralöle » durch die Wörter « Produkte » das Wort « Mineralöle » durch die Wörter «
Energieerzeugnisse (mit Ausnahme von Erdgas, Steinkohle, Koks und Energieerzeugnisse (mit Ausnahme von Erdgas, Steinkohle, Koks und
Braunkohle) » ersetzt. Braunkohle) » ersetzt.
Art. 4 - Der Ministerielle Erlass vom 4. Juni 2003 zur Gewährung eines Art. 4 - Der Ministerielle Erlass vom 4. Juni 2003 zur Gewährung eines
Aufschubs für die Zahlung des Energiebeitrags und über die Massnahmen Aufschubs für die Zahlung des Energiebeitrags und über die Massnahmen
zur Gewährleistung der genauen Eintreibung dieses Beitrags wird zur Gewährleistung der genauen Eintreibung dieses Beitrags wird
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Gegeben zu Brüssel, den 27. Oktober 2005 Gegeben zu Brüssel, den 27. Oktober 2005
D. REYNDERS D. REYNDERS
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 1er avril 2006. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 1 april 2006.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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