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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 27 octobre 2005 portant diverses modifications en matière d'accise | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 27 oktober 2005 houdende diverse wijzigingen inzake accijnzen |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
1er AVRIL 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 1 APRIL 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële |
langue allemande de l'arrêté ministériel du 27 octobre 2005 portant | Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 27 oktober 2005 |
diverses modifications en matière d'accise | houdende diverse wijzigingen inzake accijnzen |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het |
ministériel du 27 octobre 2005 portant diverses modifications en | ministerieel besluit van 27 oktober 2005 houdende diverse wijzigingen |
matière d'accise, établi par le Service central de traduction | inzake accijnzen, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; | vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 27 octobre | vertaling van het ministerieel besluit van 27 oktober 2005 houdende |
2005 portant diverses modifications en matière d'accise. | diverse wijzigingen inzake accijnzen. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 1er avril 2006. | Gegeven te Brussel, 1 april 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe | Bijlage |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
27. OKTOBER 2005 - Ministerieller Erlass zur Festlegung verschiedener | 27. OKTOBER 2005 - Ministerieller Erlass zur Festlegung verschiedener |
Abänderungen im Bereich Akzisen | Abänderungen im Bereich Akzisen |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen, | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen, |
Aufgrund des Gesetzes vom 10. Juni 1997 über die allgemeine Regelung, | Aufgrund des Gesetzes vom 10. Juni 1997 über die allgemeine Regelung, |
den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte, | den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte, |
abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 1999 und durch das | abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 1999 und durch das |
Programmgesetz vom 22. Dezember 2003, insbesondere des Artikels 37; | Programmgesetz vom 22. Dezember 2003, insbesondere des Artikels 37; |
Aufgrund des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004, insbesondere der | Aufgrund des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004, insbesondere der |
Artikel 424 §§ 1 und 4 und 425; | Artikel 424 §§ 1 und 4 und 425; |
Aufgrund der Stellungnahme des Zollrates der Belgisch-Luxemburgischen | Aufgrund der Stellungnahme des Zollrates der Belgisch-Luxemburgischen |
Wirtschaftsunion vom 13. Oktober 2005; | Wirtschaftsunion vom 13. Oktober 2005; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass das | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass das |
Ziel des vorliegenden Erlasses darin besteht, dem Programmgesetz vom | Ziel des vorliegenden Erlasses darin besteht, dem Programmgesetz vom |
27. Dezember 2004 Ausführung zu verleihen; dass dieses Gesetz am 10. | 27. Dezember 2004 Ausführung zu verleihen; dass dieses Gesetz am 10. |
Januar 2005 in Kraft getreten ist; dass es demnach angebracht ist, | Januar 2005 in Kraft getreten ist; dass es demnach angebracht ist, |
dass vorliegender Erlass unverzüglich ergeht; | dass vorliegender Erlass unverzüglich ergeht; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz |
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996, | vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996, |
Erlässt: | Erlässt: |
Artikel 1 - § 1 - In Artikel 19 des Ministeriellen Erlasses vom 14. | Artikel 1 - § 1 - In Artikel 19 des Ministeriellen Erlasses vom 14. |
Mai 2004 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die | Mai 2004 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die |
Kontrollen der Akzisenprodukte wird ein Paragraph 3 mit folgendem | Kontrollen der Akzisenprodukte wird ein Paragraph 3 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« § 3 - Der Generaldirektor kann die Verpflichtung auferlegen, dass | « § 3 - Der Generaldirektor kann die Verpflichtung auferlegen, dass |
der in § 1 erwähnten Anmeldung eine Aufstellung beigefügt wird, in der | der in § 1 erwähnten Anmeldung eine Aufstellung beigefügt wird, in der |
die Mengen erwähnt sind, die pro Benutzer dieser Akzisenprodukte, der | die Mengen erwähnt sind, die pro Benutzer dieser Akzisenprodukte, der |
nicht der Anmelder ist, geliefert worden sind. Diese Aufstellung kann | nicht der Anmelder ist, geliefert worden sind. Diese Aufstellung kann |
anhand einer EDV-Anwendung erstellt werden; der Generaldirektor legt | anhand einer EDV-Anwendung erstellt werden; der Generaldirektor legt |
die Form dieser Aufstellung und den Anwendungstyp fest. » | die Form dieser Aufstellung und den Anwendungstyp fest. » |
§ 2 - Abschnitt 2 desselben Erlasses, der Artikel 22 umfasst, wird | § 2 - Abschnitt 2 desselben Erlasses, der Artikel 22 umfasst, wird |
durch folgende Bestimmungen ersetzt: | durch folgende Bestimmungen ersetzt: |
« Abschnitt 2 - Gemeinsame Bestimmungen über Energieerzeugnisse und | « Abschnitt 2 - Gemeinsame Bestimmungen über Energieerzeugnisse und |
elektrischen Strom | elektrischen Strom |
Art. 22 - Wird ein Energieerzeugnis oder elektrischer Strom, die in | Art. 22 - Wird ein Energieerzeugnis oder elektrischer Strom, die in |
Artikel 419 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 erwähnt sind, | Artikel 419 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 erwähnt sind, |
in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt, muss auf den | in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt, muss auf den |
Rechnungen in Bezug auf nachfolgende Lieferungen der bei der | Rechnungen in Bezug auf nachfolgende Lieferungen der bei der |
ursprünglichen Lieferung angewandte Akzisensteuersatz vermerkt werden. | ursprünglichen Lieferung angewandte Akzisensteuersatz vermerkt werden. |
Abschnitt 3 - Sonderbestimmungen über andere Energieerzeugnisse als | Abschnitt 3 - Sonderbestimmungen über andere Energieerzeugnisse als |
Erdgas, Steinkohle, Koks und Braunkohle | Erdgas, Steinkohle, Koks und Braunkohle |
Art. 22bis - § 1 - Neben dem in Artikel 22 vorgesehenen Vermerk muss | Art. 22bis - § 1 - Neben dem in Artikel 22 vorgesehenen Vermerk muss |
auf den von einem zugelassenen Lagerinhaber ausgestellten Rechnungen | auf den von einem zugelassenen Lagerinhaber ausgestellten Rechnungen |
das Datum der Überführung des Energieerzeugnisses in den | das Datum der Überführung des Energieerzeugnisses in den |
steuerrechtlich freien Verkehr vermerkt werden. | steuerrechtlich freien Verkehr vermerkt werden. |
§ 2 - Für Endbenutzer bestimmte Rechnungen enthalten ebenfalls | § 2 - Für Endbenutzer bestimmte Rechnungen enthalten ebenfalls |
folgenden Vermerk: | folgenden Vermerk: |
« Jede Benutzung, die zusätzlichen Akzisen unterliegt, verpflichtet | « Jede Benutzung, die zusätzlichen Akzisen unterliegt, verpflichtet |
Sie zur spontanen Entrichtung dieser Akzisen beim Akzisenamt. » | Sie zur spontanen Entrichtung dieser Akzisen beim Akzisenamt. » |
Art. 22ter - Bei Gebrauch von Leuchtöl oder Gasöl als Kraftstoff für | Art. 22ter - Bei Gebrauch von Leuchtöl oder Gasöl als Kraftstoff für |
industrielle oder gewerbliche Zwecke im Sinne von Artikel 420 § 4 des | industrielle oder gewerbliche Zwecke im Sinne von Artikel 420 § 4 des |
Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 kann die Entrichtung der | Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 kann die Entrichtung der |
zusätzlichen Akzisen, die den Unterschied zwischen den für diesen | zusätzlichen Akzisen, die den Unterschied zwischen den für diesen |
Zweck festgelegten Akzisen und den für den Gebrauch als Brennstoff | Zweck festgelegten Akzisen und den für den Gebrauch als Brennstoff |
festgelegten Akzisen darstellen, durch eine Anmeldung erfolgen, die | festgelegten Akzisen darstellen, durch eine Anmeldung erfolgen, die |
dem Muster in Anlage X entspricht. | dem Muster in Anlage X entspricht. |
Dasselbe gilt für Flüssiggas, wenn sein Gebrauch höheren Akzisen | Dasselbe gilt für Flüssiggas, wenn sein Gebrauch höheren Akzisen |
unterliegt als denjenigen, zu denen es erworben worden ist. | unterliegt als denjenigen, zu denen es erworben worden ist. |
Diese Anmeldung, die vom Benutzer dieser Energieerzeugnisse | Diese Anmeldung, die vom Benutzer dieser Energieerzeugnisse |
aufgestellt wird, wird spätestens am zehnten Tag des Monats nach ihrer | aufgestellt wird, wird spätestens am zehnten Tag des Monats nach ihrer |
Benutzung beim Einnehmer eingereicht. | Benutzung beim Einnehmer eingereicht. |
Abschnitt 4 - Sonderbestimmungen über Erdgas und elektrischen Strom | Abschnitt 4 - Sonderbestimmungen über Erdgas und elektrischen Strom |
Art. 22quater - § 1 - Im Hinblick auf die Entrichtung der Akzisen auf | Art. 22quater - § 1 - Im Hinblick auf die Entrichtung der Akzisen auf |
Erdgas und elektrischen Strom ist der in Artikel 424 § 1 des | Erdgas und elektrischen Strom ist der in Artikel 424 § 1 des |
Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 erwähnte Versorger dazu | Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 erwähnte Versorger dazu |
verpflichtet, spätestens am zwanzigsten Tag jeden Monats beim | verpflichtet, spätestens am zwanzigsten Tag jeden Monats beim |
Einnehmer eine Anmeldung über die Verbrauchsrechnungen und die | Einnehmer eine Anmeldung über die Verbrauchsrechnungen und die |
Zwischenrechnungen, die er im Laufe des vorhergehenden Monats in seine | Zwischenrechnungen, die er im Laufe des vorhergehenden Monats in seine |
Buchhaltung eingetragen hat, einzureichen. Die in Artikel 19 § 1 | Buchhaltung eingetragen hat, einzureichen. Die in Artikel 19 § 1 |
vorgeschriebene Anmeldung wird zu diesem Zweck benutzt. | vorgeschriebene Anmeldung wird zu diesem Zweck benutzt. |
Im Sinne des vorliegenden Erlasses versteht man unter: | Im Sinne des vorliegenden Erlasses versteht man unter: |
- Verbrauchsrechnungen: Rechnungen, die nach Aufnahme des | - Verbrauchsrechnungen: Rechnungen, die nach Aufnahme des |
tatsächlichen Erdgas- beziehungsweise Stromverbrauchs ausgestellt | tatsächlichen Erdgas- beziehungsweise Stromverbrauchs ausgestellt |
werden, | werden, |
- Zwischenrechnungen: pauschale Zwischenrechnungen oder | - Zwischenrechnungen: pauschale Zwischenrechnungen oder |
Zwischeneinzahlungen, die die Versorger monatlich, zweimonatlich oder | Zwischeneinzahlungen, die die Versorger monatlich, zweimonatlich oder |
dreimonatlich für Kunden ausstellen, bei denen der Zählerstand | dreimonatlich für Kunden ausstellen, bei denen der Zählerstand |
jährlich abgelesen wird. | jährlich abgelesen wird. |
§ 2 - In der in § 1 erwähnten monatlichen Anmeldung muss der Versorger | § 2 - In der in § 1 erwähnten monatlichen Anmeldung muss der Versorger |
zwischen den Angaben über die Verbrauchsrechnungen und denjenigen über | zwischen den Angaben über die Verbrauchsrechnungen und denjenigen über |
die Zwischenrechnungen unterscheiden. | die Zwischenrechnungen unterscheiden. |
§ 3 - Was die Zwischenrechnungen betrifft, wird dem Versorger | § 3 - Was die Zwischenrechnungen betrifft, wird dem Versorger |
gestattet, je nach Häufigkeit der Rechnungen den mit diesen Rechnungen | gestattet, je nach Häufigkeit der Rechnungen den mit diesen Rechnungen |
verknüpften Akzisenbetrag als Vorschüsse zugunsten des Schatzamtes zu | verknüpften Akzisenbetrag als Vorschüsse zugunsten des Schatzamtes zu |
entrichten. Der Betrag dieser Vorschüsse wird von dem definitiven | entrichten. Der Betrag dieser Vorschüsse wird von dem definitiven |
Betrag der Akzisen, die später auf den entsprechenden | Betrag der Akzisen, die später auf den entsprechenden |
Verbrauchsrechnungen angegeben werden, abgezogen. | Verbrauchsrechnungen angegeben werden, abgezogen. |
§ 4 - Der Versorger ist verpflichtet, Akzisen, deren Fälligkeit in der | § 4 - Der Versorger ist verpflichtet, Akzisen, deren Fälligkeit in der |
in § 1 erwähnten Anmeldung festgestellt wird, bar zu bezahlen. | in § 1 erwähnten Anmeldung festgestellt wird, bar zu bezahlen. |
Abschnitt 5 - Sonderbestimmungen über Steinkohle, Koks und Braunkohle | Abschnitt 5 - Sonderbestimmungen über Steinkohle, Koks und Braunkohle |
Art. 22quinquies - § 1 - Bei Lieferung von Steinkohle, Koks und | Art. 22quinquies - § 1 - Bei Lieferung von Steinkohle, Koks und |
Braunkohle an einen Einzelhändler wird die in Artikel 19 § 1 | Braunkohle an einen Einzelhändler wird die in Artikel 19 § 1 |
vorgeschriebene Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich | vorgeschriebene Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich |
freien Verkehr durch den in Artikel 425 des Programmgesetzes vom 27. | freien Verkehr durch den in Artikel 425 des Programmgesetzes vom 27. |
Dezember 2004 erwähnten Betrieb oder denjenigen, der an seine Stelle | Dezember 2004 erwähnten Betrieb oder denjenigen, der an seine Stelle |
tritt, spätestens am Donnerstag der Woche nach Ausstellung der | tritt, spätestens am Donnerstag der Woche nach Ausstellung der |
betreffenden Rechnung beim Einnehmer eingereicht. | betreffenden Rechnung beim Einnehmer eingereicht. |
§ 2 - Bei der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr unter | § 2 - Bei der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr unter |
Akzisenbefreiung wird die in § 1 erwähnte Anmeldung spätestens am | Akzisenbefreiung wird die in § 1 erwähnte Anmeldung spätestens am |
fünfzehnten Tag des Monats nach Ausstellung der Rechnung eingereicht. | fünfzehnten Tag des Monats nach Ausstellung der Rechnung eingereicht. |
Der in § 1 erwähnte Betrieb oder derjenige, der an seine Stelle tritt, | Der in § 1 erwähnte Betrieb oder derjenige, der an seine Stelle tritt, |
ist verpflichtet, Akzisen, deren Fälligkeit in der in § 1 erwähnten | ist verpflichtet, Akzisen, deren Fälligkeit in der in § 1 erwähnten |
Anmeldung festgestellt wird, bar zu bezahlen. | Anmeldung festgestellt wird, bar zu bezahlen. |
Art. 2 - Die Anlagen IV, V, VI und VII zum Ministeriellen Erlass vom | Art. 2 - Die Anlagen IV, V, VI und VII zum Ministeriellen Erlass vom |
14. Mai 2004 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und | 14. Mai 2004 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und |
die Kontrollen der Akzisenprodukte werden durch folgende Anlagen | die Kontrollen der Akzisenprodukte werden durch folgende Anlagen |
ersetzt: | ersetzt: |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
ERLÄUTERUNGEN | ERLÄUTERUNGEN |
1. Anzugeben sind Name und Vornamen oder Firma und vollständige | 1. Anzugeben sind Name und Vornamen oder Firma und vollständige |
Anschrift des Zulassungsinhabers. | Anschrift des Zulassungsinhabers. |
2. Anzugeben sind gegebenenfalls Nummer und Datum des Entzugs der | 2. Anzugeben sind gegebenenfalls Nummer und Datum des Entzugs der |
Zulassung, die durch vorliegende Zulassung ersetzt wird. | Zulassung, die durch vorliegende Zulassung ersetzt wird. |
3. Anzugeben ist die vollständige Anschrift des Steuerlagers oder, im | 3. Anzugeben ist die vollständige Anschrift des Steuerlagers oder, im |
Falle eines registrierten Wirtschaftsbeteiligten, des Ortes, an dem | Falle eines registrierten Wirtschaftsbeteiligten, des Ortes, an dem |
die Waren in Empfang genommen werden. | die Waren in Empfang genommen werden. |
4. Anzugeben ist die für den zugelassenen Lagerinhaber oder den | 4. Anzugeben ist die für den zugelassenen Lagerinhaber oder den |
registrierten Wirtschaftsbeteiligten zuständige Überwachungszollstelle | registrierten Wirtschaftsbeteiligten zuständige Überwachungszollstelle |
und vollständige Kontaktinformationen dieser Stelle. | und vollständige Kontaktinformationen dieser Stelle. |
4a. Anzugeben ist die für den zugelassenen Lagerinhaber oder den | 4a. Anzugeben ist die für den zugelassenen Lagerinhaber oder den |
registrierten Wirtschaftsbeteiligten zuständige Kontrollbehörde und | registrierten Wirtschaftsbeteiligten zuständige Kontrollbehörde und |
vollständige Kontaktinformationen dieser Behörde. | vollständige Kontaktinformationen dieser Behörde. |
5. Anzugeben sind zugelassene Warenpositionen mit entsprechendem Code. | 5. Anzugeben sind zugelassene Warenpositionen mit entsprechendem Code. |
Folgende Waren und Code sind zugelassen: | Folgende Waren und Code sind zugelassen: |
10: Verarbeiteter Tabak | 10: Verarbeiteter Tabak |
- 101: Zigaretten | - 101: Zigaretten |
- 102: Zigarren | - 102: Zigarren |
- 103: Tabak zum Selberdrehen (Erzeugnisse, die der Begriffsbestimmung | - 103: Tabak zum Selberdrehen (Erzeugnisse, die der Begriffsbestimmung |
von Artikel 7 des Gesetzes vom 3. April 1997 über die Steuerregelung | von Artikel 7 des Gesetzes vom 3. April 1997 über die Steuerregelung |
für verarbeiteten Tabak entsprechen) | für verarbeiteten Tabak entsprechen) |
- 104: anderer Tabak (Erzeugnisse, die der Begriffsbestimmung von | - 104: anderer Tabak (Erzeugnisse, die der Begriffsbestimmung von |
Artikel 6 des Gesetzes vom 3. April 1997 über die Steuerregelung für | Artikel 6 des Gesetzes vom 3. April 1997 über die Steuerregelung für |
verarbeiteten Tabak entsprechen) | verarbeiteten Tabak entsprechen) |
20: Energieerzeugnisse | 20: Energieerzeugnisse |
- 201: verbleites Benzin | - 201: verbleites Benzin |
- 202: unverbleites Benzin | - 202: unverbleites Benzin |
- 203: Gasöl | - 203: Gasöl |
- 2031: nicht gekennzeichnetes Gasöl | - 2031: nicht gekennzeichnetes Gasöl |
- 2032: gekennzeichnetes Gasöl | - 2032: gekennzeichnetes Gasöl |
- 204: schweres Heizöl | - 204: schweres Heizöl |
- 2041: nicht gekennzeichnetes schweres Heizöl | - 2041: nicht gekennzeichnetes schweres Heizöl |
- 2042: gekennzeichnetes schweres Heizöl | - 2042: gekennzeichnetes schweres Heizöl |
- 205: verflüssigtes Erdölgas | - 205: verflüssigtes Erdölgas |
- 206: (reserviert) | - 206: (reserviert) |
- 207: Leuchtöl (Kerosin) | - 207: Leuchtöl (Kerosin) |
- 2071: nicht gekennzeichnetes Leuchtöl (Kerosin) | - 2071: nicht gekennzeichnetes Leuchtöl (Kerosin) |
- 2072: gekennzeichnetes Leuchtöl (Kerosin) | - 2072: gekennzeichnetes Leuchtöl (Kerosin) |
- 208: andere Energieerzeugnisse: (die am 1. Januar 2002 anwendbaren | - 208: andere Energieerzeugnisse: (die am 1. Januar 2002 anwendbaren |
KN-Code ebenfalls vermerken) | KN-Code ebenfalls vermerken) |
30: Bier | 30: Bier |
- 3001: in Behältnissen für den Einzelverkauf | - 3001: in Behältnissen für den Einzelverkauf |
- 3002: anderes | - 3002: anderes |
40: Wein | 40: Wein |
- 401: nicht schäumender Wein | - 401: nicht schäumender Wein |
- 4011: in Behältnissen für den Einzelverkauf | - 4011: in Behältnissen für den Einzelverkauf |
- 4012: anderer | - 4012: anderer |
- 402: Schaumwein | - 402: Schaumwein |
- 4021: in Behältnissen für den Einzelverkauf | - 4021: in Behältnissen für den Einzelverkauf |
- 4022: anderer | - 4022: anderer |
50: Zwischenerzeugnisse | 50: Zwischenerzeugnisse |
- 5001: in Behältnissen für den Einzelverkauf | - 5001: in Behältnissen für den Einzelverkauf |
- 5002: andere | - 5002: andere |
60: Alkohol | 60: Alkohol |
- 601: alkoholhaltige Getränke, Arome, Konzentrate | - 601: alkoholhaltige Getränke, Arome, Konzentrate |
- 602: Ethylalkohol (= unvergällter Ethylalkohol) | - 602: Ethylalkohol (= unvergällter Ethylalkohol) |
- 6021: in Behältnissen für den Einzelverkauf | - 6021: in Behältnissen für den Einzelverkauf |
- 6022: anderer | - 6022: anderer |
- 603: vergällter Alkohol | - 603: vergällter Alkohol |
70: Nicht alkoholhaltige Getränke | 70: Nicht alkoholhaltige Getränke |
80: Kaffee | 80: Kaffee |
6. Je nach Fall ist zu vermerken: | 6. Je nach Fall ist zu vermerken: |
- Herstellung | - Herstellung |
- Verarbeitung | - Verarbeitung |
- Lagerung | - Lagerung |
- Annahme | - Annahme |
- Versand | - Versand |
7. Anzugeben sind Datum und Verzeichnisnummer des Zulassungsantrags. | 7. Anzugeben sind Datum und Verzeichnisnummer des Zulassungsantrags. |
8. Anzugeben ist der genaue Ort, an dem die Buchführung der Verwaltung | 8. Anzugeben ist der genaue Ort, an dem die Buchführung der Verwaltung |
zur Verfügung steht. | zur Verfügung steht. |
9. Anzugeben ist der Betrag der Sicherheit (Lagerung, Beförderung | 9. Anzugeben ist der Betrag der Sicherheit (Lagerung, Beförderung |
usw.). | usw.). |
Gesehen, um Unserem Ministeriellen Erlass vom 14. Mai 2004 beigefügt | Gesehen, um Unserem Ministeriellen Erlass vom 14. Mai 2004 beigefügt |
zu werden | zu werden |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
ERLÄUTERUNGEN | ERLÄUTERUNGEN |
1. Anzugeben sind Name und Vornamen oder Firma und vollständige | 1. Anzugeben sind Name und Vornamen oder Firma und vollständige |
Anschrift des Zulassungsinhabers. | Anschrift des Zulassungsinhabers. |
3. Anzugeben sind Name und Vornamen oder Firma und vollständige | 3. Anzugeben sind Name und Vornamen oder Firma und vollständige |
Anschrift der Person, die der steuerliche Beauftragte vertritt. | Anschrift der Person, die der steuerliche Beauftragte vertritt. |
4. Anzugeben ist die für den steuerlichen Beauftragten zuständige | 4. Anzugeben ist die für den steuerlichen Beauftragten zuständige |
Überwachungszollstelle und vollständige Kontaktinformationen dieser | Überwachungszollstelle und vollständige Kontaktinformationen dieser |
Stelle. | Stelle. |
4a. Anzugeben ist die für den steuerlichen Beauftragten zuständige | 4a. Anzugeben ist die für den steuerlichen Beauftragten zuständige |
Kontrollbehörde und vollständige Kontaktinformationen dieser Behörde. | Kontrollbehörde und vollständige Kontaktinformationen dieser Behörde. |
5. Anzugeben sind zugelassene Warenpositionen mit entsprechendem Code. | 5. Anzugeben sind zugelassene Warenpositionen mit entsprechendem Code. |
Folgende Waren und Code sind zugelassen: | Folgende Waren und Code sind zugelassen: |
10: Verarbeiteter Tabak | 10: Verarbeiteter Tabak |
- 101: Zigaretten | - 101: Zigaretten |
- 102: Zigarren | - 102: Zigarren |
- 103: Tabak zum Selberdrehen (Erzeugnisse, die der Begriffsbestimmung | - 103: Tabak zum Selberdrehen (Erzeugnisse, die der Begriffsbestimmung |
von Artikel 7 des Gesetzes vom 3. April 1997 über die Steuerregelung | von Artikel 7 des Gesetzes vom 3. April 1997 über die Steuerregelung |
für verarbeiteten Tabak entsprechen) | für verarbeiteten Tabak entsprechen) |
- 104: anderer Tabak (Erzeugnisse, die der Begriffsbestimmung von | - 104: anderer Tabak (Erzeugnisse, die der Begriffsbestimmung von |
Artikel 6 des Gesetzes vom 3. April 1997 über die Steuerregelung für | Artikel 6 des Gesetzes vom 3. April 1997 über die Steuerregelung für |
verarbeiteten Tabak entsprechen) | verarbeiteten Tabak entsprechen) |
20: Energieerzeugnisse | 20: Energieerzeugnisse |
- 201: verbleites Benzin | - 201: verbleites Benzin |
- 202: unverbleites Benzin | - 202: unverbleites Benzin |
- 203: Gasöl | - 203: Gasöl |
- 2031: nicht gekennzeichnetes Gasöl | - 2031: nicht gekennzeichnetes Gasöl |
- 2032: gekennzeichnetes Gasöl | - 2032: gekennzeichnetes Gasöl |
- 204: schweres Heizöl | - 204: schweres Heizöl |
- 2041: nicht gekennzeichnetes schweres Heizöl | - 2041: nicht gekennzeichnetes schweres Heizöl |
- 2042: gekennzeichnetes schweres Heizöl | - 2042: gekennzeichnetes schweres Heizöl |
- 205: verflüssigtes Erdölgas | - 205: verflüssigtes Erdölgas |
- 206: (reserviert) | - 206: (reserviert) |
- 207: Leuchtöl (Kerosin) | - 207: Leuchtöl (Kerosin) |
- 2071: nicht gekennzeichnetes Leuchtöl (Kerosin) | - 2071: nicht gekennzeichnetes Leuchtöl (Kerosin) |
- 2072: gekennzeichnetes Leuchtöl (Kerosin) | - 2072: gekennzeichnetes Leuchtöl (Kerosin) |
- 208: andere Energieerzeugnisse: (die am 1. Januar 2002 anwendbaren | - 208: andere Energieerzeugnisse: (die am 1. Januar 2002 anwendbaren |
KN-Code ebenfalls vermerken) | KN-Code ebenfalls vermerken) |
30: Bier | 30: Bier |
- 3001: in Behältnissen für den Einzelverkauf | - 3001: in Behältnissen für den Einzelverkauf |
- 3002: anderes | - 3002: anderes |
40: Wein | 40: Wein |
- 401: nicht schäumender Wein | - 401: nicht schäumender Wein |
- 4011: in Behältnissen für den Einzelverkauf | - 4011: in Behältnissen für den Einzelverkauf |
- 4012: anderer | - 4012: anderer |
- 402: Schaumwein | - 402: Schaumwein |
- 4021: in Behältnissen für den Einzelverkauf | - 4021: in Behältnissen für den Einzelverkauf |
- 4022: anderer | - 4022: anderer |
50: Zwischenerzeugnisse | 50: Zwischenerzeugnisse |
- 5001: in Behältnissen für den Einzelverkauf | - 5001: in Behältnissen für den Einzelverkauf |
- 5002: andere | - 5002: andere |
60: Alkohol | 60: Alkohol |
- 601: alkoholhaltige Getränke, Arome, Konzentrate | - 601: alkoholhaltige Getränke, Arome, Konzentrate |
- 602: Ethylalkohol (= unvergällter Ethylalkohol) | - 602: Ethylalkohol (= unvergällter Ethylalkohol) |
- 6021: in Behältnissen für den Einzelverkauf | - 6021: in Behältnissen für den Einzelverkauf |
- 6022: anderer | - 6022: anderer |
- 603: vergällter Alkohol | - 603: vergällter Alkohol |
6. Anzugeben sind Datum und Verzeichnisnummer des Zulassungsantrags. | 6. Anzugeben sind Datum und Verzeichnisnummer des Zulassungsantrags. |
7. Anzugeben ist der genaue Ort, an dem die Buchführung der Verwaltung | 7. Anzugeben ist der genaue Ort, an dem die Buchführung der Verwaltung |
zur Verfügung steht. | zur Verfügung steht. |
8. Anzugeben ist der Betrag der Sicherheit. | 8. Anzugeben ist der Betrag der Sicherheit. |
Gesehen, um Unserem Ministeriellen Erlass vom 14. Mai 2004 beigefügt | Gesehen, um Unserem Ministeriellen Erlass vom 14. Mai 2004 beigefügt |
zu werden | zu werden |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
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Gesehen, um Unserem Ministeriellen Erlass vom 14. Mai 2004 beigefügt | Gesehen, um Unserem Ministeriellen Erlass vom 14. Mai 2004 beigefügt |
zu werden | zu werden |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
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ERLÄUTERUNGEN | ERLÄUTERUNGEN |
1. Anzugeben sind Name und Vornamen oder Firma und vollständige | 1. Anzugeben sind Name und Vornamen oder Firma und vollständige |
Anschrift des Zulassungsinhabers. | Anschrift des Zulassungsinhabers. |
2. Anzugeben ist nach der vorgedruckten Nummerierung je nach der | 2. Anzugeben ist nach der vorgedruckten Nummerierung je nach der |
betreffenden regionalen Direktion der Buchstabe B (Brüssel) | betreffenden regionalen Direktion der Buchstabe B (Brüssel) |
M (Mons) | M (Mons) |
L (Lüttich) | L (Lüttich) |
A (Antwerpen) | A (Antwerpen) |
G (Gent) | G (Gent) |
H (Hasselt) | H (Hasselt) |
gefolgt von einer dreiziffrigen Nummer in einer ununterbrochenen | gefolgt von einer dreiziffrigen Nummer in einer ununterbrochenen |
Serie. | Serie. |
4. Datum des In-Kraft-Tretens der Zulassung. | 4. Datum des In-Kraft-Tretens der Zulassung. |
5. Zu beschreiben ist die geplante Bewegung und der durch die Kabotage | 5. Zu beschreiben ist die geplante Bewegung und der durch die Kabotage |
betroffene Mitgliedstaat. | betroffene Mitgliedstaat. |
6. Anzugeben ist die für die Kontrolle der Buchführung des | 6. Anzugeben ist die für die Kontrolle der Buchführung des |
Zulassungsinhabers zuständige Behörde und ihre vollständige Anschrift. | Zulassungsinhabers zuständige Behörde und ihre vollständige Anschrift. |
7. Anzugeben sind zugelassene Warenpositionen mit entsprechendem Code. | 7. Anzugeben sind zugelassene Warenpositionen mit entsprechendem Code. |
Folgende Waren und Code sind zugelassen: | Folgende Waren und Code sind zugelassen: |
10: Verarbeiteter Tabak | 10: Verarbeiteter Tabak |
- 101: Zigaretten | - 101: Zigaretten |
- 102: Zigarren | - 102: Zigarren |
- 103: Tabak zum Selberdrehen (Erzeugnisse, die der Begriffsbestimmung | - 103: Tabak zum Selberdrehen (Erzeugnisse, die der Begriffsbestimmung |
von Artikel 7 des Gesetzes vom 3. April 1997 über die Steuerregelung | von Artikel 7 des Gesetzes vom 3. April 1997 über die Steuerregelung |
für verarbeiteten Tabak entsprechen) | für verarbeiteten Tabak entsprechen) |
- 104: anderer Tabak (Erzeugnisse, die der Begriffsbestimmung von | - 104: anderer Tabak (Erzeugnisse, die der Begriffsbestimmung von |
Artikel 6 des Gesetzes vom 3. April 1997 über die Steuerregelung für | Artikel 6 des Gesetzes vom 3. April 1997 über die Steuerregelung für |
verarbeiteten Tabak entsprechen) | verarbeiteten Tabak entsprechen) |
20: Energieerzeugnisse | 20: Energieerzeugnisse |
- 201: verbleites Benzin | - 201: verbleites Benzin |
- 202: unverbleites Benzin | - 202: unverbleites Benzin |
- 203: Gasöl | - 203: Gasöl |
- 2031: nicht gekennzeichnetes Gasöl | - 2031: nicht gekennzeichnetes Gasöl |
- 2032: gekennzeichnetes Gasöl | - 2032: gekennzeichnetes Gasöl |
- 204: schweres Heizöl | - 204: schweres Heizöl |
- 2041: nicht gekennzeichnetes schweres Heizöl | - 2041: nicht gekennzeichnetes schweres Heizöl |
- 2042: gekennzeichnetes schweres Heizöl | - 2042: gekennzeichnetes schweres Heizöl |
- 205: verflüssigtes Erdölgas | - 205: verflüssigtes Erdölgas |
- 206: (reserviert) | - 206: (reserviert) |
- 207: Leuchtöl (Kerosin) | - 207: Leuchtöl (Kerosin) |
- 2071: nicht gekennzeichnetes Leuchtöl (Kerosin) | - 2071: nicht gekennzeichnetes Leuchtöl (Kerosin) |
- 2072: gekennzeichnetes Leuchtöl (Kerosin) | - 2072: gekennzeichnetes Leuchtöl (Kerosin) |
- 208: andere Energieerzeugnisse: (die am 1. Januar 2002 anwendbaren | - 208: andere Energieerzeugnisse: (die am 1. Januar 2002 anwendbaren |
KN-Code ebenfalls vermerken) | KN-Code ebenfalls vermerken) |
30: Bier | 30: Bier |
- 3001: in Behältnissen für den Einzelverkauf | - 3001: in Behältnissen für den Einzelverkauf |
- 3002: anderes | - 3002: anderes |
40: Wein | 40: Wein |
- 401: nicht schäumender Wein | - 401: nicht schäumender Wein |
- 4011: in Behältnissen für den Einzelverkauf | - 4011: in Behältnissen für den Einzelverkauf |
- 4012: anderer | - 4012: anderer |
- 402: Schaumwein | - 402: Schaumwein |
- 4021: in Behältnissen für den Einzelverkauf | - 4021: in Behältnissen für den Einzelverkauf |
- 4022: anderer | - 4022: anderer |
50: Zwischenerzeugnisse | 50: Zwischenerzeugnisse |
- 5001: in Behältnissen für den Einzelverkauf | - 5001: in Behältnissen für den Einzelverkauf |
- 5002: andere | - 5002: andere |
60: Alkohol | 60: Alkohol |
- 601: alkoholhaltige Getränke, Arome, Konzentrate | - 601: alkoholhaltige Getränke, Arome, Konzentrate |
- 602: Ethylalkohol (= unvergällter Ethylalkohol) | - 602: Ethylalkohol (= unvergällter Ethylalkohol) |
- 6021: in Behältnissen für den Einzelverkauf | - 6021: in Behältnissen für den Einzelverkauf |
- 6022: anderer | - 6022: anderer |
- 603: vergällter Alkohol | - 603: vergällter Alkohol |
9. Anzugeben ist der genaue Ort, an dem die Buchführung der Verwaltung | 9. Anzugeben ist der genaue Ort, an dem die Buchführung der Verwaltung |
zur Verfügung steht. | zur Verfügung steht. |
Gesehen, um Unserem Ministeriellen Erlass vom 14. Mai 2004 beigefügt | Gesehen, um Unserem Ministeriellen Erlass vom 14. Mai 2004 beigefügt |
zu werden | zu werden |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Art. 3 - § 1 - Artikel 1 des Ministeriellen Erlasses vom 29. Dezember | Art. 3 - § 1 - Artikel 1 des Ministeriellen Erlasses vom 29. Dezember |
1992 zur Gewährung eines Aufschubs für die Zahlung der Akzisen wird | 1992 zur Gewährung eines Aufschubs für die Zahlung der Akzisen wird |
durch folgende Bestimmung ersetzt: | durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Artikel 1 - § 1 - Personen, die für die Zahlung der bei Überführung | « Artikel 1 - § 1 - Personen, die für die Zahlung der bei Überführung |
von Produkten im Verfahren der Steueraussetzung in den steuerrechtlich | von Produkten im Verfahren der Steueraussetzung in den steuerrechtlich |
freien Verkehr geschuldeten Akzisen einen Aufschub in Anspruch nehmen | freien Verkehr geschuldeten Akzisen einen Aufschub in Anspruch nehmen |
möchten, müssen dies beim Einnehmer der Akzisen, in dessen Amtsbereich | möchten, müssen dies beim Einnehmer der Akzisen, in dessen Amtsbereich |
das Steuerlager befindlich ist, oder beim Einnehmer der Akzisen von | das Steuerlager befindlich ist, oder beim Einnehmer der Akzisen von |
Brüssel (Tabak), wenn es sich um verarbeiteten Tabak handelt, | Brüssel (Tabak), wenn es sich um verarbeiteten Tabak handelt, |
beantragen. | beantragen. |
Im Sinne des vorliegenden Erlasses versteht man unter « Akzisen » die | Im Sinne des vorliegenden Erlasses versteht man unter « Akzisen » die |
Akzisensteuer, die Sonderakzisen, die Kontrollgebühr auf Heizöl und | Akzisensteuer, die Sonderakzisen, die Kontrollgebühr auf Heizöl und |
den Energiebeitrag. | den Energiebeitrag. |
§ 2 - Personen, die für die Zahlung der bei Überführung von | § 2 - Personen, die für die Zahlung der bei Überführung von |
eingeführten Produkten in den steuerrechtlich freien Verkehr | eingeführten Produkten in den steuerrechtlich freien Verkehr |
geschuldeten Akzisen einen längeren Aufschub als derjenige, der in | geschuldeten Akzisen einen längeren Aufschub als derjenige, der in |
Artikel 2 des Ministeriellen Erlasses vom 27. Februar 1979 über Zoll | Artikel 2 des Ministeriellen Erlasses vom 27. Februar 1979 über Zoll |
und Akzisen festgelegt ist, in Anspruch nehmen möchten, müssen dies | und Akzisen festgelegt ist, in Anspruch nehmen möchten, müssen dies |
beim Zolleinnehmer, bei dem die Anmeldung zur Überführung in den | beim Zolleinnehmer, bei dem die Anmeldung zur Überführung in den |
steuerrechtlich freien Verkehr eingereicht wird, beantragen. » | steuerrechtlich freien Verkehr eingereicht wird, beantragen. » |
§ 2 - In Artikel 3 desselben Erlasses wird in der Rubrik « Art der | § 2 - In Artikel 3 desselben Erlasses wird in der Rubrik « Art der |
Produkte » das Wort « Mineralöle » durch die Wörter « | Produkte » das Wort « Mineralöle » durch die Wörter « |
Energieerzeugnisse (mit Ausnahme von Erdgas, Steinkohle, Koks und | Energieerzeugnisse (mit Ausnahme von Erdgas, Steinkohle, Koks und |
Braunkohle) » ersetzt. | Braunkohle) » ersetzt. |
Art. 4 - Der Ministerielle Erlass vom 4. Juni 2003 zur Gewährung eines | Art. 4 - Der Ministerielle Erlass vom 4. Juni 2003 zur Gewährung eines |
Aufschubs für die Zahlung des Energiebeitrags und über die Massnahmen | Aufschubs für die Zahlung des Energiebeitrags und über die Massnahmen |
zur Gewährleistung der genauen Eintreibung dieses Beitrags wird | zur Gewährleistung der genauen Eintreibung dieses Beitrags wird |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Gegeben zu Brüssel, den 27. Oktober 2005 | Gegeben zu Brüssel, den 27. Oktober 2005 |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 1er avril 2006. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 1 april 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |