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Arrêté Ministériel du 30 juin 2020
publié le 03 juillet 2020

Arrêté ministériel portant des mesures d'urgence pour limiter la propagation du coronavirus COVID-19. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2020015107
pub.
03/07/2020
prom.
30/06/2020
ELI
eli/arrete/2020/06/30/2020015107/moniteur
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30 JUIN 2020. - Arrêté ministériel portant des mesures d'urgence pour limiter la propagation du coronavirus COVID-19. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté ministériel du 30 juin 2020 portant des mesures d'urgence pour limiter la propagation du coronavirus COVID-19 (Moniteur belge du 30 juin 2020).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 30. JUNI 2020 - Ministerieller Erlass zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 Der Minister der Sicherheit und des Innern, Aufgrund des Gesetzes vom 31.Dezember 1963 über den Zivilschutz, des Artikels 4;

Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, der Artikel 11 und 42;

Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der Artikel 181, 182 und 187;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19;

Aufgrund von Artikel 8 § 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften befreit;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 26. Juni 2020;

Aufgrund der am 30. Juni 2020 abgegebenen Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, des Artikels 3 § 1 Absatz 1;

Aufgrund der Dringlichkeit, die es nicht zulässt, das Gutachten der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates innerhalb einer verkürzten Frist von fünf Tagen abzuwarten, insbesondere aufgrund der Notwendigkeit, Maßnahmen zu erwägen, die sich auf epidemiologische Ergebnisse stützen, die sich Tag für Tag weiterentwickeln, wobei die jüngsten Ergebnisse die auf der Sitzung des Nationalen Sicherheitsrates vom 24. Juni 2020 beschlossenen Maßnahmen gerechtfertigt haben; dass es daher dringend erforderlich ist, bestimmte Maßnahmen zu erneuern und andere anzupassen;

In Erwägung der Konzertierungen zwischen den Regierungen der föderierten Teilgebiete und den zuständigen föderalen Behörden im Nationalen Sicherheitsrat, der am 10., 12., 17. und 27. März 2020, am 15. und 24.April 2020, am 6., 13., 20. und 29. Mai 2020 und am 3., 24. und 30.Juni 2020 zusammengetreten ist;

In Erwägung des Artikels 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, in dem das Prinzip der Vorsorge im Rahmen der Bewältigung einer internationalen Gesundheitskrise und der aktiven Vorbereitung auf einen möglichen Krisenfall verankert ist; dass dieses Prinzip voraussetzt, dass die öffentlichen Behörden bei der Feststellung, dass ein ernstes Risiko höchstwahrscheinlich eintreten wird, dringende und vorläufige Schutzmaßnahmen ergreifen müssen;

In Erwägung der Erklärung der WHO in Bezug auf die Eigenschaften des Coronavirus COVID-19, insbesondere hinsichtlich der hohen Übertragbarkeit und des Sterberisikos;

In Erwägung der am 11. März 2020 von der WHO vorgenommenen Qualifizierung des Coronavirus COVID-19 als Pandemie;

In der Erwägung, dass die WHO am 16. März 2020 die höchste Warnstufe in Bezug auf das Coronavirus COVID-19 ausgerufen hat, das die Weltwirtschaft destabilisiert und sich rasch in der Welt ausbreitet;

In Erwägung der Erklärung des Regionaldirektors der WHO für Europa vom 3. Juni 2020, wonach der Übergang zu einer "neuen Normalität" auf den Grundsätzen der Volksgesundheit und auf wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Überlegungen fußen muss und dass die Entscheidungsträger auf allen Ebenen dem Leitgrundsatz eines schrittweisen und behutsamen Übergangs folgen müssen; In Erwägung der Verbreitung des Coronavirus COVID-19 auf dem europäischen Gebiet und in Belgien; dass die Gesamtzahl der Ansteckungen weiter ansteigt;

In Erwägung der vom Coronavirus COVID-19 ausgehenden Gesundheitsgefahr für die belgische Bevölkerung und der daraus entstehenden Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 eine Infektionskrankheit auslöst, die meist die Lunge und die Atemwege befällt;

In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 offenbar von Mensch zu Mensch über den Luftweg übertragen wird; dass die Übertragung der Krankheit scheinbar auf alle möglichen Verbreitungsarten durch Mund oder Nase erfolgt;

In Erwägung der Anzahl erkannter Infektionsfälle und der Anzahl Todesfälle in Belgien seit dem 13. März 2020;

In Erwägung der Stellungnahme des CELEVAL;

In Erwägung der Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und KMB vom 22. April 2020;

In der Erwägung, dass das gesamte nationale Hoheitsgebiet von der Gefahr betroffen ist; dass es im allgemeinen Interesse liegt, dass die ergriffenen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung kohärent sind, wodurch ihre Effizienz maximiert wird;

In der Erwägung, dass angesichts des Vorhergehenden bestimmte Zusammenkünfte in geschlossenen und überdachten Orten, aber auch unter freiem Himmel noch stets ein besonderes Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung darstellen;

In der Erwägung, dass eine polizeiliche Maßnahme zur Beschränkung und Überwachung von Zusammenkünften von mehr als 15 Personen folglich unerlässlich und verhältnismäßig ist;

In der Erwägung, dass die vorerwähnte Maßnahme dazu führt, dass einerseits die Anzahl akuter Ansteckungen verringert wird und folglich den Intensivstationen ermöglicht wird, die am schwersten getroffenen Patienten unter bestmöglichen Bedingungen aufzunehmen, und dass andererseits den Forschern mehr Zeit gegeben wird, um effiziente Behandlungsmethoden und Impfstoffe zu entwickeln; dass diese Maßnahme auch eine Kontaktrückverfolgung erleichtert;

In der Erwägung des Berichts der Expertengruppe für die Exit Strategy (GEES) vom 22. April 2020, der ein stufenweises Konzept für die schrittweise Rücknahme der Maßnahmen enthält und sich hauptsächlich auf drei wesentliche Aspekte stützt, und zwar das Tragen einer Maske, Testing und Tracing; dass der Bericht ein Gleichgewicht zwischen der Erhaltung der körperlichen und geistigen Gesundheit, der Erfüllung pädagogischer Aufträge im Bereich des Unterrichtswesens und der Wiederaufnahme der Wirtschaft anstrebt; dass die GEES aus Experten aus verschiedenen Bereichen zusammengesetzt ist, insbesondere aus Ärzten, Virologen und Wirtschaftsexperten;

In Erwägung der Gutachten der GEES;

In Erwägung des Phönix-Plans für einen Neustart des Handels von Comeos;

In Erwägung des "Leitfadens für die Öffnung der Geschäfte zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19", der auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft zur Verfügung gestellt wird;

In Erwägung des "Allgemeinen Leitfadens zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19 am Arbeitsplatz", der auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung zur Verfügung gestellt wird;

In Erwägung des "Leitfadens für eine sichere Wiederaufnahme des Gaststättengewerbes zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19", der auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft zur Verfügung gestellt wird;

In Erwägung der Protokolle, die von den zuständigen Ministern in Konzertierung mit den betreffenden Sektoren bestimmt werden;

In der Erwägung, dass ein Bürgermeister, wenn er feststellt, dass Tätigkeiten unter Verstoß gegen die anwendbaren Protokolle und folglich unter Verstoß gegen den vorliegenden Erlass ausgeübt werden, im Interesse der Volksgesundheit die verwaltungsrechtliche Schließung der betreffenden Niederlassung anordnen kann;

Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und seiner Ausführungserlasse;

In Erwägung der Konzertierung im Konzertierungsausschuss;

In der Erwägung, dass die durchschnittliche tägliche Anzahl Neuansteckungen und Todesfälle in Verbindung mit dem Coronavirus COVID-19 einen seit mehreren Wochen rückläufigen Trend fortsetzt; dass das Virus jedoch nicht aus Belgien verschwunden ist und dort weiterhin zirkuliert; dass eine zweite Ansteckungswelle bisher nicht ausgeschlossen werden kann;

In der Erwägung, dass aufgrund dieser günstigen Entwicklung die Wiedereröffnung von Wellnesszentren einschließlich Saunas, von für die Öffentlichkeit zugänglichen Schwimmbädern, von Kasinos und Automatenspielhallen, von Vergnügungsparks und Innenspielplätzen, von Kinos und Kirmessen erlaubt werden kann; dass jedoch bestimmte Einschränkungen vorgesehen werden müssen, um die Ansteckungsgefahr und das Risiko der Ausbreitung des Virus einzudämmen;

In der Erwägung, dass im Hinblick auf die Einhaltung aller Gesundheitsempfehlungen und des Social Distancing noch immer an das Verantwortungsbewusstsein und die Solidarität jedes Bürgers appelliert wird;

In der Erwägung, dass das Tragen einer Schutzmaske oder einer anderen Alternative aus Stoff eine wichtige Rolle bei der Strategie der schrittweisen Rücknahme der Maßnahmen spielt; dass das Tragen einer Schutzmaske der Bevölkerung daher in allen Situationen, in denen die Regeln des Social Distancing nicht eingehalten werden können, empfohlen wird, damit eine Weiterverbreitung des Virus vermieden wird; dass das Tragen einer Schutzmaske jedoch nicht ausreicht und immer mit den anderen Präventionsmaßnahmen einhergehen muss; dass Social Distancing die wichtigste und prioritäre Maßnahme bleibt;

In der Erwägung, dass ein Gesichtsschutzschirm, auch wenn er hinsichtlich des Schutzeffekts nicht vollständig gleichwertig ist, als medizinische Ausnahme benutzt werden darf, wenn das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes problematisch oder unmöglich ist;

In der Erwägung, dass die grundlegenden Hygienemaßnahmen unerlässlich bleiben;

In der Erwägung, dass Tätigkeiten im Freien nach Möglichkeit bevorzugt werden sollten; dass, sofern dies nicht möglich ist, die Räume ausreichend durchgelüftet werden müssen;

In der Erwägung, dass Empfänge und Bankette, die von einem Unternehmen oder einer Vereinigung versorgt werden, in Bezug auf die Einhaltung der im anwendbaren Protokoll vorgesehenen Modalitäten eine bessere Gewähr bieten;

In der Erwägung, dass es notwendig ist, in Bezug auf Personen, die zu einer Risikogruppe gehören, zusätzliche Vorsichtsmaßnahmen zu treffen;

In der Erwägung, dass, obschon die meisten Tätigkeiten wieder erlaubt sind, es dennoch notwendig ist, Tätigkeiten, bei denen ein hohes Risiko der Weiterverbreitung des Virus besteht, besondere Aufmerksamkeit zu widmen und Tätigkeiten, die zu einem zu engen Kontakt zwischen den Beteiligten führen und/oder zu viele Menschen zusammenführen, weiterhin zu verbieten;

In der Erwägung, dass die Gesundheitslage regelmäßig bewertet wird; dass dies bedeutet, dass eine Rückkehr zu strengeren Maßnahmen nie ausgeschlossen werden kann;

Aufgrund der Dringlichkeit, Erläßt: KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1."Unternehmen": natürliche oder juristische Personen, die auf dauerhafte Weise einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, 2. "Verbrauchern": natürliche Personen, die zu Zwecken handeln, die nicht ihrer gewerblichen, industriellen, handwerklichen oder freiberuflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, 3."Protokollen": vom zuständigen Minister in Absprache mit dem betreffenden Sektor festgelegte Unterlagen mit den Regeln, die von den Unternehmen und Vereinigungen des jeweiligen Sektors bei der Ausübung ihrer Tätigkeit anzuwenden sind.

KAPITEL 2 - Organisation der Arbeit Art. 2 - § 1 - Homeoffice wird empfohlen für alle Unternehmen, Vereinigungen und Dienste gleich welcher Größe, und zwar für alle Personalmitglieder, deren Funktion sich dazu eignet.

Wird kein Homeoffice angewandt, ergreifen nicht wesentliche Unternehmen und Vereinigungen die in § 2 erwähnten Maßnahmen, um die Anwendung der Regeln des Social Distancing, insbesondere die Einhaltung eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen, maximal zu gewährleisten.

Wird kein Homeoffice angewandt, ergreifen Unternehmen, die zu den in der Anlage zum vorliegenden Erlass aufgeführten Schlüsselsektoren und wesentlichen Diensten gehören, einschließlich der Produzenten, Lieferanten, Unternehmer und Subunternehmer von Gütern, Arbeiten und Dienstleistungen, die für die Tätigkeit dieser Unternehmen und dieser Dienste wesentlich sind, die in § 2 erwähnten Maßnahmen, um die Regeln des Social Distancing so gut wie möglich umzusetzen. § 2 - Die Unternehmen, Vereinigungen und Dienste ergreifen rechtzeitig geeignete Präventionsmaßnahmen, um die Anwendung der in § 1 vorgesehenen Regeln zu gewährleisten oder, falls dies nicht möglich ist, ein mindestens gleichwertiges Schutzniveau zu gewährleisten.

Bei diesen geeigneten Präventionsmaßnahmen handelt es sich um Sicherheits- und Gesundheitsvorschriften materieller, technischer und/oder organisatorischer Art, wie sie im "Allgemeinen Leitfaden zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19 am Arbeitsplatz" definiert sind, der auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung zur Verfügung gestellt wird, ergänzt durch Leitlinien auf sektorieller Ebene und/oder auf Ebene des Unternehmens, und/oder andere geeignete Maßnahmen, die ein mindestens gleichwertiges Schutzniveau bieten. Kollektive Maßnahmen haben immer Vorrang vor individuellen Maßnahmen.

Diese geeigneten Präventionsmaßnahmen werden auf Ebene des Unternehmens, der Vereinigung oder des Dienstes ausgearbeitet und unter Einhaltung der geltenden Regeln der sozialen Konzertierung oder, wenn dies nicht möglich ist, in Absprache mit den betreffenden Arbeitnehmern und in Absprache mit den Diensten für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz beschlossen.

Die Unternehmen, Vereinigungen und Dienste informieren die Arbeitnehmer rechtzeitig über die geltenden Präventionsmaßnahmen und erteilen ihnen eine passende Schulung. Sie informieren auch Dritte rechtzeitig über die geltenden Präventionsmaßnahmen.

Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Dritte sind verpflichtet, die im Unternehmen, in der Vereinigung beziehungsweise im Dienst geltenden Präventionsmaßnahmen anzuwenden. § 3 - Die Sozialinspektoren der Generaldirektion Kontrolle des Wohlbefindens bei der Arbeit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung sind beauftragt, Arbeitgeber und Arbeitnehmer der nicht wesentlichen Unternehmen und Vereinigungen zu informieren und zu begleiten und gemäß dem Sozialstrafgesetzbuch für die Einhaltung der in diesen Unternehmen und Vereinigungen geltenden Verpflichtungen gemäß den Paragraphen 1 und 2 zu sorgen.

Art. 3 - Im Rahmen der Anwendung der in vorliegendem Erlass vorgeschriebenen Maßnahmen und sofern die operativen Erfordernisse es verlangen, sind für die Dauer der Anwendung des vorliegenden Erlasses Abweichungen von den in Teil VI Titel I des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste vorgeschriebenen Bestimmungen in Bezug auf Organisation der Arbeits- und Ruhezeiten erlaubt. KAPITEL 3 - Unternehmen und Vereinigungen, die Verbrauchern Güter oder Dienstleistungen anbieten Art. 4 - Unbeschadet des Artikels 5 üben Unternehmen und Vereinigungen, die Verbrauchern Güter oder Dienstleistungen anbieten, ihre Tätigkeiten gemäß dem Protokoll oder den auf der Website des zuständigen öffentlichen Dienstes veröffentlichten Mindestnormen aus.

In Ermangelung eines solchen Protokolls sind folgende Mindestnormen einzuhalten: 1. Unternehmen oder Vereinigungen informieren Kunden und Arbeitnehmer rechtzeitig über die geltenden Präventionsmaßnahmen und erteilen den Arbeitnehmern eine passende Schulung.2. Zwischen den Personen wird ein Abstand von 1,5 m gewährleistet.3. Masken und anderes individuelles Schutzmaterial sind zu jedem Zeitpunkt sehr empfohlen und werden verwendet, wenn die Regeln des Social Distancing aufgrund der Art der ausgeübten Tätigkeit nicht eingehalten werden können.4. Die Tätigkeit ist so zu organisieren, dass Zusammenkünfte vermieden werden.5. Unternehmen oder Vereinigungen stellen Personal und Kunden erforderliche Produkte für die Handhygiene zur Verfügung.6. Unternehmen oder Vereinigungen ergreifen die erforderlichen Hygienemaßnahmen, um den Arbeitsplatz und das verwendete Material regelmäßig zu desinfizieren.7. Unternehmen oder Vereinigungen gewährleisten eine gute Durchlüftung des Arbeitsortes.8. Eine Kontaktperson wird bestimmt und bekannt gemacht, damit Kunden und Personalmitglieder eine eventuelle Ansteckung mit dem Coronavirus COVID-19 melden können, um somit die Kontaktrückverfolgung zu vereinfachen. Art. 5 - In Betrieben des Gaststättengewerbes gelten für den Empfang von Kunden folgende zusätzliche spezifische Modalitäten: 1. Tische werden so angeordnet, dass ein Abstand von mindestens 1,5 m zwischen ihnen gewährleistet ist, es sei denn, sie sind durch eine Plexiglasscheibe oder eine gleichwertige Alternative mit einer Mindesthöhe von 1,8 m voneinander getrennt.2. Höchstens 15 Personen pro Tisch sind erlaubt.3. Nur Sitzplätze an den Tischen sind erlaubt.4. Jeder Kunde muss an seinem Tisch sitzen bleiben.5. Servicepersonal muss eine Schutzmaske oder, wenn dies aus medizinischen Gründen nicht möglich ist, einen Gesichtsschutzschirm tragen.6. Küchenpersonal muss eine Schutzmaske oder, wenn dies aus medizinischen Gründen nicht möglich ist, einen Gesichtsschutzschirm tragen, mit Ausnahme von Funktionen, für die ein Abstand von 1,5 m eingehalten werden kann.7. Bedienung an der Theke ist nicht erlaubt, mit Ausnahme von Einpersonenbetrieben, für die die Einhaltung eines Abstands von 1,5 m gilt.8. Terrassen und öffentliche Plätze werden gemäß den von den Gemeindebehörden erlassenen Vorschriften und unter Einhaltung derselben Regeln wie für Innenräume organisiert.9. Schankstätten und Restaurants dürfen ab den üblichen Öffnungszeiten bis 1 Uhr morgens offen sein, es sei denn, die Gemeindebehörde erlegt eine frühere Schließung auf, und müssen ab 1 Uhr morgens während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf aufeinanderfolgenden Stunden geschlossen bleiben. Art. 6 - Folgende Unternehmen beziehungsweise Teile von Unternehmen bleiben geschlossen: 1. Whirlpools, Dampfduschen und Dampfbäder, außer bei privater Benutzung, 2.Diskotheken und Tanzlokale.

Art. 7 - In Einkaufszentren gelten für den Empfang von Kunden nundesters folgende zusätzliche spezifische Modalitäten: 1. Ein Kunde pro 10 m2 ist erlaubt, wobei die Dauer des Einkaufs nicht über die notwendige und übliche Dauer hinausgeht.2. Das Einkaufszentrum stellt Mitarbeitern und Kunden erforderliche Produkte für die Handhygiene an Ein- und Ausgängen zur Verfügung.3. Das Einkaufszentrum erleichtert die Wahrung eines Abstands von 1,5 m durch Bodenmarkierung und/oder Beschilderung. Art. 8 - Geschäfte dürfen an den gewohnten Tagen und zu den üblichen Uhrzeiten geöffnet bleiben.

Nightshops dürfen ab der normalen Öffnungszeit bis 1 Uhr morgens geöffnet bleiben.

KAPITEL 4 - Märkte, Kirmessen und Organisation des öffentlichen Raumes im Umfeld von Geschäftsstraßen und Einkaufszentren Art. 9 - Unbeschadet der Artikel 4 und 7 und unbeschadet der Aufträge der Rettungs- und Einsatzdienste wird der Zugang zu Einkaufszentren, Geschäftsstraßen und Parkplätzen gemäß den Anweisungen des Ministers des Innern von den zuständigen Gemeindebehörden so organisiert, dass die Regeln des Social Distancing, insbesondere die Wahrung eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen, eingehalten werden können.

Art. 10 - Die zuständigen Gemeindebehörden können Märkte einschließlich Trödel- und Flohmärkten und Kirmessen unter folgenden Bedingungen erlauben: 1. Die maximale Anzahl der auf dem Markt oder auf der Kirmes zugelassenen Besucher beträgt ein Besucher pro 1,5 laufenden Meter Marktstand.2. Händler, Schausteller und ihr Personal sind für die Dauer des Betriebs eines Stands verpflichtet, sich Mund und Nase zu bedecken, ob mit einer Schutzmaske oder einer anderen Alternative aus Stoff oder, wenn dies aus medizinischen Gründen nicht möglich ist, mit einem Gesichtsschutzschirm.3. Die zuständigen Gemeindebehörden stellen erforderliche Produkte für die Handhygiene an den Ein- und Ausgängen der Märkte oder Kirmessen zur Verfügung.4. Händler und Schausteller stellen ihren Mitarbeitern und ihren Kunden erforderliche Produkte für die Handhygiene zur Verfügung.5. Händler und Schausteller dürfen unter Einhaltung der in Artikel 5 vorgesehenen Modalitäten Speisen oder Getränke zum Verzehr vor Ort anbieten.6. Eine Organisation oder ein System wird eingerichtet, um zu kontrollieren, wie viele Kunden auf dem Markt oder auf der Kirmes anwesend sind.7. Ein Einbahnverkehrsplan mit getrennten Ein- und Ausgängen des Marktes oder der Kirmes wird erstellt, sofern die zuständigen Gemeindebehörden wegen außergewöhnlicher Umstände nicht eine gerechtfertigte Ausnahmeerlaubnis gewähren und eine Alternativlösung festlegen. Unbeschadet der Artikel 4 und 7 und unbeschadet der Aufträge der Rettungs- und Einsatzdienste wird der Zugang zu Märkten und Kirmessen von den zuständigen Gemeindebehörden so organisiert, dass die Regeln des Social Distancing eingehalten werden können, insbesondere die Wahrung eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen, sowie die anderen Schutzmaßnahmen, die ein mindestens gleichwertiges Schutzniveau wie diejenigen im "Leitfaden für die Öffnung der Geschäfte zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19" bieten können.

KAPITEL 5 - Zusammenkünfte Art. 11 - § 1 - Sofern in vorliegendem Erlass nicht anders vorgesehen, sind Zusammenkünfte von mehr als 15 Personen nur unter den vorgesehenen Bedingungen und für die durch vorliegenden Artikel zugelassenen Aktivitäten erlaubt. § 2 - Höchstens 50 Personen dürfen an folgenden Aktivitäten teilnehmen: 1. Aktivitäten in einem organisierten Rahmen, insbesondere durch einen Club oder Verband, immer in Anwesenheit eines erwachsenen Trainers oder einer erwachsenen Begleit- oder Aufsichtsperson, 2.Lagern und Sommeranimationen unter Einhaltung der in Artikel 15 vorgesehenen Regeln. § 3 - Höchstens 50 Personen bis einschließlich zum 31. Juli 2020 und 100 Personen bis einschließlich zum 31. August 2020 dürfen an Sitzempfängen und -banketten mit privatem Charakter teilnehmen, die von einem professionellen Catering-/Traiteur-Unternehmen versorgt werden, unter Einhaltung der in Artikel 5 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 9 vorgesehenen Modalitäten, unbeschadet des Artikels 4 Absatz 2 Nr. 1 und 5 bis 8, oder des anwendbaren Protokolls. § 4 - Höchstens 200 Personen bis einschließlich zum 31. Juli 2020 und 400 Personen ab dem 1. August 2020 dürfen an folgenden Aktivitäten teilnehmen: 1. zivilen Eheschließungen, 2.Beerdigungen und Einäscherungen, die nicht unter Nr. 3 vorgesehen sind, ohne Möglichkeit einer Aufbahrung des Leichnams, 3. kollektiven Ausübungen des Kults und kollektiven Ausübungen nichtkonfessionellen moralischen Beistands und Aktivitäten innerhalb einer philosophischen nichtkonfessionellen Vereinigung unter Einhaltung der in Artikel 14 vorgesehenen Regeln. § 5 - Ein Publikum von höchstens 200 Personen bis einschließlich zum 31. Juli 2020 und von höchstens 400 Personen ab dem 1.August 2020 darf öffentlich zugänglichen Ereignissen, Vorführungen, Sitzempfängen und -banketten und Wettkämpfen beiwohnen, sofern sie drinnen veranstaltet werden, unter Einhaltung der in Artikel 4 Absatz 2 oder im anwendbaren Protokoll vorgesehenen Modalitäten und unbeschadet des Artikels 5.

Ein Publikum von höchstens 400 Personen bis einschließlich zum 31.

Juli 2020 und von höchstens 800 Personen ab dem 1. August 2020 darf öffentlich zugänglichen Ereignissen, Vorführungen, Sitzempfängen und -banketten und Wettkämpfen beiwohnen, sofern sie draußen veranstaltet werden, unter Einhaltung der in Artikel 4 Absatz 2 oder im anwendbaren Protokoll vorgesehenen Modalitäten und unbeschadet des Artikels 5.

Werden öffentlich zugängliche Veranstaltungen, Vorführungen, Sitzempfänge oder -bankette oder Wettkämpfe für ein mehr als 200 Personen zählendes Publikum oder auf der öffentlichen Straße veranstaltet, ist gemäß Artikel 13 die vorherige Genehmigung der zuständigen Gemeindebehörden erforderlich. § 6 - Höchstens 400 Teilnehmer bis einschließlich zum 31. Juli 2020 und 800 Teilnehmer ab dem 1. August 2020 dürfen statischen Kundgebungen beiwohnen, die auf öffentlicher Straße stattfinden, wo das Social Distancing eingehalten werden kann und die gemäß Artikel 13 vorher von den zuständigen Gemeindebehörden genehmigt wurden. § 7 - Unbeschadet eines eventuellen Protokolls und unbeschadet der von der zuständigen Gemeindebehörde bestimmten Richtlinien und/oder Einschränkungen darf jeder an Sportwettkämpfen teilnehmen.

Wird ein Sportwettkampf für mehr als 200 Teilnehmer oder auf der öffentlichen Straße veranstaltet, ist gemäß Artikel 13 die vorherige Genehmigung der zuständigen Gemeindebehörden erforderlich.

Art. 12 - Ab dem 1. August 2020 können die zuständigen Gemeindebehörden den Betreibern permanenter Infrastrukturen erlauben, für Ereignisse, Vorführungen oder Wettkämpfe ein sitzendes Publikum zu empfangen, das zahlreicher ist als die in Artikel 11 erwähnte Anzahl Personen, in Absprache mit dem/den zuständigen Minister(n), nach Konsultation eines Virologen und unter Einhaltung des geltenden Protokolls.

Der Antrag muss an den zuständigen Bürgermeister gerichtet werden.

Art. 13 - Die zuständigen Gemeindebehörden benutzen die ihnen zur Verfügung gestellte Matrix, die der Nationale Sicherheitsrat in seiner Sitzung vom 24. Juni 2020 vorgesehen hat, wenn sie einen Genehmigungsbeschluss fassen in Bezug auf die Veranstaltung von: 1. in Artikel 11 § 5 Absatz 3 erwähnten Ereignissen, Vorführungen oder Wettkämpfen, 2.in Artikel 11 § 6 erwähnten Kundgebungen, 3. in Artikel 11 § 7 Absatz 2 erwähnten Sportwettkämpfen. In Artikel 11 § 3 erwähnte Kirmessen und Sitzempfänge und -bankette, in Artikel 11 § 5 erwähnte Ereignisse, Vorführungen und Wettkämpfe, in Artikel 11 § 6 erwähnte Kundgebungen und in Artikel 11 § 7 erwähnte Sportwettkämpfe dürfen nicht zwischen 1 Uhr morgens und 6 Uhr morgens stattfinden.

Art. 14 - Die kollektive Ausübung des Kults, die kollektive Ausübung nichtkonfessionellen moralischen Beistands und Aktivitäten innerhalb einer philosophischen nichtkonfessionellen Vereinigung und individuelle Besuche in Gebäuden zur Ausübung eines Kults und Gebäuden zur öffentlichen Ausübung nichtkonfessionellen moralischen Beistands sind erlaubt.

Die repräsentativen Organe der Kulte und der Organisationen, die moralischen Beistand gemäß einer nichtkonfessionellen Weltanschauung leisten, ergreifen die erforderlichen Maßnahmen und sehen Leitlinien vor, und zwar unter Einhaltung der folgenden Bedingungen: 1. Einhaltung der Regeln des Social Distancing, insbesondere Wahrung eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen, außer für Personen, die unter demselben Dach wohnen, 2.Einhaltung der zuvor festgelegten Höchstanzahl von Personen pro Gebäude, mit höchstens 200 Personen pro Gebäude bis zum 31. Juli 2020 einschließlich und 400 Personen pro Gebäude ab dem 1. August 2020, 3. Verbot von Körperkontakt zwischen Personen und Anfassen von Gegenständen durch mehrere Personen, 4.Zurverfügungstellung der erforderlichen Produkte für die Handhygiene an Ein- und Ausgängen.

Art. 15 - Lager und Sommeranimationen mit oder ohne Übernachtung und Aktivitäten auf Spielplätzen sind erlaubt, unter Vorbehalt der Genehmigung durch die zuständigen Gemeindebehörden.

Diese Lager, Animationen und Aktivitäten können für eine oder mehrere Gruppen von höchstens 50 Personen (Teilnehmer und Begleitpersonen) organisiert werden. Die im Rahmen solcher Lager, Animationen und Aktivitäten versammelten Personen müssen in einer selben Gruppe zusammenbleiben und dürfen nicht mit Personen aus anderen Gruppen zusammenkommen.

Begleitpersonen und Teilnehmer über 12 Jahren halten die Regeln des Social Distancing so gut wie möglich ein, insbesondere die Wahrung eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen.

KAPITEL 6 - Öffentliche Verkehrsmittel Art. 16 - Die öffentliche Personenbeförderung wird aufrechterhalten.

Ab dem Alter von zwölf Jahren ist jeder verpflichtet, Mund und Nase mit einer Maske oder einer anderen Alternative aus Stoff zu bedecken, sobald Flughäfen, Bahnhöfe, Bahnsteige oder Haltestellen, Busse, Untergrundstraßenbahnen ("pré-métro"), U-Bahnen, Straßenbahnen, Züge oder jedes andere von einer öffentlichen Behörde organisierte Beförderungsmittel betreten werden. Ist das Tragen einer Schutzmaske oder einer Alternative aus Stoff aus medizinischen Gründen nicht möglich, kann ein Gesichtsschutzschirm benutzt werden.

In Abweichung von Absatz 2 ist das Fahrpersonal der öffentlichen Verkehrsgesellschaften nicht verpflichtet, Mund und Nase zu bedecken, sofern einerseits der Fahrer gut isoliert in einer Kabine ist und andererseits ein Plakat und/oder Aufkleber den Benutzern den Grund anzeigt, warum der Fahrer keine Schutzmaske trägt.

KAPITEL 7 - Unterrichtswesen Art. 17 - Hochschuleinrichtungen und Lehranstalten für Weiterbildungsunterricht dürfen ihre Unterrichtsstunden und Aktivitäten gemäß den Richtlinien der Gemeinschaften und den von der Föderalregierung vorgesehenen zusätzlichen Maßnahmen wieder aufnehmen.

Nur wenn die Ortsbeschaffenheit der Infrastruktur es erlaubt, können die Gemeinschaften beschließen, den Teilzeit-Kunstunterricht gegebenenfalls mit Einschränkungen im Rahmen der Sicherheit wieder aufzunehmen.

KAPITEL 8 - Grenzen Art. 18 - § 1 - Nicht wesentliche Reisen aus Belgien heraus und nach Belgien sind verboten. § 2 - In Abweichung von § 1 und unbeschadet des Artikels 20 ist es erlaubt: 1. von Belgien aus in alle Länder der Europäischen Union, des Schengen-Raums und in das Vereinigte Königreich zu reisen und von diesen Ländern aus nach Belgien zu reisen, 2.Ferienlager in einer Entfernung von höchstens 150 Kilometern zur belgischen Grenze zu organisieren, 3. von Belgien aus in Länder zu reisen, die in der auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten veröffentlichten Liste aufgenommen sind, und von diesen Ländern aus nach Belgien zu reisen. KAPITEL 9 - Individuelle Verantwortung Art. 19 - § 1 - Sofern in vorliegendem Erlass nicht anders vorgesehen, ergreift jeder die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung der Regeln des Social Distancing, insbesondere die Wahrung eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen, zu gewährleisten. § 2 - Die Regeln des Social Distancing gelten nicht: - für Personen, die unter demselben Dach leben, untereinander, - für Kinder bis zum Alter von 12 Jahren einschließlich untereinander, - für Personen, die sich im Rahmen von Artikel 20 treffen, untereinander, - zwischen Begleitern einerseits und hilfsbedürftigen Personen andererseits.

Art. 20 - Unbeschadet des Artikels 11 darf jeder neben den Personen, die unter demselben Dach wohnen, pro Woche höchstens 15 verschiedene Personen im Rahmen von privaten Zusammenkünften treffen, einschließlich Treffen an Orten, die für die Öffentlichkeit zugänglich sind.

Art. 21 - Das Tragen einer Schutzmaske oder einer anderen Alternative aus Stoff, die Mund und Nase bedeckt, ist zu hygienischen Zwecken an öffentlich zugänglichen Orten erlaubt.

KAPITEL 10 - Sanktionen Art. 22 - Mit den in Artikel 187 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit vorgesehenen Strafen werden Verstöße gegen folgende Artikel geahndet: - die Artikel 4 bis 8, mit Ausnahme der Bestimmungen, die die Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer betreffen, - Artikel 10, mit Ausnahme der Bestimmungen, die die Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und die Verpflichtungen der zuständigen Gemeindebehörden betreffen, - die Artikel 11, 16 und 19.

KAPITEL 11 - Schluss- und Aufhebungsbestimmungen Art. 23 - Die Gemeindebehörden und die Behörden der Verwaltungspolizei sind mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Die Polizeidienste sind beauftragt, für die Einhaltung des vorliegenden Erlasses zu sorgen, notfalls unter Anwendung von Zwang und Gewalt, gemäß den Bestimmungen von Artikel 37 des Gesetzes über das Polizeiamt.

Art. 24 - Sofern nicht anders vorgesehen, sind die durch vorliegenden Erlass vorgeschriebenen Maßnahmen bis zum 31. August 2020 einschließlich anwendbar.

Art. 25 - Der Ministerielle Erlass vom 23. März 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus COVID-19 wird aufgehoben.

Art. 26 - Bis zu ihrer eventuellen Abänderung sind die Verweise auf den Ministeriellen Erlass vom 23. März 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 als Verweise auf den vorliegenden Erlass zu verstehen.

Art. 27 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.

Brüssel, den 30. Juni 2020 P. DE CREM

Anlage zum Ministeriellen Erlass vom 30. Juni 2020

Handelsgeschäfte, private und öffentliche Betriebe und Dienste, die für den Schutz der lebenswichtigen Bedürfnisse der Nation und der Bedürfnisse der Bevölkerung wesentlich sind

Handelsgeschäfte, private und öffentliche Betriebe und Dienste, die für den Schutz der lebenswichtigen Bedürfnisse der Nation und der Bedürfnisse der Bevölkerung wesentlich sind, sind die Folgenden:

-gesetzgebende und ausführende Gewalt mit all ihren Diensten,

-medizinische Pflegeeinrichtungen einschließlich Präventivpflege,

-Pflege-, Aufnahme- und Unterstützungsdienste für ältere Menschen, Minderjährige, Personen mit Behinderung und schutzbedürftige Personen, einschließlich der Gewaltopfer und der Opfer sexueller und häuslicher Gewalt,

-Einrichtungen, Dienste und Unternehmen, die mit Überwachung, Kontrolle und Krisenmanagement in den Bereichen Gesundheit und Umwelt betraut sind,

-Dienste für Asyl und Migration einschließlich Aufnahme und Festhaltung im Rahmen von Rückführungen,

-Integrations- und Eingliederungsdienste,

-Telekommunikationsinfrastruktur und -dienste (einschließlich des Ersatzes und des Verkaufs von Telefongeräten, Modems und SIM-Karten sowie der Installierung) und digitale Infrastruktur,

-Medien, Journalisten und Kommunikationsdienste,

-Dienste für die Müllsammlung und -behandlung,

-Hilfeleistungszonen,

-Dienste und Unternehmen zur Verwaltung verseuchter Böden,

-Dienste der privaten und besonderen Sicherheit,

-Polizeidienste,

-Dienste für medizinische Hilfe und dringende medizinische Hilfe,

-Landesverteidigung und Sicherheits- und Rüstungsindustrie,

-Zivilschutz,

-Nachrichten- und Sicherheitsdienste einschließlich des KOBA,

-Justizdienste und damit verbundene Berufe: Justizhäuser, Magistratur und Strafanstalten, Jugendschutzeinrichtungen, elektronische Überwachung, gerichtliche Sachverständige, Gerichtsvollzieher, Gerichtspersonal, Übersetzer-Dolmetscher, Rechtsanwälte, mit Ausnahme der psycho-medizinisch-sozialen Zentren für die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis,

-Staatsrat und Verwaltungsgerichtsbarkeiten,

-Verfassungsgerichtshof,

-internationale Einrichtungen und diplomatische Vertretungen,

-Dienste für Noteinsatzplanung und Krisenmanagement, einschließlich Vorbeugung und Sicherheit Brüssel,

-Generalverwaltung Zoll und Akzisen,

-Kinderbetreuungsstellen und Schulen, Internate, Aufnahmeeinrichtungen und ständige Betreuungseinrichtungen, im Hinblick auf die Organisation von Betreuung,

-Universitäten und Hochschulen,

-Taxidienste, Dienste für öffentlichen Verkehr, Personen- und Güterbeförderung im Schienenverkehr, andere Arten der Personen- und Güterbeförderung und Logistik sowie wesentliche Dienste zur Unterstützung dieser Beförderungsarten,

-Kraftstoffversorger und -beförderer und Brennholzlieferanten,

-Handelsgeschäfte und Betriebe, die an der Agro-Nahrungsmittelkette, der Tierernährung, der Lebensmittelindustrie, dem Land- und Gartenbau, der Herstellung von Düngemitteln und anderer für die Agro-Lebensmittelindustrie wesentlicher Rohstoffe und der Fischerei beteiligt sind,

-Tierärzte, Besamer für die Viehzucht und Tierkörperbeseitigungsdienste,

-Tierpflege- und Tierunterbringungsdienste und Tierheime,

-Dienste für Tiertransporte,

-Unternehmen, die im Rahmen der Herstellung von Körperpflegemitteln tätig sind,

-Produktionsketten, die aus technischen Gründen oder Sicherheitsgründen nicht stillgelegt werden können,

-Verpackungsindustrie im Zusammenhang mit erlaubten Aktivitäten,

-Apotheken und Arzneimittelindustrie,

-Hotels,

-dringende Pannen-, Reparatur- und Kundendienste für Fahrzeuge (einschließlich Fahrräder) und Zurverfügungstellung von Ersatzfahrzeugen,

-Dienste, die für dringende Reparaturen wesentlich sind, die ein Sicherheits- oder Hygienerisiko darstellen,

-Unternehmen im Reinigungs-, Wartungs- oder Reparatursektor, die für andere Schlüsselsektoren und wesentliche Dienste tätig sind,

-Postdienste,

-Bestattungsunternehmen, Totengräber und Krematorien,

-öffentliche Dienste und öffentliche Infrastruktur, die bei wesentlichen Dienstleistungen der erlaubten Kategorien eine Rolle spielen,

- Wasserwirtschaft,

- Inspektions- und Kontrolldienste,

- Sozialsekretariate,

- Notrufzentralen und ASTRID,

- Wetterdienste,

- Einrichtungen für die Auszahlung von Sozialleistungen,

- Bereich der Energieversorgung (Gas, Strom und Erdöl): Bau, Gewinnung beziehungsweise Erzeugung, Raffinerie, Lagerung, Transport, Verteilung und Markt,

- Bereich der Wasserversorgung: Trinkwasser, Reinigung, Gewinnung, Verteilung und Entnahme,

- chemische Industrie, einschließlich Contracting und Wartung,

- Produktion von medizinischen Instrumenten,

- Finanzsektor: Banken, elektronische Zahlungen und alle in diesem Rahmen relevanten Dienste, Handel mit Wertpapieren, Infrastruktur des Finanzmarkts, Außenhandel, Dienste für die Bargeldversorgung, Geldtransporte, Fondsverwalter, finanzielle Berichterstattung zwischen Banken, Dienstleistungen der Buchprüfer, Steuerberater, zugelassenen Buchhalter und zugelassenen Buchhalter-Fiskalisten,

- Versicherungsbranche,

- Bodenstationen von Raumfahrtsystemen,

- Produktion von radioaktiven Isotopen,

- wissenschaftliche Forschung von entscheidender Bedeutung,

- nationale und internationale Beförderung und Logistik,

- Lufttransport, Flughäfen und wesentliche Dienste zur Unterstützung des Lufttransports, der Bodenabfertigung, der Flughäfen, der Luftfahrtnavigation und der Flugverkehrskontrolle und -planung,

- Häfen und Seeverkehr, Ästuarschifffahrt, Kurzstreckenseeverkehr, Gütertransport über Wasser, Binnenschifffahrt und wesentliche Dienste zur Unterstützung des See- und Flussverkehrs,

- Nuklearsektor und radiologischer Sektor,

- Zementindustrie.

Für den Privatsektor wird vorerwähnte Liste nach paritätischen Kommissionen geregelt

Einschränkungen

102.9 Paritätische Unterkommissionen für die Kalksteinbruch- und Kalkofenindustrie


104 Paritätische Kommission für die Eisen- und Stahlindustrie

Kontinuierlich funktionierende Betriebe

105 Paritätische Kommission für Nichteisenmetalle

Kontinuierlich funktionierende Betriebe

106 Paritätische Kommission für die Zementindustrie

Auf die Produktionskette der Hochtemperaturöfen begrenzt (wichtig für die Abfallverarbeitung)

109 Paritätische Kommission für die Bekleidungs- und Konfektionsindustrie

Begrenzt auf: - Produktion von medizinischen Textilien, die in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen benutzt werden, - Bevorratung der Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen mit medizinischen Textilien und Kleidungsstücken und - Bevorratung pharmazeutischer Betriebe mit Cleanroom-Kleidung

110 Paritätische Kommission für Textilreinigung


111 Paritätische Kommission für Stahl-, Maschinen- und Elektrobau

Begrenzt auf: - Herstellung, Lieferung, Wartung und Reparatur von landwirtschaftlichen Maschinen und Anlagen der Unternehmen, die den Schlüsselsektoren und wesentlichen Diensten angehören, - Sicherheits- und Rüstungsindustrie und - Erzeugung von Materialien für den medizinischen Sektor und die (para)pharmazeutische Industrie

112 Paritätische Kommission für Autowerkstätten

Auf Pannen- und Reparaturdienste begrenzt

113 Paritätische Kommission für die Keramikindustrie

Auf kontinuierliche Öfen begrenzt

113.04 Paritätische Unterkommission für Dachziegeleien

Auf kontinuierliche Öfen begrenzt

114 Paritätische Kommission für die Ziegelindustrie

Auf kontinuierliche Öfen begrenzt

115 Paritätische Kommission für die Glasindustrie

Auf kontinuierliche Öfen begrenzt

116 Paritätische Kommission für die chemische Industrie


117 Paritätische Kommission für die Erdölindustrie und den Erdölhandel


118 Paritätische Kommission für die Nahrungsmittelindustrie


119 Paritätische Kommission für den Nahrungsmittelhandel


120 Paritätische Kommission für die Textilindustrie

Begrenzt auf: -Sektor der Körperpflegemittel, darunter Inkontinenzprodukte, Windeln und Damenhygieneprodukte, -Produktion von medizinischen Textilien, die in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen benutzt werden, -Bevorratung der Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen mit medizinischen Textilien und Kleidungsstücken und -Bevorratung pharmazeutischer Betriebe mit Cleanroom-Kleidung

121 Paritätische Kommission für die Reinigung

Begrenzt auf: -einerseits Reinigung in Unternehmen der Schlüsselsektoren und in wesentlichen Diensten und andererseits dringende Arbeiten und Einsätze, -Müllsammlung bei Unternehmen und -Sammlung von Haushalts- und/oder Nichthaushaltsabfällen bei allen Erzeugern

124 Paritätische Kommission für das Bauwesen

Auf dringende Arbeiten und Notfälle begrenzt

125 Paritätische Kommission für die Holzindustrie

Auf Holzverpackungsmaterial und Paletten und auf Unternehmen, die Kraftstoffe auf Holzbasis oder aus Holzwerkstoffen herstellen und liefern, begrenzt

126 Paritätische Kommission für die Möbelherstellung und die holzverarbeitende Industrie

Auf Holzverpackungsmaterial und Paletten, auf Unternehmen, die Kraftstoffe auf Holzbasis oder aus Holzwerkstoffen herstellen und liefern, und auf Herstellung und Lieferung von Särgen (Sargteilen) begrenzt

127 Paritätische Kommission für den Brennstoffhandel


129 Paritätische Kommission für die Herstellung von Papierbrei, Papier und Karton

Auf Verpackungsmaterial aus Papier und Pappe, Taschentücher, Toilettenpapier, Zeitungspapier, grafisches Papier und Zellstoff begrenzt

130 Paritätische Kommission für Buchdruck, grafische Künste und Tageszeitungen

Begrenzt auf: -Druck von Tages- und Wochenzeitungen und -Druck von Anwendungen, die für die Agro-Lebensmittelindustrie benötigt werden (Etiketten, Aufkleber) und Druck der Beilagen und Verpackungen für die Arzneimittelindustrie

132 Paritätische Kommission für Betriebe für technische Landwirtschafts- und Gartenbauarbeiten


136 Paritätische Kommission für die Papier- und Kartonverarbeitung

Auf Verpackungsmaterial aus Papier und Pappe, Taschentücher, Toilettenpapier und Zeitungspapier begrenzt

139 Paritätische Kommission für die Binnenschifffahrt


140 Paritätische Kommission für Transport und Logistik Unterkommissionen: 140.01, 140.03 und 140.04

Auf Personenbeförderung, Straßentransport, Eisenbahnverkehr, Logistik und Bodenabfertigung für Flughäfen begrenzt

140.05 Paritätische Unterkommission für den Umzug

Auf Umzüge begrenzt, sofern sie dringend und notwendig sind oder mit klinischen, gesundheitlichen oder medizinischen Bedürfnissen zusammenhängen

142 Paritätische Kommission für Unternehmen, die Sekundärrohstoffe verwerten Unterkommissionen: 142.01, 142.02, 142.03 und 142.04

Auf die Sammlung und/oder Verarbeitung von Abfällen begrenzt

143 Paritätische Kommission für die Seefischerei


144 Paritätische Kommission für die Landwirtschaft


145 Paritätische Kommission für Gartenbauunternehmen


149.01 Paritätische Unterkommission für Elektriker: Installation und Versorgung

Auf dringende Arbeiten und Notfälle begrenzt

149.03 Paritätische Unterkommission für Edelmetalle

Auf Maschinenwartung und Reparaturen begrenzt

149.04 Paritätische Unterkommission für den Metallhandel

Auf Wartung und Reparaturen begrenzt

152 Paritätische Kommission für subventionierte freie Lehranstalten Unterkommissionen: 152.01 und 152.02


200 Paritätische Hilfskommission für Angestellte

Auf Angestellte, die in Unternehmen der Schlüsselsektoren und der wesentlichen Dienste für die Produktion, Lieferung, Wartung oder Reparatur notwendig sind, begrenzt

201 Paritätische Kommission für den selbständigen Einzelhandel

Auf Lebensmittel und Futtermittel sowie auf Baumärkte für Heimwerker (allgemeines Sortiment) und Gartenzentren begrenzt

202 Paritätische Kommission für Angestellte im Einzelhandel mit Lebensmitteln


202.01 Paritätische Unterkommission für die mittleren Lebensmittelunternehmen


207 Paritätische Kommission für die Angestellten der chemischen Industrie


209 Paritätische Kommission für die Angestellten der metallverarbeitenden Industrie

Begrenzt auf: -Produktion, Lieferung, Wartung und Reparatur der Anlagen von Unternehmen, die den Schlüsselsektoren und wesentlichen Diensten angehören, -Sicherheits- und Rüstungsindustrie und -Erzeugung von Materialien für den medizinischen Sektor und die (para)pharmazeutische Industrie

210 Paritätische Kommission für die Angestellten der Eisen- und Stahlindustrie


211 Paritätische Kommission für die Angestellten der Erdölindustrie und des Erdölhandels


220 Paritätische Kommission für die Angestellten der Nahrungsmittelindustrie


221 Paritätische Kommission für die Angestellten der Papierindustrie

Auf Verpackungsmaterial aus Papier und Pappe, Taschentücher, Toilettenpapier, Zeitungspapier, grafisches Papier und Zellstoff begrenzt

222 Paritätische Kommission für die Angestellten der Papier- und Kartonverarbeitung

Auf Verpackungsmaterial aus Papier und Pappe, Taschentücher, Toilettenpapier, Zeitungspapier, grafisches Papier und Zellstoff begrenzt

224 Paritätische Kommission für die Angestellten der Nichteisenmetalle

Kontinuierlich funktionierende Betriebe

225 Paritätische Kommission für die Angestellten der subventionierten freien Lehranstalten Unterkommissionen: 225.01 und 225.02


226 Paritätische Kommission für die Angestellten des internationalen Handels, des Transports und der Logistik


227 Paritätische Kommission für den audiovisuellen Sektor

Auf Rundfunk und Fernsehen begrenzt

301 Paritätische Kommission für die Häfen


302 Paritätische Kommission für das Hotelgewerbe

Auf Hotels begrenzt

304 Paritätische Kommission für Unterhaltungsdarbietungen

Auf Rundfunk und Fernsehen begrenzt

309 Paritätische Kommission für Börsengesellschaften


310 Paritätische Kommission für Banken

Auf wesentliche Bankgeschäfte begrenzt

311 Paritätische Kommission für große Einzelhandelsbetriebe

Auf Lebensmittel und Futtermittel sowie auf Baumärkte für Heimwerker (allgemeines Sortiment) und Gartenzentren begrenzt

312 Paritätische Kommission für Warenhäuser


313 Paritätische Kommission für Apotheken und Tariffestsetzungsämter


315 Paritätische Kommission für die kommerzielle Luftfahrt (und Unterkommissionen)


316 Paritätische Kommission für die Handelsmarine


317 Paritätische Kommission für Wachdienste


318 Paritätische Kommission für die Familien- und Seniorenhilfsdienste (und Unterkommissionen)


319 Paritätische Kommission für Erziehungs- und Unterbringungseinrichtungen und -dienste (und Unterkommissionen)


320 Paritätische Kommission für Bestattungsunternehmen


321 Paritätische Kommission für Großhandelsverteiler von Arzneimitteln


322 Paritätische Kommission für Leiharbeit und zugelassene Unternehmen, die Arbeiten und Dienste im Nahbereich leisten

Auf Pflegeversorgung und sozialen Beistand für schutzbedürftige Zielgruppen begrenzt

326 Paritätische Kommission für die Gas- und Stromindustrie


327 Paritätische Kommission für beschützte Werkstätten, soziale Werkstätten und "maatwerkbedrijven"

Auf Lieferungen an Unternehmen, die den Schlüsselsektoren und wesentlichen Diensten angehören, begrenzt

328 Paritätische Kommission für städtischen und regionalen Verkehr


329 Paritätische Kommission für den soziokulturellen Sektor

Begrenzt auf: -Hilfe, Wohlbefinden (einschließlich Sozialassistenten und Jugendarbeiter) und Lebensmittelverteilung, -Überwachung von Denkmälern und -nichtkommerzielle Radio- und Fernsehsender

330 Paritätische Kommission für die Gesundheitseinrichtungen und -dienste


331 Paritätische Kommission für den flämischen Sektor der Sozialhilfe und der Gesundheitspflege


332 Paritätische Kommission für den französischsprachigen und den deutschsprachigen Sektor der Sozialhilfe und der Gesundheitspflege


335 Paritätische Kommission für die Dienstleistungserbringung und die Unterstützung der Wirtschaft und der Selbständigen

Auf Sozialsekretariate, Sozialversicherungsfonds, Kinderzulagenkassen und Unternehmensschalter begrenzt

336 Paritätische Kommission für die freien Berufe


337 Paritätische Hilfskommission für den nichtkommerziellen Sektor

Begrenzt auf: -Pflegeversorgung und sozialen Beistand für schutzbedürftige Zielgruppen, -Institut für Tropenmedizin und -Krankenkassen

339 Paritätische Kommission für zugelassene Gesellschaften für sozialen Wohnungsbau (und Unterkommissionen)


340 Paritätische Kommission für orthopädische Technologien


Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 30. Juni 2020 beigefügt zu werden.

Der Minister der Sicherheit und des Innern P. DE CREM

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